Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Last – Minute – Steueroptimierung

Steuertipps. Vor Jahresende lassen sich noch eine ganze Reihe von Steuerbegünstigungen einfordern: vom Gewinnfreibetrag über die Ausgabenpauschale bis hin zum Werbeaufwand.

Unternehmer, die für das heurige Jahr noch allfällige Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen wollen, stehen kurz vor dem Jahreswechsel unter besonderem Zugzwang. Dafür sieht der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor.

An erster Stelle ist wohl der neue Gewinnfreibetrag zu nennen, der mit der Steuerreform 2009 eingeführt wurde und den seit heuer alle natürliche Personen mit betrieblichen Einkunftsarten (Land – und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) in Anspruch nehmen können. Damit lassen sich dreizehn Prozent des Gewinnes des Betriebs, maximal jedoch 100.000 pro Jahr – dies entspricht Gewinnen bis 769.230 Euro – an Steuern einsparen. „ Unternehmer, die für das Jahr 2010 mit einem Gewinn von mehr als 30.000 Euro rechnen, sollten daher ihre heurigen Investitionen überprüfen“, rät Martina Heidinger, Steuerberaterin bei SOT – Süd – Ost – Treuhand. „ Reichen die Investitionen zur Deckung des investitionsbedingten Grundfreibetrages – das sind dreizehn Prozent des 30.000 Euro übersteigenden Gewinnes – nicht aus, könnte man noch vor Jahresende den Ankauf von begünstigten Wertpapieren in Betracht ziehen. Darunter fallen etwa in Euro begebene Anleihen sowie Anleihen – und Immobilienfonds.“

Ausgabenpauschale

Catharina Karl, Steuerberaterin der Wiener Kanzlei „ Steuerkooperation“ weist jedoch darauf hin, dass die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Gesellschafter bzw. Geschäftsführer üblicherweise eher die sechsprozentige Ausgabenpauschale zur Verringerung ihrer Steuerlast in Anspruch nehmen. Der Grund: „ Der Ankauf von deckungsfähigen Wertpapieren zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages geht mit einem auf fünf Jahre laufenden Verzicht auf die Ausgabenpauschale einher. Durchgerechnet macht die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages folglich erst ab konstanten Geschäftsführergewinnen von jährlich mindestens 100.000 Euro tatsächlich Sinn. Genau das wird aber oft übersehen.“

2010 zum letzten Mal möglich ist hingegen die vorzeitige 30 – prozentige Abschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern. „ Da die vorzeitige Abschreibung nur mehr für Anschaffungs – und Herstellungsvorgänge bis zum 31.12. möglich ist, sollte überlegt werden, ohnehin geplante Investitionen mit längerer Nutzungsdauer bis dahin zu tätigen. Diese Abschreibung kann auch für Investitionen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, geltend gemacht werden“, weiß Heidinger. Bis zum nächsten Jahr zuwarten sollte man hingegen mit dem Abschluss eines Kreditvertrages. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 -2014 sollnämlich die Gebühr für Darlehens – und Kreditverträge, die sich bisher auf 0,8 bis 1,5 Prozent der Kreditsumme bemaß, abgeschafft werden.

Nicht nur positiv fürs Gewissen, sondern auch für die Steuererklärung kann sich soziale Wohltätigkeit auswirken: Steuerberaterin Karl weist darauf hin, dass Unternehmer, die Geld aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Institutionen spenden, diesen Betrag bis auf maximal zehn Prozent des Vorjahresgewinn steuerlich absetzen können. „ Bei einem Spitzensteuersatz von 50 Prozent bedeutet dies eine Verdoppelung des Betrages im Vergleich zu früher“, so die Expertin.

Werbeaufwand

Ähnliches gilt für Geld – und Sachspenden im Zusammenhang mit einer eventuellen Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen. Diese sind sogar vom Umfang her unbegrenzt. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist allerdings, dass diese Ausgaben als Werbung, etwa durch Erwähnung in Werbeprospekten oder auf der Homepage des Unternehmens, entsprechend vermarktet werden. In die gleiche Kategorie fallen Sponsorbeiträge ab diverse gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine usw.), wenn damit ein angemessener Beitrag in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Heidinger. „ Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht mehr um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.“

Weihnachtsgeschenke

Steuerzuckerln lassen sich schließlich auch rund um die Weihnachtszeit lukrieren. Die Wirtschaftstreuhänderin und Buchautorin Christine Hapala etwa weist darauf hin, dass Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer bis 186 Euro steuerfrei sind. „ Rein vom Gesetz sollte zwar ein Zusammenhang mit einer Betriebsfeier gegeben sein, in der Praxis wird dies aber nicht so streng gehandhabt“, weiß die Expertin.

Ein letzter Tipp für Jungunternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 30.000 Euro: Diese sollten in Betracht ziehen, bis spätestens Jahresende rückwirkend die Befreiung von der Kranken – und Pensionsversicherung nach GSVG zu beantragen. Ziviltechniker, die bereits am 31.12.2009 tätig waren, sollten sich hingegen überlegen, ob sie nicht vor dem 31.12.2010 in die Selbständigenvorsorge eintreten wollen. Die Beiträge werden steuerfrei veranlagt und sind bei der Auszahlung als Rente steuerfrei, sonst mit sechs Prozent steuerbegünstigt.

Wirtschaftsgüter:
Investition ist nicht gleich Investition

Gewinnfreibetrag. In Anspruch nehmen kann ihn nur, wer gewisse Bedingungen erfüllt.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag – dieser steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro automatisch zu – und einem allenfalls geltend zu machenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.

Limit für Grundfreibetrag

Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, kann ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) Freibetrag allerdings nur geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Neben abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern kommt hier der Kauf von bestimmten Wertpapieren infrage. Dazu gehören etwa in Euro begebene Anleihen sowie Anleihen – und Immobilienfonds.

Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den Grundfreibetrag sind alle nicht abnutzbaren Anlagen wie Grund und Boden, unkörperliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Rechte, Patente oder Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere. Auch Pkw, Kombis, Luftfahrzeuge, gebrauchte Anlagen oder Investitionen, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird, fallen nicht darunter. Ausgeschlossen sind zudem Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. Eine Ausnahme bilden hier zentrale Einkaufsgesellschaften im Konzern.

Autor : Mag.Katharina Braun – "DiePresse" – 17.12.2010

Vom Finanzamt Geld zurückholen !

Arbeitnehmerveranlagung. Auch wer keine Steuererklärung machen muss, ist mitunter gut beraten, es freiwillig zu tun. Denn nur dann können bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden.

Der Jahreswechsel bedeutet nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer die Einleitung des Countdowns zur Geltendmachung von Steuervorteilen. Möglich ist das um Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung, die letztlich nichts anderes als eine „ vereinfachte“ Form einer Einkommenssteuererklärung ist. Sie kann auch elektronisch über die Homepage des Finanzministeriums abgewickelt werden (www.bmf.gv.at).

Mitunter sind Arbeitnehmer sogar zur Veranlagung verpflichtet, etwa, wenn sie gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen. Veranlagt man freiwillig, hat man für den „ Steuerausgleich“ fünf Jahre Zeit. Das bedeutet, dass bis Ende dieses Jahres noch die Erklärungen für 2005 abgegeben werden können.

„ Grundsätzlich kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ab dem 1. Jänner des Folgejahres beim Finanzamt eingebracht werden“, sagt Steuerberaterin Michaela Wiesner von der Treubilanz Steuerberatung. Bei mehr als einem Dienstgeber oder bei Unterbrechungen empfehle es sich jedoch, bis Anfang März damit zu warten. Denn die Dienstgeber haben bis Ende Februar Zeit, den Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. „ Fehlt ein Lohnzettel, kann es passieren, dass ausbezahlte Guthaben zu Unrecht wieder zurückbezahlt werden müssen:“

Versicherungszeiten nachkaufen?

Mit dem Sparpaket zur Budgetsanierung kommen einige Verteuerungen auf den Steuerzahler zu. Unter anderem ist der Nachkauf von Schul – und Ausbildungszeiten davon betroffen, der erheblich teurer werden soll. „ Für Arbeitnehmer ist daher ein Nachkauf noch 2010 zu überlegen, zum Beispiel zur Sicherung der „Hacklerregelung“ , sagt Elisabeth Westermayer, Steuerberaterin bei Eurax. Im Jahr der Zahlung verringert der Nachkauf – ohne Höchstbetrag – die Steuerbemessungsgrundlage.

Zudem, so Westermayer, können letztmalig bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag von 2.920 Euro – mehr für Alleinverdiener und bei mindestens drei Kindern – Aufwendungen für junge Aktien und Genussscheine geltend gemacht werden. „ Der große Brüller“ sei der Ankauf solcher Papiere allerdings nie gewesen, so die Expertin. „ Denn abgesehen von dem Höchstbetrag, konnte dadurch nur beschränkt die Bemessungsgrundlage vermindert werden.“ Auch können nach wie vor Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten und Zuwendungen an spendenbegünstigte Institutionen – die auf der Homepage des Finanzministeriums aufgelistet sind – als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Werbungskosten geltend machen

Neben den Sonderausgaben können auch mit dem Beruf zusammenhängende Ausgaben als Werbungskosten steuermindernd wirken. „ Ausgaben für Arbeitsmittel, zum Beispiel einem PC, Fachliteratur, berufliche Reisekosten, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden oder Ausgaben für Fortbildung wirken sich jedoch steuerlich erst dann aus, wenn sie in Summe den Pauschalbetrag in Höhe von 132 Euro überschreiten“, so Wiesner. Eventuell lohne es sich, eine ohnehin geplante Ausgabe noch ins Jahr 2010 vorzuziehen. „ Dabei ist jedoch etwa bei der Anschaffung eines PCs die Abschreibungskürzung zu bedenken, die mit einer Investitionsbeschaffung in der zweiten Jahreshälfte einhergeht.“

Steuerabschreibungsmöglichkeiten gibt es auch rund um das Thema Kinderbetreuung. „ Wie schon 2009 sind auch 2010 die Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 Euro für Kinder, die am 1. Jänner des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, absetzbar“, so Westermayer. Die Kinderbetreuung muss durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen, die eine entsprechende Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden nachweisen können. Da es sich hierbei um einen Freibetrag handelt, wirkt sich dieser immer bei dem Elternteil günstiger aus, der das höhere Einkommen hat.

Wahlmöglichkeit beim Kinderfreibetrag

Die Kinderfreibeträge sind an die Familienbeihilfe gebunden. Bei Kindern im gemeinsamen Haushalt besteht ein Wahlrecht; Entweder schlägt sich der Freibetrag mit 220 Euro bei einem Elternteil oder bei beiden mit je 132 Euro zu Buche, Der Kinderfreibetrag wirkt sich jedoch nur aus, wenn das Jahreseinkommen – im Sinne der steuerpflichtigen Bezüge – über 11.000 Euro liegt und tatsächlich Lohnsteuer bezahlt wurde. Wenn ein Partner nicht berufstätig ist, geringfügig oder Teilzeit arbeitet, empfiehlt es sich, dass der erwerbstätige Partner die 220 Euro beantragt. Beziehen beide ein Gehalt im lohnsteuerpflichtigen Bereich, ist jedenfalls die Aufteilung auf zweimal 132 Euro steuerlich günstiger.

Eine gewisse Steuererleichterung gibt es auch für jene, die neben einer nicht selbständigen Arbeit eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben oder etwa Mieteinnahmen beziehen. Der Zuverdienst aus anderen Einkünften – zum Beispiel aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Funktionsgebühren – ist bis zu einem Betrag von 730 Euro steuerbefreit.

Autor :Mag. Katharina Braun„ Die Presse“, veröffentlicht am 17.12.2010

Insiderhandel : Ich weiß etwas, was du nicht weißt.

Insiderhandel. Wer Unternehmensinterna kennt und das für Aktiengeschäfte ausnützt, macht sich strafbar. Im Detail ist die Abgrenzung jedoch schwierig. Experten kritisieren Unklarheiten im Gesetz.

Wie tauglich sind die heimischen Vorschriften gegen Insiderhandel? Darüber wird zurzeit heftig diskutiert. Vor allem die Regeln über sogenannte „ Director´s Dealings“ seien unklar, lautet ein Hauptkritikpunkt. Topmanager können hier leicht in ein Dilemma kommen: Sind sie zugleich Aktionäre ihres Unternehmens, geraten sie bei Transaktionen rasch in Verdacht, ihren Wissensvorsprung auszunützen. Sind sie es nicht, schadet das womöglich dem Unternehmensimage, frei nach dem Motto: Der Chef wird schon wissen, warum er sein eigenes Geld lieber nicht in die Firma steckt.

Geregelt ist das Verbot des Insiderhandels – in Umsetzung der europäischen Marktmissbrauchs – Richtlinie – im Börsegesetz. „ Diese Bestimmungen sind sehr komplex und unstrukturiert“, so Rechtsanwalt Manfred Ketzer aus der Kanzlei Hausmaninger Kletter. Einfach ist lediglich die Regelung des Gerichtsstandes: Zuständig ist immer das Landesgericht für Strafsachen Wien. „ Hintergrund ist der Wunsch, zu diesem diffizilen Tatbestand ein Kompetenzzentrum zu schaffen“, meint Ketzer.

Was ist überhaupt eine Insiderinformation? Es handelt sich dabei um eine genaue Information, die Emittenten von Finanzinstrumenten betrifft und, würde sie öffentlich bekannt, geeignet wäre, den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Also etwa Insiderwissen über das Unternehmen, seine Auftragslage, Finanzierungssituation, bevorstehende Geschäftsabschlüsse oder sonstige Dinge, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich bei Entscheidungen als Grundlage mitberücksichtigen würde. Um Insiderhandel zu verhindern, müssen Emittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformation, die sie unmittelbar betreffen, in Form sogenannter Adhoc – Meldungen unverzüglich der Börse bekannt geben.

Einen Missbrauch begeht nicht nur, wer aufgrund einer solchen, noch unveröffentlichten Information Wertpapiere kauft oder verkauft, sondern auch, wer auf dieser Basis eine Kauf – oder Verkaufsempfehlung gibt oder die Information unzulässigerweise an einen Dritten weitergibt. „ Die gesetzliche Regelung lässt viele Fragen offen, zum Beispiel, was im Einzelfall unter einer erheblichen Beeinflussung des Kurses zu verstehen ist oder ob tatsächlich bereits eine genaue Information vorlag“, so Ketzer.

Noch keine Verurteilung

Als entsprechend schwierig erweist sich die praktische Anwendung dieser Bestimmungen. Einerseits gerät man als Manager leicht in falschen Verdacht, andererseits sind tatsächliche Verstöße schwer nachweisbar. Zum Missbrauch einer Insiderinformation gibt es, so Hubert Hinterhofer, Professor an der Universität Salzburg, bisher keine OGH Rechtsprechung. Und die gerichtliche Kriminalstatistik bis 2009 weise keine winzige Verurteilung wegen Insiderhandels aus.

„ Rund um das Thema spielt sich vieles in einer Grauzone ab“, gibt Anlegervertreter Wilhelm Rasinger zu bedenken. Aufgrund der fehlenden Verurteilungen dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass „ alles in bester Ordnung sei“. Insiderhandel erschüttere das Vertrauen in den Kapitalmarkt, weshalb in solchen Fällen „ alle ein Interesse an der Aufklärung haben müssten“, meint er.

Die Strafdrohung gilt, so Hinterhofer nicht nur für Primärinsider, etwa Vorstands – oder Aufsichtsratmitglieder. Sondern auch für Sekundärinsider, also Personen, denen eine Insiderinformation mitgeteilt wurde und die sie dann verwerten. Der Tatbestand ist sehr weit gefasst, beispielsweise muss nicht unbedingt ein Bereicherungsvorsatz vorliegen. Zudem gibt es etwa für Bankbeamte, wollen diese nicht selbst straffällig werden, eine Meldepflicht, wenn sie auffällige Banktransaktionen mitbekommen.

Taxler als Insider

„ Strafbar wäre auch ein Taxifahrer, der den Vorstand einer Aktiengesellschaft chauffiert, dabei von der bevorstehenden Unternehmensübernahme erfährt und aufgrund dieser Information einen Aktienkauf tätigt“, erklärt Ketzer. „ Oder der Gast eines Firmenbanketts, der in einem Gespräch mit dem Vorstand von dem M & A Deal erfährt.“

Damit es zu einer Verurteilung kommt, müsste jedoch der Staatsanwaltschaft der Nachweis gelingen, dass es sich dabei um eine „genaue“ Information mit „erheblichen“ Einfluss auf den Börsekurs gehandelt hat. Und dass die Kauf – oder Verkaufsentscheidung tatsächlich dadurch zustande gekommen ist und nicht etwa aufgrund anderer Gerüchte, die wahrlich nicht verboten sind. Entsprechend komplex sind die Ermittlungen, und es gibt zwangsläufig eine breite Grauzone.

Börsenotierte Unternehmen unterliegen diesbezüglich der Aufsicht der FMA. „ Ergibt sich aus der laufenden Überwachung des Handels ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen dieses Verbot des Insiderhandels, muss die FMA das bei der Staatsanwaltschaft anzeigen“, erklärt FMA – Sprecher Klaus Grubelnik. Diese kann die FMA mit weiteren Ermittlungen beauftragen, die rechtliche Beurteilung der Ergebnisse liegt aber bei der Staatsanwaltschaft und Gericht.

Umstritten ist, ob die FMA mehr Ermittlungsbefugnisse bekommen sollte. Das könne nicht ohne Rechtsgüterabwägung erfolgen, sagt Helmut Fuchs, Strafrechtsprofessor an der Universität Wien. Dem Schutz des Vermögens stehen die Persönlichkeitsrechte des zu Überwachenden gegenüber. „ Bei einem konkreten Tatverdacht sind ohnedies die strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen zulässig, so Fuchs. „Aber für eine wirksame Verfolgung von Insidergeschäften müsste man alle größeren Transaktionen präventiv überwachen.“ Und das würde auch die redlichen Geschäfte treffen.

„ Beurteilt man die Effizienz des Gesetzes allein anhand der Praxisrelevanz, ist es eher ineffizient. Aber ein solcher Zugang wäre verkürzt“, mein Hinterhofer. „ Es könnte ja auch sein, dass das an sich strenge Verbot des Insiderhandels so präventiv wirkt, dass es potenzielle Täter davon abhält.“ Verifizieren lässt sich das allerdings kaum. Und auch die weitere Entwicklung stehe in den Sternen, der Ausgang der anhängigen Verfahren sei offen. „ In Deutschland gab es eine aufsehenerregende Verurteilung wegen Insiderhandels, die auch vom deutschen BGH im Prinzip bestätigt wurde.“

Wachsende Sensibilisierung

Sorgfaltspflichten. Unternehmen müssen sich darum kümmern, dass vertrauliche Informationen das auch bleiben. Und Listen ihrer „ Insider“ führen. Die stehen dann als Anleger unter besonderer Beobachtung.

Emittenten, deren Wertpapiere zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr der Wiener Börse zugelassen sind, sind nicht nur an die Regeln des Börsegesetzes gebunden. Sie haben auch die Emittenten – Compliance – Verordnung (ECV) zu beachten. Diese präzisiert börsengesetzliche Vorschriften zur Unterbindung des Insiderhandels. Demnach müssen Emittenten ihre Mitarbeiter über das Verbot des Insiderhandels informieren, Regeln über die Informationsweitergabe im Unternehmen erlassen und organisatorische Maßnahmen zur Unterbindung des Insiderhandels schaffen.

Die ECV verpflichtet Emittenten unter anderem auch zur Bestellung eines Compliance – Verantwortlichen, zur Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen ( „ Chinese Walls“) sowie zur Einführung von Sperrfirsten und Handelsverboten, die innerhalb solcher Vertraulichkeitsbereiche tätig sind.

Wer braucht welche Infos?

„ Emittenten haben auch ein Insiderverzeichnis zu führen“, so Rechtsanwalt Manfred Ketzer. „ Darin sind diejenigen anzuführen, die Zugang zu Insiderinformationen haben.“ Bei allfälligen Marktaktivitäten prüfe die FMA, ob die Kontoverbindung, über die die Transaktion erfolgte, einem dieser Insider zuzuordnen ist.

Teilweise mangelt es in den Unternehmen noch am Verständnis dafür, was überhaut Insiderinformationen sind.

Kümmert man sich nicht darum, drohen Haftungsfolgen.

Autor : Mag. Katharina Braun für die Tageszeitung „die Presse“, veröffentlicht am 17.12.2010

Immobilieninvestments: Die Sieger des Steuerpakets.

Aufwind. Neue Steuerregeln könnten die Beliebtheit realer Werte als Anlageobjekte erhöhen.

Mit Aktien hat der Durchschnittsösterreicher wenig am Hut, Österreich bildet bei der Aktienveranlagung das europäische Schlusslicht. Weit beliebter sind da schon Immobilieninvestments – und die Vorliebe dafür könnte sich weiter verstärken.

Denn während beispielsweise Immobilienaktien künftig von der neuen Vermögenszuwachssteuer erfasst sind, bleiben Direktinvestitionen in Immobilien davon ausgeklammert.

„ Unter Direktinvestition ist neben dem Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums an einer Immobilie auch die Anschaffung von Anteilen an einer Personengesellschaf, die Immobilien besitzt, zu verstehen“, so Roland Reisch, geschäftsführender Gesellschafter von TPA Horwath.

Für Helmut Hardt, geschäftsführender Direktor der Wiener Privatbank sind die Immobilien – Direktinvestments die indirekten Sieger des Steuerpakets. Denn bei Wertpapierveranlagungen müsse man nicht nur mit höheren Wertschwankungen leben, sondern künftig außerdem noch 25 % der Gewinne an den Staat abführen. „ Das drückt deutlich auf die Rendite. Immobilien – Direktinvestments werden dadurch sehr attraktiv.“

Aufwendungen verteilen?

Entschärft werden soll ein steuerliches Problem, das bislang im Zusammenhang mit Immobilieninvestments bestand. Nämlich das Fehlen ausreichender Möglichkeiten, im Rahmen außerbetrieblicher Einkünfte – insbesondere aus Vermietung und Verpachtung – Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen. So entschied der Verwaltungsgerichtshof noch im Juni dieses Jahres in einem Fall, bei dem es um den Abbruch eines Gebäudes und die Neuerrichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück ging, dass es sich bei den gesamten Kosten – dem Restbuchwert des Gebäudes samt Abbruchkosten – um Werbungskosten handle und deren sofortige Abschreibung geboten sei. Er knüpft bei dieser Entscheidung an die sogenannte „ Opfertheorie“ an: Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein noch benutzbares Gebäude mit der Absicht, es abzureißen, und wird dann anstelle dieses Gebäudes ein neues errichtet – also das alte quasi „ geopfert“ -, sind demnach unter bestimmten Umständen die Abbruchkosten und der Restbuchwert auf die Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu aktivieren und somit auf die Folgejahre aufzuteilen. Im vorliegenden Fall sei aber kein Gebäude errichtet worden, sondern eben ein Parkplatz, so der VwGH.

Die Beurteilung als Werbungskosten sei aber für den Steuerpflichtigen ein erheblicher Nachteil, mein Steuerberater Michael Meischl von der Steuer & Beratung GmbH. Denn:
„ Werbungskosten wirken sich nur im Jahr des Abflusses aus, und ein Verlustvortrag ist ausschließlich bei den betrieblichen Einkunftarten zulässig.“ Bei außerbetrieblichen jedoch nicht. Der Steuerpflichtige fällt somit um die Möglichkeit um, den Verlust mit Einnahmen gegenzurechnen.

Das könnte bald entschärft werden: Das Einkommensteuergesetz soll dahingehend geändert werden, dass auch im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmte Aufwendungen auf Antrag über 10 Jahre verteilt werden können. Man muss dann also nicht mehr die „ Opfertheorie“ strapazieren, um in den Genuss dieser Erleichterung zu kommen. Anlass war eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die geltende Regelung außerordentliche Wertverluste und ungewöhnliche Kosten im Zusammenhang mit Mietobjekten nicht ausreichend berücksichtigt.

Zu beachten ist außerdem, dass ab der Veranlagung 2010 der Gewinnfreibetrag auch für Anschaffungs – und Herstellungskosten für Gebäude geltend gemacht werden kann. Bis zu 100.000 Euro Gewinn – abzüglich des Grundfreibetrages von 30.000 Euro – können so um 13 Prozent verringert werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Investition.

Unverändert bleibt, so Reisch, die Spekulationsfrist beim Erwerb von Immobilien. Für Direktinvestments im Privatvermögen gilt nach wie vor eine Mindestbehaltedauer von zehn Jahren. Nach deren Ablauf kann die Immobilie steuerfrei verkauft werden.

Autor : Mag.Katharina Braun – "DiePresse" – Wien

Von Vätern, Kindern und Detektiven

Die technischen Möglichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft sind ausgereift – rechtlich ist aber vieles unklar. Vor allem fehlen in Österreich Regeln darüber, wann Tests legal sind und wann nicht.

In Österreich werden rund 4000 Vaterschaftstests durchgeführt. In jedem vierten Fall stellt sich heraus, dass derjenige der als Kindesvater gilt, es tatsächlich nicht ist. Im Klartext: Pro Jahr irren sich mindestens 1000 Mütter bei der Angabe zur Vaterschaft – oder sagen bewusst die Unwahrheit.

Diese relativ hohe Zahl erklärt Susanne Haas, Molekulargenetikerin und Leiterin des Labor Confidence, zum Teil mit dem Phänomen des „ Gen – Shopping“. „ Es gibt Studien die besagen, dass Frauen, klischeehaft gesprochen, in ihren fruchtbaren Tagen auf den muskelbepackten Testosterontypen abfahren, während sie sonst auf den alltagstauglichen Mann setzen. Böse ausgedrückt: Für die Gene nimmt Frau sich den Macho, für die Erziehung des Kindes den Softie.“

Im Vergleich zu früher sind Vaterschaftstests heute um 400 – 500 Euro geradezu wohlfeil. Ein gerichtlich angeordneter Test schlägt mit 700 bis 1500 Euro zu Buche. Wichtig sei, so Haas, dass das Labor, in dem der Test durchgeführt wird, gerichtsverwertbare Gutachten erstellen kann und über die nötigen Zertifikate jährlicher Laborleistungstests verfügt.

Doris Täubel – Weinreich, Familienrichterin am Bezirksgericht Innere Stadt Wien und Vorsitzende der Fachgruppe Familienrecht bei der österreichischen Richtervereinigung, gibt jedoch zu bedenken, dass privat durchgeführte Tests im Streitfall oft nicht reichen. „ Selbst wenn ein solcher Test bereits vorliegt, wird gerichtlich ein nochmaliger Vaterschafstest durchzuführen sein.“ Schon allein deshalb, weil beim privat durchgeführten Test nicht unbedingt beweisbar sei, dass auch wirklich die DNA – Probe der richtigen Person verwendet wurde.

Detektive im Einsatz.

Denn nicht immer erfolgen private Tests im Einvernehmen der Betroffenen. Dass sich jemand zu diesem Zweck heimlich DNA – Material verschafft, kommt nicht nur in Romanen vor, sondern durchaus auch in der Realität. Fantasievolle Vorstellungen darüber erweisen sich als gar nicht so falsch, wie Markus Schwaiger, Berufsdetektiv und Gründer der Europäischen Detektiv – Akademie (Eurodet), bestätigt: „ Das reicht vom stundenlangen Observieren bis zum Wühlen im Müll.“ Gesucht werde etwa nach Taschentüchern, benützten Trinkgläsern oder – dosen, Kaugummis oder Zigarettenstummeln, Kostenpunkt für den Detektiveinsatz: „ Ab 200 Euro, nach oben offen, Je nach Situation.“

Mitunter braucht man allerdings gar nicht von allen Beteiligten DNA – Material. Will man feststellen, ob zwei Buben denselben Vater haben, komme man ohne DNA – Probe des Vaters aus, erklärt Haas. „ Die männlichen Nachkommen desselben männlichen Vorfahren tragen dasselbe Y – chromosomale Muster. Durch Vergleiche der Muster zweier oder mehrerer Personen lässt sich feststellen, ob diese vom selben Mann abstammen.“ Die Sicherheit der Tests sei extrem hoch: „ 99,99 Prozent für erwiesene sowie 100 Prozent für ausgeschlossene Vaterschaften.“

Wer darf was?

Ein rechtliches Anwendungsgebiet von Abstammungstests – aber längst nicht das einzige – ist die Vermögensweitergabe an leibliche Nachkommen. Haas: „ In Verlassenschaftsverfahren kommt es immer wieder vor, dass der Erblasser ein DNA – Profil hinterlegt hat, damit unberechtigte Erben als solche erkannt werden können.“

„Die früheren Blut – und erbanthropologischen Gutachten waren lange nicht so aussagekräftig wie die heutigen DNA – Tests,“ sagt Helene Klaar, Scheidungsanwältin aus Wien. Die technische Machbarkeit ist aber nur eine Seite der Medaille. Weit weniger Sicherheit herrscht in rechtlicher Hinsicht. Die Fragen rund um die Vaterschaftsfeststellungen sind vielschichtig und komplex: Wer hat überhaupt das Recht dazu, wer darf eine Vaterschaft bestreiten? Und welche Aussagekraft haben heimlich oder gar widerrechtlich beschaffte Beweismittel vor Gericht?

Der Wiener Rechtsanwalt Hermann Schwarz verweist zunächst auf den vom Gesetz normierten Unterschied zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern. Wird das Kind in einer aufrechten Ehe geboren, so gilt der Ehemann der Mutter gleichsam automatisch als Vater des Kindes. „ Bei unehelich geborenen Kindern gilt jener Mann als Kindesvater, der entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.“

Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden. Ein Antragsrecht gegen den wahren Vater hat das Kind sogar dann, wenn fälschlicherweise die Vaterschaft eines anderen Mannes„ feststeht“. „ Hingegen steht dem leiblichen Vater kein derartiges Antragsrecht zu, wenn unrichtig ein anderer Mann als Vater festgestellt ist,“ so Schwarz. Er kann allerdings ein sogenanntes „ durchbrechendes“ Anerkenntnis abgeben. Wird dagegen Widerspruch erhoben, kann er die Abstammung gerichtlich feststellen lassen. Für ein minderjähriges Kind stellt die sorgeberechtigte Person, meist die Mutter, den Antrag. Aber, so Schwarz: „ Ein eigenes Antragsrecht hat die Kindesmutter nicht.“

Das Abstammungsverfahren ist ein Außerstreitverfahren, bei dem strenge Mitwirkungspflichten gelten. So haben nicht nur die Verfahrensparteien, sondern alle Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen mitzuwirken. Zur Gewinnung von Gewebeproben kann das Gericht nötigenfalls sogar Zwangsmaßnahmen anordnen, bis hin zur Vorführung und zwangsweisen Abnahme. Begründet wird dies damit, dass die Feststellung der Abstammung ein elementares Grundrecht jedes Menschen ist.

Die Vaterschaft anerkennen kann man durch persönliche Erklärung in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. Nicht immer ist damit aber das letzte Wort gesprochen. „ Das Kind oder die Mutter können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren bei Gericht Widerspruch erheben“, so Klaar.

Ist zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der andere Mann nicht Vater des betreffenden Kindes ist. Erheben derjenige, der als Vater gilt, oder die Mutter Widerspruch gegen das Anerkenntnis, hat der Anerkennende das Recht, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass das Kind von ihm stammt. Ein Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Abstammung konnte vor dem 1. Jänner 2005 nur jener Mann einleiten, der kraft gesetzlicher Vermutung als Vater galt. Der Verfassungsgerichtshof erkannte jedoch, dass dieses Recht auch dem Kind zukommen muss. „ Ich finde es aber nicht gerecht, dass Müttern dieses Recht nach wie vor nicht direkt zukommt“, kritisiert Klaar.

Kleinkind als Gegner.

Gestellt werden kann der „ Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter“ binnen zwei Jahren ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände, wobei die Frist frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt. Daraus entstehen oft jene traurigen Fälle, in denen in der Klagsschrift auf Beklagtenseite der Name eines Kleinkindes steht – wenn auch vertreten durch die Kindesmutter. Sind seit der Geburt des Kindes mehr als 30 Jahre vergangen, kann nur mehr das Kind den Antrag stellen.

Nicht immer muss es zu einem Streitfall ausarten, will man verworrene Abstammungsverhältnisse klären. Ohne Formalitäten geht es allerdings nie ab. „ Ergibt sich aus einem Vaterschaftstest, dass die Vaterschaft jenes Mannes, der bisher als Vater gegolten hat, zweifelsfrei auszuschließen ist, ändert sich noch nichts an den Statusverhältnissen“, gibt Klaar zu bedenken. „ Diese können erst über Anträge der Betroffenen rechtlich korrigiert werden.“

Kommt es dazu, stellen sich in weiterer Folge oft wirtschaftliche Fragen. Etwa jene, ob die Eltern des Kindes womöglich jenem Mann gegenüber ersatzpflichtig sind, der bisher – im Glauben an seine Vaterschaft – für das Kind Unterhalt geleistet hat. „ Die Beurteilung der Entschädigungsansprüche setzt eine genaue Untersuchung der konkreten Lebensumstände der Betroffenen voraus“, sagt Schwarz. Eine Rolle spielt dabei unter anderem, ob das Kind in einer Ehe oder unehelich geboren wurde und seit wann der betroffene Mann weiß, dass er nicht der leibliche Vater ist. Wegen der vom sogenannten Scheinvater an das Kind geleisteten Unterhaltszahlungen kommen gegen den wahren Vater Aufwandsersatzansprüche in Betracht, gegen die Kindesmutter parallel dazu Schadenersatzansprüche.

Bedenkt man die oft sehr weitreichenden finanziellen Folgen, wird klar, warum bei der Beschaffung von Beweisen mitunter alle Register gezogen und fallweise auch die Grenzen der Legalität überschritten werden. Diese Grenzen sind hierzulande allerdings nicht immer deutlich auszumachen. Klarer ist die Rechtslage in Deutschland: Dort sind private Tests dann erlaubt, wenn alle Betroffenen – beziehungsweise bei minderjährigen Kindern die obsorgeberechtigte Person – mit der Durchführung einverstanden sind.

„Heimliche“ Vaterschaftstests, die ohne Zustimmung des Kindes beziehungsweise der Mutter als Vertreterin des Kindes in Auftrag gegeben werden, gelten dort als Ordnungswidrigkeit. Sowohl dem Auftraggeber als auch dem ausführende Labor drohen Geldstrafen.

In Österreich fehlen dagegen, so Schwarz, bis dato gesetzliche Regelungen zu dieser Thematik. Laut Haas lassen deshalb auch immer mehr Betroffene aus Deutschland, die der dort geltenden „ männerfeindlichen“ Regelung ausweichen wollen, privat in Österreich einen Vaterschaftstest durchführen. Aber: „ Da dabei die Proben von Vater und Kind zu uns geschickt werden, ist das Gutachten nicht gerichtsverwertbar. Es dient nur der persönlichen Kenntnis.“

Interessenabwägung.

Dass in Österreich eine rechtliche Regelung fehlt, bedeutet nicht, dass heimliche Untersuchungen grundsätzlich legal sind. Letztlich muss eine Güterabwägung stattfinden: Dem Recht des Mannes, zu wissen, von wem ein ihm rechtlich zugeordnetes Kind tatsächlich abstammt, steht dabei das Selbstbestimmungsrecht des Kindes gegenüber.

Allerdings kann sogar ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel ausnahmsweise seinen Zweck erfüllen. „ Das wird ähnlich zu beurteilen sein wie die Frage der Zulässigkeit gesetzwidrig erlangter Tonbänder“, sagt Täubel – Weinreich. Letztere können laut Judikatur nach entsprechender Interessenabwägung in besonderen Ausnahmefällen verwendet werden, wenn es um die Verfolgung „ überragender“ berechtigter Interessen geht. Wer sich auf ein solches Beweismittel beruft, muss nachweisen, dass seine subjektiven Interessen höher zu bewerten sind als die Verletzung der Privatsphäre des Prozessgegners.

Besonders heikel kann die Interessenabwägung werden, wenn eine Ehefrau vermutet, ihr Ehemann habe ein Kind mit einer anderen Frau gezeugt, und das in einem Scheidungsverfahren geltend macht. Da das betroffene Kind in diesem Verfahren nicht Partei ist, wird sich ein DNA – Gutachten nicht erzwingen lassen. Täubl – Weinreich verweist diesbezüglich auf die Gesetzesmaterialien zum Familien – und Erbrechtsänderungsgesetz 2004, wonach dem Schutz der „ sozialen Familie“ größeres Gewicht zukommt. Das Verweigern eines freiwilligen Vaterschaftstest hat in einem solchen Fall allerdings ebenfalls eine gewisse Aussagekraft. Wie das zu bewerten ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Bei allen juristischen Spitzfindigkeiten darf aber, so Klaar, eines nicht übersehen werden: „ Hinter all diesen Fällen stecken oft sehr traurige Kinderschicksale.“ Rechtsverfolgung um jeden Preis könne hier leicht auf Kosten der Kinder gehen.

Vater unbekannt.

Traurige Schicksale sind mitunter auch der Hintergrund, wenn in einer Geburtsurkunde „ Vater unbekannt“ angegeben ist. „ Zum Teil dürften Frauen Angst haben, dass der Kindesvater sie mit Obsorgeanträgen eindecken und ihnen das Kind streitig machen will,“ so Täubel – Weinreich. Oder sie fürchten sich vor Gewalttätigkeiten, wenn – zumeist auf Druck des Jugendamtes – Unterhaltsanträge gestellt werden. Hält eine Mutter den Namen des Kindesvaters geheim, muss sie sich allerdings über eines im Klaren sein: Mangels eines Unterhaltsschuldners kann kein Unterhaltsvorschuss geltend gemacht werden.

Nicht selten liegt das Interesse an der Geheimhaltung auch beim Vater. Dann fließen oft Zahlungen an Mutter und Kind, mitunter gibt es diesbezüglich – und eventuell sogar über die Anerkennung der Vaterschaft – sogar einen Notariatsakt, den aber nur die beiden Elternteile kennen. Brisant kann das werden, wenn der Kindesvater stirbt – dann sind seine ehelichen Kinder plötzlich mit einem neuen Geschwisterchen konfrontiert. Für die „ heimlichen“ Väter sind derartige Übereinkünfte ebenfalls nicht ohne Risiko: Sie schützen nicht davor, irgendwann doch mit einem Anspruch auf Unterhaltsnachzahlungen konfrontiert zu werden.

Autor : Mag. Katharina Braun für die Tageszeitung „die Presse“ – 30.11.2010

Bauherr für viele andere sein

Serie: Geldanlage. Das Bauherrenmodell entdecken viele Investoren als zielführende, aber langfristige Anlageform. Und das nicht nur aufgrund der steuerlichen Begünstigungen. Doch das Investment will gut geplant und kalkuliert sein.

Viele Anleger entdecken das Bauherrenmodell als mögliche Investmentform für sich. Schließlich scheint es attraktiv, vor allem aufgrund der steuerlichen Begünstigungen und der hohen Renditen. Doch wer als Investor Bauherr werden will, sollte sich mit reichlich Know – how wappnen, um die Vorteile genauso gut zu kennen wie die kleinen Haken, in denen sich die Hoffnung auf das ideale Anlagemodell verfangen könnte.

Im Bauherrenmodell trägt der Anleger das wirtschaftliche Risiko für die erfolgreiche Baufertigstellung eines Gebäudes mit. Und diese Anlageform kennt eine „ große“ und eine
„ kleine“ Variante, wobei Letztere die weiter verbreitete ist.

Eine Frage der Größe

Im „kleinen“ Modell erwirbt man ein fertiges Konzept, während beim „großen“ Bruder die Eigentümer alle Entscheidungen selbst übernehmen. „ Die maximale Anzahl der Bauherren wird dabei durchschnittlich zwischen sechs und acht Personen angesetzt“, erklärt Walter Stingl, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien. Sind noch mehr Personen involviert, erschwere dies die gemeinsame Willensbildung.

„Das „ große“ Modell ist nur dann empfehlenswert, wenn ein ganzes Haus von einer Person erworben wird,“ sagt Walter Wittmann, Vorstand der Premium Immobilien AG. „ Für viele Kunden, die beruflich sehr eingesetzt sind, wäre das „ große Modell“ nicht attraktiv.“ Schlicht aus Zeitgründen. Schließlich müsse man sich um den Verlauf der Bauarbeiten kümmern und verpflichtend bei den Eigentümerversammlungen anwesend sein. „ Und dabei sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eigentümern nicht selten“, so Wittmann.

Ein langfristiges Modell

Ein Investment in ein Bauherrenmodell rechnet sich, da sind sich die Experten einig, für Menschen, die über ein Jahreseinkommen von 60.000 Euro verfügen. Aufgrund der Langfristigkeit des Investments interessieren sich zumeist Personen dafür, die nicht älter sind als 45 Jahre und somit noch viele Erwerbsjahre vor sich haben. “Angesprochen fühlen sich vermehrt jüngere Menschen“, erzählt Wittmann. Und nicht nur Steuervorteile sind Motive für ihr Investment. „ Wir stellen fest, dass es –anders als früher – vielen auch um die Möglichkeit der Erwirtschaftung von Erträgen aus laufender Vermietung und Verpachtung geht.“

Über eine Reihe von Dingen müssten sich angehende Bauherren allerdings klar sein, meint Thomas Malloth, Fachobmann der Immobilien – und Vermögenstreuhänder. Zunächst: „ Es handelt sich um ein langfristiges Investment.“ Ein vorzeitiger Ausstieg sei nur schwer möglich oder mit finanziellen Verlusten und Nachversteuerung verbunden.

Für die Berater, die die Anleger betreuen, sei essenziell, sich das Umfeld des Kunden genau anzuschauen. Dazu gehören natürlich die Einkommenssituation, aber auch die familiären Verhältnisse. „Das Vermögensinvestment muss in das Leben des Kunden hinein geplant werden“, so Malloth. Doch auch die verschiedenen Bedingungen, an die die Förderungen des Bauherrenmodells geknüpft sind, werden manchmal vergessen. „So ist etwa der Mietzins nach oben hin gedeckelt.“ Gerade das, meint Wittmann, mache die Wohnungen bei Mietern so beliebt.

„ Wichtig bei der Entscheidung für ein Bauherrenmodell ist, sich den Anbieter genau anzuschauen“, so Wittmann. Auf Referenzprojekte und Erfahrung sei zu achten. Die Auswahl des Objekts sei maßgeblich, nicht so sehr der Bezirk, vielmehr der Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel. „ Der zweite Bezirk gewinnt gerade stark an Wert, unter anderen durch den Bau der neuen WU“, so Wittmann. Und zusätzliche Impulse würden die Bauherrenmodelle bringen.

Rentabilität prüfen

Die grundbücherliche Sicherheit des Bauherrenmodells sei ein Vorteil, meint Herbert Gartner, Rechtsanwalt in Wien. Doch der Investor dürfe nicht übersehen, „ dass er nur ein ideelles Miteigentum an einer Liegenschaft erwirbt“. Es komme zu „ keiner Begründung von Wohnungseigentum. Dieser ideelle Mieteigentumsanteil ist de facto unverkäuflich. Neben der steuerlichen Komponente sollte das jeweilige Modell unbedingt einer genauen zivilrechtlichen Prüfung unterzogen werden“, rät Gartner.

„ Bevor man sich für ein Modell und ein Angebot entscheidet, sollte man die Rentabilität gut prüfen. Bei Bauherrenmodellen in Objekten mit Altmietverträgen lässt sich weniger Miete erzielen. Und auf die Mieterstruktur sollte man achten, rät Gartner. Mietausfälle können die Prognoserechnung, die Grundlage für die Investmententscheidung, war, gehörig durcheinanderbringen.

Und auch zusätzliche Kosten fallen an: Als Miteigentümer muss man für Erhaltung und Sanierung aufkommen. Und ist zudem verantwortlich für Eigentümerverpflichtungen wie etwa die Streuung im Winter. Auch durch Kosten für Projektmanager, Konzeption, Steuerberatung und Treuhänder könnte sich der Kaufpreis so stark erhöhen, dass sich ein Investment womöglich nicht mehr rechnet.

Ob nach dem „ kleinen“ oder „ großen“ Bauherrenmodell abgerechnet wird, verändere das kaufmännische Endergebnis eher geringfügig, meint Margit Potzgruber, Vermögensberaterin aus Wien.

„ Wichtig ist, sich zu überlegen, wie man den Anteil nach Ende der Finanzierung verwertet. Wer danach plant zu verkaufen, sollte bedenken, dass Zinshausanteile verhältnismäßig geringere Preise erzielen als bereits parifizierte Eigentumswohnungen.“ Das Bauherrenmodell eigne sich am besten für jene Anleger, die außer einer nachhaltigen Investition und der entsprechenden Steuerprogression auch planen, das Objekt am Ende zu behalten. „ Um etwa mit den laufenden Erträgen die Rente mitzufinanzieren“, so Potzgruber.

Einmal Bauherr sein

Anlageform Bauherrenmodell

Geeignet vor allem für jene, die in die höchste Steuerklasse fallen. Man erwirbt eine Beteiligung an einer Projektentwicklungsgesellschaft oder einen ideellen Miteigentumsanteil an einem Gebäude. Je nach Risiko unterscheidet man zwischem „ kleinem“ und „ großem“ Modell.

„ Kleines Bauherrenmodell:

Die verbreitete Version, die sich für alle eignet, die keine Zeit oder Lust haben, sich in den Bauprozess einzuschalen. Die Anleger „ kaufen“ ein fertiges Konzept.

„ Großes“ Bauherrenmodell:

Die investierten Eigenmittel sind meist höher. Der Bauherr nimmt Einfluss auf die Gestaltung des Gebäudes.

Steuervorteile:

Der Herstellungsaufwand kann etwa auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Aufwendungen für Instandsetzung auf zehn Jahre.

Ein Unterschied zwischen den Modellen besteht darin, dass beim „ großen“ die Sanierungskosten nicht in die Grunderwerbssteuerbemessungsgrundlage fließen.

Autor: Mag. Katharina Braun für „die Presse“, 2010

Darfs auch ein bisschen weniger sein?

Freiberufler : Wenn sie Werbung machen wollen, ist weniger meist mehr. Auch sonst ist Sensibilität gefragt.

Hierzulande herrscht unter Unternehmern und Freiberuflern ein starker Druck: Österreich gehört zu jenen Ländern, in denen die Anzahl der Selbständigen besonders rasch steigt. Was auch den Konkurrenzkampf härter werden lässt.
In solchen Situationen soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) einer Verrohung des Markts entgegenwirken. Es legt quasi Mindestspielregeln fest. Als unlauter gilt eine Geschäftspraktik insbesondere dann, wenn sie aggressiv oder irreführend ist. Bestimmte, jedenfalls unzulässige Geschäftspraktiken sind im Anhang zum UWG, der sogenannten schwarze Liste, angeführt. Wettbewerbsverstöße geltend machen können Konkurrenzunternehmen, aber auch Interessenvertretungen wie Arbeiterkammer oder VKI.

Anwälte: Kein Mindesttarif mehr

Für Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte, kann das Verhalten im Wettbewerb besonders heikel werden: Zu den Vorschriften des Lauterkeitsrechts kommen oft auch noch standesrechtliche Vorgaben. Drei Problemkreise des unlauteren Wettbewerbs sind für solche Berufe besonders wichtig: Preisdumping, Abwerbung von Kunden und Werbebeschränkung.

So gilt bei Anwälten bezüglich der Honorierung primär die Parteienvereinbarung, in zweiter Linie das Rechtsanwaltstarifgesetz. Und in letzter Konsequenz hat der Anwalt einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Einen offiziellen Mindesttarif gibt es nicht mehr. Die Ansätze des Rechtsanwaltstarifs orientieren sich nach dem Streitwert, wobei der Anwalt Einzelleistungen, etwa Telefonate oder Besprechungen, gesondert oder mittels eines pauschalierten Einheitssatzes zur Verrechnung bringen darf. Insbesondere wenn zwischen den Parteien viel außergerichtlich korrespondiert wird, kann die Einzelleistung einen viel höheren Rechnungsbetrag ergeben als eine Abrechnung nach Einheitssatz. Bisher nicht erlaubt: eine Honorierung nach Erfolg.

Die Vereinbarung einer quota litis, also eines bestimmten Prozentsatzes des Streitwertes ist Anwälten, aber auch Notaren, Steuerberatern, Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern verboten, so Martin Rolle, Steuerberater aus Wien. Dies deshalb, weil für die Rechtssuchenden das Prozessrisiko nicht oder nur schwer abschätzbar ist. In Deutschland wurde dieses Verbot bereits aufgehoben, und auch in Österreich wird immer wieder dessen Zeitgemäßheit diskutiert, so Rolle.

Sittenwidrige Kampfpreise

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Quota – litis –Verbot nur für die in den Standesvertretungen zusammengefassten Berufe gilt. Der (bisherigen) Rechtsprechung ist jedoch für Prozessfinanzierer ein derartiges Verbot nicht zu entnehmen – was darauf schließen lässt, dass zu dieser Thematik das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Grundsätzlich ist jeder Freiberufler in seiner Preisgestaltung frei. Naturgemäß sind hierbei aber finanzstarke Unternehmen den schwächeren Konkurrenten überlegen, was zu einer Verdrängung der kleinen Betriebe vom Markt führen kann. Bei der Prüfung, ob das Verhalten eines Unternehmers oder Freiberuflers einen Wettbewerbsverstoß bildet, ist dieses Verhalten in seiner Gesamtheit zu betrachten.

Hierzu Helmuth Hohl, Rechtsanwalt in Wien: Grundsätzlich sind Großkanzleien in der Preisgestaltung oftmals flexibler als kleinere. In größeren Kanzleien kommt es oft zu Pauschalvereinbarungen. Die Grenze der zulässigen Preisgestaltung ist dort erreicht, wo es um reine Vernichtungs – oder Kampfpreisunterbietung geht. Sittenwidrig ist vor allem das Unterbieten in der Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten, insbesondere das systematische Unterbieten ohne Rücksicht auf eigene Verluste. Ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb liegt auch dann vor, wenn jemand behauptet, auf jeden Fall billiger als jeder Konkurrent zu sein.

Erlaubt: Kunden abwerben

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist dagegen an sich nicht wettbewerbswidrig. Der Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert ( good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Aber: Das Abwerben von Kunden ist dann wettbewerbswidrig, wenn dabei Mittel angewendet werden, die unerlaubt oder im Geschäftsverkehr anständiger Kaufleute nicht üblich sind, so Hohl.

Wettbewerbswidrig sei es etwa, wenn ein Dienstnehmer planmäßig Kundendaten abschreibt und diese Daten dann von dessen neuem Arbeitgeber verwertet werden. Das kann auch schadenersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.

In Sachen Werbung haben Freiberufler diverse Richtlinien und Verordnungen einzuhalten. So ist es zum Beispiel Ärzten untersagt, marktschreierische und wahrheitswidrige Exklusivität hervorrufende Werbung zu betreiben. Die Werbung hat sachlich und nicht irreführend zu sein. So wurde ein Zahnarzt, unter anderem deshalb verurteilt, weil es als Urlaubsgrüße getarnte Ansichtskarten mit Werbetext verschickte. Hierin wurde ein getarntes Werbemittel erblickt, das sittenwidrig ist.

Und: Wer ein Sanatorium oder eine Klinik bewirbt, sollte jedenfalls auch die entsprechenden krankenanstaltlichen Genehmigungen vorweisen können. Wobei es auf jedes Detail ankommt: Ein Augenarzt wurde verurteilt, weil er ein Augenchirurgie – und – laserzentrum bewarb, obwohl er nur die Zulassung für ein Sanatorium hatte. Vorgeworfen wurde ihm, dass der Eindruck entstünde, dieses Zentrum sei eine eigenständige Einheit im Rahmen des Sanatoriums. Dafür hätte es dann aber auch einer eigenen Bewilligung bedurft.

Grundsätzlich erlaubt ist die Veröffentlichung von Dankesbriefen von Patienten auf Homepages von Ordinationen. Die Texte dürfen jedoch keinen sich anbiedernden Eindruck erwecken. Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung unterliegt einer Einzelprüfung. So wird etwa die Textierung Ich brauche nun keine Brille mehr in Ordnung sein, während die Aussage Mit der Behandlung sind größte Glückgefühle verbunden wohl wegen des marktschreierischen Effekts unzulässig wäre. Vor der Veröffentlichung ist das Einverständnis des jeweiligen Patienten einzuholen.

Bei den Betroffenen stoßen Wettbewerbsbeschränkungen naturgemäß auf wenig Gegenliebe.
Helga Azem, Augenärztin in Wien, meint, die Werbemöglichkeiten für Ärzte seien noch immer zu rigide. Eine Ordination ist ein Wirtschaftsbetrieb. Wir haben nicht nur eine Verantwortung gegenüber den Patienten, sondern auch gegenüber unseren Betrieben und unseren Arbeitnehmern. Bei Patienten, die von der ärztlichen Wettbewerbsbeschränkung nichts wissen, entsteht leicht der fälschliche Eindruck, dass österreichische Ärzte nur Kassenmedizin anbieten. Viele gehen deshalb zur Behandlung in ausländische Ordinationen.

Meinungsfreiheit?

Rechtsanwälte haben bei ihrer Werbung die Ehre und Würde des Anwaltsstands zu beachten. Auch hier sind marktschreierische Anpreisungen – und alles, was irreführend sein könnte – zu unterlassen. Der Verfassungsgerichtshof hob allerdings die Verurteilung einer Werbung mit einem abgebildetem Kaugummi und der Überschrift Wenn sich die Verhandlungen ziehen, sind die Anwälte schuld sowie Ein guter Anwalt ist mindestens so zäh wie das Problem, das er zu lösen hat wegen Verletzung der freien Meinungsäußerung auf: Eine Verurteilung sei zum Schutz des guten Rufes oder des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich.

Auf einen Blick:

Zu den Vorschriften des UWG kommen bei Freiberuflern meist standesrechtliche Vorgaben für das korrekte Verhalten im Wettbewerb. Vor allem müssen sie bei der Werbung für ihre Leistungen besonders sensibel vorgehen, auch bei der Preisgestaltung herrscht keine totale Freiheit.

Das Abwerben von Kunden ist dagegen grundsätzlich erlaubt, wenn keine unerlaubte Methoden angewandt werden.

Autor : Mag. Katharina Braun für die Tageszeitung Die Presse

Scheidung : Weihnachten ist "Hoch-Zeit" für Trennungen.

Viele Familienkonflikte zur Weihnachtszeit Rechtsberatung auch während der Feiertage.

Es ist traurig, aber wahr. Gerade um die Weihnachtsfeiertage eskalieren Familienstreitigkeiten. Diese Tage sind für viele geprägt von enttäuschten Hoffnungen, Verletzungen und Konflikten. Dringender Rat ist zwar gefragt, doch ist dieser um die Feiertage nicht leicht zu bekommen.

So auch die Erfahrung von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, welche in der Vergangenheit beobachtete, dass Klienten gerade in dieser Zeit dringend einen rechtlichen Ansprechpartner benötigen. Eine erste rechtliche Klärung kann oft bereits zur Deeskalation der Situation beitragen. Aus diesem Grund hält Rechtsanwältin Braun gegen telefonische Voranmeldung (unbedingt erforderlich) unter: 0664/ 141 27 49 auch zwischen dem 26.12.2010 und dem 7.1.2011 Beratungen in ihrer Kanzlei in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 3 ab. Kosten für eine Erstberatung € 150,– brutto.

Weihnachts – Hotline > Tel. : 0664 141 27 49

EU-Parlament : Neues Scheidungsrecht

Scheidungen von Ehepartnern unterschiedlicher Nationalität sollen in Österreich und in 13 anderen EU-Ländern erleichtert werden. Das EU-Parlament hat am Mittwoch in Straßburg dem Beschluss der EU-Justizminister zugestimmt, der ab Juli 2012 gelten soll. Die Regelung sieht vor, dass die Ehepartner gemeinsam wählen, nach welchem nationalen Recht sie geschieden werden wollen. Bisher war das nicht möglich.
In der EU werden nach amtlichen Angaben jedes Jahr etwa 140 000 binationale Ehen geschieden. Neben Österreich beteiligen sich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Malta an der Pioniergruppe. Weil Malta keine Ehescheidung kennt, sondern nur eine Trennung vom Ehepartner, können maltesische Gerichte nicht dazu gezwungen werden, eine Scheidung auszusprechen.
Mit der Regelung will erstmals in der Geschichte der Europäischen Union ein Teil der Mitgliedsstaaten in der Justizpolitik einen Sonderweg gehen. Andere EU-Staaten können sich später anschließen. Der Weg einer “verstärkten Zusammenarbeit” einiger Mitgliedstaaten in der Gesetzgebung wird im Lissabon-Vertrag der EU ausdrücklich erlaubt.