Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Steuerliche Absetzbarkeit des Zweitwohnsitzes

Zweitwohnsitz auf Staatskosten Absetzbarkeit.

Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung braucht, kann den Aufwand steuerlich geltend machen. Ob der Doppelwohnsitz wirklich nötig ist, wird aber vom Fiskus streng geprüft.

Es gibt sie auch hierzulande, die modernen Nomaden, die wegen jedes neuen Jobs auch ihre Wohnung wechseln. Häufig ist aber ein anderer Zugang: Man pendelt. Und begründet, wenn die Strecke fürs tägliche Hin- und Herfahren zu weit ist, am Arbeitsort einen zweiten Wohnsitz. Womit sich die Frage stellt, ob man den Mehraufwand dafür steuerlich absetzen kann.

Wie so oft, gibt es auch darauf zunächst nur die Antwort „ es kommt drauf an“. Wesentlich ist unter anderem, wie weit Wohn- und Arbeitsort voneinander entfernt sind: Tägliches Heimfahren muss unzumutbar sein. Als Richtwert dafür gelte nach der gängigen Verwaltungspraxis eine einfache Wegstrecke von mehr als 120 Kilometer, so Petra Vrignaud, Steuerberaterin bei LeitnerLeitner Wien. Auch in zeitlicher Hinsicht wird den Steuerpflichtigen einiges abverlangt: Michaela Wiesner, Steuerberaterin bei Treubilanz in Wien, verweist auf eine im vergangenen April ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), wonach für Hin – und Rückfahrt eine regelmäßige Fahrzeit von insgesamt bis zu drei Stunden – bei fallweisem Verkehrsstau auch länger- bei einem üblichen Arbeitsverhältnis mit Gleitzeit und lediglich fallweisen Überstunden als zumutbar erachtet wird.

Generell wird zwischen vorübergehender und auf Dauer angelegter doppelter Haushaltsführung unterschieden. Erstere liegt vor, wenn nachweisbar die Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren. Letztere, wenn das nicht der Fall ist, es aber auf längere Sicht unzumutbar erscheint, den Familienwohnsitz an den neuen Arbeitsort zu verlegen. Wobei man sich darauf aber nicht allzu lang berufen kann: „Nach der üblichen Verwaltungspraxis ist für einen ledigen Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung nach sechs Monaten zumutbar“, erklärt Roland Reisch von TPA Horwath und verweist auf ein im Vorjahr dazu ergangenes VwGH-Urteil. Verheiratete, in eheähnlicher Gemeinschaft oder mit einem minderjährigen Kind zusammenlebende Steuerpflichtige haben fürs Übersiedeln zwei Jahre Zeit.

Verliert der Partner seinen Job?

Es kann jedoch Gründe geben, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes auch darüber hinaus unzumutbar machen. „Zum Beispiel, wenn es am Beschäftigungsort keine Ausbildungsmöglichkeit für die Kinder gibt“, erklärt Reisch, „ oder wenn durch die Übersiedlung die Erwerbseinkünfte des anderen Partners verloren gingen“. Was allerdings voraussetzt, dass der Verdienst des zweiten Partners auch objektiv ins Gewicht fällt. Liegt er beispielsweise deutlich unter einem Zehntel der Einkünfte des Besserverdienenden, ist das kein stichhaltiges Argument. Auch die Erziehung und Betreuung minderjähriger Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für sie können gewichtige Gründe sein, um den bisherigen Hauptwohnsitz zu behalten und am Arbeitsplatz einen zweiten zu begründen.

Abzugsfähig sind die Kosten für den Doppelwohnsitz aber immer nur dann, wenn er tatsächlich beruflich bedingt ist, so Maximilian Pulsinger, Steuerberater bei Confida Wolfsberg. Die Unterkunft muss also ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Die Finanz prüft das streng, die Beweislast trifft die Steuerpflichtigen.

Leicht nachvollziehbar wäre die rein berufliche Verwendung etwa bei einer Kleinwohnung am Beschäftigungsort, die für die ganze Familie- auch als Zweitwohnsitz – ohnehin ungeeignet wäre.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Reihe von Aufwendungen als sogenannte „Werbungskosten“ geltend gemacht werden, also als Aufwendungen, die dazu dienen, die eigenen Einkünfte zu sichern.

Absetzbar: Wohnen und Heimfahren

Darunter fallen zunächst einmal, so Pulsinger, die Kosten für die Wohnung selbst und für die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, allerdings nur bis zur Höhe einer durchschnittlichen Hotelunterkunft. Was einigen Spielraum lässt – die Lohnsteuerrichtlinien nennen hier einen Betrag von maximal 2200 Euro pro Monat. Auch die Kosten für Kabelfernsehen und Internet können geltend gemacht werden. Beides gehört laut Rechtsprechung zur üblichen Ausstattung einer Wohnung und soll dem Steuerpflichtigen auch während der Arbeitswoche nicht vorenthalten werden.

Keine Werbungskosten sind dagegen Ausgaben für den Haushalt, den Familienunterhalt und die Lebensführung – selbst dann nicht, wenn der dafür notwendige Aufwand mit der beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung zusammenhängt oder dazu dient, das berufliche Fortkommen zu fördern.

Kosten für Familienheimfahrten sind absetzbar, allerdings nur in „angemessenen Zeiträumen“. Darunter versteht der VwGH eine wöchentliche, bei Alleinstehenden allerdings nur eine monatliche Heimfahrt. Wie bei den Aufwendungen fürs Wohnen, können auch hier nur die tatsächlich anfallende Aufwendungen geltend gemacht werden, also etwa Kilometergelder, Fahrkarten für Bahn oder Bus, beziehungsweise Flugtickets. Auch diese Kosten sind der Höhe nach beschränkt. Die Obergrenze bildet das höchste Pendlerpauschale, das für das heurige Jahr 3672 Euro beträgt.

Autor: Mag. Katharina Braun, erschienen in „ die Presse“ am 21.12.2011

Steuertipps für Arbeitnehmer 2012

Arbeitnehmerveranlagung: Kein Geld ans Finanzamt verschenken

Lohnsteuer retour. Nicht nur Selbständige, auch Arbeitnehmer können eine Vielzahl von Ausgaben steuerlich geltend machen – und das auch noch nach Jahren. Das wird aber oft versäumt.

Alle Jahre wieder verschenken Arbeitnehmer viel Geld ans Finanzamt, weil sie keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Dabei hat man dafür relativ lange Zeit, so ist es für 2006 noch heuer bis zum Jahresende möglich. Dasselbe gilt für Rückzahlungsanträge für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer.

Elisabeth Westermayer, Steuerberaterin bei der Wirtschaftsprüfungs – und Steuerberatungsgesellschaft Eurax, weist auf ein weiteres, gar nicht so seltenes Versäumnis hin: „ Wer mehrere Dienstverhältnisse hat und insgesamt mehr verdient als die Höchstbemessungsgrundlage, sollte nicht vergessen, beim zuständigen Krankenversicherungsträger, zum Beispiel der Wiener Gebietskrankenkasse, einen Erstattungsantrag für zu viel geleistete Sozialversicherungsbeiträge zu stellen.“ Hat man es für das Jahr 2008 noch nicht getan, sollte man sich beeilen; die Frist dafür endet ebenfalls mit Jahresende. Die Höchstbemessungsgrundlage liegt aktuell bei 4200 Euro pro Monat.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann man unter anderem Werbungskosten geltend machen, also mit dem Beruf zusammenhängende Ausgaben, etwa für Fortbildung, Fachliteratur, berufliche Mitgliedsbeiträge oder Arbeitsmittel, die man aus eigener Tasche bezahlt hat. Sie sind in der Regel in dem Jahr absetzbar, in dem man die Ausgabe getätigt hat. Ausgaben für Arbeitsmittel, die mehr als 400 Euro gekostet haben – etwa für einen beruflich genutzten PC- können aber nicht auf einmal abgesetzt werden, sondern sind über die Nutzungsdauer zu verteilen. Unter Werbungskosten fällt aber, wie der Wiener Steuerberater Martin Rolle erklärt, noch mehr: „Beispielsweise können Reisekosten für Bewerbungsgespräche ebenfalls in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.“ Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine beruflich veranlasste, doppelte Haushaltsführung und die damit verbundenen Kosten für regelmäßige Heimfahrten. Pendler, die täglich nach Hause fahren, können bei Erfüllung der Voraussetzungen das – kleine oder große- Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.

Abhängig von Einkommenshöhe

Ebenfalls absetzbar sind Sonderausgaben. Zur Gänze können bestimmte (Leib-) Renten und etwa auch Steuerberatungskosten angesetzt werden, so Rolle. Für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumbeschaffung und – sanierung, junge Aktien und Genussscheine sowie Wohnbau- Aktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen gilt dagegen eine Betragsgrenze von 2.920 Euro pro Jahr. „Steuerwirksam sind sie aber nur zu einem Viertel“, so Rolle, und dies auch nur dann im vollen Umfang, wenn das Jahreseinkommen insgesamt unter 34.600 Euro liegt. Zwischen 34.600 und 60.000 Euro schleift sich dieser Betrag linear ein, für Bezieher höherer Einkommen gibt es nur ein Sonderausgabenpauschale von 69 Euro.

Auch Kosten für „ außergewöhnliche Belastungen“ beziehungsweise Ausgaben aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen – etwa für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, aber auch aus diesem Grund anfallende Reisekosten- können, sowie sie nicht von der Versicherung ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung abgesetzt werden. Dasselbe gilt für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte. „Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, dass die Kosten insgesamt den vom Einkommen und dem Familienstand abhängigen Selbstbehalt überschreiten“, so Rolle. Der Selbstbehalt beträgt maximal zwölf Prozent des Einkommens.

Spenden: Mehr Begünstigte

Der Kirchenbeitrag ist in Zukunft in einem höheren Ausmaß absetzbar als bisher, so Westermayer: „ Im Jahr 2011 noch bis maximal 200 Euro, im nächsten Jahr bis maximal 400 Euro.“ Ebenfalls abzugsfähig sind Spenden an bestimmte laut Gesetz begünstigte Organisationen sowie an Empfänger, die in der Liste des Finanzministeriums aufscheinen (www.bmf.gv.at). Begrenzt ist diese Absetzmöglichkeit mit zehn Prozent des Vorjahreseinkommens. Der Kreis der Institutionen, die eine Aufnahme in die Liste beantragen können, erweitert sich ab 2012, unter anderem fallen auch Umweltschutzorganisationen und Tierheime darunter. Um als Spender die Absetzmöglichkeit nutzen zu können, muss man sich aber, so Westermayer, einen Beleg ausstellen lassen.

Eine weitere Absetzmöglichkeit betrifft Eltern von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr: Abzugsfähig sind Kosten bis 2300 Euro pro Jahr für die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder in einer institutionellen Betreuungseinrichtung. Entsprechende Nachweise sind auch hier nötig. Auch aufs Ankreuzen des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung sollten Eltern nicht vergessen. Er beträgt pro Kind 220 Euro, wenn ihn nur ein Elternteil beansprucht, und je 132 Euro, wenn beide das tun.

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse,“ am 21.12.2011

Steuertipps für Unternehmer 2012

Starthilfe für Gründer; Freibetrag bei Investitionen

Unternehmen. Welche steuerlichen Änderungen im nächsten Jahr auf sie zukommen. Und wie sie heuer noch Steuern sparen können.

Welche steuerrechtlichen Neuerungen kommen 2012 auf Unternehmer zu? So viel vorweg: Die Änderungen sind überschaubar.

Unter anderem wird es für Jungunternehmer künftig einfacher werden, steuerliche Begünstigungen für die Aufnahme von Mitarbeitern in Anspruch zu nehmen. Bisher wurden für das erste Jahr ab Neugründung – also im Kalendermonat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten – keine Lohnabgaben für Dienstnehmer erhoben. Künftig gilt diese Begünstigung 36 Monate lang.

Der Hintergrund dieser Änderung liegt laut der Wiener Steuerberaterin Catharina Karl darin, dass Unternehmen im Jahr der Neugründung oft noch keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Neuregelung soll es erleichtern, später den Einzelkämpferstatus aufzugeben.„ Der Zeitraum der tatsächlichen Befreiung von Lohnabgaben bleibt weiterhin mit zwölf Monaten beschränkt. Er beginnt jedoch erst mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers.“ In den ersten zwölf Monaten ab dem Gründungsmonat gibt es keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter, danach wird die Begünstigung nur mehr für die ersten drei Dienstnehmer gewährt. Die Änderung gilt für Neugründungen ab dem Jahreswechsel.

Eine weitere Neuerung betrifft Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B): Sie sind am Veranstaltungsort steuerpflichtig. Veranstaltet nun ein ausländisches Unternehmen in Österreich etwa einen Kongress, geht nach der derzeitigen Rechtslage die Steuerschuld auf die Teilnehmer über, und zwar auch dann, wenn diese ebenfalls nicht in Österreich ansässig sind. Den Veranstalter trifft die Haftung dafür. Diese komplizierte Regelung wird künftig vereinfacht: Die Steuerschuld bliebt beim Veranstalter, er muss – egal, ob die Teilnehmer Unternehmer oder Privatpersonen sind – alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen und die Steuer an das Finanzamt Graz – Stadt abführen.

Einen Tipp für Unternehmer mit karitativer Ader hat Wirtschaftstreuhänderin und Wirtschaftscoach Christine Hapala parat: Mit Spenden eventuell nach dem Jahreswechsel zuwarten, weil sich dann der Kreis der Organisationen, an die man steuerbegünstigt spenden kann, erweitert. Die Höchstgrenze von zehn Prozent des Vorjahresgewinnes beziehungsweise –einkommens gilt ab 2012 einheitlich für alle Spenden, unabhängig davon, ob sie aus dem Betriebs- oder Privatvermögen bezahlt werden. Nur für betriebliche Spenden in Katastrophenfällen gibt es keine Höchstgrenze, wenn solche Spenden der Werbung für das Unternehmen dienen.

Gewinnfreibetrag nützen

Auch abseits der Neuregelungen gibt es einiges zu beachten. So können Einkommenssteuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften –also Einzelunternehmer oder Teilhaber einer Personengesellschaft- seit der Veranlagung für 2010 einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 13 Prozent, maximal jedoch 100.000 Euro, in Anspruch nehmen. Für Gewinne bis 30.000 Euro müssen sie keine entsprechenden Investitionen nachweisen, für darüber hinausgehende Gewinne jedoch schon. Anerkannt wird aber nicht nur die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, sondern auch von bestimmten Wertpapieren, wenn sie für mindestens vier Jahre dem betrieblichen Anlagevermögen gewidmet werden. Karl empfiehlt Selbständigen, die heuer keine größeren Investitionen getätigt haben, jetzt noch rasch mit ihrem Steuerberater den zu erwartenden steuerlichen Jahresgewinn 2011 zu schätzen und eventuell im entsprechenden Ausmaß Wertpapiere zu kaufen: „ Diese Investition erspart meist viel Steuergeld.“

Auch bei Energieabgaben kann man sparen. „ Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben rückerstatten lassen, wenn diese (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes übersteigen“, erklärt Karl. Bis 31. Dezember 2010 galt das auch für Dienstleistungsbetriebe. Der Antrag muss spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Und schließlich ein Thema, das gerade jetzt aktuell ist: Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohn- steuer- und sozialversicherungsfrei, aber nur, wenn es sich um Sachzuwendungen und nicht um Geldgeschenke handelt. „ Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können“, so Hapala. Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, etwa der Weihnachtsfeier, gibt es pro Dienstnehmer und Jahr einen Freibetrag von 365 Euro. Dabei werden aber alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet.

Autor. Mag. Katharina Braun, veröffentlich in „ die Presse“ am 21.12.2011

Kunst als Investment

Finanzielle und emotionale Investition

Kunstinvestments. Ihre Wertentwicklung korreliert nicht mit der Performance der Kapitalmärkte – das macht sie gerade in schwierigen Marktphasen interessant. Risikoreich sind aber auch sie.

In wirtschaftlich angespannten Zeiten steigt die Attraktivität von Investments in Realwerte. Das lässt auch das Interesse an Kunst als Anlagekategorie ansteigen. Karl Newole, langjähriger Rechtsanwalt des MAK und zuletzt Rechtsvertreter des Österreich- Teams der Biennale Venedig rund um die Künstler Eva Schlegel, Markus Schinwald und Erwin Wurm, ortet in Österreich einen guten Boden dafür:“ Die Stärke des Landes liegt ja im Bereich Kunst und Kultur. Deshalb ist hier ein großes Know –how vorhanden.“ Dem kann Galerist Johannes Faber nicht uneingeschränkt zustimmen: „Österreich gilt als Kulturland, doch in der Gesellschaft hat man mehr Verständnis, wenn jemand viel Geld für ein Auto hinlegt.“ Dass das Sammeln von Kunst zum Massenphänomen wird, glaubt er nicht- es sei schon immer eine Sache“ des Bürgertums beziehungsweise Großbürgertums“ gewesen.

Unbestreitbar hat der globale Kunstmarkt viel Potenzial. Sein Gesamtwert beträgt laut Schätzungen etwa 28 Milliarden Dollar, und durch geschickte An- und Verkäufe lassen sich hohe Renditen erwirtschaften. Eine Möglichkeit, ohne besonderes Expertenwissen dabei zu sein, sind Investments in Kunstfonds.

Pensionsfonds als Vorläufer

Kunstfonds seien in Österreich ein Novum, erklärt Kunsthistorikerin Monika Kus – Picco. Dabei entwickelten sich erste Tendenzen in diese Richtung schon in den 1850er- Jahren in Form von „Kunstclubs“. Meist favorisierten diese den Ankauf von anerkannten Künstler, selten nahmen sie auch Neues, noch Unbekanntes in ihre Sammlungen auf. Ein bekannter und wegweisender Vorläufer aus spätere Zeit war der „British Rail Pension Fund“, der 1974 gegründet wurde. Aufgrund der damals sehr hohen Inflation bei gleichzeitig massiver Wertsteigerung von Kunstobjekten hatte sich die Pensionskassa der britischen Bahn entschlossen, einen Teil des zu veranlagenden Vermögens in Kunst zu investieren. Aufgrund von Personalveränderungen im Management und Kritik von außen wurden die Kunstobjekte wieder veräußert, der Erlös belegte die Sinnhaftigkeit des Investments: Erzielt wurde eine Verkaufssumme von 24 Millionen US – Dollar, das entspricht einem „return on invest“ von elf Prozent pro Jahr.“ Verantwortlich dafür waren das gute Timing des Verkaufs und die außergewöhnliche Wertsteigerung einzelner Objekte“, so Kus – Picco.

Nach dem Börsencrash 1999/2000 entstanden die ersten Kunstfonds im heutigen Sinn, im englischen Sprachraum bezeichnet als Contemporary Art Investment Vehicles (kurz AlVs). Diese griffen die Idee des British Rail Pension Fund auf. Als sehr erfolgreich gilt aktuell der vom früheren Christies – Finanzchef Philip Hoffman in London gegründete Competitor Fine Art Fund (FAF). Ein österreichischer Marktteilnehmer ist der Art Photography Fund von Merit, für den Faber als Berater tätig ist. Auch er kann mit einer guten Performance aufwarten. Seit seinem Start im März 2008 bis Ende November 2010 erreichte er einen Wertzuwachs von über 30 Prozent. „ Wir setzen nicht auf „gehypte“ Künstler, sondern auf anerkannte Museumsqualität“, erklärt Faber. Also etwa auf die „Ikonen der Kunstfotografie“ der klassischen Moderne in Vintage – Qualität – Originalabzüge, die vom Künstler selbst oder unter seiner Aufsicht hergestellt wurden. „Davon ist naturgemäß nur eine begrenzte Menge auf dem freien Markt erhältlich, viele dieser Werke befinden sich bereits in Museen“, so Faber. „ Das bedeutet ein begrenztes Angebot bei steigender Nachfrage.“ Bei der Veranlagung werde tendenziell eine Buy – and –hold – Strategie verfolgt, da Investments in Kunst einen längeren Anlagehorizont erfordern, ergänzt Merit – Geschäftsführer Friedrich Kiradi. „ Es werden aber auch regelmäßig Werke verkauft.“ Bis zu 50 Prozent der Jahresperformance soll aus realisierten Verkäufen kommen, damit werde einerseits die Cash – Reserve erhöht, andererseits würden die Bewertungen der Werke bestätigt. Der Fonds spricht vor allem institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen und Privatstiftungen an, kann aber mittlerweile auch bei einer Reihe von österreichischen, deutschen und Schweizer Banken gezeichnet werden und kommt zunehmend in der Vermögensverwaltung für private Anleger zum Einsatz. Investoren können vierteljährlich ein – und aussteigen, das Mindestinvestment beträgt 70.000 Euro. Die Anleger können auch Werke aus dem Fonds entlehnen und sich beim Ausstieg ihren Anteil in „ Naturalien“ auszahlen lassen.

Ein weiterer österreichischer Kunstfonds mit positiver Performance ist der Sharpe Art Fund. Sein Portfolio ist breit gefächert. Investiert wird in alle Arten von Kunst- Gemälde, Zeichnungen, Fotografien, Multimediakunst, Skulpturen und Grafiken.

Von Kunstmärkten abgekoppelt

Grundsätzlich empfiehlt Faber bei Kunstinvestments einen Anlagehorizont von mindestens fünf Jahren, da Kunstwerke eine zwar tendenziell positive, aber eher langsame Wertsteigerung aufweisen. Als nachteilig erachtet er, dass Kunst in Österreich anders als in anderen Ländern, nicht steuerlich absetzbar ist. Der große Pluspunkt sei, dass solche Investments, anders als Aktien oder Anleihen, auf makroökonomische Indikatoren wie steigenden Ölpreis, anziehende Inflationsraten oder schlechte Arbeitsmarktzahlen nicht reagieren. In Summe lasse sich keine Korrelation zwischen der Performance des Kunstmarktes und der globalen Kapitalmärkte beobachten. Dessen ungeachtet kann es aber auch bei Kunst – mitunter starke – Preisschwankungen geben. Nicht nur deshalb gelten Kunstfonds als risikoreich. Ihr Erfolg ist abhängig von der Expertise der Sachverständigen und vom Ein – und Verkaufsgeschick – 40 Prozent dieser Fonds scheiterten in den letzten Jahren.

Für Investitionen in Kunst brauche man „ einen langen Atem und viel Gespür“, meint Newole. Als sicheren Weg empfiehlt Kus – Picco, auf „Blue Chip Art“ zu setzen, also auf anerkannte Standardwerke etablierter Künstler. Die Einschätzung der Entwicklung von zeitgenössischer junger Kunst bedürfe dagegen“ geradezu einer prophetischen Gabe.“ Ohne Fachexpertise gehe gar nichts, und zu beachten sei auch, dass bei der Auswahl von Kunstwerken immer wieder Interessenkonflikte auftreten, seien doch Galeristen meist bestrebt“ ihre“ Künstler zu fördern. Letztlich zähle aber nicht nur der irgendwann erzielbare Verlaufserfolg: „Kunst ist für Sammler und Anleger nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine emotionale Investition.“

Autor: Mag. Katharina Braun, erschienen in „ die Presse“ am 14.12.2011

Rechtstipps für den Weihnachtseinkauf

Hohoho, der Weihnachtsmann ist wieder on tour.

Hier ein paar Rechtstipps für den Weihnachtseinkauf:

Gutscheine:

Bei den beliebten Einkaufsgutscheinen ist zu beachten, ob auf diesen eine Gültigkeitsfrist angegeben ist. Steht auf dem Gutschein kein Gültigkeitsdatum, so verjährt das Recht auf Einlösung grundsätzlich erst nach 30 Jahren (dies ist geregelt in §§ 1478 ff ABGB). Jedoch ist auch dieses Recht nicht in Stein gemeißelt, gehen doch immer wieder Unternehmen in Konkurs, und verbleibt dem „Gutscheingläubiger“ dann nur noch die Möglichkeit seine Forderung im Konkurs anzumelden. Es gibt grundsätzlich kein Recht auf Bareinlösung des Gutscheins. In der Praxis bietet der Handel jedoch immer wieder Bargeldeinlösungen im Kulanzweg an. Auch gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht für Gutscheine innerhalb der Gültigkeit, da eine Rückgabe einen Mangel des Produktes voraussetzt (Mängel sind aber bei Gutscheinen so gut wie ausgeschlossen).

Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer angegeben, so sind Gutscheine, will man Rechtsstreitigkeiten und Kosten vermeiden, innerhalb dieser Frist einzulösen. Denn nach dem Österreichischen Recht können Verjährungsfristen auch verkürzt werden. Im Einzelfall könnte unter Umständen eine zu kurze Gültigkeitsdauer sittenwidrig sein ( vgl. hierzu 2 Ob 50/05z).

Nach Ablauf der Gültigkeit kann das Geld aus bereicherungsrechtlichen Überlegungen vom Händler zurückverlangt werden. So können zuhause herumliegende Gutscheine, in bares Geld verwandelt werden.

Umtausch von Weihnachtsgeschenken:

Grundsätzlich gibt es kein Recht Ware umzutauschen. Viele Unternehmen bieten einen Umtausch aber freiwillig an, und findet sich ein Hinweis auf diese Möglichkeit auf der Rechnung. Anders ist dies bei mangelhafter Ware. Hier gibt es ein gesetzliches Umtauschrecht im Rahmen der Gewährleistung. Dies gilt natürlich jedoch dann nicht, wenn bei Kauf vom Händler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Ware mangelhaft ist.

Ist ein Austausch oder eine Reparatur der Ware nicht möglich, so hat der Händler den bezahlten Kaufpreis zurückzugeben, ein Warengutschein muss nicht akzeptiert werden.

Onlinekauf von Geschenken:

Bei Online-Einkäufen gibt es (Achtung: hiervon gibt es jedoch Ausnahmen) ein gesetzliches Rücktrittsrecht, welches innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung der Ware schriftlich – am besten per Einschreiben – ausgeübt werden muss. Häufig weisen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch längere Rückrittfristen aus. Das sollte jedenfalls vor der jeweiligen Bestellung geprüft werden.

Spenden:

Zu Weihnachten kommt es vermehrt zu Spendenaufrufen. Hierbei ist auf die steuerliche Absetzbarkeit zu achten. Die begünstigten Organisationen sowie begünstigten Spendenempfänger findet man auf der Liste der homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at).

Ab 2012 sind auch Spenden an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände und Organisationen, die sich dem Umwelt-; Natur – und Artenschutz (nach wie vor leider nicht Tierschutz allgemein!) widmen, steuerlich absetzbar.