Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Auf der Spur von Liebesschwindlern, Betrügern und Schmarotzern.

Hochstaplern, Blendern und Liebesbetrügern auf der Spur. Juwelen, Schlösser, teurer Sportwagen- alles für die Show. Täter agieren bei der Auswahl ihrer Opfer mit viel Bedacht und Geduld.

Quelle Pixabay Juwelen

In meiner Praxis als Rechtsanwältin häufen sich Fälle von Menschen, die Blendern, Heiratsschindlern und sonstigen Betrügern reinfallen. Die Opfer sind sowohl weiblich als auch männlich.  Bitte nachfolgende Ausführungen geschlechtsneutral lesen. Aktuell wird nach  Opfern von einem steirischen  ( Graz) Hochstapler; Lügenbaron gesucht. Bitte bei mir melden.

Quelle Pixabay: Porsche

Die Gratwanderung zwischen enttäuschter Liebe und Betrug ( im strafrechtlichen Sinn) ist insbesondere in der Wahrnehmung der Betroffenen, aber auch rechtlich gesehen, oft ein schmaler. Zur Erklärung: Wenn man sich Geld leiht  ist das zB natürlich als solches noch kein Betrug. Betrug im strafrechtlichen Sinne ist es dann, wenn ich dem Anderen im Zeitpunkt des Ausborgens verschweige, dass es aussichtlos ist, dass ich ihm  das Geld zurück bezahlen werde können und ich davon ausgehe, dass beim Offenlegen meiner wahren Vermögensverhältnisse ich vom Anderem kein Geld geliehen bekäme. Dies wäre zB der Fall wenn jemand seinem Darlehensgeber verschweigt bereits in Konkurs zu sein.

 

Quelle Pixabay Vogel

In der Praxis ist es jedoch schwer den Betrug strafrechtlich nachzuweisen. Denn bei Gericht rechtfertigen die Täter sich damit, dass sie selbst davon ausgegangen wären, dass sie einen großen Auftrag erhalten, diesen dann aber doch nicht erhalten hätten. Mitunter werden dann Zeugen bei Gericht aufgeführt, welche im Sinne der Täter vorbringen, sie hätten leider aus unvorhergesehenen Gründen dann doch nicht den Auftrag erteilen können. Die Opfer sind bei Gericht also noch einmal vielen Lügen ausgesetzt und die Täter geben sich ihnen gegenüber gleichgültig. Das schmerzt nochmals, insbesondere wenn das Opfer in den Täter verliebt war und vielleicht sogar noch immer Gefühle für diesen hegt. Ich rate jedoch Opfern unbedingt zur Anzeige. Dies nicht nur um andere zu warnen und den Täter einer Bestrafung zuzuführen, sondern auch vor allem um mit dem Ganzen abschließen zu können. Schildern Sie ihren Fall einem Experten, gerne auch mir. Dieser weiß die Lage ( rechtlich) objektiv einzuschätzen. Legendär ist die Aussage von Gisele Pelicot, welche mehrfach  ( sie wurde betäubt) sowohl von ihrem Mann selbst als auch von Dritten über Jahre aufs Schlimmste vergewaltigt wurde: „ Die Schande muss die Seite wechseln.“

Fakten, Umstände, welche darauf hinweisen können, dass man es mit einem Betrüger bzw einem Hochstapler zu tun haben könnte. Aber auch Irrtümer im Zusammenhang mit dieser Spezies von Menschen.  

 

Quelle pixabay

1. Wägen Sie sich nicht in falscher Sicherheit: Viele Menschen vermeinen irrtümlich, dass sie nie auf einen Schwindler herein fallen würden. Wähnen sie sich doch dafür viel zu vorsichtig. Auf Betrüger reinzufallen würde doch nur , so die weitläufige Annahme, Menschen passieren, die leichtgläubig und naiv sind. Nun ich kann aus meiner Praxis sagen: so dachten alle Opfer. Bei den Opfern handelt es sich meist um sehr tüchtige erfolgreiche attraktive Menschen. Dies macht sie auch so anziehend für Betrüger. Denn zum einen stellt deren Knacken eine besondere Herausforderung dar; zum Anderen haben diese eben meist Geld, welches der Betrüger ihnen abnehmen will. Die Betrüger sind meist perfekte Manipulatoren, die ihren Opfern sehr gut und aufmerksam zu hören. Die Opfer sagen dann im nachhinein: „ Wir haben stundenlang schöne Gespräche geführt. Ich hatte das Gefühl, dass sie / er wirklich an mir interessiert ist.“ In Wahrheit dienen diese Gespräche dazu die Schwächen und Verletzungen und den Vermögensstand des Opfers auszukundschaften. Plakative Beispiele für Fragen, welche dem Opfer gestellt werden: „Warst Du schon mal auf dem Opernball? Lech? Warst Du schon dort öfters Schi fahren. Kennst Du dort das nette Hotel XX?.“ Es werden also Aktivitäten und Interessen abgeklopft, die gemein hin, mit Geld verbunden werden. Oder anderes Beispiel: Das Opfer ist verletzt ,weil die Exfrau ihn betrogen und verlassen hat. Da wird von der Betrügerin beteuert, dass man derartiges Verhalten nicht verstünde, sei er ( das spätere Opfer) doch so ein toller Mann und Treue ein so wichtiger Wert. Grundsätzlich werden solche Aussagen und Fragen natürlich auch von Menschen ohne betrügerischen Absichten getätigt, doch bei den Schwindlern kommt das alles sehr dick aufgetragen. Sogenanntes „ love bombing.“ Die Opfer sagen später, sie hätten sich eh schon gewundert, dass ihnen der/ die Andere bei all seinen beruflichen Verpflichtungen so viel Zeit hätte schenken können. Die Betrüger erkennen die Sehnsüchte des Opfers und sind meisterhaft im Verführen. Gerade die Eitelkeit und auch Selbstüberschätzung nie jemanden reinfallen zu können, kann mitunter der erste Schritt in die Täuschung sein.

Quelle Pixabay love bombing

 

Quelle Pixabay Geduld

2. Betrüger tummeln sich gerne bei den Reichen und Schönen: daher teure Innenstadtlokale, nobler Golfplatz, Sportwagen- wie der Porscheclub, der vornehme exklusive Tennisclub, das hochkarätige Firmenevent, das Poloturnier, exklusiver Ball etc. Veranstaltungen also bei denen erwartungsgemäß viele Reichen anzutreffen sind. Logisch denn dort sind Menschen, denen die Betrüger Geld abnehmen können. Die Schwindler umgeben sich gerne mit Statussymbolen wie teuren Uhren, exklusiven Sportautos und tragen maßgeschneiderte Anzüge und Schuhen. Das Geld scheint bei ihnen abgeschafft. Dies zum einen da diese Menschen meist sehr eitel sind und sich selbst aufwerten wollen, zum Anderen weil sie so natürlich potentielle Opfer anlocken. „Geld zu Geld“ gesellt sich gerne. Gerne treten Hochstapler als Sponsoren von prestigeträchtigen Events auf und suchen den Scheinwerfer von prominenten Menschen auf sich zu ziehen. Sie verstehen es meisterhaft ihren Anteil an Projekten größer darzustellen, als dass dies tatsächlich der Fall war. Mitunter umgarnen sie Journalisten / Presseleute um zu ihren Marktwert steigernden Presseartikeln zu gelangen. Wie bereits unzählige Coaches im Internet predigen: „Willst Du Geld/ Ansehen anziehen, so musst Du faken, als hättest Du welches“. Oft zeigen sich die Betrüger zunächst sehr generös, geben großzügig Trinkgeld, machen Geschenke, laden einem zum Essen ein. Da kann es schon passieren, dass der Schwindler zu einem Event/ dem Date mit dem Porsche vorfährt, welchen er sich aber in Wahrheit nur ausgeborgt hat und welcher nicht sein eigener ist. Alles für die Show.

Quelle Pixabay Eleganz

Quelle Pixabay Tennis
3. Viele vermeinen irrig, dass man Hochstapler fast ausschließlich im Internet zB auf Partnerplattformen anfinden würde, sich diese also aus der Anonymität an einen heran machen würden. Doch wenn gleich viele dieser Schwindler das Internet für ihr Jagdgebiet verwenden oder sich auch via den sozialen Medien wie facebook an ihre Opfer heranpirschen, machen sich doch viele von den Tätern, mitunter auch zusätzlich zum Internet, siehe bereits vorstehenden Punkt 2., auch im realen Leben an ihre Opfer heran. Ich vertrat ein Opfer, welches den Täter via Tinder kennen gelernt hatte. Dieser Mann war jedoch zusätzlich auch noch in der Wiener Innenstadt sehr aktiv auf Opferfang bzw. köderte u.a. seine Opfer auch noch über seine Horoskopdienstleistungen. Mitunter haben die Täter bereits im Vorfeld ausgekundschaftet wo sich das Opfer gerne aufhält ( zB das Opfer erwähnte in einem Interview das Lieblingslokal) und schlägt dann dort „zufällig“ auf. Oft haben die Täter über ihr Target ( späteres Opfer) ein Recherchedossier angefertigt und wissen so über dessen Vorlieben, Hobbies etc. genauestens Bescheid. Im persönlichen Gespräch lassen die Täter dieses Wissen gleichsam wie „nebenher“ einfließen. Da viele Menschen, die in der Öffentlichkeit bekannt sind, meist Angst davor haben, dass ihnen  nur aufgrund ihres Bekanntheitsgerades ( berechnende) Bewunderung zukommt, sagen die Schwindler mitunter. „ Du hast mich bereits vom ersten Augenblick in den Bann gezogen. Ich wollte mir bewusst ein persönliches Bild von Dir machen und haben Dich deshalb überhaupt nicht im Internet „ gegoogelt.“ In Wahrheit haben sich die Täter aber sehr wohl genau vorab über ihr Opfer informiert.

Quelle Pixabay König

 

Quelle pixabay
4. Die Hochstapler protzen mit ihrem vermeintlichen Vermögen, wenn gleich sie gleichzeitig so tun, als wäre ihnen dies nicht wichtig: „ Um meine Auftraggeber nicht zu verschrecken oder den Neid der Anderen nicht zu erregen, parke ich mit meinem Porsche immer versteckt.“ Sie, die mitunter in Wahrheit schon in Konkurs sind, tun so als würde Geld keine Rolle spielen. „ Mein Sohn konnte sich beim Shoppen mal wieder nicht entscheiden, welche der beiden Maßschuhe er nehmen solle. Dann sagte ich ihm, um einfach aus dem Geschäft zu kommen,  nimm doch beide.“ „ Ich sage immer was den anderen ihr Stecktuch oder ihre Krawatte ist, ist mir mein Strafzettel hinter der Windschutzscheibe meines Autos.“ Wirklich reiche Menschen ( dies auch im Geiste) haben es nicht nur nicht nötig, mit ihrem Vermögen zu protzen, sondern machen dies auch nicht. Dies da sie Angst haben Neid zu schüren oder auch die falschen Menschen anzuziehen. Von einem reichen Menschen kann man das „reich sein und reich bleiben“ lernen. Viele reiche Menschen, vor allem jene die es sich selbst erworben haben, können sehr gut und vernünftig mit Geld umgehen. Daher ist Prahlerei meist ein Anzeichen dafür, dass in Wahrheit alles nur Lug und Trug ist und bereits auf Pump gelebt wird.

                                                                                          Quelle pixabay Alis Wunderlampe

Quelle pixabay: Pleite
5. Name dropping: viele Blender und Betrüger lassen in ihren Gesprächen Namen von Bekannten und wichtigen Personen einfließen. Hiermit wollen sie dem Anderen um eins mehr signalisieren wie wichtig und vertrauenswürdig sie sind. Sie wollen aber auch beim Opfer auf diese Weise erkunden wen dieses kennt. Dies zum einen als weiteren Informationsgewinn über dessen Vermögensverhältnisse, aber auch allenfalls welche Menschen das Opfer kennt. Denn mitunter kennt dieses ja gemeinsame Bekannte, welche wiederum das Opfer über den Schwindler informieren könnte. Mitunter fragt der Täter das Opfer auch ob es eine gewisse Person kenne. Dies um sich selbst abzusichern ob hier eine Verbindung bestünde, die dem Täter gefährlich werden könnte. Manchmal werden Opfer auch mit den erhaltenen Informationen oder auch Fotos erpresst. Wirklich einflussreiche Menschen sind bei der Nennung ihrer Kontakte eher zurück haltend und hören auch mehr zu, als sie diesbezüglich selbst von sich preisgeben.

Quelle pixabay Bücher


6. Die Tätergruppe hat ein ausgezeichnetes Radar für Menschen in Ausnahmezuständen, daher für Menschen, die geschwächt sind und so leichte Opfer sind. So befinden sich unter den Opfern oft Menschen nach einem Unfall, oder auch nach einer schweren Krankheit, einem Todesfall, einer schmerzhaften Trennung und solche mit wenig Selbstwertgefühl.  Siehe auch die Dokuserie „ der Trauerschwindler“ auf Netflix, basierend auf wahren Gegebenheiten.

https://www.vodafone.de/featured/tv-entertainment/der-trauerschwindler-die-wahre-geschichte-bestatter/#/

Ein Bestatter verstand es auf skrupelloseste Weise die Trauer von Menschen zu seinem Vorteil zu nutzen. Dies nicht nur emotionell, sondern auch finanziell. Er machte auch nicht davor Halt eine Mutter auszunehmen, die gerade ihr kleines Kind verloren hatte.

 

Quelle Pixabay

Viele der von den Tätern getätigten Aussagen, wie hier angeführt, wirken beim Lesen hohl und durchschaubar. Doch man darf nicht vergessen die Opfer befinden sich meist in einem sehr angeschlagenen Zustand und da treffen diese Worte auf sehr fruchtbaren Boden. Viele der Täter nutzen besonders höfliches Auftreten und auch fast schon altmodische Zeichen der Aufmerksamkeit wie Blumenstrauß, kleine Gaben der Aufmerksamkeit ( zB Nagellack, oder ein Parfum „ Ich dachte mir der passt zu Deinen schönen Fingern“ " Der Duft unterstreicht Deine besondere Ausstrahlung.") handgeschriebene Briefe um die Opfer für sich zu gewinnen. Auch mit einer guten Allgemeinbildung und ihrer scheinbaren Begeisterungsfähigkeit wirken die Täter sehr anziehend.  Die Täter erzählen viel  aus ihrer Kindheit, sagen Opfer ihrem Kind vorstellen zu wollen  ( dies  um Seriosität zu unterstreichen ) und stellen gemeinsame Unternehmungen in Aussicht. 
7. Betreffend ihres Verhaltens in den sozialen Medien gibt es meiner Erfahrung nach zwei Typen in dieser Tätergruppe. Die einen die im Internet sehr zurückhaltend agieren, keinen Facebook Account etc. haben. Dies da sie eben fürchten über die sozialen Medien ausgeforscht werden zu können. Denn so könnte man über einen „ Facebook freund“ allenfalls näheres über sie erfahren. Erfahrungsgemäß kommt dieser Tätertypus vermehrt bei den Tätern vor, die es auf wirklich wohlhabende Opfer abgesehen haben und die sich nach außen sehr elitär geben. Auffällig: Auf der einen Seite können sie mit ihrem angeblichen Vermögen und besten Kontakten ( Angaben die meist einem Realtitätscheck nicht stand halten) nicht genug prahlen, aber die sozialen Medien betreffend machen sie dann ganz auf vornehme Zurückhaltung und „ under statement.“ Dann gibt es den anderen Tätertypus der sehr intensiv in den sozialen Medien unterwegs ist und zigfache oberflächliche Facebook Kontakte hat, was den Täter schon auch wieder erschwert recherchierbar macht.

Fotoquelle privat, August 2024
8. Die Tätergruppe agiert sehr berechnend und immer Ziel verfolgend. Aufmerksamkeit, Zeichen der Zuneigung, Liebesbekundungen sind Fake und sind immer zweckorientiert: Sei es das Geld ( oft auch verbunden mit Sex), oder auch um das Opfer als Köder zu nutzen um an andere Personen ( Opfer) heran zu kommen. So dienen sich diese Menschen oft erfolgreichen Menschen, welche gut vernetzt sind, auch als „ Walker“ an. Dies um so an potentielle Opfer heranzukommen. Sie machen sich aber auch gerne an Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte heran, um diese zu unentgeltlichen Dienstleistungen zu bringen. Die Tätergruppe ist daher oft auch im Umfeld von wirklich erfolgreichen Unternehmern, Rechtsanwälten, Ärzten und Steuerberatern anzufinden. Da die Täter in ihrem Heimatort oft schon einen einschlägig schlechten Ruf genießen, kommen diese nicht selten zum Jagern in ein anderes, weit entfernteres Bundesland, oder gehen ins Ausland auf Opfersuche, so zB auch von Österreich nach Deutschland. Die Aussage eines angeblich ach so gut vernetzten Unternehmers, dass bei ihm in der Gegend angeblich alles so mühsam sei, da er so viel berufliche Neider hätte und er nun verstärkt im Ausland agieren möchte, könnten also ein Hinweis für einen Hochstapler sein. Dies um so mehr wenn dieser nach dem genauen Unternehmensziel gefragt nur sehr schwammige Antworten gibt.

                                                                                          Quelle Pixabay Lügenbaron
9. Viele der Täter nutzen die romantischen Gefühle des Opfers aus, um diesen Geld abzuknöpfen. Sie geben sich  als Single aus.  Mitunter tragen sie dick auf.  "Da kann es niemanden neben Dir geben. Hätte ich doch sonst nicht so viele Gefühle für Dich." Oft sagen sie auch wie  traurig sie es fänden, dass so oft in der Liebe betrogen wird. Das würde doch Menschen verletzen; geben sie sich heuchlerisch. Mitunter erzählen sie auch vom Vater,  der andauernd die arme Mutter betrogen hätte. worunter diese sehr gelitten hätte. Auf Fragen nach dem Beziehungsstatus wird naturgemäß keine bzw. keine ehrliche Antwort gegeben. Bei Fragen nach der Beziehungsvergangenheit agieren die Täter äußerst zurückhaltend oder erzählen vielleicht nur von der ersten Ehefrau und lassen alles andere ( so die aktuelle Ehefrau samt dem kleinen gemeinsamen Kind) geflissentlich aus.

Quelle Pixabay

Ist ein Mann zB am Wochenende kaum oder nie verfügbar und telefoniert auch kaum, so ist dies ein großes Warnsignal. Die Ausrede mit familiären Verpflichtungen wie die Pflege der Oma ist dem Märchenland zu verorten. Gerade in diesem Punkt wird gelogen, dass sich die Balken biegen. Ich kenne einen Fall, da hat der Mann ( wahrheitswidrig) er zählt, dass sowohl Frau als auch seine Kinder bei einem Verkehrsunfall tödlich ums Leben gekommen seien und die Frau deshalb nicht zu ihm nach Hause kommen kann, da mit diesem so viele traurige Erinnerungen verbunden wären und er dort immer so sentimental wird und er dies der Frau nicht antun will. Als die Frau dann doch einmal zu seinem Haus kam, fand sie dort Ehefrau und Kinder vor. Der Spuk mit dem Schwindler nimmt meist ein rasches Ende, wenn das anvisierte Opfer signalisiert nächstens bei ihm zuhause aufzuschlagen. Oft folgt nach einer solchen Ankündigung das sogenannte Ghosting, daher das plötzliche Abtauchen des Täters. Auch wenn sie eine Desillusionierung fürchten, bestehen sie darauf den Täter in seinem persönlichen Umfeld kennen zu lernen. Stellen Sie diesen ihren Freunden vor. Wenn ihnen dies verweigert wird, ziehen sie einen Schlussstrich.

Quelle pixabay

Quelle pixabay
10. Ganz wichtig geben Sie kein Geld!! Darlehen haben insbesondere im Anfangsstadium des Kennenlernens nichts, aber auch gar nichts, verloren. In dem Fall, wo ich das Opfer vertrat, welchen den Täter auf Tinder kennengelernt hatte, hatte dieser sie intensiv bezirzt und dann ihr eingeredet sie müsse endlich lernen Vertrauen zu fassen ( und dazu ihre Geldbörse öffnen). Meist fängt es mit kleinen Beträgen an, welche zum Teil, um das Opfer von der vermeintlichen Ehrhaftigkeit zu überzeugen, auch vom Täter zurück bezahlt werden. Mitunter sagt der Täter beiläufig " ich habe eine unerwartete Nachzahlung beim Finanzamt“ und gibt sich „überrascht“ wenn das Opfer signalisiert ihm aus der Patsche helfen zu wollen. Oft testen die Täter die Zahlungsbereitschaft oder auch das Verständnis für Zahlungsschwierigkeiten des Opfers im Gespräch. So wenn der Täter sagt: „Ich habe einmal einem Freund, als dieser einen unvorhergesehen Auftragsrückgang hat finanziell ausgeholfen und bin ihm emotional beigestanden. Ich finde das sollte in einer guten Freundschaft selbstverständlich sein.“ Mitunter bieten die Täter den Opfern an das Darlehen samt Rückzahlung schriftlich festzuhalten. Wissend, dass dieses Papier nichts wert ist, da sie eh schon längst in Konkurs sind und das Geld nie zurückzahlen werden können. Wenn Sie glauben unbedingt Geld geben zu wollen so appelliere ich an Sie; vertrauen sie sich einer ihnen wohl gesonnen Freundin/ einem Freund an und erzählen ihm das Ganze. Hören Sie wie diese Person das Ganze einschätzt. Warum sollte ein Mensch, den sie erst kennen gelernt haben, sich gerade von ihnen Geld ausborgen wollen? Warum geht er nicht zur Bank oder bittet jemanden aus der Familie oder einen langjährigen Freund? Wenn Sie dann noch Geld geben, dann jedenfalls nur so viel, dass es Ihnen egal ist :wenn sie dieses Geld nie zurück bezahlt bekommen.

Quelle Pixabay

11. Gute Lügen sind immer nah an der Wahrheit. Sagt zB der vermeintlich erfolgreiche Unternehmer sich nun zu besinnen, dass große Büros nicht mehr zeitgemäß seien und er nun mit seinem Unternehmen in ein kleineres Büro zieht, so könnte vielmehr dahinter tatsächlich eine wirtschaftliche Notwendigkeit, zB ein Konkurs stecken. Meist haben diese Unternehmer auch eine Homepage mit sehr eingeschränktem Inhalt. Oft sieht man nur Kontaktdaten bzw. wird man aus der Homepage nicht wirklich schlau was das Unternehmen wirklich macht. Es kommt auch hier natürlich auf die Gesamtschau an.

 

Quelle Pixabay Umzug
12. Die Hochstapler, Betrüger haben meist mehrere Opfer am Haken.  Sie agieren mit viel Geduld. Die Anzahl der Frauen die gleichzeitig vom Täter “ bearbeitet“ wurden, ist oft unglaublich. Da steckt viel Management und Koordinierung dahinter. Viele Opfer berichten, dass die Täter bei den Treffen irgendwie immer gehetzt wirkten. Viele Täter wirken trotz all ihrer ( gespielten) Aufmerksamkeit nicht wirklich greifbar. Viele von ihnen tendieren auch dazu übermäßig dem Alkohol oder sonstigen Substanzen zuzusprechen. Sie müssen bei den Treffen immer mal wieder schnell weg um ein wichtiges Gespräch zu führen. Auf der einen Seite stundenlange Telefonate; auf der anderen Seite wirken die Täter auch immer irgendwie gestresst. Mitunter bringen die Täter, weil sie eben mehrere Opfer parallel am Laufen haben, auch Namen etc durch einander. Das ist natürlich ein eindeutiges Warnzeichen dafür, dass etwas gravierend nicht stimmt.

Quelle: Pixabay: Adler

Quelle Pixabay
13. Hören Sie auf ihr Bauchgefühl. Auch wenn sie es noch so gerne hätten, dass es der Mensch ehrlich mit ihnen meint und sie nicht nur ausnutzen möchte: die meisten Opfer sagen später irgendwie kein gutes Gefühl zu haben. Obwohl die Treffen grundsätzlich sehr romantisch verliefen, fühlten sie sich danach irgendwie nicht gut, sondern hatten ein Gefühl der„ Leere.“ Die Opfer taten dies dann aber dann damit ab, dass sie selbst wohl ihrem Glück im Wege stünden und schon zu misstrauisch geworden seien.  Die Täter geben sich betont gefühlvoll. in Wahrheit sind ihnen ihre Opfer gleichgültig.

Quelle pixabay

Quelle pixabay Parfum
14. Zwar ganz unromantisch, aber mitunter sehr hilfreich:
Viele der Täter verstehen es jeden Satz ins Gegenteil zu verkehren. Da kommt dann die Ansage:“ das habe ich so nie gesagt, nie getan“. Notieren Sie sich Ihnen merkwürdig erscheinende Aussagen / Vorkommnisse. Besprechen Sie diese allenfalls mit einem Professionisten. Auch wir Rechtsanwälte werden damit oft konfrontiert und konnte ich schon so manches Opfer davor bewahren weitere Zahlungen zu tätigen. Hierzu gehört viel Konsequenz und auch das Sichhalten des Opfers daran, dass ab sofort sämtliche Kommunikation mit dem Täter nur noch über den Rechtsanwalt läuft. Anderenfalls das Opfer Gefahr läuft sich immer wieder von diesem einlullen zu lassen und weitere Zahlungen tätigt.

 

Quelle pixabay, Baron Münchhausen

Nicht einmal brachte die anwaltliche Recherche hervor, dass es sich tatsächlich wohl um einen Betrüger handelt. So stieß ich schon des Öfteren auf verschwiegene Konkurse, und dass entgegen anderer Behauptungen gegenüber der Mandantschaft der Täter über überhaupt kein immobilienvermögen verfügt. Mitunter lebt der Täter nur zur Untermiete oder ist gar im Haus der Schwiegermutter gemeldet. Eine Enttäuschung zwar, die schmerzt, doch das Gute ist, dass diese das Ende der Täuschung ist. Weg mit dem Parasiten. Die Fakten auf den Tisch helfen oft den Opfern sich von den Tätern zu lösen. An dem Satz „wenn etwas zu schön ist, um wahr zu sein, dann ist es eben nicht wahr“, ist sehr viel wahres dran.

Quelle pixabay

15. Besprechen Sie mit dem Rechtsanwalt die Sinnhaftigkeit einer Strafanzeige. Ist der Sachverhalt eindeutig genug, dass diese Chancen auf Verfolgung hat? Die Erfahrung zeigt, dass, insbesondere wenn es sich um die erste Strafanzeige gegen den Täter handelt, dass da doch noch Chancen bestehen sein Geld oder auch einen Teil davon wieder zu sehen. Ist doch die Schadenswiedergutmachung ein gewichtiger Strafmilderungsgrund.

16. Es gibt keinen Grund sich für wahrhafte ernste schöne Gefühle schämen zu müssen. Schämen muss nicht das Opfer sich, sondern der Täter, welcher diese Gefühle auf perfide Weise ausnutzte. " Die Schande muss die Seite wechseln." 

Quelle pixabay Krähe

Liebesbetrüger leeren Herzen und Konten

Artikel mit Rechtsanwältin Katharina Braun in der Tageszeitung " die Presse." ( 10.11.2024). Herzlichen Dank für das Interview Madlen Stottmeyer.

 

 

Quelle  pixabay Schäferhund

Alle Bilder in diesem Artikel Quelle pixabay,

 

wunderschöne sehenswerte Stiftbibliothek Admont

Fotoquelle privat

 

Standard Artikel: Am Ende der Liebe kommt meist der Streit ums Geld.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Interview mit dem Standard. Am Schluss einer  Beziehung bleibt oft der  Zank ums Geld. Danke für das Gespräch an Franziska Zoidl.

https://www.derstandard.at/story/3000000209870/von-der-grossen-liebe-bleibt-nur-der-kredit

 

Ärger mit den Fluglinien!

Ärger mit den Fluglinien

 

Flugzeug, Airbase, Jet, Jet Flugzeuge

Pixabay

In letzter Zeit passiert es des Öfteren, dass Flugpassagiere stundenlang am Airport ausharren müssen und mit einer großen Verspätung am Zielflughafen ankommen. Obwohl hier die EU Verordnung EG Nr. 261/2004 ( eine gewisse Wartezeit vorausgesetzt) eine Ausgleichszahlung vorsieht, zeigt die anwaltliche Praxis, dass sich viele Fluglinien tot stellen. Auf emails erhält man meist von den Fluglinien nur ein automatisiertes Mail mit einer Bearbeitungsnummer. Eine konkrete Antwort, geschweige denn Geld erhält man jedoch nicht. Beim Kundenservice erreicht man meist niemanden persönlich und das Chatten mit einem Avatar verlauft sich im Sande.

Mitunter bekommt man dann über die Fluglinie einen link zu einem Flugentschädigungsportal, bei welchem man seine Rechte geltend machen kann. Auf den ersten Blick mag es so aussehen, dass diese kostenlos arbeiten. Tatsächlich beträgt deren Beteiligung aber dann bis zu 30 % der Ausgleichszahlung und mehr.

Das ist nicht im Sinne des Erfinders.

Rechtsanwältin Katharina Braun bietet daher ein Service ein, womit dem Mandanten tatsächlich keine Kosten entstehen bzw diesem die volle Entschädigung verbleibt. Das Prozessrisiko übernimmt diesfalls Rechtsanwältin Braun. Diese erhält im Fall des Obsiegens / Gewinnens des Prozesses die Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite.

 

Reisen, Flughafen, Bordkarte, Einsteigen

Pixabay

Die Praxis zeigt, dass die Fluglinien es oft darauf ankommen lassen, dass Klage  bei Gericht eingebracht wird. Sobald dann ein Gerichtstermin feststeht wird oft der Klagsanspruch sogleich anerkannt.

Eine Übernahme der Betreibung der Entschädigung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

  1. Gegenständlich ist der Zielflughafen  in Wien gelegen.
  2. Sie haben noch niemanden anderen mit der Betreibung der gegenständlichen Entschädigung beauftragt, widrigenfalls Sie Rechtsanwältin Braun schadenersatzpflichtig werden.
  3. Korrespondenz mit Rechtsanwältin Braun ausschließlich über mail. Rechtsanwältin Braun meldet sich von sich aus, wenn es etwas neues gibt oder es Fragen geben sollte.
  4. Sie schicken Ihr Anbot zur Mandatsübernahme an office@rechtsanwaeltin-braun.at, dies unter Angabe folgender Informationen im mail ( dies in einem mail):
  • Flugdatum/ Flugdaten
  • Anzahl und Namen der Passagiere, samt den jeweiligen Geburtsdaten und den jeweiligen Adressen
  • Abflugort und Zielflughafen
  • Dauer der Verspätung
  • Grund der Verspätung
  • Wurden Sie von der Verspätung vorab in Kenntnis gesetzt, wenn ja, wie und wie lange vor dem Abflug
  • Kontonummer, auf welche im Falle des Obsiegens/ Prozesses, nach Einlangen auf dem Konto der Rechtsanwältin Braun, das Geld von Rechtsanwältin Braun zur Überweisung gebracht wird
  • Wurde ein Alternativflug angeboten, wenn ja, mit wieviel Verspätung als der ursprüngliche Flug kam dieser am Zielflughafen an.
  • Wenn mehrere Personen betroffen sind, teilen Sie uns mit welche Person von diesen als Kläger auftritt. An die als Kläger/ Klägerin genannte Person erfolgt im Falle des Obsiegens / Gewinnens des Prozesses, sobald das Konto auf dem Kanzleikonto von Rechtsanwältin Braun, eingelangt ist, die Überweisung. Die Aufteilung an andere Beteiligten obliegt dann im Innenverhältnis dem von ihnen genannten Kläger bzw. Klägerin.
  • Was haben Sie von der Fluglinie konkret erhalten, dies zB für Konsumation, oder Übernachtung?
  • Dem mail sind von Ihnen folgende Unterlagen beizulegen:

Flugtickets, Rechnungen

  • Übermittlung bisheriger eigener außergerichtlicher Korrespondenz

 

Bedenken Sie, dass es natürlich Gründe geben kann bei welcher trotz Verspätung die Fluglinie nicht entschädigungspflichtig wird, dies zB bei Unwetter.

Sollten mehrere Personen von der Verspätung betroffen sein ( zB Sie sind als Familie geflogen) wählen Sie bitte  für das Verfahren eine Person welche als Kläger/ Klägerin auftritt. Die Personen, welche nicht klagen, müssen sodann eine Abtretungserklärung unterschreiben, welchen Ihnen Rechtsanwältin Braun im Falle der Übernahme des Mandats per mail übermittelt und welche von den betroffenen Personen  zeitnahe unterfertigt Rechtsanwältin Braun zu retournieren ist. Zur Erklärung ein Beispiel:  eine Mutter fliegt mit ihrem Mann und den zwei volljährigen Söhnen. Die Familie entscheidet sich, dass die Mutter als Klägerin auftritt, dies wird sodann als Klägerin geführt. Die Entschädigung erfolgt sodann für alle vier beteiligten Personen auf das von Ihnen genannte Konto.

 

Die Ausgleichszahlung beläuft sich laut der EU Verordnung wie folgt:

  1. a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
  2. b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
  3. c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

 

Flugzeug, Flughafen, Burgas, Himmel

Pixabay

Rechtsanwältin Braun übernimmt aber auch andere Probleme mit Fluglinien, zB wenn die Fluglinie rechtswidrig die Beförderung verweigert hat. So kam es vor, dass eine Fluglinie eine Beförderung aufgrund der Nichtvorlage eines PCR Tests verweigerte. Dies obwohl dies zu diesem Zeitpunkt weder die nationalen Bestimmungen noch die Bestimmungen des Abflugorts oder die zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie vorsahen.

 

Sollte es sich um den Fall der Geltendmachung eines solchen sonstigen Schadensanspruchs handeln.

So ersuchen wir Sie diesfalls um folgende Informationen:

  • Anzahl und Namen der Passagiere, samt den jeweiligen Geburtsdaten und den jeweiligen Adressen
  • Abflugort und Zielflughafen
  • Sachverhaltsdarstellung
  • Kontonummer, auf welche im Falle des Obsiegens/ Prozesses, nach Einlangen des Geldes durch die Gegenseite auf dem Konto der Rechtsanwältin Braun, das Geld von Rechtsanwältin Braun zur Überweisung gebracht werden soll
  • Wenn mehrere Personen betroffen sind, teilen Sie uns mit welche Person von diesen als Kläger auftritt. An die als Kläger/ Klägerin genannte Person erfolgt im Falle des Obsiegens / Gewinnens des Prozesses, sobald das Konto auf dem Kanzleikonto von Rechtsanwältin Braun, eingelangt ist, die Überweisung.
  • Dem mail sind folgende Unterlagen beizulegen:

Flugtickets, Rechnungen ( alle welche den Schaden betreffen, zB Buchungskosten für anderen Flug, Mietwagen, Übernachtung, wenn Koffer verloren oder beschädigt wurde, Rechnung/ Kosten des alten Koffers, Rechnung des neuen Koffers, Kosten der verlorenen/ beschädigten Gewandes, Telefonkosten etc.) Bitte alles mit Belegen.

  • Übermittlung bisheriger eigener außergerichtlicher Korrespondenz

Beachten Sie, dass es bei der Geltendmachung sonstiger Schadenersatzansprüchen meist sehr wohl zur Durchführung einer Gerichtsverhandlung kommen kann. Diesfalls daher Ihre Einvernahme und / oder die anderer Beteiligter bei Gericht erforderlich sein kann.

Nachfolgend Beispiel eines Presseberichts zu dem Thema von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

https://www.pressreader.com/austria/kleine-zeitung-steiermark/20210802/282016150370200

 

Flugzeugkabine, Flugzeug-Kabine

Pixabay

Bitte um Beachtung: alle Unterlagen und Informationen sind bitte in einem mail  an Rechtsanwältin Katharina Braun zu übermitteln. Mehrere Mails durch eine anfragende Person werden nicht bearbeitet.

 

Beachten Sie bitte, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine  Übernahme des Mandats durch Rechtsanwältin  Katharina Braun gibt.

Erhalten Sie binnen einer Woche ab Ihrer Anfrage keine Rückmeldung von Rechtsanwältin Braun, so erfolgt keine Übernahme. Eine Begründung der Nichtübernahme  durch Rechtsanwältin muss nicht erfolgen.

Voraussetzung für die Übernahme ist, dass insgesamt eine Entschädigung von zumindest € 600,– geltend gemacht wird.

Beachten Sie bitte, dass zur Gewährleistung dieses Services es erforderlich ist die Korrespondenz straff zu halten. Bitte um Verständnis Telefonate werden nicht geführt.

 

Rechtsanwältin Braun wird Sie über Neuigkeiten von sich aus informieren. Fluglinien lassen sich im Durchschnitt 20 Tage aber auch mehr mit der Überweisung Zeit.  Man muss leider etwas Geduld haben.

 

Mit Ihrer Anfrage stimmen Sie ausdrücklich der Datenverarbeitung durch Rechtsanwältin Katharina Braun zu. Diese unterliegt selbstverständlich der anwältlichen Verschwiegenheitsverpflichtung.

 

https://www.rechtsanwaeltin-braun.at/datenschutz/

Wiener Zeitung: Der Richter per Video im home office

Standard: Immobilie: Worauf bei einem Kauf mit Leibrente zu achten ist?

Wiener Zeitung; Soll das Kind geimpft werden gegen Corona?

Vienna Podcast, Über Beziehungsstress und Liebesschmerz

Anwaltsblatt: unbewusste Vorurteile stehen der Gleichberechtigung im Weg

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun im Anwaltsblatt über unbewusste Vorurteile, welche der Gleichberechtigung im Weg stehen.

https://www.rechtsanwaelte.at/fileadmin/user_upload/Anwaltsblatt/21_anwbl12.pdf

 

 

Der Tod ist nach wie vor vielen ein Tabuthema: Anregungen ( nicht nur rechtlich) für Hinterbliebene und den Umgang mit diesen

Aktuell ist man ( nicht nur medial) häufig mit gesundheitlichen Themen, aber auch verstärkt mit Thematiken rund um das Sterben konfrontiert.

Der Tod ist nach wie vor ein großes Tabuthema. Viele wissen nicht wie sie mit Hinterbliebenen oder überhaupt mit dem Tod  umgehen sollen.

 

Nachfolgend ein paar Anregungen:

Verstirbt ein naher Angehöriger bereut man meist vor allem das was man dieser Person nicht mehr sagen, und mit dieser nicht mehr erleben kann. Dies insbesondere dann wenn das Ableben vollkommen unerwartet war. Man sollte daher  bereits zu Lebzeiten seinen Liebsten immer wieder seine Zuneigung und Anerkennung mitteilen.  Es ist wichtig Gefühle anzusprechen. Viele haben Angst sich dadurch verletzlich zu machen. Doch in Wahrheit zeigt man dadurch Stärke. Im Ablebensfall ist man dann froh sich dem Verstorbenen offenbart zu haben.

Erinnerungsrituale

Hinterlässt der Verstorbene kleine Kinder ist es an den Erwachsenen deren Erinnerung an den Verstorbenen aufrecht zu halten. Dies könnte zum Beispiel ein Brief sein, in dem der Verstorbene beschrieben wird und geschildert wird wie dieser das Kind geliebt hat; was er/ sie mit diesem unternommen hat. Der Brief kann dann dem Kind gleich und, beispielsweise nochmals, zu seiner Volljährigkeit überbracht werden. Gesammelt werden könnten auch Erinnerungen von Freunden sowie  Angehörigen des Verstorben, welche dem Kind überreicht werden. Auch könnte bei regelmäßigen Treffen ( verbunden mit Grabbesuch) ein gemeinsames Reflektieren an den Verstorbenen stattfinden.

Was ist wirklich wichtig im Leben?

Bei einer Trauerrede wird einem bewusst um was es wirklich im Leben geht: Liebe, Zuneigung und  für einander da sein. Bei einer Trauerrede interessiert sich die Trauergemeinschaft nicht für unternehmerische Kennzahlen und  wie viele Häuser; Autos, Boote, Uhren, sonstige Vermögen ( das ist dann  nur im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung  interessant) und welche Jobs ein Verstorbener ansammeln konnte. Es zählt dann wie sehr der  Verstorbene zu Lebzeiten um Andere bemüht war und welche Spuren dieser bei seinen Mitmenschen hinterlässt. Wir sollten uns daher stets fragen, welche Fußspuren wir selbst hinterlassen wollen. An was für einen Menschen soll man sich bei uns selbst erinnern? Eine gute Übung zur Eigenreflexion kann es sein seine eigene Trauerrede zu schreiben.

Erlebt man einen Trauerfall, ist man erstaunt von wievielen Schicksalschlägen/ Trauerfällen man im Umfeld erfährt. Denn auf einmal offenbaren auch Mitmenschen ihre Tragödien. Das schafft menschliche Nähe. Auf einmal versteht man in etwa, dass der Nachbar  nicht aufgrund scheinbarer persönlicher Ressentiments einem gegenüber kurz angebunden war, sondern weil dieser selbst etwas trauriges zu verarbeiten hat. Kennt man die Hintergrundgeschichte, sieht man seine Mitmenschen oft in einem ganz anderem Licht. Natürlich heißt das nicht, dass man mit seinem Schicksal hausieren gehen soll, doch im Umfeld ist ein offener Umgang durchaus wichtig. So ist es auch im Job wichtig einzugestehen, dass man aufgrund eines Trauerfalls derzeit nicht voll leistungsfähig ist. Dadurch können dann die Kollegen/ der Chef entsprechende Unterstützungsmaßnahmen treffen. Macht man dies nicht, läuft man Gefahr, dass man wegen  allenfalls  mangelhafter Leistung sich weitere Belastungen einfährt.

Kein Mensch ist perfekt

Kein Mensch ist perfekt. Wir alle haben unsere Schwächen. Im Ablebensfall erfährt man oft wie viel Druck auf Verstorbenen zu Lebzeiten lastete um Erwartungen der Gesellschaft gerecht zu werden. Oft werden Vermögenswerte und Beförderungen errungen, um damit Leute zu beeindrucken, denen wir und die uns im Grunde nichts bedeuten.  Wir können uns nichts ins Grab mitnehmen. Kümmern wir uns doch um die Qualität der Beziehungen zu den uns nahestehenden Menschen.

 

Der Mensch weiß zwar um seine eigene Endlichkeit, verhält sich aber so als würde er ewig leben.

 

Fix ist der Tod. Allein wann dieser eintritt wissen wir nicht. So abgedroschen es klingen mag: Zeit ist sehr kostbar. Zeit sollten wir daher nur jenen Menschen schenken, die es verdienen. Beziehungen, bei denen man vornherein weiß, dass diese nur eine Übergangslösung sind, sollten vermieden werden. Denn wir sollten weder uns noch anderen die Zeit stehlen.

Eine Beziehung. welche nicht aus wechselseitigem Respekt, Anteilnahme und schönen gemeinsamen Erlebnissen besteht kann und sollte man sich nicht leisten.

Für Trauernde da sein

Aus Angst nicht zu wissen, was sie einem Trauernden sagen sollen, meiden viele den Kontakt zu der trauernden Person. Besser die Trauerperson anrufen; der betroffenen Person signalisieren, dass man für sie da ist und dieser Hilfe anbieten. Unterstützung kann in etwa auch darin bestehen den Einkauf zu erledigen oder  Essen zu bringen. Es ist schon hilfreich wenn die trauernde Person Anteilnahme spürt und weiß dass Menschen für sie da sind.

Es hat jeder Mensch so seine Geheimnisse. Kleine Ticks, wie der heimliche Griff in die Süßigkeitenlade, oder die heimliche Genusszigarre sind natürlich absolut in Ordnung. Handelt es sich jedoch um größere Geheimnisse, welche oft dann im Ablebensfall ans Tageslicht kommen, so wirft dies  meist  viele (unklärbare) Fragen auf. Dies belastet die Hinterbliebenen sehr. Wichtig ist es daher bereit zu Lebzeiten für reinen Tisch zu sorgen.

Aussprache zu Lebzeiten

Ich erlebe es immer wieder, dass nahe Angehörige aufgrund irgend eines Grolls jahrelang den Kontakt zu einander abbrechen. Selbst wenn der eine dann todkrank ist, versperrt sich oft einer einem versöhnenden Gespräch. Viele bereuen dies aber später entsetzlich. Wichtig ist es daher für eine Aussprache zugänglich zu sein. Dies nicht nur für den Anderen, sondern vor allem auch für sich selbst.

 

Für klare Verhältnisse sorgen

Wichtig ist es  seine Vermögensfolge zu Lebzeiten zu  regeln und so für Klarheit unter den Erben sorgen. Bei minderjährigen Erben kann es zudem sehr hilfreich sein nähere Anordnungen, Auflagen sein Vermögen betreffend zu veranlassen.

Die Hinterbliebenen befinden sich oft nach der Todesnachricht in einem Schockzustand. In einem Zustand der Handlungsunfähigkeit.  Da kann es enorm hilfreich sein, wenn der Verstorbene nähere Angaben zu seiner Trauerfeier macht ( dies zB betreffend Musik  bei Trauerfeier, Art und Ort der Bestattung) oder auch eine Auflistung  aller seine Vermögenswerte und Verträge ( welche dann ja auch zu kündigen sind) sowie Kontakte ( dies auch für Versendung Parte) gemacht hat.

Psychologische Hilfe in Anspruch nehmen.

Sehr zu empfehlen ist Trauernden die Inanspruchnahme von psychologischer Hilfe.  So gibt es beispielsweise in Niederösterreich einen psychosozialen Notdienst des Landes, bei welchem der Therapeut in der Akutphase auch nach Hause zu der betroffenen Person kommt. Die Kosten übernimmt das Land Niederösterreich.

https://www.noe.gv.at/noe/SozialeDienste-Beratung/Krisentelefon.html

Der Therapeut hilft den Trauernden eine erste Stabilität wieder zu erlangen und  belastende Gedankenkreise zu durch brechen.

Fotos pixabay

Sonnenblumen, Vase, Wohnkultur, Hintergrund

OFFICIAL Somewhere over the Rainbow – Israel "IZ" Kamakawiwoʻole

Andrea Bocelli, Sarah Brightman – Time To Say Goodbye (HD)

 

 

Women supporting women: Mentoringprogramm

Wenn gleich bei dem Studium der Rechtswissenschaft als auch noch in der Ausbildungszeit zum Beruf des Rechtsanwalts das Geschlechterverhältnis ausgewogen ist, so sind später nur rund 20% der österreichischen Rechtsanwälte weiblich.

Viele dieser ( doch in Summe gesehen eher wenigen) Rechtsanwältinnen befinden sich in größeren Sozietäten, und berichten von Karriereknicken, welche mit einer Karenz einhergehen( keine Ernennung zur Partnerschaft, Ausschluss von interessanteren, lukrativeren Causen, ungleiche Bezahlung etc). Noch immer hört man, dass der Beruf einer Rechtsanwältin mit Familie nicht vereinbar sei.

Sehr zu begrüßen ist daher die Initiative eines Mentorenprogramms von    Christiane Stockbauer  Rechtsanwältin und Geschäftsführerin von Liebenwein Rechtsanwälte GmbH. Unterstützung erfährt Stockbauer von Kerstin Holzinger, Rechtsanwältin und Partnerin von Haslinger, Nagele Rechtsanwälte GmbH  sowie von Future -Law Sophie Martinez, Margarita Schuster und Caroline  Weerkamp. Die Coachings werden abgerundet durch Workshops sowie Wirtschaftstalks.

Das Mentoringporgramm will angehende oder bereits ( selbständig) tätige Rechtsanwältinnen auf ihrem  beruflichen Weg unterstützen. Sei dies bei  der Markenbildung, des Auftritts, der Akquise, des Kanzleialltags etc. Die mentees wiederum werden ihrerseits für frischen input sorgen.

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun freut sich das Programm als Mentorin unterstützen zu können.

 

Am 17.9.2021 war der Startschuss des Programms in den Räumlichkeiten der ÖRAK´s in Wien. Seien wir gespannt.

 

Frauen zeigt Euch, Eure Leistung ist es wert gesehen und wertgeschätzt zu werden!!!

Zur Einstimmung der passende Song einer österreichischen Musikerin ( auch in der Musikbranche sind die Frauen bis lang unter repräsentiert)

 

KTEE- Rock your life

 

Radio Wien 29.8.2021 12.00 Scheidungstalk mit Rechtsanwältin Katharina Braun

 

 

https://wien.orf.at/radio/stories/3117573/

Radio Wien

Menschen im Gespräch: Katharina Braun

Bis die Braun Euch scheidet – Katharina Braun ist Scheidungsanwältin in Wien. Und sie hat derzeit mehr Kund:innen denn je. Liegt es an Corona? War Homeoffice ein Beziehungskiller? Warum halten Ehen? Und warum nicht?

Sendungshinweis

Menschen im Gespräch
Katharina Braun zu Gast bei Hadschi Bankhofer
Sonntag, 29. August 2021, 12.00 Uhr

Niemand ist einsamer als ein unglücklich verheirateter Mensch, sagt man. Ob das stimmt will Hadschi Bankhofer im Innenstadt Büro der bekannten Scheidungsanwältin Katharina Braun herausfinden. Aber auch, wie es einer Scheidungsanwältin denn selbst mit dem Thema Ehe so geht.

Katharina Braun

ORF Bankhofer
Scheidungsanwältin Katharina Braun

Bis die Braun Euch scheidet

Bei Menschen im Gespräch erzählt die Scheidungsanwältin Radio Wien-Moderator Hadschi Bankhofer unter anderem, warum viele Ehen halten, obwohl sie Unglück sind, und warum viele nicht halten, seit wie alle mit Corona zu kämpfen haben. Aber auch über andere klassische Ehekiller wird gesprochen, und über lustige wie auch traurige Erlebnisse im Leben einer Scheidungsanwältin.

Danke für das Gespräch Hadschi Bankhofer.

Kurier Bauen im Grünland

Immer wieder kommen Menschen auf die Idee im Grünland bauen zu wollen.

Der Kurier ( Ulla Grünbacher) interviewte  hierzu Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Bauen im Grünland

Wienerzeitung: Viele offene Fragen zur Sterbehilfe

 

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ( Fotocredit Doris Mitterer)

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun in der "Wiener Zeitung " zu den Fragestellungen welche die nun auch in Österreich legalisierte assistierte Sterbehilfe ( noch) offen lässt.

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2105674-Die-ethischen-Fragen-zur-Sterbehilfe.html

 

Kurier: Bezos, Gates, Die silbernen Scheidungen

 

 

Fotocredit Doris Mitterer www.fotomitterer.at

 

Warum Ehepaare nach mehr als zwei Jahrzehnten getrennte Wege gehen. Anläßlich der Gates Scheidung: Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun im Interview mit dem " Kurier" zum Thema " Die silbernen Scheidungen"

Im Zusammenhang mit Bezos und Gates ist der Begriff " silbern" vielleicht etwas irreführend, richtig müßte es wohl heißen Milliardenscheidungen.

Kurier Silberne Scheidungen

Herzlichen Dank für das Interview an die Kurier Redakteurin Julia Pfligl.

Wenn bei der einvernehmlichen Dienstbeendigung Druck auf den Dienstnehmer ausgeübt wird

Immer wieder erfolgen einvernehmliche Dienstbeendigungen unter Druck. Was bei einvernehmlichen Beendigungen von Dienstverhältnissen zu beachten ist erklärt die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

 

Fotocredit Doris Mitterer

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2101908-Einvernehmlich-statt-Entlassung-wider-Willen.html

Wiener Zeitung: Ohne Natur keine Wirtschaft

Eine Faktenzusammenfassung um unser lebenswichtiges Gut Natur/ Umwelt von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2099715-Ohne-Natur-keine-Wirtschaft.html

 

Partner- Bingo, ein Gedankenspiel für Paare im Lockdown

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, Fotograf Angelo Kreuzberger

Die Seite

https://www.partner-bingo.com/

ist von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im ersten Lockdown ( Frühjahr 2020) entstanden, hat aber nichts an Aktualität verloren. Der lockdown wirkt wie ein Brennglas. Im normalen Alltag verdrängte Probleme kommen ans Tageslicht. Immer wieder passieren aber auch im lockdown angenehme Überraschungen, und werden neue Qualitäten des Partners erkannt.

Wir freuen uns über Berichte ( auch positive:-)  ) aus dem Beziehungscoronaalltag. Welche wir anonym auf der homepage https://www.partner-bingo.com/

veröffentlichen.

 

 

Es muss nicht immer gleich eine Scheidung sein.

 

                                                                                        Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, Fotograf Angelo Kreuzberger

Der Lockdown zerrt an den Nerven, bei vielen leidet das Beziehungsleben enorm.

Es muss aber nicht immer gleich eine Scheidung sein, mitunter kann auch eine Trennungsvereinbarung bzw. ein Ehevertrag ( welcher auch während einer Ehe abgeschlossen werden kann) Abhilfe verschaffen.

 

Es muss nicht immer gleich eine Scheidung sein

FAQ: Häufige Fragen rund um ein Scheidungsverfahren

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, Fotograf: Angelo Kreuzberger

 

Häufige Fragen rund um ein Scheidungsverfahren, beantwortet von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Nachfolgende Fragen werden in dem Artikel behandelt:

 

  1. Benötigt man bei einer Scheidung einen Rechtsanwalt?
  2. Wie kommt man zu einem Gerichtstermin für eine einvernehmliche Scheidung?
  3. Was muss in einer Vereinbarung für eine einvernehmliche Scheidung alles festgehalten sein?
  4. Ich möchte mein Nettoeinkommen beim Kindesunterhalt in der Scheidungsvereinbarung nicht angeben, geht das?
  5. Mein Partner und ich sind uns noch nicht einig, kann ich da nicht den Antrag auf einvernehmliche Scheidung einbringen und der Richter hat dann die Aufgabe mit uns gemeinsam eine Scheidungsvereinbarung für eine einvernehmliche Scheidung zu erarbeiten?
  6. Was sind sonstige Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung?
  7. Welche Unterlagen werden zu einem Gerichtstermin für eine einvernehmliche Scheidung benötigt?
  8. Wie schnell kann man geschieden sein?
  9. Ist bei einer einvernehmlichen Scheidung eine Paartherapie zwingend?
  10. Kann es nach Einbringung einer Scheidungsklage noch zu einer einvernehmlichen Scheidung kommen?
  11. Was ist, wenn man nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt?
  12. Wann ist eine einvernehmliche Scheidung rechtskräftig?
  13. Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
  14. Sind die Kosten einer Scheidung von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt?
  15. Wann wird überhaupt grundsätzlich eine Scheidungsklage eingebracht?
  16. Kann ich Verwandte/ Freunde zur Scheidungsverhandlung mitnehmen?.
  17. Wann wird in einem strittigen Scheidungsverfahren über die Vermögensaufteilung gesprochen?
  18. Was ist bei einem Scheidungsverfahren alles als Beweis zugelassen?
  19. Kann ein Rechtsanwalt bei einer einvernehmlichen Scheidung beide Parteien vertreten?
  1. Wie finde ich den für mich passenden Scheidungsanwalt?

 

https://www.women30plus.at/life/partnerschaft/fragen-scheidung/

 

 

25.3.2021 Live Interview / Magazin Look/ Scheidung aber richtig: Uschi Pöttler -Fellner – Rechtsanwältin Katharina Braun

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, www.fotomitterer.at

 

SCHEIDUNG – ABER RICHTIG – YouTube

 

Scheidung- Aber Richtig!

Die Ehe ist am Ende, die Scheidung steht an- aber wie geht Scheidung richtig?

Welche Scheidungsstrategien es gibt und wie Scheidungsfallen vermieden werden können, erklärt die renommierte Wiener Scheidungsanwältin Mag. Katharina Braun im Live- Talk mit Uschi Pöttler Fellner. Am 25.3. um 18:00 Live auf Facebook.com/LookMagazinWien.

 

 

 

 

Kleine Zeitung: Unterhalt während der Ehe

 

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun www.fotomitterer.at

 

Was viele nicht wissen oder auch vergessen wollen, bereits während der Ehe gibt es eine Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt.

Bevor der Staat zahlt, prüft dieser bei noch aufrechter Ehe, ob nicht auf den Ehepartner zugegriffen werden kann.

Kleine Zeitung Ehegattenunterhalt während der Ehe

Kleine Zeitung Ehegattenunterhalt während der Ehe2

 

Herzlichen Dank für das Interview an Daniela Bachal von der Kleinen Zeitung.

Nicht immer muss es gleich eine Scheidung sein

 

Rechtsanwältin Katharina Braun, www.fotomitterer.at

 

Nicht immer muss es gleich eine Scheidung sein

Die Covid 19 Situation stellt viele Paare vor eine enorme Herausforderung. Für viele hat sich der Ehealltag aktuell enorm geändert. Dies wenn in etwa beide Ehepartner auf einmal zuhause arbeiten, Freizeitmöglichkeiten wie Treffen mit Freunden, Ausgehmöglichkeiten wegfallen. Dazu die Herausforderungen rund um home schooling.

Oft wird nun der  Wunsch nach einer vorübergehenden Trennung geäußert.  Dies um   in etwa durch räumlich getrenntes Wohnen eine Entspannung der  Situation herbei zu führen, aber auch um zu schauen, wie sich die wirtschaftliche/ berufliche Situation weiter entwickelt.

 

Um sich nicht den Vorwurf des böswilligen Verlassens auszusetzen ( mit welchem gewaltige rechtliche negative Konsequenzen, dies in etwa bezogen auf Ehegattenunterhalt, verbunden sind) zu vermeiden empfiehlt sich dringend der Abschluss einer   sogenannten Trennungsvereinbarung. In dieser wird verbindlich der Zustand bis zu einer allfälligen Scheidung festgehalten.  So wird in etwa geregelt welcher Ehepartner aus der Ehewohnung auszieht und werden die  Tragung der laufenden Kosten vereinbart ( dies zB für Ehewohnung, Kredite),

Wichtig zu wissen; zieht jemand einfach aus, bzw. wurde beim Auszug nicht auch die Kostentragung verbindlich geregelt, so hat sich der ausziehende Partner grundsätzlich an den Kosten der Ehewohnung zu beteiligen wie bisher. Den ausgezogenen Partner trifft dann oft der Schlag, wenn er erfährt, dass er nun mit seinem Auszug für zwei Wohnungen kostenpflichtig geworden ist; nämlich für ihre Ehewohnung, in welcher er nicht mehr wohnt, aber auch die neue von ihm bezogene Wohnung.

 

Es wird in einer Trennungsvereinbarung oft geregelt,  dass wenn binnen einer bestimmten Zeit keine Versöhnung gelingen sollte, sich kein Ehepartner dem Scheidungswunsch des Anderen widersetzt. In dem Partnerschaftsvertrag wird meist auch die Aufteilung des ehelichen Vermögens vorweggenommen, und wird festgehalten, dass diese  Regelung auch für den Fall der Scheidung Fortbestand haben soll. Es bleibt dem individuellen Regelungswunsch vorbehalten ob in etwa eine Liegenschaft gleich ( daher noch vor der Scheidung durchgeführt wird) oder diese Eigentumsübertragung die Scheidung bedingt.

Mit einer Trennungsvereinbarung/ Ehevertrag kann man daher viele Regelungen, welche einer Scheidung vorbehalten sind, vorwegnehmen.

Der Regelung des Ehegattenunterhalts in einer Trennungsvereinbarung/ Ehevertrag sind Grenzen gesetzt, da dieser als solches im Vorhinein unverzichtbar.

Zudem unterliegen die Regelungen der Trennungsvereinbarung / Ehevertrags der richterlichen Nachprüfung.

Im Übrigen kann die Trennungsvereinbarung auch, was viele aus psychologischen Gründen vorziehen, Ehevertrag genannt werden. Rechtlich relevant ist was der Vertrag inhaltlich regelt. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden.

Für die Rechtsverbindlichkeit muss der Abschluss der Vereinbarung in Form eines Notariatsakts erfolgen.

 

Da von alleine nichts besser wird und ein ernsthaftes Abreiten in der Beziehung ein  tatsächliches beidseitiges Mitwirken fordert, empfiehlt es sich mitunter  in einem Stadium, in welchem die Ehe in Schieflage geraten ist, einen Paartherapeuten beizuziehen. Mit diesem kann versucht werden allfällige Missverständnisse und Verletzungen  aufzuarbeiten.

Rechtsanwältin Katharina Braun berät Sie gerne rund um Trennungsvereinbarungen/ Eheverträge und setzt diese für Sie auf.

Die Urlaubskassa wird corona bedingt nun vermehrt für Schönheitseingriffe verwendet.

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, www.fotomitterer.at

 

In meiner Rechtsanwaltspraxis häufen sich  Anfragen von Mandanten, die an sich einen Schönheitseingriff haben vornehmen lassen, bei dem aber leider etwas schief gegangen ist.

Offenbar ist es so, dass das Urlaubsbudget, welches  corona bedingt nicht fürs Reisen ausgegeben wird, nun anderweitig, so eben in etwa für die Optimierung des äußeren Erscheinungsbild verwendet wird.

Derzeit hat man oft das Gefühl, dass Schönheitsanbieter nur so aus dem Boden schießen. Zentren für die Durchführung von Schönheitseingriffen scheinen allgegenwärtig.

Zu den beliebtesten Schönheitseingriffen gehören die Brustvergrößerung, Fettabsaugung, Lippenvergrößerung und Facelifting.

Viele sind mit ihren Eingriffen zufrieden, doch es gibt auch etliche die den Eingriff bereuen. Wichtig ist es auf die Seriosität und die Qualifikation des Anbieters zu achten.

Doku: Das Geschäft mit Schönheit: Teuer und gefährlich? | Die Tricks… SWR

 

https://www.youtube.com/watch?v=QdBSbL2FHoQ

 

Doch wann haftet nun der Schönheitsarzt?

Der Umstand, dass das Ergebnis des Eingriffes von dem gewünschten Ziel des Patienten abweicht oder Komplikationen eingetreten sind,  bedeutet noch lange nicht, dass hierfür der Arzt zu haften hätte.

Eine Haftung kommt dann in Frage bei

1.unrichtiger oder mangelhafter Aufklärung über möglichen Konsequenzen des Eingriffs.

2. Eingriff wurde nicht fachgerecht durchgeführt

3. wenn der durchführende Arzt nicht über die für den Eingriff erforderliche Qualifikation verfügte.

Ästhetische Operationen dürfen in Österreich nur von

  1. Fachärzten für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,
  2. durch Verordnung dazu berechtigte Ärzte oder
  3. Ärzte für Allgemeinmedizin ( mit Anerkennung durch die Ärztekammer)

vorgenommen werden.

 

Im Fall eines nicht medizinisch indizierten Eingriffs ist die Aufklärung besonders umsichtig vorzunehmen. Die Aufklärung ist zu dokumentieren, und ist auch auf Sprachschwierigkeiten ( diesfalls Aufklärung in entsprechender Sprache) zu achten und hat sich der Arzt zu versichern, dass die Aufklärung verstanden wurde.

Aufzuklären ist über die Methode des Eingriffs, das Wesen; Bedeutung und Tragweite des Eingriffs;  im Rahmen des Eingriffs angewendete Arzneimittel und deren Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer, alternative Behandlungsmethoden,  das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs und mögliche Abweichungen, mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten ( zB mögliche Narbenbildung, dies allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien), sowie deren Behandlungsmöglichkeiten, sowie die erforderliche Nachbehandlung ( dies einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen, allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen einschließlich den Hinweis, dass diese Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme wahrscheinlich nicht als Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gilt.

Die Aufklärung muss für einen medizinischen Laien verständlich erfolgen.

Entsteht im Zuge des  Aufklärungsgesprächs der Verdacht, dass dem Wunsch des Patienten nach einem Schönheitseingriff eine krankheitswertige psychische Störung zugrunde liegt, so ist dieser Umstand vor dem Eingriff unter Hinzuziehung einer klinischen Psychologen ( eines klinischen Psychologen) oder einer Fachärztin ( einem Facharzt) für Psychiatrie und Psychiatrische Medizin abzuklären.

Wurde der Eingriff fachgerecht ( lege artis) durchgeführt und wurde vollständig richtig über möglichen Konsequenzen des Eingriffs aufgeklärt  und war zudem der Arzt befugt diesen Eingriff vorzunehmen,  kommt das Gericht oft zu dem Ergebnis, dass es sich um einen schicksalhaften Verlauf, für welchen der Arzt nicht einzustehen hat.

Für die Beurteilung der Frage ob der Eingriff lege artis durchgeführt worden ist, sowie die Höhe der Tagsätze ( Schmerzensgeld) kommt es in einem Gerichtsverfahren so gut wie immer zur Einholung eines Gutachtens. Allenfalls wird der Gutachter auch zu klären haben ob die Aufklärung vollständig und richtig war.

Im Falle einer Bejahung der Haftung des Arztes; hat der Arzt Schadenersatz ( dieser umfasst auch allenfalls erforderliche Hinzuziehung einer Pflegekraft, Verdienstengang),  Schmerzensgeld, Kosten einer ( allenfalls auch anderweitigen) Nachbehandlung zu leisten.

Schönheitsoperationen sind in Österreich im ÄsthOpG geregelt.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007939

 

Gemäß § 4 ÄsthOpG fallen folgende Eingriffe unter dieses Gesetz:

 

Ästhetische Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.

Bei Schönheitsoperationen gibt es eine zwei wöchige cool down Phase. Derzufolge ist bei einer ästhetischen Operation eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren, mit datiert und mit der Unterschrift des Patienten und des behandelnden Arztes versehen werden. Dem Patienten ist eine Kopie auszuhändigen. Eine Operation darf frühestens an dem der Einwilligung folgenden Tag erfolgen.

Auf dem Avaganza Blog von Mag. Verena Irrschik findet sich ein Erfahrungsbericht einer Augenlidstraffung:

https://www.avaganza.com/allgemein/augenlidstraffung-ohne-schnitt-mit-plexr-privatklinik-kiprov/

 

Nicht nur bei Schönheitseingriffen selbst, sondern auch bei Schönheitsmitteln kann es zu negativen, ja dramatischen Folgen kommen.

So häufte sich die negative Berichterstattung um das Haarwuchsmittel für den Mann, Finasterid, und gibt es dieses Mittel betreffend nun Gerichtsprozesse.

 

Wirkstoff Finasterid: Prozess um Haarwuchsmittel – Mann klagt wegen Depressionen (maz-online.de)

 

Im Rahmen einer Erstberatung kann mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun Ihr Fall ganz individuell besprochen werden:

Folgende Unterlagen/ Informationen werden zu diesem Termin von Ihnen benötigt:

 

  1. Name des behandelnden Arztes, Schönheitsinstitut sowie Adresse/ Ort des Eingriffs
  2. Wenn Eingriff im Ausland, Nachbehandlung in Österreich? Werbung auf Österreich ausgerichtet?
  3. Genaue Art und Datum des Eingriffs
  4. Zu Ihrer Person; Gesundheitszustand vor Eingriff, haben Sie den Arzt umfassend über alle ihre Gesundheit für den Eingriff wesentliche Umstände wie zB Vorerkrankungen, Allergien etc. informiert? War dies Ihr erster Schönheitseingriff, welchen Sie an sich vornehmen ließen? Handelt es sich bei dem beanstandenden Eingriff um eine Nachbehandlung eines Eingriffs, welcher ein anderer Arzt vorgenommen hat.
  5. Idealerweise auch Fotos von Ihnen vor dem Eingriff und danach
  6. Waren bei dem Aufklärungsgespräch/ bei dem Eingriff Zeugen dabei? Wenn ja, wer?
  7. Für den Fall, dass Sie bei der Aufklärung etwas nicht verstanden haben sollten, haben Sie hierauf den Arzt aufmerksam gemacht? Wie hat der Arzt reagiert?
  8. Haben Sie die Maßnahmen ( wie Pflege der Narbe) vollinhaltlich gehalten.
  9. Idealerweise nehmen Sie bereits zum Termin eine Kopie ihrer Aufklärung und Einwilligung mit: ebenfalls ideal wäre die Stellungnahme eines Facharztes, aus welcher sich die Einschätzung ergibt, dass der Eingriff nicht fachgerecht durchgeführt wurde und/ oder die Aufklärung unzureichend war ( Achtung: ein privat eingeholte ärztliche Einschätzung/ oder auch ein Privatgutachten ersetzt kein Gerichtsgutachten, daher auf Kosten achten).
  10. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen unbedingt Polizzennummer und Angaben zur Versicherungsanstalt

Bevorzugt sind diese Unterlagen zum Termin in Kopie mitzunehmen.

Eine Erstberatung kostet € 150,–. Im Falle einer Beauftragung  ( dies betreffend Mandate im Zusammenhang mit Schönheitseingriffen) werden diese Kosten gut geschrieben. Die Erstberatung kann auch telefonisch verfolgen.

 

Kooperation mit Psychotherapeutin Samanta Petraskovic

Ein gutes Netzwerk ist in einem jeden Beruf unerlässlich.

Psychotherapeutin Samanta Petraskovic, zu deren Fachgebieten  u.a. auch die Sexualtherapie zählt, gehört zu diesem Netzwerk. Sie ist getrieben von der Neugierde am Menschen und dessen Weiterentwicklung. Petraskovic verfügt über viel Humor und Empathie.  Sie bloggt immer wieder interessante psychologische Beiträge https://www.ps-therapie.at/blog-1/ und sind auch gemeinsame Artikel in Planung. Mehr davon in Kürze.

Bei Bedarf führt Petraskovic ihre Einheiten auch in englischer-; serbokroatischer oder rumänischer Sprache durch.

Samanta Petraskovic

Psychotherapeutin

 

Samanta Petraskovic, Foto privat

Adresse:
Guglgasse 14/ Gasometer D/ Top 806, Ebene 3D

1110 Wien

 

Kontakt

Telefon: +43 676 411 79 76

per mail: office@ps-therapie.at

https://www.ps-therapie.at

Eine gierige femme fatale: Gilt geschenkt ist geschenkt, auch für den Fall einer Scheidung?

 

 

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, Foto Doris Mitterer www.fotomitterer.at

 

Gilt der Grundsatz geschenkt, ist geschenkt, auch für den Fall einer Scheidung.

Aus dem Praxisalltag der Wiener Scheidungsanwältin Mag. Katharina Braun

 

https://www.women30plus.at/life/partnerschaft/gilt-der-grundsatz-geschenkt-ist-geschenkt-auch-im-falle-einer-scheidung/

Bevor der Ehepartner mit einem Scheidungswunsch konfrontiert wird, empfiehlt es sich vorab über seine Rechte zu informieren.

Vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin bei der Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Aus dem Leben eines armen Vorstadtweibs

 

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, Fotocredit Doris Mitter www.fotomitterer.at

Mitunter übertrifft die Realität so manchen Film, so manche Serie.

Realitätscheck der Serie " Vorstadtweiber."

Scheidungsanwältin Katharina Braun

" Ich kenne aus meiner Praxis so manche nach außen hin " gut verheiratete" Frau. Doch mitunter trügt der Schein. Nicht nur, dass das Unternehmen des Ehemanns krachen gehen kann, unterliegt geerbtes/ geschenktes/ in die Ehe mitgebrachtes Vermögen nicht der Aufteilung. Viele reiche Männer bestehen bei der Eheschließung auch auf einen Ehevertrag. Mitunter schaut es  für Frauen, insbesondere wenn diese zuhause bei den Kindern waren, bei einer Scheidung oft sehr bitter aus. Die Frauen sollten bereits bei der Eheschließung wissen auf was sie sich da einlassen."

Ein Warnbericht der Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun:

Aus dem Leben eines armen Vorstadtweibs (women30plus.at)

 

Daher: Besser vorsorgen und vor der Ehe wissen auf was man sich einlässt, und wie man sich allenfalls absichern kann. Bei einer Scheidung ist es oft zu spät.

Vereinbaren Sie sich einen Termin bei Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

Antonia Rados und Katharina Braun laden am 19.3.2021 zum digitalen Talk: Meghan Markle starke Frau oder Wichtigtuerin

Herzogin Meghan Markle: eine starke Frau als Opfer des Rassismus oder eine publicity- süchtige Aufsteigerin?

 

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210318_OTS0096/herzogin-meghan-markle-eine-starke-frau-als-opfer-des-rassismus-oder-eine-publicity-suechtige-aufsteigerin

 

Gerade jetzt ist es wichtig im Austausch zu bleiben und über Themen zu sprechen, die uns Frauen angehen.

Ausgehend vom öffentlichen Auftritt der Herzogin Meghan Markle bei Oprah Winfrey diskutieren die Fernsehjournalistin Antonia Rados und die  Wiener Familienrechtsanwältin Katharina Braun wie  sich Frauen in der Öffentlichkeit präsentieren  und   von dieser wahrgenommen werden.   Was unterscheidet Frauen und Männer in ihrem Auftritt? Was macht einen   erfolgreichen Außenauftritt  einer Frau aus? Welche Fragen bekommt nur eine Frau  in einem Interview gestellt und wie ist die richtige Reaktion auf derartige Fragen?

Termin 19.3.2021  Beginn 18.00

Antonia Rados, die mehrfach für ihre Reportagen ausgezeichnete Fernsehjournalistin,  gründete  in Wien den A + Friends  The Social Hub, einen Club für Frauen.

https://afsocialhub.com/uber-uns/

 

„Einer Frau steht Mut immer gut.“

Zitat Antonia Rados, Fernsehjournalistin und Nahost-Expertin

 

Rados „Der Club A + Friends The Social Hub hat nicht ein Ziel, sondern zwei: Plattform für junge Frauen zu sein, die was brauchen. Plattform für erfolgreiche Frauen zu sein, die was zu geben haben. Bei uns treffen Unternehmerinnen und Studentinnen aufeinander, neben Künstlerinnen und Köchinnen.
Wir coachen die Jungen nicht im Konferenzsaal, sondern in einer schönen Atmosphäre, darüber hinaus bei Kaffee und veganer Küche.“

 

Alle zwei Wochen am Freitag organisiert Rados einen Podcast mit interessanten Persönlichkeiten.   Demnächst zu hören: die Grünen Politikerin Sigi Maurer, die Virologin  Frau Professor Heidemarie Holzmann, die ehemalige Präsidentschaftskandidatin Irmgard Griss, die ORF- Moderatorin Nadja Bernhard sowie die Burgtheaterschauspielerin Caroline Peters. Rados erster Podcast Talk Gast war der Philosoph Konrad Paul Liessmann, mit ihm sprach sie u.a. über aufgestaute Angst.

Der Podcast ist frei zugänglich für A+  F Social Member; wobei es auch die Möglichkeit eines digitalen Abos gibt.

Das Abo ist jederzeit kündbar.

 

Dr. Antonia Rados # Foto: RTL

 

5 FACTS ABOUT Antonia Rados:

  1. Das steht ganz oben auf meiner Bucketlist:

„Sanskrit lernen“

  1. Dieses Medium nutze ich täglich:

„Internet“

  1. Dieses Buch kann ich wärmstens empfehlen:

„Peter Frankopan: Silkroads“

  1. Dieser Song motiviert mich:

„Let it be!“

  1. Mein Rückzugsort:

„Kairo, Ägypten“

 

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun begleitet oft Frauen die sich erstmals im Zuge ihrer Scheidung gegen ihren Partner behaupten müssen.

Braun: „Bei Gericht hilft lieb lächeln nichts, da muss man gerüstet sein für den Kampf.“

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, Fotocredit Doris Mitterer www.fotomitterer.at

Die Kontaktdaten vom A+ Friends The Social Hub: 

Palais Erdödy- Fürstenberg

Himmelpfortgasse 13

1010 Wien

https://afsocialhub.com/

Wir freuen uns auf eine angeregte Diskussion!

 

 

Kurier: Die Baufirma im Konkurs

 

 

Fotocredit Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun im " Kurier" über die Absicherung des privaten Bauprojekts gegen die Insolvenz des beauftragten Bauunternehmen.

 

Die Baufirma ist in Konkurs15032021

 

 

Wiener Zeitung; Picknick im Wohnzimmer und immer mehr Verwirrung rund um Covid 19 Maßnahmen und Impfstrategie

Die Wiener Rechtsanwältin  Katharina Braun über Corona Partys und Verwirrung rund um Covid 19 Maßnahmen sowie Impfstrategie:

 

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2096314-Picknick-im-Wohnzimmer.html

 

Stillstand in der österreichischen Frauenpolitik, Wutrede von Rechtsanwältin Katharina Braun

Wir Frauen brauchen zum internationalen Weltfrauentag keine Beteuerung unserer Tüchtigkeit. Keine Brötchen, keine Blumen, keinen Sekt. Sondern endlich ( politische) Taten. In der Frauen/ Familienpolitik ist Stillstand eingetreten!, vielmehr droht ein Backlash in tradierte Rollenmuster, daher eine Verschlechterung der Lebenssituation für Frauen.

 

Frauenkundgebung 4.3.2021 Minoritenplatz vor dem Frauenministerium

 

Wutrede der Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

 

https://www.youtube.com/watch?v=J3fQ1MIgfGQ

 

Angeführt wurde die Initiative der Frauenkundgebung vom Verein Feministische Alleinerzieherinnen ( FEM.A, Obfrau Andrea Czak),  dem Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF, Maria Rösslhumer) und dem Österreichischen Frauenring (ÖFR, Vorsitzende Klaudia Frieben).

 

Traurig: Die Familienministerin Susanne Raab ( in der breiten Bevölkerung bis dato mangels Aktion unbekannt) scheint für Frauenangelegenheiten kein Gehör zu haben, und gibt dies auch gar nicht vor. So blieb diese und auch eine Vertretung aus dem Frauenministerium der Frauenkundgebung, welche unmittelbar vor dem Ministerium statt fand, trotz mehrmaliger Einladung fern.

 

Viele  Frauen, insbesondere alleinstehende Frauen,  sind in Österreich von Armut betroffen. In Österreich liegt die Armutsgrenze bei netto € 1.060,– ( 14 mal im Jahr).Die durchschnittliche Pension liegt mit € 1.028,- unter dieser Grenze, wobei die österreichischen Frauen im Durchschnitt um 34 % weniger Pension als die Männer erhalten.

 

Teilzeit ist weiblich, während die Teilzeitbeschäftigung bei Männern nach wie vor von geringer Bedeutung ist ( 2019: 10,7 Prozent, arbeiten 47,7 Prozent der erwerbstätigen Frauen Teilzeit.

In die Pensionsbemessung fließen seit der Pensionsreform im Jahr 2004 auch schlechte Erwerbsjahre. Teilzeitarbeit ist eine Armutsfalle.

Es bedarf  u.a. endlich ( wie bereits seit Jahrzehnten gefordert)

 

  • eine bundesweite kostenlose Kinderbetreuung
  • ein verpflichtendes Pensionssplitting ( dies zum Ausgleich der Pensionsgutschriften) für Ehepartner, dies für die gesamte Ehedauer, nach deutschem Vorbild
  • einen Betreuungsunterhalt, für die Lebensgefährtin, dies zumindest für die ersten drei Lebensjahre eines gemeinsamen Kindes. Dies wenn im Zuge der Betreuung des Kindes, was meist der Fall ist, die Erwerbsmöglichkeiten der Lebensgefährtin beschränkt sind. Einen derartigen Betreuungsunterhalt gibt es ebenfalls bereits in Deutschland
  • es bedarf endlich der Einführung einer Kindesunterhaltsgarantie:

Voraussetzung für die Gewährung von Kindesunterhaltsvorschuss durch den Staat ist, dass ein Exekutionstitel überhaupt besteht. Die  Unterhaltsverfahren können sich jedoch sehr in die Länge ziehen, und bringt den kinderbetreuenden Elternteil, meist Mütter, in eine sehr prekäre Situation. Es sollte daher bereits in dieser Phase eine Kindesunterhaltssicherung im monatlichen Ausmaß des einfachen Regelbedarfs geben. Beim Regelbedarf handelt es sich im den von der Statistik Austria festgestellten Durchschnittsbedarf eines Kindes. Diese Forderung der Kindesunterhaltssicherung wurde schon mehrfach vorgebracht, bis dato jedoch ergebnislos.

  • einer Reform des Kindesunterhaltsrechts. Dieses ist nicht nur unübersichtlich gestaltet, sondern auch nicht gerecht. Der Regelbedarf wird jährlich nur indexiert, die Kinderkostenstudie welche dem Regelbedarf zugrunde liegt stammt aus dem Jahr 1964. Der Warenkorb hat sich seither enorm geändert. Der Regelbedarfsatz für ein 14 Jahre altes Kind beträgt  aktuell 402 Euro. Laut einer Referenzstudie der Schuldnerberatung liegt der Bedarf eines 14 jährigen Kindes mit 840 Euro mehr als doppelt so hoch.

 

 

Empfehlenswert:

https://www.diedohnal-film.at/ von Regisseurin Sabine Derflinger

https://www.youtube.com/watch?v=vXNWglWoQIM Unsichtbare Frauen, deutsche Kabaretistin Carolin Kebekus

https://www.youtube.com/watch?v=LtwJFoSg96I

Film, die göttliche Ordnung, über den Kampf für die Einführung des Frauenwahlrechts in der Schweiz

Gender Pay Gap: Warum es GUTE GRÜNDE für die Lohnschere gibt – Moment mal mit Barbara Blaha

Buch: Unsichtbare Frauen. Wie eine von Daten beherrschte Welt die Hälfte der Bevölkerung ignoriert. Caroline Criado Perez

 

 

Buch: Isabel Allende Was wir Frauen wollen

Fatale Fehler bei einem Scheidungsverfahren, erklärt anhand Dirty John2 ( Netflix Serie)

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Noch immer haben covid 19  die Restaurants geschlossen. Die Freizeitmöglichkeiten sind stark beschränkt.

Viele verwenden die Freizeit nun verstärkt fürs Fernsehen.

Nachfolgend ein TV Tipp, welcher durchaus lehrreich ist.

Die Netflix Serie Dirty John Staffel 2, basierend auf einem wahren Fall, zeigt Fehler, die im Zuge eines Scheidungsverfahrens dringend vermieden sollten:

Eine Analyse der Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun.

 

https://www.women30plus.at/life/partnerschaft/dirty-john-staffel-2-oder-szenen-einer-gescheiterten-scheidung/

 

Tolle Frauen vor den Vorhang: Berufsfotografin Doris Mitterer

Der bevorstehende Frauentag ist einmal Grund mehr besondere Frauen vor den Vorhang zu holen. Eine dieser ganz besonderen Frauen ist Doris Mitterer, selbständige Berufsfotografin in Bad Vöslau.  

Immer wieder werde ich gefragt wer meine Businessfotos macht. Das Geheimnis hinter dem Fotoerfolg: Doris Mitterer

https://fotomitterer.at/ueber-uns/

Doris Mitterer

 

Doris und ich lernten uns im Zuge der Businessportraits, welche sie für mich machte, kennen. Mittlerweile nach mehreren Shootings  ( von deren Ergebnis ich jedes mal begeistert bin) sind wir Freundinnen.    Doris versteht es  mit ihrer fröhlichen Art bei den shootings eine lockere ungezwungene Atmosphäre entstehen zu lassen. Der Fototermin selbst ist so ein  sehr schönes Erlebnis.  Die Ergebnisse ihrer shootings können sich im wahrsten Sinne sehen lassen. Frei von künstlicher Attitüde oder Verstellung findet man sich vorteilhaft abgelichtet.   Gerade in Zeiten wie diesen, mit viel Konkurrenzdruck, ist es außerordentlich wichtig über einen sehr guten Außenauftritt zu verfügen. Bei Doris Mitterer wird individuelle Kundenbetreuung groß geschrieben. Sie gibt  beispielsweise, wenn  vom Kunden gewünscht,  Stylingtipps, sodass wirklich das perfekte Foto entsteht.  Ob Indoorshooting in ihrem schönen geschmackvoll eingerichteten Fotostudio am Schlossplatz 9  in 2540 Bad Vöslau oder auch Outdoorshooting, alles ist möglich. Nach dem shooting  bei Doris Mitterer bietet sich zum Entspannen die Kulinarik in Bad Vöslau an, sowie gibt es hier wunderschöne Ausflugsmöglichkeiten. Neben dem Fotostudio gibt es ein  Kosmetikstudio, und in unmittelbarer Nähe sind zudem Frisörgeschäfte, wo man sich gut vor dem shooting bei Doris Mitterer noch das ein oder andere styleup verpassen lassen kann.

                                   

Es gibt Momente, welche zu wichtig sind, als dass man die Festhaltung derselben dem Zufall überlässt. Ein sehr beliebtes Geschenk sind die von Doris Mitterer erstellten Fotobücher.

Doris Mitterer ist bestens vernetzt. Sie ist  u.a. aktiv im „Voewi,“  dem Verein der Bad Vöslauer Wirtschaft.

https://www.voewi.at/

 

Zudem ist Doris Mitterer eine ausgezeichnete Köchin. Immer wieder gibt es Kochtipps von ihr in der Bezirkszeitung zu lesen.

https://www.meinbezirk.at/baden/c-lokales/doris-kocht-shitake-pilze-mit-nudeln_a3365064

 

Die Rezepte  von Doris Mitterer sind alle sehr bekömmlich, mit Produkten aus der Region. Doris Mitterer ist  oft am Wochenmarkt in Bad Vöslau anzutreffen.

Doris selbst verbrennt Kalorien  bei viel Sport.

 

Einmal ein anderes Foto  von Rechtsanwältin Katharina Braun

Fotocredit Doris Mitterer

 

Fotocredit Doris Mitterer

 

oder klassisch

Fotocredit Doris Mitterer

 

Zu meinen Pressefotos, diese natürlich auch von Doris Mitterer:

Pressefotos Katharina Braun • Rechtsanwältin Wien Mag. Katharina Braun (rechtsanwaeltin-braun.at)

 

In Kürze folgen Tipps für das perfekte Bewerbungsfotos mit Do`s and Dont`s von Doris Mitterer.

Kontaktdaten von Doris Mitterer:

Schloßplatz 9

2540 Bad Vöslau

Tel: 069912050395

per mail: office@fotomitterer.at

www.fotomitterer.at

 

 

Artikel für women30plus; Rechtliche Aspekte von Finanzen/ Investitionen in der Partnerschaft

 

Fotocredit: Doris Mitterer

Viele Beziehungen scheitern wegen Streitereien ums Geld.

Über Geld spricht man.

Die Rechtsanwältin Katharina Braun für das Onlinemagazin "women30plus" über Geld und Investitionen in Beziehungen, sowie den Unterschieden zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe.

Wer liebt, sorgt vor.

Rechtliche Aspekte von Finanzen in der Partnerschaft (women30plus.at)

Ist der Aua Deal wirklich so gelungen?

 

 

Fotocredit Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun stellt Fragen zum Aua Deal.

https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2079243-Ist-der-AUA-Deal-wirklich-so-gelungen.html

 

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun bezieht regelmäßig in den Medien zu Themen gesellschaftspolitischer Relevanz Stellung.

Es gilt, insbesondere für einen Rechtsanwalt, Sachverhalte kritisch zu hinterfragen und hinzuschauen. Ein " das war schon immer so "wird nicht akzeptiert.

Für Interviewanfragen schicken Sie bitte ein mail an: office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Wohntelefon Kurier

 

 

Fotocredit Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin  Katharina Braun beantwortet Fragen am  "Kurier"

Wohntelefon

 

https://kurier.at/wirtschaft/immobiz/wohntelefon-muss-der-vermieter-fuer-park-ersatz-sorgen/401185825

 

Kleine Zeitung: Einkommenseinbußen, ab wann rechtfertigen diese eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtung

 

Fotocredit: Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun über Möglichkeit der  Reduktion von Unterhaltspflichten im Zuge von Einkommenseinbußen.

Danke für das Interview an Frau Daniela Bachal.

https://www.kleinezeitung.at/lebensart/ombudsfrau/5833825/Unterhaltspflicht-in-der-Coronakrise_Einkommenseinbussen-

 

Kleine Zeitung: Der Streit um die Obsorge

Fotocredit Doris Mitterer

In der Praxis kommt hervor, dass viele nicht genau wissen, was gemeinsame Obsorge überhaupt bedeutet. Was ist Obsorge? Was ist Kontaktrecht?

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun gibt Aufklärung in der "Kleinen Zeitung"

Danke für das Interview an Daniela Bachal von der " Kleinen Zeitung"

Streit um die Obsorge 1

Streit um die Obsorge 2

 

Die ersten rechtlichen Schritte bei medizinischen Behandlungsfehlern

 

 

Fotocredit Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun über die ersten rechtlichen Schritte bei medizinischen Behandlungsfehlern

Behandlungsfehler – Die ersten rechtlichen Schritte (anwaltfinden.at)

Aufklärungsverpflichtung eines Arztes

Fotocredit: Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin über Art und Umfang einer rechtlich korrektiven ärztlichen Aufklärungsverpflichtung.

Aufklärungsverpflichtung des Arztes – Das sollten Sie wissen | anwaltfinden

 

Wie läuft der Arzthaftungsprozess ab?

Film Medizinrecht: Rechtsanwältin Braun zum Thema Arzthaftung

 

Wann liegt eine medizinische Fehlbehandlung vor, für welche der Arzt einzustehen hat?

 

Fotocredit Doris Mitterer

Oft heißt es bei Komplikationen  nach einem medizinischen Eingriff, dass diese unvermeidbar gewesen seien, einem natürlichen Geschehen geschuldet sind.

Wann liegt  nun eine medizinische Fehlbehandlung vor, für welche der Arzt einzustehen hat?

 

Medizinrecht in Österreich – So ist die Rechtslage | anwaltfinden.at

 

Checkliste: Wesentlich ist für die erfolgreiche Geltendmachung einer Arzthaftung die Klärung folgender Fragen:

  1. Wie war Ihr Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Konsultation des Arztes?
  2. Haben Sie als Patient den Arzt vollständig und wahrheitsgemäß über allfällige Vorerkrankungen, Einnahme von Medikamenten, Lebensumstände (Rauchen, Schwangerschaft, Sport, diverse Stressfaktoren, Erkrankungen innerhalb der Familien), Allergien etc. informiert?
  3. Haben Sie dem Arzt allfällig bereits vorhandene Befunde vollständig und aktuell zur Einsicht zur Verfügung gestellt?
  4. War die durchgeführte Behandlung/Intervention geeignet, um bei der gegebenen medizinischen Faktenlage für eine Gesundung/ Linderung der Symptome/Gefahrenabwehr zu sorgen?
  5. War die vom Arzt gewählte Maßnahme, bei mehreren möglichen Alternativen die für Sie risikoärmste Schonendste: War es die Methode, welche den geringsten körperlichen Eingriff darstellt? Wenn nein, war es Ihr nachweislich ausdrücklicher Wunsch, dass eine andere (für Sie weniger risikoarme) Methode angewendet wird (und ist diese gewählte Methode medizinisch zu rechtfertigen)?
  6. Hielten Sie sich an den Therapieplan (Medikamente, Bewegung, Ernährung, Rauch sowie Alkoholverbot) oder trifft Sie ein Eigen- bzw. Mitverschulden
  7. Wurden Sie vollständig, richtig und Ihnen verständlich aufgeklärt?

Spionage im Home Office

 

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun berichtet aus ihrer Praxis von einem Anstieg von privaten Ausspionieraktivitäten im home office. Der Ehepartner, welcher zur Gefahr im home office wird.

Diese Aktivitäten sind grundsätzlich rechtswidrig.

Gastkommentar – Spionage im Homeoffice – Wiener Zeitung Online

Bei Verdacht auf in etwa eines Fremdgehens des Ehepartners kann durchaus der Einsatz eines Detektiv empfehlenswert sein, dies idealerweise in voriger Rücksprache mit dem Rechtsanwalt.

Denn der Detektiv stellt im Gegensatz zu einer systematischen, oft rechtswidrigen Dauerbeobachtun,g das gelindere Mittel dar, und weiß der Beurfsdetektiv ob der rechtlichen Grenzen und Möglichkeiten Bescheid. Über viel Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt Detektiv DI Markus Schwaiger, https://www.msi.at/detektivarbeit/

 

https://www.atv.at/betrogen/folge-4/v2342665/

 

 

Wiener Zeitung: Geld vor Gläubigern in Sicherheit?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fotocredit Doris Mitterer

 

Trotz Wirtschaftskrise ist im Vorjahr infolge der staatlichen Corona-Unterstützungen sowie der Fristverlängerung von Finanzamtsschulden die Anzahl der Insolvenzen  stark gesunken.  Dazu trug auch  die Möglichkeit der verlängerten Frist für die Antragstellung der Insolvenzeröffnung  gemäß § 69 Abs 2 a IO bei. Diese Möglichkeit wurde für den Fall eingeräumt,  dass die wirtschaftliche Krisensituation im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise steht und eine realistische Chance der Beseitigung des Insolvenzeröffnungsgrundes innerhalb der verlängerten Frist gegeben ist. Für heuer wird jedoch spätestens ab dem zweiten Halbjahr eine Insolvenzwelle, dies sowohl bei Unternehmen als auch bei Privaten, erwartet. Von vielen Unternehmern ist bereits  zu hören, dass ihre unternehmerische Zukunft ungewiss ist und sie nicht wissen ob sie nach dem Lockdown wieder und wenn ja, für wie lange aufsperren werden.

Viele treibt die Sorge um ihre finanzielle Absicherung um. Manche meinen die Lösung ihres Problems darin zu finden, zum Beispiel eine Liegenschaft  einem Familienangehörigen zu übertragen. Und zwar deshalb, um sie so dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

 

Zu dieser Thematik die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in der Wiener Zeitung

Gastkommentar – Geld vor Gläubigern in Sicherheit? – Wiener Zeitung Online

Wiener Zeitung: Missstände im Titelmarkt der Eitelkeiten

Fotocredit Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun über Missstände  im Titelmarkt der Eitelkeiten

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2089639-Missstaende-im-Titel-Markt-der-Eitelkeiten.html

 

Neben dem Erschleichen von akademischen Ehren durch Plagiat, gibt es jene Menschen, die vorgeben einen akademischen Abschluss zu haben, obwohl dies nicht der Fall war.

So geschehen jüngst in einem Fall in der Steiermark, wo eine Frau, Mitarbeiterin einer verkehrspsychologischen Praxis, fälschlich vorgab Psychologie  fertig studiert zu haben. Hierdurch ist der Straftatbestand des Betrugs erfüllt.

https://steiermark.orf.at/stories/3089280/

 

In Deutschland gab sich eine Frau als Psychiaterin aus. Doku: Betrug im weißen Kittel- Die vielen Lügen der Alexandra B.

 

 

 

Klagsoffensive des Finanzministers

Abschaffung der sogenannten " Hacklerpension"

Die  Abschaffung der  sogenannten Hacklerpension  erhitzte die Gemüter. Sätze wie: „ 45 Jahre sind genug,“ aber auch „Jeder kann länger arbeiten, dann gibt’s auch keine Abzüge“ waren zu hören.

Die  Hacklerpension ermöglichte es  seit Jänner 2020 Männer nach 45 Beitragsjahren und Frauen nach 40 Beitragsjahren vor Erreichen des Regelpensionsalters abschlagsfrei in die Pension zu gehen. Ersatzzeiten wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit kommen nicht zur Anrechnung, weshalb die Hacklerpension für Arbeiter am Bau oft nicht in Frage kommt.

Diese abzugsfreie Gewährung der  Hacklerpension  brachte im Durchschnitt laut Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Erhöhung dieser Pensionsart um € 305,–brutto.

Befürworter der Abschaffung der abzugsfreien Gewährung argumentieren, dass die enorm hohen Kosten der Covid 19 Krise Einsparungen notwendig macht.

Auch seien Nutznießer der  abzugsfreien Hacklerreglung faktisch ausschließlich Männer gewesen. Als Ausgleich gebe es nun einen Frühstarterbonus in Höhe von € 60,–brutto. Dies für jene, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr bereits zu arbeiten begonnen haben und insgesamt 25 Versicherungsjahre vorweisen können.  Von diesem Bonus würden nun auch die Frauen profitieren.

Laut PVA kamen Bezieher einer vorzeitigen abschlagsfreien Alterspension im ersten Halbjahr 2020 im Durchschnitt auf € 2.966,- Euro monatlich brutto ( laut Sozialministerium fokussiert auf die Hacklerpension € 2.845,– brutto im Monat).  Im Vergleich die durchschnittliche Alterspension liegt bei € 2.064,– Euro und bei Frauen in Höhe von € 1.251,–. 

Ein Haushaltsbudget, und sohin auch jenes der Frau und der Kinder, ist abgestellt auf das monatliche Nettoeinkommen der erwerbstätigen Partner. Dieses Einkommen ist auch Bemessungsgrundlage von Unterhaltsverpflichtungen. So kam die Hacklerpension sehr wohl auch den Frauen – wenn auch indirekt- zugute.  Dies wird aber nicht kommuniziert. Selbst unter Berücksichtigung des Frühstarterbonus verbleibt also bei der Hacklerpension im Vergleich zur Rechtslage Jänner 2020 ein durchschnittliches Bruttominus von Euro  245,–.  So manches österreichisches Familienbudget, welches oft einen Kredit umfasst, wird nun deutlich enger zu schnüren sein. Der Argumentation, des „länger Arbeiten können“ um keine Abzüge hinnehmen zu  müssen,  ist entgegen zu halten, dass ältere Arbeitsnehmer am Arbeitsmarkt, dies zumal im Zusammenhang mit den derzeit hohen Arbeitslosenzahlen, kaum eine Chance am Arbeitsmarkt auf Vermittlung haben.  Ende September waren von 409.000 Arbeitslosen rund 116.000 älter als 50 Jahre.

 

Wenn nun die Kosten des neu eingeführten Frühbucherbonus gleich der mit der Abschaffung der abschlagsfreien Hacklerregelung Kostenersparnis sein sollen, so bedarf es wohl noch mehr transparenter Kommunikation um die Sinnhaftigkeit dieser Pensionsreform nachvollziehbar zu machen.

Für Geschlechtergerechtigkeit: Pensionssplitting

Generell sollte für ein geschlechtergerechteres Pensionssystem in Österreich ein Pensionssplitting eingeführt werden. Bei diesem System werden die Pensionsgutschriften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.  Ein derartiges Splitting, wenn  im Vergleich zum deutschen Modell in abgeschwächter Form, wurde zum wiederholten Mal auch bei uns in Österreich angekündigt. Dieses System scheint aber nun wieder vom politischen Handlungsradar verschwunden.

Die Einführung eines derartigen Splittings  könnte es aber auch mit sich bringen, dass die österreichische Sozialgesetzgebung endlich entrümpelt wird und  Ehefrauen  künftig der demütigende Weg erspart bliebe, bei einer  Scheidung den Ehemann  geradezu  anbetteln zu müssen, dass dieser die Scheidungsklage einbringt. Denn neben anderen Voraussetzungen erhält der geschiedene Partner bei einer Ehedauer von zumindest 15 Jahren nur dann die Witwenpension wie bei aufrechter Ehe, wenn der andere Partner die Scheidungsklage  einbringt und auch das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe übernimmt.  Das stößt zu Recht bei Rechtsberatungen auf viel Unverständnis und birgt viel Konfliktpotential.

Frauen waren bereits die großen Verlierer der Pensionsreform 2004. Denn seitdem fließen auch schlechte Erwerbs und Nichterwerbszeiten in die Pensionsberechnung.  Zuvor wurden die 15 einkommensstärksten Jahre zur Pensionsbemessung heran gezogen. Auch darüber wird nicht mehr gesprochen.

Kurier: Frauen zahlen im Alter drauf

Fotocredit: Doris Mitterer

Rechtsanwältin Katharina Braun über drohenden Geschlechterbacklash  und Reformbedarf im "Kurier"

Frauen zahlen im Alter drauf | kurier.at

 

Es fehlt u.a. noch immer an der kostenlosen bundesweiten Kinderbetreuung. Da geht nichts weiter!!

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun schreibt regelmäßig in den Medien zu Themen gesellschaftspolitischer Relevanz.

Es gilt, insbesondere für einen Rechtsanwalt, Sachverhalte kritisch zu hinterfragen und hinzuschauen. Ein " das war schon immer so "wird nicht akzeptiert.

Für Interviewanfragen schicken Sie bitte ein mail an: office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Achtung: nachfragen und genau hinschauen!!

Rechtsanwältin Katharina Braun im Kurier: Kein Dornröschenschlaf

 

 

Fotocredit Doris Mitterer

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, über die nun erforderlichen Wirtschaftsimpulse. Geld, welches zum Schultern der Krise aufgebracht wird, muss schließlich auch herein verdient werden.

https://kurier.at/meinung/kein-dornroeschenschlaf/401080818

 

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun schreibt regelmäßig in den Medien zu Themen gesellschaftspolitischer Relevanz.

Es gilt, insbesondere für einen Rechtsanwalt, Sachverhalte kritisch zu hinterfragen und hinzuschauen. Ein " das war schon immer so "wird nicht akzeptiert.

Für Interviewanfragen schicken Sie bitte ein mail an: office@rechtsanwaeltin-braun.at

Es braucht nun Wirtschaftsimpulse in der Krise

 

 

 

Fotocredit Doris Mitterer

Die Abfederung der Covid 19 Krise kostet den Staat viel Geld. Es muss aber gesorgt werden, dass die staatliche Förderung jenen Unternehmen zu Gute kommt, die über ein Zukunftspotential verfügen. Dies nicht zu letzt auch zur langfristigen Absicherung von Arbeitsplätzen. Es bedarf einer Auditierung.

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun hierzu in der Wiener Zeitung.

 

https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2082789-Wirtschaftsimpulse-in-der-Krise.html

Wahlumfragen, machen selbst Meinung

Fotocredit Doris Mitterer

Für die meisten in Österreich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass vor Wahlen Wahlumfragen durch geführt werden. Solche Umfragen unterliegen in anderen Ländern jedoch Beschränkungen. Die  Wahlumfragen haben zudem selbst Einfluss auf das Wählerverhalten. Dies bedenken viele nicht.

Hierzu die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in der Wiener Zeitung.

 

Gastkommentar – Wahlumfragen machen selbst Meinung – Wiener Zeitung Online

 

 

Die E- Mobilität beschäftigt mittlerweile auch die Gerichte

Die E-Mobilität beschäftigt zwischenzeitlich auch die Gerichte:

 

Gerichte bereits mit Thema E-Mobilität beschäftigt – Gastkommentar – Wiener Zeitung Online

( auch interessant https://www.rechtsanwaeltin-braun.at/news/sachbezug-pkw/)

Derzeit sind die E- Fahrzeuge in aller Munde, und angeführt als eines der geeigneten Mittel zur Verbesserung der Ökobilanz. Bei der  Anschaffung eines E -Fahrzeugs ist allerdings  zu berücksichtigen, dass die Herstellung der Batterie des Elektrofahrzeugs derzeit alles andere als umweltfreundlich ist. So wird  in einigen wenigen Jahren durch die Gewinnung der Herstellung der Batteriebestandteile ( u.a. Lithium) das einmalige Ökosystem in einigen Regionen Südamerikas, aber auch in China unwiderbringlich zerstört. Durch die Lithiumproduktion wird Wasser unbrauchbar gemacht, trocknet das Land noch mehr aus. Lagunen werden mit Betonbecken zugepflastert. Die Existenzgrundlage der dortigen Bevölkerung  ist bedroht. Die Luft ist verschmutzt, Landwirtschaft, Viehhaltung und Tourismus verunmöglicht.

Mit der Größe der Batterie nimmt auch die Belastung für die Umwelt zu. Ebenso ist  die Batteriezellenherstellung, wenn gleich auch diese zwischenzeitlich umweltfreundlicher geworden sein mag, mit einem hohen Co2 Ausstoß verbunden.

Das deutsche Fraunhofer Institut  für System und Innovationsforschung stellte folgende Berechnung auf: ein E Fahrzeug mit einer 40 kW Batterie hat erst ab 72.000 km eine bessere Ökobilanz als ein konventionelles Fahrzeug, bei einer 58 Kw Batterie  erst ab 100.000 km und bei  95 kW  gar 166.000 km. Die Ökobilanz verbessert sich wesentlich durch den Einsatz von erneuerbarer Energie. Das heisst einfach Tank durch eine Batterie auszutauschen greift aus Sicht des Klima und Umweltschutz zu kurz

Elektroautos- wie umweltfreundlich sind sie wirklich?

https://www.ardmediathek.de/wdr/video/die-story/elektroautos-wie-umweltfreundlich-sind-sie-wirklich/wdr-fernsehen/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLWMxMjZkZjEwLTc4YmUtNGVkMy05MTI3LTZiOTAyZGZlM2JlNA/

 

Minute 32.57 Für die Herstellung eines Elektrofahrzeugs wird doppelt so viel Umwelt zerstört wie bei einem Auto mit Verbrennungsmotor. Beim E Auto sind es vor allem die Batterierohstoffe, welche große ökologische Schäden anrichten.

 

36:12  Lesch, Angesichts der Schäden in der Natur, an Tieren  und am Menschen ist es vermessen zu denken mit Elektrobatterie betrieben Fahrzeugen das Klima zu retten. Da solle man sich schon fragen warum die Politik die E- Mobilität so bejubelt.

E- Mobilität: Kritisch aus der Sicht der Ökobilanz,  so der Physiker Prof. Dr.  Harald Lesch, aber auch Dr. Ing. Manfred Fischedick vom Wuppertal Institut für Klimaforschung.

https://www.isi.fraunhofer.de/content/dam/isi/dokumente/sustainability-innovation/2019/WP02-2019_Treibhausgasemissionsbilanz_von_Fahrzeugen.pdf

 

 

https://power-shift.de/weniger-autos-mehr-globale-gerechtigkeit/

Es braucht daher, so die Umweltexperten, dringend eines raschen Ausbaus der erneuerbaren Energie, des Recyclings von Batteriematerialien ( in Antwerpen gibt es von „Umicore“ eine Pilotanlage, in welcher die Rohstoffe der Batterie durch Recycling umgewandelt werden) Auch muss die   EU Batterierichtlinie, welche aus dem Jahr 2006  stammt und so in etwa die Lithiumionenbatterien noch gar nicht anführt, überarbeitet werden. So müssen zwar 50 % der Batterien recycelt werden, dies erachten aber Experten als zu unscharf. Denn man könne diesen Wert beispielsweise erreichen in dem man zB das Gehäuse recycelt, aber das Lithium außer Acht lässt.

 

Grasser und Co; wie geht es nun nach den ( nicht) rechtskräftigen Verurteilungen weiter

Eine Analyse, der Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun, des ( nicht) rechtskräftigen Urteils betreffend Karl- Heinz Grasser und Co.

 

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2084786-Grasser-Urteil-Wie-geht-es-nach-den-nicht-rechtskraeftigen-Verurteilungen-weiter.html

 

 

Covid 19: Zeit neue Wege zu beschreiten

Covid stellte die Welt auf den Kopf.

Es ist Zeit neue Wege zu beschreiten.

Viel tolle Gelegenheit bietet dazu auch die Natur. In vielen Gemeinden, oft in Folge einer Privatinitiative finden sich Themenwege, welche dazu einladen die Umwelt spielerisch zu entdecken.

Beispiele aus der Obersteiermark:

Baumhoroskopweg in 8962 Pruggern, bei Gröbming

 

 

Der Baumhoroskopweg ist von verschiedenen Ausgangspunkten ansteuerbar. Der direkteste Weg nimmt seinen Ausgang beim Biobauernhof Ackerl.

Die Anfahrt zum Biobauernhof Ackerl ist ein bisschen versteckt: von Wien- Richtung Schladming – kommend kurz nach Gröbming nach ca 200 Meter ( nach einer hohen Steinmauer) rechts abbiegen und dann immer gerade aus.
Gehzeit ca 1 ½ Stunden. Geeignet ist der Weg für die ganze Familie.

https://www.knaus-ackerl.at/baumhoroskopweg.htm

 

Das Baumhoroskop umfasst einundzwanzig verschieden Baumarten. Anhand seines Geburtsdatums findet jeder Wanderer seinen persönlichen Baum. Die Beschreibungen zu den einzelnen Bäumen geben mögliche Hinweise zu dem Charakter der jeweiligen Person. Auf wen die Beschreibung nicht ganz zutrifft, sucht sich einfach einen anderen Baum aus.

Der Weg bietet aber auch abseits des Baumhoroskops so manch schöne Überraschung. Auch Romantiker kommen nicht zu kurz. Daher ideal für einen Spaziergang mit seinem Liebsten, idealerweise mit regionalen Köstlichkeiten im Rucksack.

 

Gestaltet wurde der Baumhoroskopweg von  Hans- Peter Knaus ( Biobauernhof Ackerl). 

Tv Bericht zum Baumhoroskopweg

Ennstal TV

Viel Spass beim Gehen.

Kontaktrecht nach Scheidungen: Kleine Zeitung

 

 

Fotocredit Dors Mitterer www.fotomitterer.at

Die Wiener Rechtsanwältin  Mag. Katharina Braun in der "Kleinen Zeitung" über Kontaktrecht nach Scheidung.

In der Praxis gründen viele Rechtsstreitigkeiten in Wahrheit im Nichtwissen was genau  unter " Obsorge" und was unter " Kontaktrecht" verstanden wird.

Kleine Zeitung Kontaktrecht1

 

Kontaktrecht Kleine Zeitung2

 

Bei Fragen rund um das Kindeskontaktecht vereinbaren Sie sich einen Termin unter: office@rechtsanwaeltin-braun.at

Danke für das Interview an Frau Daniela Bachal, Redakteurin der Kleinen Zeitung.

Kurier; Rechtsanwältin Katharina Braun am Wohntelefon

Fotocredit Doris Mitterer

 

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun beantwortet Fragen am Wohntelefon.

Dies mal u.a. Wie kann ich einen Stellplatz einem Miteigentümer übergeben?

 

Immokurier30012021

In Puncto Gleichberechtigung ist noch viel zu tun

 

Fotocredit Doris Mitterer www.fotomitterer.at

 

In puncto Gleichberechtigung ist noch viel zu tun:

In vielen Ländern wirken nach wie vor in Bezug auf Familienarbeit die tradierten Geschlechterrollen. So auch in  Österreich;  eines der letzten Länder im Übrigen, welches überhaupt noch eine Verschuldensscheidung kennt.   In Österreich lebt knapp die Hälfte aller Paare mit Kindern unter 15 Jahren nach dem Modell Mann Vollzeit/ Frau Teilzeit ( 46 Prozent). Bei weiteren 28 Prozent der Paare ist nur der Mann erwerbstätig. So bleiben Frauen in Österreich wegen der Betreuung von Kindern zumindest eine Zeit lang ganz zuhause oder arbeiten Teilzeit. Dies bedeutet aber einmal eine geringe Pension. Nach wie vor machen sich nur die wenigsten bei der Familiengründung Gedanken, was Erwerbslücken einmal für das spätere Einkommen bedeuten, wenige sorgen zusätzlich zum staatlichen System für eine private Pensionsvorsorge.

In Österreich verfügen Männer im Durchschnitt über 40 % mehr an Vermögen als Frauen, Frauen haben im Durchschnitt eine um 34 % geringe Pension als Männer.  Diese Lücke besteht vor allem am oberen und am unteren Ende der Verteilung. In Wien  ( so Berechnungen des Think Tanks Agenda Austria) verdient eine Mutter zehn Jahre nach Beginn der Karenz 88 Prozent des Einkommens einer Frau, die nicht karenziert wurde. Im Burgenland erhält sie sogar 90 Prozent. In Tirol hingegen sind es nur 77 Prozent und in Vorarlberg gar nur 72 Prozent.

 

Frauenquote

Der Diversity – und Equality Studie „ Boarding Call – Wie Unternehmen mit Vielfalt den Spring nach oben schaffen“ der Strategieberatung Boston Consulting Grpup ( BCG) zufolge sind in den 50 größten börsenotierten Unternehmen des Landes aktuell nur elf von 168 Vorstandspositionen von Frauen besetzt

Selbst wenn es eine Frau in eine  Führungsposition schafft, verdient diese im Schnitt noch immer 22 Prozent weniger als ein Mann in einer vergleichbaren Position.

 

In Österreich liegt die Armutsgrenze   bei  netto € 1.060,– (14 mal im Jahr, inklusive aller staatlichen Leistungen). Das Existenzminimum beträgt € 909,-, und  liegt mit der Mindestpension gleich auf.  Die durchschnittliche Pension beträgt   bei Frauen € 1.028, — (also sogar weniger als die Armutsgrenze), bei Männern hingegen € 1.678,–.

 

Interessanter weise änderte sich an der Tatsache, dass es nach wie vor mehrheitlich die Frauen sind welche unbezahlte Familienarbeit machen, auch in der Zeit der Corona Ausgangsbeschränkungen nichts. Also sogar auch dann wenn Männer mehr zu hause sind, sind es nach wie vor mehrheitlich die Frauen, welche sich um Haushalt und Kinder kümmern.

So hat sich die Demographin und Soziologin Caroline Berghammer vom Institut für Soziologie der Universität Wien und vom Institut für Demographie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) mit dem Thema der Betreuung in den Zeiten der Covid 19 Ausgangsbeschränkungen beschäftigt.  Ein wichtiges Erkenntnis dieser Studie: „ Die Ergebnisse zeigen, dass sich mit der Corona – Krise die geschlechtsspezifischen Zuständigkeiten für die Kinderbetreuung noch verstärkt haben. Seit der Schließung von Kindergärten und Schulen sind es vor allem die Mütter, die ihre Kinder betreuen und mit ihnen lernen: 47 Prozent der Frauen und 29 % der Männer wenden nun viel mehr Zeit für diese Tätigkeiten auf. Auffällig ist, dass der Anteil derer, die angeben, viel oder etwas mehr Zeit zu investieren, unter Müttern und Vätern relativ ähnlich liegt. Dies lässt darauf schließen, dass auch Väter in der Corona- Krise mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen, dass Mütter jedoch den Hauptteil übernehmen.

 

Insgesamt bestätigt die Studie von Berghammer, dass die Arbeitsteilung in Familien mit Kindern in der Corona-Krise noch traditioneller geworden ist. Das Erwerbsausmaß von Müttern ist im Durchschnitt stärker zurückgegangen als jenes von Vätern. Dafür verrichten Frauen, vor allem wenn sie Kinder haben, nun mehr Hausarbeit. Insbesondere aber ist die Zeit für Kinderbetreuung bei Müttern stärker angestiegen als bei Vätern. Offensichtlich wird dies etwa bei einem Vergleich von Müttern und Vätern in Vollzeit: selbst bei ähnlich hohem Erwerbsausmaß sind primär die Mütter für die Kinderbetreuung zuständig.

 

So bleiben Frauen in Österreich wegen der Betreuung von Kindern zumindest eine Zeit lang ganz zuhause oder arbeiten Teilzeit. Dies bedeutet aber einmal eine geringe Pension. Nach wie vor machen sich nur die wenigsten bei der Familiengründung Gedanken, was Erwerbslücken einmal für das spätere Einkommen bedeuten, wenige sorgen zusätzlich zum staatlichen System für eine private Pensionsvorsorge.

 

Es gibt Studien, die belegen, dass der Einkommenseinbruch in einer Frauenkarriere auch nach einer baldigen Rückkehr aus der Karenz verbleibt.

Was könnte helfen diese Einkommens/Pensionslücke zu schließen?

Hier wird immer ein verpflichtendes Pensionssplitting auf das Tablet gebracht. Mit Splitting ist gemeint, dass die Pensionsansprüche der Partner zusammengerechnet und je zur Hälfte ihren Pensionskonten gut geschrieben werden.

Während Deutschland das verpflichtende Pensionssplitting ohne Opt Out seit 2009, dies für die gesamte Ehedauer kennt, gibt es in Österreich  bis dato lediglich ein freiwilliges Pensionssplitting,  dies jedoch nur für die ersten 7 Lebensjahre eines gemeinsamen Kindes ( geregelt in § Allgemeines Pensionsgesetz).  Diese Möglichkeit des Pensionssplittings ist der breiten Bevölkerung unbekannt und wird von dem auch kaum Gebrauch gemacht wird. So wurden im Zeitraum 2010 bis 2017 nur insgesamt 954 Anträge gestellt ( dies bei insgesamt 3,3 Millionen Menschen, welche bei der Pensionsversicherungsanstalt pflichtversichert sind). Kritiker des verpflichtenden Pensionssplittings wittern bei diesem Gefahr, dass dies die Frauen dazu verleiten könnte noch länger bei den Kindern zuhause zu bleiben. Dem ist entgegen zu halten, dass in Deutschland trotz des verpflichtenden Pensionssplitting weniger bzw. annähernd gleich viele Frauen Teilzeit wie in Österreich arbeiten. Neben Deutschland kennen u.a. auch die Schweiz ( eingeführt 1998) und Schweden ( diesfalls werden die Beiträge der Eltern für zehn bis maximal 15 Jahre geteilt) das automatische Pensionssplitting.

Anfang des Jahres 2020 ließ die türkis – grüne Regierung im Übrigen mal wieder mit einem geplanten automatischen Pensionssplitting aufhorchen, dies bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes und  – in einer  für Österreich typischen Kompromisslösung- mit der Möglichkeit eines opt outs, daher man kann sich auch dagegen entscheiden. Wobei unklar bei diesem Reformvorschlag ist, ob es möglich wäre, dass ein Partner im Alleingang herausoptiert.

Vielleicht hätte  die Einführung eines automatischen verpflichtenden Pensionssplitting nach deutschem Vorbild,  den Nebeneffekt, dass die Frauen von ihren Männern mehr Unterstützung bei der Familienarbeit erhalten ( dies um ihrem Erwerb nachzugehen) und es so zu einer Aufbrechung der tradierten Geschlechterrollen kommt.

 

In dem Zusammenhang wäre es wichtig, dass endlich ( wie schon ewig gefordert) die kostenfeie  bundesweite Kinderbetreuung eingeführt wird und in der Gesellschaft endlich damit aufgehört wird, einer erwerbstätigen Mutter eines kleinen Kindes das Gefühl zu geben sie sei eine Rabenmutter.

 

Damit endlich etwas in Punkto Gleichstellung Einkommen/ Witwenpension weitergeht, braucht es verbindliche gesetzliche Vorgaben.  Es bedarf für wirkliche Änderung eines gewissen Zwangs; ohne Möglichkeit eines opt outs,und sein eigenes Süppchen brauen.

So wäre zu überlegen bei Ehepaaren, die verpflichtende Einführung eines Familienkontos, auf welches beide Partner Zugriff/ Einsicht haben und auf welches das Gehalt von Beiden eingezahlt wird.  Von diesem Konto wären Fixkosten wie Miete, Betriebskosten zu bezahlen. Dann wüssten beide eben auch wechselseitig über das Einkommen des Anderen und  die ehelichen Ersparnisse Bescheid.

Im Gegenzug für die Einführung eines verpflichtenden Pensionssplitting könnten  die nachehelichen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Pensionssystems adaptiert („entrümpelt“) werden. Zumal die verschiedenen Systeme ( ASVG, GSVG, BSVG, Versorgungssystemen der Berufsvertretungen wie Rechtsanwälte, Ärzte, Notare) sich nicht nur voneinander unterscheiden, sondern auch für sich sehr komplex gestaltet sind.

 

Der momentane Zustand, dass in etwa einer  betrogenen Ehefrau eines Manager, welche bei den Kindern zuhause blieb, bei der derzeitigen Gesetzeslage geraten werden muss, nicht selbst die Klage einzubringen, sondern vielmehr es besser sei, wenn dieser die Klage einbringt, führt berechtigt bei den Mandanten zu viel Unverständnis und schürt  nur noch mehr die Emotionen.

 

Keine Witwenpension im gemeinsamen Topf, OGH 30.7.2019 10 Obs 80/19s

Die Verteilung von Zeit, Einkommen und Vermögen in Haushalten, Mag. Dr. Katharina Mader

 

https://mosaik-blog.at/reichtum-i-gehts-noch-ungleicher/

Bei einem Haushaltsvermögen kann nicht davon ausgegangen werden, dass beide Partner die gleichen Zugriffs- und Verfügungsrechte auf und über das vorhandene Vermögen haben.

https://epub.wu.ac.at/3995/

Studie von Demographin und Soziologin Caroline Berghammer

https://viecer.univie.ac.at/corona-blog/corona-blog-beitraege/blog33/

 

https://www.derstandard.at/story/2000091997823/kind-und-karriere-als-entweder-oder

 

https://www.agenda-austria.at/grafiken/zehn-jahre-nach-der-karenz/

https://www.trend.at/wirtschaft/karenz-verdienstentgang-jahre-11365859

 

https://www.agenda-austria.at/grafiken/equal-pension-day-2020/

 

Me Too

 

  Fotocredit Doris Mitterer, www.fotomitterer.at

 

Me Too zeigte viele Missstände auf. Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun und andere Expertinnen im Magazin " Miss" über die weitere Entwicklung.

 

Me Too Miss06012021

 

Die Metoo Kampagne geht  auf die Aktivistin Tarana Burke zurück, welche bereits im Jahr 2006  die Phrase metoo verwendete. Dies  um auf die  Problematik des sexuellen Missbrauchs von afroamerikanischen Frauen hinzuweisen.

 

MeToo war enorm wichtig um auf die Thematik von (Macht) missbrauchs hinzuweisen, auf das  Ausnutzen des oft gegebenen Machtgefälles zwischen Mann und Frau  hinzuweisen.

 

Verjährung

Durch die Reform des Strafgesetzbuches ( dies mit 1. Jänner 2016) wurde die Würde eines Menschen stärker geschützt und Delikte gegen Leib und Leben unter strengere Strafe gestellt. Das betraf vor allem Sexualdelikte. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) wurde präzisiert.

Demnach sind entwürdigende und intensive Berührungen, die jemanden in der Würde verletzen, strafbar. Ist davon eine Körperstelle betroffen, die der Geschlechtssphäre zuordenbar ist – Stichwort „Pograpschen“ -, drohen nun bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Außerdem wurde der Paragraf 205a („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“) neu eingezogen. Damit sind nun auch Fälle strafbar, in denen sich Opfer von sexueller Gewalt aus Angst nicht körperlich zur Wehr setzen und auch sonst keinen Widerstand leisten, aber in für den Täter erkennbarer Weise mit dessen Vorgehen nicht einverstanden sind. Bei Verurteilung nach diesem Paragrafen drohen bis zu zwei Jahre Haft.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung, so verjährt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, dies in etwa unter Ausnützung einer Zwangslage, nach fünf Jahren,   der Tatbestand der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen unterliegt einer einjährigen Verjährung.

Bei Gewalt- Freiheits- und Sexualdelikten gegen Minderjährige-wenn also jemand bis zum 18. Lebensjahr Opfer einer solchen Tat geworden ist- beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen. Bei einem schweren Missbrauch an einem Unmündigen ( bis 14) mit Geschlechtsverkehr mit Verletzungsfolgen ist Haft von fünf bis 15 Jahren möglich. Diesfalls kann ein Opfer bis zu seinem 48. Lebensjahr den Täter verfolgen.

Das „Pograpschen“ kann im Übrigen auch den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 115 StGB sowie den Tatbestand einer Nötigung darstellen.

Zudem ist die geschlechtliche Selbstbestimmung durch die Bestimmung des § 1328  ABGB 1a geschützt.

Zivilrechtlichen Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bietet zudem das Gleichbehandlungsgesetz ( §§ 6, 7 Gleichbehandlungsgesetz). Der Arbeitgeber der nicht für die Abschaffung einer sexuellen Belästigung ( Mobbing) sorgt, macht sich selbst eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz schuldig.

 

Welche Chancen habe ich als Frau, wenn der Mann die Übergriffe leugnet?

Wichtig ist es – wie immer im Recht- Vorfälle zu dokumentieren, sich sofort an die Behörden zu wenden. Bei einer Vergewaltigung ist es wichtig sich sofort medizinisch ärztlich untersuchen zu lassen.

Im Weinsteinprozess war Thema, dass einige der Frauen nach den von Ihnen angegebenen erzwungenen sexuellen Vorfällen guten Kontakt zu ihm hatten, ein paar hatten nachher  einvernehmlich mit diesem Sex, und bei einer waren im Kalender Dates mit Weinstein  mit einem Herz markiert.  Von daher war es unsicher ob Weinstein am Ende des Tages schuldig gesprochen wird. Natürlich ist die Verurteilung sehr wichtig um eben aufzuzeigen." Egal wie mächtig Du bist, Du hast für Unrecht einzustehen, und die Verantwortung für Dein Handeln zu übernehmen". Es geht um Aufzeigen von Machtmissbrauch , welcher  nicht hinzunehmen ist.

Der Prozess Weinstein brachte nicht nur diesen ans Tageslicht, sondern dass dieses Verhalten System hat und vom Umfeld gedeckt/ begünstigt  wird. So weigerte sich NBC eine Reportage („Durchbruch“) des Journalisten Ronan Farrow(  Sohn von Mia Farrow und Woody Allen) zu veröffentlichen. Eine Reportage, bei welches es eben um die Machenschaften des Filmproduzenten geht. NBC wollte die Reportage nicht öffentlich machen. Dies  obwohl Farrow seine Aussagen gut dokumentieren konnte.  Weinstein hatte bei NBC Freunde. Zudem arbeitete bei NBC ein Moderator ( Matt Lauer) von dem später bekannt wurde, dass er sich ebenfalls an Frauen vergangen hat.  Zu Weinsteins System gehörten viele Hollywood Größen ( Ben Affleck wusste nach Farrows Angaben von Weinsteins Treiben). Ebenso u.a. Quentin Tarantino, und auch Politiker. Farrow ging mit seiner Geschichte schließlich zum "New Yorker", welcher sie veröffentlichte. Zeitgleich erschien  in der New York Times ein Artikel von den US Journalistinnen Jodi Kantor und Megan Twohey, welche den Metoo Skandal um Weinstein ins Rollen brachten.

 

Es ist daher auch der Presse zu verdanken, dass Weinstein überhaupt der Prozess gemacht werden konnte. Dieser Prozess zeigt daher auch die Wichtigkeit einer starken unabhängigen Presse auf.

 

Zwischen 2015 und 2016 kam es  ( ua. in Folge der Einführung des medial viel diskutierten Pograpsch – Paragraphen) zu einem rapiden Anstieg von Anzeigen wegen sexueller Belästigung.

Viele der Verfahren rund um sexuelle Belästigung werden jedoch mit Diversion abgehandelt, sodass es zu keiner Verurteilung kommt. Im Dezember 2019 wurde ein 26 jähriger zu einer Geldstrafe von € 40.000,–verurteilt, weil er vor einer 25 jährigen in einem Lamborghini masturbiert hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

 

Risiken des Bauherrenmodells

 

 

 

Fotocredit Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in der Fachzeitschrift "Österreichischen Zeitschrift für Liegenschaftsbewertung" ( Verlag Manz, Schriftleitung Heimo Kranewitter) über Risiken von Bauherrenmodellen, Ausgabe 6/2020

 

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Wutbauer Christian Bachler über Missstände im System: Förderung von Masse auf Kosten von Mensch und Tier

Der  steirische Bergbauernhof von Christian Bachler stand vor der Versteigerung durch die  Bank.

Mithilfe von Crowd Funding konnte diese abgewendet werden. Bachler geht nun den Weg der Direktvermarktung. Er wollte nicht mehr länger der Gefängniswärter seiner Tiere sein.

Im Gespräch mit Florian Rudig im „ Hinterzimmer“ berichtet Bachler über den Teufelskreis der steuerlichen Subvention des Bauernstands und der damit  für die Bauern einhergehenden Verschuldung.

https://www.hinterzimmer.tv/podcast/christian-bachler-es-brennt-die-zuendschnur-packen-wirs-an-059/

Viele Bauern sehen sich zur Begleichung ihrer Schulden gezwungen Baugrund zu veräußern. Denn das System fordert Masse, Größe und so enorme Investitionen in den Hof, um diese bewältigen zu können.  Gefördert werden Menge, Fläche, nicht die Arbeitskraft. Bachler schildert, dass vor dem EU Beitritt der Milchliterpreis höher war als jetzt.  Den Bauern wurde gesagt, dass ihnen die Differenz durch Ausgleichszahlungen kompensiert würde.  Tatsächlich kommen 80 Prozent der EU Direktzahlungen den größten 20 Prozent der Betriebe zugute.   Je größer der Betrieb, desto mehr Förderung erhält er. Die Nutznießer  der Förderung sind dabei jedoch oft nicht die Landwirte. Denn, so die Heinrich- Böll- Stiftung: „Landbesitzer können einen Gutteil der Subventionen selbst einstreichen  indem sie einfach die Pacht erhöhen.

Mit der Massenproduktion geht Tier und Menschenleid einher.

Viele Landwirte geben auf. Am Tag sind es  in Österreich an die 7 Bauern die ihren Betrieb einstellen.

https://www.derstandard.at/story/2000095980362/19-000-landwirte-gaben-seit-2012-in-oesterreich-den-betrieb

Direktvermarktung ist für die Bauern mit vielen Hürden verbunden.

 

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200730_OTS0099/ig-milch-a-faire-milch-wird-nach-14-jahren-beendet

Die Bauern befinden sich in extrem hoher existentieller Abhängigkeit von den Subventionen, welche ungefähr 55 Prozent ihres Einkommens ausmachen.  Bachler sagt in sehr guten Jahren schaffte er mit seinem Hof gerade mal ein schwarze  Null. Denn mit  dem Einkommen müssen natürlich auch die Kredite bedient werden, welche für die Investitionen in den Hof aufgenommen werden mussten.  Ein Bauer, so Bachler, sei wie ein Junkie auf die Subvention angewiesen, jedoch sei der Preis für die Droge im steten Anstieg. Bachler spricht vom enormen Druck der Bauern und traurigen grausamen Absurditäten des Systems.

So würden  Tiere mit Kraftfutter aus Brasilien gefüttert. Dies damit diese  schnell ihre „Kennform“ erhalten. Tiere würden in Rekordzeit nach einem genauen  Fütterungsplan  ein Gewicht erhalten, mit welchem sie sich nicht mehr bewegen könnten und binnen ein paar Monaten automatisch qualvoll sterben würden.  Hybridschweine, wären von der Zucht her so, dass sie am Tag vier mal so viel Gewicht zulegen würden wie ein normales Schwein. Diese Schweine hätten keine Pigmentierung, denn diese würde der Konsument bei seinem Schweinefleisch auf dem Teller  nicht wollen. Die Schweine sind an der freien Luft nicht überlebensfähig, würden sie doch sofort mangels Pigmentierung einen Sonnenbrand und so furchtbare Sonnenblasen erhalten.  Es  würde entgegen der Natur Schweinefleisch ohne Fett, und anderseits Rind mit Fettschicht erzeugt werden. Dies obwohl es von der Natur aus genau umgekehrt vorgesehen wäre. Die Tiere seien voll mit Wachstumshormonen, welche letztlich der Konsument über die Ernährung auf nimmt. Darüber auch nur  zu sprechen sei ein verpöntes Tabuthema.

Während  einerseits Österreich seine Produkte exportiert,  welche  im Ausland dann  günstiger als die dortige Ware angeboten würden ( dies einhergehend mit der Zerstörung der dortigen Wirtschaft), würden anderseits  Produkte importiert werden. Dies obwohl insbesondere bei  Milch  und Schwein, aber auch  bei Rind  in Österreich die Selbstversorgung über erreicht sei.

So lag bei Milch der Selbstversorgungsgrad  in Österreich im Jahr 2019 bei 170 Prozent. Im selben Jahr wurden Milch und Milchprodukte im Wert von rund 1,3 Milliarden exportiert.

 

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/596438/umfrage/selbstversorgungsgrad-bei-rohmilch-in-oesterreich/#:~:text=In%20%C3%96sterreich%20wird%20deutlich%20mehr,Konsummilch%202019%20bei%20170%20Prozent.

 

Während die privaten Ausgaben für Lebensmittel sinken, steigen in etwa die Ausgaben für Wohnung. Die Privatausgaben für Lebensmittel betrugen im Jahr 2019 in Österreich 9,7 Prozent.  

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/209499/umfrage/konsumausgaben-fuer-nahrungsmittel-und-getraenke-im-europaweitem-vergleich/

 

Im Gegenzug dazu steigen die Kosten für  das Wohnen.   In etwa ein Drittel des durchschnittlichen Privatbudget wird fürs Wohnen ausgegeben.

Ein Drittel der Lebensmittel, welche zum Teil noch zum Verzehr geeignet wären, landet im Mist. Alleine die Lebensmittel, welche nur in Europa und Nordamerika weggeworden werden, würden ausreichen, um die Hungernden der Welt dreimal zu ernähren.  In Österreich werden jährlich 760.000 Tonnen Lebensmittel im Müll entsorgt- dabei sind die Abfälle aus der  Landwirtschaft, der Lebensmittelproduktion und des Großhandels noch gar nicht miteinberechnet.

https://www.derstandard.at/story/2000102745618/essen-im-muell-die-sache-mit-dem-mindesthaltbarkeitsdatum

 

https://www.nhm-wien.ac.at/ablaufdatum/blog

 

Obwohl Covid 19  und Klimakrise aufgezeigt haben wie wichtig sowohl Regionalität als auch Konsumreduktion sind, ist ein  tatsächliches Gegensteuern noch nicht bemerkbar. Es kann nicht sein, dass Fleisch weniger als ein Salat kostet. Es muss auch nicht immer alles verfügbar sein. So stellt Bachler auch die rhetorische Frage: „ Ist es wirklich ein Verzicht im November in Erdbeeren zu beißen, die den Geschmack eines Schneeballs haben?“

 

Weg vom Denken in Quartalszahlen, in Legislaturperioden hin zu dem was wirklich für Menschen, Tiere und Umwelt wichtig ist.  Am Beispiel Bachler zeigt sich, dass soziale Medien auch sinnvoll genutzt werden können um auf Probleme aufmerksam zu machen und neue Lösungen wie crowd funding sehr sinnvoll sein können.

 

Kuh, copyright Angelika Braun

Florian Klenk, Chefredakteur vom Falter, verbrachte ein „Praktikum“ auf dem Bergbauernhof des Bergbauern Bachler.

https://twitter.com/falter_at/status/1176515212582772743?lang=de

 

Ein sehr intelligentes Interview von Christian Bachler bei Hinterzimmer.

https://www.hinterzimmer.tv/podcast/christian-bachler-es-brennt-die-zuendschnur-packen-wirs-an-059/

 

 Wut ( richtig Mut:-) Bauer Christian Bachler

http://www.wutbauer.at/author/klenk/http://www.wutbauer.at/author/klenk/

Über unzulässige Lockvögelangebote im Handel und Umtausch in Zeiten des Lockdowns

Wenn man Küchenmaschinen, schrille Socken und andere Weihnachtsgeschenke umtauschen möchte. Was gilt es  rechtlich zu wissen und ändert der Lockdown daran etwas?

 

Fotocredit Doris Mitterer www.fotomitterer.at

Anfang Jänner ist typischerweise die Zeit, in welcher es oft zum Umtausch von Weihnachtsgeschenken kommt. Doch nun haben im lockdown die Geschäfte zu. Wie steht es nun um die Rechte des Umtausches?

Grundsätzlich gilt, dass es beim Kauf im Geschäft keinen Rechtsanspruch auf einen Umtausch mangelfreier Ware gibt. Doch die meisten Geschäfte räumen eine Umtauschmöglichkeit binnen einer bestimmten Frist ein. Dies ist meist auf dem Kassabon vermerkt. Lockdown bedingt räumen die Geschäfte nun meist eine Verlängerung dieser Frist ein. Verpflichtet sind die Geschäfte allerdings dazu nicht. Idealerweise hat man sich bereits beim Kauf nach einer Frist der Verlängerung der vom Geschäft eingeräumten Umtauschmöglichkeit im Zuge des lockdowns erkundigt.

Unabhängig vom Umtausch hat man als Kunde natürlich aber einen  Rechtsanspruch hinsichtlich Gewährleistung und Schadenersatz sowie nach dem Produkthaftgesetz. Daher wenn die im Geschäft gekaufte Kaffeemaschine bereits im Zeitpunkt der Übergabe defekt war, kann diese binnen der zwei Jahres Frist  (für bewegliche Sachen) umgetauscht werden.  Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit die Ware zu reparieren oder auszutauschen bzw. den Preis zu reduzieren oder es kommt zur Rückerstattung des Geldes. Der Kunde kann grundsätzlich zwischen Austausch und Reparatur wählen. Das Wahlrecht endet jedoch, wenn ein Behelf unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Sofern zumutbar, muss dem Verkäufer/ Händler aber zumindest einmal die Möglichkeit gegeben werden zu reparieren oder auszutauschen. Kam es durch den Defekt  der Maschine in etwa  zu einem Kabelbrand, und so zu einem Schaden an anderen Gegenständen, hat der Kunde selbstverständlich einen Anspruch auf Schadenersatz und  Entschädigung nach dem Produkthaftungsgesetz ( zB Mangelfolgeschaden nach der Explosion eines aufladbaren Akkus). Viele Unternehmen räumen beim Kauf von bestimmten Geräten, so auch Elektrogeräten, eine Garantie ein. Das heißt das Unternehmen steht für Mängel ein, die binnen einer bestimmten Frist bei sachgemäßer Verwendung der Ware auftreten. Dies also auch dann wenn der Mangel nicht bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Kunden vorhanden war. Einen Rechtsanspruch auf Garantieeinräumung gibt es  für den Kunden allerdings nicht.

Beim Onlinehandel gibt es  hingegen grundsätzlich ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht ( geregelt ist dies in § 11Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte- Gesetz ( kurz FAGG).   Vertraglich kann diese Frist zwar verlängert, aber keinesfalls verkürzt werden. Verletzt der Unternehmer seine Informationspflicht zum Rücktrittsrecht so verlängert sich die zweiwöchige Rücktrittsfrist automatisch um 12 Monate. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht hat jedenfalls schon vor dem Vertragsabschluss bzw, der Vertragserklärung in für den Kunden klarer und verständlicher Form zu erfolgen. Bei manchen Waren, so  in etwa Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder schnell verderblichen Waren gibt es jedoch ein Rücktrittsrecht.

Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens nichts anderes vereinbart so hat die Kosten der Retournierung der Kunde zu tragen ( §15 Abs 2 FAGG).. Ebenso hat dieser meist das Risiko zu tragen, dass die Retourware tatsächlich bei dem Unternehmen ankommt. Allenfalls kann sich dieser für verlorene gegangene Post bei Dritten , in etwa der Post, regressieren. Bei Postsendungen sind allerdings die Haftungshöchstbeträge der Österreichischen Post AG laut deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Für Pakete liegt die Haftungshöchstgrenze der Post, wenn kein besonderer Wert angegeben wurde, bei € 510,–. Es empfiehlt sich für den Kunden jedenfalls für die Retournierung  der Ware einen Sendenachweis aufzuheben.

 

 

Immer wieder kommt es im Handel vor, dass sich in der Auslage eines Geschäfts ein Schild mit dem Hinweis „X Prozent auf Alles“ befindet. Jedoch bei Nachfrage des Kunden bei der Verkäuferin  heißt es dann, dass genau bei dem  von dem Kunden gewünschten Produkt dieser Preisnachlass nicht gelte. Diese Auskunft ist nicht nur unrichtig, sondern würde derartiges auch einen Verstoß des Unternehmens gegen den lauteren Wettbewerb, und so eine Verwaltungsübertretung darstellen. Nicht nur das  ein Unternehmen durch ein derartiges Verhalten Gefahr läuft das Vertrauen seiner Kunden zu verlieren, setzt es sich auch dem Risiko aus in etwa vom VKI auf Unterlassung geklagt zu werden. „X Preisnachlass auf  Alles“ bedeutet eben eine Reduktion auch wirklich auf Alles. Bei dieser bedingungslosen Art von Warenanpreisung hat der Kunde Anspruch, dass dieser eben bei jedem Produkt den angepriesenen Preisnachlass bekommt.

Artikel Wiener Zeitung: Die Arbeitswelt der Juristen im Umbruch

Die Technologie hat nicht nur Auswirkungen auf unsere Gesellschaft, auch die Arbeitswelt verändert sich – auch jene der Juristen.

Fotocredit Doris Mitterer

(9+) Die Arbeitswelt der Juristen im Umbruch – Wiener Zeitung Online

https://www.youtube.com/watch?v=32cr2etIzY4

Links zu dem Artikel

Veränderungen, welche vielen Angst macht.
„ Angst, die daher herrührt, dass man nicht versteht was da auf uns zurollt. So ein Art Corona Zustand, “ Maria Arlamovsky, Regisseurin von „Robolove“
Künstlerischer Leiter des Donaufestivals Krems Thomas Edlinger im Interview mit der Regisseurin Maria Arlamovsky:
https://www.youtube.com/watch?v=o2K_ONGriiA

Trailer „Robolove“

https://www.youtube.com/watch?v=32cr2etIzY4

 

Experten divergieren in ihrer Einschätzung des Ausmaßes der mit der maschinellen Einsetzung einhergehenden Arbeitsreduktion. Einer Studie der Unternehmensberatung Mc Kinsey ( 2018 Studie: Skill shift – Automation and the future of the workforce“ ) zufolge könnten bis zur 30 Prozent der Arbeitnehmer weltweit ihren Arbeitsplatz verlieren, dies entspreche in etwa 800 Millionen Menschen.

https://www.zeit.de/2018/18/zukunft-arbeit-kuenstliche-intelligenz-herausforderungen

https://www.mckinsey.de/news/presse/2018-05-23-neue-studie-welche-fahigkeiten-brauchen-wir-fur-die-arbeitswelt-40#

 

Trailer 2001 Odyssee im Weltraum
https://www.youtube.com/watch?v=oR_e9y-bka0
Filmmusik 2001 Odyssee im Weltraum Also sprach Zarathustra
https://www.youtube.com/watch?v=oR_e9y-bka0

Trailer Ex Machina
https://www.youtube.com/watch?v=XYGzRB4Pnq

 

Sehr empfehlenswert Ausstellung im Technisches Museum " Künstliche Intelligenz"

 

Technisches Museum Wien -Ausstellung Detail

 

(Beispiele)  Links zu österreichischer Legal Tech Software Anbieter

https://360.lexisnexis.at/

www.lereto.at

www.iurio.com

 

https://www.simplex-doks.at/

 

Legal Tech Initiative Austria

Future Law Legal Tech ( Konferenz fand erstmals 2017 in Wien statt)

https://future-law.at/?gclid=EAIaIQobChMIt5_h0aXL7QIVCZeyCh2XjgJnEAAYASAAEgIh9_D_BwE

Legal Tech Hub Vienna, in welcher sich 5 große österreichische Rechtsanwaltskanzleien zusammen geschlossen haben

 

Legal Tech Hub Vienna | (lthv.eu)

https://vienna-legaltech.at/

 

 

Arte Doku George Orwell, Aldous Huxley 1984 oder Schöne neue Welt

George Orwell, Aldous Huxley – 1984 oder Schöne neue Welt – Die ganze Doku | ARTE

 

Arte Doku Corona Sicherheit kontra Freiheit

Corona: Sicherheit kontra Freiheit – Deutsche, Franzosen und Schweden in der Krise – Die ganze Doku | ARTE

 

 

 

Vergnügliche Leseempfehlung nicht nur für Rechtsanwälte: Das Kind in mir will achtsam morden von Karsten Dusse

Die Hotels bleiben heuer zu Weihnachten geschlossen. Weihnachten #dahoam:
Weihnachten 2020 wird anders als die Weihnachten zuvor. Zeit fürs Lesen.

Bestsellerautor Karsten Dusse und Rechtsanwältin Katharina Braun
Bestsellerautor Karsten Dusse und Rechtsanwältin Katharina Braun (Crime Day München, Februar 2020)

Hier eine Buchempfehlung: „Das Kind in mir will achtsam morden“, von Karsten Dusse, Heyne Verlag.

Juristen gelten allgemein als trocken und humorlos. In der Tat haben jedoch viele Rechtsexperten eine kreative Ader, manche satteln sogar beruflich ganz um. Folgende Schriftsteller/ Dichter waren beispielsweise Juristen: E.T. A Hoffmann, Kurt Tucholsky, Johann Wolfgang von Goethe, John Grisham, Juli Zeh oder auch Ferdinand von Schirach.

Bereits vor einem Jahr stieß ich auf das Buch des deutschen Autors und Juristen Karten Dusse: „Achtsam morden“. Heuer erschien mit „ Das Kind in mir will achtsam morden“ der Fortsetzungsband.

Hier geht es um die amüsante Geschichte eines Rechtsanwalts der wider Willen- dies indem er die Achtsamkeitsübungen seines Coachs in die Tat umsetzt- sowohl zum Mafiaboss als auch Kindergarteninhaber wird.

Der Leser begleitet den Protagonisten vergnügt bei seinen achtsamen Bemühungen seine Beziehung zur Kindesmutter zu verbessern; mehr Zeit mit seiner Tochter zu verbringen und Sinn und Ruhe in seinem Leben zu finden. Den einzelnen Kapiteln hat der Autor Zitate des von ihm erfundenen Achtsamkeitstrainers Joschka Breitner vorangestellt. Das Buch beginnt mit folgendem Bonmot:

"Es ist nie zu spät für eine unglückliche Kindheit. Es ist auch nie zu spät für eine glückliche Kindheit. Ihre Kindheit ist aber vor allem eins: Vergangenheit. Ob und wie die Vergangenheit Ihre Gegenwart beeinflussen soll, entscheiden alleine Sie."

Das Buch ist nicht nur sehr unterhaltsam, und muss man oft ( dies sicher nicht nur als Rechtsanwalt) herzhaft lachen, sondern inspiriert auch. Vergnügte Lesestunden.

Karsten Dusse, ist ein deutscher Rechtsanwalt, und seit Jahren als Autor für verschiedene Fernsehformate tätig. Seine Arbeit wurde mit dem Deutschen Fernsehpreis und mehrfach mit dem Deutschen Comedypreis ausgezeichnet.

Interview

Karsten Dusse im Gespräch über sein Buch "Achtsam morden" mit Sprecher Matthias Matschke:

Hörprobe

Das Buch beim Verlag:
https://www.randomhouse.de/Taschenbuch/Das-Kind-in-mir-will-achtsam-morden/Karsten-Dusse/Heyne/e572356.rhd

 

Ich bin schon gespannt auf die Fortsetzung.

Anwaltsblatt November 2020

Witwenpension

Anwbl_2020-11 593..652 (rechtsanwaelte.at)

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im österreichischen Anwaltsblatt

Die Wichtigkeit der Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche in der Scheidungsberatung.

Kostenlose Veranstaltung FEM.A- Zerrissen zwischen Job und Kind

Veranstaltung Zerrissen zwischen Job und Kind: Wie können wir die Situation für Alleinerzieherinnen verbessern?

Besonders Frauen drohen die Verlierer der aufgrund Covid 19 angespannten Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation zu werden.

2.12.2020 20.00 eine kostenlose Onlineveranstaltung. Es diskutieren mit Frau Dr. Katharina Mader, Ökonomin und Mitverfasserin der Corona – Zeitverwendungsstudie, Sabine Aichorn, Alleinerzieherin und Vorstandsmitglied FEM.A sowie Familienrechtsanwältin Mag. Katharina Braun .

zu Dr. Katharina Mader

Katharina Mader (wien.gv.at)

Frauen – „Homeoffice muss man sich leisten können" (oegb.at)

Ein Herzliches Danke schön an die Organisatorin Andrea Czak, Obfrau von FEM.A

Anmeldung und mehr zu der Veranstaltung unter:

https://verein-fema.at/

Verein Feministische Alleinerzieherinnen – Startseite | Facebook

 

 

Wienerzeitung: Covid 19 bedingt nun besonders häufig gestellte Rechtsfragen.

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun schildert in der Wiener Zeitung welche Fragen covid 19 bedingt nun besonders häufig gestellt werden.

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2077663-Haeufig-gestellte-Rechtsfragen-der-Covid-19-Pandemie.html

Woman: Zwangsehe

Wenn auch unvorstellbar, auch in Österreich werden nach wie vor Frauen zwangsverehelicht.

Das Frauenmagazin "Woman" sprach hierüber mit der Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun.

https://www.woman.at/a/zwangsehe

In einem Fall, welcher 2018/2019 in Österreich entschieden worden war, sprang eine Inderin, 20, aus dem vierten Stock in die Tiefe. Dies weil ihr die Ehe mit ihrem Geliebten von den Eltern verboten worden war  ( dies weil dieser einer fremden Kaste angehörte). Statt dessen sollte sie einen anderen Mann heiraten. Die Eltern drohten der Frau; sie aus der Familie auszuschließen und jeden Kontakt abzubrechen. Die Frau überlebte schwer verletzt. Ihre Eltern wurden zu dreieinhalb Jahren Haft rechtskräftig verurteilt.

Erschwerend kam bei dem Strafmaß in diesem Fall hinzu, dass der Vater des Mädchens, kaum war dieses  aus dem Krankenhaus entlassen, eine Verlobungsfeier mit dem von ihr nicht gewollten Mann ansetzte (Entscheidung OGH 1 Os 78/18g).

https://www.krone.at/1836584

Ich kenne zu dem Fall eine Betreuerin, welche den Fall im Hintergrund mitbetreut hat, ich warte hier noch auf eine Rückmeldung von dieser.

Von Zwangsehen in Österreich betroffene junge Frauen haben oft österreichische Staatsbürgerschaft und leben hier in zweiter und dritter Generation. Oft sind es aber auch Frauen im Ausland, die mit einem Österreich lebenden Mann zwangsverehelich werden. 200 Frauen sollen jährlich hiervon betroffen sein ( „Gewaltinfo“2013).

Presse: Geld und Finanzen Heirat oder nicht Heirat?

Einerseits: welche finanziellen Risiken sind mit einer Eheschließung verbunden? Andererseits: kann eine Heirat der finanziellen Absicherung.

Hierzu die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun im Gespräch mit der Tageszeitung die Presse.

https://www.diepresse.com/5873556/finanzen-und-ehe-soll-ich-oder-soll-ich-nicht

Danke für das Interview an die Redakteurin Madlen Stottmeyer.

 

Presse: Office 2020, Einmieten, Auslagern, selbst bauen.

Rechtsanwältin Katharina Braun in der "Presse" über den Trend des flexiblen Arbeitens.

                       Fotocredit Doris Mitterer, www.fotomitterer.at

 

Lieben Dank für das Interview an die Redakteurin  Mag. Elisabeth Krenn- Stuppnig.

Hier gehts zum Artikel der " Presse":

Arbeitswelten 0920 Officevisite

 

Wiener Zeitung: Gästeregistrierung in der Gastronomie

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun zum Thema Gästeregistrierung in der Wiener Zeitung

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2076688-Die-Gastronomie-und-deren-Fachvertretung-sind-am-Kochen.html

Einen Beitrag von Rechtsanwältin Braun zu dem Thema gab es auch auf Radio Wien zu hören.

Wiener Zeitung: Klischeebedienung in der Rechtsprechung

Auch die Rechtsprechung ist leider nicht davor gefeilt, die Rede ist von Klischeebedienung (bias) .

Lesen Sie mehr hierzu im Artikel von der Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2073653-Klischeebedienung-in-der-Rechtsprechung.html

 

Hörenswert der Podcast "Der Mörder und meine Cousine" von dem deutschen Schauspieler Burchard Dabinnus und der deutschen Journalistin Tatjana Thamerus.

https://www.br.de/radio/bayern2/der-moerder-und-meine-cousine104.html

Rechtsanwältin Braun zum Thema Selbstbewusstsein von Frauen

Nach wie vor sind Frauen in Führungspositionen die Ausnahme.

Es ist zu befürchten, dass in der nunmehrigen wirtschaftlich angespannten Situation es zu einem Retrotend kommt und wieder mehr Frauen zu hause bleiben. Gerade jetzt müssen Frauen besonders stark und aufmerksam sein.

Mehr dazu auch auf dem Blog von Dr. Schreibers:
https://www.dr-schreibers.at/blog/artikel-detail/weiblichkeit-in-der-krise-interview-mit-scheidungsanwaeltin-mag-braun/

Absolut empfehlenswert der Film über die Politikerin Johanna Dohnal von der Regisseurin Sabine Derflinger:
https://www.film.at/die-dohnal

Hörenswert

Rapperin Yasmin Hafedh "Girls wanna have fun" bei den Music Awards 2018

Kluges Kabaret zu dem Thema von der Kabaretistin Carolin Kebekus

Kurier: Covid 19 Debatte Impfung

Die Wissenschaftler tüfteln an einem Covid 19 Impfstoff. Sollte es einen solchen zuverlässigen Impfstoff dann einmal geben, wäre es dann rechtlich möglich die Impfung verpflichtend anzuorden.

Hierzu Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Interview mit dem Kurier.

Danke für das Gespräch an die Kurierredakteurin Marlene Patsalidis.

https://kurier.at/wissen/gesundheit/corona-impfpflicht-debatte-der-streit-um-den-unbequemen-pikser/400986902

Zusatzinfo:

Mailab

Mai Thi Nguyen-Kim

„Corona geht erst los“.

Minute 18:46 Impfung

Die Epidemie wird erst mit einem Impfstoff enden. Mai Thi Nguyen- Kim spricht in diesem Video davon, dass mit einem Corona Impfstoff erst im Frühjahr 2021 gerechnet werden könnte.

In Österreich gab es nur einmal eine Impfpflicht, diese  gegen Pocken.

1948 Bundesgesetz über Schutzimpfung gegen Pocken, Pockenimpfplicht bis 1980

Polio in Österreich hohe Durchimpfung auch ohne Impfpflicht. Von Polio waren sehr viele betroffen und nahmen viele eine Impfung in Anspruch. Diese hohe Durchimpfung hat dazu geführt, dass die Erkrankung ausgestorben ist.

Die Erkrankungen von Masern haben in Europa zuletzt wieder zugenommen. Renaissance der Erkrankung. o Dies aufgrund der mit den Jahren zurückgegangenen Impfrate.

Seit den 90 er Jahren gibt es in Österreich staatlich bezahlte Impfprogramme.

Verschiedene Arten von Impfpflicht:

Beispiel USA

Indirekte Impfpflicht- kein Zugang in Kindergärten, Schulen, Universitäten ohne Impfungen

Beispiel Deutschland:

Seit 2019 M ( MR) und Varizellenimpfpflicht: Kinder vor Eintritt in soziale Einrichtungen; Gesundheits- und soziale Berufe, pekunäre Strafen oder Zugangsverbote

Gesundheitspersonal: Europa

Belgien, Frankreich, Lettland, Malta, Luxenburg und Niederlange, Polen, Slowakei, Slowenien: Hepatitis B

Schweiz, Lausanne- Influenzaimpfung

Indizierte Impfung

Selbstschutz/ Patientensicherheit, Vorbildwirkung, Entgegenwirkung der Verbreitung des Virus in Spitälern

Gesundheitsbildung sehr wichtig. Skandinavien kam ohne Impflicht aus und gibt es dort eine hohe Durchimpfung

Akzeptanz eines noch hypothetischen Corona Impfstoffes:

Studie von der Universität Wien durchgeführt ( Mag. Katharina T. Paul, Institut für Politikwissenschaften, Universität Wien) : Corona- eine Impfung als Rettung oder die Rettung der Impfung, 1500 Menschen wurden hier telefonisch befragt, Dauer jeweils rund Minuten, dies im Mai 2020

Erstes Ergebnis: sollte ein Impfstoff  bereit stehen, gaben 47, 5 Prozent der Bevölkerung an, sich ehestmöglich impfen zu lassen.

Demgegenüber zeigt etwa ein Drittel der Befragten eine ablehnende Haltung. Der Bildungsgrad der Befragten ergab keinen nennenswerten Unterschied. Mit der Gefahrenwahrnehmung steigt die Bereitschaft zur Impfung.  Eine Impflicht würde, laut dieser Studie, nur von 37 Prozent der Befragten unterstützt, 45 % strikt dagegen, 18 Prozent sind unentschlossen. Der Großteil der Befragten, 76 % ist sich einig, eine etwaige Corona Virus sollte kostenlos sein, also staatlich getragen sein.

Wichtig:

Impfungen als solidarische Praxis, verstehen

Transparenz

Impfung als öffentliche Aufgabe

Eine klinische Studie muss immer das selbe Prozedere durchlaufen ( diese kann aus Sicherheitsgründen nicht verkürzt werden).

Folgende Fragen sind zu klären: wie muss die Immunantwort ausschauen, wie soll das Immunkonzept ausschauen, breite Impfung oder  Impfung  von bestimmten gefährdeten Personen. Daher bevor man über eine Impflicht spricht, die sehr emotionalisiert, sollte es erst mal einen Impfstoff geben und muss ein Immunkonzept erarbeitet werden. Zu klären ist auch: Soll die breite Bevölkerung oder sollen zunächst  nur die Risikogruppen und Pflege/ Gesundheitspersonal geimpft werden?

Das Problem ist die Wirksamkeit der Impfung nimmt man nicht wahr, wahrgenommen werden nur die Fälle der Nebenwirkungen.

Es gab in den 1980 er Jahren eine Studie von Andrew Wakefield ( England)  https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2015-02/masern-impfung-risiko/seite-2dass eine Masernimpfung Autismus auslöst. Hierbei handelte es sich jedoch um eine Fakestudie. Trotzdem blieb die Angst vor dieser Impfung. Ängste bleiben leichter hängen als Informationen.

Wichtig ist eine Vertrauensbasis "Arzt Patient". Ein Arzt, welcher sich Zeit für Aufklärung nimmt.

Allgemeine Impflicht birgt das Risiko Reaktanz.

Widerstand auch gegen andere Impfungen. Impflicht kann überschwappen auf andere Impfungen und so zu einer Ablehnung auch anderer ( nicht verpflichtenden ) Impfungen führen.

Sobald einmal Impfstoff tatsächlich entwickelt wurde, sind zudem folgende Fragen zu klären. Bringt die Corona Impfung etwas, wenn das Virus mutiert? Wie muss die Impfung appliziert werden muss,  wieviele Intervalle?
Wichtig ist auch die Aufklärung über Adjuvantien ( Hilfsstoff, der die Wirkung eines Arzneistoffes verstärkt.

Professor Valenta forscht an einem Impfstoff.

Es braucht ein niederschwelliges Angebot, Reminder ( das wird jetzt pilotiert)

Influenzadurchimpfung in Österreich derzeit unter 10 Prozent.

Wiener Zeitung: Achtung Lockvideos: Komm in die WhatsApp Gruppe

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2074481-Komme-in-die-WhatsApp-Gruppe-Abzocke-von-Jugendlichen.html

Jugendliche werden beim Schauen vom Youtubevideos immer wieder mit Werbevideos konfrontiert, in welchen vermeintlich reiche coole Jungs zum riskanten Trading animieren.

Mehr dazu erfahren Sie im Artikel der Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun in der Wienerzeitung.

Presseberichterstattung:Covid 19 beschäftigt Unterhaltsrechner

Viele Menschen verfügen Covid 19 bedingt nun über ein geringeres Einkommen. Dies ist mitunter natürlich auch bei der Unterhaltsbemessung von Relevanz. Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun stand hierzu den Medien ( ua. auch Ö1) Rede und Antwort.

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2062694-Covid-19-beschaeftigt-nun-auch-die-Unterhaltsrechner.html

https://www.kleinezeitung.at/lebensart/ombudsfrau/5833825/Unterhaltspflicht-in-der-Coronakrise_Wann-die-Alimente-reduziert

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200603_OTS0022/corona-beschaeftigt-die-unterhaltsrechner

Kurier: Belohnungen in der Krise

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun über die Komplexität der Thematik Boniauszahlungen in der Krise.

https://kurier.at/meinung/belohnung-in-der-krise/401006879

Kurier: Die Krux mit dem Meldezettel

Viele glauben, dass ein Meldezettel ausreichend für den Beleg des hauptsächlichen Wohnsitzes sei. Doch so einfach ist das eben nicht. Ein Meldezettel ist nur ein Indiz, letztlich kommt es darauf an wo man tatsächlich lebt.

Mehr dazu im Artikel von der Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Kurier.

https://kurier.at/meinung/strache-und-der-meldezettel-wo-lebe-ich-tatsaechlich/400991804

Wiener Zeitung: Neues Arbeiten für Rechtsanwälte

Covid 19 brachte es mit sich, dass eine Zeit lang die Kommunikation/ aber auch Gerichtsverhandlungen auf Videokonferenz umgestellt wurde/n.

Die Wiener Rechtsanwältin in der Wienerzeitung über ihre Erfahrungen mit Telefon und Videokonferenzen.

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2070546-Corona-Neues-Arbeiten-fuer-Rechtsanwaelte.html

Wiener Zeitung: Prozesschancen für den Handel nach Covid 19 Verfassungsgerichtshoferkenntnissen

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2069431-Wie-steht-es-um-die-Prozesschancen-fuer-den-Handel.html

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun in der Wienerzeitung über die Rechtslage nach Fällung der ersten Covid 19 Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs.

Wiener Zeitung: AUA Deal; was ist das genaue Verhandlungsergebnis?

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun meldet sich zu Themen von gesellschaftspolitischer Relevanz zu Wort. Braun: " Insbesondere Rechtsanwälte haben die Aufgaben Sachverhalte kritisch zu hinterfragen."

https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2071131-Wo-ist-die-Gegenleistung.html

Presse: Zwangsverordnete Zweisamkeit

Fotocredit Doris Mitterer

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Interview mit der Tageszeitung " Die Presse" über die Auswirkung von Covid 19 auf Beziehungen.

https://www.diepresse.com/5847518/zwangsverordnete-zweisamkeit

Danke für das Gespräch an die Redakteurin Karin Schuh.

Wienerzeitung: Inkassorechnungen trudeln ein

Fotocredit Doris Mitterer

Mitbedingt durch wirtschaftlich angespannte Zeiten und Einkommensverlust sehen sich immer mehr Menschen mit Inkassoschreiben konfrontiert.

Was es hier rechtlich wissen zu gibt, erklärt Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in der Wiener Zeitung sowie der Kleinen Zeitung.

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2063617-Inkassorechnungen-trudeln-ein.html
https://www.kleinezeitung.at/lebensart/ombudsfrau/5824826/Aerger-mit-Inkassobueros_Wie-hoch-die-Mahnspesen-sein-duerfen

Kurzvideo: schwerer Fehler- böswilliges Verlassen

Ein eigenmächtiger Auszug aus der Ehewohnung zieht oft fatale Folgen nach sich. So kann mit diesem die lebenslange Ehegattenunterhaltsverpflichtung einhergehen, der andere Ehepartner die Scheidung für drei Jahre blockieren und zudem besteht die Verpflichtung, auch wenn man in dieser gar nicht mehr wohnt, die Kosten für die Ehewohnung weiterhin wie bisher zu bezahlen.

Kurzvideo: Kontaktrecht Kinder

Wie kann das Kontaktrecht zum Kind gestaltet werden?

Geschlechtsunterschiede

Viele der sogenannten Geschlechtsunterschiede sind sozial bedingt, doch es gibt einen tatsächlichen Unterschied den wir Juristen in der Familienrechtspraxis feststellen:-)

Sex und Scheidung

Österreich ist eines der letzten Länder, welches noch eine Verschuldensscheidung kennt. Neben dem sogenannten böswilligen Verlassen gehört nach wie vor Fremdgehen zu den häufigsten Scheidungsgründen. Doch wie ist das mit dem Verschuldensnachweis beim Fremdgehen. Was ist wenn es in einer Ehe schon lange keine Intimität gegeben hat? Ist Sex oft ein Tabuthema, bei Scheidungen wird aber oft das Thema Sexualität thematisiert.

Kurzvideo: Sie denken an eine Scheidung? Wichtige Tipps.

So bereiten Sie sich auf Ihr Scheidungsverfahren vor.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun gibt Tipps.

Kurzvideo: Partnerschaftsvertrag

Insbesondere bei größeren Anschaffungen, wie einem Hausbau, empfiehlt sich in einer Partnerschaft der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags. Denn was passiert mit dem Haus im Fall einer Trennung, wer bleibt, wer geht. Viele Fragen.

Kurzvideo: Kostenfalle, eine Affäre mit einem verheirateten Menschen

Eine Affäre mit einem verheirateten Menschen führt nicht nur oft zu emotionalen Krisen, sondern kann sich auch finanziell teuer zu Buche schlagen. Denn mitunter flattert der Geliebten/ dem Geliebten eine Detektivrechnung ins Haus.

Video: Eine Ehe ist kein Cinderellamärchen.

Immer wieder hört und liest man, dass Frauen verstärkt sich der Kinderbetreuung widmen wollen. Abgeschreckt von der Hin- und Her Gerissenheit ihrer eigenen Mütter zwischen Job und Familie und im Zusammenhang mit schlechter Arbeitsmarktsituation vermeinen viele in der traditionellen Rolle die Zukunft für sich zu sehen. Doch scheitert die Ehe werden es diese Frauen sein, welche finanziell durch die Finger schauen. Dies selbst bei Eheschließung mit einem reichen Partner. Denn eine Ehe ist kein Cinderellamärchen.

Kurzvideo: Geld und Partnerschaft

Über Geld spricht man nicht. Falsch. Über Geld sollte man sprechen, das zeugt von wechselseitigem Respekt und Wertschätzung. Leider wird jedoch in vielen Beziehungen viel über Geld gestritten, doch vieles die Finanzen betreffend im Dunklen gelassen. Viele wissen bei der Scheidung nichts oder nur wenig über das Einkommen des Ehepartners oder auch die ehelichen Vermögensverhältnisse Bescheid. Das ist oft fatal.

Kurzvideo: richtiges Verhalten bei Gericht.

Gerade im Familienrecht stehen viele Menschen zum ersten Mal bei Gericht. Rechtsanwältin Katharina Braun gibt Aufklärung über das richtige Verhalten bei Behörden.

Ehevertrag, Triggerwarnung- vielleicht überlegen Sie sich mit das mit der Eheschließung nochmals

Erfahren Sie in diesem Kurzvideo, was man in einem Ehevertrag regeln kann und was nicht.

"Rechtsquicky“- Informationen, per Kurzvideo, für Menschen mit familiären Rechtsproblemen

Derzeit herrscht nicht nur im Zuge von unschönen gemeinsamen Sommerferien, sondern auch  in Folge der mit Covid 19 einhergehenden Belastungen  Hochsaison bei Scheidungsanwälten.

 Das Familienrecht ist mitunter sehr komplex, aber auch Emotionen erschweren die Auseinandersetzung mit nüchternen rechtlichen Fakten.  Hinzu kommt, dass Menschen im Familienrecht oft über keine Erfahrungen mit Behörden und Gerichten verfügen.   Es gibt im Familienrecht viel Unsicherheit, viele Ängste.

Um diesen Menschen einen ersten Rechtsüberblick zu verschaffen, startet die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ihre Videoreihe „Rechtsquicky.“ Hier finden sich in kurzen Videos wichtige Informationen zum Thema Scheidung allgemein, Verhalten bei Gericht, Unterhalt, Ehevertrag, Detektivkosten und vieles mehr. Die Videos starten demnächst auf den sozialen Kanälen. Schon jetzt sind die ersten Videos auf Vimeo#Rechtsquickys  frei abrufbar.

https://vimeo.com/search?q=rechtsquicky

Covid 19 allgemeines Betretungsverbot von öffentlichen Orten war gesetzwidrig – Strafen, was nun?

Der Verfassungsgerichtshof erkannte nun ( V 363/2020 vom 14. Juli 2020), dass dem allgemeinen Betretungsverbot von öffentlichen Plätzen die gesetzliche Grundlage fehlte.

So findet sich folgender Passus in dem Verfassungsgerichtshof Erkenntnis:

Der Verordnungsgeber kann dabei die Orte, deren Betreten er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 untersagt, konkret oder abstrakt umschreiben, er kann für Außenstehende auch, wie die Erläuterungen deutlich machen, das Betreten regional begrenzter Gebiete wie Ortsgebiete oder Gemeinden untersagen; es ist ihm aber verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (im weiten Sinn des Art. 8 EMRK) ein – wenn auch entsprechend der räumlichen Ausdehnung der Verordnung gemäß § 2 Z 2 oder 3 COVID‑19-Maßnahmen­gesetz regional begrenztes – Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen. Damit ist die gesetzliche Ermächtigung des § 2 COVID‑19-Maßnahmengesetz dahingehend begrenzt, dass das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden darf, nicht aber, dass Menschen auf Grundlage des § 2 COVID‑19-Maßnahmengesetz dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben.“ 

Und weiter: 

„Zwar hat der Verordnungsgeber in § 2 COVID‑19-Maßnahmenverordnung‑98 einzelne Ausnahmen von diesem allgemeinen Betretungsverbot vorgesehen. Diese, insbesondere auch die zwar nicht auf einen bestimmten Zweck abstellende, aber dennoch auf bestimmte Konstellationen begrenzte Ausnahme des § 2 Z 5 COVID‑19-Maßnahmen­verordnung‑98, ändern nichts daran, dass § 1 der Verordnung ein allgemeines Betretungsverbot öffentlicher Orte vorsieht und damit – entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 2 COVID‑19-Maßnahmengesetz – nicht das Betreten bestimmter, eingeschränkter Orte untersagt, sondern durch ein Betretungsverbot für alle öffentlichen Orte der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Ausgangsverbot ausgeht. Wenn § 2 COVID-19-Maßnahmen­gesetz im Rahmen grundsätzlich bestehender Freizügigkeit aber nur Betretungsverbote für bestimmte Orte (mögen sie abstrakt, etwa durch ihren Verwendungszweck, oder örtlich umschrieben sein, siehe IA 396/A 27. GP, 11) vorsieht, dann ermächtigt das Gesetz gerade nicht zu einem allgemeinen gesetzlichen Verbot mit Erlaubnistatbeständen. 

Was passiert nun mit den verhängten Strafen, welche zum Teil auch  bereits bezahlt worden sind?

Eine Generalamnestie ist rechtlich nicht möglich.

Denn eins ist klar, im Einzelfall kann es sehr wohl sein, dass aufgrund besonderer Umstände die Verhängung der Strafe sehr wohl gerechtfertigt war. Der Bestrafte in etwa  ein Verhalten gesetzt hat, dass geneigt war die Verbreitung von covid 19 zu fördern.

Die einzelnen Verwaltungsbehörden hätten nun die Möglichkeit jedes Strafverfahren für sich zu prüfen. Dies könnte auch im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung aufgetragen werden. Die Länder stehen bei dieser unter der Weisung des Bundes.

Weiters käme, wenn die Strafe schon bezahlt worden,   unter Umständen (wie es auch das Verwaltungsstrafgesetz vorsieht) auch ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Dies weil es nach bezahlter Strafe nun das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs gibt, welches der verhängten Strafe die gesetzliche Grundlage entzieht.

Mithilfe zur Rückerlangung von bereits bezahlten Strafen hat auch die Volksanwaltschaft angeboten.

https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf

4.6.2020 20.15 ORF1 Doku Pandemie, Sex und Liebe

Am 4.6.2020 20.15 Orf 1 Doku Pandemie, Sex und Liebe mit dabei Scheidungsanwältin Katharina Braun.https://tvthek.orf.at/profile/Additional-Content/1670/Dok-1/14053648

Das Interview führte Faris Endris Rahoma ( Schauspieler und Drehbuchautor, u.a. Kinofilm " Die Migrantigen" welcher 2018 die Romy in der Kategorie Bestes Drehbuch erhielt). Gefilmt wurde Rechtsanwältin Katharina Braun im Liechtensteinpark im 9. Bezirk. Danke für das schöne und lustige Gespräch.

Covid 19 Maßnahmen bei Gericht

Information der Justiz zu den aktuellen Covid 19 Maßnahmen den Gerichtsbetrieb betreffend:

Die Covid 19- Pandemie erfordert mehrfache Schutzvorkehrungen, um eine möglichst sichere Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen.

Die Sicherheitsmaßnahmen bedingen Verzögerungen. Bitte planen Sie ausreichende Zeitreserven von etwa 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn ein.

Ab dem Betreten des Justizzentrums besteht im gesamten Gebäude die gesamten Gebäude die Pflicht, einen Mund- Nasen- Schutz („ Masken“) zu tragen. Masken werden im Bedarfsfall vom Sicherheitsdienst ausgegeben.

Überdies sind die Hände zu desinfizieren. Desinfektionsmittelspender befinden sich im Eingangsbereich, bei den Liften und in den Sälen.

Während des gesamten Aufenthaltes im Gerichtsgebäude ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von etwa 1,5 bis 2 Metern einzuhalten.

Der Sicherheitsdienst wird eine kontaktlose Körpertemperaturmessung vornehmen. Personen mit erhöhter Temperatur oder mit sonstigen Krankheitssymptomen muss der Zutritt verweigert werden.

Einen Lift dürfen maximal 2 Personen benützen.

Auch vor den Verhandlungssälen ist der Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern einzuhalten. Dies gilt auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und ihre Mandanten und Mandantinnen. Um die Personenanzahl in den Sälen gering zu halten, wird ersucht, auf Begleitpersonen zu verzichten.

Nach der Verhandlung verlassen Sie bitte unverzüglich das Gebäude und halten Sie dabei weiterhin den Mindestabstand ein.

ORF: Scheidungsanwälte bemerken erhöhte Nachfrage, Schockstarre ist vorbei.

Mittlerweile gibt es wieder Gerichtstermine. Kaum waren die Covid 19 Maßnahmen gelockert, war ein Anstieg ( dies auch im Vergleich zu Zeiten vor Corona) bei den Anfragen für Scheidungen zu verzeichnen. Rechtsanwältin Katharina Braun führte diesbezüglich viele Interviews und beantwortete viele (Medien)anfragen. So u.a. auch Interview auf Radio Wien. https://www.vienna.at/scheidungsanwaelte-in-corona-krise-viel-gefragt/6597961https://orf.at/stories/3163104/

Kleine Zeitung: Corona Scheidung, Obsorge

Covid 19 warf viele rechtliche Fragen auf. Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun stand den Medien Rede und Antwort und gab viele Interviews. So u.a. mehrmals der kleinen Zeitunghttps://www.kleinezeitung.at/lebensart/ombudsfrau/5797730/Rat-an-Scheidungsfamilien_Plaedoyer-fuer-ein-Kontaktrecht-mit https://www.kleinezeitung.at/international/corona/5787303/Neues-Justizpaket_Scheidung-Obsorge-Unterhalt_Was-jetzt-alles

Danke an die Redakteurin der Kleinen Zeitung Daniela Bachal.

Wienerin: Frauen seid wachsam.

Auch in der Corona Ausnahmezeit waren es mehrheitlich die Frauen welche die Familienarbeit schupften. Österreich hat nun covid 19 bedingt die höchste Zahl an Arbeitslosen seit 1945. Es ist zu erwarten, dass nun noch mehr Frauen daheim bleiben. Kein/ wenig Eigeneinkommen bedeutet aber für die Frauen einmal weniger bis keine Eigenpension. Teilzeitarbeit ist oft eine Armutsfalle. Viele Frauen erleben in etwa bei einer Scheidung ein böses Erwachen. Ganz schlecht schaut die Situation oft für ledige Alleinerzieherinnen aus. Ein verpflichtendes Pensionssplittung für Ehepaare ist zwar in Österreich angedacht. Dies aber in der Opt Out Variante. Es bestünde sohin die Möglichkeit sich gegen das Pensionssplitting zu entscheiden ( in zB Deutschland wo es ein verpflichtendes Pensionssplitting schon länger gibt, ist dies nicht möglich).https://wienerin.at/kolumne-frauen-seid-wachsam FR

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun schrieb anlässlich des Frauentags für die Wienerin den Artikel"Frauen seid wachsam." Dieser Artikel ist gerade jetzt rund um Covid 19 von großer Aktualität.

Wiener Zeitung: Schluss mit den Geschlechterklischees.

Noch immer hält sich starr das Narrativ der Geschlechterklischees, die Frau sanft und ihre Aufgabe im familiären Bereich, der Mann ehrgeizig im Beruf und kämpferisch.

Vieles von diesen Vorstellungen ist aber gesellschaftlich determiniert und verdient eine Hinterfragung.

Rechtsanwältin Katharina Braun hierzu in der Wienerzeitung.https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2053301-Schluss-mit-den-Geschlechterklischees.html

Kurier Leibrente

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Kurier zum Thema Leibrente.

Kurier: Rechtsanwältin Katharina Braun am Wohntelefon

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun beantwortet Fragen rund um Liegenschaftseigentum und Miete.

Kurier -Rechtsanwältin Katharina Braun am Wohntelefon.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun beantwortet Kurier Lesern Fragen zum Thema Eigentum und Miete.

Welche Möglichkeiten einer rechtlich zulässigen kurzfristigen ( kürzer als drei Jahre) Vermietung einer Eigentumswohnung gibt es?

Ich bin Hauptmieterin einer Altbauwohnung. Beim Einzug war unter meiner Wohnung eine Konditorei eingemietet. Vor Kurzem wurde das Mietobjekt unter mir an ein Restaurant vermietet, welches in Kürze in Betrieb geht. Ich rechne mit einer starken Geruchsbelästigung. Was kann ich dagegen unternehmen?

Ich bewohne eine Mietwohnung in einem Haus, wo mehrere Wohnungen saniert werden und daher leer stehen. Muss der Vermieter auch die in Umbau befindlichen Wohnungen bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen?

Müssen im Mietvertrag die Miete, Betriebskosten und Steuern extra ausgewiesen werden? Die Antworten zu diesen Fragen finden Sie im nachfolgenden Artikel.

https://kurier.at/wirtschaft/immobiz/was-kann-ich-gegen-eine-geruchsbelaestigung-unternehmen/400742001

Kurier Me Too Weinstein Verurteilung

https://kurier.at/freizeit/leben-liebe-sex/metoo-nach-weinstein-urteil-schweigen-ist-einfach/400767516

Foto Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Fotocredit Doris Mitterer, www.fotomitterer.at

Artikel im Kurier zu Weinstein "Me Too" Verurteilung mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Zusatzinfo:

Harvey Weinstein wurde von der Jury  schuldig der Vergewaltigung und der schweren sexuellen Nötigung  gesprochen.

Die „metoo“ Kampagne geht im Übrigen auf die Aktivistin Tarana Burke zurück, welche bereits im Jahr 2006  die Phrase metoo verwendete, um auf die  Problematik des sexuellen Missbrauchs von afroamerikanischen Frauen hinzuweisen.

Zwischen 2015 und 2016 kam es in Österreich zu einem Anstieg von Anzeigen wegen sexueller Belästigung. Dies u.a. aufgrund der Einführung des medial viel diskutierten Pograpsch – Paragraphen.

Im Dezember 2019 wurde ein 26 jähriger zu einer Geldstrafe von € 40.000,–verurteilt, weil er vor einer 25 jährigen in einem Lamborghini masturbiert hatte.

Alleine das Wort“ Me Too“ hat auf Männer eine abschreckende Wirkung. Bei Männern, die früher in Anwesenheit von Frauen gerne anzüglich wurden, reicht oft die Nennung dieses Wortes um diese einzubremsen.

„Me Too“ war also enorm wichtig um auf die Thematik dieses Missbrauchs/ das Ausnutzen des Machtgefälles hinzuweisen.

Wie ist die erste Vorgangsweise bei einem Übergriff:

Wichtig ist es – wie immer im Recht- Vorfälle zu dokumentieren., sich sofort an die Behörden zu wenden. Bei einer Vergewaltigung/Missbrauch ist es wichtig sich sofort medizinisch ärztlich untersuchen zu lassen.

Im Weinsteinprozess war Thema, dass einige der Frauen nach den von Ihnen angegebenen erzwungenen sexuellen Vorfällen guten Kontakt zu ihm hatten, ein paar der Frauen  hatten nachher  einvernehmlich mit diesem Sex, und bei einer waren im Kalender Dates mit Weinstein  mit einem Herz markiert.  Von daher war es unsicher ob Weinstein am Ende des Tages schuldig gesprochen wird.  Bei Prozessen im Intimbereich gibt es meist keine direkten Zeugen. Viele dieser Fälle von sexueller Gewalt passieren im sozialen/ im häuslichen Umfeld. Der Ehepartner, der zum Vergewaltiger wird.  Die Grenzen zwischen einvernehmlichem und erzwungenem Sex mitunter fließend.  Das macht diese Prozesse auch so schwierig.

Erfahrungsgemäß ändert sich eine Erinnerung mit der Zeit. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Anzeigen zeitnahe erfolgen.

Ich hatte in meiner Rechtsanwaltspraxis mal einen Fall, wo eine Frau meinte in der Therapie drauf gekommen zu sein, als kleines Kind von einem Verwandten vergewaltigt worden zu sein.

Aufgrund der  langen Verjährungsfristen konnte der Fall bei Gericht verhandelt  werden. Es kam zu einer psychiatrischen Begutachtung der Frau, ob ihrer Aussage Glauben geschenkt werden kann. Bei dem Gutachten war auch Thema ab welchem Alter überhaupt Erinnerung aktiv abrufbar ist. Fakt ist die Frau schilderte sehr detailreich Fakten, die mit der Realität nichtüber ein stimmen konnten. So erzählte sie von einem Haus welchem zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht gebaut war. 

In einem Rechtsstaat muss es aber jedenfalls jeder Fall einzeln angeschaut werden, und jeder die Möglichkeit haben, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einer Prüfung unterzogen werden. Medien sind keine Schnellgerichte.

Verjährung von Sexualstraftaten nach der derzeitigen österreichischen Gesetzeslage:

Durch die Reform des Strafgesetzbuches ( dies mit 1. Jänner 2016) wurde die Würde eines Menschen stärker geschützt und Delikte gegen Leib und Leben unter strengere Strafe gestellt. Das betraf vor allem Sexualdelikte. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) wurde präzisiert.

Demnach sind entwürdigende und intensive Berührungen, die jemanden in der Würde verletzen, strafbar. Ist davon eine Körperstelle betroffen, die der Geschlechtssphäre zuordenbar ist – Stichwort „Pograpschen“ -, drohen nun bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Außerdem wurde der Paragraf 205a („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“) neu eingezogen. Damit sind nun auch Fälle strafbar, in denen sich Opfer von sexueller Gewalt aus Angst nicht körperlich zur Wehr setzen und auch sonst keinen Widerstand leisten, aber in für den Täter erkennbarer Weise mit dessen Vorgehen nicht einverstanden sind. Bei Verurteilung nach diesem Paragrafen drohen bis zu zwei Jahre Haft.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung. So verjährt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, dies in etwa unter Ausnützung einer Zwangslage, nach fünf Jahren,   der Tatbestand der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen unterliegt einer einjährigen Verjährung.

Bei Gewalt- Freiheits- und Sexualdelikten gegen Minderjährige-wenn also jemand bis zum 18. Lebensjahr Opfer einer solchen Tat geworden ist- beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen. Bei einem schweren Missbrauch an einem Unmündigen ( bis 14) mit Geschlechtsverkehr mit Verletzungsfolgen ist Haft von fünf bis 15 Jahren möglich. Diesfalls kann ein Opfer bis zu seinem 48. Lebensjahr den Täter verfolgen.

Das „Pograpschen“ kann im Übrigen auch den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 115 StGB sowie den Tatbestand einer Nötigung darstellen. Dies war aber schon vor der Reform der Fall.

Zudem ist die geschlechtliche Selbstbestimmung durch die Bestimmung des § 1328  ABGB 1a geschützt.

Zivilrechtlichen Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bietet zudem das Gleichbehandlungsgesetz ( §§ 6, 7 Gleichbehandlungsgesetz). Der Arbeitgeber der nicht für die Abschaffung einer sexuellen Belästigung ( Mobbing) sorgt, macht sich selbst eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz schuldig.

Wiener Zeitung: Verwirrung um private Treffen

Waren während den Covid 19 Ausgangsbeschränkungen private Treffen erlaubt, und wenn ja, waren diese überhaupt faktisch möglich.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun hierzu in der Wiener Zeitung.https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2058810-Nach-Ostererlass-nun-Verwirrung-um-private-Treffen.html

Foto Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

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Wiener Zeitung Corona und der Verfassungsgerichtshof

Corona und der Verfassungsgerichtshof

Mit Covid 19 hat sich nun auch der Verfassungsgerichtshof beschäftigen, so u.a. mit der Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen, aber auch ob die Unterstützungen des Härtefonds gegenüber der Entschädigung aus dem Entschädigungsgesetz eine Verschlechterung darstellt. Eine Einschätzung der Anträge beim Verfassungsgerichtshof von der Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in der Wiener Zeitung.https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2057399-Covid-19-Anrufung-des-Verfassungsgerichtshofs-Chance-oder-Sackgasse.html

Foto Rechtsanwältin Katharina Braun, Fotocredit Doris Mitterer

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Kleine Zeitung: Doppelresidenz

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Rechtsanwältin Katharina Braun in der Kleinern Zeitung zum Thema Doppelresidenz: was ist wichtig zu wissen?https://www.kleinezeitung.at/lebensart/familie/5583909/Eine-Rechtsanwaeltin-klaert-auf_Was-bei-Doppelresidenz-Gesetz-ist

Kuriose Rechtsfälle

Veröffentlicht ( auszugsweise) in „ AnwaltAktuell“

Zusammengestellt von Rechtsanwältin Katharina Braun

www.rechtsanwaeltin-braun.at

Manchmal gibt es in der Rechtspraxis Rechtsfälle welche an Schrägheit so manche Abendserie weit überbieten. Foto Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun Fotocredit Doris Mitterer

Arbeitsunfälle der besonderen Art:

Die Franzosen sind bekanntlich ein sinnliches Volk, mit viel Verständnis für die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse. So wurde der Tod eines Mannes, welcher auf Geschäftsreise Sex mit einer fremden Frau hatte, als Arbeitsunfall eingestuft. Die Ehefrau hat nun Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Rentenzahlung.

In Deutschland wiederum kam ein Beamter im Zuge seines  Nickerchens am Schreibtisch derart hart auf dem Boden zu Fall, dass sich dieser die Nase  brach. Auch dies wurde als Arbeitsunfall eingestuft, sodass sich der der Schläfer über eine Zahlung der Unfallversicherung freuen kann.

Wäre vergleichbares auch in Österreich denkbar. Wohl nicht. Denn die österreichischen Gerichte prüfen ob der Unfall im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (dem Job) oder der Privatsphäre des Dienstnehmers erfolgte. Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche, aber auch Sex fallen grundsätzlich in den privaten Bereich. Jedoch kann eine private Tätigkeit dann dem Job zuzurechnen sein, wenn diese auf Dienstreise besonderen (gefährdenden) Momenten unterliegt. Das wäre zB dann der Fall, wenn das Verrichten der Toilette oder das Duschen nur im Freien möglich wäre, und dann in etwa ein Löwe über einen herfällt.

Passend zum Fall des schlafenden Mitarbeiters: Manchmal dürfte es sogar so sein, dass die Abwesenheit bzw. Untätigkeit eines Mitarbeiters selbst dem Arbeitgeber, dies sogar jahrelang, nicht auffällt. So geschehen im Fall eines spanischen Beamten beim städtischen Wasserwerk. Dieser sei seit mindestens sechs Jahre nicht zur Arbeit erschienen.  Die Abwesenheit des Mannes fiel erst auf, als er eine Auszeichnung für seine 20 jährige Dienstzeit erhalten sollte. Der Beamte entgegnete, dass er aus politischen Gründen auf einen inhaltsleeren Posten abgeschoben worden sei, und doch hin und wieder im Büro erschienen sei. Im Büro habe er sich die Zeit dann mit philosophischer Literatur vertrieben.

  • Teure Affäre

Bei uns in Österreich kann es dem Geliebten eines verheirateten Menschen passieren, dass dieser sich mit einer hohen Detektivrechnung konfrontiert sieht. Dies wenn der Ehepartner die Liaison von einem Detektiv observieren lassen. In einigen Staaten der USA drohen dem Geliebten aber noch astronomisch anmutende zusätzliche Schadenersatzforderungen.

Den Medien zufolge, hat in den USA ein Gericht in North Carolina einen Mann, der sich mit einer verheirateten Frau einließ, verpflichtet dem Ehemann umgerechnet Euro 685.000,– an Schadenersatz zu bezahlen. Grundlage des Urteils soll ein Gesetz aus dem 19. Jahrhundert sein. Dies ermöglicht es einem Ehepartner jemanden zu verklagen, den er für das Scheitern seiner Ehe durch unrechtmäßiges oder böswilliges Handeln verantwortlich macht. Dieses Gesetz, auf dem das Urteil basiert, besteht neben North Carolina in fünf weiteren US – Bundesstaaten.
Im gegenständlichen Fall soll die Ehefrau ihrem Mann mitgeteilt haben die Scheidung zu wollen, da der Mann zu viel arbeite und nie zu hause sei. In weiterer Folge habe der Ehemann dann erfahren, dass seine Frau eine Affäre mit dem Arbeitskollegen hat, welcher auch immer bei ihnen zuhause zu Gast gewesen sei. Den Berichten zufolge soll die Rechtsanwältin des Ehemannes in den USA jährlich mindestens einen solchen Fall vor Gericht bringen, und würden immer wieder sehr hohe Schadenszahlungen den betrogenen Ehepartnern zugesprochen werden.

In Österreich wären derartige Schadenersatzzahlungen undenkbar. Im Zuge der Beweiserhebung entstandene Kosten, wie die eines hinzugezogenen Detektivs, können jedoch sehr wohl vom Liebhaber/IN mit Erfolg eingefordert werden. Der Dritte hat jedoch dann nichts zu bezahlen, wenn dieser beweisen kann gar nicht gewusst zu haben, dass sein Verhältnis verheiratet ist. Dies kommt in der Praxis immer wieder vor. Denn immer wieder legen Verheiratete beim Fortgehen den Ehering ab.

  • Starhuhn, von Hund getötet.

 Es macht finanziell einen großen Unterschied ob ein „gewöhnliches“ Huhn oder ein Fernsehstar durch einen Hundebiss zu Tode kommt. So erkannte das Landesgericht Kleve in Deutschland einen Hundehalter auf € 615 Euro Schadenersatz. Der Schadenersatz setzt sich zum größten Teil aus den Trainerstunden, die das Huhn Sieglinde für die Vorbereitung ihres Filmauftritts konsumiert hatte, zusammen.

  • Freund verbrennt € 520.000,–

Ein Werkstattbesitzer bat einen Freund während seines zwei wöchigen Urlaubs  zum Jahreswechsel 2014/2015 während seiner Abwesenheit in  seiner Werkstatt nach den Rechten zu sehen. Als es kalt war, warf dieser die Heizung an, welche vom Freund still gelegt worden war. Der Freund zurück vom Urlaub, bekam einen Schock. Seien doch in der Heizung seine gesamten Ersparnisse gebunkert gewesen, welche nun in wahrsten Sinn in den Rauchfang gestoßen worden seien. Die Schadenersatzklage gegen den nunmehrigen Exfreund verlor jedoch der Werkstattbesitzer. Denn so, das Gericht, niemand habe damit zu rechnen, dass in einer Heizung Ersparnisse versteckt seien.

  • Sugardaddy

Ein älterer Mann vereinbarte mir einer Frau Sex sowie deren  Begleitung zu gesellschaftlichen Anlässen im Gegenzug für Geld.  Abgeschlossen wurde offiziell eine Teilzeitbeschäftigung als Hauswirtschafterin mit den Aufgaben Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkauf, Kochen gegen eine monatliche Bruttovergütung von € 460,–  sowie Urlaubsanspruch von 25 Tagen.

Tatsächlich sei es jedoch nur zwei bis 3 mal zu Sex gekommen. Die Frau sagte dem Mann den Sex mit ihm mit ihm abzulehnen. Die Frau klagte den Mann auf Entlohnung für Februar 2018, sowie Urlaubsabgeltung sowie die Übermittlung eines Arbeitszeugnisses.

Der Mann gab bei Gericht an, in die Frau insgesamt € 20.000,– investiert zu haben, dies u.a. in Form von Kurzreisen, der Zahlung eines Mietzuschusses sowie diversen Barzahlungen an die Frau.

Schließlich wurde der Mann vom Landesarbeitsgericht Hamm sowohl zu einer Urlaubsabgeltung als auch der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verurteilt. Denn auch Prostitution könne im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden. Nicht zugesprochen wurde der Frau allerdings ein Entgelt, denn zum Einen fehle es zwar an einer Leistungspflicht zur Erbringung von sexuellen Dienstleistungen, der Mann habe sich aber auch nicht im Annahmeverzug befunden. Betreffend Haushaltsleistungen habe es der Frau an Leistungsbereitschaft gemangelt.

  • Die erste im All begangene Straftat der Menschheitsgeschichte

Die Astronautin Anne  Mc Clain soll von der internationalen Raumstation ISS aus illegalerweise auf das Bankkonto ihrer Expartnerin zu gegriffen haben. Die Sache flog auf, als die Bank auf Nachfrage der Expartnerin herausfand, dass Zugriffe auf das Konto von einem NASAnetzwerk vorgenommen worden waren- dies zu der Zeit als sich McClain im All befunden hatte.

  • Ein furchtbarer Stammgast

In München ließ ein 21 jähriger Bursch in seiner Pizzeria laufend anschreiben.  Dem nicht genug brach er eines Nachts in eben dieser Pizzeria ein, um am nächsten Tag mit dem erbeuteten Geld aus den Geldkassetten der Spielautomaten, in eben diesem Lokal eine Lokalrunde zu schmeißen und an den Automaten zu spielen. Der Wirt schöpfte allerdings angesichts der plötzlichen Finanzkraft Verdacht und melde diesen bei der Polizei.  Als der Mann widersprüchliche Aussagen bei der Polizei machte, kam es zu einer Durchsuchung seiner Wohnung, bei welcher die Polizei den Rest der Beute vorfand. Aufgrund seines Geständnisses und seiner bisherigen Unbescholtenheit wurde der Mann lediglich zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

  • Niederlande: Auf Tinder darf man sich nicht jünger machen .

Ein niederländisches Gericht verwehrte einem 69 jährigen Tindernutzer  ( Emile Ratelband) sein Geburtsdatum von 1949 auf 1969 zu verjüngen. Der Mann, ein in den Niederlande bekannter Motivationstrainer, meinte mit seinem tatsächlichem Geburtsdatum keine Chancen auf dem Datingmarkt zu haben. Der Richter meinte jedoch, dass die offizielle Streichung von Lebensjahren unerwünschte juristische und gesellschaftliche Folgen nach sich ziehen würde. Er verwies darauf, dass viele Rechte und Pflichten mit dem tatsächlichem Alter verbunden seien – etwa das Wahlrecht, die Schulpflicht oder auch die Altersversorgung.

  • Die Ehre eines Apfelkönigs

Ein Mann ( Marko Steidel) fühlte sich in einer brandenburgischen Kleinstadt ungerecht behandelt weil aus seiner Kandidatur als Apfelkönigin nichts wurde. Er meinte die Stimmen seien manipuliert worden, die Wahl solle für ungültig erklärt werden. Sein Anliegen schmetterte bei Gericht ab. Da half dem Mann auch die Argumentation nichts, dass die gewählte Apfelkönigin über keinen Führerschein verfüge. Die sei so das Gericht, keine Voraussetzung um das Amt einer Apfelkönigin ausüben zu können.

Mann ist geschockt, als er Frau nach Hochzeit erstmals ohne Make up sieht

In Algerien schleppte ein Mann seine Frau am Morgen nach der Hochzeit zu Gericht. Der Grund: er habe zuvor die Frau immer nur geschminkt gesehen, doch jetzt wo er sie ohne Make up sah, habe er erkannt, dass diese gar nicht so hübsch sei. Die Frau habe ihn betrogen. Ohne Make up könnte er seine Frau nicht wiedererkennen.

Klage gegen eine Partnervermittlungsagentur, wann ist eine Männervorauswahl nicht standesgemäß

In München wollte eine Adelige das von ihr an eine Partnervermittlung bezahlte Honorar in Höhe von € 5000,– wegen mangelnder Exklusivität der ihr vorgestellten Männer retour.  Die Frau hatte sich mit drei Männern getroffen. Mit keinem kam es zu einer Beziehung. Mit einem Herrn lehnte die Frau ein Treffen ab, zwei andere Männer lehnten es ihrerseits ab die Frau kennenzulernen.

Die Frau begehrte das Geld mit der Begründung zurück, dass die Partnervorschläge für sie unbrauchbar gewesen seien. Mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler und einem PC Fachmann seien ihr lediglich Männer aus der gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden. Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen, einer davon in einer festen Beziehung.  Das Amtsgericht München wies die Klage der Frau ab. Von einer mangelnden Exklusivität der Vorschläge sei nicht die Rede. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker, das entspreche einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht.  Die Frau habe einen Vorschlag angelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefiel, sowie die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. Der Vertrag enthielt nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Einschränkung bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potentiellen Partner.

Verschütteter Kaffee in einem österreichischen Flugzeug stellt einen Unfall dar, für den eine Airline haftbar gemacht werden könnte.

Der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs liegt ein Rechtsstreit zwischen einem sechsjährigen Mädchen, das durch seinen Vater vertreten wird, sowie der Insolvenzverwalterin der Niki Luftfahrt GmbH, zugrunde.  Gegenständlich ( noch) ungeklärt  warum der Kaffeebecher umkippte. Der Kaffee ergoss sich über die Brust des Mädchens, welches hierdurch Verbrennungen zweiten Grades auf etwa zwei bis vier Prozent der Körperoberfläche, sohin mittelschwere Verbrennungen, erlitt.  Die Airline argumentierte, dass sich bei dem Vorfall kein für die Luftfahrt typisches Risiko verwirklicht habe, sodass eine Haftung der Airline nicht in Frage käme. Die EU Richter sahen dies aber anders. Ein Unfall umfasst jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht. Der EUGH entscheidet aber nicht über den nationalen Rechtsstreit, diese obliegt den österreichischen Gerichten. Hierbei wird dann u.a. auch ein allfälliges Mitverschulden geprüft werden.

Kleine Zeitung: Was der Familienbonus getrennt lebenenden Eltern wirklich bringt

Rechtsanwältin Katharina Braun über die Auswirkungen des Familienbonus Plus bei der Kindesunterhaltsbemessung in der Kleinen Zeitung. https://www.kleinezeitung.at/lebensart/ombudsfrau/5760355/Rechtsanwaeltin-rechnet-vor_Was-der-Familienbonus-getrennt

Die Presse: 12 Stunden Arbeitstag kaum vereinbar mit einem Familienleben.

Die Wiener Rechtsanwältin über die Tücken eines 12 Stunden Arbeitstags in der Tageszeitung" Die Presse" https://www.diepresse.com/5741406/der-zwolf-stunden-tag-und-elternschaft-sind-kaum-vereinbar

Wiener Zeitung Armut hat keine Lobby

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun führt in ihrem Artikel aus, dass Armut vererbt wird und viele, insbesondere bei der Scheidung, ein böses Erwachen erleben. https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2043175-Armut-hat-keine-Lobby.html

Corona und Migranten

Corona verstärkte bei vielen Menschen psychische Belastungen. Bei vielen Migranten und Flüchtlinge rief die Pandemie schlimme Erinnerungen wach. Die Wiener Psychologin und Traumatherapeutin Mag. Natalija Kutzer im Gespräch mit Profil, Nr.19.

Corona: Restnutzen bei Geschäftsraummiete

Mit dem 1.4.2020 hat sich bei vielen, die Stimmung Corona bedingt verschlechtert. Denn auf einmal ist wirklich Geld von Daueraufträgen nicht herein gekommen, Mieten wurden nicht bzw. vorbehaltlich der Rückforderung zur Überweisung gebracht. Der Umgangston wird rauer. Nun ist Corona real erlebbar.

Vermieter contra Mieter

Ich höre von Geschäftsraummietern, dass ihnen der Vermieter im Zusammenhang mit Corona bedingter Mietzinsreduktion geantwortet hätte:
“ Ach, was ist schon Corona, das vergeht. Ich habe den Krieg überlebt. Sie bekommen doch die Miete eh zu 90 % vom Härtefonds ersetzt.“(Anmerkung letzteres stimmt nicht)

Von Geschäftsraumvermietern wiederum ist zu vernehmen, dass Vermieterbashing betrieben würde.

Oft erschweren derzeit Ängste oder auch persönliches Profitdenken eine einvernehmliche wirtschaftliche Herangehensweise. Es nützt aber, abgesehen von rechtlichen Überlegungen, keinem Geschäftsraumvermieter sich auf 100 Prozent seiner Mietzinszahlungen zu versteifen. Denn wenn es sein Mieter wirtschaftlich nicht überlebt, wer kommt ihm dann als Mieter nach? Drohen doch viele Unternehmen in die Insolvenz zu schlittern, und ist man dann als Gläubiger auf eine – wenn überhaupt- geringe Quote seiner Forderung verwiesen.

Nachdem die Menschen nun besonders viel Sicherheit brauchen und Ängste oft einer Findung einer vernünftigen Lösung im Weg steht, wäre es meines Erachtens überlegenswert verbindliche Kompromisslösungen an Risikoaufteilungen vorzugeben.

So erschiene es mir bei Geschäftsraummieten sinnvoll, dass der Staat einen Teil der Miete übernimmt, einen Teil des Mietzinses der Vermieter zu erlassen hat, und einen Teil der Mieter bezahlt. Hier sollte zur Vermeidung späterer nervenaufreibenden und kostenintensiven Rechtsprozesse der Aufteilungsschlüssel verbindlich vorgegeben werden. Anderenfalls wird bei Geschäften sich im Einzelfall das Gericht mit der Bemessung der konkreten Mietzinsreduktion zu beschäftigen haben. Wie hoch ist in etwa der Restnutzen an einem Bestandobjekt für einen Mieter, in welchem er zwar aufgrund einer Ausnahmeverordnung persönlich vor Ort sein kann, jedoch keine Besprechungen, Veranstaltungen etc. haben kann ( die Kunden ihrerseits bei sonstiger Verwaltungsstrafe sich an die Ausnahmebeschränkungen zu halten haben)?

Siehe hierzu auch u.a. folgende Artikel von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in den Medien:

https://kurier.at/chronik/oesterreich/coronavirus-firmen-muessen-vorerst-keine-miete-zahlen/400782320

https://www.kleinezeitung.at/lebensart/ombudsfrau/5786381/Behoerdlich-verordnete-Geschaeftsschliessungen_Rat-fuer

https://www.anwaltfinden.at/rechtstipps/corona-krise-was-fuer-uns-anwaelte-jetzt-wichtig-ist/

Appell an den Hausverstand: Corona und Kontaktrecht

Finden Sie hierzu nachfolgend die Presseaussendung von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200324_OTS0098/kontaktrecht-in-zeiten-von-corona-appell-an-den-hausverstand

Achtung Corona Fake News Video mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Achtung Corona Fake News im Umlauf Video mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun https://www.youtube.com/watch?v=LjUwXt7sNvU

Coronavirus und Geschäftsraum Mietzinszahlungen

Erstmals in seiner Geschichte beschloss der Nationalrat an einem Sonntag  –  dies zur Eindämmung des Coronavirus – ein Gesetzespaket, das sogenannte COVID19 ( Covid 19 Maßnahmengesetz).

Es gelten nun für ganz Österreich restriktive Ausnahmebeschränkungen. Der Ausgang ist  aktuell nur in folgenden 3 Fällen zulässig:

  1. Für dringend notwendige Besorgungen ( Lebensmittel)
  2. Zur Erfüllung einer Hilfeleistung
  3. Wenn es beruflich absolut notwendig ist ( ansonsten sind Arbeiten im home office modus vorzunehmen)

Spaziergänge sind bis auf weiteres nur alleine oder mit jener Person erlaubt, mit welcher man im Haushalt lebt.

Für Tirol gelten noch strengere Maßnahmen. So darf mit sofortiger Wirkung niemand mehr ohne triftigen Grund sein Haus oder seine Wohnung verlassen.

Alle nicht versorgungsnotwendige Geschäfte haben geschlossen zu halten.

Versorgungsnotwendige Betriebe sind in etwa Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Banken, Tankstellen, Trafiken, Tierfutterhandel, medizinischer Bereich; alle andere haben eben auf Teleworking umzustellen.

Die Ermächtigung des Gesundheitsministers zur Schließung von Betriebsstätten findet sich in Artikel 8 des COVID 19 Maßnahmengesetz.

Das Gesetzt tritt mit Montag  16.3. 2020  00.00 in Kraft.

Der Verstoß gegen dieses Betriebsstättenverbot ist für den Inhaber des Betriebs mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht ( das Maßnahmengesetz sieht Geldstrafen in der Höhe von bis zu € 36.000,–vor).

Anders als es durch das Epidemiegesetz  ( dies eingeführt im Jahr 1950) rechtlich möglich gewesen wäre, haben  per Verordnung durch den Gesundheitsminister auch Betriebe, Geschäfte geschlossen zu halten, von welchen keine konkrete Gefährdung ausgeht. Dies da die Hintanhaltung von sozialen Kontakten dringend gefordert ist, um die Infektionsrate zu entschleunigen und so einem drohenden Kollaps des Gesundheitssystem entgegen zu steuern.

Anders als das Epidemiegesetz sieht das COVID 19 Maßnahmengesetz zwar für die Betriebsschließung keine Vergütung für den durch eine behördliche Schließung verursachten Verdienstentgang vor, jedoch sollen diese durch das von der Regierung geschnürte Hilfspaket abgefedert werden.

Was bedeutet dies nun für Geschäftsmieten/ Pacht?

Kommt es nun epidemiebedingt zu einer behördlichen verordneten Schließung des Betriebs, so tritt nun ein derartiger außerordentlicher Fall ein, an den wohl der Gesetzgeber mit seiner Bestimmung des § 1104 ABGB gedacht hat. Dieser Bestimmung zufolge entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses oder des Pachtzinses wenn der Bestandgegenstand wegen eines außerordentliches Zufalls (das Gesetz nennt beispielsweise Feuer, Krieg, Seuche, Überschwemmung) gar nicht gebraucht oder genutzt werden kann.  Es geht also um jene Fälle, welche außerhalb der menschlichen Kontrolle liegen. Katastrophenfälle also, wie jenem der nunmehrigen Corona Pandemie, die einen größeren Personenkreis betreffen, welche durch eine gesetzliche Regelung nicht entsprechend ausgeglichen werden können ( so hat der Oberste Gerichtshof in etwa ausgesprochen, dass es sich bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Bestandgegenstand nicht um einen derartigen Zufall handeln würde).

Es ist anzunehmen, dass im Falle einer epidemiebedingten behördlich angeordneten Schließung, wie wir sie gerade erleben,  ein derartiger Grund für einen Zinsentfall verwirklicht ist. Für die Dauer der Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts ist dann kein Mietzins zu bezahlen. Fakt ist aber auch, dass das Coronavirus eine Menge Rechtsfragen aufwirft, und es diesbezüglich noch an Rechtsprechung fehlt. Wichtig ist aber auch einen Blick in den jeweiligen Vertrag zu werfen. So ist denkbar, dass diesem zufolge der Mieter/ Pächter für den jeweiligen außerordentlichen Zufall haftet.

Es empfiehlt sich  den Vermieter schriftlich auf diesen Umstand der epidemiebedingten – bis auf weiteren -Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes schriftlich hinzuweisen, und die laufende Mietzinszahlung , sofern nicht ohnedies eine Einigung mit dem Vermieter möglich ist, ausdrücklich vorbehaltlich der Rückforderung derselben zur Überweisung zu bringen. Anderenfalls in der vorbehaltlosen Überweisung des laufenden Mietzins ein Verzicht auf Mietzinsminderung/ Mietzinsaussetzung erblickt werden könnte.

Gastbeitrag auf Avaganza dem lifestyleblog von Mag. Verena Irrschikhttps://www.avaganza.com/corona-und-seine-auswirkungen-auf-geschaeftsmieten-gastbeitrag/

Hier geht es zum Gesetzestext vom Coronamaßnahmengesetz:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787777.pdf

Zusatz:

Wie wichtig die Reduktion von sozialen Kontakten im Kampf gegen die Ausbreitung der Infektionen ist zeigt sich am historischen Beispiel der spanischen Grippe; an welcher insgesamt mehr Menschen als im ersten Weltkrieg starben.

So wurde 1918 in Philadelphia eine Parade mit über 200.000 Menschen abgehalten,  binnen kürzester Zeit waren sämtliche Spitäler überfüllt und noch vor dem Ende der Woche waren  über 4500 an der spanischen Grippe verstorben . Unzählige andere Menschen, die an anderen Leiden litten, starben mangels medizinsicher Betreuung.

Viel glimpflicher kamen hingegen die Menschen in St. Louis davon. Hier wurde bereits zwei Tage nach den ersten Infektionen die Stadt komplett dicht gemacht. Es starben dort viel weniger Menschen als in Philadelphia.

https://www.addendum.org/coronavirus/massnahmen-oesterreich/

Um eine reale Chance zu haben die Ausbreitung der Infiszierungen effizient abzubremsen zu können, so die Experten, ist mit der Distanzierung zu beginnen, sofern nicht mehr als 1 Prozent der Gesamtbevölkerung infiziert ist. Genau dies versucht die Regierung mit ihren Maßnahmen zu erreichen.

Happy X Mas

Happy X Stress

Nachfolgend Musik, mit welchem man gut durch den Weihnachtsstress kommt

https://www.youtube.com/watch?v=GlV3rKMMeKswww.hollerstauden.at

CD Frohe Weihnachten von GuGabriel & Family

Mehr zu der Künstlerin und ihren Auftritten auch unter:
https://www.gudrunliemberger.com/
Hinter Gudrun Liemberger steht die ehemalige Frontsängerin von SheSays

Schon älter, aber auch gut: Straight no Chaser – The Christmas Can
Can

https://www.youtube.com/watch?v=7E-47VmFopE

Wichtelchallenge

Eine Möglichkeit Gutes zu tun, ist die Wichtelchallenge. Hier kann man direkt Menschen, die über wenig finanzielle Ressourcen verfügen, Wünsche erfüllen ( wie zB Einkaufsgutscheine).
https://www.wichtelchallenge.at/wuensche/

Armut sollte aber nicht nur um Weihnachten, sondern das ganze Jahr thematisiert werden.
In Österreich leben 1,25 Millionenen Menschen an der Armutsgrenze!
Guter Artikel zum Thema, dass der Egoismus zu Weihnachten kurz Pause macht von der Autorin Sibylle Berg

https://www.spiegel.de/forum/kultur/egoismus-und-weihnachten-die-liebe-ist-eine-erfindung-des-kapitalismus-um-zeug-zu-v-thread-843606-1.html

Achtung: nachfragen und genau hinschauen!!

Um heutzutage anzuecken reicht es schon Fragen zu stellen, nachzuhaken. Das ist bedenklich und nicht hinzunehmen.
In Artikel I des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes heißt es: „ Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“

Oft wird vom Wesentlichen durch eine Vielzahl von Nachrichten abgelenkt, oder auch das Gegenüber mit Fachausdrücken ermüdet. Viele Menschen, trauen sich nicht nachzufragen. Dies aus der Angst als dumm oder schwierig zu gelten. In der Rechtsberatung kommt nicht selten hervor, dass Menschen etwas unterschrieben haben, obwohl ihnen der Vertragsinhalt nicht genau verständlich war.

Viele lassen sich mit Aussagen wie “ Das war schon immer so. Da gibt es keine Änderung“ abspeisen.
Doch das stimmt natürlich nicht. Denn Gesetze müssen immer wieder geänderten Anforderungen angepasst werden. Es stimmt auch nicht, dass man gegen Großkonzerne machtlos sei. Es braucht jedoch immer Menschen, die sich was trauen.
Einer von diesen ist Heinrich Staudinger, Pionier der österr. Crowd Funding Szene und Gründer des Unternehmens GEA Waldviertel.
Nachfolgend ein link zu dem Film, in welchem sich der Unternehmer mit Humor dem Thema beschäftigt, dass Internetgiganten an der Steuer vorbeiarbeiten:

https://www.i-magazin.com/die-welt-ist-nicht-bedroht-von-ozonloechern-sondern-von-arschloechern/

Film über Heinrich Staudinger ( Film von Nicole Scherg)

http://www.daslebenistkeinegeneralprobe.at/

Über den Mut, die Liebe, die Wirtschaft und das Leben.
Zitate Staudinger:
" Veränderung erzwingen wir durch anderes Handeln.
Es gibt so viele wichtige Sachen im Leben, die mit Geld überhaupt nichts zu tun haben.
Es gibt im Leben nichts Wichtigeres als das Leben.
Das Leben und Leben lassen. Das Einkaufen können, was der andere macht, das zahlen können und sich daran freuen, dass der andere davon leben kann. Das ist das was wir eigentlich in unserer Kultur verlernt haben.“

Wer fragt hat mehr vom Leben und übers Reden kommen die Leute zsam.
Draußen aus der Komfortzone ist das Leben zwar mühsamer, aber auch spannender.

Auch wir Rechtsanwälte haben immer wieder neue Wege zu beschreiten und tragen dazu bei, dass sich die Rechtsprechung entwickelt und Gesetze adaptiert werden. Das macht die Juristerei auch so spannend und ist diese Aufgabe auch durch keinen Roboter zu ersetzen.

Weiterführende Info zu dem Thema: Internetgiganten und Steuer

Für Waren, die zB in den USA, Asien oder Südafrika online gekauft und importiert werden, sind bis zu 22 Euro von der (einfuhr) umsatzsteuer befreit ( EU- Verordnung zur Zollbefreiung, EG 1186/2009). Das bedeutet das Sendungen bis Euro 22,– steuer und zollbefreit sind ( „ Kleinstpaketgrenze“). Die Einfuhrumsatzsteuer ist mit der Umsatzsteuer vergleichbar, die bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU anfällt. Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern, wird die Einfuhrumsatzsteuer eingehoben.
Derzeit gelangen etwa 560 Millionen Pakete jährlich im Cross Border – Handel über chinesische Versandhändler in die Europäische Union. 97 Prozent davon steuerbefreit. Österreich entgehen hierdurch rund 150 Millionen Euro.
Laut dem Handelsverband komme es immer wieder zu Falschdeklarierungen, daher Waren mit einem höheren Preis werden mit einem Wert unter 22 Euro deklariert.
Es gelten ungleiche Marktbedingungen.

Ab 1. Jänner 2021 fällt die Zollfreigrenze für Waren bis zu Euro 22,– Euweit, E- Commerce Richtlinie 2017/2455. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32017L2455&from=DE

Die EU begründet den Wegfall der 22 Euro Freigrenze mit Marktungerechtigkeit und Missbrauchspotential, dies weil ausländische Pakete oft, entgegen dem tatsächlichen Preis, mit weniger als Euro 22, deklariert werden.

In der Schweiz wurde die Zollfreigrenze bereits Anfang 2019 abgeschafft.
In Österreich hat im September 2019 der Nationalrat die Abschaffung der Euro 22 Freihandelsgrenze für Kleinpakete aus Drittstatten beschlossen. Sollten die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer für Sendungen unter 22 Euro bereits früher vorliegen, soll die Steuerlücke in Österreich noch vor dem 1.1.2021 geschlossen werden.
Das Steuerreformpaket enthält bereits ab 2020 eine Plattformhaftung. Plattformen wie Amazon haften, wenn Marktplatzhändler auf deren Plattformen keine Umsatzsteuer bezahlen. In Deutschland und Großbritannien ist dies bereits jetzt der Fall. Ab 2021 wir hierzu ebenfalls eine EU- weite Regelung in Kraft treten.

https://www.diepresse.com/5447115/steuerbetrug-mit-china-paketen-kostet-osterreich-120-millionen-euro

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20190920_OTS0067/aus-fuer-22-euro-grenze-wichtig-steuerbetrug-kostet-oesterreichische-steuerzahler-eine-halbe-million-euro-pro-taghttps://www.parlament.gv.at/PAKT/AKT/SCHLTHEM/SCHLAG/J2019/176Nationalrat.shtml

Wo sind die Frauen?

Es ist ein Faktum, der Frauenanteil in Österreich beträgt zwar 51%, doch Frauen sind nach wie vor in der öffentlichen Aufmerksamkeit unterrepräsentiert. Derweil haben Frauen viel zu sagen, verfügen über viel Expertise. Frauen haben etwas mehr als Männer über ein tertiären Abschluss( Frauen 40%, Männer 37 %), doch nach dem Studium verschwinden viele Frauen, sobald Kinder kommen, ganz in die Hausarbeit oder arbeiten Teilzeit.

Diese Unsichtbarkeit von Frauen gilt branchenübergreifend. So nicht nur in der Wirtschaft, sondern auch im Kulturbereich.
So in etwa in der Musikbranche.
Obwohl es eine Vielzahl an wirklich tollen österreichischen Künstlerinnen gibt, sind in etwa nur wenige von ihnen bei Music Awards nominiert. Frauen sind viel weniger auf den relevanten Sendern zu hören/ zu sehen. Im Jahr 2018 waren 97% der Nominierungen beim "Amadeus" frei von weiblicher Beteiligung. 2019 bestand die Jury der Austrian Music Awards erstmals aus gleichviel Frauen wie Männer. 4 Frauen ( von gesamt 14) waren 2019 unter den Gewinnern: Ina Regen, mit ihrem Album „ Klee;“ Kategorie Album des Jahres), Mavi Phoenix, Kategorie FM4- Award, Avec- Kategorie Alternative, Die Mayerin, Kategorie Schlager/Volksmusik.

Argumente wie, Frauen würden weniger dem Leistungsdruck standhalten, oder seien weniger technikaffin, sind nicht geeignet diese Unsichtbarkeit von Frauen zu rechtfertigen. Denn schließlich gibt es genug gute Musik von Frauen, und, dass Frauen als solches weniger gut als Männer mit Technik umgehen könnten ist ein Stereotyp, welches einer näheren Überprüfung nicht stand hält. Schließlich gibt es auch genügend männliche Künstler, die mit der Technik wenig am Hut haben.

Frauen verdienen generell weniger als Männer. So auch in der Musikbranche. Dies aber auch im Ausland. So arbeiten in Großbritannien bei Warner Music dreimal mehr Männer als Frauen, sie verdienen im Durchschnitt um 49% mehr Geld pro Stunde, ihr boni sind um 82% höher.

Nach wie werden in Laudationen an Frauen vorrangig ihre äußeren Attribute hervorgehoben, anstatt ihre Leistung anzuführen. Auch wenn eine Frau nach einer Geburt eines Kindes schnell wieder in den Beruf einsteigen möchte, kommt es nicht selten vor, dass diese erlebt, dass ihr Arbeitgeber an einer weiteren Beschäftigung nicht mehr wirklich interessiert ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Frau zuvor jahrelang verlässlich für das Unternehmen gearbeitet hat. Nach wie vor gilt, dass Frauen für die Kinder zuständig sind.

Frauen sind es wert gleich viel Repräsentanz und Aufmerksamkeit wie Männer zu erfahren.

Ich möchte als Rechtsanwältin dazu beitragen Frauen mehr Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen.

An dieser Stelle möchte ich die Künstlerin Leelah Sky http://leelahsky.com/
vorstellen, die ich vor kurzem im Jazclub Zwe ( in 1020 Wien)
https://www.zwe.cc/?https://www.verein-jazz.at&gclid=EAIaIQobChMIqNSq75yU5gIVgYKyCh1WqA2SEAAYASAAEgLpM_D_BwE gehört habe.

Die Sängerin mit dem bürgerlichen Namen Chris Kisielewsky begeistert mit ihrer kraftvollen Stimme und ihrem crossover von Pop, Soul und Blues.

Hörproben:

https://www.youtube.com/watch?v=siUeUIYHtKk

https://www.youtube.com/watch?v=ILIeBG7UPvI

Album: Second Life
Christian Kolonovits Produzent
Stephan Gleixner ( beatbox, percussions, backing vovals)
Thomas Hechenberger ( Guitars)
Thomas Mora ( bass)
Christian Ziegelwanger( drums)
Deniz Malatyali und Veri Schweninger ( backing vocals)

Das nächste Konzert von Leelah Sky am 5.3.2020 in Wien im Local

http://www.local-bar.at/

Eine Möglichkeit sich als Frau mit seiner Expertise sichtbar zu machen, bietet im Übrigen das
Portal

www.frauendomaene.at
von Hannah Zach und Sophie Rendl. Hier können sich Frauen kostenlos mit ihrem Fachgebiet eintragen und so Medien, Veranstalter auf sich aufmerksam machen.
Denn es soll eben nicht sein, dass man sich mal fragt, wo sind sie geblieben, all die Frauen.

https://www.youtube.com/watch?v=PSE03QVnXg0

Artikel "Welt der Frauen" Bei einer Scheidung stellen sich viele Fragen

Fotocredit Doris Mitterer

Bei einer Trennung stellen sich eine Unzahl von Fragen. Wann hat man Anspruch auf Ehegattenunterhalt? Wie bemisst sich dieser? Wer bekommt das eheliche Haus? Wie läuft die eheliche Vermögensaufteilung ab?

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun beantwortete diese im Magazin " Welt der Frauen"
Herzlichen Dank für das Interview Frau Chefredakteurin Christine Haiden.
Welt der Frauen

Ein fragwürdiges Schweineschicksal an einem amerikanischen Flughafen

Es vergeht kein Tag an dem in den Medien nicht Sonderbares zu lesen wäre.

So war heute in einer österreichischen Zeitung vom Therapieschwein Lilou zu lesen. Dessen Aufgabe sei es Passagiergäste am Flughafen in San Franzisco zu beruhigen. Arbeitslook von Lilou ein rosa Tüllröckchen, roter Nagellack ( der Lack hätte auch den positiven Nebeneffekt, dass durch diesen Lilou keine Allergien auf den Menschen übertragen kann).
https://www.heute.at/s/50-schweine-helfen-jetzt-menschen-mit-flugangst-58255495

Die Geschichte rund um Lilou scheint nicht neu zu sein. So wurde in den Medien bereits vor einiger Zeit über Lilou berichtet.
https://www.youtube.com/watch?v=VgQpO11-G1M

https://kurier.at/leben/usa-wag-brigade-san-francisco-das-schwein-am-flughafen-von-san-francisco/235.644.489

Aufgrund des großen Erfolgs würde nun das Projekt Therapieschwein auf 50 andere US Flughäfen ausgedehnt werden.

Wenn es sich nun bei dem in den Medienberichten erwähnten Therapieschwein um ein und die selbe Lilou handelt, wäre die nun heute 5 Jahre alte Lilou zumindest schon drei Jahre im Dienst ( Schweine haben eine Lebenserwartung von 15 bis 20 Jahren).

Mag auch die positive Wirkung von Tierunterstützter Therapie auf den Menschen zwischenzeitlich seine Bestätigung gefunden haben, so ist zu bedenken: Der Einsatz für Therapie ist für Tiere sehr, sehr anstrengend.
.
Bei dem Einsatz vom Lilou auf dem Flughafen handelt es sich um keine Therapie im eigentlichen Sinn, sondern hat Lilou, glaubt man den Medien, einer Unzahl von Menschen zur Verfügung zu stehen.

Die Einsatzdauer für einen Therapiehund beträgt an die 45 Minuten

Viel länger und intensiver dürfte hingegen der Arbeitseinsatz von Lilou sein: einmal im Monat einen Tag.

Was wirklich auffällt: Es wird von den Medien nur von der positiven Wirkung des Tieres auf den Menschen berichtet. So wird geschrieben, dass hygienetechnisch alles in Ordnung sei. Denn bei Lilou würde es sich um ein Haustier, also eben um ein“ besseres“ Schwein handeln.
Fragen an die Tierhaltung bzw. „ Arbeitsbedingungen“ kommen in der Berichterstattung nicht vor.

In § 13 des österreichischen Tierschutzgesetzes steht:

Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Tiere derartig zu vermenschlichen und sie zu Belustigungsobjekten für uns Menschen zu degradieren hat aus meiner Sicht etwas zutiefst Entwürdigendes.

Wie es der Künstler Niavarani in seinem Kabarettprogramm mit Tiefgang „Homo Idioticus“ so treffend auf den Punkt bringt: Der Mensch macht Dinge einfach, weil er es kann. Ohne Nachzudenken. Tiere sind Objekte, denen keine vom Menschen unabhängige subjektive Rechte zugestanden werden.

Immer wieder gab und gibt es Initiativen Tiere Rechtsfähigkeit zuzuerkennen. Dies insbesondere den Menschenaffen betreffend.

Von Medien wäre im Sinne einer ausgewogenen Berichterstattung zu wünschen, dass sie sich in derartigen Berichten sehr wohl mit Fragen der Tierhaltung beschäftigen und diese nicht nur als Blattfüller ala „ wie süss“ zu bedienen.

Für Lilou ist zu hoffen, dass sich in den USA ein Rechtsanwalt findet, der für Lilou als Ersatz für das von ihr erlittene Ungemach Weidelauf im Rudel bis ans Lebensende erkämpft.

https://hpd.de/artikel/grundrechte-fuer-menschenaffen-13938

Wiener Zeitung: Unterschied zwischen Eingetragener Partnerschaft und Ehe

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in der Wiener Zeitung über den Unterschied zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2033240-Die-Unterschiede-zwischen-Ehe-und-eingetragener-Partnerschaft.html

Dank an Mag. Daniel Bischof

Wiener Zeitung: viele offenen Fragen rund um den Familienbonus Plus

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun zeigt in der "Wienerzeitung" auf wieviel Kopfzerbrechen mit dem Familienbonus Plus derzeit für die Praktiker verbunden ist.
Viele dachten, dass nun dem getrennt lebenden Elternteil die Steuerentlastung des Familienbonus Plus ebenfalls zu Gute kommt. Mitnichten.
Mehr zu dem Thema lesen Sie im Artikel der "Wienerzeitung."

https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2035266-Viele-offene-Fragen-zum-Familienbonus-Plus.html

Danke an die Redakteurin der "Wienerzeitung" Dr. Petra Maria Tempfer

Aufstand Frauenmagazin " Wienerin" am 17.11. 2019 mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Fotocredit: Doris Mitterer

Das Frauenmagazin "Wienerin" probt einen Aufstand.
Wann: Sonntag, 17.11.2019
Wo: Radiokulturhaus Wien
Eintritt frei, Anmeldung nötig und ab 17. Oktober 2019 möglich- Infos dazu laufend auf den Kanälen der Wienerin.

Reden wir miteinander über Frauenthemen.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun um 16.00 Talkgast im Panel zum Thema "Frauen und Finanzen"

https://wienerin.at/wienerin-aufstand-2019

Es kann nicht oft genug betont werden, für Frauen ist es immens wichtig einem Erwerb nachzugehen.

Die Vorteile einer Erwerbstätigkeit für Frau im Allgemeinen:

• ( wirtschaftliche) Unabhängigkeit, macht frei
• Erwerbstätigkeit gut für Kopf und Leidenschaft ( dass Männer manchmal mit tüchtigen Frauen ein Thema haben, stimmt zwar auch, aber es gibt immer mehr Männer die eine selbständige Frau sehr, sehr anziehend finden😊
• Wenn Mann in Konkurs geht, arbeitslos wird, hat Frau ihr eigenes Einkommen
• Eigene Pension
• Prinzip der Anspannung, hat Frau bei der Scheidung kein Einkommen ( kann aber einem Erwerb nachgehen) und ist Mann schuld an der Zerrüttung der Ehe, so wird Frau beim Ehegattenunterhalt auf das Einkommen angespannt, was diese verdienen könnte ( auch wenn Frau tatsächlich nicht arbeiten geht). Bei Bestimmung eines Ehegattenunterhalts kommt es dann auf Gesundheitszustand, Ausbildung, berufliche Vorerfahrung etc. an. Mitunter ergibt sich eben aufgrund des Anspannungsprinzips kein nachehelicher Ehegattenunterhalt.
• Nachehelicher Ehegattenunterhalt ruht bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, erlischt bei Wiederverehelichung. Diese Rechtsstreitigkeiten um den nachehelichen Ehegattenunterhalt sind oft für die Frauen sehr demütigend, langwierig und kostenintensiv.
• Kann man bei Scheidung dem anderen Ehepartner kein Verschulden nachweisen, und ist man älter oder krank, muss man betteln um einen Notunterhalt ( welcher voraussetzt, dass sich der Mann diesen leisten kann und welcher gering bemessen ist)
• Viele Frauen rutschen nach einer Scheidung in die Armutsfalle.
• Keine Erwerbstätigkeit, oder geringe Erwerbstätigkeit bedeutet eben später auch nur eine geringe Pension- Armutsfalle. Österreich kennt anders als Deutschland kein Pensionssplitting

Es mag zwar jedes Lebensmodell ( mit Kind, Vollzeitbeschäftigung mit Kinderbetreuung, Job und Eigenbetreuung Kind) seine Schattenseiten mit sich bringen, erwiesenermaßen das schlechteste Modell für eine Frau ist jenes, keinem Erwerb nachzugehen.

Was ist Wahrheit?

Die Wahrheit zu ergründen, ist Aufgabe von Gerichtsverfahren. Doch was ist nun die Wahrheit? Oft zwei Aussagen, und ganz unterschiedliche Schilderungen.

Hierzu Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf "philoskop" von der Philosophin Dr. Cornelia Bruell.

http://www.philoskop.org/blog/2018/9/18/gastbeitrag-was-ist-wahrheit

Der Sparkurs in der Justiz hält an.

Der Sparkurs in der Justiz hält an.
Aufgrund des Sparkurses und des damit einhergehenden Personalmangels kommt es nun sogar zu einer Einschränkung der telefonischen Erreichbarkeit der Gerichte. So sind ab 27 September 2019 alle Geschäftsabteilungen des Handelsgerichts Wien am Montag, Mittwoch und Freitag nur bis 12.00 telefonisch erreichbar. Diese Regelung gilt vorerst bis Ende Oktober 2019. Am Bezirksgericht Döbling sind die Kanzleimitarbeiter ( dies vorerst bis 1. November befristet) jeweils Montag und Mittwoch ab 12.00 telefonisch nicht mehr zu erreichen.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun hat bereits im Frühjahr 2018 auf die Auswirkungen des Sparkurses in der Justiz aufmerksam gemacht.

Seit 2013 wurden 400 Planstellen für Kanzleikräfte eingespart. Gerichtsabteilungen blieben tageweise unbesetzt.

Gerichtsdolmetscher bekommen für ihre Tätigkeit schlecht bezahlt. So erhalten diese in einem Strafverfahren für die erste halbe Stunde € 25,40 und für jede weiter halbe Stunde sogar nur mehr 12,40.

Ein Kinder- und Jugendpsychiater erhält für eine Befundung € 195,40 Euro. Derzeit gibt es in Gesamtösterreich 5 Kinder- und Jugendpsychiater, die für diese Entlohnung Befundungen vornehmen.
Auf der anderen Seite sind die Gerichtsgebühren, im Vergleich zu anderen Staaten, doch sehr hoch. Viele schreckt dies von der Beschreitung eines Gerichtswegs und so von einer Klärung ihrer Rechtssituation ab. Unverständlich bleibt auch die Verwendung der Gerichtsgebühren. So landen die Gebühren, welche für eine einvernehmliche Scheidung bezahlt wurden, um Teil im Strafvollzug.

Das reibungslose Funktionieren der österreichischen Justiz muss sicher gestellt werden. Hier herrscht Handlungsbedarf.

Zu dem früheren Artikel vom Rechtsanwältin Katharina Braun kommen Sie hier:
https://www.anwaltaktuell.at/alte-ausgabe/02-18/die-gefahren-des-sparkurs-in-der-justiz/

USA: Geliebter muss Ehemann Schadenersatz in Höhe von Euro 685.000,– ( 750.000 US Dollar) bezahlen

Fotocredit Doris Mitterer

Den Medien zufolge, hat in den USA ein Gericht in North Carolina einen Mann, der sich mit einer verheirateten Frau einließ, verpflichtet dem Ehemann umgerechnet Euro 685.000,– an Schadenersatz zu bezahlen. Grundlage des Urteils soll ein Gesetz aus dem 19. Jahrhundert sein. Dies ermöglicht es einem Ehepartner jemanden zu verklagen, den er für das Scheitern seiner Ehe durch unrechtmäßiges oder böswilliges Handeln verantwortlich macht. Dieses Gesetz, auf dem das Urteil basiert, besteht neben North Carolina in fünf weiteren US – Bundesstaaten.
Im gegenständlichen Fall soll die Ehefrau ihrem Mann mitgeteilt haben die Scheidung zu wollen, da der Mann zu viel arbeite und nie zu hause sei. In weiterer Folge habe der Ehemann dann erfahren, dass seine Frau eine Affäre mit dem Arbeitskollegen hat, welcher auch immer bei ihnen zuhause zu Gast gewesen sei. Den Berichten zufolge soll die Rechtsanwältin des Ehemannes in den USA jährlich mindestens einen solchen Fall vor Gericht bringen, und würden immer wieder sehr hohe Schadenszahlungen den betrogenen Ehepartnern zugesprochen werden.
Aber auch in der Türkei soll der Zuspruch von Schadenersatzzahlungen durch den Dritten möglich sein. So sei eine Frau, welche mit einem verheirateten Mann eine Affäre hatte und mit diesem auch kein Kind bekam, zu einer Schadenersatzzahlung an die betrogenen Ehefrau in Höhe von € 29.000,– von einem Gericht in Antalya verurteilt worden. Dies obwohl, so die Rechtsanwälte der Geliebten, die Ehefrau seit 15 Jahren von diesem außerehelichen Verhältnis gewusst und dieses auch akzeptiert hätte.
In Österreich wären derartige Schadenersatzzahlungen undenkbar. Im Zuge der Beweiserhebung entstandene Kosten, wie die eines hinzugezogenen Detektivs, können jedoch sehr wohl vom Liebhaber/IN mit Erfolg eingefordert werden. Der Dritte hat jedoch dann nichts zu bezahlen, wenn dieser beweisen kann gar nicht gewusst zu haben, dass sein Verhältnis verheiratet ist. Dies kommt in der Praxis immer wieder vor. Denn immer wieder legen Verheiratete beim Fortgehen den Ehering ab.
Fremdgehen ist nach wie vor bei einer Scheidung einer der gewichtigsten Verschuldensgründe. Gibt es zwischen den Ehepartnern Einkommensunterschiede, so kann dies mitunter dazu führen, dass der Fremdgeher lebenslang seinem betrogenen Ehepartner zur Ehegattenunterhaltsleistung verpflichtet ist.
Mehr zu dem Thema Detektiv und Scheidung erfahren Sie auch in dem Artikel von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in der „Wienerin“
https://wienerin.at/rechtsanwaltin-katharina-braun
Sie wurden selbst betrogen? Haben eine Beziehung mit einem verheirateten Partner?
Bei Fragen rund zu dem Thema vereinbaren Sie sich einen Beratungstermin bei Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun.

Wirtschaftsmagazin "Forbes"- Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun über Unternehmerehen

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun erklärt im Wirtschaftsmagazin " Forbes" warum es gerade für Unternehmerehepaare so wichtig ist die Möglichkeit einer Trennung/ Scheidung mit zu bedenken.

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Fotocredit Doris Mitterer

Das Gewaltschutzpaket ist beschlossen.

Situation allgemein

Mehr als die Hälfte der Gewalttatfälle weist eine Nahebeziehung zwischen Opfer und Täter auf. Laut der Kriminalstatistik 2017 wurden 62,8 Prozent der Gewalttaten in Beziehungen begangen. Gewalt kommt in jeder Gesellschaftsschicht vor.

Im Jahr 2017 wurden österreichweit 9000 Betretungsverbote ausgesprochen.

In Trennungs- Scheidungssituationen kommt es oft zu Gewalttaten.

Bei Bedrohung mit Gewalt ist sofort die Polizei zu verständigen, welche ein Betretungsverbot verhängen kann. Mit diesem Verbot wird der sogenannte Gefährder unter Begleitung der Polizei, nach Abnahme der Wohnungsschlüssel aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Mitnehmen kann man dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs.

Das polizeiliche Betretungsverbot läuft nach zwei Wochen ab. Es kann aber bei Gericht mittels einer einstweiligen Verfügung verlängert werden. Wird bei Gericht ein Antrag auf Verlängerung des Betretungsverbots gestellt, so verlängert sich das polizeiliche Betretungsverbot um weitere zwei Wochen.

Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist von der Polizei zu überprüfen. Dies zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung.

Ohne eine Scheidung kann eine Einstweilige Verfügung auf maximal 6 Monate verhängt werden. Im Zusammenhang mit einer Scheidung kann dieses bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens gelten.

Es besteht für die Polizei die Möglichkeit, den Gefährder zu einem sogenannten Normverdeutlichungsgespräch ( § 38 b SPG) vorzuladen, um diesem nach einer gewissen Abkühlphase das Unrecht der Tat nochmalig und eindringlich zu verdeutlichen.

Bei einem Gerichtsverfahren kann beantragt werden, dass sowohl der Täter als auch sein Vertreter bei der Einvernahme der Ehefrau nicht persönlich anwesend sind.

Kurz vor der Nationalratswahl wurde das kontrovers diskutierte Gewaltschutzpaket beschlossen.
Nachfolgend ein paar der neuen Bestimmungen:

Anzeigeverpflichtung

Bis dato war die „Verschwiegenheits- , Anzeige- und Meldepflicht bei Verdachtsmomenten auf schwere Delikte ausschließlich im Ärztegesetz ( § 54 Ärztegesetz) geregelt. Nun wird die Anzeigeverpflichtung für alle Gesundheitsberufe geregelt. Angehörige der Gesundheitsberufe sollen auch in Zukunft ihnen in der Berufsausübung und unter Verschwiegenheit bekannt gewordene begründete Verdachtsfälle auf gerichtlich strafbare Handlungen mit Todesfolge, schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung anzeigen. Das gilt auch für Verdachtsmomente auf das Quälen oder Misshandeln von Kindern oder Jugendlichen sowie für sexuellen Missbrauch. Eine Anzeigepflicht gibt es jedoch dann nicht, wenn eine Anzeige ein besonderes Vertrauensverhältnis ( zwischen potenziell Angezeigtem und Behandler) betrifft, von dem die Wirksamkeit der Therapie abhängt. Wenn nahe Angehörige von Kindern oder Jugendlichen angezeigt werden müssten und dies das Wohl der Opfer gefährden würde, kann eine Anzeige weiterhin unterbleiben, wenn Kinder- oder Jugendschutzstellen informiert werden und das für das Management besser geeignet ist. Volljährige Opfer können der Anzeige widersprechen. Doch bleiben auch hier Fragen offen. Denn der Widerspruch soll dann nicht gelten, wenn unmittelbare Gefahr drohe, und ist nicht bekannt, nach welchen Parametern eine solche dann nicht vorliegen solle. Erleichtert wurde der Informationsaustausch zwischen Ärzten und / oder Krankenanstalten bei Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung ( Tötungsdelikt, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Misshandlung oder sexueller Missbrauch bei Kindern, Jugendlichen, Behinderten, Wehrlosen).
Denn in der Vergangenheit wurden Kinder oft von ihren Misshandlern in verschiedene Spitäler gebracht, und blieben so Straftaten längere Zeit unentdeckt.

Wiederaufleben der Fallkonferenzen
Beim Betretungsverbot obliegt die Gefährlichkeitsprognose der Polizei. Diese ist mitunter sehr komplex, und bedarf viel Erfahrung der Beamten.
Seit 2011 tauschten in Wien das Jugendamt, Vertreter der Justiz, und fallbezogen Vertreter aus psychosozialen Einrichtungen sowie die Polizei in Fallkonferenzen ( basierend auf dem in Großbritannien entwickelten Marac – Abkürzung für multi agency risk assessment conference) Informationen aus; stimmten ihre Vorgangsweise ab. Diese Konferenzen wurden eingestellt. Das Gewaltschutzpaket sieht zwar grundsätzlich wieder solche Fallkonferenzen vor, jedoch obliegt deren Einberufung alleine der Exekutive. Dies wird von Einrichtungen wie den Frauenhäusern kritisiert, da man hierdurch auf ihre wichtige Ersteinschätzung verzichten würde.

Täterarbeit

Laut einem Falterbericht ( „ Stichhaltige Fakten“), Falterausgabe Nr 4/2019 gibt es alleine in Wien jährlich etwa 3200 Wegweisungen wegen häuslicher Gewalt, aber nur 160 Männer würden von der Männerberatung Wien betreut.
Männer, die weggewiesen worden sind, haben sich selbst eine ( neue) Wohnung/ Schlafmöglichkeit zu suchen. Die Situation des Betretungsverbots wird von den weggewiesenen Männern sehr demütigend und belastend empfunden. Existenzängste rund um eine Scheidung/ Trennung werden verstärkt. Viele Männer fühlen sich von der Familie entsorgt und sinnen nach Rache. Diese Männer gilt es zu begleiten. Das Gewaltschutzpaket sieht nun eine gewisse verpflichtende Beratung der Täter vor, diese sollen jedoch die Kosten dafür tragen. Experten befürchten, dass sich hierdurch die betroffenen Männer noch mehr ins Eck gedrängt fühlen könnten.
Zudem ist unklar in wie weit punktuelle Beratungsgespräche geeignet sind eine tatsächliche Verhaltens- und Einstellungsänderung herbeizuführen. Hier fordern viele Fachleute mehr finanzielle Ressourcen und Weisungen zu Therapien und Anti- Gewalt- Trainings für Personen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial durch die Straf- und Familiengerichte.

Härtere Strafen

Das Gewaltschutzpaket bringt nun höhere Strafen mit sich. Für bestimmte Delikte werden junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren mit Erwachsenen gleichgestellt.

Viele Fachleute zweifeln an, dass das höhere Strafmaß wirklich zur Abhaltung von Straftaten geeignet ist und befürchten, dass vielmehr die Gefahr besteht, dass weniger Straftaten zur Anzeige gelangen. Dies insbesondere wenn es sich um eine Tat in einem Nahe und/ oder Abhängigkeitsverhältnis handelt.

Rechtskräftig verurteilte Straftäter

Rechtskräftig verurteilte Straftäter erhalten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot- und zwar für alle Berufe, in denen Täter mit Minderjährigen zu tun haben könnten.

Namensänderung und neue Sozialversicherungsnummer

Gewaltopfer, die ihren Namen ändern wollen, sind künftig von Gebühren befreit und können im Bedarfsfall auch eine neue Sozialversicherungsnummer beantragen.

Probleme rund um ein Betretungsverbot/ Wegweisung / Gewalt in der Familie aus der Praxis:

1. Kontaktrecht zu Kindern
In der Praxis ist es oft so, dass Frauen, die mit einem gewalttätigen Partner ein Kind haben, nach der Wegweisung damit konfrontiert sind, dass dem Mann ein ( zumindest begleitetes) Kontaktrecht zu dem gemeinsamen Kind einzuräumen ist. Es sollte gesetzlich verbindlich verankert werden, dass bei Gewalt in der Familie für die Ausübung eines Kontaktrechts die erfolgreiche Absolvierung eines Antiaggressionstraining Grundvoraussetzung ist. Dies auch dann, wenn das Kind nicht unmittelbar von der Gewalt betroffen war.

2. Vorzeitige Aufhebung des Betretungsverbots

Es kommt immer wieder vor, dass eine Frau trotz aufrechtem Betretungsverbots, Kontakt mit dem gewalttätigen Mann aufnimmt. Das führt zu einer vorzeitigen Beendigung des Betretungsverbots. Die Beendigung kann mitunter aber auch furchtbare, ja tödliche, Folgen mit sich ziehen. Jedenfalls hat eine vorzeitige Aufhebung Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit der Frau in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren.

3. Frauen verraten unbewusst in welchem Frauenhaus sie sich befinden
Derzeit gibt es in Wien vier Frauenschutzhäuser. Ein fünftes Haus ist derzeit in Planung und soll bis 2022 fertig gestellt werden. Nimmt eine Frau in einem Frauenhaus Zuflucht, so weiß der Mann nicht in welchem sie untergebracht wird. Immer wieder passiert es, dass die Frauen selbst unbewusst ihrem Partner verraten wo sie sich genau aufhalten. Dies indem sie dem Mann Fotos von den Kindern schicken. Mittels diversen Ortungsprogrammen ist dann schnell der Aufenthaltsort ausfindig gemacht.
Künftig sollen von Gewalt bedrohte Frauen auch in ein Frauenhaus eines anderen Bundeslands untergebracht werden können.

4. Nach der Enthaftung steht plötzlich Opfer dem gewalttätigen Partner gegenüber

Das Opfer hat zwar das gesetzliche Recht ( § 70 StPO) vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden Enthaftung des Täters informiert zu werden. Es dürfte aber in der Praxis immer wieder zu Lücken in der Informationsweitergabe kommen. Das Opfer sieht sich dann -zu seinem großen Schrecken -unvorbereitet mit dem Täter in Freiheit konfrontiert. Es von der Behörde streng darauf zu achten, dass derartiges nicht passiert.

Wichtig zu wissen:

Opferschutzprogramme für Hochrisikoopfer
In Österreich gibt es für Hochrisikoopfer ( „victims at highest risk“) ein Opferschutzprogramm. Hierbei muss allerdings das Opfer bereit sein, den Kontakt zur Familie abzubrechen, eine neue Identität ( anderer Name, Ortswechsel) anzunehmen.
Aber auch außerhalb eines Opferschutzprogramms gibt es die Möglichkeit eine Auskunftsperre ( geregelt ist dies in § 18 Meldegesetz) zu veranlassen, die Adresse scheint nicht im Melderegister auf. Dies wenn man in etwa in der Vergangenheit Stalking ausgesetzt war. Eine Auskunftsperre kann grundsätzlich jeder beantragen. Es ist ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen. Wichtig ist dann aber auch, dem Expartner keine persönlichen Informationen zukommen zu lassen, diesen auf den sozialen Kanälen zu blockieren.

Finanzielle Mittel:
Laut Istanbul – Konvention, zu der sich Österreich verpflichtet hat, muss für die Hilfe und Unterstützung von Kindern, die Zeugen von Gewalt wurden, gesorgt werden. Mindestens 5.347 Kinder und minderjährige Kinder wurden allein in Wien im Jahr 2018 Zeugen von Gewalt. Die Opferschutzeinrichtungen beklagen mangels Ressourcen dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachkommen zu können.

AMS Algorithmus wirft viele Fragen auf, dies insbesondere auch für Frauen

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun schreibt in der Wiener Zeitung über den AMS Algorithmus, nach welchen Arbeitssuchenden in Gruppen eingeteilt werden sollen, und zeigt die vielen Fragen auf, welche dieser aufwirft. Weiters setzt sich Rechtsanwältin Braun mit dem Pensionssplitting auseinander.

https://www.wienerzeitung.at/meinung/gastkommentare/2030648-Und-wieder-einmal-das-Pensionssplitting.html

Und ewig grüßt das Murmeltier: Pensionssplitting – Wienerin

Regelmäßig kurz vor den Wahlen taucht das Pensionssplitting auf, so auch wieder jetzt ( um dann nach der Wahl wahrscheinlich um eins mehr in der Schublade zu verschwinden).

Lesen Sie in der " Wienerin" was das Pensionssplitting bringen würde.

Nachfolgend link zum Artikel von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun


https://wienerin.at/die-ovp-plant-ein-verpflichtendes-pensionsplitting-was-heisst-das-fur-frauen

Papamonat jetzt für Alle, werden nun in Österreich tatsächlich mehr Männer in Karenz gehen?

Fotocredit Doris Mitterer

Mit September 2019 gilt nun der Papamonat für Alle. Arbeitgeber haben kein Einspruchsrecht mehr. Geregelt ist dies im Väterkarenzgesetz.

Bis dato sind nur wenig Männer in Österreich in Karenz gegangen. Ändert daran nun wesentlich etwas der österreichische Papamonat für Alle.

Bereits zuvor waren im Kinderbetreuungsmodell 20 % der Bezugsdauer beim Kindergeld nicht auf den Partner übertragbar. Ebenfalls gab es bereits einen Partnerschaftsbonus. Dieser steht Eltern zu, die Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen beziehen. Der Partnerschaftsbonus beträgt je Elternteil € 500,– insgesamt für beide Elternteile also € 1000,- an Einmalzahlung. Jeder Elternteil kann den Partnerschaftsbonus gleichzeitig mit Kinderbetreuungsgeld bei dem für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger beanspruchen. Die Beantragung des Partnerschaftsbonus ist aber auch noch später möglich. Der Partnerschaftsbonus ist jedoch spätestens binnen 124 Tagen ab dem letzten Tag der Auszahlung des letzten Kinderbetreuungsgeldes ( für beide Eltern) zu beantragen.

Der Familienzeitbonus beträgt aktuell 22,60 Euro täglich, somit gesamt rund € 700,- monatlich. Der Familienzeitbonus wird später vom Kindergeldkonto abgezogen. Die Euro 700,– liegen unter einem monatlichen Durchschnittseinkommen und führt der Bezug zudem zu einer Reduktion des Kindergeldkontos. Der Familienzeitbonus stellt daher keinen finanzieller Anreiz dar. Laut Familienministerium sollen innerhalb der ersten zwei Jahren rund 11.000 Väter den Familienzeitbonus beantragt haben.

In Schweden hat jeder Elternteil einen persönlichen, nicht übertragbaren Anspruch auf – von den insgesamt 16 Monaten- zwei Monate bezahlten Elternurlaub. Hierdurch wird in Schweden bewirkt, dass viele Väter Elternurlaub auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Auch in Island sind drei von neun Monaten einer sehr gut bezahlten Elternkarenz für Väter reserviert. In Island bekommt der karenzierte Elternteil 80 % des Letztgehalts.
Laut Studien sei im Übrigen eine Karenzdauer von 14 Monaten am Geeignetsten einen Karriereabstieg nach der Karenz und andauernde Einkommenseinbußen möglichst zu verhindern. Denn fehlende Erwerbszeiten oder eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit infolge Teilzeit bringt später auch einen geringen Anspruch auf Pension mit sich. Eine Teilzeittätigkeit bringt viele Alleinerzieherinnen in prekäre Verhältnisse.

In Österreich nahmen bis dato sehr wenig Männer die Väterkarenz in Anspruch. Im Dezember 2017 lag laut Statistik Austria der Anteil der Männer beim Bezug an Familienleistungen bei nur 3,8 % ( im Dezember 2016 waren es 4,2 Prozent). Väterkarenz im eigentlichen Sinne bedeutet aber auch, dass sich eben der Vater um das Kind kümmert, während die Frau dem Erwerb nachgeht.

Es ist fraglich ob an dieser Gesamtsituation das „Papamonat für Alle“ etwas ändert. Denn vor allem im nichtstädtischen Bereich ( aber sogar auch da) gilt nach wie vor eine Frau die relativ kurzfristig nach der Geburt arbeiten geht als Rabenmutter. Eine solche Mutter muss sich dann oft Sätze wie „ Ja, warum hast Du Dir dann überhaupt ein Kind angeschafft“ sagen lassen. Ein 12 Stunden Tag ist der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht zuträglich. Viele Frauen arbeiten im Dienstleistungssektor ( Frisör, Gastronomie etc.) da gibt es kein home office.
Selbst vor einer Geburt verdienen Männer im Durchschnitt bei gleicher Ausbildung mehr als Frauen. So verdienen Jungakademikerinnen um Durchschnitt 420 Euro weniger als die männlichen Uniabsolventen, nach fünf Jahren liegt der Unterschied bei 545 Euro.

Solange aber Frauen eben weniger als Männer verdienen, wird oft innerhalb der Familie die Entscheidung getroffen, dass eben die Frau beim Kind zuhause bleibt. Die Frau trifft diese Entscheidung für die Familie. Bei mir als Scheidungsanwältin sitzen dann viele dieser Frauen Jahre später, um bitter erkennen zu müssen, dass ihnen diese Einkommenseinbußen nicht abgegolten werden.

Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun verfügt über jahrelange Expertise im Familienrecht. Sie steht für Interviewanfragen und Vorträge rund um das Thema Familienrecht ( inklusive Reformbedarf/ Reformmöglichkeiten) zur Verfügung.

Haustiere: wenn der Exekutor kommt

Fotocredit: Doris Mitterer

Als in der westfälischen Stadt Ahlen eine Familie ihre Kommunalschulden nicht begleichen konnte, verpfändete die Stadt deren Mopshündin „ Edda“ und bot diese auf Ebay um Euro 750,– zum Kauf an. Der Mops, für deren Anschaffung die ursprünglichen Halter nach deren eigener Aussage € 2.400,-bezahlt haben wollen, stellte das einzige verwertbare Vermögen der zahlungsunwilligen Familie dar.
Diese Pfändung rief weltweise Empörung hervor und hatte eine enorme Presseberichterstattung zur Folge. Selbst die New York Times sowie der britische „Guardian“ berichteten über „ Edda, the pug.“
Für die meisten Hundehalter ist ihr geliebter Vierbeiner ein Familienmitglied. Die Pfändung war daher vielen unverständlich. Die Stadt Ahlen hat mittlerweile zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pfändung einen Rechtsanwalt eingeschalten und ein Gutachten in Auftrag gegeben. Edda ist somit der erste Mops mit Rechtsgutachten.
In Österreich wäre diese Pfändung so nicht möglich gewesen. Seit der Tierschutzgesetzänderung im Jahr 2017 dürfen in Österreich nur private Personen, oder bestimmte Organisationen, welche über eine Bewilligung ihrer Tierhaltung verfügen, Tiere öffentlich anbieten.

Grundsätzlich unterliegen Haustiere nicht der Pfändung. Dies wenn zu ihnen eine gefühlsmäßige Beziehung besteht und ihr Wert den Betrag von € 750,– nicht übersteigt ( geregelt ist dies in § 250 Exekutionsordnung).

Wann können in Österreich Tiere über das Internet zum Verkauf angeboten werden?

In der Vergangenheit wurden immer wieder im Internet Welpen zum Kauf angeboten. Tiere, welche viel zu früh vom Muttertier weggenommen worden waren, und unter furchtbaren Bedingungen transportiert und gehalten wurden.

Um diesen den Tieren unwürdigen Handel zu unterbinden wurde im Jahr 2017 das Tierschutzgesetz adaptiert.

Ein Verkauf eines Tieres im Internet unterliegt diversen Beschränkungen.

Folgende Personen und Organisationen dürfen Tiere öffentlich anbieten.

• Privatpersonen, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen
Das Tier kann oder darf nicht bei seinem bisherigen Halter bleiben.
Das Tier muss älter als sechs Monate sein bzw. für Hunde und Katzen gilt, dass die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sein müssen.
Hunde müssen nachweislich seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank angemeldet sein ( www.heimtierdatenbank.at)
• Personen und Organisationen, die gewerblich oder sonst wirtschaftlich tätig sind und über eine Bewilligung ihrer Tierhaltung verfügten ( zB Tierschutzvereine, Tierheime)
• Halter oder Besitzer von landwirtschaftlichen Nutztieren ( zB Pferde, Schweine, Rinder)
• Behördlich gemeldete Züchterinnen
Damit ein Tierschutzverein Tiere im Internet anbieten darf, muss dieser über eine Bewilligung zur Tierhaltung verfügen. Voraussetzung für die Erlangung einer solchen Bewilligung sind
• Betriebsstätte muss in Österreich sein
• Die Betriebsstätte muss gewisse bauliche Voraussetzungen erfüllen
• Ausreichendes Fachpersonal
Betreffend Internetanbietung macht es keinen Unterschied ob das Tier verkauft oder geschenkt wird.
Nicht unter das öffentliche Anbieten fallen und sohin erlaubt:
• Der Aushang in der Praxis eines Tierarztes.
• Der Aushang eines Zettels in einem Vereinsgebäude.
• Die Vermittlung von Tieren via Mundpropaganda.

Wer Tiere unerlaubt öffentlich anbietet, riskiert eine Geldstrafe bis zu Euro 3.750,–, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500,–.

Wienerin: Warum auch eine Lebensgemeinschaft einen Vertrag braucht

Wer liebt, sorgt vor!

Rechtsanwältin Katharina Braun klärt auf warum es so gefährlich wenn man sich in Lebensgemeinschaften keine Gedanken über eine mögliche Trennung macht.

Nachfolgend geht’s zum Artikel:
https://wienerin.at/warum-auch-eine-lebensgemeinschaft-einen-vertrag-braucht

Fotocredit Doris Mitterer

Internetbetrügern, das Handwerk legen- so kommen Sie zu Ihrer Ware

Immer wieder bestellen Mandanten Ware im Internet, ohne nach Zahlung die Ware zu erhalten.
Bei Käufen im Internet ist folgendes zu beachten.

Daher immer darauf achten, dass es sich um keine Website eines Fakeunternehmens handelt. Vorsicht bei Zahlungen vorab. Zahlungen über gesicherte Zahlsysteme. Bei größeren Zahlungen informieren Sie sich auch über Reputation, Bonität des Unternehmens. Studieren Sie genau die Rezensionen. Besonders große Vorsicht ist bei Internetkäufen außerhalb der EU geboten Überprüfen Sie anhand von "Googlemap" ob es dieses Unternehmen an dem Standort tatsächlich gibt.

Rechtsanwältin Katharina Braun hat schon mehrmals Klienten verholfen doch noch zu Ihrer Ware zu kommen oder zumindest das gezahlte Geld zurück zu erhalten.

So auch im Fall des Kaufes eines Rasentraktors, über welchen auch die Medien berichteten.

https://www.heute.at/s/-45624613

Vereinbaren Sie sich einen Beratungstermin bei Rechtsanwältin Katharina Braun

Was geschieht mit gemeinsamen Wohnungseigentum im Todesfall des Lebensgefährten?

Bei einem gemeinsamen Wohnungseigentum gelten im Todesfall die Sonderregeln des § 14 Wohnungseigentumsgesetzes ( kurz „WEG“).

Demzufolge geht der halbe Anteil des Verstorbenen an der Wohnung- auch wenn der oder die Verstorbene andere gesetzlich erbberechtigte Personen- wie Ehegatten- Nachkommen oder Vorfahren und/ oder testamentarisch Begünstigte hinterlässt- unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. Der überlebende Partner ist dann Alleineigentümer des Wohnungseigentumsobjekts. Dies wird als „ Anwachsung“ bezeichnet. Der überlebende Partner muss zum Ausgleich an die Verlassenschaft ( also die gesetzlichen oder testamentarischen Erben) einen sogenannten Übernahmspreis bezahlen. Eben weil die Erben wegen des Anwachsungsrechts keinen Teil der Wohnung erben, müssen diese durch eine Ersatzleistung in Geld abgefunden werden. Der Übernahmspreis macht die Hälfte des Verkehrswertes der Wohnung aus. Handelt es sich bei dem überlebenden Partner um einen pflichtteilsberechtigten Erben ( in dem Fall dann Ehe besser) , und dient die ehemals gemeinsame Wohnung zudem der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des überlebenden Partners, so ist dieser vor dem Gesetz privilegiert.

Diesfalls kommt § 14 Abs 3 WEG zum Tragen:

Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Wenn aber noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überlebenden Partners überschuldet wäre, hat der Überlebende bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils den zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu bezahlen.

Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten sowie seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf Antrag die Zahlungspflicht bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums zu bewilligen; in beiden Fällen ist eine angemessene Verzinsung festzusetzen.

Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner und Kinder. Das Pflichtteilsrecht gewährleistet, dass die Pflichtteilsberechtigen ( auch „Noterben“ genannt) einen bestimmten Betrag aus der Verlassenschaft auf jeden Fall erhalten.

Kinder erben neben dem Ehepartner 2/3 , Pflichtteil die Hälfte hiervon 1/6.
Eine Pflichtteilsminderung ist nur dann möglich, wenn zu keiner Zeit ein Eltern- Kind- Verhältnis bestanden hat: Das Recht der Minderung steht aber nicht zu, wenn der Erblasser die Ausführung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
Die beiden Eigentümer einer Eigentümerpartnerschaft können auch vereinbaren, dass der überlebende Partner, dem der halbe Anteil des Verstorbenen zuwächst , gar nichts an die Erben bezahlen muss. Es dürfen aber durch eine derartige Vereinbarung die Pflichtteilsberechtigten nicht benachteiligt werden.

Alle Vereinbarungen finden ihre Grenze am zwingenden Pflichtteilsrecht!
Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist u.a. spezialisiert auf Partnerschaftsverträge.

Wienerin: Rechtsanwältin Braun zur Doppelresidenz

In der Praxis stellt sich beim Kinderkontakt immer wieder die Frage nach dem sogenannten Doppelresidenzmodell.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun beschäftigt sich mit diesem Modell intensiv in ihrer Rechtsanwaltspraxis, und schrieb hierzu in ihrer regelmäßig Wienerin Kolumne " Frag die Braun" einen Artikel.

Hier der link zum Beitrag

https://wienerin.at/doppelresidenzmodell-rechtliche-moglichkeiten-und-hindernisse

Kurier: Rechtsanwältin Braun über Grenzstreitigkeiten

Der Grenzverlauf ist oft Anlass für heftige nachbarschaftliche Auseinandersetzungen. Was ist rechtlich zu tun, wenn der Grenzverlauf unklar ist. Hierzu die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun im Gespräch mit dem "Kurier"

Redaktion Ulla Grünbacher

Grenzstreitigkeit Kurier18052019

Rechtsanwältin Katharina Braun live in der ORF Sendung Konkret: Scheidungsirrtümer

Rechtsanwältin Katharina Braun in der ORF Sendung Konkret über häufige Scheidungsirrtümer

https://tvthek.orf.at/profile/konkret/13887640

Moderatorin Onka Takats

Kurier: Rechtsanwältin Katharina Braun zum Thema Kaution

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun gibt im " Kurier" Auskunft auf was alles rechtlich im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis und einer Kaution zu achten ist.

Kaution27042019

Wienerin : Ehe für Alle

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Frauenmagazin " Wienerin" zum Unterschied Eingetragene Partnerschaft und Ehe

Wienerin Ehe für Alle27042019

Danke an die "Wienerin" Redakteurin Magdalena Pötsch

Unterschiede Eingetragene Partnerschaft zu einer Ehe

Das Eingetragene Partnerschaftsgesetz kennt keine sogenannte
„privilegierte Scheidung“ , mit welcher man die Witwenpension auch nach der Scheidung so erhält als wäre man eben nicht geschieden. Eine „privilegierte“ Scheidung setzt die Einhaltung vieler gesetzlichen Voraussetzungen voraus, und erhält die Witwe diesfalls die Witwenpension so wäre sie nicht geschieden. Je nach Eigeneinkommen ( Eigenpension) können dies bis zu 70 % des Letztbezugs des Verstorbenen sein.

Grundsätzlich bekommt bei einer Scheidung nur jener Ehepartner einen Ehegattenunterhalt, welcher aus dem alleinigen oder zumindest überwiegenden Verschulden des anderen Ehepartners geschieden worden ist. Das Eherecht kennt aber anders als das Eingetragene Partnerschaftsgesetz einen Notunterhalt: daher auch der schuldig geschiedene Ehepartner, welcher seinen Bedarf nicht decken kann, hat -wenn auch einen geringer als den Schuldunterhalt zu bemessenden- Anspruch auf Unterhalt. Dies wenn er krankheitsbedingt, aufgrund Betreuung kleiner gemeinsamer Kinder ( bis 5. Lebensjahr), altersbedingt keinem Erwerb nachgehen kann, und aber auch die Unterhaltsleistung dem anderen Partner zumutbar ist. Dieser also durch die Unterhaltsleistung nicht selbst in existentielle Probleme kommt. Das Eingetragene Partnerschaftsgesetz kennt so einen Notunterhalt ( Billigkeitsunterhalt)nicht!

Die Eingetragene Partnerschaft kennt aber sehr wohl einen Verschuldensunterhalt. Ein Verschuldensunterhalt berechnet sich wie folgt: monatliches Familiennettoeinkommen ( daher beide Partner gemeinsam) davon, wenn keine Kinder vorhanden, 40 Prozent, abzüglich Eigeneinkommen unterhaltsberechtigter Person.

Eine Eingetragene Partnerschaft und eine Ehe unterscheiden sich nur noch gering. Unterschiede sind vor allem im Unterhaltsrecht gegeben. Unterhaltsrechtlich ist daher ein Ehepartner mehr abgesichert als ein Partner bei der Eingetragenen Partnerschaft. Weiters kann bei einer Eingetragenen Partnerschaft die Scheidung für maximal 3 Jahre blockiert werden.
Ein weiterer Unterschied ist, dass im Eingetragenen Partnerschaftsgesetz die Treue nicht als partnerschaftliche Verpflichtung angeführt ist. Bei einer Scheidung ist nah wie vor das Fremdgehen einer der Verschuldensgründe Nummero 1.

Das Unterhaltsrecht inklusive sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist sehr komplex, und empfiehlt sich die Inanspruchnahme der Rechtsberatung.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun befasst sich intensiv mit allen Fragen rund ums Unterhaltsrecht, sowohl den ehelichen Ehegattenunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt betreffend, und verfügt auf diesem Gebiet über sehr viel Erfahrung.

Ö3 Wecker: Thema Kuckuckskinder mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Nachdem das Thema " Kuckuckskinder" in der Ö3 Sendung " Frag das ganze Land" für große Aufmerksamkeit bei den Hörern gesorgt hatte, wurden diese auch noch im Ö3 Wecker thematisiert.

Zu Wort kam auch Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, welche sich in ihrer Rechtsanwaltspraxis viel mit dem Thema Kuckuckskinder beschäftigt. Sei es weil sich Frauen bei ihr informieren wollen, was ihnen rechtlich blüht, wenn sie nicht den richtigen Mann als Vater angegeben bzw. ihrem Partner verschweigen, dass dieser tatsächlich nicht der Vater ist, oder auch Männer die vermuten oder erfahren, dass sie nicht der Vater sind.

Aber auch natürlich Kinder, welche drauf kommen, dass sie drauf kamen, dass jemand anderer ihr Vater ist.

Zu erfahren, dass jemand anderer der Vater ist, ist für alle Beteiligten eine sehr schwierige Situation. Oft empfiehlt sich neben einer rechtlichen auch eine psychologische Beratung.

Der Mitschnitt zur Sendung folgt hier in Kürze. Danke an den Ö3 Redakteur Michael Heininger.

Bei Fragen rund um die Vaterschaft vereinbaren Sie bitte einen Termin bei Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
office@rechtsanwaeltin-braun.at

Wenn der Unternehmensruf leidet unter unrichtigen Internet Bewertungen

Bewertungen im Internet stellen mittlerweile für Konsumenten eine wichtige Orientierungshilfe dar. Doch mitunter stimmen diese Bewertungen nicht. Immer wieder stammen schlechte Bewertungen in etwa vom Mitbewerb oder von Menschen, die nie Kunden des Unternehmens waren.
Zu der ( derzeit noch unbefriedigenden) Rechtssituation lesen Sie den Artikel von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im "AnwaltAktuell"

https://www.anwaltaktuell.at/home-1/sch%C3%A4digung-per-it-bewertung/

Rechtscoaching für Missen

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun hielt ein Rechtscoaching für die Misskandidatinnen ( Miss Vienna, Miss Niederösterreich und Miss Burgenland) im Fotostudio Ungargasse 9 in 1030 Wien.

Die Missen erfuhren was rechtlich im Umgang mit Fotografen, Agenturen, Journalisten und als Betreiberin eines eigenen Blogs zu beachten ist.


www.diemissenmacherin.at

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun Vortragende MBA & Sport

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist Vortragende des MBA Lehrgangs „ Fokus- Zukunft“

Der MBA-Lehrgang ist gedacht für Trainer/innen, Sportfunktionäre, Athlet/innen, Sportmanager/innen, die sich für Managementaufgaben fit machen möchten. Mit zunehmender Verantwortungsübernahme steigen die Anforderungen an betriebswirtschaftliche Kompetenzen. Der MBA-Lehrgang ist grundsätzlich für alle Vielbeschäftigten offen, die betriebswirtschaftliches Know-how für ihre weitere berufliche Entwicklung benötigen.

http://www.fokus-zukunft.at/lehrende-mba-sport/

Im Unternehmertum ist es wie im Spitzensport; nur die Besten setzen sich am Ende durch.

Leistungssportler verfügen über viele Eigenschaften die für ein erfolgreiches Unternehmertum unabdingbar sein. So gibt es viele ehemalige Spitzensportler im Managementbereich.

Als Unternehmer bedarf es eines Durchhaltevermögens, einer ausgeprägten Frustrationstoleranz und Zielorientierung, sowie der Fähigkeit sich an seine Belastungsgrenzen zu bringen. Das MBA Business Administration & Sport bietet eine optimale Möglichkeit sich ortsunabhängig das für die Übernahme von Managementaufgaben erforderliche Know How anzueignen.

Denn für einen Unternehmer ist es – um im Geschäftsleben bestehen zu können- unter anderem ganz essentiell über gute Rechtskenntnisse zu verfügen. Wissen ist Macht.

Geschäftsführerin der Fokus: Zukunft Weiterbildungsges.m.b.H. Mag. Sabine Pata

Rechtsanwältin Katharina Braun als Vortragende für Unternehmensgründer

Raus aus der Everybody Darling Falle

Rechtsanwältin Braun hielt im Zuge einer Veranstaltung der Bit Management Beratung GmbH einen Vortrag für Unternehmensgründer.

Auf was gilt es rechtlich als Jungunternehmer zu achten
Pr/ Marketing
Preisgestaltung

Salzburger Nachrichten: Wer zahlt für Kuckuckskinder

Rechtsanwältin Katharina Braun zu einer Änderung der Rechtsprechung betreffend Kuckuckskinder in
den Salzburger Nachrichten

https://www.sn.at/panorama/oesterreich/wer-zahlt-fuer-kuckuckskinder-65360980

Medien, Persönlichkeitsrechtsverletzung: unzulässige Videos, welche im Zuge von Festnahmen entstanden sind

Einen unzulässigen Rechtseingriff stellt es dar, wenn anlässlich von einer Festnahme von Medien Videos gemacht werden, deren Zweck einzig der Befriedigung von voyeuristischen Bedürfnissen gilt.

So wurde beispielsweise ein Sportler in etwa bei seiner Festnahme in in Unterwäsche gefilmt. Das Medium, welches das Video verwendet hatte, wurde vom Gericht schuldig erkannt hier durch den Ex- Sportler in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt zu haben. Seisenbacher bekam eine Entschädigung zugesprochen.

So könnte auch das unlängst veröffentlichte Eigenblutdopingvideo ein rechtliches Nachspiel nach sich ziehen.

Frauenmagazin Wienerin: Fussballerinnen wurden heimlich beim Umkleiden vom Trainer gefilmt

Ein Trainer in Niederösterreich filmte Fussballerinnen heimlich beim Umkleiden. Das Strafverfahren gegen den geständigen Trainer wurde nun eingestellt.

Zu der Rechtssituation spricht die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun in der Kolumne: "Frag die Braun"

https://wienerin.at/fussballtrainer-filmte-sportlerinnen-heimlich-beim-duschen-und-bleibt-straffrei?preview=6nY77DZ_YPvoqUAUG5svHwS_wGZUF-CjVlD42m5SxNE

Wienerin: Anregungen zu Gesetzesänderungen, um eine Gleichstellung von Frau und Mann zu erreichen.

Anlässlich des Weltfrauentags am 8.3. spricht die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Frauenmagazin "Wienerin" über Gesetzesreformen, welche helfen könnten für eine tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in Österreich zu sorgen.

Hier geht es zum Artikel:

https://wienerin.at/4-gesetzesanderungen-die-fur-mehr-gleichberechtigung-osterreich-sorgen-wurden

5.3.2019 Schuldirektor und Buchautor Nikolaus Glattauer zu Gast im "Salon Braun"

Am 5.3.2019 um 19.10 ist Schuldirektor, Kolumnist und Buchautor Nikolaus Glattauer zu Gast im "Salon Braun" ( Ukw 95,5 und 105,1).
Dieser beschäftigt sich intensiv mit dem Schulsystem und was dieses besser machen könnte.

Von Glattauer sind u.a. folgende Bücher erschienen.

" Die Pisa Lüge. Wie unsere Schule wirklich besser wird", Ueberreuter

" Mitteilungsheft. Leider hat Lukas…" Kremayr & Scheriau
" Leider hat Lukas schon wieder." Kremayr & Scheriau

" Best of Schule- Zum Lachen traurig, zum Weinen lustig" Kremayr & Scheriau
"Ende der Kreidezeit: ein bisschen Schule- und der irre Rest des Lebens." Brandstätter Verlag.

Nikolaus Glattauer ist u.a. auch am 28.2.2018 um 19.00 in 2500 Baden in der Pädagogischen Hochschule Baden, Audimax, Mühlgasse 67 zu erleben.

Sie haben Fragen zur Sendung, dann bitte ein mail an Office@rechtsanwaeltin-braun.at

Magazin News: Kirchlicher Missbrauch

Viele Täter, aber kaum Verurteilte.

Rechtsanwältin Katharina Braun zur Thematik, dass sich die Kirche im Zusammenhang mit Missbrauchsfällen immer wieder auf die Verjährung stützt.

News Kirchlicher Missbrauch27022019

Rechtsanwältin Braun Kleine Zeitung- Doppelresidenz

In der Praxis wünschen sich immer wieder Eltern, dass sich ihr Kind nach einer Trennung gleichteilig bei ihnen aufhält.

Zur sogenannten Doppelresidenz ( Wechselmodell) gibt es viele Fragen.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Gespräch mit der Kleinen Zeitung.

Danke an die Redakteurin der Kleinen Zeitung Daniela Bachal für das Gespräch.

Doppelresidenz Kleine Zeitung 1

Doppelresidenz Kleine Zeitung 2

Kleine Zeitung Doppelresidenz 3

Doppelresidenz Kleine Zeitung 4

Bezirksblätter berichten von der Radio Sendung " Salon Braun"

Die Bezirksblätter berichten über den "Salon Braun" – die Radiosendung von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Lieben Dank an Gabriela Stockmann.

https://www.meinbezirk.at/tag/katharina-braun

Frauenwahlrecht

Frauenwahlrecht

Vor 100 Jahren, nämlich genau am 16.2.1919, fand in Österreich die erste Wahl statt, bei der Frauen wahlberechtigt waren. Dieses Wahlrecht wurde von den Frauen kräftig in Anspruch genommen. So nahmen 82 Prozent der wahlberechtigten Frauen ihr Wahlrecht wahr. Die erste Ministerin hatte Österreich im Jahr 1966: Grete Rehor, welche für 4 Jahre Sozialministerin war. Unter den ersten weiblichen Abgeordneten waren u Hiledegard Burjan, Adelheid Popp und Gabriele Proft.

1957 trat in Österreich das Mutterschutzgesetz in Kraft.

Bis in die 70 er Jahre galt der Ehemann als Oberhaupt der Familie ( „pater familias“), wollte eine Frau einen Bankvertrag musste der Ehemann mitunterschreiben, der Mann konnte es der Frau verbieten einem Erwerb nachzugehen.

In den 70 er Jahren wurde die einvernehmliche Scheidung eingeführt, der Mann galt nicht mehr länger als Oberhaupt der Familie.
1984 beenden die ersten Gendarminnen ihre Ausbildung.

1989: uneheliche Kinder werden ehelichen Kindern gleichgestellt, Vergewaltigung in der Ehe wird bestraft.

Aktuell sind 68 der 183 österreichischen Abgeordneten Frauen.

Viele Frauen mit Kindern arbeiten Teilzeit, oder sind ( zumindest ein paar Jahre) ganz zuhause. Dies bedeutet einmal weniger Eigenpension. Österreich kennt kein verpflichtendes Pensionssplitting wie Deutschland. Es gibt auch keinen Betreuungsunterhalt für die Lebensgefährtin, wenn diese aufgrund Kinderbetreuung keinem Erwerb nachgehen kann bzw. nur eingeschränkt arbeiten kann.

Zu notwendigen Reformen siehe auch Artikel von Rechtsanwältin Katharina Braun im „Standard“

https://derstandard.at/2000094268700/Viel-Reformbedarf-im-Familienrecht

Es bleibt also nach wie vor viel zu tun.

Treue aus der Sicht einer Familienrechtsanwältin

Ist Untreue überhaupt noch ein Verschuldensgrund bei einer Scheidung?
Wann fängt die Untreue an?
Was sollten Expats bei einer Wohnsitzverlegung nach Österreich im Hinblick auf Treue rechtlich wissen?

Hierzu und mehr schreibt Rechtsanwältin Mag. Braun auf www.avaganza.com
Den Artikel finden Sie hier:

https://www.avaganza.com/gastbeitrag-mag-braun-treue-aus-sicht-einer-familienrechtsanwaeltin/
Auf dem Avaganza Blog schreib

Achtung, Fake! We are living in a fake, fake, world.

We are living in a fake, fake, world.

Täuschung hat es natürlich schon immer gegeben. Aufgrund der stetig zunehmenden Geschwindigkeit des Alltags durch Technologien und durch eine Unfülle an ( wenn auch oft eben unrichtigen) Informationen wird es jedoch immer schwieriger Schein und Sein auseinander zu halten.

Kürzlich sorgte in etwa ein Journalistenskandal für Aufregung. So soll der mehrfach ausgezeichnete Autor Claas Relotius etliche seiner Reportagen zumindest in Teilen gefälscht haben.

Immer häufiger kommt es zu Internetbetrügereien. So wird der Onlineshop gefakt; sind immer wieder Kundenbewertungen gefakt.

Daher bei Onlinekäufen immer genau das Impressum anschauen. Gibt es das Unternehmen tatsächlich. Scheint zum Beispiel bei einer deutschen Adresse nur eine vierstellige Postleitzahl auf, so weiß man, dass da etwas nicht stimmt ( verfügt doch eine Postleitzahl in Deutschland über fünf Ziffern). Es empfiehlt sich die Angabe der Adresse mittels „google map“ zu überprüfen. Stimmt die Adresse nicht, gibt es später niemanden der belangt werden kann.

Es kam bereits vor, dass Betrüger Zimmer für Ferienzwecke vermietet haben. Die tatsächlichen Eigentümer staunten dann nicht schlecht, als plötzlich urlaubsfreudige Menschen vor ihrer Haustür standen. Vorsicht bei Vorauszahlungen.

Weiters ist es wichtig sich die gesamten Kundenbewertungen genau anzuschauen, nicht nur die aktuellsten.

Mehr hierzu auch unter:

https://oe3.orf.at/stories/2963618/

Aber auch das Ausbildungsangebot wird immer vielfältiger und so wird es immer schwieriger eine Ausbildung/ einen Titel zu überprüfen. So gab es bereits vor etlichen Jahren eine Kabinettschefin, welche als „ falsche Magistra“ für Negativschlagzeilen sorgte.

Immer wieder stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Vortragender, oder auch ein in einer Presseaussendung „beworbener“ Mensch tatsächlich gar nicht über die angegebene Qualifikation verfügt. Dies kann natürlich sehr imageschädigende Negativberichterstattung mit sich bringen. Mitunter könnte dann auch in etwa das PR unternehmen, welches unüberprüft die Angaben über den Werdegang in der Pressearbeit verwendet hat, zur Verantwortung gezogen werden.

Informieren Sie sich über die jeweilige Bildungseinrichtung, dies nicht nur bei Kandidaten, sondern bevor Sie sich selbst für eine bestimmte Ausbildung erscheinen. Ist deren Ausbildung im Inland akkreditiert? Welche Berufsbefähigung erreichen Sie mit einer bestimmten Ausbildung? Bei Zweifeln über den Lebenslauf ersuchen Sie den Bewerber, Kandidaten , den Vortragenden ob Sie sich direkt bei der Bildungseinrichtung oder früheren Arbeitgebern Informationen können.

Wer unrechtmäßig einen akademischen Titel führt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß des Universitätsstudiengesetzes ( UniStG), es droht eine Geldstrafe von € 700,– bis € 14.000,- ( geregelt ist dies in § 69 UniStG).

Schindluder wird auch im Forschungsbereich betrieben. So wurde schon zur Unterstreichung mancher Seriosität und Kompetenz eine angebliche „ wissenschaftliche Studie“ angeführt, welche jedoch tatsächlich dem wissenschaftlichen Standard nicht entsprechend durchgeführt worden ist bzw. von der dazu gehörenden Forschungseinrichtung nicht abgenommen worden ist.

Für das Weiterkommen auf der wissenschaftlichen Karriereleiter sind Publikationen unabdingbar. So werden mitunter Forschungsergebnisse (gegen Geld) bei Verlagen publiziert, die die grundlegenden Regeln der wissenschaftlichen Qualitätssicherung missachten. Der deutschen Medienberichterstattung zufolge hätten bereits mehr als 5000 deutsche Wissenschaftlicher bei dubiosen Verlagen publiziert.

https://diepresse.com/home/kultur/medien/5466874/Medien-decken-unserioese-Forschungspublikationen-in-grossem
Dass sehr viele Fotos mittels Photoshop bearbeitet werden, ist hinreichend bekannt. Manchmal weicht das Foto dann so von der Realität ab, dass man sich fragt warum überhaupt noch echte Models eingesetzt werden.

Da weil ist es doch umso sympathischer, wenn nicht alles langweilig getunt ist.

Positives Beispiel für Ehrlichkeit ist da der www.avaganza.com blog von Mag. Verena Irrschik
https://www.avaganza.com/allgemein/im-a-fake-fake-girl-in-a-fake-fake-world-wen-kuemmerts/

Contracting: Wer trägt die Kosten der Heizanlage?

Contracting- Streit um die Heizanlage beim Kauf vom Bauträger.

Der Bauträger schuldet nicht nur die ordnungsgemäße Übergabe des Bauwerks, sondern auch die Fertigstellung der Gesamtanlage. Hierzu gehört auch die Übergabe der Heizanlage. Der Kauf eines Wohnungseigentumsobjekt setzt auch die Verschaffung von Miteigentum an den gemeinsamen Anlagen voraus. Immer wieder kommt es in der Praxis aber zu Contracting Lösungen. Bei dieser zahlen die Wohnungseigentümer aber nicht nur die laufenden Kosten der Heizung, sondern auch die Herstellungskosten der Heizanlage, welche zumeist – zumindest eine Zeit lang- im Eigentum des Wärmelieferanten bleibt. Zudem sind die Wohnungseigentümer meist gehalten über einen doch langen Zeitraum, oft 20 Jahre, die Energie bei einem bestimmten Wärmelieferanten zu beziehen. Das Anlagencontracting führt daher dazu, dass für die Erwerber höhere Kosten anfallen, da nicht nur der Bezug der Wärme sowie die Wartungskosten, sondern insbesondere auch die Refinanzierungsraten sich kostensteigernd zu Buche schlagen.

Derartige Kostenüberwälzungen sind aber nur dann zulässig, wenn der Wohnungseigentümer als Konsument ausdrücklich vertraglich auf dieses Contracting Modell hingewiesen wurde. Ein bloßer Hinweis auf ein Muster ohne nähere vertragliche Präzisierung reicht dafür sicher nicht aus.

Schließlich muss der Verbraucher erkennen können, worauf er sich einlässt. Es bedarf daher jedenfalls nicht nur eines konkreten Hinweises im Vertrag auf das Contracting, sondern auch einer zahlenmäßigen, einen Vergleich ermöglichenden Gegenüberstellung. Denn bei dem Contracting fallen, da die Herstellungskosten der Anlage von den Wohnungseigentümern getragen werden, Refinanzierungskosten an und handelt es sich um ein Finanzierungsleasingmodell. Ist im Kaufvertrag ein Fixkostenpreis festgelegt und wurde eben nicht ausdrücklich bzw. unzureichend auf das Contracting Modell hingewiesen, so können die Herstellkosten der Anlage nicht auf die Wohnungseigentümer übertragen werden. Gemäß § 38 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind Vereinbarungen, rechtsunwirksam, die geeignet sind, dem Wohnungseigentümer die ihm zustehenden Nutzungsrechte- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, worunter insbesondere auch Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte über allgemeine Teile der Liegenschaft fallen.

Steht nun dem Wohnungseigentümer kein ( Mit) Eigentum an der Heizanlage zu, und wurde dies nicht ausdrücklich im Vorfeld ausgemacht, so ist davon auszugehen, dass aufgrund dieses sogenannten Wurzelmangels( denn der Wille des Bauträgers war diesfalls von vornherein darauf ausgerichtet dem Wohnungseigentümer an der Heizanlage eben nicht Eigentum zu verschaffen), der der jeweiligen Ratenzahlung entsprechende Baufortschritt nicht eingehalten worden ist, sodass die Rate der Zahlung, welche die Installation der Heizanlage voraussetzt, mangels Fälligkeit zurück gefordert wird können( § 10 Ab 2 2 BTVG ( Bauträgervertragsgesetz, § 14 BTVG).

Es ist daher zu prüfen: die Abrechnung ( finden sich hier über den Bezug der Energie und die Wartung hinausgehende Kosten?), in welchem Eigentum steht die Heizanlage? Wenn Heizanlage nicht im Eigentum der Wohnungseigentümer: wurde ausreichend über das Contracting aufgeklärt, dieses vereinbart?

Kosten eines Gutachtens im Pflegschaftsverfahren

Ein im Pflegschaftsverfahren eingeholtes Gutachten wird im Interesse des Kindes und sohin im Interesse beider Eltern eingeholt. Auf die Frage, wer den Antrag auf Einholung des psychologischen Gutachtens gestellt hat, kommt es daher im Zusammenhang, wer das Gutachten zu bezahlen hat, nicht an.

Es gibt divergierende Rechtsprechung darüber ob die Eltern nun gesamtschuldnerisch oder anteilig haften

Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung kann sich das Gericht aussuchen von welchem Elternteil es die Kosten einhebt. Der Elternteil, welcher die Kosten komplett dem Gericht bezahlt hat, kann dann aber im Regressweg die Hälfte der Kosten von dem anderen Elternteil einfordern. Wenn anteilige Haftung, hat jeder Elternteil jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen.

Kurier: Immobilien- Rechtsanwältin Braun beantwortet Fragen

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun beantwortete am Immobilientelefon Fragen von "Kurier" Lesern, so u.a. wer für den Schaden an einer Wasserleitung aufzukommen hat, wie man sich gegen Lärm und überhängende Pflanzen zur Wehr setzen kann, aber auch die Gartenbetreuung eines Gemeinschaftsgarten.

Kurier Immobilien02022019

Redaktion Mag. Andreea Iosa

Wenn Kinder laut sind.

Kinder können auch ganz schön laut sein.
Über den Umgang mit Kinderlärm spricht Rechtsanwältin Katharina Braun in ihrer " Wienerin Kolumne" – " Frag die Braun"

https://wienerin.at/mietrecht-kann-man-seine-wohnung-verlieren-weil-die-kinder-zu-laut-sind

Immer weniger Frauen in Vorständen

In Österreich findet eine Tradierung der Geschlechterrollen statt.
Chefrolle ist nach wie vor mehrheitlich Männersache.
Der Anteil des Frauenanteils in Vorständen geht zurück, so sind 9 von 186 Vorständen Frauen.
Der Anteil der weiblichen Vorstandsmitglieder der im Wiener Börsen Index ( WBI) gelisteten Unternehmen ging 2018 von 6,0 auf 4,8 Prozent zurück. Österreich schneidet damit im internationalem Vergleich schlecht ab- so liegt vergleichsweise in Deutschland der Anteil von Frauen in Vorständen börsennotierter Unternehmen bei derzeit 8,6 Prozent. Diese Einfrierung der Geschlechterrollen im Wirtschaftsleben kann mit wirtschaftlichen nachteiligen Erfolgen für Österreich verbunden sein. Denn Unternehmen, bei welchen sich die Teams heterogen zusammensetzen, sind oft auch wirtschaftlich erfolgreicher. Zudem sind Unternehmen, in welchen für Frauen kaum eine Karrieremöglichkeit besteht, weniger für Frauen als Arbeitgeber interessant.
Bei den Aufsichtsräten zeigt die Frauenquote hingegen, wenn auch noch immer von einer 50/50 Zusammensetzung noch lange nicht die Rede ist, Wirkung. So ist seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Frauenquote im Jänner 2018 der Frauenanteil in den Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen deutlich von 18,8 auf 23,2 Prozent gestiegen. Jedes vierte Unternehmen, welches gesetzlich zur Berücksichtigung der Frauenquote verpflichtet ist, kommt jedoch dieser Verpflichtung nicht nach.

Im Blog von Agnes Goebel (www.dieloewin.at) spricht Rechtsanwältin Braun nun regelmäßig über die Sichtbarkeit/ Bedeutung von Frauen, dies sowohl in der Gesellschaft als auch im Beruf. Viele Frauen verfügen über eine tolle Ausbildung, viel Können und viel Erfahrung. Die Rollen die Frauen einnehmen können, sind und sollen vielfältig sein. Will eine Frau ausschließlich Mutter sein, so ist das toll ( dann sollten aber auch gesetzliche Adaptierungen erfolgen, zB Stichwort Vorsorgeausgleich nach dem deutschen Vorbild), Frauen sollen aber eben auch Karriere machen, ihre Ausbildung in den Beruf einbringen können ( hierzu braucht es endlich einer bundesweiten ausreichenden Kinderbetreuung, Väterkarenz nach dem schwedischen Modell, etc), dies ohne sich von der Gesellschaft dem Vorwurf aussetzen zu müssen, eine Rabenmutter zu sein.
http://dieloewin.at/category/blog

Was ist Wahrheit: Philoskop Gastbeitrag von Rechtsanwältin Braun

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf " Philoskop" ( philosophischer Blog von der Philosophin Dr. Cornelia Bruell) zum Thema " Was ist Wahrheit?" – Wahrheit aus der Sicht einer Rechtsanwältin.
http://www.philoskop.org/blog/2018/9/18/gastbeitrag-was-ist-wahrheit

Empfehlenswert zu dem Thema auch das Buch von Florian Scheuba " Schrödingers Ente", erschienen im Brandstätter Verlag

Wienerin Kolumne: Frag die Braun Kuckuckskinder –

Kuckuckskinder: Richtungswechsel in der Rechtsprechung bei Schadenersatz des Scheinvaters, also des biologischen Nichtvaters, gegen die Mutter:

https://wienerin.at/kuckuckskinder-haben-scheinvater-recht-auf-schadensersatz

Kurier Wohntelefon mit Rechtsanwältin Braun

Die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun beantwortet Fragen am Kurier Wohntelefon.
Zuletzt wurden von ihr Fragen zu Erhaltungskosten einer Garage, Rückforderung einer Kaution sowie Lärmbelästigung beantwortet.

Nachfolgend geht es zum Artikel

Wohntelefon Kurier26012019

Redaktion Kurier: Mag. Andreea Iosa

21.1.2019 19.15 zu Gast im "Salon Braun" am 21.1.2019 um 19.15 ( live) ist zu Gast im „Salon Braun“ ( Ukw 95,5 und 105,1) die Verhaltensbiologin Dr. Elisabeth Oberzaucher

Am 21.1.2019 um 19.15 ( live) ist zu Gast im „Salon Braun“ ( Ukw 95,5 und 105,1) die Verhaltensbiologin Dr. Elisabeth Oberzaucher.

Oberzaucher forscht und lehrt seit 2001 an der Universität Wien. Seit 2015 ist sie wissenschaftliche Leiterin des Vereins Urban Human. Weiters übt sie eine Gastprofessur an der Universität Ulm aus. Arbeitsschwerpunkte Ihrer Forschung sind Mensch- Umwelt- Interaktionen, Kommunikation sowie Attraktivität und Partnerwahl.
Oberzaucher ist es ein Anliegen die Wissenschaft auch Laien verständlich zu machen. Sie hat eine umfangreiche Vortrags und Publikationstätigkeit. Seit 2016 ist sie Mitglied der Science Busters. www.sciencebusters.at

2017 erschien im Springer Verlag ihr Buch“ Homo urbanus.“ Ein evolutionsbiologischer Blick in die Zukunft der Städte, in dem sich Oberzaucher der Frage widmet, wie Städte gestaltet werden sollen, um menschlichen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Hier geht’s zum Sendemitschnitt von Radio Sol:

https://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2019-01-21-salon-braun-elisabeth-oberzaucher-verhaltensbiologin/

Playlist
1. Ina Regen – Paris
2. Kovacs – Fool like you
3. Paolo Conte – Its wonderful
4. Iyeoka – Simple Falling
5. Katie Melua – Bridge over troubled water
6. Dornrosen – Gartenfetischist
7. Ludovico Einaudi – Nuvole Bianche

www.oberzaucher.eu
www.urbanhuman.eu
www.anthropology.at

Schluss mit Bewertungen im Internet unter Verwendung eines Aliasnamen (nickname).

Mittlerweile stellen Bewertungen im Internet eine wichtige Entscheidungshilfe für Konsumenten dar.

Bevor man ein Hotel bucht, im Internet etwas bestellt, einen Dienstleister beauftragt schaut man sich dessen Bewertungen im Netz an. Stehen mehrere ansonsten gleichwertige Angebote zur Auswahl gibt letztlich möglicherweise diese Bewertung den Ausschlag für die Entscheidung.

In der Praxis kommen jedoch leider immer häufiger sogenannte Fakebewertungen vor. Es kommt diesbezüglich vermehrt zu Beschwerden und zu Anfragen. Fakebewertungen sind Bewertungen denen gar kein Kundenkontakt zugrunde liegt. Mitunter stellt sich in weiterer Folge heraus, dass hinter der Bewertung entweder eine Person steckt, welche mit dem Unternehmer ein persönliches Thema hat, oder es sich gar um einen Mitbewerber handelt.

Oft werden Bewertungen unter Nicknames wie beispielsweise Superman, Don Juan, Yolo, Aloha, etc abgegeben. Der betroffene Unternehmer weiß daher oft überhaupt nicht wer sich hinter der Bewertung verbirgt. Es ist ihm daher unmöglich zu der Einsternbewertung Stellung nehmen können bzw. den Bewerter zu belangen. Dies ist ein Ungleichgewicht, welches in einem Rechtsstaat meines Erachtens nicht hinzunehmen ist.

Der Bewerter solle sich diesfalls nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Überlegungen verstecken können. Wer in der Öffentlichkeit bewertet, zumal diese Bewertung für das betroffene Unternehmen doch einige Auswirkung hat bzw. haben kann, sollte eben dazu stehen.

Es sollte daher eine Klarnameverpflichtung im Internet eingeführt werden. Die Einführung einer derartigen Verpflichtung steht (dies im Zusammenhang mit Hasspostings) aktuell auch wieder zur politischen Diskussion,
Daher es sollte gesetzlich verankert werden, dass bei Postings die Daten welche die Identifizierung des Posters / Rezensenten ermöglichen bei dem Anbieter des jeweiligen Portals/ Forums zu hinterlegen sind, und dass diese Daten auf Aufforderung des betroffenen Unternehmers diesem binnen bestimmter Frist herauszugeben sind. Sollten die Daten für die Identifizierung nicht ausreichen oder unrichtig sein, so sollte der Forumbetreiber/ die Suchmaschine verpflichtet sein diese Bewertung unverzüglich zu löschen. Diesbezügliche wäre das Datenschutzgesetz zu adaptieren.
Denn Fakebewertugnen sind geeignet ein Unternehmen in seinem wirtschaftlichen Fortkommen zu beeinträchtigen, und stellen sohin eine Kreditschädigung dar. Aber auch Bewertungen die zwar grundsätzlich unter die freie Meinung fallen, aber eben auf falschen Tatsachen beruhen sind rechtlich unzulässig. Das wäre zB der Fall wenn einem Restaurant der Vorwurf gemacht wird nicht ausschließlich vegetarische Speisen anzubieten, jedoch tatsächlich dieses Restaurant überhaupt nie behauptet hat ein rein vegetarisches Lokal zu sein. Auch „Einsternbewertungen“ können rechtlich unzulässig sein.
Derzeit verweist in etwa das Unternehmen „Google“, wenn man wissen möchte wer der Rezensent ist, auf die mit der Strafverfolgung befasste Behörde.

Bezüglich Bewertungen herrscht derzeit ein unbefriedigender Rechtszustand.

Der Mandant und die Rechtsschutzversicherung

Immer wieder kommt die Frage der Abrechnung über Rechtsschutzversicherungen, und ob man sich als Rechtsschutzversicherter seinen Rechtsanwalt frei wählen kann.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Scheidungen, Eheverträge etc. nicht unter den Rechtsschutzversicherungsschutz fallen!
Bei Verfahren wie Kindesunterhalt besteht meist erst in der Instanz, daher wenn man gegen eine erstgerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel einbringt, Versicherungsschutz.
Bei Streitigkeiten um Auflösung einer Lebensgemeinschaft (Paradebeispiel gemeinsamer Hausbau) wird von den Versicherungen meist auch deshalb kein Versicherungsschutz gewährt, da es sich diesfalls ( dies zur Überraschung vieler Mandanten) um eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts , sohin Gesellschaftsrecht handelt.

Daher bei den meisten Verfahren im Familienrecht besteht kein Rechtsschutzversicherungsschutz.

Gedeckt wird jedoch im Bereich des Familienrechts von den Versicherungen eine Erstberatung, wobei mitunter nur ein Teilbetrag des jeweiligen Erstberatungshonorars gedeckt ist. Im Durschnitt refundieren die Rechtsschutzversicherungen für eine Erstberatung zwischen € 40,– und € 120,–, dies durchschnittlich für Erstberatungen vierteljährlich.

Für die Erstberatung kann die Rechtsschutzversicherung die freie Wahl des Rechtsanwalts ausschließen. Dies jedoch nur im außergerichtlichen Bereich, nicht jedoch wenn es um die Vorbereitung oder Vermeidung eines Rechtsprozesses geht. Da aber in etwa die Erarbeitung einer einvernehmlichen Scheidung ja eben einen „Rosenkrieg“ vermeiden soll, wird grundsätzlich die freie Rechtsanwaltswahl von der Rechtsschutzversicherung für die Erstberatung nicht ausgeschlossen werden können. Zulässig und mit der freien Rechtsanwaltswahl vereinbar sind jedoch Selbstbehalte bis zu 10%, welche die Rechtsschutzversicherungen den Rechtsschutzversicherungsnehmern vorschreiben. Dies wenn dies Versicherungsnehmer keinen „Versicherungsrechtsanwalt“ mit der Erstberatung beauftragen.
Fragen Sie vor der Vereinbarung einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt immer wieviel diese kostet.

Anwaltliche Erstberatungen sind, entgegen einer häufig anzutreffenden anderslautenden Meinung, nur dann kostenlos, wenn dies vom Rechtsanwalt ausdrücklich zugesagt worden ist.

Kostenlose Beratungen sind oft nur kurz und dienen mehr dem Kennenlernen von Rechtsanwalt und Mandanten.

Nachfolgend finden Sie zu dem Thema Erstberatungen, und warum diese beim Rechtsanwalt grundsätzlich nicht kostenlos sind, einen Artikel von Rechtsanwältin Braun im Fachmagazin für Rechtsanwälte „AnwaltAktuell“

https://www.rechtsanwaeltin-braun.at/media/Die-M%C3%A4r-der-anwaltlichen-kostenlosen-Erstberatung.pdf

In der Rechtsanwaltskanzlei von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun kostet die Erstberatung ( Dauer 1 Stunde) € 150,– brutto.

In den Erstberatungen in der Rechtsanwaltkanzlei von Katharina Braun wird die Rechtssituation umfassend besprochen, werden Pro und Contras des Rechtsstandpunkts abgewogen, werden Handlungsempfehlungen ausgesprochen, Strategien entwickelt. So können kostenverursachende, dem Prozessstandpunkt schädliche Fehler gleich zu Beginn vermieden werden.

Nachfolgend ein Film zur optimalen Vorbereitung für die Erstberatung bei Rechtsanwältin Braun im Zuge einer Scheidung

https://www.rechtsanwaeltin-braun.at/news/vorbereitung-ersttermin-scheidungsanwaeltin/

Rechtsanwältin Katharina Braun:“ Mir ist Ehrlichkeit in meinen Beratungen sehr wichtig. So kann es durchaus passieren, dass ich dem Mandanten sage, dass seine Rechtsauffassung so bei Gericht nicht Stand halten wird. Ich sage ihm aber natürlich auch was seinen Rechtsstandpunkt stützt, wo in einem allfälligen Gerichtsverfahren Chancen; aber auch Risiken liegen. Ich berate so, wie ich es mir in eigener Angelegenheit wünschen würde von einem Rechtsanwalt beraten zu werden. Besser eine Ernüchterung am Anfang, als man führt jahrelange nervenaufreibende kostenverursachende Prozesse, und ist am Ende dann von dem Ergebnis sehr enttäuscht.“
Nachfolgend ein Film von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun über die ideale Zusammenarbeit von Mandant und Rechtsanwalt.
https://www.rechtsanwaeltin-braun.at/news/optimale-zusammenspiel-rechtsanwalt/

Haben Mandanten eine Rechtsschutzversicherung, reichen diese die Rechnung, welche sie von Rechtsanwältin Braun für die Erstberatung erhalten haben, bei ihrer Rechtsschutzversicherung ein, und bekommen dann zumindest einen Teil von den Euro 150,– Erstberatungshonorar von der Versicherung retour.

Bezüglich Verfahren, bei welchen für den Rechtsschutzversicherten Versicherungsschutz besteht, gilt die freie Rechtsanwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren und für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, welche typischerweise einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorangeht. Darunter fallen u.a. auch Vergleichsversuche, Aufforderungsschreiben.
Die Freiheit in der Wahl des Rechtsanwalts für Rechtsschutzversicherte hat auch bereits der Europäische Gerichtshof entschieden, EuGH C-442/12 vom 7.11.2013. Neben der freien Rechtsanwaltswahl hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass es gleichgültig ist ob nach nationalem Recht in dem betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtlicher Beistand vorgeschrieben ist oder nicht. Rechtsschutzversicherte haben jedenfalls das Recht, ihre Vertretung frei zu wählen.

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist immer eine Deckungsanfrage bei der Versicherung zu stellen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Deckung ( daher die Zahlungsverpflichtung der Versicherung) oft der Höhe nach beschränkt ist.

Besprechen Sie mit dem Rechtsanwalt ob dieser bereit ist zu den Kostenbedingungen der Rechtsschutzversicherung zu arbeiten, bzw. welche etwaige Mehrkosten ihnen mit dessen Beauftragung entstehen.

Für Gerichtsverfahren für welche Rechtsschutzversicherungsschutz besteht, wird die Abrechnung und Korrespondenz mit der Versicherung direkt von Rechtsanwältin Braun geführt.

Wienerin Kolumne: Frag die Braun: Rache via Facebook

In der Wienerin Kolumne "Frag die Braun" berichtet die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun regelmäßig über Fälle aus der Praxis.

In der ersten Folge geht es um Rache, die der Ex über Facebook verübte.

https://wienerin.at/rache-uber-facebook-wenn-der-ex-einen-fake-account-anlegt

Kindesunterhalt: eine sehr komplexe Angelegenheit

Immer wieder höre ich von Mandanten bei Fragen Kindesunterhalt betreffend:“ So kompliziert habe ich mir das nicht vorgestellt. Das erinnert ja schon an höhere Mathematik.“Richtig ist: beim Kindesunterhalt ist viel zu besprechen, so schon beim regulären Kindesunterhalt. Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil besonders viel, kann dieser für sich zu seinen Gunsten den „Luxusstopp“ ( dieser auch bekannt als sogenannte „Playboygrenze“) in Anspruch nehmen. Der Elternteil, bei welchem sich das Kind hauptsächlich aufhält, erhält grundsätzlich die Familienbeihilfe; für den anderen Elternteil ( daher jenen Elternteil bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält) reduziert sich aufgrund des Familienbeihilfebezugs durch den anderen Elternteil die Kindesunterhaltsverpflichtung jedoch „ anteilig.“ Hierzu wird die Familienbeihilfe daher nicht einfach von der Kindesunterhaltsverpflichtung ( zur Hälfte) in Abzug gebracht, sondern erfolgt die Anrechnung unter Zugrundelegung einer recht komplexen von der Rechtsprechung hierfür eigens entwickelten Formel. Es kommt aber auch darauf an ob der Unterhaltspflichtige in Österreich überhaupt versteuert wird.

Gewisse Kosten wie Kosten für den Wohnraum, welcher vom Unterhaltspflichtigen dem Kind zur Verfügung gestellt wird, reduziert ebenfalls anteilig die Kindesunterhaltsverpflichtung.
Besonders trickreich wird die Bemessung des Kindesunterhalts wenn sich das Kind gleichteilig bei seinen Eltern aufhält, sich daher in etwa abwechselnd eine Woche bei der Mutter und eine Woche bei dem Vater aufhält. Verdienen Eltern annähernd gleich viel, errechnet sich wechselseitig kein Kindesunterhalt. Bei eklatanten Einkommensunterschieden errechnet sich zwar eine Restunterhaltsverpflichtung des besser verdienenden Elternteils, jedoch ist diese meist eher gering bemessen. Dieser Umstand wird in der Praxis von vielen schlechter verdienenden Elternteilen als ungerecht empfunden. Unterschiedliches Einkommen der Eltern kann jedoch zu einer Mehrbeteiligung beim "Sonderbedarf" oder auch Kosten für zB Gewand, Schulmaterialien des Kindes führen, wobei das Thema Sonderbedarf auch für jeden Fall einzeln geklärt werden muss.

Befindet sich das Kind zwar nicht gleichteilig bei den Eltern, aber doch mehr als 80 Tage im Jahr bei jenem Elternteil, bei dem es sich nicht hauptsächlich aufhält, so kann dies ebenfalls Berücksichtigung bei der Kindesunterhaltsbemessung finden.

Kindesunterhalt wird nicht berechnet, sondern bemessen. Es kommt also auf den Einzelfall an. Beim Kindesunterhalt handelt es sich um Geld des Kindes. Es kann auf diesen Unterhalt grundsätzlich für das minderjährige Kind nicht „einfach“ verzichtet werden. Oft sagen die Mandanten Sätze wie: „ Mein Mann und ich sind uns einig: der Sohn bei ihm, die Tochter bei mir. Die Wochenenden sind die Kinder abwechselnd bei uns. Wechselseitig kein Kindesunterhalt.“ Zur rechtswirksamen Vereinbarung gibt es hier aber eben viel zu besprechen und zu klären.

Wirklich viel und lange gerechnet werden muss, bei Fragen Kindesunterhaltsrückstand betreffend. Kindesunterhalt kann bei gemeinsamer Obsorge länger als für drei Jahre rückaufgerollt werden!! Dann muss man sich genau anschauen, bei wem sich das Kind wann/wo/wie oft genau aufgehalten hat. Für unterschiedliche Zeiträume muss das durchschnittliche Nettoeinkommen ( welches ja oft variiert) ermittelt werden.

Bei selbständig Erwerbstätigen ist im Streitfall ( Achtung: es heißt zwar „Außerstreitverfahren“ ist aber eben ein Gerichtsverfahren!) für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage meist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unvermeidbar. Steuerbemessungsgrundlage ist nicht gleichzusetzen mit Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Gerade rund um den Kindesunterhalt braucht es in der Praxis meist viel Beratung.
Es bleibt abzuwarten ob seitens der Politik die Bestimmungen den kindesunterhalt betreffend vereinfacht werden, sodass Klient nicht mehr das Gefühl hat dass sein Bestreben nach Lösung von Juristen verkompliziert wird bzw. er sich im hoch komplexen Mathematikunterricht befindet.

Ich kann nur immer wieder empfehlen sich VOR einer Scheidung rechtliche Beratung einzuholen. Geschieden ist man mitunter schnell, jedoch soll das Wie nicht noch Monate, wenn nicht Jahre später bereut werden.
Bei Fragen rund um den Kindesunterhalt vereinbaren Sie bitte einen kostenpflichtigen Erstberatungstermin.

Rabenmütter

Zum Jahreswechsel: eine kurze ( biologische) Aufräumung mit der Mär der Rabenmutter.

Eine schlechte Mutter wird schnell einmal als Rabenmutter bezeichnet. Doch sind Raben wirklich schlechte Mütter?
Laut den Ornithologen: Nein. Denn wenn man sich das Verhalten von Raben anschaut, wäre die Bezeichnung als „Rabenmutter“ sogar eine Lobrede. Tatsächlich betreiben Raben nämlich eine ausgesprochen intensive Brutpflege. Das gelte für die gesamte Gattung der Rabenvögel. Zudem gelten Raben als treu, und sind auch als Vorbild für ein partnerschaftliches Elternmodell geeignet, ziehen sie doch ihre Brut gleichberechtigt groß.

Ein Guten Rutsch ins Jahr 2019: Fakten zu Silvester

Einem EU Verbot zufolge soll heuer zu Silvester das Bleigießen entfallen. Denn mit heurigem Frühjahr wurde durch die EU der Richtwert für Blei in Verbraucherprodukten neu bestimmt. Produkte dürfen nicht mehr als maximal 0,3 Gramm Blei enthalten. Ein herkömmliches Bleigieß – Set wiegt jedoch bis zu 71 Gramm.
Weitere Fakten zu Silvester: in Wien alleine werden zu Silvester 2,5 Millionen Gläser Sekt getrunken, 250.000 der Wiener Paare tanzen um Mitternacht zum Donauwalzer.

Der Jahreswechsel wird erst seit dem 16. Jahrhundert am 31.12. gefeiert, dem Todestag von Papst Silvester I. Silvester heißt der Jahreswechsel auch bei den Italienern, Franzosen, Polen und Tschechen.

Das Feuerwerk diente der Vertreibung der bösen Geister.

Traditionsgemäß wird jedes Jahr im österreichischen Fernsehen „ Dinner for One „ gezeigt. Die alte Miss Sophie feiert mit ihren alten Freunden ihren 90. Geburtstag, da diese jedoch bereits verstorben sind, muss Butler James diese nachspielen.
Mit einem „Guten Rutsch“ wünscht man eigentlich eine „Gute Reise“ ins neue Jahr.

Die Explosion eines Feuerwehrkörpers setzt auch gefährliche Schwermetalle frei, so unter anderem Strontium, Arsen, Blei, Selen oder Caesium. Das Abbrennen der Knallkörper hinterlässt Tonnen an Müll. Die Feuerwerke stellen daher für Natur, Tiere aber auch Mensch eine Belastung dar. Immer wieder kommt es bei dem Feuerwehrspektakel zu Verletzungen, vor allem betroffen Hände, Ohren und Augen. Jährlich endet für rund 1000 Österreicher der pyrotechnische Silvesters Spaß im Krankenhaus.

Weltweit wird Silvester von den Bewohnern von Samoa und den Line -Inseln ( Kiribati) gefeiert.

Europäische Silvester Bräuche

In Spanien werden um Mitternacht Trauben gegessen, und zwar eine zu jedem Glockenschlag. Schafft man es alle – ohne sich zu verschlucken- rechtzeitig zu essen, so verspricht dies Glück im neuen Jahr.

In Italien ist das typische Silvestergericht die sogenannte lenticchie, daher ein Linsengericht, welches meist mit einer Schweinshaxe ( cotechino) serviert wird. Zudem prosten Paare zu Silvester in Italien mit einem goldenen Ring im Sektglas an. Dieses Ritual soll für Beziehungsglück sorgen.

In Griechenland wird um Mitternacht das „Basiliusbrot“ gereicht. Im Brotlaib ist eine Münze versteckt, wer diese findet, soll ebenfalls mit viel Glück im neuen Jahr rechnen können.

Salon Braun: Das waren die Gäste im Jahr 2018

Salon Braun
Seit Mai 2018 interviewt die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf Radio Sol (Ukw 95,5 und 105,1) in ihrer Sendung „ Salon Braun“ Menschen aus den Bereichen Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, sowie Innovation.

Die Gäste 2018 im Salon Braun waren:

1. Die Journalistin und Buchautorin und Intendantin des Schwimmenden Salons im Thermalbad Bad Vöslau Angelika Hager
Die Sendung zum Nachhören
http://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-05-15-salon-braun-mit-angelika-hager-bei-katharina-braun/
2. Der Intensivmediziner und Intendant der Bruckner St. Florian Bruckner Tage Dr. Klaus Laczika zum Thema: Musik in der Medizin
www.brucknertage.at
www.healthtunes.org
Die Sendung zum Nachhören
http://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-06-19-salon-braun-menschen-mit-botschaft-zu-gast-dr-klaus-laczika-thema-die-heilkraft-der-musik/
3. Die Psychiaterin und Krimibuchautorin Dr. Constanze Dennig Staubwww.constanzedennig.com
Die Sendung zum Nachhören
http://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-07-17-salon-braun-menschen-mit-botschaft-studiogast-constanze-dennig-staub-psychiaterin-autorin/
4. Der Journalist, Radio Wien Moderator und Buchautor Dr. Reinhardt Badegruber
Die Sendung zum Nachhören
http://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-08-28-salon-braun-zu-gast-reinhardt-badegruber-buchautor/
5. Gründerin und Obfrau des Kinderhospiz Netz Sabine Reisinger www.kinderhospiz.at
Die Sendung zum Nachhören
http://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-09-25-salon-braun-menschen-mit-botschaft-zu-gast-sabine-reisinger-obfrau-des-kinderhospiz/
6. Der Regisseur Richard Ladkani www.malaikapictures.com, www.richardladkani.com
Die Sendung zum Nachhörenhttp://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-10-16-salon-braun-zu-gast-richard-ladkani-regisseur/
7. Die Philosophin Dr. Cornelia Bruell
www.philoskop.org
Die Sendung zum Nachhören
http://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-11-20-salon-braun-menschen-mit-botschaft-cornelia-bruell/
8.Der Neurobiologe und Buchautor Dr. Marcus Täuber
www.ifmes.at
Die Sendung zum Nachhören
http://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-12-19-salon-braun-dr-marcus-taeubler/
Nächster Termin „Salon Braun“
Am 21.1.2019 zu Gast im Salin Braun (Radio Sol 19.10) die Verhaltensforscherin Dr. Elisabeth Oberzaucher

Ab 1.1.2019 Ehe für Alle

Ab 1.1.2019 Ehe für Alle

Die sogenannte Eingetragene Partnerschaft ( kurz „EP“ Gesetz, dieses eingeführt 2010) stand bis dato nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen. 2017 haben laut Statistik Austria 43.942 Menschen die Ehe geschlossen, und wurden 520 Partnerschaften eingetragen.
Künftig soll die Eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren zustehen.

Homosexuelle Paare können nun auch heiraten. Der Verfassungsgerichtshof hat 2017 die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedlichen Rechtsinstituten als Verstoß gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Verbots der Diskriminierung eines Menschen auf Grund personaler Merkmale, wie hier der sexuellen Orientierung, entschieden.

Unterschiede der Eingetragenen Partnerschaft zur Ehe:

Begründung ( anders als bei Ehe) bei der Bezirksverwaltungsbehörde, beim Magistrat und nicht beim Standesamt. Das EP kennt kein Verlöbnis. Die EP kann nur von Volljährigen eingegangen werden, keine Möglichkeit der Ehemündigkeitserklärung ab dem 16. Lebensjahr. Die Treue wird im EPG nicht als partnerschaftliche Verpflichtung angeführt. Ein eingetragener Partner kann bei Gericht wie ein Ehepartner die gesonderte Wohnsitznahme verlangen (denn grundsätzlich sind eingetragene Partner wie Eheleute zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet) jedoch hat bei der Entscheidung, anders als bei der Ehe, nicht die Familie an sich, sondern nur die Umstände der Partnerschaft vom Richter Berücksichtigung zu finden.

Grundsätzlich ist bei der EP die Führung eines gemeinsamen Namens nicht vorgesehen, jedoch gibt es die Option zur Führung eines gemeinsamen Namens, dies nach einer Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs. Dies nicht nur bei der Begründung der EP sondern auch im Laufe einer EP, also auch noch – wie bei der Ehe- nach der Begründung der EP.

Bei einer EP gibt es, anders als bei der Ehe, keine privilegierte Scheidung. Jene Scheidung also, mit welcher der schuldlos geschiedene Ehepartner die Witwenpension so erhalten würde, als wäre er nicht geschieden. Weiters kann der schuldlose eingetragene Partner dem Anderen für längstens 3 Jahre die Scheidung verwehren ( bei einer Ehe ist dies eine Maximalfrist von sechs Jahren).
Verschiedengeschlechtliche Paare können nach dem 1.1.2019 auch eine Eingetragene Partnerschaft eingehen.
EP und Ehe im Europavergleich:
In Frankreich ist allen die Ehe und die EP erlaubt, in Großbritannien wurde die Ehe für Homosexuelle eröffnet. In Skandinavien gibt es die Ehe für Alle und wurde EP abgeschafft. In Irland haben sich zwei Drittel der Bevölkerung in einem Verfassungsreferendum für die gleichgeschlechtliche Ehe ausgesprochen.

Im Übrigen der Verfassungsgerichtshof erkannte im Juni 2018 auf die Führung eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister. Erkämpft wurde dieses Urteil von Alex Jürgen, bekannt aus dem Film Tintenfischalarm ( Regie: Elisabeth Scharang). Der Film schildert die Probleme eines Menschen ohne eindeutige Geschlechtsmerkmale.

Artikel im Standard: Viel Reformbedarf im Familienrecht

Ein Aufruf von der Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun zur Adaptierung des rechtlichen Rahmens für Familien
https://derstandard.at/2000094268700/Viel-Reformbedarf-im-Familienrecht

Artikel in den Salzburger Nachrichten: Wenn Eltern ihre Kinder entführen

Immer wieder kommt es gerade nach den Weihnachtsferien vor, dass Kinder von einem Elternteil nicht nach Hause/ nach Österreich zurückgebracht wird. Wie vorgehen damit es so weit gar nicht kommt? Was machen wenn das Kind nicht zurückgebracht wird? Wann liegt überhaupt eine Entführung im strafrechtlichen Sinn vor? Wann eine Entführung im zivilrechtlichen Sinne nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen?
Erfahren Sie dazu mehr im Artikel von Rechtsanwältin Katharina Braun in den Salzburger Nachrichten

Wenn Eltern ihre Kinder entführen.

https://www.sn.at/panorama/oesterreich/wenn-eltern-ihre-kinder-entfuehren-62088544

18.12.2018 Salon Braun mit dem Neurobiologen Dr. Marcus Täuber

Zu Gast im Salon Braun ( 18.12.2018 Beginn 19.15 Ukw 95,5 und 105,1 ) der Neurobiologe Dr. Marcus Täuber.
Dr. Marcus Täuber hat gemeinsam mit Pamela Obermaier Bücher wie „ Alles reine Kopfdache“ sowie „Gewinner grübeln nicht“ geschrieben.

Wir plaudern gegen Jahresende u.a. über Mythen rund um das menschliche Gehirn, aktuelle Erkenntnisse aus der Neurobiologie, Lernhilfen sowie Ablegung lästiger Gewohnheiten.

Der link zur Sendung folgt in Kürze.

www.ifmes.at

Rechtliche Grenze der Weihnachtsbeleuchtung – Kurier

Rechtsanwältin Katharina Braun im "Kurier" über die rechtlichen Grenzen der WeihnachtsbeleuchtungBlinkender Lichter(alb)traum08122018

Artikel: Julia Beirer

20.11.2018 im Salon Braun ( Radio Sol Ukw 95,5 und 105,1; 19.15) zu Gast Philosophin Dr. Cornelia Bruell

Am 20.11.2018 zu Gast im Salon Braun die Badener Philosophin Dr. Cornelia Bruell, Sendungsbeginn 19.15.

Wir sprechen u.a. über:
Kann und wenn ja, wie kann uns die Philosophie in schwierigen Lebenssituationen helfen?
Frauen in der Philosophie.
Welche Antworten finden wir in der Philosophie zu Fragen rund um die Themen Liebe, Treue, Ehe, Liebeskummer, Beuteschema?
Gibt es Möglichkeiten sich die Leidenschaft im Alltag zu bewahren
Liebe im Zeitalter von onlinedating/ speeddating
Me too aus philosophischer Sicht

Infos zu Dr. Cornelia Bruell
www.philoskop.org

Schule muss neu gedacht werden. Anregungen für eine Diskussion

Mit dem nun vorgelegtem „Pädagogikpaket“ kehrt die Notenbewertung und das „Sitzenbleiben“ in das Volkschulwesen zurück. Die Mittelschule wird zur leistungsorientierten Mittelschule. Ob dieses Paket als ein großer Wurf bezeichnet werden kann und der Förderung unseres Nachwuchs wirklich dienlich ist, wird von etlichen Schulexperten bestritten. Insbesondere das Sitzenbleiben wäre, so die Experten, nicht mit dem Forschungsstand vereinbar.

Es wäre wünschenswert eine Diskussion über den Schulplan an sich in Gang zu setzen, daher auch welche Stoffe und in welchem jeweiligen Umfang diese unterrichtet werden sollen.

Denn das Berufsleben hat sich in den letzten Jahrzehnten radikal verändert. Neue Berufsbilder sind entstanden, alte weggebrochen. Um so unbegreiflicher erscheint es da, dass nicht viel mehr Eltern den bestehenden Schulplan kritisch hinterfragen.

Gedanken hierzu von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf dem "Avaganza" Blog von Mag. Verena Irrschik:

https://www.avaganza.com/allgemein/gastbeitrag-der-rechtsanwaeltin-mag-braun-schule-muss-neu-gedacht-werden/

Kein Anspruch des Kontaktelternteils auf Herausgabe der Ecard

Es gibt keinen Herausgabeanspruch des Kontaktelternteils auf Ausfolgung der ECard.
Entscheidung

3Ob68/12i

Denn Ärzte und Krankenanstalten sind verpflichtet, auch ohne Einwilligung der Mutter und ohne Vorlage einer eCard eine medizinische Behandlung vorzunehmen, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre (§ 146c Abs 3 ABGB).

Zudem gilt, dass eine ärztliche Behandlung eines minderjährigen Kindes, in Ausnahmefällen auch ohne Vorlage einer eCard – durch online-Abfrage des Arztes über die Anspruchsberechtigung, allenfalls in Verbindung mit einer Kaution – erfolgen kann.

Verschwiegenheitsverpflichtung von Therapeuten und Ärzten

Verschwiegenheitsverpflichtung von Therapeuten und Ärzten:

Therapeut:

In einem Strafverfahren ist ein Therapeut zur Verweigerung der Aussage berechtigt.
§ 157 StPO:
Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:

Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit
1. einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten,
Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats, Notare und
2.
Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-
3. Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,
Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines
Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person
4. des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden,
Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- 5. oder Stimmrecht ausgeübt haben.
(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen.

Im Zivilverfahren gilt aufgrund der ZPO, dass der Zeuge in Bezug auf Tatsachen, über die er nicht aussagen würde können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, die Aussage verweigern darf, wenn er nicht gültig von seiner Verschwiegenheit entbunden worden ist.

Wurde der Therapeut von seiner berufsrechtlich bestehenden
Verschwiegenheitspflicht entbunden, ist er berechtigt, auszusagen. Will er sich trotz Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Patienten der Aussage entschlagen, hat er die Gründe dafür geltend zu machen. Letztlich entscheidet das Gericht, ob er aussagen muss oder nicht.

Im Pflegschaftsverfahren gilt das sogenannte „Amtswegigkeitsprinzip:“ daher grundsätzlich keine Aussageverweigerung.

Arzt:

Ärzte unterliegen ebenfalls einer strengen Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Arzt ist u.a. jedoch dann nicht an seine Verschwiegenheitspverpflichtung gebunden, wenn er von dieser von seinem Patienten entbunden worden ist.
Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. Geregelt ist dies in § 54 Abs 5 Ärztegesetz.
In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen.
Bei einem begründeten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs/ einer Misshandlung sind vom Arzt die Sicherheitsbehörden bzw. wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen des Kinde wendet Jugendwohlfahrtsträger/ die Kinderschutzeinrichtung zu informieren.

Wohnungsverlust bei Pflegeheimbezug

Wird ein Mieter in ein Pflegeheim untergebracht so kann dies der Vermieter zum Anlass nehmen ihm den Mietvertrag aufzukündigen. Dies wenn die Unterbringung in das Heim dauerhaft, also nicht nur vorübergehend ist, und die Wohnung auch nicht regelmäßig von eintrittsberechtigten Personen verwenden wird. Die dauerhafte Unterbringung ins Heim begründet den Aufkündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Zif 6 MRG ( Fehlen des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters an der vermieteten Wohnung). Bei der Beurteilung ob die Heimunterbringung dauerhaft ist oder nicht, handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung. Bei der Zukunftsprognose kommt es auf den tatsächlichen Gesundheitszustand des Mieters an. Die Aufkündigung ist jedenfalls gerechtfertigt wenn die Rückkehr des Mieters in die Wohnung schlechthin ausgeschlossen ist und es auch keine zum Eintritt berechtigte Personen gibt.

Rechtsanwältin Braun beim Bürgeranwalt ( ORF)

In der ORF "Bürgeranwalt" Sendung am 20.10.2018 sprach Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun zum Thema Kreditwarnlisten und Löschung ( Löschfristen) der Eintragung in diesen.

26.10.2018 17:00 Wiederholung der " Salon Braun" Sendung auf Radio Sol mit Richard Ladkani

Aufgrund des Hörerinteresses wird die "Salon Braun" Sendung mit dem Regisseur und Kameramann Richard Ladkani ( zu seinen Filmarbeiten gehört u.a. der Film" The Ivory Game" am 26.10. 2018 17.00 auf Radio Sol ( Ukw 95,5 und 105,1) wiederholt.

16.10.2018 Regisseur Richard Ladkani zu Gast auf Radio Sol

Der österreichische Regisseur und Kameramann Richard Ladkani am 16.10.2018 zu Gast auf Radio Sol, UKw 95,5 und 105,1 im "Salon Braun."
Ladkani beschäftigt sich in seinen Filmen mit sehr schweren, aber auch sehr wichtigen Themen. Ladkanis Anliegen ist die Erhaltung der Umwelt, der Artenschutz sowie das Aufzeigen von menschenwidrigen Lebensbedingungen.
Ein sehr großer Erfolg war der Film „ The Ivory Game- das Elfenbeinkomplott“, welchen Ladkani gemeinsam mit seinem US- Kollegen Kief Davidson drehte. Produziert wurde „ The Ivory Game“ von Terra Mater Factual Studios.
In diesem Film geht es um die drohende Ausrottung der Elefanten. Alle 15 Minuten wird ein Elefant getötet. Alleine in den letzten Jahren wurden an die 150.000 Elefanten umgebracht. Wenn dieses Töten weitergeht ist es möglich, dass es in 15 Jahren in freier Wildbahn keine Elefanten mehr gibt. Der Film zeigt Tierschützer und Ranger im Kampf gegen die Wilderer. „The Ivory Game“ hat etliche sehr bedeutende Preise erhalten ( so den Spezialpreis „Green Report“ des Internationales Naturfilmfestivals Green Screen) und war auf der Oscar Shortlist nominiert.

„ The Ivory Game“ ist ein rasanter und spannender Umweltthriller, welcher investigative Journalisten und Agenten bei ihrer Arbeit begleitet.

Infos zu dem Film " The Ivory Game"

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20170305_OTS0020/12-jahre-haft-fuer-den-teufel-aus-the-ivory-game-bild

http://www.filmclicks.at/Filme/The-Ivory-Game-611015

https://www.redbull.com/at-de/ivory-games-abenteuerfilm

Das Filmschaffen von Ladkani ist sehr breitgefächert.

So beschäftigt sich Ladkani in anderen Filmen u.a. mit der furchtbaren Arbeit von Kindern in Minen in Bolivien „The Devil´s Miner“ , er drehte im Vatikan Staat, und portraitierte die berühmte Schimpansenforscherin Dr. Jane Goodall „ Janes Journey“. Er drehte aber auch Naturfilme wie „ Die Azoren- Paradies im Blau“ und auch eine Bayerndokumentation gibt es von Ladkani. Weiters hat sich Ladkani u.a. mit dem brisanten Thema des Gasmonopols oder mit dem Leben von Kindern im Tibet auseinander gesetzt.
Eine Übersicht der Dokumentarfilme von Ladkani gibt es hier:

http://www.richardladkani.com/documentary/

Richard Ladkani arbeitet gemeinsam mit seiner Frau Anita Ladkani. Gemeinsam betreiben sie seit 2015 die Malaika Pictures GmbH.
http://malaikapictures.com/

Regelbedarfsätze neu ab 1.7.2018

0 – 3 Jahre bisher € 204,- neu € 208,-
3 – 6 Jahre bisher € 262,- neu € 267,-
6 – 10 Jahre bisher € 337,- neu € 344,-
10 – 15 Jahre bisher € 385,- neu € 392,-
15 – 19 Jahre bisher € 454,- neu € 463,-
19 – 25 Jahre bisher € 569,- neu € 580,-

Alexandra Palkovits (Kummer) Podcast " Schluss mit Everybodys Darling"

Jungunternehmer haben 1000 Fragen; sind von Unsicherheiten geplagt. Wie sich am Markt etablieren? Wie sich vom Mitbewerb abheben? Was kann ich anbieten? Rechnet sich das überhaupt?Viele Anregungen aber auch Antworten auf ihre Fragen finden Jungunternehmer auf dem Blog von Mag. Alexandra Palkovits ( vormals) Kummer
https://www.alexandrakummer.com/


Fotocredit privat

Alexandra Palkovits betreibt auch einen Blog/Podcast, in welchen sie wöchentlich abwechselnd Inputs zu diversen Marketingthemen, wie Tipps für low budget Maßnahmen und sehr nützliche Praxistricks ( wie in etwa welche Fotodatenbanken für die Verwendung von blog die passenden sind https://www.alexandrakummer.com/16-kostenlose-fotodatenbanken-fuer-deinen-blog-deine-social-media-posts-die-du-kennen-musst/) gibt, aber auch Interviews mit diversen Unternehmern führt. Lernen am Praxisbeispiel.

In Folge 5 ( Warum „Everybody´s Darling sein, dich Deinem Ziel nicht näher bringt“) ihres Podcast spricht Rechtsanwältin Katharina Braun über das Unternehmertum.

https://www.alexandrakummer.com/podcast05/
Folgende Themen kommen in dieser Folge zu Wort:

• Wie gestalte ich meine Preise?
• Aufträge schriftlich bestätigen ja/nein?
• Social Media: Umgang mit Shitstorm & Co?
• Wozu braucht man einen Elevator Pitch?
• Macht eine einheitliche Corporate Identity Sinn?
• Trends setzen statt Trends nachjagen, aber wie?
• Tipps für den Umgang mit Journalisten
• Was man beim Netzwerken beachten sollte!
• uvm.
Alexandra Palkovits und Rechtsanwältin Braun in Doppelconference.
Den Podcast findet man auch auf Spotify und ITunes, ebenso als App im Playstore ( nach Alexandra Palkovits/ Kummer suchen und downloaden).

Zu Mag. Alexandra Kummer

Nach ihrem Wirtschaftsstudium hat Palkovits viele Jahre im Finanzbereich aber auch für Agenturen gearbeitet. Im Jahre 2010 war es dann für Sie an der Zeit ihr eigenes Unternehmen zu gründen, und hat sie sich selbständig gemacht.
Palkovits berät mit Leidenschaft rund ums Jungunternehmertum. Es ist ihr ein großes Anliegen Menschen bei ihrem Weg in die Selbständigkeit, in ein selbstbestimmte Erwerbsleben zu unterstützen.
Palkovits zu ihrer Motivation sich selbständig zu machen:

„Das Wirtschaftsstudium fand ich sehr spannend, jedoch irritierte mich schon damals, dass man am Besten und Schnellsten weiterkam, wenn man mit der Masse mit schwimmte und nur nicht zu viel in Frage stellte. Ein Individualist zu sein und Dinge zu hinterfragen war hier definitiv nicht gewünscht.
Nach meinem abgeschlossenen Studium arbeitete ich jahrelang im Angestelltenverhältnis für Agenturen und Banken. Das Angestelltendasein machte mich jedoch sehr unglücklich. Ich fühlte mich gefangen, da ich nicht meinen eigenen Rhythmus leben konnte. Ich wollte damals nur eines: „Ein freies und selbstbestimmtes Leben!
Aus diesem Grund habe ich mich 2010 selbstständig gemacht“

Alexandra Palkovits ist ein Energiebündel, eine tolle Vernetzerin. Eine herzliche Frau, die sehr gut zuhören kann. Mehr zu Alexandra Palkovits unter:
https://www.alexandrakummer.com/

Oft gründen Freunde oder Paare miteinander ein Unternehmen, gerade hier gilt es, will man die Freundschaft nicht gefährden, einiges zu regeln.

Alexandra Palkovits und Rechtsanwältin Katharina Braun bieten zu diesem Thema gemeinsam das Webinar: „Was es bei der Gründung mit Freunden/ Partner zu beachten gilt“ an.
Termine folgen in Kürze.

Dieser Beitrag enthält unbezahlte Werbung, und entspricht der persönlichen Meinung von Rechtsanwältin Katharina Braun

25.9. 2018 19.15 Kinderhospiz Netz – Sendung Radio Sol ( Ukw 95,5 und 105,1)

Am 25.9.2018 um 19.15 zu Gast im " Salon Braun" Gründerin und Obfrau des Vereins Kinderhospiz Netz Sabine Reisinger.

Hier geht’s zum Link von der Sendung

https://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-09-25-salon-braun-menschen-mit-botschaft-zu-gast-sabine-reisinger-obfrau-des-kinderhospiz/

5000 Kinder in Österreich sind lebensbegrenzend erkrankt. Alleine in Wien und Umgebung sind 800 Kinder lebensbedrohlich erkrankt. Mehr als 400 Kinder sterben jährlich in Österreich.

Die Bedürfnisse von schwer erkrankten Kindern unterscheiden sich sowohl im Krankheitsbild als auch in der Begleitung jenen von erwachsenen Patienten. Diese Kinder und deren Familien brauchen Unterstützung, dies in jeder Hinsicht. Nach wie vor sind die Betreuungsmöglichkeiten für lebensverkürzend erkrankte Kindern sowie Jugendlichen in Österreich unzureichend.

Sehr wichtig sind hier Initiativen wie jene des von Frau Sabine Reisinger im Jahr 2005 gegründeten Vereins „Kinderhospiz Netz“, in welchem neben Angestellten auch viele ehrenamtliche Mitarbeiter viel wertvolle Arbeit leisten.

Das Kinderhospiz Netz begleitet von der Diagnose bis über den Tod hinaus, daher die Eltern werden auch in der Trauerphase nicht alleine gelassen. Während Erwachsene sich oft nur tageweise in einem Hospiz aufhalten, kann dies bei Kindern/ Jugendlichen Jahre sein. Die Mitarbeiter des Kinderhospiz Netz besuchen die Familien zuhause, sie machen Unternehmungen mit den Kindern. Der Verein schickt auch Mediziner zu den Familien, die Tätigkeiten wie die Setzung von Magensonden vornehmen, welche die Familie nicht selbst machen kann. Muss das Kind ins Spital, so wird es auch dort von dem Verein Kinderhospiz Netz besucht. Seit 2016 verfügt das Kinderhospiz Netz auch über ein Tageshospiz. Das Tageshospiz ist mit allem ausgestattet was schwerkranke Kinder benötigen (zum Beispiel Sauerstoff oder Absaugegeräte).

Die Tätigkeit des Kinderhospiz Netz ist für die Familien mit keinen Kosten verbunden.

Das Kinderhospiz Netz ist für seine Tätigkeit auf Spenden angewiesen!!
Ihre Spende für das Kinderhospiz Netz ist steuerlich absetzbar! Erste Bank IBAN: AT23 2011 1825 4479 3000, BIC: GIBAATWWXXX

Infos zum Verein Kinderhospiz Netz, finden Sie auf

http://www.kinderhospiz.at/

Presseinfo Kinderhospiz Netz:

http://www.kinderhospiz.at/wp-content/uploads/kinderhospiz.at/KinderhospizNetz_Pressetext_20161.pdf

Hospiz und Palliativversorgung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Österreich allgemein:
Der Pflegebereich ist Teil des Sozialwesens und liegt damit in der Kompetenz der einzelnen Bundesländer beziehungsweise der Sozialversicherungen.

Die Betreuung von schwer erkranken und sterbenden Kindern und ihren Familien läuft zu einem großen Teil über Spenden.
Mit 31. Dezember 2016 stellt sich der Status quo der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wie folgt dar ( Info Homepage Dachverband Hospiz https://www.hospiz.at/hospiz-palliative-care/hospiz-und-palliative-care-fuer-kinder-jugendliche-und-junge-erwachsene/
• Mobile Kinder-Palliativteams: 11 Teams in den Bundesländern Kärnten (im Aufbau), NÖ (4 Teams, OÖ, Salzburg, Steiermark (2 Teams), Wien (2 Teams) – Bedarf: mind. 1 Team je Bundesland, d.h. aktuell fehlen in 3 Bundesländern diese Teams
• Kinder-Hospizteams: 9 Teams in den Bundesländern Burgenland, NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark (2 Teams), Vorarlberg, Wien (2 Teams) – Bedarf: mind. 1 Team je Bundesland, d.h. aktuell fehlt in 2 Bundesländern dieses Unterstützungsangebot
• Stationäres Kinder-Hospiz: eine Einrichtung mit psychosozialer Ausrichtung im Burgenland und ein Kinder-Hospizplatz in NÖ – Bedarf: 2 bis 3 Standorte in Österreich
• Pädiatrische Palliativbetten: 1 Standort mit 3 Betten in NÖ – Bedarf: pädiatrische Palliativbetten an jeder Kinder-/Jugendabteilung (dzt. 43 Abteilungen in Österreich)
Zusätzlich werden Entlastungsangebote dringend benötigt.
Betreuung 2016 (Auswahl)
Im Jahr 2016 haben die elf Mobilen Kinder-Palliativteams in Österreich 268 erkrankte Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien betreut.
Im Jahr 2016 haben die neun Kinder-Hospizteams in Österreich insgesamt 221 Familien begleitet, sowohl erkrankte Kinder und Jugendliche als auch deren Geschwister und Eltern.
Finanzielle Situation von Familien mit einem schwer erkrankten Kind:
Eltern die ihre schwer erkrankten Kinder pflegen, können meist keinem Erwerbsleben nachgehen, dies bedeutet weniger/ kein Einkommen, und auch einmal keine oder nur eine geringe Pension.
Nach vielen Jahren der Pflege ist ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben meist nicht möglich.
Viele Familien mit lebensverkürzend erkrankten Kindern geraten hier durch in eine finanzielle Not und sind zusätzlich sehr belastet. Hier wäre meines Erachtens wirklich die Einführung einer finanziellen weiterführenden Unterstützung dringend geboten.
Derzeit gibt es für den pflegenden Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen und im finanziell sehr eingeschränkten Rahmen eine finanzielle Unterstützung für eine Ersatzpflege. Dies wenn die pflegende Person in etwa wegen eigener Erkrankung außer Stande ist die Pflege des erkrankten Kindes/ Angehörigen vorzunehmen.
Nähere Infos unter:

https://www.sozialministeriumservice.at/site/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/Pflegende_Angehoerige/

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für die Fälle der Pflege eines nahen Angehörigen eine Verlängerung des Zeitraums, während dem die erforderlichen Versicherungszeiten vorliegen müssen, um die Zeiten der Pflege vor.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360551.html

Personen, die ein behindertes Kind unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten; die Beiträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt. Diese Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.

Sie kann auch dann beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat.

http://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/?portal=pvaportal&contentid=10007.707787&viewmode=content

Bei einem schwer erkrankten Kind ist die Familienbeihilfe erhöht.

Diese Leistungen decken aber nicht einmal annähernd den finanziellen Mehrbedarf dieser Familien. Auch sollte der mit der Pflege einhergehende größere Raumbedarf ( Pflegebett etc.) Berücksichtigung finden.

Literaturempfehlung:„Eine Reise ins Leben oder wie ich lernte, die Angst vor dem Tod zu überwinden“- Saskia Jungnikl
„Eine sonderbare Stille“- Katharina Schmid

Playlist der Radiosendung:
Eric Clapton- Tears in Heaven
Michael Jackson – Gone too soon
Iz – Over the rainbow
Enya – Only Time
Sarah Connor- Das Leben ist schön
Elton John – Candle in the wind
Moody Blues- Nights in White Satin
Fly with me ( bekannt auch als „Lenas Song“) aus dem schwedischen Film „Wie im Himmel“ Komponist Stefan Nilsson

DNA Das neue Arbeiten: Vorschau Sprechstunde mit Rechtsanwältin Braun

https://www.dnadasneuearbeiten.com/speaker/katharina-braun/
Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Wien, spezialisiert auf Familienrecht, Medienrecht. Vor ihrer Selbständigkeit hat Rechtsanwältin Braun jahrelang als Fernsehredakteurin für den ORF gearbeitet. Sie arbeitete zudem als freie Journalistin u.a. für die Tageszeitung ,Die Presse‘. Braun verfügt über eine Mediationsausbildung.

DNA Stichpunkte: Was macht eine Familienrechtsanwältin bei DNA?

Mein ,DNA‘ Warum:

Unsere Gesellschaft ist als solches einem ständigen Veränderungsprozess unterworfen, nicht nur die Anforderungen an unser Privat-, sondern auch die unserer Berufsleben ändern sich.
War früher das Modell ,Vater-Mutter-Kinder‘ (und dies lebenslang) das einzig gesellschaftlich anerkannte Standardmodell, so gibt es heute das Beziehungsleben in all seinen Facetten, ob Patchwork oder Modell ,beeing together, living apart‘, verschieden- und gleichgeschlechtlich, Ehe, wilde Ehe, monogam, polymorph. Grundsätzlich ist alles möglich, wenn gleich die einzelnen Formen bei den Menschen unterschiedlich angekommen sind und uns vor große neue Herausforderungen stellen. Die starren Geschlechterstereotypen werden aufgebrochen, wenngleich ich momentan den Eindruck habe, dass ein Backlash stattfindet. Diese neuen Beziehungsformen spielen natürlich auch ins Berufsleben hinein und erfordern Anpassung bei unseren Arbeitssystemen (Stichwort Flexibilität von Arbeitszeit und Arbeitsort). Ein 12 Stunden-Arbeitstag ist jedenfalls mit einem Familienleben mit Kleinkindern nicht bzw. kaum vereinbar. Bei Scheidungen/Trennungen geht es um eine Neuordnung des gesamten weiteren Lebens, auch hierbei müssen natürlich berufliche Anforderungen (u.a. Verfügbarkeit für Kinderbetreuung) mitgeregelt werden.

Am 3. April 2019 gibt Katharina eine DNA Sprechstunde in Wien zum Thema ,Klarheit vor Harmonie: Schluss mit Kuschelkurs … lass uns Tacheles reden. Warum es gut sein kann, es mal krachen zu lassen.‘Konflikte gibt es überall, sei es im Privat oder Berufsleben. In unsere Gesellschaft ist die Austragung von Konflikten oder die klare Artikulierung einer Meinung, welche nicht dem Mainstream entspricht, oft unerwünscht. Da heißt es immer, vernünftig reden, nur nichts sagen‘, man könnte ja den anderen aufregen, verärgern. Ich erlebe es immer wieder, es sind jene Konflikte oft am schlimmsten, bei denen zumindest eine Partei das Gefühl hat, jahrelang alles geduldet, immer geschwiegen zu haben. Da wird oft herumgeeiert, ohne dem Anderen zu sagen, was einen stört. Der andere weiß dann von unserem Ärger überhaupt nichts und fühlt sich, wenn wir diesem unseren Unmut kundtun, vor den Kopf gestoßen. Dazu kommt, dass Frauen sich mit Konflikten meist noch schwerer tun als Männer. Katharina wird in ihrer DNA Sprechstunde über die Entstehung und Entwicklung von Konflikten aus dem Alltag einer Rechtsanwältin sowie dem Wirtschaftsleben berichten. Thema meiner Sprechstunde sind zudem (dies ebenfalls anhand von Beispielen) Verhandlungs- und Vergleichsstrategien sowie internationale Unterschiede zwischen Konfliktkulturen. Auf dem Programm der Sprechstunde stehen auch alternative Streitbeilegungsmethoden und deren Sinnhaftigkeit. Ob Streit mit dem Mitarbeiter, dem Mieter, dem Mitgesellschafter … die Mechanismen einer Scheidung/Trennung lassen sich auf alle Konflikte übertragen. Gewünscht ist bei der Sprechstunde angeregtes, gerne auch kontroversielles Mitdiskutieren.

Kurier: Wohnen mit Hund und Katze

Im "Kurier" Artikel von Ulla Grünbacher und Andreea Iosa spricht Rechtsanwältin Katharina Braun zum Thema Tierhaltung in Wohnungen.Wohnen mit Hund und Katze15092018">Wohnen mit Hund und Katze15092018
Zusatzinfo:

Gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Tieren ergeben sich u.a. aus der Tierhaltungsverordnung sowie aus dem Tierschutzgesetz. Aus dem Gesetz ergeben sich auch welche Wildtiere außerhalb eines Zoos überhaupt nicht gehalten werden dürfen.

Außerhalb von Zoos und Tierheimen sowie einer gewerblichen Haltung bedarf die Haltung von exotischen Tieren von Gesetzes wegen der Anzeige bei der Behörde.
Bei Tieren aus dem Ausland sind auch die Impfbestimmungen einzuhalten.
Wer sein Tier nicht so hält, dass von diesem keine Gefahr ausgeht, begeht eine Verwaltungsübertretung, bedroht mit Geldstrafe bis zu € 20.000,—. Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ( bei Nichtabschluss Mindeststrafe von € 1000,–).

Wenn jemand einen gefährlichen Hund hält, ist ihm dieser Hund ( allenfalls auch im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme) von der Behörde abzunehmen. § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz.
Fühlt sich der Nachbarmieter durch den bellenden Hund des Nachbarn gestört, so sollte dieser zunächst ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Hilft dies nichts ist der Vermieter allenfalls auch eine Tierschutzeinrichtung in Kenntnis zu setzen, denn oft steckt hinter dem Bellen eine nicht tiergerechte Haltung. Ebenfalls kann die Polizei benachrichtigt werden. Bei Lärmerregung in der Nacht ( grundsätzlich im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 früh) sind für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch öffentlich- rechtliche Vorschriften bedeutsam. In den einzelnen Landessicherheitspolizeigesetzen sind entsprechende Bestimmungen enthalten. Zwei Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs: erstens muss der durch die Vierbeiner verursachte Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zweitens die ortsübliche Benutzung der Wohnung bzw. des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Laut Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise bei einem regelmäßig wiederkehrenden , fünf bis zehn Minuten andauernden Bellen eines Hundes in einer Mietwohnung, auch wenn dieser Lärm „ nur“ tagsüber an Wochentagen stattfindet, um eine das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitende und die ortsübliche Benutzung einer Mietwohnung wesentlich beeinträchtigen Einwirkung.

In der Vergangenheit war immer wieder von Fällen zu lesen, bei denen Hunde tagelang mit wenig bis kaum Futter und Trinken sich selbst überlassen waren, und elendiglich zu Grunde gingen.

Bellt in etwa ein Hund ununterbrochen, so ist dies meist auf eine nicht artgerechte Tierhaltung zurückzuführen. Der Nachbar ist gefordert die Polizei zu informieren, macht er dies nicht so kann er sich selbst der Tierquälerei durch Unterlassung schuldig machen.

ORF 31.8.2018 Familienrechtsanwältin Braun in der Sendung " Konkret"

Ab 2019 gibt es die Ehe für alle, daher sowohl für verschiedengeschlechtliche als auch gleichgeschlechtliche Paare. Bis dato stand gleichgeschlechtlichen Paare nur die Eingetragene Partnerschaft ( Gesetz aus dem Jahr 2010) offen.

Familienrechtsanwältin Katharina Braun sprach am 31.8.2018 in der ORF Sendung " Konkret" über die Ehe für alle, sowie über die Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft.

https://tvthek.orf.at/profile/konkret/13887640/konkret/13987548

Radio Sol: zu Gast im Salon Braun Dr. Reinhardt Badegruber

Am 28.8.2018 zu Gast im Salon Braun auf Radio Sol ( UKW 95,5 und 105,1) der beliebte und bekannte Journalist, Buchautor und Moderator Dr. Reinhardt Badegruber ( Radio Wien“ Sprechen Sie Wienerisch?“, „ Schätzen Sie Wien“ und „Grätzelquiz“

Sein neuestes Buch trägt den Titel:„ Wiener Intrigen, Skandale und Geheimnisse“ erschienen im Haymon Verlag, hierüber spricht Badegruber im Salon Braun.

In dem Buch erfährt man einiges über Schandtaten der sogenannten noblen Gesellschaft. Geschichten die spannende Einblicke in das alte Wien geben.
Badegruber erzählt aber auch im "Salon Braun" Geschichten von Baden und Bad Vöslau, die es in dem Buch nicht zu lesen gibt.

" Wiener Intrigen, Skandale und Geheimnisse"
ISBN 978-3-7099-3440-1

http://m.radiosol.at/p/4537/1474723-Salon-Braun—Menschen-mit-Botschaft-bei-Katharina-Braun-zu-Gast-Reinhardt-Badegruber-Radio-Wien-Moderartor-und-Buchautor-bei-Radio-SOL-105%2C01

Passend zu dem Thema, wurde in der Sendung Wiener Musik gespielt:

Playlist der Sendung:

Der letzte Kaiser – Wiener Blond
https://www.youtube.com/watch?v=qvF2iA_fk98Drawig – Gesangskapelle Hermann
https://www.youtube.com/watch?v=3Oux0rllCmcHam kummst- Seiler und Speer
https://www.youtube.com/watch?v=GWgisTPKCdk
Jö schau- Georg Danzer
https://www.youtube.com/watch?v=AgVVBgTF-eg
Da Hofer- Wolfgang Ambros
https://www.youtube.com/watch?v=JjEX5TyOkWM
Du bist die Blume aus dem Gemeindebau
https://www.youtube.com/watch?v=MxNcIxuBMn4
Kaana waas warum- Wiener Blond
https://www.youtube.com/watch?v=q6LcvWWF-rQ

Empfehlung:
Für Geschichteinteressierte sehr zu empfehlen auch das Stück:" Die letzten Tage der Menschheit" ( Karl Kraus)- Serbenhalle Wiener Neustadt. Dieses unter einem bombastischen Aufwand betriebene Stück lässt einen eintauchen in die Zeit des ersten Weltkrieges. Großartige Regieleistung von Paulus Manker, phantastisches Ensemble.

http://www.letztetage.com/presse/index.html

Ich hoffe sehr, dass dieses Stück auch nächstes Jahr zu sehen ist.

Avaganza Blog: was bei Bewertungen im Internet zu beachten ist.

Bewertungen im Internet spielen für ein Unternehmen heutzutage eine große Rolle. Viele Konsumenten recherchieren vor einer Buchung die jeweiligen Internetbewertungen.

Doch was passiert wenn man als Konsument selbst eine kritische Meldung abgibt? Kann man diesbezüglich vom kritisierten Unternehmen belangt werden? Kann in etwa alleine die Bewertung mit nur einem Google Stern negative Folgen haben?

Hierzu schreibt Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf dem Avaganza Blog www.avaganza.com ( Betreiberin Mag. Verena Irrschik)

https://www.avaganza.com/allgemein/was-ihr-bei-negativen-bewertungen-im-internet-beachten-muesst/

Die Hitze macht auch den Tieren zu schaffen, wie verhalte ich mich richtig wenn ich ein Tier in einem Auto bei Hitze eingesperrt sehe?

Die Hitze macht nicht nur uns Menschen, sondern auch unseren lieben Tieren zu schaffen.

So in etwa auch den Fiakerpferden.

Bei 35 Grad Außentemperatur hat ( gleich wie für unsere Bauarbeiter) für Pferde jedenfalls Dienstschluss zu sein ( gesetzlich ist dies u.a geregelt im Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz, zuletzt geändert 2016). Einige Tierschützer fordern, dass schon bei Temperaturen von 30 Grad für den Fiakerdienst Schluss sein soll. Relevant für den Hitzeurlaub ist die Messung der Wetterstation Wien- Innere Stadt der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik (ZAMG). Übertretungen werden mit einer Geldstrafe zwischen € 140 und € 3500 ,– Euro bestraft. Im Übrigen die österreichische Temperaturschwelle bei 35 Grad ist im internationalen Vergleich relativ hoch gesetzt, so gilt das Arbeitsverbot für Fiakerpferde in New York bereits ab 32 Grad und in Rom bei 33 Grad. Salzburger Fiakerpferde haben, Medienberichten zufolge, bereits bei Temperaturen unter 35 Grad hitzefrei . Ausgenommen davon sind lediglich bestellte Fahrten ( etwa für Hochzeiten) sowie jene zur Festspielauffahrt.

Zusatzinfo: Fiakerpferde: Gesetzlich dürfen Fiakerpferde nur zwischen 10 bis 22 Uhr unterwegs sein und nur jeden zweiten Tag angespannt werden. Die Kutscher müssen vor jedem Fahrtantritt die Gesundheit und die Einsatzfähigkeit der Pferde überprüfen und in einem Fahrtenbuch eintragen.

Hitzefalle Auto für Vierbeiner

Immer wieder kommen Tiere in Autos im Sommer elendiglich zugrunde. Selbst im Schatten wird die Temperatur in einem Auto schnell zu hoch und für das Tier gefährlich. Hierfür benötigt es nicht Stunden, sondern reichen schon Minuten. In weniger als 30 Minuten erreicht die Temperatur in einem geschlossenen Auto einen kritischen Punkt. Ein geöffnetes Fenster oder Fensterspalt kann diesen Wärmeaufbau nicht kompensieren. Daher bei einer Fahrt im Sommer überlegen, ob es wirklich notwendig ist das Tier mitzunehmen. Auch Klimaanlagen vertragen unsere Vierbeiner nicht gut, führen diese doch, so wie bei uns Menschen, immer wieder zu Verkühlungen und Bindehautentzündung.

Was tun, wenn man ein Tier bei Hitze in einem Auto sieht?
Zuerst sich vergewissern, ob der Fahrzeuglenker in der Nähe ist, damit dieser sofort sein Tier aus dem Backofen Auto entlässt.

Sollte dies nicht möglich sein, und auch sonstige Hilfe ( wie Polizei) zu spät kommen, und man in etwa die Windschutzscheibe mit einem Stein- um das Tier zu retten- aufschlagen müssen, so wird man sich wohl als Retter auf einen sogenannten strafbefreienden entschuldigenden Notstand berufen können. Dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass man irrtümlich der Annahme war, dass das Tier in einer Notsituation ist, und einem dieser Irrtum nicht vorzuwerfen ist.

Allfälligen zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen des Fahrzeugeigentümers wegen der im Zuge der Rettungsaktion kaputt gewordenen Windschutzscheibe wird wohl die Rettung des Tieres und sohin der dem Tierhalter hierdurch entstandene Nutzen entgegen gehalten werden können.

Der Tierhalter jedoch wer sein Tier in einem heißen Auto zurück beläßt, wird sich wegen Tierquälerei, und wenn es sich gar um einen Diensthund handelt, auch dienstrechtlich zu verantworten haben.

Von der Vetmeduni Wien gibt es zu dem Thema ( Hitzefalle Auto) eine Studie ( 2017):
https://www.vetmeduni.ac.at/de/infoservice/presseinformationen/presseinformationen-2017/hitzeauto/

Fotocredit Mani Hausler

Radio Sol: im Salon Braun zu Gast Psychiaterin und Krimibuchautorin Dr. Constanze Dennig- Staub

Einmal im Monat lädt die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf Radio Sol ( UKW 95,5 und 105,1) Menschen aus Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft, Sport; Menschen mit interessanten Geschichten in den Salon Braun

Am 17.7.2017 war im Salon Braun zu Gast Psychiaterin und Krimibuchautorin Dr. Constanze Dennig- Staub.

Frau Dr. Dennig hat ihre Praxis sowohl in Graz als auch in Wien, im Servitenviertel ( Hahngasse 7 in 1010 Wien)

Bis dato sind von Frau Dr. Dennig folgende Krimis erschienen:

Abgetaucht ( Amalthea Signum Verlag)
Eingespritzt ( Amalthea Signum Verlag)
Böse Samariter ( Haymon Verlag)

Dennigs Romanhauptfigur ist die lebensfrohe neugierige Alma Liebekind, vom Beruf Psychiaterin und leidenschaftliche Hobbyermittlerin´( welche damit ihrer besten Freundin Erika, einer Kriminalbeamtin, ganz schön auf die Nerven geht:-)

Demnächst erscheint der vierte Krimi von Frau Dr. Dennig, für diesen Fall hat Frau Dr. Dennig ein aktuelles gesellschaftskritisches Thema gewählt.

Infos zu Frau Dr. Dennig: www.dennig.at

http://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-07-17-salon-braun-menschen-mit-botschaft-studiogast-constanze-dennig-staub-psychiaterin-autorin/

Viele Menschen leiden unter psychischen Erkrankungen.
In Österreich soll einer von 15 Menschen pro Jahr an einer schweren Depression leiden.

Passend zur Sendung: Musik von Künstlern, welche sich öffentlich outeten an einer psychischen Erkrankung zu leiden, oder auch Musik übers "Verrückt/ Anders sein."

Playlist zur Sendung:

1. Amy Winehouse Rehab
2. Sinead O Connor Nothing Compares to you
3. Adele Rolling in the deep
4. Katie Melua The Closet thing to crazy
5. Gnarls Barkley Crazy
6. Robbie Williams Feel
7. Maria Carey Hero

Blogger im Visier der Abmahnungen ( Avaganza Blog)

Achtung, Blogger! Abmahnungen drohen.Nach der deutschen Bloggerin Vreni Frost geht es nun der Fussballerfrau Cathy Hummels rechtlich an den Kragen. Dies indem Hummels bei Postings nicht den Hinweis „ bezahlte Partnerschaft“ gesetzt haben soll. Nun stellt sich die Frage ob die Abmahnung zu Recht erfolgt. Hummels Blog verfügt über 343.000 Follower. Hummels Rechtsanwälte entgegnen der Klage des deutschen Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW), dass Hummels für diese Posts von den Unternehmen keine Gegenleistung erhalten hätte. Lediglich ein Kinderwagen sei Hummels unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Hinsichtlich dieses Posts anerkennen Hummels Rechtsanwälte aber auch die Abmahnung. Nun stellt sich die rechtliche Frage, ob Hummels durch die Posts den Tatbestand der Schleichwerbung erfüllt hat. Denn Hummels bekommt von diversen Unternehmen für posts Geld, sodass nun rechtlich zu prüfen ist ob diese Posts, wenn für diese selbst auch kein Entgelt geflossen ist, im Rahmen der Geschäftsbeziehung bzw. zur Förderung derselben erfolgten.

Hummels beruft sich in ihrer Gegenausführung auf das Recht der Meinungsfreiheit.

Zu diesem Thema gibt es noch kaum Rechtsprechung, sodass Hummels mit ihrem Fall wohl ein Stück Rechtsgeschichte schreiben wird.

Wie kennzeichne ich einen Blogbeitrag richtig?

Erfahren Sie mehr zu dem Thema im Blogbeitrag auf www.avaganza.com >( Betreiberin Mag. Verena Irrschik) von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

https://www.avaganza.com/allgemein/blogger-im-visier-der-abmahnungen-gastbeitrag-der-rechtsanwaeltin-mag-braun/

Salzburger Nachrichten: Heiraten oder nicht heiraten

Hier geht es zum Artikel von Rechtsanwältin Katharina Braun über die rechtlichen Unterschiede zwischen einer Lebensgemeinschaft und einer Ehe.

https://www.sn.at/panorama/oesterreich/heiraten-oder-nicht-heiraten-36706426

Rechtsanwältin Braun neben dem Familienrecht spezialisiert auf Medienrecht

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist neben dem Familienrecht spezialisiert auf Medienrecht ( dies auch im social media Bereiche).

Rechtsanwältin Braun betreut auch Künstler in rechtlichen Angelegenheiten ( sei es in der Errichtung und Überprüfung von Verträgen, bei Honoraren; Nutzungsrechten, Verfolgung des Urheberrechts).

Über Neuigkeiten des Servitenviertels informiert Rechtsanwältin auf www.freunde-des-servitenviertels.at

Informationen zu dem Betätigungsfeld von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
gibt es neben www.rechtsanwaeltin-braun.at auf folgenden Homepages:

www.trenndich.at ( interdisziplinäres Netzwerk von Rechtsanwältin Braun bestehend aus Therapeuten, Maklern und Sachverständigen)
www.mungomedia.at
www.kuenstlerrecht.at

17.7.2018 Salon Braun ( Radio Sol 95,5 und 105,1) mit Gast Dr. Constanze Dennig Staub

Am 17.7.2018 um 19.10 zu Gast im Salon Braun auf Radio Sol ( 95,5 und 105,1) die Psychiaterin und Krimiautorin Constanze Dennig Staub
Wir sprechen u.a. über den Beruf des Psychiaters, das Böse im Menschen, psychische Erkrankungen und den kreativen Ausgleich von Constanze Dennig Staub.

www.constanzedennig.com

Magazin Madonna: Die Macht der Influencer

Immer öfters geraten Blogger in das Visier der Abmahner.

Rechtsanwältin Katharina Braun gibt Tipps, was Blogger rechtlich bei der Kennzeichnung Ihrer Posts zu beachten haben.

Madonna Influencer08072018

Fotograf Mani Hausler

Salon Braun- Rechtsanwältin Katharina Braun im Gespräch mit Prof. Dr. Klaus Laczika

Salon Braun auf Radio Sol- Rechtsanwältin Katharina Braun im Gespräch mit Prof. Dr. Klaus Laczika, Facharzt für Innere Medizin und Intensivmediziner ( AKH) über die Heilkraft der Musik

https://www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-06-19-salon-braun-menschen-mit-botschaft-zu-gast-dr-klaus-laczika-thema-die-heilkraft-der-musik/

Playlist:

Ella Fitzgerald und Tom Jones Swing Sunny
Bach Air
Friedrich Gulda Rosenarie ( aus Figaros Hochzeit)
Bach "Schafe können sicher weiden" ( 208 Jagdkantate)
Donna Hightower- "This world towday is a mess"
Mozart KV 415 Dr. Klaus Laczika am Klavier ( Konzertabend mit den Wiener Streichersolisten, Mitglieder der Wiener Philharmoniker)
Astor Piazzola & Gerry Mulligan „ Years of solitude“

Radio Sol 19.6.2018 19.15 zu Gast Prof. Dr. Klaus Laczika

Jeden dritten Dienstag im Monat um 19.15 lädt Rechtsanwältin Katharina Braun auf Radio Sol (UKW 95,5 und 105,1) interessante Persönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft, Politik, Gesellschaft zum Gespräch ein.

Am 19.6.2018 zu Gast Prof. Dr. Klaus Laczika, Intensivmediziner am AKH.

Thema " Musik und ihr Einsatz in der Medizin" Prof. Laczika, selbst Musiker ( Gründer der St. Florianer Brucknertage; rege Konzerttätigkeit), beschäftigt sich intensiv mit der Wirkung der Musik auf den Menschen.

Musik beeinflusst den Körper. Musik beeinflusst das Gehirn und den Körperryhthmus.
Das Fachjournal „ The Lancet“ veröffentlichte eine Studie, der zu folge das Schmerzempfinden und Angstgefühle der Patienten nach einer Operation im Durchschnitt geringer waren, wenn diese während oder nach dem Eingriff Musik hörten. Die Musik eröffnet die Möglichkeit der Kommunikation für und zu Menschen, die in etwa durch einen Schlaganfall ihr Sprachvermögen eingebüßt haben. Ebenso sehr hilfreich kann Musik bei Depression oder Stresssymptomen eingesetzt werden.

In dem amerikanischen Spielfilm „ Der Solist“ wir die Geschichte eines obdachlosen schizophrenen Cellisten erzählt, mit dem eine Kommunikation nur noch über die Musik möglich ist.

Selbst Menschen, die taub sind können – dies indem sie die Schwingungen fühlen- musizieren. Berühmte Beispiele hierfür sind Ludwig van Beethoven ( welcher zuletzt komplett taub war) aber auch die britische Schlagzeugerin Evelyn Glennie, welche aufgrund einer Nervenerkrankung im Kindesalter 80 % ihres Gehörvermögens verloren hat.

https://www.youtube.com/watch?v=IU3V6zNER4g

Blinde haben vermehrt ein besseres Hörvermögen als Sehende. Grund dafür ist die Plastizität des Gehirns, welche es dem Gehirn ermöglicht verloren gegangene Fähigkeiten zu kompensieren. Berühmter blinder Musiker ist Stevie Wonder.
Der Musik kommt auch immer eine größere Bedeutung auf Palliativstationen zu, Patienten soll durch Musik Freude geschenkt, diese beruhigt werden.

„ Jede Krankheit ist ein musikalisches Problem, die Heilung deren musikalische Auflösung.“ Dies hat bereits der Dichter Novalis im 18. Jahrhundert geschrieben.

Mit Musik kann die lebenswichtige Herzfrequenzvariabilität wieder in Schwung gebracht werden.
Laczika „Ein Mensch ist umso gesünder, je größer seine Fähigkeit ist, die Herzfrequenz mit dem Atemrhythmus zu verändern“

Sehr empfehlenswert und nützlich ist hierzu

www.healthtunes.org
Weitere Infos zu Prof. Dr. Klaus Laczika

https://vimeo.com/163691627

https://www.youtube.com/watch?v=Yh4ZGaddddU

https://www.youtube.com/watch?v=-oZ8J-pOrY4

Die St. Florian Brucknertage finden heuer zwischen 12. Bis 18. August 2018 statt.
Das Programm finden Sie hier:

www.brucknertage.at
Österreich hat ein eigenes Musiktherapiegesetz

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005868

News- Verjährung eines sexuellen Missbrauchs

Rechtsanwältin Katharina Braun zum Thema der Verjährung bei sexuellem Missbrauch

News 5.201817062018

Soulsisters Onlinekongress 8.6.bis 15.6.2018 zum Thema Beziehung, Partnerschaft

Informieren Sie sich im Soulsisters Onlinekongress ( Mastermind/ Organisatorin des Kongresses ist Mag. Irene Fellner)  über Beziehung, Partnerschaft, Gesundheit, Mut zur Veränderung. Dies bequem von zuhause, von unterwegs.

Start ist am 8.6.2018.

Die Teilnahme ist kostenlos.

Start ist am 8.6.2018 zum Thema Partnerschaft mit u.a. Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Information und Anmeldung unter:

http://www.soulsisters.at/onlinekongress/

Mit dabei sind hochkarätige ExpertInnen wie: Sabrina Fox, Chameli Ardagh, Dr. Boglarka Hadinger, Dr. Sabine und Roland Bösel, Heidi-Marie Wellmann, Dr. Irmgard Griss, (österreichische Präsidentschaftskandidatin 2016), Dr. Mara Stix, Renate Edelbauer-Daimler, Prof. Wolfram Kurz, Ingrid Amon, Ingrid Dorfmeister, Mayonah Bliss, Hilde Fehr, Mag. Katharina Braun, Cornelia Schäfer, Ulrike Nemeth, Notburga Fischer, Grit Scholz, Irmina Boltenstern, Johanna Leon, Dr. Andere Kaffka, Lydia Fillbach, Anne Hild, Sr. Liliane Juchli, Susanne Pillokat-Tangen, Veronika Pavlicek, Kerstin Pollmann und Andrea Dechant

Danke an Mag. Irene Fellner für die Organisation.

 

Premiere Salon Braun auf Radio Sol: mit Studiogast Angelika Hager alias Polly Adler

//www.planetsol.eu/members/salon-braun/mediapress/2018-05-15-salon-braun-mit-angelika-hager-bei-katharina-braun/

Jeden dritten Dienstag im Monat lädt die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf Radio Sol ( UKW 95,5 und 105,1) interessante Gäste aus Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft, Politik ein. Premierengast im Mai 2018 war Angelika Hager, alias Polly Adler.

Angelika Hager ist seit 1997 Leiterin des Gesellschaftsressorts des Nachrichtenmagazins „Profil“. Das Spektrum ihrer Storys ist breit. Oft und gerne befasst sich Hager mit der Psyche – mit dem, wie wir ticken.
Hagers Schaffenskosmos ist sehr vielseitig. So schrieb Hager, die gebürtige Badenerin, unzählige Bücher, die teilweise unter ihrem Pseudonym Polly Adler erschienen.
Von ihr stammen u.a. die Bücher „Wer jung bleiben will. Muss früh damit anfangen“, „Adieu Fortpflanz: Wie man als Mutter richtig versagt“, „Venus im Koma“, „Auch Luder brauchen Liebe“, „Nur Idioten sind glücklich“ oder auch das viel diskutierte Buch „Schneewittchen-Fieber. Warum der Feminismus auf die Schnauze gefallen ist“.
Angelika Hager tourt anlässlich ihres 20-jährigen „Polly Adler“ Kolumnen-Jubiläums mit dem Programm „Amourhatscher“ regelmäßig mit ihren Burgtheater Schauspielfreundinnen Maria Happel und Petra Morzé sowie der Kabarettistin Andrea Händler durch Österreich. Immer wieder ist sie mit ihrem Programm im Rabenhof Theater zu sehen – auch im Casino Baden war Hager zu Gast.
„Polly Adler“ wurde, unter Beteiligung von Uli Bree (der ebenfalls die Drehbücher für die TV-Serie „Vorstadtweiber“ schrieb), auch verfilmt.
Im Thermalbad Bad Vöslau hat Angelika Hager die Intendanz des von ihr 2011 gegründeten „Schwimmenden Salons“ über. Hier traten vor ausverkauftem Haus namhafte Künstler wie Michael Heltau, Philipp Hochmair, Johannes Krisch, Maria Happel sowie Claus Peymann auf.
Seit November 2017 wird am Akademietheater die von Angelika Hager bearbeitete Bühnenfassung „Willkommen bei den Hartmanns“ aufgeführt.
Im Herbst 2018 erscheint Hagers neues Buch, in dem es um die Psyche des Mannes geht. Wir sind gespannt, auf Radio Sol mehr von Hager darüber zu erfahren.
https://www.pollyadler.at

Playlist der Sendung:

• Die Prinzen Frauen sind die neuen Männer
• Destiny´s Child Independent Woman Part I
• Salt `N Pepa & EN Vogue – Whatta Man
• Roger Cicero Frauen regieren die Welt
• Herbert Grönemeyer- Männer
• Rainhard Fendrich Macho Macho
• The Wheather Girls- Ist Raining Men
• Falco Egoist
• Lynrd Skynryd Simple Man

Fotocredit Doris Mitterer

Erklärung Datenschutz Rechtsanwältin Braun

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Hahngasse 17 in 1010 Wien
Tel. 043/664/141 27 49
www.rechtsanwaeltin-braun.at
per mail: office@rechtsanwaeltin-braun.at

Welche Daten werden von mir verarbeitet?
Die für die anwaltliche Tätigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen und gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Daten. Ich betreibe kein personenbezogenes Marketing, und wird auf meiner Website kein Tracking oder Analysierung der Userdaten durchgeführt.
Ich verarbeite die personenbezogenen Daten, die ich im Rahmen der Geschäftsbeziehung von Gerichten und Behörden, oder der Gegenseite, bzw. von dem Vertragspartner erhalte. Weiters verarbeite ich die Daten, die ich von Auskunfteien, wie dem Kreditschutzverband von 1870, und aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Firmenbuch, Vereinsregister, Grundbuch, Medien) zulässigerweise erhalten habe. Die Kommunikation mit den Behörden erfolgt unter Einbeziehung des elektronischen Rechtsverkehrs ( kurz: webERV). Sofern im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlich, erfolgt die Datenverarbeitung unter Einbeziehung von Experten wie Steuerberatern, Immobiliensachverständigen, Notaren.
Zu den personenbezogenen Daten zählen:
• Personendaten (Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit etc.)
• Fallbezogen und nur soweit für den konkreten Fall inhaltlich erforderlich; auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art 9 Abs 1 DSGVO) aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
• Legitimationsdaten (z. B. Ausweisdaten) und Authentifizierungsdaten (z. B. Unterschriftsprobe)
Darüber hinaus können darunter auch folgende Daten fallen:
• Bankdaten und Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung (z. B. für Empfang und Weiterleitung von Zahlungen)
• Dokumentationsdaten (z. B. Aktenvermerke, Einträge in Terminkalender, Protokolle)
• Registerdaten
• Bild- und Tondaten (z. B. Fotografien, Video- oder Telefonaufzeichnungen die Sie oder Vertragspartner und/oder Gegner uns zur Verfügung stellen)
• Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen

Für welche Zwecke?

Ich verarbeite personenbezogene Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften:
– zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1b DSGVO):
Die Verarbeitung der Daten ist notwendig, um Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, Mandanten zu beraten, Verträge auf- und umzusetzen. Dies eben um die Interessen der Mandanten, sei dies außergerichtlich oder gerichtlich, wahrnehmen zu können. Dazu zählt auch die Abwehr von Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen, die Mandant oder Dritte aufgrund der Vertragsbeziehung gegen mich oder Dritte geltend machen, sofern dem nicht meine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung (insbes. §9Rechtsanwaltsordnung) entgegensteht.
Außerdem werden die Daten zur Abrechnung und Klientenkommunikation benötigt.
– zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1c DSGVO):
Gesetzliche Verpflichtungen, denen ich als Rechtsanwältin und Unternehmerin unterliege, können die Verarbeitung und Auskunft über personenbezogene Daten erforderlich machen. Solche Verpflichtungen ergeben ich beispielsweise aus folgenden Gesetzen: Rechtsanwaltsordnung, Zivil- und Strafprozessordnung, und anderen Verfahrensgesetze, Bankwesengesetz und Geldwäschegesetz, Bundesabgabenordnung und sonstigen Steuergesetzen
– im Rahmen der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO):
Wenn eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt wurde, erfolgt eine Verarbeitung ausschließlich gemäß den in der Zustimmungserklärung festgelegten Zwecken und im darin vereinbarten Umfang. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
– zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1f DSGVO):
Falls es zur Wahrung berechtigter Interessen von Mag. Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun oder Dritter erforderlich ist, dass Daten über die Erfüllung des Vertrages hinaus bearbeiten werden, erfolgt fallbezogen eine Datenverarbeitung:
• Abfrage bei Auskunfteien (z. B. Österreichischer Kreditschutzverband 1870) zur Ermittlung von Bonität oder zur Erfüllung von Geldwäschebekämpfungsvorgaben
• Maßnahmen zum Schutz von MitarbeiterInnen, KlientInnen und des Eigentums der Rechtsanwaltskanzlei
• Im Rahmen der Rechtsverfolgung

Wer hat Zugang zu Daten?

Innerhalb der Kanzlei diejenigen MitarbeiterInnen, die Daten zur Erfüllung der vertraglichen, und gesetzlichen Pflichten, und/oder zur Wahrung berechtigter Interessen benötigen.
Außerdem erhalten von uns beauftragte Auftragsdatenverarbeiter (insbesondere IT- Dienstleister und Serviceeinrichtungen) Ihre Daten, falls sie diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe benötigen. Die Auftragsverarbeiter sind vertraglich verpflichtet, Ihre Daten vertraulich zu behandeln und nur im nötigsten Ausmaß zu verarbeiten.
Sollte eine gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Verpflichtung gegeben sein, können auch öffentliche Stellen Daten erhalten.

Wie lange werden Daten gespeichert bzw aufbewahrt?

Für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (Anbahnung und Abwicklung bis zur vollständigen Beendigung eines Mandats).
Darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, das sind grundsätzlich sieben volle Kalenderjahre ab dem Jahr der Beendigung des Mandats.
Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich unter anderem aus:
• der Rechtsanwaltsordnung (RAO): Akten sind von mir sieben Kalenderjahre ab Beendigung aufzubewahren. Das ist die Maximaldauer für die Verpflichtung zur Aufbewahrung. Danach werden in der Regel die Papierakten und alle Daten gelöscht, es sei denn es ergäben sich besondere Haftungsrisken.
• dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBG): Zur Abwehr und Durchsetzung -insbesondere von Schadenersatz- Ansprüchen bis zum Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist (drei bis dreißig Jahre). Zur Aufbewahrung für 30 Jahre bin ich berechtigt, aber nicht verpflichtet!
• der Bundesabgabenordnung (BAO): Akten sind sieben Kalenderjahre ab Beendigung aufzubewahren.

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer gespeicherten Daten
Sie haben gegenüber Mag Katharina Braun
• das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer gespeicherten Daten
• ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
• ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß den Voraussetzungen des Datenschutzrechts
Bitte senden Sie Ihr Ersuchen an office@rechtsanwaeltin-braun.at. Die Grenze der Auskunfts- Berichtigungs- und Löschungspflicht ergibt sich aus den Zwecken der Vertragserfüllung, inkl Honoraransprüchen und meinen gesetzlichen Verschwiegenheits- und Aufbewahrungspflichten.
Beschwerden sind an die Österreichische Datenschutzbehörde www.dsb.gv.at zu richten.

Datensicherheit

Datensicherheit nehme ich ernst.
Ich ergreife die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten und personenbezogenen Daten so zu verarbeiten, dass diese vor Zugriffen durch unbefugte Dritte geschützt sind.

Ich unterliege als Rechtsanwältin dem Standesrecht. Die Kernbestimmung für Vertragserfüllung, Datenverarbeitung und Verschwiegenheitsverpflichtung lautet im Wortlaut wie folgt:
§9 der Rechtsanwaltsordnung
§ 9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.
(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(4) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Ohne Daten keine anwaltliche Tätigkeit!Für die anwaltliche Tätigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen und gesetzlichen Verpflichtungen sind Daten erforderlich. Wenn der Mandant dies nicht oder nicht mehr will, muss die Übernahme oder Weiterbetreuung des Mandats abgelehnt werden. Andere Daten, als die die zur Abwicklung des Mandats erforderlich sind, werden von mir nicht angefordert und auch nicht verarbeitet.

Rechtsanwältin Braun über Gründe und Nichtgründe zu heiraten

Gerade der Monat Mai, in dem sehr viel geheiratet wird, gibt mal wieder Anlass darüber nachzudenken wen und warum man überhaupt heiraten sollte, aber auch wann es wohl besser ist ledig zu bleiben.
Rechtsanwältin Katharina Braun zu diesem Thema auf dem Avaganza Blog von Mag. Verena Irrschik.
Mag. Katharina Braun über skurrile Hochzeitsgründe

https://www.avaganza.com/allgemein/mag-katharina-braun-erzaehlt-ueber-die-skurrilsten-hochzeitsgruende/

Danke an Mag. Verena Irrschik für die Gestaltung/ Aufbereitung des Beitrags.
www.avaganza.com

Salon Braun- monatliches neues Talkformat mit Rechtsanwältin Braun auf Radio Sol

Salon Braun

Fotocredit Doris Mitterer

Das neue Talk Format auf Radio Sol (UKW 95,5 + 105,1)
Jeden dritten Dienstag im Monat (jeweils um 19.15 Uhr) lädt die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun auf Radio Sol interessante Persönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft, Politik, Medien, Sport, Medizin zum Gespräch ein.
Start der Sendereihe ist Dienstag, der 15.5.2018. Zu Gast ist die Journalistin und Autorin Angelika Hager, deren „Polly Adler“ Kolumne sich größter Beliebtheit erfreut. Ihre Geschichten handeln vom ganz normalen Chaos des täglichen Lebens, Beziehungspanik und Liebestroubles.
Braun freut sich sehr über Angelika Hager als Gast: „Angelika Hager ist eine Kennerin des Liebeschaos'. Sie hat in ihren Geschichten nicht nur viel Unterhaltsames, sondern auch viele hard facts zu dem Thema Beziehungen zusammengetragen.“
Im Herbst 2018 erscheint Hagers neues Buch, in welchem es um die Psyche des Mannes geht. Hiervon wird uns Hager bei Radio Sol erzählen.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist spezialisiert auf Familienrecht, Medien, Künstlerrecht.
Sie hat, bevor sie sich als Rechtsanwältin selbständig gemacht hat, jahrelang als Fernsehredakteurin für den ORF sowie als Freie Journalistin für die Tageszeitung „ die Presse" gearbeitet.

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20180508_OTS0048/salon-braun-das-neue-talk-format-auf-radio-sol-ukw-955-1051-bild

" AnwaltAktuell" Gefahren des Sparkurses in der Justiz

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in "AnwaltAktuell" über die Gefahren des Sparkurses

https://www.anwaltaktuell.at/alte-ausgabe/02-18/die-gefahren-des-sparkurs-in-der-justiz/

Avaganza "Und was ist mit Kindern?" Warum Familie und Karriere nach wie vor schwer vereinbar sind.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist nach wie vor in der Praxis sehr schwierig. Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun erzählt auf www.avaganza.com, dem Business Blog von Mag. Verena Irrschik, welche gesellschaftlichen/ gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich wären, damit Familie und Beruf vereinbar sind, oder aber auch eine Hausfrau adäquate Bedingungen vorfindet. Manches könnte sich Österreich von seinen Nachbarländern abschauen.

http://avaganza.com/allgemein/gastbeitrag-von-rechtsanwaeltin-mag-katharina-braun-zum-thema-kind-und-karriere/

Mag. Verena Irrschik bietet auf ihrem Avaganza Blog einen lesenswerten, interessanten Mix zwischen life style, Reisen, aber auch vielen Beiträgen rund um Karriere, Persönlichkeitsentwicklung. Beiträge, die auch zum Nachdenken anregen und zur Diskussion einladen; und sich sohin durchaus von anderen Blogs unterscheiden.

"Wienerin" Kolumne mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Wienerin Kolumne. Recht oder Nicht? Frag die Braun!Im Familienrecht menschelt es, unglaubliche Beziehungsgeschichten, viele Fragen rund um Partnerschaft, Ehe, Kinder, Verwandtschaft, Erbe. Familienrecht geht uns alle an.

Weitere Infos und links zu den Beiträgen der Kolumne folgen in Kürze.

Wienerin Frag die Braun1

Art Austria 2018 mit Galerie Steinek

26.04.2018 – Art Austria 2018 mit Galerie Steinek
Art Austria vom 26.-29. April 2018 im Palais Liechtenstein, Fürstengasse 1 1010 Wien
Die Galerie Steinek ist mit Standnummer 7 ( gleich beim Eingang links), ebenfalls auf der Art Austria 2018 vertreten. Die Galerie Steinek zeigt Werke von folgenden Künstlern:

RENATE BERTLMANN
GUDRUN KAMPL

OTTO MUEHL

OSWALD OBERHUBER

WALTER PICHLER

ARNULF RAINER

FRANZ RINGEL

CLEMENS WOLF

Öffnungszeiten der Art Austria

26. April 2018, 11.00-21.00 h

27. April 2018, 11.00-21.00 h

28. April 2018, 11.00-18.00 h

29. April 2018, 11.00-18.00 h

Seit einem halben Jahrhundert widmet sich der Kunsthandel Steinek, leidenschaftlich geführt von Heinrich Steinek und seiner Tochter Silvia Steinek, österreichischen Künstlern und deren internationalen Zeitgenossen. In der Galerie Steinek findet sich ein breites Kunstspektrum; von der Malerei über die Fotografie bis hin zur Objektkunst. Steinek- Kunst, Kunst die anregt, und zum Diskurs über (kultur)gesellschaftliche Fragen anstößt.

Silvia und Heinrich Steinek informieren profund und verständlich über Künstler und deren Schaffen. Sie geben interessante Einblicke in die Kunstszene, dies sowohl international als auch national.

Galerie Steinek

A-1010 Wien Pramergasse 6

Tel. 0043/ 664 200 1041 kunsthandel@steinek.at
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun vertritt Künstler, und steht Ihnen für rechtliche Fragen rund um Ausstellungen, Galerien, Werkaufträgen etc. zur Verfügung. www.kuenstlerrecht.at

"AnwaltAktuell" Vorschläge für Reform des Familienrechts

Im Familienrecht gab es die letzte größere Reform 2013.
Die Wiener Familienrechtsanwältin Mag. Katharina Braun gibt im "AnwaltAktuell" Anregungen für Adaptierungen des Familienrechts aus der Praxis. Bestimmungen ( zB Pensionssplitting, Betreuungsunterhalt für den Lebensgefährten) wie sie in anderen Ländern ( zB Deutschland) schon längst zu finden sind. Änderungen, die dazu beitragen könnten Vereinbarkeit von "Familie und Beruf" lebbar zu machen.

Reform Familienrecht AnwaltAktuell

Start Ups: Mitarbeitermotivation durch Beteiligungen

Viele Start ups haben ( zumindest am Anfang) wenig Geld. Ein Anreiz für Mitarbeiter könnten da Mitarbeiterbeteiligungen ( stock options) sein. Besonders beliebt ist dieses „work for equity“ Prinzip in den USA. Aber auch in Europa, so auch in Österreich, sind derartige Mitarbeiterbeteiligungsmodelle im Kommen.

Dies in etwa über Anteile an einer GmbH oder Beteiligung am allfälligen Verkaufserlös.

Der Nachteil der direkten Beteiligung bei einer GmbH liegt darin, dass die Mitarbeiter Stimm, Auskunst- und Kontrollrechte erhalten, womit Reibungspotential und die Gefahr der Verlangsamung von Gestaltungsprozesse im Unternehmen verbunden ist. Wichtige Beschlüsse werden zwar ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters gefasst, aber Minderheitsrechte wie zB das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, Bucheinsichtsrechte verbleiben diesem. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist notariatsaktpflichtig. Zudem muss der Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen werden. Es ist daher mit der direkten Beteiligung doch auch einiger, dies auch kostenmäßig, Aufwand verbunden. Diese Form der Beteiligung sollte daher „Schlüsselmitarbeitern“ vorbehalten werden. Im Vergleich zur direkten Beteiligung oft praktikabler ist hiergegen eine Beteiligung am Verkaufserlös. Viele starts ups werden bereits mit der Absicht gegründet, diese in absehbarer Zeit zu verkaufen ( „built to sell“). Das Ausmaß der Beteiligung richtet sich oft nach der Dauer der Beschäftigung. In den Verträgen zu Mitarbeiterbeteiligungen findet sich immer wieder der Passus, dass bei Verschulden des Mitarbeiters am Ausscheiden der Anspruch zur Gänze verloren geht ( „bad leaver“). Umgekehrt kann aber auch vereinbart werden, dass für den Fall, dass sich ein Mitarbeiter besonders für das Unternehmen eingesetzt hat, mehr vom Verkaufserlös erhält („ good leaver“).Beteiligungsverträge gelten als Arbeitsentgelt, dies auch dann wenn diese unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurden. Dies bringt mich sich , dass diese Erträge in die Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsanspräche miteinbezogen werden. Der Arbeitgeber hat bei Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. So dürfen bestimme Arbeitnehmer nicht willkürlich ohne sachliche Rechtfertigung von Beteiligungsmodellen ausgenommen oder schlechter gestellt werden.

In einer unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe sieht die Finanz eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer. In Höhe des Vorteils unterliegt die Gewährung somit der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, wobei wenn die Beteiligung allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern zukommt ist ein Betrag von € 3000,– des Erwerbs steuerfrei. Nach wie vor bewähren sich in der Praxis aber auch ganz „ normale“ Bonusvereinbarungen. Die jeweiligen Vereinbarung müssen zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten gut durchdacht ( dies auch in steuerrechtlicher Hinsicht) und klar formuliert werden.
Mitarbeiterbeteiligungen aber auch Bonusvereinbarungen stellen jedenfalls ein geeignetes Instrument für Mitarbeitermotivation dar und können auch zur erhöhten Identifikation des Mitarbeiters mit dem Unternehmen beitragen.

Rechtsanwältin Braun im Magazin "Look" – Partnerschaftsverträge

Wer liebt, sorgt vor!
Warum in einer Lebensgemeinschaft ein Partnerschaftsvertrag zur Vermeidung eines auch finanziell traurigen Ende der Beziehung so wichtig ist, verrät Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Magazin " Look"

Look Partnerschaftsvertrag

Zur Vereinbarung eines Termins rund um Partnerschaftsverträge vereinbaren Sie sich einen Termin unter Office@rechtsanwaeltin-braun.at

Änderungen im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es ( rechtswirksam im Zeitraum zwischen 2018 und 2021) folgende Änderungen ( BGBL. I 2017/153 vom 13.11.2017):Arbeiter und Arbeitnehmer wurden teilweise gleichgestellt. So wurde der Anspruch der Angestellten auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankenstand an das für Arbeiter geltende System angepasst. Sowohl bei Arbeitern als auch Angestellten richtet sich die Entgeltfortzahlung ab dem 1.7.2018 nach dem Arbeitsjahr. Kommt es also innerhalb eines Arbeitsjahres zu einer Wiedererkrankung, besteht innerhalb dieses Zeitraums ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als der Anspruch nicht ausgeschöpft ist. Ein neuer Anspruch in vollem Ausmaß besteht somit erst wieder mit Beginn eines neues Arbeitsjahres. Reicht eine Arbeitsverhinderung von einem Arbeitsjahr in das nächste Arbeitsjahr, so gilt dies als Erkrankung im neuen Arbeitsjahr.

Im ersten Dienstjahr haben Arbeiter und Angestellte Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Neu ist, dass Arbeiter und Angestellte mit 1.7.2018 bereits nach einer einjährigen Dienstdauer ( bis dato waren hierfür 5 Dienstjahre erforderlich) Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung haben. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben weiterhin bestehen.

Sowohl bei Abreitnehmern als auch Arbeitern gibt es im Falle eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit eine Entgeltfortzahlung von 8 Wochen ( bzw. nach 15 jähriger Betriebszugehörigkeit 10 Wochen) pro Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit. Die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte lässt sich wie folgt zusammen fassen:
Dienstjahr Anspruch bei Krankheit Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
Im 1. 6 Wochen volles
4 Wochen halbes 8 Wochen
Ab dem 2. 8 Wochen voll
4 Wochen halb 8 Wochen
Ab dem 16. 10 Wochen voll
4 Wochen halb 10 Wochen
Ab dem 26. 12 Wochen voll
4 Wochen halb 10 Wochen

Dienstverhinderungsgründe bei Arbeitern:
Bis dato konnten bei Arbeitern Dienstverhinderungsgründen ( wie Behördenwege, Arztbesuche), bei welchen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, durch kollektivvertragliche Bestimmung eingeschränkt werden. Mit 1.7.2018 erhalten Arbeiter für eine verhältnismäßig kurze Zeit Entgeltfortzahlung auch aus Gründen, die nicht im Kollektivvertrag genannt werden, insbesondere bei familiären und öffentlichen Pflichten.

Ab 1.1.2021 sind sowohl die Kündigungsfristen als auch die Kündigungstermine für Arbeitnehmer und Arbeiter gleich geschalten.

Ab 1.1.2021 gelten daher für Arbeitnehmer als auch Arbeiter zusammengefasst gleichermaßen folgende Kündigungstermine sowie Kündigungsfristen:

Arbeitgeberkündigung:
• Kündigungstermin:
Quartalsende oder vertragliche Vereinbarung 15. des Monats und Monatsletzter)
• Kündigungsfrist:
o Im 1. und 2. Arbeitsjahr: 6 Wochen
o Nach dem vollendeten 2. Arbeitsjahr: 2 Monate
o Nach dem vollendeten 5. Arbeitsjahr: 3 Monate
o Nach dem vollendeten 15. Arbeitsjahr: 4 Monate
o Nach dem vollendeten 25. Arbeitsjahr: 5 Monate
Arbeitnehmerkündigung:
• Kündigungstermin:
Monatsletzter
• Kündigungsfrist:
1 Monat

Nach wie vor gibt es für Arbeiter und Angestellte jeweils einen eigenen Betriebsrat.

Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand

Ab 30.6 2018 gilt die Entgeltfortzahlungsverpflichtung auch bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisse im Krankenstand.

Erweiterung des Zuschusses zum Krankenentgelt für Arbeitgeber, die bis 10 Arbeitnehmer beschäftigen
Mit 1.7.2018 wird der Zuschuss für Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen auf 75 % ( statt wie bisher 50 %) ausgeweitet. Wie bisher werden die Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung erstattet und gebühren im Erkrankungsfall ab dem 11. Tag, bei einem Unfall ( wie bisher Arbeits- oder Freizeitunfall) ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung. Die Zuschüsse werden zusammen für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Arbeitsverhältnis und Arbeitsjahr ( Kalenderjahr) gewährt.

Lehrlinge

Krankenentgelt für Lehrlinge

Mit 1.7.2018 bekommt ein Lehrling im Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit ( Unfall) bis zur Dauer von acht Wochen ( bisher vier Wochen) die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung sich ergebenden Krankengeld.

Mit 1.1.2018 sind dem Lehrling die vollen Internatskosten vom Lehrherrn zu bezahlen ( bis dato hatte der Lehrberechtigte nur jene Kosten zu ersetzen welche die Lehrlingsentschädigung überstiegen). Die Kosten werden dem Lehrberechtigten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenzentgeltsicherungsfonds erstattet.

Die Lehrlingsstellen führen die Erstattung an die Unternehmen durch. Keinen Kostenersatz gibt es allerdings für Lehrberechtigte beim Bund, beim Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.

Kündigungsfristen für Teilzeitbeschäftigte

Mit 1.1.2018 gilt auch für Teilzeitbeschäftigte für Arbeitgeberkündigungen die sechs wöchige Kündigungsfrist sowie das Quartalsende als Kündigungstermin

Nichtraucherschutz

Mit 1.5.2018 ist das Rauchen in Arbeitsstätten in Gebäuden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verboten, wenn dort Nichtraucher beschäftigt werden. Falls eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden ist, kann der Arbeitgeber Raucherräume einrichten. Dabei darf es sich nicht um Arbeitsräume handeln, ausserdem muss abgesichert sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt. Aufenthalts-; Bereitschafts- Sanitäts und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
Diese Beschränkungen für das Rauchen in Arbeitsstätten gelten auch für die Verwendung von verwandten Tabakerzeugnissen und Wasserpfeifen.

Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer

Ab 1.1.2021 sind die Kündigungsbestimmungen der Angestellten auch auf freie Dienstverhältnisse anzuwenden.

Bedeutung der bundesweiten Sicherstellung der Kinderbetreuung für Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wäre es wichtig bundesweit eine Nachmittagsbetreuung von Kindern in Kindergärten und Volkschule bis 17.00 sicherzustellen. Dies ist aber nach wie vor nicht der Fall. Ganz im Gegenteil: Mit 1. Februar führte zum Beispiel das Land Oberösterreich wieder Elternbeiträge für die Nachmittagsbetreuung ein. Oberösterreich war mit Wien das einzige Bundesland in welchem der ganztägige Kindergarten/Krippenbesuch beitragsfrei war. Je nach Einkommen kostet die Kinderbetreuung nach 13 Uhr in Oberösterreich nun bis zu € 110,– monatlich( Mittagessen inklusive). Berechnet werden die genauen Sätze anhand des Brutto- Familiennettoeinkommen- drei Prozent von diesem Einkommen macht der Elternbeitrag aus. Daher verfügt eine Familie über € 1.400,– Bruttoeinkommen, so beträgt der dreiprozentige Elternbeitrag 42 Euro. Hat eine Familie € 3.700,– Bruttoeinkommen ( Höchstbeitrag) so beträgt der dreiprozentige Elternbeitrag € 110,– Euro. Die Abwicklung und Einhebung der neuen „ Kindergarten- Steuer“ obliegt den Gemeinden. Diese sollen auch entscheiden, welche „ besonders berücksichtigungswürdigen“ Fälle es vor Ort gibt- diese Personengruppe soll dann gänzlich von der neuen Kindergarten – Nachmittagsgebühr befreit werden. Die Definition wer als „berücksichtigungswürdig“ gilt bleibt den Gemeinden überlassen. Zudem hängt die Übernahme der Finanzierung der Nachmittagsbetreuung in einigen Gemeinden von der Kindergruppengröße ab.
Die Regelungen der Gebühren für Hortbetreuung sowie Hortöffnungszeiten variieren, sieht man sich die einzelnen Homepages an, von Gemeinde zu Gemeinde an doch beträchtlich.
Auch die Gebühren für den Kindergarten/ Hort variieren von Bundesland zu Bundesland. Nur in Wien ist nun die ganztägige Kindergarten/Kindergrippenbetreuung beitragsfrei.
Horts mit qualifizierten Pädagogen sind nicht nur für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wichtig, sondern fördern auch die Entwicklung sprachlicher/sozialer Fertigkeiten der Kinder.
Immer wieder höre ich von Mandanten, dass private Einrichtungen Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Scheidungskindern machen. Eine derartige Vorgangsweise ist wohl mit unseren gesellschaftlichen Standards unvereinbar.
In Österreich arbeiten 48 % der Frauen in Teilzeit ( im Vergleich: 2016 arbeiteten von den österreichischen Männern gerade zwölf Prozent in Teilzeit). Damit hat Österreich in Europa nach den Niederlanden die zweithöchste weibliche Teilzeitquote. Die Beweggründe warum viele Frauen Teilzeit arbeiten liegt in der Kinderbetreuung ( in Ländern wie Dänemark wird die Teilzeitarbeit verhältnismäßig oft zu Ausbildungszwecken genutzt).
Quellen zur Teilzeitquote u.a.:

www.statistik.at

Teilzeitarbeit bedeutet aber auch einmal weniger Eigenpension. Österreich kennt nicht wie Deutschland ein verpflichtendes Pensionssplitting für Ehepartner.
Artikel von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Frauenmagazin „Wienerin“ zum Thema Teilzeitarbeitsfalle für Frauen
http://wienerin.at/home/leben/job/4675345/Teilzeitarbeit_Wie-Teilzeitarbeit-Frauen-arm-macht

Magazin "Woman": Wenn die Geliebte schwanger wird

Artikel im Magazin "Woman," Geschichte eines Mannes, dessen Geliebte schwanger wurde.

Rechtsanwältin Katharina Braun über die möglichen Rechtsfolgen, wenn ein Kind vor einer Eheschließung verheimlicht wird, und wenn in der Geburtsurkunde " Vater unbekannt" steht.

https://www.woman.at/a/betruegen-geliebte-heimlich-schwanger

Rechtsanwältin Braun Umfrage: Warum heiraten?

Umfrage; Warum heiraten?

Nachdem die Wiener Familienrechtsanwältin Katharina Braun in ihrer Praxis ganz unterschiedliche Scheidungsgründe hört, interessierte es sie zu erfahren was überhaupt die häufigsten Beweggründe für
eine Eheschließung sind.

Rechtsanwältin Braun führte daher eine anonyme Onlineumfrage zum Thema „Warum
heiraten?“ durch, an welcher insgesamt 183 Personen teilgenommen haben.

Die meisten Teilnehmer ( nämlich 47,41%) der Umfrage sind zwischen 46- und 60 Jahre alt, ( 42,96%) sind zwischen 31- und 35 Jahre alt.

Der Großteil, nämlich 78,57 % der Teilnehmer gab an schon einmal geheiratet zu haben ( das Durchschnittsalter bei der Ersteheschließung lag bei den Umfrageteilnehmern zwischen 20 und 30 Jahren ( 69,79%). Ein Großteil jener Teilnehmer, welche erneut geheiratet haben, war bei der Folgeeheschließung zwischen 31- und 45 Jahren alt.
Liebe ist das Hauptmotiv für Eheschließung, gefolgt von einem gemeinsamen Kind als Hauptmotivator für die Eheschließung.
Als häufigster Grund für die Eheschließung ( dies mit 66,33) wurde Liebe angegeben, der zweithäufigste Grund ( dies mit 18,37 %) wurde mit „ einem gemeinsamen Kind“ benannt, 8,16 % entschieden sich für die Eheschließung als Bekenntnis der Beziehung nach außen, für 4,08 % lag der Grund der sie den Bund der Ehe eingehen ließ in der finanziellen/rechtlichen Absicherung, und 3,06 % meinten, dass gesellschaftlicher Druck ( Wunsch der Familie, alle Freunde waren schon verheiratet) ausschlaggebend waren.
Bei einer erneuten Eheschließung war nach wie vor Liebe der Top 1 Grund für Eheschließung ( hier sogar angeben mit 73,08 %), als zweithäufigster Grund wurde von den Mehrfacheheschließern das Bekenntnis der Beziehung nach außen ( 15,38 %), gefolgt von finanzieller/rechtlicher Absicherung (11,5 %) angegeben.

Durchschnittsdauer einer Ehe 10 Jahre
Jene Teilnehmer, welche schon einmal geschieden waren, gaben ( dies mit 44,07 %) die Dauer der ersten Ehe mit länger als 10 Jahren an, 32,20 % gaben die Dauer ihrer ersten Ehe mit 4 – 10 Jahren an, bei 10,17 % war das Ende der Ehe schon nach weniger als einem Jahr da.

Eheverträge selten
Eheverträge kommen in der Praxis nach wie vor eher selten vor ( 4 % aller Eheschließungen liegt ein Ehevertrag zugrunde), dies spiegelt sich auch in der Umfrage wieder, so gaben 94,85 % an ohne einem solchen Ehevertrag geheiratet zu haben, und auch bei denen die wieder heirateten stieg die Anzahl der abgeschlossenen Eheverträge nicht wirklich signifikant an, gaben doch 83,33 % an, auch bei einer erneuten Eheschließung ohne Ehevertrag geheiratet zu haben.
Und last but not least, die Gründe nicht zu heiraten
Bei denjenigen die noch nie geheiratet haben ergaben sich laut Umfrage zwei Lager ( mit der jeweils genau gleichen Prozentzahl!, nämlich 37,50 %) , nämlich denen die der Institution Ehe als solches nichts abgewinnen können , und jenen die deshalb noch nicht geheiratet haben, weil es ihnen einfach am passenden Partner mangelt.

Bitte nicht

Bitte nicht…

Mandant an Rechtsanwalt
Sie müssen bei meinem Schreiben/ meinem Schriftsatz/ meiner Vorlage nur copy & paste machen“.
Nein, das geht nicht. Der Rechtsanwalt haftet für die von ihm verschickten Schreiben sowie Schriftsätze. Die Vorlagen der Mandanten stellen meist in der Bearbeitung sogar einen Mehraufwand dar.
Mandant an Rechtsanwalt
Der Fall ist ganz klar und einfach. Alle Argumente der Gegenseite stimmen nicht“.
Es ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts Sie über Risiken und Chancen eines Verfahrens/ die für sie beste Vorgangsweise aufzuklären. In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass Sachverhalte, bei denen der Mandant annimmt, dass sie ganz schwierig gelegen seien, recht einfach zu lösen sind ( das geht aber auch natürlich umgekehrt: Mandant kommt mit ganz simplem Fall, der tatsächlich rechtlich sehr komplex ist)
Mandant an Rechtsanwalt:
Ich hätte da nur mal eine kurze Frage“.
Es gibt im Recht keine „ Ja, nein“ Antworten. Die Beantwortung der Frage: „Meine Lebensgemeinschaft ist zu Ende, habe ich da nun finanzielle Ansprüche gegen meinen Partner?“ mit ja, nein ist unmöglich.
Ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen ist die Beantwortung unmöglich. Sie wollen ja nicht irgendeinen, sondern einen richtigen Rat. Rechtsauskünfte daher ausschließlich in einer entgeltpflichtigen Erstberatung, oder nach Bezahlung eines Akontos.

Die Erstberatung ist kostenlos“Nein! Die Erstberatung ist nur dann kostenlos wenn Ihnen der Rechtsanwalt dies ausdrücklich zugesagt hat. Die Rechtsanwaltskammern bieten einen kostenlosen Rechtsberatungsservice an, welcher einer ersten Orientierung dient. Die Kollegen die dieses Service bei der Rechtsanwaltskammer anbieten, machen dies freiwillig.
Grundsätzlich, wie schon Einstein sagte: „Alles was nichts kostet, ist nichts wert“. Gute Rechtsberatung ist ihr Geld wert. Oft kommen zB Anfragen, nachdem die Scheidung schon vorbei ist. Dies um die Scheidung zu „reparieren.“ Doch da ist es zu spät. Insbesondere eine Scheidung hat weitreichende Folgen; Einfluss auf die gesamte weitere Lebensgestaltung. Daher besser Vorsorgen, als Nachsorgen.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun bietet Erstberatungen zum ermäßigten Stundensatz von € 150,– an.
keine Alleingänge.
Für ein gutes Zusammenspiel von Mandant und Rechtsanwalt ist es wichtig, dass keine Alleineingänge gemacht werden. Daher bitte nicht einfach irgendwelche Schreiben, Zusagen etc. machen, ohne dies vorher mit dem Rechtsanwalt besprochen zu haben.
sollte noch kein Mandatsverhältnis bestehen, bitte dem Rechtsanwalt nicht per mail ungefragt Akten bzw. sonstige Unterlagen mailen oder per Post schicken. Auch das Studieren von Unterlagen stellt bereits anwaltliche Leistung dar, welche grundsätzlich zu honorieren ist.
Bitte
…. beim Rechtsanwalt alle Fakten auf den Tisch legen und Fragen des Rechtsanwalts wahrheitsgemäß beantworten. Diese ist für eine gute richtige Rechtsberatung essentiell wichtig, anderenfalls es auch zu einer Beendigung des Mandatsverhältnis kommen kann.
Termine für Erstberatungen, erst nach Terminbestätigung.

Video von Rechtsanwältin Katharina Braun zum Thema optimales Mandant- Rechtsanwalt Verhältnis
https://www.youtube.com/watch?v=dYKqeWrEfKw&rel=0

Buchpräsentation: Single sucht Single 13.3.2018 in Wien

Nach einer Trennung/ Scheidung begeben sich viele auf Partnersuche. Immer mehr begeben sich hierzu ins Internet. Denn viele sind durch ihre familiäre/ berufliche Situation in ihren Partnersuchmöglichkeiten beschränkt, oder haben schlicht und ergreifend keine Lust die Lokale auf der Suche nach Mr/Mrs Right zu durchstreifen.

Elfriede Gerdenits schrieb gemeinsam mit Helmuth Santler das Buch“ Single sucht Single,“ erschienen im Goldegg Verlag. In diesem durchaus Buch finden sich Erzählungen von Dates, aber auch viel nützliche Tipps rund ums Onlinedating. Sowohl in ihrem Buch als auch beim Dating selbst darf natürlich der Humor nicht zu kurz kommen.

Rechtsanwältin Katharina Braun durfte Rechtstipps zu diesem Buch beisteuern, und wird die Präsentation des Buches „ Single sucht Single“ von Elfriede Gerdenits und Helmuth Santler am 13.3.2019 19.00 im Club Alpha gerne besuchen. Rechtsanwältin Braun „ So mancher meiner Mandanten hat seinen neuen Partner im Internet gefunden. Große Vorsicht ist jedoch dabei geboten sich bereits in der Trennungsphase auf Partnersuche zu begeben. Nicht einmal verbarg sich hinter einem Onlineprofil der eigene Partner/ oder ein gemeinsamer Freund/Freundin, und wurde dann der Chatverkehr im Verfahren vorgelegt. Man denke hierbei auch an den The Pilado Song („Escape“ Rupert Holmes) : auch hier antwortet der Mann auf eine ihm verlockend erscheinende Partnerannonce. Dies um dann drauf zu kommen, dass hinter der Annonce seine eigene Frau steckt".
Buchpräsentation: Club Alpha, 13.3.2019, 19.00
Stubenbastei 12/14
1010 Wien
Anmeldung unter: 01/513 4800 oder per mail clubalpha@alphafrauen.org
Unkostenbeitrag € 8,–
Frauen und Männer gleichermaßen willkommen.
www.gerdenits.atwww.textmarker.at

Buch“ Single sucht Single“
ISBN 978-3-99060-074-0

Frauenquote im Aufsichtsrat

Mit Anfang des Jahres ist das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat in Kraft. Betroffen von der Gesetzesänderung sind jedoch nur börsennotierte Unternehmen und solche die über 1000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei die Belegschaft eines Unternehmens aus zumindest 20 % eines Geschlechts besteht, gilt für dieses Geschlecht die 30 % Quote im Aufsichtsrat. Es ist möglich, dass die Quote von den Kapitalvertretern und den vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsendeten Arbeitnehmervertretern zusammen erfüllt wird. "Überfüllt" eine Seite, reduziert dies die Anforderungen der anderen Seite. Das gilt aber auch umgekehrt: Wird von einer Seite die Quote nicht erfüllt, steigt die Quote bei den Kapital – bzw. Arbeitnehmervertretern entsprechend an. In Österreich gilt die Quote erst für Aufsichtsräte ab 6 Mitgliedern. Dies führt zu dem Ergebnis, dass ein rein männlicher Aufsichtsrat mit fünf Mitgliedern erlaubt bleibt, bei sechs Aufsichtsratsposten sind dann aber zwei dieser Posten mit Frauen zu besetzen. Die Quote gilt zudem nur bei Neubestellungen des Aufsichtsrats. Tatsächlich sind nur wenige österreichische Unternehmen von der Gesetzesänderung/ der Frauenquote betroffen. Wenn zwar ein Schritt in die richtige Richtung, so handelt es sich bei dieser Gesetzesänderung mehr um einen Tropfen auf den heißen Stein.
Laut des Frauenmanagementreports 2018 der Arbeiterkammer Wien sind nur und 80 Unternehmen von diesem Gesetz betroffen. Wird das Gesetz nicht befolgt, sohin der Aufsichtsposten statt mit einer Frau mit einem Mann besetzt, wird die Wahl für nichtig erklärt, der Aufsichtsratsposten bleibt unbesetzt. Von einem Drittel Frauenanteil in den Aufsichtsräten ist man aktuell nach wie vor weit entfernt, der Anteil der Frauen in den Aufsichtsräten liegt bei 18,5 Prozent.

Talk Lebensmitte: Scheidung, Beziehungskrise

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Talk mit Mag. Irene Fellner über Beziehungskrisen/ Scheidungen/ Veränderungen in der Lebensmitte.

Video: Scheidung in der Lebensmitte

Mag. Irene Fellner, Gründerin von www.soulsisters.at, Coach, führte mit Rechtsanwältin Braun in lockerer Atmosphäre ein Interview zum Thema Scheidung, Paarkonflikte in der Lebensmitte.
Mag. Irene Fellner begleitet Frauen in der Lebensmitte und unterstützt diese u.a. bei der Findung neuer Ziele, sich neu zu entdecken, neu auszurichten.

Mag. Irene Fellner, Gründerin von www.soulsisters.at, Coach, führte mit Rechtsanwältin Braun in lockerer Atmosphäre ein Interview zum Thema Scheidung, Paarkonflikte in der Lebensmitte.

Mag. Irene Fellner begleitet Frauen in der Lebensmitte und unterstützt diese u.a. bei der Findung neuer Ziele, sich neu zu entdecken, neu auszurichten.

Hier geht es zu dem Film, welcher Teil des Soulsisters Onlinekongresses war:

Link: https://youtu.be/cjw4bKmoE3k

Lieben Dank an Mag. Irene Fellner und ihr Soulsisters Team.

Zu Rechtsanwältin Braun kommen oft Frauen Mitte 40, die sagen, nun seien die Kinder groß; sie hätten genug vom ungedankten Hausfrauendasein. Sie möchten sich weiterbilden; sich im Persönlichkeitsbereich selbständig machen.

Gemäß § 90 ABGB ( Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
Grundsätzlich kann sich jedes Paar jedoch einvernehmlich vereinbaren wie es seine Ehe gestalten möchte, Bedürfnis nach Nähe und Distanz sind bei Menschen ganz unterschiedlich.

Die Bestimmung des § 91 ( 1) ABGB sagt hierzu folgendes:
(1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
So gibt es auch Ehepaare die das Prinzip „living apart together“ praktizieren. Daher Sie leben zwar zusammen, aber wohnen getrennt. Hier gilt aber eben „ So wie man es sich einrichtet, so hat man es.“
Bedürfnisse ändern sich auch mit der Zeit.
Hierzu aus der Rechtsprechung:

Sowohl „work aholic“ als auch ausschließliche Konzentration auf Kinder kann einen Verschuldensgrund darstellen.

Es entspricht der Rechtsprechung, dass die übermäßige Hinwendung eines Ehegatten zu seinem Beruf eine schwere Eheverfehlung darstellen kann. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig-seelisches Miteinanderleben: Die Ehegatten sind daher verpflichtet, bei der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit Kompromisse einzugehen.

Aber auch die übermäßige Fokussierung auf die Kinder, wenn es hierfür keine Notwendigkeit gibt ( zum Beispiel Erkrankung eines Kindes), verbunden mit keinem Interesse am Partner ( keine gemeinsamen Aktivitäten) kann einen Verschuldensgrund darstellen.

Entscheidung: OGH 7.7.2017, 6 Ob 112/17i

Die Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung einer Ehe sind immer Einzelfallentscheidungen. Es kommt darauf an, wie das Paar sein Eheleben einvernehmlich gestalten wollte, wobei man von einer einvernehmlichen Gestaltung einvernehmlich ( im Streitfall kommt es auf die Beweisbarkeit der einvernehmlichen Abänderung an) wieder abgehen kann. Im Laufe der Ehe kann es zu einer Rollenumkehr kommen. So kann vereinbart werden, dass zunächst die Frau zuhause bei den Kindern ist und der Mann einem Erwerb nachgeht, und später die Rollen vertauscht werden.

Als Ehepartner macht man sich dann einer Fürsorgepflicht schuldig, wenn man seinen bettlägerigen, hilflosen Partner alleine lässt um sich auf wochenlange Seminarreise zu begeben (dies ohne vorher zumindest für eine Betreuung durch einen Dritten gesorgt zu haben). Diese Fürsorgepflichtverletzung kann bis ins Strafrecht reichen. Allenfalls liegt auch ein Enterbungsgrund vor. Dies wird aber wohl eher die Ausnahme sein, da hier sehr streng geprüft wird ob das Verhalten wirklich einen Enterbungsgrund rechtfertigt: Aber ganz wichtig: es ist erwiesen, dass die Pflege eines Angehörigen extrem anstrengend ist. Es ist daher wichtig sich Erholungszeiten zu gönnen, daran ist nichts Verwerfliches. Jedoch muss eben natürlich die Kontinuität der Betreuung des zu Pflegenden sicher gestellt werden.

Grundsätzlich ist es so, dass wenn nur ein Partner einem Erwerb nachgeht, sich der andere um den Haushalt zu kümmern hat. Die bedeutet jedoch nicht, dass der Partner der einem Erwerb nachgeht, zuhause gar nichts macht: daher seinen Mist einfach fallen lässt, kein Geschirr wegräumt. Die Frau gleichsam als Dienstmädchen zu behandeln, das wäre ein respektloses und sohin schuldhaftes Verhalten.

Zur Haushaltsführung besagt die Bestimmung des § 95 ABGB folgendes:

Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.

Wenn ein Paar vereinbart ( dies kann auch konkludent“ erfolgen, also durch gelebte Praxis), dass der Mann das Geld nach Hause bringt, und die Frau sich um Haushalt und Kinder kümmert, kann die Frau nicht eigenmächtig, dies auch wenn die Kinder außer Haus sind, den Haushalt vernachlässigen. Denn das wäre ein Verschuldensgrund. Dies falls würde Frau Gefahr laufen aus ihrem Verschulden geschieden zu werden und einmal nur einen Billigkeitsunterhalt zu erhalten. Bei der Bemessung dieses Unterhalts kommt es dann einerseits auf den Bedarf der Frau an, andererseits aber darauf ob dem Mann abhängig von seinen Lebensumständen die Bezahlung eines Ehegattenunterhalts zumutbar ist. Die Frau wäre bei einer Scheidung aus ihrem Verschulden, vorausgesetzt sie hat sich zumindest einen Notunterhalt erkämpft, dann auch sozialversicherungsrechtlich ( Witwenpension) nur reduziert abgesichert ( Problem: Frauen die sich vorwiegend um die Kinder; den Haushalt gekümmert haben, haben meist keine Eigenpension).
Wichtig aber: Auch als Hausfrau, Mutter habe ich natürlich das Recht- und ist dies sehr wichtig- mein eigenes Leben zu führen. Die Hausfrau ist nicht „Eigentum“ ihrer Familie. Freizeiten, und das Nachgehen eigner Interessen sollten selbstverständlich sein. In welchem Ausmaß sich eine Hausfrau Freizeit/ Auszeit nehmen kann, hängt natürlich auch vom Alter der Kinder, Krankheit Mann etc. ab.

Soulsisters bietet regelmäßig interessante Veranstaltungen an ( Vorträge zum Thema Gesundheit, Psychologie, Recht, Lesungen, Persönlichkeitsseminare, Paarberatung, Coaching). Auch Männer sind gerne willkommen. Die Veranstaltungen findet man auf der homepage von Soulsisters www.soulsisters.at

Radio Sol: Kinder an die Macht

23.2.2018 Katharina Braun und Daniel auf Radio Sol zum Thema Rechte von Kindern und Jugendlichen
http://www.planetsol.eu/members/mag-katharina-braun/mediapress/2018-02-23-mag-katharina-braun-scheidungsanwaeltin-rechte-rund-um-kinder-und-jugendliche/

Die Musik für diese Sendung hat Daniel,9, ausgesucht, danke.Die Musiktipps ( passend zur Sendung) von Daniel:

1. Kinder an die Macht ( Herbert Grönemeyer)
http://www.songtexte.com/songtext/herbert-gronemeyer/kinder-an-die-macht-4bdcf762.html2. Mama ( Pizzera und Jaus)
https://www.musixmatch.com/de/songtext/Pizzera-Jaus-2/Mama

3. Daddy cool ( Boney M Daddy)
http://www.songtexte.com/songtext/boney-m/daddy-cool-53d627a9.html
4. Aint your mama ( Jennifer Lopez)
http://www.songtexte.com/songtext/jennifer-lopez/aint-your-mama-73121299.html
5. Dont worry ( Madcon)
http://www.songtexte.com/songtext/madcon/dont-worry-370b593.html

Kinder, geängstigt durch Kettenbriefe

Kinder, geängstigt durch Kettenbriefe

Immer wieder bekommen Kinder ihnen Angst machende Kettenbriefe.

So machte in etwa ein Kettenbrief vielen Kindern furchtbare Angst, in dem diesen mitgeteilt wurde, dass wenn dieser Brief nicht an mindestens 20 Freunde von dem Kind weiter geleitet wird, ein böser Mann zu ihm nach hause käme, der schon Andere getötet hätte ( dies unter Aufzählung von Beispielen von Opfern). Oft steht in den Briefen auch zu lesen, dass wenn diese nicht weiter geleitet würden, den Eltern schlimme Dinge passieren würden.
Wie geht man mit solchen Nachrichten um: löschen, nicht weiterleiten, Kette unterbinden. Beachten Sie , dass bei der Speicherung dieser Nachricht ein Virus eingefangen werden kann. Mit den Kindern reden, diese aufklären.

Hilfe, wo Kinder ( anonym) Hilfe finden können:
https://www.rataufdraht.at/

Leider ist es so, dass die Urheber dieser Nachrichten meist nicht feststellbar sind. Grundsätzlich erfüllen derartig bedrohliche Nachrichten u.a. den Straftatbestand der gefährlichen Drohung.

Haftung Kindergarten- Aufsichtspflicht

Entscheidung 4 Ob 99/17p

Haftung einer Gemeinde für den von ihr betriebenen Kindergarten, da die Kindergärtnerin, die beim Vorfall 21 Kinder allein betreute, ihre Aufsichtspflicht dadurch verletzt habe, dass sie die Kinder auf einer in eine Sprossenwand in einer Höhe von 1,20 Meter eingehängten Langbank auch paarweise und zu einem Zeitpunkt rutschen ließ, als sie selbst anderwärtig im Raum beschäftigt war und daher nicht neben der Rutschkonstruktion stehen konnte.

Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter“ Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden. Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Oberste Gerichtshof erkannte im Fall Gz 7 Ob 251/06x dass keine Aufsichtspflichtverletzung der Erzieher gegeben sei, bei denen die von ihnen beaufsichtigten Jugendlichen ( einer über knapp 14 Jahre alt, der andere knapp unter 14 Jahre alt) sich mit ihrer Rodel in den Blindflug begeben hätten. Die Jugendlichen hatten die Gefährlichkeit dieses Unterfanges schon erkennen müssen.
Ein Kindergartenbetreiber haftet für einen Unfall eines Kleinkindes, wenn die Schädigung auf einen Aufsichtsfehler eines Kinderbetreuers oder auf mangelnde Verkehrssicherungsmaßnahmen vom Kindergarten zurückzuführen ist.
Der Kindergartenbetreiber hat sämtliche mögliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um den Zugang von Kindern zu Bereichen auszuschließen, in denen gefährliche Stoffe aufbewahrt werden. Auch wenn das Kind schon vor seinem Unfall an den abholenden Elternteil übergeben wurde, ändert dies nichts an der Haftung, zumal den Betreiber eines Kindergartens auch nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen.

So kam es zu einer Haftung des Kindergartens im folgenden Fall ( Gz 3 Ob 222/13p) Am Nachmittag wurde das ( damals zwei Jahre alte) Kind von seiner Mutter im Kindergarten abgeholt. Während die Mutter Gewand und Schuhe ihres Sohnes einsammelte, ging dieser durch die geöffnete Kinderschutztür in den Küchenbereich, öffnete den nicht versperrbaren Unterschrank unter der Spüle und trank aus einem gelben Plastikbecher, der im Schrank stand, ein Geschirrspülmittel, wodurch es sich schwere Verletzungen zuzog. Bei dem Geschirrspülmittel handelt es sich um eine ätzende Natriumhydroxidlösung, die nach dem EG-Sicherheitsdatenblatt betreffend Gläser-Geschirr-Reiniger für Kinder unzugänglich aufzubewahren ist.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellen das offenbar versehentlich unterbliebene Schließen der Gittertüre zur Küche durch die Betreuerin und die Verwahrung des Spülmittels in einem unversperrten Unterschrank grobe Sorgfaltsverstöße dar, weil damit geradezu typisch mit einem Schadensereignis wie dem dann eingetretenen gerechnet werden habe müssen. Vor allem aber die Verwahrung des Spülmittels in einem Trinkbecher von derselben Art, wie er den Kindern üblicherweise zum Trinken gereicht werde, verstoße gegen tragende Sicherheitsregeln im Umgang mit Kleinkindern. Auch wenn sich das Spülmittel in der grundsätzlich den Kindern nicht zugänglichen Küche befunden habe, sei durch die Verwahrung in einem Trinkbecher eine enorme zusätzliche Gefahr durch die „Lockwirkung“ und Verwechslung mit einem unschädlichen Getränk geschaffen worden, weil im Betrieb der Kindergruppe nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können, dass die Sicherungstür nicht doch einmal versehentlich offen bleibe. In einer Küche vorhandene, für Kinder gefährliche Gegenstände wie scharfe Messer oder bestimmte Chemikalien, seien auch besonders zu sichern. Durch die Verwahrung des Spülmittels in einem Trinkbecher in einem unversperrten Unterschrank habe die beklagte Partei ihre Verkehrssicherungspflicht eklatant verletzt, indem sie die Gefährdung der Kinder ohne ersichtlichen Grund wesentlich erhöht habe.

Bei der Inhaftungsnahme des Betreibers des Kindergartens/ Schule ist zu prüfen, ob dieser im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder im Rahmen des Gesetzesvollzugs ( diesfalls Amtshaftung) tätig wird.

Jugendstrafvollzug

In Österreich liegt die Strafmündigkeit bei Vollendung des 14. Lebensjahres ( in der Schweiz ist diese im Übrigen bereits mit 10.Jahren festgesetzt, in Russland, außer bei Verbrechen wie Mord mit 14, jedoch erst mit 16). Im Jahr 2003 wurde das im 3. Gemeindebezirk situierte Jugendgefängnis aufgelöst ( im Jahr 2005 schloss mit Graz das letzte eigenständige österreichische Jugendgericht). Der Plan eines eigenen Jugendstrafgefängnisses ist seit dem Vorjahr vom Tisch. In Wien ( Justizanstalt Josefstadt) ist der Jugendstrafvollzug, wenn auch in einem gesonderten Trakt, so doch im selben Gebäude wie der Erwachsenenstrafvollzug etabliert. Zu Beginn des Vorjahres befanden sich 38 Jugendliche in Haft.
Jugendliche Häftlinge sollten in einem regulären Gefangenenhaus nichts zu suchen haben, verfestigen sich dort nur negative Verhaltensweisen.
Es sollten, wie auch grundsätzlich vorgesehen ,Jugendliche ausschließlich in speziellen Einrichtungen, wie Wohneinrichtungen, betreut und beaufsichtigt werden.

Geplant: Strengere Strafen für Schulschwänzen

Geplant: Strengere Strafen für Schulschwänzen

Künftig soll schulschwänzen mit einer Maximalstrafe von € 660,– Euro bedacht werden können, bisher liegt der Strafrahmen von € 110,– bis € 440,–. Bis dato wurden kaum Geldstrafen verhängt. Derzeit beginnt ein Verfahren wegen Schulschwänzen erst im Fall des unentschuldigten Fernbleibens im Ausmaß von 5 Tagen, 30 Unterrichtsstunden in einem Semester oder drei aufeinander folgenden Tagen. Der bisherige 5 Stufen "Deeskalationsplan" bestehend ( dies unter Einschaltung von Direktor, Schulpsychologen, Schulaufsicht und eventuell Jugendwohlfahrt) aus verpflichtenden Gesprächen mit Eltern und Schülern soll vereinfacht werden. Zukünftig sollen Schulleitung und Lehrer „Sofortmaßnahmen“ . wie Verwarnungen – setzen können. Fehlt der Schüler länger als 3 Tage, stelle dies jedenfalls eine Verwaltungsübertretung dar. Es ist abzuwarten ob es nun tatsächlich zu dieser Gesetzesänderung kommt.

Jugendliche: Schönheitsoperationen und Tätowierungen

Schönheitsoperation an Jugendlichen

Bei 16- bis 18-Jährigen dürfen Schönheitsoperationen nur durchgeführt werden, wenn eine psychologische Beratung erfolgt ist. Der Eingriff bedarf der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des Patienten, wobei eine Frist von mindestens zwei Wochen zwischenärztlicher Aufklärung und der Einwilligung eingehalten werden muss. Die Behandlung oder Operation darf zudem erst vier Wochen nach der erfolgten Einwilligung stattfinden. Für unter 16-Jährige ist die Durchführung Eingriffe ohne medizinische Indikation aufgrund der damit verbundenen Gefahren für den noch im Wachstum begriffenen Körper komplett verboten. Aber auch für Jugendliche ab 16 Jahren ist zu beachten, dass sich der Körper noch im Wachstum befindet und sollte daher mit Eingriffen zugewartet werden.
Geregelt sind die Schönheitsoperationen im Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007939

Tätowierung von Jugendlichen
Personen, die sich piercen oder tätowieren lassen möchten, müssen schriftlich in die Behandlung einwilligen.
Grundsätzlich brauchen Personen unter 18 Jahren für ein Piercing zusätzlich die Zustimmung der Eltern. Diese Einwilligungspflicht entfällt bei Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Piercen von Minderjährigen unter 14 Jahren ist generell verboten.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002568

Bereits unser Vorfahre Ötzi war tätowiert. In den USA sind – so Schätzungen- jeder Vierte tätowiert. In Europa sind es rund zehn Prozent der Bevölkerung; bei den 18- bis 27 Jährigen sogar 25Prozent. Tattoos liegen nach wie vor im Trend.
Beim Tätowieren sollte man sich jedenfalls bewusst sein, dass viele Tattoos später nicht gänzlich entfernt werden können. So können mit Laser nur schwer bis gar nicht die Farben gelb, violett und weiß entfernt werden. Auch Farbmischungen, aus welchen aber die meisten Tattoo- Farben bestehen, sind schwer entfernbar. Die Folge kann sein, dass Tattoo nicht verschwindet, sondern nur verblasst oder seine Farbe ändert. Grundsätzlich gilt. Je heller der Farbton, desto schwieriger die Entfernung. Ein weiteres Problem ist die chemische Stabilität der Tattoo – Farben. Bestimmte Zusammensetzungen wie bei Metallic – Farben sind sehr lichtecht. Was für eine Langlebigkeit des Tattoos spricht, zeigt sich oft auch sehr resistent gegen den Laser und sohin problematisch bei der Entfernung. Ähnlich verhält es sich mit fluoreszierenden Farben, wie sie für UV- Tattoos eingesetzt werden. Bei der Entfernbarkeit des Tattoos kommt es auch darauf an wie tief die Farbpartikel ins Gewebe gestochen wurden. Von Bedeutung bei der Entfernung auch der Hauttyp des Tätowierten. Denn je ähnlicher der Hauttyp dem tätowierten Material ist, desto stärker werden bei einer Laserbehandlung die natürlichen Pigmente mit aufgehellt. So dass es passieren kann, dass die Umrisse des Tattoos als Hellzeichnung bestehen bleiben. Eine Laserbehandlung ist – auch das sollte man bevor man sich tätowieren läßt- durchaus mit Schmerzen verbunden.
Kommt es zu einer chirurgischen Entfernung des Tattoos, sogenannte Exzision, so ist eine Vernarbung meist nicht zu vermeiden. Solche Exzisionen werden meist dann gemacht, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, das tätowierte Material zu entfernen.
Profi- Tattoos gänzlich zum Verschwinden zu bringen, gelingt meist nicht. Zudem ist zu beachten, dass die gesundheitlichen Folgen einer Tätowierung noch nicht wirklich auszumachen sind. So beobachten manche Tätowierte körperliche Reaktionen rund um die tätowierte Stelle. Sei dies allergischer oder auch toxischer Natur. Laut einer amerikanischen Studie, diese veröffentlicht im Jahr 2015 ( Mitautorin der Studie Dr. Marie Leger, Hautärztin am New York University Langone Medical Center in New York City) könne eine Tätowierung ( Mit) Ursache für ein geschwächtes Immunsystem sein. Ein Großteil der Farbe, die Pigmente, werden vom Körper abtransportiert. Wohin ist derzeit jedoch noch unklar ( Studien dazu u.a. von der Universität Regensburg in Deutschland). Die Tattoo Farben sollen sich in den Lymphknoten anreichern. Viele Inhaltsstoffe der Tattoofarben sind nicht genau bekannt. Folgen eines Tattoos können u.a. allergische Reaktionen ( Kontaktdermatitis), Rötungen, nässende Wunden und sogenannte Fremdkörpergranulome ( Gewebewucherungen) sein.

Es ist daher wichtig vor einer Tätowierung sich von einem Arzt beraten zu lassen. Eine Tätowierung sollte jedenfalls nur von einem Fachmann durchgeführt werden. Die Tätowiernadel muss Original verpackt sein. Offene Tattoo- Farben können eine Brutstätte für Keime sein. Daher ist Hygiene in einem Tattoostudio außerordentlich wichtig.
Zu bedenken ist zudem, dass ein Tattoo eine Einschränkung in der Berufsauswahl/ am Arbeitsmarkt darstellen kann. ( Schönheits)trends unterliegen einem steten Kommen und Gehen. Viele nun in die Jahre gekommene einstige coole Teens bereuen jetzt sehr ihr Hirschgeweih am Gesäß, und schauen damit ganz schön alt und gar nicht mehr cool aus.

Die Kraft des Alters

Altern und Tod sind die Tabuthemen unserer Zeit.

Alter wird in der Gesellschaft dann akzeptiert, wenn es um den „agilen fröhlichen“ Alten geht; das Alter sozusagen wegkaschiert wird.
Unternehmen werben zwar verstärkt um die Senioren und deren Kaufkraft ( in der Marketingsprache werden kaufkräftige Senioren als sogenannte woopies bezeichnet), doch durch viel verwendete Begriffe wie Anti Aging wird vermittelt, dass das Alter ein pathologischer, krankhafter Zustand sei.
Menschen ab 50 gelten am Arbeitsmarkt als schwer vermittelbar, als Problemgruppe. Erfahrung zählt in der Gesellschaft immer weniger.
Gerade Frauen werden nach wie vor über ihre körperliche Attraktivität definiert, mit zunehmendem Alter unsichtbar. Im Film sind insbesondere ältere Frauen unterrepräsentiert.

Die Schönheitsindustrie macht Millionenumsatz damit zu versuchen Falten zu entfernen. Nicht nur, dass aber Falten auch für gelebtes Leben stehen, verschwindet dadurch die Individualität, schauen dann alle Gesichter gleich und somit langweilig aus.

Im Unteren Belvedere n Wien ist derzeit bis zum 4.3.2018 die sehenswerte Ausstellung „ Die Kraft des Alters“ zu sehen.

Künstlerinnen wie u.a. Hannah Wilke, Suzy Blake, Margot Pilz und Martha Wilson nähern sich dem Thema Alter mit Humor, zeigen ihren eigenen Körper im Wandel der Zeit. Martha Wilson zeigt in etwa wie langweilig im Vergleich mit dem natürlich gealtertem Gesicht das faltenlos geglättete Gesicht wirkt. Auf der Aufnahme „LifeStyleLift“ sieht man Wilson im Kopfstand, auch dies eine humoristische Methode faltenfrei zu sein.

Der Philosoph Robert Pfaller ( von ihm auch ein Beitrag im Ausstellungskatalog) meint, dass man anstatt das Leben mit unzähligen Verboten und Geboten zu belegen, danach streben sollte ein gutes Leben zu leben. Das Leben eben mit Leben zu füllen. In unserer Jugendkultur wird erwachsen auszusehen, so Pfaller, auch deshalb vermieden, weil damit auch Mündigkeit, Verantwortung übernehmen einhergeht. Früher hingegen wollten Menschen älter aussehen, da damit auch die Erreichung eines gewissen gesellschaftlichen Status ( dies wichtig für Heiratsfähigkeit) verbunden war.

Neben unzähligen Bildern ( Aleah Chapin „The Last Droplets oft he day,“ Joan Semmel „Aura“) , Fotografien ( unter vielen anderen von Tina Barney, Duane Michals- „Grandpa goes to heaven“, Juergen Teller „Vivienne Westwood,“ Nina Kovacheva „ The hidden face of fragility“ Roman Opalka- letzterer hat sich über viele Jahre vor Tafeln mit von ihm gezeichneten Zahlenreihen fotografiert) sind auch sehr interessante Videoarbeiten zu sehen. Bei den Videoarbeiten ist hervorzuheben die Arbeit des Regisseurs Edgar Honetschläger „Omsch II“. Honetschläger filmte über Jahre seine humorvolle Nachbarin, welcher über 100 Jahre alt wurde.

http://www.honetschlaeger.com/omsch/

Berührend die Fotos der Künstlerin Regina Hügli von demenzkranken Menschen, wobei mir persönlich besonders gut die Fotos von Herbert G gefallen, bei den Fotos kann man sich gut noch den lustigen Bub von ehemals vorstellen.

www.reginahuegli.com

Bemerkenswert auch die Generationenreihe von Annegret Soltau „ Selbst mit Tochter, Mutter und Großmutter"- – diese Arbeit wurde von früheren Ausstellungen wegen „gezielt hässlich“ gar ausgeschlossen.

http://www.annegret-soltau.de/de/galleries/generativ-1994-2005/artworks/generativ-selbst-mit-tochter-mutter-und-grossmutter-110
Ausstellungen sollten zum Nachdenken anregen, neue Blickwinkel aufzeigen. Das ist der Kuratorin Sabine Fellner ( welche u.a. im Kunstmuseum Lentos die Ausstellungen „ Rabenmütter „ sowie „ Der nackte Mann“ kuratierte) sehr gut gelungen.
Robert Pfaller: „Wofür es sich zu leben lohnt. Elemente materialistischer Philosophie“)
Ausstellung „Die Kraft des Alters“ ( Aging Pride) im Unteren Belvedere in Wien
https://www.belvedere.at/kraft_des_alters

Wie man es auch drehen mag, das Alter betrifft uns alle, unsere Gesellschaft wird immer älter. Der Langsamkeit des Alters steht wertvolle Erfahrung gegenüber, auf die am Arbeitsmarkt nicht verzichtet werden sollte.
Ein interessantes Generationenprojekt gibt es im Übrigen in Wien, „Vollpension“- hier im 4. Bezirk, Schleifmühlgasse 16 gibt es im Generationenkaffeehaus Kuchen von der Oma zu kaufen. Omas Speis und Trank am Kuchltisch dient als Kommunikations- Katalysator zwischen den Generationen.

http://www.vollpension.wien/

Pflege von Angehörigen stellt uns vor viele- auch rechtliche – Herausforderungen. Pflegeberufe gehören ( dies auch finanziell) aufgewertet.

Mit dem Faktum, dass Begehren auch im Alter eine Rolle spielt , hat sich im Übrigen unlängst auch der Europäische Gerichtshof auseinander gesetzt:
Sex macht Frauen auch noch mit über 50 Jahren Spaß. Portugal sah dies anders.
Dass Frauen auch noch mit über 50 Freude am Sex haben, und haben dürfen, sollte wohl nicht weiter überraschend sein und als selbstverständlich gelten.
Ein Gericht in Portugal sah dies jedoch anders:
Nach einem misslungenen gynäkologischen Eingriff ( Mitte der 90 er Jahre) hatte eine Frau starke Schmerzen beim Sexualverkehr, und klagte 2000 das Krankenhaus, in welchem sie den Eingriff hatte vornehmen lassen, für den erlittenen physischen und psychischen Schaden.
Die ihr vom Erstgericht zugesprochene Entschädigung kürzte das Berufungsgericht um € 40.000 ,– Dies deshalb da die Frau bereits 50 Jahre alt sei und bereits zwei Kinder habe. Sex für Frauen, so die Anschauung des Berufungsgerichts, in dieser Altersgruppe sei nicht mehr so wichtig.
In der Begründung des Berufungsurteils heißt es: „Es sollte nicht vergessen werden, dass die Klägerin zur Zeit der Operation bereits 50 Jahre alt war und zwei Kinder hatte. Das ist ein Alter, in dem Sex nicht mehr so wichtig ist wie in jüngeren Jahren, denn seine Bedeutung verringert sich mit zunehmendem Alter.“
Die Frau wandte sich an den Europäischen Gerichtshof, und dieser sah nun in der Entscheidung des Berufungsgerichts einen Verstoß gegen die UN- Menschenrechtkonvention. Mit diesem Urteil hätten die portugiesischen Richter die sexuelle Integrität von Frauen ignoriert. Das Urteil der Portugiesen zeige wie viele Vorurteile es noch in Portugal betreffend Sexualität gebe. Die vorsitzende Richterin Ganna Yudkivska sagte, das portugiesische Urteil sei für den modernen Staat schockierend, denn während die portugiesische Rechtsprechung bei ( auch älteren) Männern erkannte, dass die Beeinträchtigung des Sexuallebens eine starke Beeinträchtigung des Sexuallebens und somit einen „starken Schock“ für die Männer darstelle, habe das portugiesische Gericht weibliche Sexualität mit Fortpflanzung gleichgesetzt. „ Die portugiesischen Richter gehen von der traditionellen Vorstellung aus, dass die weibliche Sexualität vor allem mit dem Gebären von Kindern zusammenhängt und deshalb ab einem bestimmten Alter nicht mehr wichtig ist“, erklärten die Straßburger Richter. Wenn Männern aber unabhängig von Alter und Kindern Schmerzensgeld zugestanden wird, kann es bei Frauen nicht gekürzt werden, entschieden die Straßburger Richter.
Nicht unerwähnt sei, dass selbst die Richter in Straßburg sich über die Bedeutsamkeit eines gelingenden Sexuallebens für ältere Frauen uneinig waren. So votierten zwei Richter ( stammend aus Luxemburg und Slowenien) gegen diese Entscheidung und meinten in der Entscheidung des portugiesischen Berufungsgericht keine Diskriminierung von Frauen zu erkennen. Dies da es doch im gegenständlichen Fall nur um das Alter ginge.
Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind ganze 7 Jahre ins Land gezogen. Die Klägerin ( mittlerweile über 70 Jahre) musste bis zur Erlangung dieser ( eigentlich selbstverständlichen) Entscheidung viel Geduld und Nerven aufzubringen.

Buch vom Paartherapeuten Gottfried Kühbauer"Liebe trotz Partnerschaft"

Buch „Liebe trotz Partnerschaft“ von Gottfried Kühbauer
In der Beziehung gibt es kein Patentmodell, so auch nicht das Buch " Liebe trotz Partnerschaft." Das Buch gibt Anregung für die Gestaltung der Paarbeziehung. Die einen verbindet mehr das Körperliche, die Anderen mehr das Geistige. Das Buch lädt ein sein Beziehungsleben ganz individuell zu gestalten, sich wirklich auf den Partner, das Leben einzulassen. Kühbauer regt an über Themen wie Begehren, Monogamie, Affäre nachzudenken, sowie sich mit Verletzungen aus früheren Beziehungen auseinander zu setzen. Wichtig ist es, so auch der Autor, sich in einer Beziehung nicht als Person zu verlieren. Beziehung im Spannungsfeld zwischen Verantwortung und Freiheit. "Liebe trotz Partnerschaft" ein Wegbegleiter zu einem erfüllenden Beziehungsleben.
Gottfried Kühbauer ist ein sehr erfahrener Paartherapeut. Die Klienten fühlen sich bei ihm, so die Rückmeldungen, sehr gut aufgehoben und von ihm gut verstanden.
Der Leser des Buches „Liebe trotz Partnerschaft“ profitiert von seinem reichen Erfahrungsschatz. Das Buch ist auch das ideale Begleitwerk zu einer Therapie oder auch zu einer Therapieausbildung. „ Liebe trotz Partnerschaft“ ist verständlich leicht geschrieben. Die Kapiteln des Buches können auch gut einzeln gelesen werden.
„ Liebe trotz Partnerschaft“
Damit es, egal wie es aufgeht, gut weitergeht“
Das Buch ist erschienen im Summerhill Verlag.
ISBN 978-3-9504233-5-8
Mehr zu dem Buch aber auch den Autor unter www.liebetrotzpartnerschaft.com oder www.kuehbauer.at
Herzlichen Glückwunsch zu diesem Werk.
Die Illustration zu dem Buch stammt von Dodo Kresse

Tierversuche

Immer wieder werden Tiere – und dies oft aus reiner Profitgier- in Tierversuchen furchtbaren Qualen ausgesetzt sowie dauerhaft geschädigt.

Aktueller Fall: die Automobilindustrie ließ in den USA Affen Abgase einatmen.
Die Affen mussten über Stunden Abgase einatmen. Obwohl die Tiere versucht wurden mit Cartoons still gehalten zu werden, zeigten die armen Tiere heftige Stresssymptome.
Im Übrigen der Versuch zeigte nicht einmal das gewünschte Ergebnis. Denn die Affen, die Abgase des modernen Diesels einatmen mussten, zeigten sogar mehr Entzündungszeichen, als die Affen welche Abgase eines alten Ford Pickups einatmen mussten.
Eine bloße Entschuldigung des Konzerns, wie geschehen, sollte hier wohl hoffentlich nicht ausreichen.

Es wäre allgemein wünschenswert wenn mehr Geld für Testungen von Alternativen zu Tierversuchen ( diese zum Teil wie die Zellkulturtechnik grundsätzlich bereits vorhanden) in die Hand genommen werden würde.

Auf EU Ebene ist für die Erforschung der Alternativen zu Tierversuchen das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden ( European Union Reference Laboratory for alternatives to animal testing, EURL- ECVAM) mit Sitz in Ispra ( Italien) zuständig.

In Österreich gilt seit dem 1. Jänner 2013 das Tierversuchsgesetz 2012 (TGV 2012).

Das Tierversuchsgesetz 2012 definiert einen Tierversuch als „ jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs-oder anderen wissenschaftlichen Zwecken…., die bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden—verursachen kann.“ Ein Tierversuch liegt bereits dann vor, wenn die Beeinträchtigungen, die den Tieren voraussichtlich zugefügt werden, zumindest jener Belastung entsprechen, die durch einen Kanüleneinstich ( Nadeleinstich) verursacht werden.“

Tierversuche dürfen gemäß § 5 Tierversuchsgesetz nur zu folgenden Zwecken durchgeführt werden:

1. Grundlagenforschung oder
2. translationale oder angewandte Forschung zur
a) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
b) Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
c) Verbesserung des Wohlergehens der Tiere und Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere oder
3. Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Z 2 genannten Ziele erforderlich ist, oder
4. Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier oder
5. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder
6. Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten oder
7. Forensische Untersuchungen.

Tierversuche zur Testung von Kosmetika sind in Österreich bereits seit 1999 unzulässig und wurden seit 2004 auch durch die EU schrittweise verboten. Seit dem 11. März 2013 dürfen kosmetische Fertigprodukte und Bestandteile solcher Produkte in der EU grundsätzlich nicht mehr an Tieren getestet und auch nicht mehr vermarktet werden.
Festzuhalten ist jedoch, dass für Botox- Handelsname/ Überbegriff für ein Produkt, das aus dem Bakteriengift Botulinumtoxin hergestellt wird, nach wie Tierversuche durchgeführt werden. Botulinumtoxin wird vom Bakterium Clostridium Botulinum gebildet, dass verdorbenen Fleischkonserven vorkommen kann.
Botulinumtoxin- Produkte sind als Medikamente zugelassen, weshalb das Tierversuchsverbot hier nicht greift. Außerdem gelten sie nicht als Kosmetika, weil sie injiziert und nicht bloß aufgetragen werden. Tiere erleiden in den Versuchen rund um die Faltenglättung viel Leid.

Tierversuchsgesetz 2012:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008142

In Österreich werden jährlich an über 200.000 Tieren Tierversuche vorgenommen.
Weltweit werden jährlich zwischen 100 und 300 Millionen Versuchstiere verwendet. Der Großteil davon in den USA mit ca 70 Millionen Tieren. In der EU sind es ca 11 Millionen Tiere pro Jahr.

Handelsblatt Tierversuche

Film von Rechtsanwältin Braun: Lebensgemeinschaft versus Ehe

Was sind die rechtlichen Unterschiede einer Lebensgemeinschaft zu einer Ehe:


Directed by Verena Wodniansky, Mitarbeiterin Kanzlei Braun

Kurier: Das 1 mal 1 des Pachtens

Klare Vereinbarungen sind zur Vermeidung von Streitigkeiten sehr wichtig.
Die Unterscheidung von Miete und Pacht ist sehr diffizil. Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag heisst, sondern was darin steht.

Kurier 1 mal 1 Pachten03022018

Kurier: Rechtsanwältin beantwortet Fragen rund ums Wohnrecht

Was tun gegen Hasspostings?

Hassposting
Über die socialen Medien können blitzartig Mitteilungen an eine Unzahl von Menschen geschickt werden. Dies sowohl im Guten als aber auch im Schlechten.
Es empfiehlt sich einen Text nie in einem Zustand der hohen Emotion wegzuschicken, am besten nochmal drüber schlafen, Text gegen lesen lassen, dies am besten von einem Menschen der bei diesem Thema neutral ist oder auch einen anderen Standpunkt vertritt. Sich immer überlegen, ob man selbst es haben wollen würde, dass der derartige Text über einen in der Öffentlichkeit kursiert. Auch mit Hilfe von technischen tools ( Technik Civil) kann die Reflexion/ Innehaltung gefördert werden. Bei diesen tools gibt der Nutzer seinen Kommentar in ein Textfeld ein. Danach muss er drei Kommentare von anderen Nutzern auf Qualität und Tonalität hin bewerten. Danach bekommt der Nutzer seinen eigenen Kommentar noch einmal zum Durchlesen. Es hat sich gezeigt, dass Nutzer dann ihren eigenen Text von einem etwas anderen Blickwinkel sehen, diesen verändern, sich in ihrer Tonart mäßigen. Auch der Augenkontakt scheint Empathie zu fördern. So hat das israelische Forscherteam Noam Lapidot Lefer und Azy Barak herausgefunden, dass bei Augenkontakt via webcam weniger Beleidigungen fallen.
Schimpfwörter haben eine toxische Wirkung, und bestärken den Empfänger in seiner jeweiligen Meinung über den Anderen. „Nasty Effect“ – Schimpfen heizt Polarisierung an.
Leider kommt es immer öfters zu sogenannten Hasspostings. Hierbei muss man rechtlich im Hinblick auf die Strafbarkeit unterscheiden ob die Mitteilung gegen eine Einzelperson oder gegen eine Gruppe von Menschen gerichtet ist.
Betrifft die Mitteilung eine Einzelperson so kommen als Straftatbestände unter anderem üble Nachrede ( § 111 Strafgesetzbuch, Strafdrohung bis sechs Monate,) oder üble Nachrede ( § 115 Strafgesetzbuch, Strafdrohung bis zu 3 Monaten) in Frage.
Immer wieder kommt es auch zu Fällen von Cyberstalking ( § 107 c StGB), dies auch unter Jugendlichen. Dies indem in etwa Fotos, die eine jugendliche Person bei einer intimen Handlung zeigen, ins Netz gestellt werden. Dies hat oft verherrende schlimme Folgen auf das Leben des Betroffenen. Immer wieder kommt es zu Selbstmord der Opfer.
Das Posting kann auch zivilrechtliche Ansprüche ( Schadenersatz) des Betroffenen begründen, dies wenn dieser durch das Posting in seinem beruflichen Fortkommen nachweislich geschädigt worden ist. Dies in dem der Betroffene infolge des Postings zum Beispiel Auftraggeber verloren hat.

Ist von der Mitteilung eine Gruppe von Menschen ( zum Beispiel einer bestimmten Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer Religion) betroffen liegt der Tatbestand der Verhetzung ( § 283 StGB) vor, wobei seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 es für die Strafbegründung ausreichend ist, wenn die Verhetzung 30 Personen zugänglich ist.
Zudem ist es so, dass in etwa ein Websitebetreiber auch nach dem Medienstrafrecht belangt werden kann.
Ein Websitebetreiber ist im Übrigen verpflichtet Hasspostings, von denen er Mitteilung erlangt, sofort zu löschen. Macht der Websitebetreiber dies nicht, so macht er sich selbst strafbar. Der Websitebetreiber hat Name und Adresse des Nutzers, des Posts, herauszugeben, wenn dies zur Rechtsverfolgung benötigt wird ( § 18 E- Commerce Gesetz). Die Staatsanwaltschaft kann die Herausgabe der IP Adresse vom Websitebetreiber fordern.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden (OGH 6 Ob 188/14m) dass der Betreiber eines automatisiert moderierten Onlineforum auf Verlangen demjenigen, der durch ein Posting in seinen Rechten verletzt wurde, die Nutzerdaten des Verfassers des Postings bekannt geben muss, wenn der Verletzt die Daten zur Rechtsverfolgung benötigt. Foren sind nicht vom Redaktionsgeheimnis gedeckt.
Weiters kann ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz ( Wiederbetätigung) vorliegen.
Das Internet ist jedenfalls kein rechtsfreier Raum!!

Zur Eindämmung der Hasspostings wären folgende Punkte zu überlegen.

• Aktuell handelt es sich bei den Delikten der Beleidigung und der üblen Nachrede um ein Privatanaklagedelikt. Das heißt die Betroffenen haben auf ihre Kosten ein Strafverfahren zu führen. Das schreckt viele ab. Deshalb wäre zu überlegen den Tatbestand der Beschimpfung zu einem Ermächtigungsdelikt „ umzugestalten“. Dann wäre die Straftat mit Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zu verfolgen.
• Derzeit ist eine indirekte Drohung nicht strafbar. Es wäre eine Gesetzesadaptierung dahin gehend zu überlegen, dass bereits die Gutheißung der Gewalt gegen eine Person strafbegründend ist.
• Wiederbetätigung: Täter bedienen sich Server die in Ländern stehen, in denen das Gesetz nicht gilt. Wichtig wäre eine Abstimmung des Strafrechts, dies auch zur Klarstellung welches Land für die Verfolgung der Straftat zuständig ist.
• Die Anzeigemöglichkeit sollte erleichtert werden. Zu überlegen wäre die Implementierung von digitalen Polizeibehörden ( dies setzt natürlich ausreichend Personalresourcen voraus). Einige deutsche Bundesländer bieten derartige Internetwachen bereits an, bei diesen können per Onlineformular Straftaten angezeigt werden.
• Verpflichtung der größeren Plattformbetreiber offenzulegen, wie viele Moderatoren sie beschäftigen, wie viele Kommentare gemeldet werden und wie viel davon gelöscht wurden.
• Zu überlegen Klarname bei Posting, Verifizierung des Posters- hier Herausforderung der Verifizierung des Klarnamens.
• Nachdem das Strafrecht jedoch nur „ultima ratio“ sein sollte, wäre es wichtig bei der Prävention anzusetzen. Bereits in der Schule durch Aufklärungsarbeit bewirken, dass Hass überhaupt keine Chance hat. Wichtig wäre es in der Gesellschaft den konstruktiven Diskurs zu fördern, eine Gegenüberstellung von Pro und Kos unter Anführung der Fakten.

Kurier: Unter welchen Umständen ist ein Mietvertrag vorzeitig kündbar?

Kurier Mietvertrag27012018

Rechtsanwältin Braun gibt Antworten im " Kurier" zu Fragen rund um Miete und Wohnungseigentum

Mietvertrag
Ich habe eine voll möblierte Wohnung auf drei Jahre befristet vermietet. Die Mieterin zahlt seit Monaten keine Miete, zudem hat sie unerlaubt die Möblierung aus der Wohnung entfernt. Kann ich den Vertrag vorzeitig kündigen?
Mein Mieter möchte auf Eigenkosten eine neue Küche einbauen. Wie ist die Investition abzulösen, wenn das Objekt nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegt.
Wie oft muss eine Wohnungseigentümerversammlung abgehalten werden? Kann sie durch eine Versammlung der Stiegensprecher ersetzt werden?
Ich bin Franzose und lebe und arbeite in Österreich. In Paris besitze ich eine Wohnung, welche ich vermiete. Wo sind die Mieteinnahmen zu versteuern?
In unserer Wohnanlage sind die Elektroleitungen auf den Allgemeinflächen desolat. Es gibt keine Rücklage für die Reparatur. Können den Eigentümern die Kosten vorgeschrieben werden? Ist dafür eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nötig?

Viele Fragen rund um ein Pachtverhältnis- Pachtgegenstand genau prüfen

Ein Pachtvertrag unterliegt nicht dem Mietrechtgesetz. So kann u.a. rechtswirksam auf Investitionsersatz verzichtet werden. Das heißt bei Beendigung eines Pachtvertrags hat der Pächter diesfalls keinen Anspruch auf Investitionsersatz. Im Vertrag ist daher ganz genau festzulegen, was mit den Investitionen im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses zu passieren hat. Wobei zu beachten ist, dass es auch bei einem auf bestimmte Zeit befristeten Pachtverhältnis zu einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses kommen kann. Dies wenn über Verpächter Insolvenzverfahren eröffnet wird, und Pachtverhältnis nicht im Grundbuch einverleibt worden ist. Denn im Fall einer Zwangsversteigerung ist der Erwerber, wenn dies nicht im Grundbuch einverleibt war, nicht an das Pachtverhältnis gebunden. Aber auch bei Verkauf des Pachtobjekts kann der Erwerber den Pachtvertrag trotz Befristung oder Kündigungsverzicht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und-termine kündigen. Es empfiehlt sich daher folgende Klausel in den Pachtvertrag aufzunehmen:

Sollte das Pachtobjekt an einen Rechtsnachfolger des Verpächters veräußert werden, wird hiermit eine automatische volle Vertragsübernahme vereinbart. Der Rechtsnachfolger tritt somit in sämtliche Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Der Verpächter ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger den gegenständlichen Pachtvertrag zur Kenntnis zu bringen und bei sonstigem Schadenersatz alle Rechte und Pflichten, wie insbesondere die Vereinbarungen über die Vertragsdauer an diesen zu übertragen.

Zur Absicherung des Pachtverhältnisses empfiehlt sich eine Eintragung des Pachtvertrages ins Grundbuch.

Vor Abschluss eines Pachtvertrags ist eine Bonitätsprüfung des Verpächters als auch natürlich eine genaue Klärung der grundbücherlichen Verhältnisse vorzunehmen ( Servitute, Anmerkungen von Klagen etc).

Auch die Erhaltungspflicht/ Instandsetzungsverpflichtung betreffend das Pachtobjekt ist frei vereinbar. Denn: vertragliche Vereinbarungen, wonach die Instandhaltungs-Erhaltungs- und Verbesserungspflichten ganz oder teilweise dem Pächter auferlegt wird, sind, zulässig und rechtswirksam, da das ABGB nachgiebiges Recht enthält. Es ist daher genau zu vereinbaren welche Reparaturen, Verbesserungen vom Pächter vorzunehmen sind, und welche vom Verpächter.
Es sind weiters Zuständigkeiten betreffend der Verkehrssicherungspflichten des Pachtobjekts, wie Schneeräumung, genau zu klären.
Weiters ist festzuhalten welche Änderungen am Bestandobjekt der Pächter vornehmen kann, ohne, dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des Verpächters bedarf.


Bei einer Pacht sind auch die näheren Umstände zum Betrieb um Vertrag festzuhalten, daher Zweck des Pachtgegenstandes, Öffnungs- Schließzeiten etc.
Da ein Pachtverhältnis nicht dem Mietrechtgesetz unterliegt, kann die Höhe des Pachtzinses grundsätzlich frei vereinbart werden. Kommt es in etwa zu Investitionen, so sollten jedenfalls, wenn es für diese bei Beendigung des Pachtverhältnisses schon keinen Ersatz gibt, die Investitionen bei der Höhe des Pachtzinses zu Gunsten des Pächters berücksichtigt werden. Üblich ist neben einem monatlichen Pachtzins auch die prozentuelle Beteiligung des Verpächters am Umsatz. Hier sollte ein örtlicher Marktvergleich der Pachtzinse durchgeführt werden. Weiters empfiehlt sich die Möglichkeit der Kündigung des Pachtverhältnisses für den Fall zu vereinbaren, dass sich ein wirtschaftlicher Erfolg des Pachtgegenstandes nicht einstellt. Denn in der Praxis kommt es oft vor, dass sich die Prognosen eines Businessplans nicht realisieren lassen, und der Pächter dann an ein nicht gewinnbringendes Pachtobjekt und/ oder viel zu hohen Pachtzins gebunden ist. Da das Pachtverhältnis nicht dem Mietrechtgesetz unterliegt, sind auch die Betriebskosten frei vereinbart. So ist eben ganz genau festzuhalten, welche Kosten- und in welcher Art der Verrechnung- dem Pächter zur Vorschreibung gelangen. In der Praxis erfolgt die Verrechnung der Betriebskosten zum Beispiel oft über ein Akonto. Die fixe Abrechnung der Betriebskosten erfolgt dann zu einem bestimmten Stichtag wenn die jeweilige Betriebskostenrechnung vorliegt. Bei befristeten Pachtverhältnissen sind auch genaue Überlegungen an die Pachtdauer anzustellen. Ist der Zeitraum zu kurz, kann da möglicherweise noch kein Gewinn erwirtschaftet werden, und der Verpächter ist bei einer Befristung des Pachtverhältnisses bei Zeitablauf -außer es wurde eine Option ausdrücklich vereinbart- nicht zur Verlängerung des Vertrags verpflichtet. Da kann es sein, dass ein Pächter viel investiert, die Investitionen bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht ersetzt bekommt, und dann ein Nachpächter/ oder auch der Verpächter selbst von den Investitionen profitiert. Ist die Pachtdauer hingegen aber zu lange, ist der Pächter mitunter an einen nicht gewinnbringenden Standort/ Pachtobjekt gebunden. Besonderes Augenmerk sollte in dem Pachtvertrag auch darauf verwendet werden, welche Gründe eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit darstellen sollen.
Eine Pacht ist kein Unternehmenskauf, daher haftet der Pächter nicht für Schulden des Verpächters. Jedoch haftet der Pächter zwingend nach dem AVRAG ( Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz) für übernommene Arbeitsverhältnisse. Der Betriebsübernehmer tritt daher nahtlos mit allen Rechten und Pflichten (zB Abfertigungs-, Urlaubsanspruch) in die zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Um die zu übernehmenden Verpflichtungen zu kennen, ist es für den Pächter wichtig, einen Überblick über sämtliche Dienstverhältnisse zu erhalten.
Daher es sind vor Anpachtung die Arbeitsverhältnisse/ Verträge genau durchzugehen, allfällige Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind vor Anpachtung vom Verpächter durchzuführen.
Das Pachtverhältnis ist genau, dies bevorzugt unter Beigabe der Pläne, zu beschreiben. Dies um so mehr, wenn nur ein Teil eines Bestandobjektes zur Anpachtung gelangt. Da es sonst später oft zu Streitigkeiten zwischen Verpächter und Pächter kommt, was nun Teil des Bestandobjektes ist, und was nicht.
Eine Kaution sollte entweder über einen Bankkredit oder über ein Sparbuch erfolgen. Die Abstraktheit der Bankgarantie führt dazu, dass die Bank, wenn der Garantiebetrag vom Verpächter geltend gemacht wird, diesen grundsätzlich auszuzahlen hat, ohne hinterfragen zu können, ob dieser tatsächlich zu Recht abgerufen wurde. Allfällige Streitigkeiten über das Bestehen des Anspruchs können erst später ausgetragen werden. Von Barkautionen ist abzuraten. Wichtig ist im Zusammenhang mit der Kaution eben bei Pachtvertragsabschluss den genauen Zustand des Pachtobjekts bei Übergabe festzuhalten. Sonst läuft der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses Gefahr, dass der Verpächter meint, dass aufgrund von Mängeln die Kaution nicht oder nur teilweise zurückbezahlt wird.

Der Pächter ist verantwortlich, dass der Betreib über die erforderlichen Bewilligungen/Berechtigungen verfügt. Es ist daher vor Anpachtung genau zu klären welche Bewilligungen/Genehmigungen vorhanden sind und welche für den ordnungsgemäßen Betrieb allenfalls fehlen. Auch dies ist vertraglich festzuhalten. Weites ist zu klären, welche Versicherungen, welche Lieferverträge vom Pächter übernommen werden, und welche nicht. Auch in diese Verträge ist Einsicht zu nehmen.

Zu Klären sind auch Marken/Urheberrecht, daher zum Beispiel ob das Geschäftsschild, Logo des Verpächters vom Pächter weiter verwendet werden kann und wenn ja, zu welchem Zweck. Auch sind Fragen der Barrierefreiheit ( dies geregelt im Bundes- Behindertengleichstellungs- Gesetz) zu klären.

Es ist weiters zu klären welches Inventar mitgepachtet wird, und welches Inventar vom Pächter gekauft wird, daher bei Beendigung des Pachtverpächters vom Pächter nicht zurückzustellen ist.

Bei einer geplanten Pachtung ist das Pachtobjekt einem Röntgenblick zu unterziehen. Besser viel Arbeit in die Vertragsgestaltung legen, als man hat später Rechtsstreitigkeiten.
Besser Vorsorgen, als Nachsorgen!
Bei Fragen rund um ein Pachtverhältnis oder auch Bonität, Grundbuch vereinbaren Sie sich bitte einen Termin bei Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun office@rechtsanwaeltin-braun.at

Kommunizieren mit dem Rechtsanwalt per WhatsApp, Skype

Whats App, Skype

Immer wieder kommt es vor, dass insbesondere im Familienrecht Klienten per WhatsApp mit dem Rechtsanwalt kommunizieren wollen. Dies ( oft wenn Klient auf Urlaub ist) um in etwa Fotos, oder Gerichtsschreiben zu schicken. Dieses medium bringt gewiss seine Erleichterungen, und hat seine Vorteile. Ich erachte jedoch dieses Medium als für die anwaltliche Kommunikation ungeeignet.
WhatsApp hat sich das Recht eingeräumt die Telefonnummern im Adressbuch an die WhatsApp Server, dies weltweit- daher die Server unterliegen unterschiedlichen Datenschutzbestimmungen – zu senden. Dies ist u.a. insofern problematisch, als auch Telefonnummern ( daher Personen bezogenen Daten) von NichtwhatsApp Usern übermittelt werden und grundsätzlich daher von jedem ( fraglich ob auch von jenen, welche selbst WhatsApp verwenden) die Zustimmung eingeholt werden müsste, wenn man WhatsApp verwendet. Dies macht jedoch niemand. Das deutsche Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld hat 2017 anläßlich eines Pflegschaftsverfahren ( es ging gegenständlich um die Nutzung des Handys inklusive WhatsApp durch den 10 jährigen Sohn) entschieden, dass WhatsApp- Nutzer aufgrund der automatischen Datenübermittlung einen Rechtsverstoß begehen. Auch wenn die Inhalte der Nachrichten selbst verschlüsselt sind, so ist nicht gesichert was mit den Metadaten passiert. Es dürfte ( zumindest) nachvollziehbar bleiben, wer mit wem wie oft kommuniziert.
Skype; welches zum Microsoft Unternehmen gehört, hat sich ebenfalls in seinen Nutzungsbedingungen weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf Daten eingeräumt.
Auch bei den socialen Medien gilt daher und sollte man sich dessen als Nutzer bewusst sein, gratis ist nichts im Leben.
Man sollte sich auch bewusst sein, dass aufgrund der nunmehrigen technischen Möglichkeit die Datenübertragung sehr einfach ist, dies sowohl zum Vorteil, aber auch Nachteil der Nutzer.
So gibt es bei WhatsApp seit 2015 die WhatsApp Funktion, mittels QR Code können in Sekundenschnelle, oft für den Nutzer ,der um diese Funktion nicht weiß, unmerklich, sämtliche Daten ( Nachrichten) von WhatsApp auf den PC überspielt werden. www.whatsapp.com
Im Übrigen die Exekutive wird künftig zur Ermittlung bei Straftaten in begründeten Einzelfällen auch auf die WhatsApp Kommunikation zugreifen.

2018: Neuigkeiten Familienbeihilfe, Mietvertragsgebühr, GmbH Gründung und mehr

2018 Neuigkeiten bei Familienbeihilfe, Geringfügigkeitsgrenze, Mietvertragsgebühr, GmbH Gründung und Ehe für homosexuelle PaareAnhebung der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 428,05 auf € 452,70.
Im Zuge der Wertanpassung wurde die Familienbeihilfe mit Jahresbeginn um 1,9 Prozent erhöht. Die Familienbeihilfe beträgt damit ab Jahresbeginn für Kinder ab der Geburt € 114,–, ab drei Jahren € 121,90, ab zehn Jahren € 141,50 und ab 19 Jahren € 165,10.
Seit 1.11.2017 sind Mietverträge über Wohnräume von der Entrichtung einer Mietvertragsgebühr befreit. Bei gemischter Nutzung ( daher Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles teilweise zu Wohnzwecken aber auch Geschäftszwecken) ist dann keine Mietvertragsgebühr zu entrichten, wenn die zu Wohnzecken benutzte Fläche jene zu anderen Zwecken übersteigt. Mietverträge über Geschäftsräume sind weiterhin zu vergebühren.

Ab 1.1.2019 werden auch in Österreich gleichgeschlechtliche Paare heiraten, heterosexuelle Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen können. Bisher konnten nur heterosexuelle Paare heiraten und homosexuelle Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen.

Erleichterung bei einer GmbH Gründung

Ab dem 1.1.2018 ist bei einer Gründung einer GmbH, die nur aus einer Gesellschaft besteht, der zugleich der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft ist, eine Gesellschaftsgründung unter Verwendung einer sich auf den gesetzlichen Mindestinhalt beschränkenden Errichtungserklärung ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts und Notars und daher aufwand- und kostenschonend möglich. Eine Rechtsberatung bei Gründung in Anspruch zu nehmen ist trotzdem empfehlenswert.

Evaluierung Doppelresidenz- Kinder zu gleichen Teilen bei Eltern

Evaluierung Doppelresidenz – gleichteiliger Aufenthalt des Kindes bei seinen Eltern?
Das aktuelle Regierungsprogramm sieht u.a. eine Evaluierung des Doppelresidenzmodells vor.
Mit der Thematik „Doppelresidenzmodell“ ( demzufolge befindet sich ein Kind bei seinen Eltern nach der Trennung/Scheidung annähernd gleichteilig, daher auch „Wechselmodell“ genannt) hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 2015 ( G 152/2015) auseinandergesetzt. Dieser hat erkannt, dass das „Doppelresidenzmodell“ dann vereinbart oder auch gerichtlich festgesetzt werden kann, wenn dies bisher gelebt worden ist und dem Kindeswohl entspricht.

Eine Gesetzesänderung ( eine solche obliegt auch nicht dem Verfassungsgerichtshof) ist im Zuge dieser Rechtsprechung jedoch bis dato nicht erfolgt. Dem Gesetzeswortlaut zufolge ist daher auch bei der Doppelresidenz nach wie vor zu regeln wo sich der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes befindet. Mit dem Heimaufenthalt ( „ dem Heim erster Ordnung“) sind grundsätzlich u.a. der Bezug der Familienbeihilfe; das Aufenthaltsbestimmungsrecht , sowie steuerliche Absetzposten verbunden. Bis dato wurde die diesbezügliche Änderung vermieden. Denn die Gesetzesänderung brächte es mit sich, dass eine Vielzahl an Gesetzen wie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Meldegesetz adaptiert werden müsste. Das aktuelle Regierungsprogramm sieht nun die ( gesetzliche) Etablierung eines Doppelresidenzmodells vor.

In der Praxis ist festzustellen, dass die Vereinbarung von Doppelresidenzen immer häufiger anlässlich einer Scheidung vereinbart werden, wobei das Nestmodell ( Variante der Doppelresidenz) nach wie vor sehr selten anzufinden ist. Beim Nestmodell verbleiben die Kinder in der ehemaligen Wohnung, die Eltern wohnen abwechselnd jedoch woanders. Daher betreut der Vater die Kinder wohnt dieser in der Ehewohnung und die Mutter wohnt wo anders, und vice versa.

Vorteilhaft bei der Doppelresidenz ist, dass dem Kind beide Elternteile gleichteilig erhalten bleiben, kein Elternteil nur „Freizeitvater- oder – mutter“ ist, daher jeder Elternteil sowohl in den Alltag aber auch Freizeit des Kindes eingebunden ist. Oft dienen Doppelresidenzmodelle dazu Konflikte zu entschärfen.

Von Kritikern der „Doppelresidenz“ wird immer wieder ins Feld geführt, dass es für die ideale Entwicklung eines Kindes wichtig sei ein „Hauptnest“ ( ein sogenanntes Heim erster Ordnung) zu haben und ein Kind nicht zwischen zwei Haushalten hin und her gerissen werden soll.
Manche Betreibung einer Doppelresidenz mag auch primär finanziell motiviert sein. Denn bei einem gleichteiligen Aufenthalt eines Kindes errechnet sich meist wechselseitig kein oder ( dies bei Einkommensunterschieden der Eltern) nur ein geringer Kindesunterhalt. Beispiel: verdient der Kindesvater monatlich € 4000,– netto und die Kindesmutter monatlich netto € 2.500,– so hat der Kindesvater der Kindesmutter bei gleichteiligem Aufenthalt für ein 10 Jahre altes Kind monatlich € 95,– zu bezahlen).
In den meisten Fällen müssen Mann und Frau einem Erwerb nachgehen und sind dann oft froh wenn der andere Elternteil nicht nur Wochenendpapa/mama ist sondern sich aktiv in das (Alltags) leben des Kindes einbindet.
Die Doppelresidenz ist bestimmt kein „Allerweltsheilrezept“. Es gibt sicher Kinder für die aufgrund ihrer psychischen Struktur die Doppelresidenz überhaupt nicht in Frage kommt, die wirklich eines „Hauptnestes“ bedürfen.
Es gibt Fälle wo eine Doppelresidenz denkunmöglich ist, dies bei schweren Verhetzungen des Kindes gegen einen Elternteil, Gewalt etc. In diesen Fällen dauern die Pflegschaftsverfahren mit ihren Gutachten leider noch immer viel zu lange.
Es empfiehlt sich mit Unterstützung einer Rechtsberatung/Rechtsanwalts Regelungen /Vereinbarungen zu finden, die es ermöglicht ganz individuell- zum Wohl des Kindes- auf den Einzelfall einzugehen.

Zu Fragen rund um Obsorge, Kontaktrecht, Doppelresidenzmodell vereinbaren Sie bei Familienrechtsanwältin Katharina Braun einen Termin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

Onlinekongress- "Soulsisters" Fragen rund um Partnerschaft

Soul Sisters Onlinekongress: „Start Up Again“ an:

Mag. Irene Fellner hat 30 Expertinnen interviewt. Sie spricht mit ihnen über die Chancen und Herausforderungen der Lebensmitte, über persönliche Erfolgsgeschichten und über die großen Themen die in der Lebensmitte bewegen – über Partnerschaft, Familie, Gesundheit, Sexualität, Spiritualität, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung.
Die Teilnahme am Kongress ist kostenlos.

Mit dabei sind hochkarätige ExpertInnen wie: Sabrina Fox, Chameli Ardagh, Dr. Boglarka Hadinger, Dr. Sabine und Roland Bösel, Heidi-Marie Wellmann, Dr. Irmgard Griss, (österreichische Präsidentschaftskandidatin 2016), Dr. Mara Stix, Renate Edelbauer-Daimler, Prof. Wolfram Kurz, Ingrid Amon, Ingrid Dorfmeister, Mayonah Bliss, Hilde Fehr, Mag. Katharina Braun, Cornelia Schäfer, Ulrike Nemeth, Notburga Fischer, Grit Scholz, Irmina Boltenstern, Johanna Leon, Dr. Andere Kaffka, Lydia Fillbach, Anne Hild, Sr. Liliane Juchli, Susanne Pillokat-Tangen, Veronika Pavlicek, Kerstin Pollmann und Andrea Dechant
Alle Videos sind kostenlos und bequem von zu Hause aus ansehen.

https://www.youtube.com/watch?v=EwvP6h6Rx1A&feature=youtu.be

8.1.2018 Talk Mit Rechtsanwältin Katharina Braun zum Thema Hassposting

Talk mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf Oe24.

www.oe24.at/tv/talk-live/Hass-im-Internet-die-grosse-Diskussion/316507982

Hass im Netz: Talk mit Rechtsanwältin Katharina Braun auf oe24.tv

Wie kann man sich wehren gegen Hassposting? Was sind die Konsequenzen von Hassposting? Wie entsteht überhaupt Hass im Netz?

Pflegeregress abgeschafft

Ab heuer, sprich ab dem 1. Jänner 2018, ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen und deren Angehörigen nicht mehr zulässig.

330a ASVG ( Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ordnet nunmehr an:

Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

 

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Laufende Verfahren sind einzustellen.

 

 

16.2.2018 Onlinekongress: Rechtlicher Spielraum für verheiratete Frauen

Weiterbilden ganz leicht; von unterwegs; von zu hause – dies zu Themen rund um die Lebensmitte.

Online Kongress „Start Up Again“ – Gastgeberin und Moderatorin Mag. Irene Fellner, Coach, www.soulsisters.at

Online Kongress vom 16. bis 23.2.2018.

  • 24 h kostenfreier Zugang
  • 30 ExpertInnen im Gespräch

 

Eine Vielzahl von Experten gibt Auskunft zu folgenden Themen:

 

  • Kinder aus dem Haus! ….was nun?
  • Probleme in der Partnerschaft …was nun?
  • Frust und Ärger im Job!… was nun?
  • Lebenssinn und Aufgaben verloren… was nun?
  • Wechselbeschwerden und Schmerzen… was nun?
  • Troubles in der Familie… was nun?
  • Orientierung und Lebensfreude erloschen… was nun?
  • Pension in Sicht… was nun?

 

Unter den Experten u.a.

Ingrid Dorfmeister, Coach, Imago Therapeutin (www.lebensseminare.at)

Ingrid Amon, Stimmtrainerin (www.iamon.at)

Dr. Irmgard Griss, Juristin und Politikerin

Sabine und Roland Bösel, Paartherapeuten ( www.boesels.at) und viele mehr.

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist ebenfalls als Expertin bei dem Kongress dabei. Erfahren Sie in ihrem Talk ( „Selbstverwirklichung- rechtlicher Spielraum für verheiratete Frauen) am 16.2.2018 u.a. was bei einer Scheidung/Trennung um die Lebensmitte zu beachten ist, wieviel Freiraum/Freizeit steht einem in der Ehe zu? Was sind die Rechte einer Frau, die jahrelang zuhause war, sich um die Kinder gekümmert hat? Wie schaut es mit der Witwenpension aus?

Die Teilnahme ist kostenlos. Mit der Anmeldung erhalten Sie dann jeden Tag einen  link zu den Filmen des jeweiligen Tagesschwerpunkt. Am 16.2. Thema Partnerschaft

Info sowie Anmeldung unter:

http://www.soulsisters.at/onlinekongress/

 

Danke an Mag. Irene Fellner für diese tolle Initiative und das gelungene Programm!

 

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Eintritt ins Kloster- Befreiung von Unterhaltsverpflichtung?

Immer wieder hört man von Unterhaltspflichtigen: " Wenn Du Geld von mir forderst, werde ich arbeitslos, gehe ins Kloster etc."

Unlängst hatte sich der Oberste Gerichtshof ( Entscheidung 1 Ob 155/17a) damit zu beschäftigen ob der Eintritt in ein Kloster von einer Unterhaltsverpflichtung entbindet. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass dem nicht so sei. Dem Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht wurde nicht statt gegeben. Der Unterhaltspflichtige muss – auch in dieser Konstellation- alle Kräfte anspannen, um seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Anderenfalls ist er so zu behandeln, als bezöge er Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit. Der Eintritt in einen religiösen Orden ist auch Berufswahl und nicht allein Religionsausübung. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit wird durch die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt.

Anonyme Umfrage: Schönheitsoperation

Sie haben sich schon einmal einem Schönheitseingriff unterzogen? Wir würden uns freuen, wenn Sie anonym bei unserer Umfrage mitmachen würden. Das Ergebnis wird auf dieser Seite sowie in Medien veröffentlicht werden:

https://de.surveymonkey.com/r/2B6W7BP

 

Danke fürs Mitmachen!

Was ist zu beachten bei Schönheitseingriffen. Checkliste

Auch in Österreich lassen immer mehr Menschen an sich einen Schönheitseingriff vornehmen, und bieten Ärzte zunehmend rein der Ästhetik dienende Behandlungen an.  Welche Arzt darf überhaupt einen Schönheitseingriff vornehmen. Ausschließlich Fachärzte für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie dürfen Schönheitsoperationen jeglicher Art durchführen. Ärzte anderer Fachrichtungen dürfen lediglich jene Eingriffe vornehmen, die in deren Bereich fallen. Ein Facharzt für Hals- Nasen- Ohren-Krankheiten darf etwa eine Nasenkorrektur vornehmen, jedoch keine Brustvergrößerung. Allgemeinmediziner dürfen hingegen nur dann Eingriffe und Behandlungen vornehmen, für die sie eine entsprechende Zusatzqualifikation und Erfahrung mitbringen.

Was tun, wenn bei dem Eingriff etwas schief geht?

Immer wieder  kommt es bei den Eingriffen zu Komplikationen, welche, wenn die Handlung nicht lege artis, daher nicht fachgerecht durchgeführt wurde, einen Anspruch der geschädigten Person auf Schadenersatz, Schmerzengeld und Verdienstentgang begründet. Zudem ist der Eingriff einer strafrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Doch selbst wenn der Eingriff fachgerecht durchgeführt wurde, kann es zu einer Haftung des Arztes dann kommen, wenn dieser über die möglichen Konsequenzen ( wie zum Beispiel Narbenbildung) nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt hat. Der Eingriff nach einer nicht erteilten bzw. unzureichenden Aufklärung erfüllt auch den Tatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlung gemäß § 110 STGB – Strafgesetzbuch ( Strafdrohung bis zu sechs Monaten). Bei Schaden und mangelnder Einwilligung kann sowohl eine Körperverletzung ( § 83 Abs 1 STGB), als auch eine eigenmächtige Heilbehandlung vorliegen( „Idealkonkurrenz“).

 

Bei kosmetischen Operationen, welche nicht medizinisch indiziert sind, muss die Aufklärung besonders umfassend sein. Denn es gilt der Grundsatz, je unnötiger die Behandlung, desto intensiver die Aufklärungspflicht.

 

Sie haben sich schon einmal einem Schönheitseingriff unterzogen? Wir würden uns freuen, wenn Sie anonym bei unserer Umfrage mitmachen würden. Das Ergebnis wird auf dieser Seite sowie in Medien veröffentlicht werden:

 

https://de.surveymonkey.com/r/2B6W7BP

 

Checkliste für das Beratungsgespräch mit dem Arzt, vor der Durchführung einer allfälligen Schönheitsoperation:

  • Welche Risiken gibt es?
  • Wird es bei einer Operation bleiben oder sind eventuell Korrektureingriffe notwendig?
  • Wenn Operation im Ausland durchgeführt wird; gibt es Möglichkeiten Nachbehandlungen, Nachkontrollen im Inland durchzuführen?
  • Welche Vorbereitungsmaßnahmen auf den Eingriff sind von Ihnen zu treffen?
  • Mit welchem Ergebnis der Operation kann gerechnet werden?  Sind meine Erwartungen vom Ergebnis realistisch? Welche Möglichkeiten gibt es zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis zu kommen? Vor-und Nachteile der einzelnen Möglichkeiten?
  • Über welche Erfahrungen verfügt der Arzt? Verfügt dieser über eine Zusatzausbildung; wenn ja, deckt diese genau den von meinem gewünschten Eingriff? Referenzen/Erfahrung des Arztes – ( was gibt es über den Arzt im Internet zu lesen)?
  • Kosten des Eingriffs? Folgekosten?
  • Welche Art der Narkose soll angewendet werden, und wird diese von einem Narkosefacharzt durchgeführt?
  • Wo wird die Operation durchgeführt? Ambulant oder stationär?
  • Gibt es im Notfall intensivmedizinische Versorgung?
  • Mit welchen Folgen/Schmerzen haben Sie nach der Schönheitsoperation zu rechnen? Wie werden Sie  nach der Schönheitsoperation aussehen? Wie lange dauert es bis man die Spuren des Eingriffs nicht mehr sieht?
  • Wie lange wird voraussichtlich der Heilungsprozess dauern?
  • Wie lange sind Sie nach dem Eingriff arbeitsunfähig?  Wie lange nach dem Eingriff können Sie keinen Sport betreiben bzw. sind sonst in ihrem Alltag/Freizeit eingeschränkt?
  • Wann liegt voraussichtlich das endgültige Ergebnis vor?
  • Sollten nach dem Eingriff Komplikationen auftreten,  wo können Sie sich hinwenden?

Haben Sie ein Problem nach einem Schönheitseingriff?, so vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

Rasende Eifersucht

Der Kontrollfreak als Ehepartner

Frau Silvia P., 58 Jahre, hat ihren Mann vor bereits 43 Jahren (sie war damals 15 Jahre jung) in einer Jugendgruppe ihrer Pfarre in Salzburg kennengelernt . Ihr Mann Hannes P, der 7 Jahre älter ist als sie, war damals, im Gegensatz zu ihr, mit 22 Jahren schon sexuell erfahren, und hatte bereits eine vierjährige Beziehung von 4 Jahren hinter sich. Silvia P. war ein schlankes, dunkelhaariges sehr hübsches und fröhliches Mädchen, sodass Herr Hannes P. gleich großen Gefallen an ihr fand. Zeitgleich mit ihm warb aber noch ein anderer Bursch um sie. Silvia P. war auch diesem nicht abgeneigt. Eines Nachmittags sah Herr Hannes P. die beiden beim heimlichen Küssen. Obwohl sich Silvia P. letztlich für Hannes P. entschied, die beiden heirateten und zwei Kinder bekamen, verfolgte er seine Frau all die vielen Ehejahre mit brennender Eifersucht und hielt ihr –vielleicht auch unbewusst- dieses Ereignis vor. Der Mann setzte die Frau ständiger Überwachung aus. So fand Silvia P. zu ihrem Schrecken heraus, dass ihr Ehemann an diversen Stellen der Ehewohnung heimlich Kameras und Aufnahmegeräte installiert hatte, um sie in seiner Abwesenheit zu kontrollieren. Sie hatte sich schon zuvor öfters gewundert warum ihr Mann in etwa über Telefonate mit ihren Freundinnen genau Bescheid zu wissen schien. Die Eifersucht von Hannes P. nahm mit den Ehejahren nicht ab, sondern steigerte sich vielmehr- er wurde von seinem Misstrauen gegenüber seiner Frau besessen. Und das, obwohl er nie Beweise für ein Fremdgehen von Silvia P. entdecken konnte. Der Mann fertigte sogar „Zeitwegdiagramme“ an; ging seine Frau in etwa Lebensmittel einkaufen, so wurde sie, wenn sie seiner Meinung nach für diesen Weg zu lange gebraucht hatte, daheim einer Inquisition ausgesetzt. Er fragte sie dann genau wo und vor allem mit wem sie denn unterwegs gewesen sei. All ihr Beteuern ihrer Treue überzeugte ihren Mann nicht. Frau P. hatte manchmal fast das Gefühl, dass ihr Mann seine Rolle als selbst ernannter „Untersuchungsrichter“ heimlich genoss, er sich ihr so überlegen fühlte und sie so in der Rolle des kleinen unerfahrenen, unterlegenen Mädchens halten konnte. Herr P. wiederum nahm sich Freiheiten für sich heraus, die er seiner Frau nie vergönnt hätte. So verabredete er sich mit anderen Frauen, darunter auch der alleinstehenden Nachbarin, ohne hierüber mit seiner Frau Rücksprache gehalten zu haben. Von Silvia P. darauf angesprochen, meinte er, diese habe als schamloses Wesen sicher kein Recht ihm Vorhaltungen zu machen und außerdem hatte er sich sicher nichts zu Schulden kommen lassen, denn im Gegenzug zu ihr nehme er es mit dem Ehegelübde sehr ernst.

Wenn Herr P. meinte, dass seine Frau wieder einmal nicht „brav“ gewesen sei, so setzte es Sanktionen. Der Mann stellte immer wieder die Einzahlungen auf das gemeinsame Konto ein, behob Gelder und setzte so Silvia P. finanziellen Sorgen aus. Er entzog ihr auch in regelmäßigen Abständen ihre „benefits“, zum Beispiel in dem er auf einmal die Partnerkarte für den Tennisclub, den sie bis dato gemeinsam besucht hatten, nicht bezahlte – angeblich, weil Silvia P. dort mit einem Mann geflirtet hätte. Bereits während seiner aktiven Erwerbszeit machte er der Frau keine Angaben sein Einkommen und die eheliche Ersparnisse betreffend.

Die Ehesituation verschlimmerte sich für Silvia P. noch mehr, als sie, die als Hausfrau zuhause war und sich lediglich mit Schmuckveranstaltungen geringfügig etwas dazu verdient hatte, mit 55 als mobile Heimbetreuerin zu arbeiten begann. Dass nun Frau Silvia P. stunden lang von zuhause fort war und etwas eigenes Geld verdiente, gefiel ihrem Mann überhaupt nicht und er machte seiner Frau deshalb stundenlang Vorwürfe.

Sexuell läuft zwischen den beiden schon seit vielen Jahren nichts mehr, eher leben sie wie in einer (leider eben nicht mehr funktionierenden) Wohnungsgemeinschaft zusammen,

 

Frau Silvia P. weint viel; das Lachen, die Fröhlichkeit sind ihr längst vergangen. Sie leidet mittlerweile u.a. unter Panikattacken und Schlafstörungen.

Der Rat für die ersten „Schritte“:

Leidet bereits die Gesundheit so ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Zu einer Zerrüttung der Ehe/Eheproblemen gehören grundsätzlich immer zwei, der Mann ist jedoch überhaupt nicht bereit seinen Anteil an den Problemen anzuerkennen.

Nicht nur, dass er seine Frau mit seinem Kontrolltick und seiner Eifersucht, fertig macht, er setzt seine Frau auch existentiellen Ängsten aus, indem er seine Frau immer wieder finanziell „aushungert“. Gegen diese Strategie kann sich Frau Silvia P. jedoch wehren: Bereits während einer Ehe gibt es einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung Ehegattenunterhalt zu zahlen nicht nach, so kann die Frau, ohne die Scheidung begehren zu müssen, eine Ehegattenunterhaltsklage einbringen. Damit sie schnell zu ihrem Geld kommt, gibt es auch die Möglichkeit der Erwirkung eines einstweiligen Unterhalts. Weiß die Frau nicht wieviel ihr Mann genau verdient bzw. wie hoch sich ihr Ehegattenunterhaltsanspruch errechnet, so gibt es eine spezielle Art der Klage, bei der dann der Mann seine Einkommensunterlagen vorzulegen hat.

Gegen das eigenmächtige Verschaffen des Geldes kann sich die Frau im Zusammenhang mit einer Scheidung ebenfalls mit einer einstweiligen Verfügung Abhilfe verschaffen. Mit Erlassung einer einstweiligen Verfügung würde dem Mann die Verfügung über das Konto untersagt werden.

Zur gesundheitlichen Erholung der Frau wäre natürlich (zumindest vorübergehend) eine räumliche Trennung gut, wenn aber keine Bereitschaft, Einigung vorhanden ist, dass ein Partner auszieht bzw. ausziehen kann, gibt es grundsätzlich die Verpflichtung des gemeinsamen Wohnens. Solange die Ehe aufrecht ist, kann und muss jeder Ehepartner prinzipiell in der Ehewohnung bleiben.

Herr Hannes P. hält an der Ehe fest und gab seiner Frau auch zu verstehen nicht auszuziehen. Hält es Frau Silvia P. nun gesundheitsbedingt gar nicht mehr mit dem Mann im gemeinsamen Haushalt aus, so müsste die Frau bei Gericht einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme stellen. Ob diese tatsächlich berechtigt ist – darüber würde das Gericht entscheiden. Wichtig ist: niemals eigenmächtig ausziehen, denn das stellt ein sogenanntes „böswilliges Verlassen“ dar, und verschlechtert die Position in einem Scheidungsverfahren massiv.

 

Problematisch ist in Konstellationen wie jener von Frau Silvia P., dass diese über keine Eigenpension verfügt. Sie ist daher jedenfalls auf einen nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen und in der Beratung wird intensiv auch auf ihre sozialversicherungsrechtliche Absicherung ( Witwenpension) zu achten sein.

Name und Umständen sind in der Geschichte verändert, so dass eine Erkennung der Personen unmöglich.

 

Bei Fragen rund Scheidung, Witwenpension und weiterführenden Fragen zu dem Artikel bzw. befinden sie sich in einer Situation wie Frau Silvia P. vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Achtung: Wenn der Ehepartner zum Spion wird

Grundsätzlich gibt es in einem Scheidungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot. Daher grundsätzlich sind auch WhatsApp Nachrichten/Tonbandaufzeichnungen zulässige Beweismittel. Doch kann die ständige Beobachtung des Partners ein Betretungsverbot begründen. Dies entschied nun, nach dem der Antrag einer Ehefrau auf Verhängung eines Betretungsverbots sowohl vom Bezirksgericht als auch vom Landesgericht abgewiesen worden war, der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 151/17g ( 18.9.2017).

Der Ehemann hatte mit einem in der Küche versteckten Aufnahmegerät die Gespräche seiner Ehefrau mit ihrer Mutter sowie ihrem Rechtsanwalt aufgezeichnet. Weiters hatte der Ehemann die WhatsApp – Kommunikation seiner Ehefrau mit einem anderen Mann und ihrer Mutter fotografiert und kopiert. Auch hatte er aus der Haarbürste seiner Frau Haarproben beschafft und die Probe zum Nachweis eines Drogenkonsums zur Auswertung an ein forensisch – toxikologisches Labor geschickt. Die Ehefrau brachte vor durch die ständige Beobachtung einer enormen Belastung ausgesetzt zu sein. Der OGH befand im gegenständlichen Fall, dass die „Beweismittelbeschaffung“ des Ehemannes als unerträglicher Eingriff in die Privatsphäre der Ehefrau keinesfalls zu tolerieren sei. Der Ehemann, so der Oberste Gerichtshof, sei zumindest mitursächlich für bestimmte vegetative Beschwerden der Ehefrau. Das weitere Zusammenleben der Ehefrau mit ihrem Ehemann sohin unzumutbar. Der Ehemann hat infolge des Betretungsverbots bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens die Ehewohnung zu verlassen.

 

Bei Fragen rund um Scheidung/Scheidungsverfahren vereinbaren Sie sich bitte einen Termin bei Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun unter office@rechtsanwaeltin-braun.at oder 0664/141 27 49

Radio SOL: Rechtsanwältin Braun- Rechtsfragen rund um das Thema Partnerschaft

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun auf „Radio SOL“ ( Sendung vom 28.12.2017)
In der Sendung werden u.a. folgende Themen behandelt:

Gibt es ein Wohnrecht für die Lebensgefährtin bei Vorhandensein kleiner gemeinsamer Kinder? Partnerschaftsvertrag. Was tun wenn der Partner Psychoterror ausübt? Wie berechnet sich Kindesunterhalt? Stellen Privatschulkosten einen Sonderbedarf dar? Was ist eine Doppelresidenz? Wie läuft ein Pflegschaftsverfahren ab?- Familiengerichtshilfe? Ersatz der Detektivkosten vom Geliebten/ der Geliebten. Witwenpension für Frauen, die nie oder wenig gearbeitet haben, nach Scheidung.
Hier geht es zur Sendung:

http://www.planetsol.eu/members/mag-katharina-braun/mediapress/2017-12-28-mag-katharina-braun-scheidungsanwaeltin/
www.scheidungsanwaeltin.radioSOL.at

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  1. „We don´t talk anymore“ Charlie Puth
  2. „Love the way you lie“ Rihanna
  3. „OK“ Robin Schulz
  4. „Shake it off“ Taylor Swift
  5. „The Happy Song“ von Pharrell Williams

 

Musikauswahl dieser Sendung directed by Lukas; Danke.

Radio SOL auf 95,5 und 105,1

 

 

 

Wann kommt das Bauträgervertragsgesetz zur Anwendung?

Das Bauträgervertragsgesetz findet auf Verträge über Wohnungen oder Gebäude, die erst künftig zu errichten bzw. umfassend zu erneuern sind Anwendung.

Daher Verträge, die den Erwerbern

  • Das Eigentum
  • Das Miteigentum
  • Das Wohnungseigentum sowie
  • Das Mietrecht oder sonstiges Nutzungsrecht verschaffen.

Den Schutz des Bauträgervertragsgesetzes genießen Erwerber welche vereinbarungsgemäß vor der Fertigstellung insgesamt Zahlungen von mehr als € 150,– pro Quadratmeter Nutzungsfläche zahlen müssen. Es kommt nicht darauf an, ob die Vorauszahlungen direkt an den Bauträger oder an Dritte geleistet werden, bzw. ob sie beim Bauträger selbst ein bloßer „Durchlaufposten“ sind oder bei diesem verbleiben.

In die Betragsgrenzen werden daher auch eingerechnet:

  • Zahlungen an den Liegenschaftsverkäufer
  • Aufschließungskosten, Gebühren, Abgaben, Steuern
  • Vorauszahlungen für Sonderleistungen( zum Beispiel Armaturen aus Metall oder Zusatzleistungen ( zum Beispiel Außenrollos), wenn der Bauträger für die Ausführung dieser Leistungen bestimmte Firmen oder die mögliche Qualität und Quantität der Leistung vorschreibt
  • Kosten der Vertragserrichtung und- abwicklung.

Wird das Kaufobjekt von den Verkäufern einer durchgreifenden Sanierung zugeführt so unterliegt dieser Kauf ebenfalls dem Bauträgervertragsgesetz.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits geführt, dass von einer durchgreifenden Erneuerung von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden dann auszugehen ist, wenn die Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine durchgreifende Erneuerung können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Kriterien, sodass die Erfüllung bloß eines von ihnen genügt (

Nicht anwendbar ist das Gesetz auf Verträge über

  • den „ Bau auf eigenem Grund“
  • Verträge über die Sanierung von Wohnungen oder Gebäuden, die sich bereits im Besitz des Konsumenten befinden und
  • Kauf- oder Mietverträge über bereits fertig gestellte Objekte.

 

Kernbestimmung des Bauträgervertragsgesetzes ist die Absicherung von Geldern für den Insolvenzfall

 

 

Folgende Sicherungsmodelle sind zulässig:

Garantie ( einer Bank, einer Versicherung oder einer Gebietskörperschaft) lautend auf den Namen der ErwerberInnen

Versicherung, die der Garantie eines Kreditinstitutes gleichwertig sein muss,

grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan oder,

ein ausreichend Deckung bietendes Pfandrecht auf einer anderen Liegenschaft

 

Soweit der Sicherungszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird, können die im Bauträgervertragsgesetz vorgesehenen Sicherungen auch nebeneinander eingesetzt oder nachträglich einvernehmlich ausgetauscht werden.

Zahlung nach Ratenplan bedeutet Zahlung des Preises in Raten, die erst nach Abschluss der im Gesetzt festgelegten Bauabschnitte fällig werden. Vor der Baubewilligung darf keine Zahlung entgegen genommen werden. Vom Ratenplan darf nur abgegangen werden, wenn der Erwerber durch andere schuldrechtliche Sicherungen ( Garantie, Versicherung) abgesichert wird.

Der Bauträger kann grundsätzlich zwischen zwei Arten des Ratenplans wählen. Bei Ratenplan A sind anfänglich höhere Raten zu entrichten als bei Ratenplan B. Dienst der Erwerb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Deckung des dringendes Wohnbedürfnisses, hat der Bauträger bei vereinbarter Zahlung des Ratenplans A eine Zusatzgarantie von mindestens 10 % des Preises ( einschließlich der Entgelte für Sonder- und Zusatzleistungen) durch Garantie oder Versicherung beizubringen. Diese Zusatzsicherheit soll vermögenswerte Nachteile der Erwerber im Insolvenzfalls decken ( zum Beispiel zusätzliche Mittel für die Fertigstellung des Vorhabens, Wohnkosten infolge Verzögerung, Verluste im Zuge der Verwertung des unfertigen Objektes).

Ratenplan A

Ein Betrag in Höhe von 15 % bei Baubeginn

Ein Betrag in Höhe von 35 % nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches;

Ein Betrag in Höhe von 20 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen;

Ein Betrag in Höhe von 12 % nach Fertigstellung der Fassade, der Fenster und deren Verglasung;

Ein Betrag in Höhe von 12 % nach Bezugsfertigstellung des eigentlichen Vertragsgegenstandes;

Ein Betrag in Höhe von 4 % nach Fertigstellung der Gesamtanlage;

Der Rest in Höhe von 2 % Zug um Zug bei Aufliegen einer Bankgarantie zur Absicherung des Haftrücklasses beim Treuhänder.

 

Ratenplan B

 

Ein Betrag in Höhe von 10 % bei Baubeginn;

Ein Betrag in Höhe von 30 % nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches;

Ein Betrag in Höhe von 20 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen;

Ein Betrag in Höhe von 12 % nach Fertigstellung der Fassade, der Fenster und deren Verglasung;

Ein Betrag in Höhe von 17 % nach Bezugsfertigstellung des eigentlichen Vertragsgegenstandes;

Ein Betrag in Höhe von 9 % nach Fertigstellung der Gesamtanlage;

Der Rest in Höhe von 2 % Zug um Zug gegen Übergabe der Bankgarantie zur Absicherung des Haftrücklasses beim Treuhänder.

 

Erfolgt die Sicherung der Kundengelder nicht durch Garantie oder eine Versicherung, muss der Bauträger einen Treuhänder ( Rechtsanwalt oder Notar) bestellen. Der Treuhänder haftet für die Einhaltung des Bauträgervertragsgesetzes, dieser hat die Erfüllung der Sicherungspflichten zu überwachen. Dem Treuhänder obliegt allerdings keine Qualitätskontrolle oder Mängelfeststellung der jeweiligen Baufortschritte.
Da Verträge über „Bauen auf eigenem Grund“ und eine umfangreiche Sanierung einer Wohnung ( Gebäude) , welche bereits im Besitz des Konsumenten ist, nicht dem Bauträgervertragsgesetz unterliegt, ist es empfehlenswert in diesen Fällen die Anwendung des Bauträgervertragsgesetzes vertraglich festzulegen.

 

Magazin "Madonna" Weihnachten:Eskalation von Familienstreitigkeiten

Besonders zu Weihnachten eskalieren viele Familienstreitigkeiten.

Hier geht es zum "Madonna" Artikel:

Scheidung Weihnachten23122017

Redaktion Daniela Schimke

 

 

Sind Wechseljahre auch Scheidungsjahre- viele Fragen um die Lebensmitte

Sind die Wechseljahre auch Scheidungsjahre?

Gerade in der Lebensmitte lassen sich viele Menschen scheiden.

Erfahren Sie im nachfolgenden Artikel – " Sind die Wechseljahre auch Scheidungsjahre (  Dr. Schreibers Blog) mehr zu folgenden Fragen:

  • Lassen sich besonders viele Menschen in der Lebensmitte scheiden?
  • Viele Männer in der Midlife – Crisis suchen sich junge Geliebte- ist das nur ein Gerücht?
  • Viele Frauen machen sich Sorgen, dass sie vor dem Nichts stehen- was können Sie hier raten?
  • Für viele ist die wirtschaftliche Abhängigkeit ein großes NoGo um sich scheiden zu lassen, was raten Sie hier?
  • Wie kann man für sich Sicherheit und Klarheit schaffen, um nicht in einer unglücklichen Beziehung nur aufgrund von finanziellen Sorgen ausharren zu müssen?
  • Viele Frauen waren ihr Leben lang Hausfrau- was steht Ihnen zu?
  • Wie kann man eine Scheidung im gegenseitigen Respekt hinter sich bringen?
  • Welche Rechte hat man, wenn man dahinter kommt, dass der Mann eine Affäre hat?
  • Warum haben Sie sich auf Scheidungen spezialisiert?
  • Zu Weihnachten lassen sich besonders viele scheiden, warum?

Die Antworten hierzu von Familienrechtsanwältin Mag. Katharina Braun finden Sie hier:

http://www.dr-schreibers.at/blog/artikel-detail/sind-die-wechseljahre-auch-scheidungsjahre/

Bei Fragen rund um das Familienrecht vereinbaren Sie einen Termin bei Rechtsanwältin Katharina Braun unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Radio SOL Sendung mit RA Braun: Scheidungen zu Weihnachten

Scheidung unterm Weihnachtsbaum

Rechtsanwältin Katharina Braun im Radiointerview (RadioSOL) zum Thema Familienstreitigkeiten zu Weihnachten.

Erfahren Sie warum es gerade Weihnachten zu vielen Ehestreitigkeiten kommt. Wie sie sich bei Konflikten richtig verhalten und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten.

Hier können Sie die RadioSOL Sendung kostenlos nachhören:

http://www.planetsol.eu/members/mag-katharina-braun/

Die Musik zur Sendung:

"Ham kummst" Seiler und Speer

"Broken strings"  James Morrison

"Don´t look back in anger" Oasis

"Escape" ( the Pina colada song) Rupert Holmes

 

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Radio Sol Studio ( Rechtsanwältin Katharina Braun im Bild mit Ing. Gerhard Pellegrini)

Scheidungshotline mit Rechtsanwältin Braun auf RadioSol- 28.12.2017 13.00 UKW 95,5 und 105,1

Scheidung unterm Weihnachtsbaum

Gerade zu Weihnachten gibt es in Familien besonders viele Konflikte. Rat ist jedoch schwer zu finden, da viele Beratungsstellen urlaubsbedingt geschlossen sind. Deshalb bieten Rechtsanwältin Katharina Braun und Radio SOL ein besonderes Service: am  Freitag 29. Dezember um 13.00 Uhr können Radio SOL Hörer sich telefonisch mit ihren Anliegen rund um Partnerschaft, Ehe, Scheidung anonym an Radio SOL unter der Studionummer 05/ 95 5 95 5 wenden. Sie können uns auch gerne vorab per mail ihre Fragen schicken: office@rechtsanwaeltin-braun.at.

good news- good sound – good life

Radio SOL begleitet sie mit guter Musik und gutem Rat gut durch die Feiertage,

regional auf UKW 95,5 und 105,1 sowie grenzenlos und mobil auf www.radioSOL.at

Rechtsanwältin Katharina Braun zu Gast bei Radio SOL- dem Sender für gute Laune ( auf dem Foto Ing. Gerhard Pellegrini, dem Gründer und Geschäftsführer von RadioSOL)

Die "NÖN" Niederösterreichische Nachrichten berichten über die Weihnachtsspezialsendung ( 28.12.2017 13.00). Sprechen Sie mit.

Radio SOL Weihnachtskonflikte20122017

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Neues Gesetz: Illegale Straßenrennen in Deutschland – Verschärfung der Strafen

Immer wieder finden – insbesondere bei schönem Wetter- illegale Autorennen auch auf österreichischen Straßen statt. So gelten die Salzburger Straßen über die Landesgrenzen hinweg als Rennstrecke, und werden auch ausländische Raser angezogen. In Wien gilt in etwa die Triester Straße als Anziehungspunkt für illegale Raser. Die Raser gefährden hierbei nicht nur ihre eigene Sicherheit, sondern auch die der Allgemeinheit. Immer wieder gibt es bei diesen Rennen Tote, Schwerverletzte. Die mit diesen Rennen verbundenen Gefahren sind daher keinesfalls kleinzureden. Das ist kein Streich, sondern drohen hier sehr ernste Gefahren.

In Österreich haben die Raser zwar mit der monatelangen Abnahme des Führerscheins ( was aber de facto die Raser vom Autofahren oft nicht abhält) und mit Geldstrafen zu rechnen, auch steigt die Haftpflichtversicherung für den Fall eines Schadens im Zuge eines illegalen Straßenrennens aus. Doch ist es fraglich ob diese Maßnahmen ausreichend sind die Lust an der Durchführung von illegalen Straßenrennen zu nehmen.
Deutschland hat bezüglich der illegalen Straßenrennen nun ein neues Gesetz eingeführt. Durch den § 315d deutsches Strafgesetzbuch stellt sowohl die Veranstaltung eines illegalen Straßenrennens aber auch die Teilnahme an einem solchen einen eigenen Straftatbestand dar. Wer ihn verwirklicht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Führt das Rennen zu einer Gefährdung eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wer bei einem Straßenrennen einen Menschen tötet, schwer verletzt oder eine größere Anzahl von Menschen verletzt, kann zu einer Freiheitsstarfe von zehn Jahren verurteilt werden. Das Gesetz ist seit Oktober dieses Jahres in Kraft.

Besonders für die Raser in Deutschland abschreckend: das Gericht kann ( dies auch bei Mietfahrzeugen) die Einziehung des Fahrzeugs bestimmen. Das Fahrzeug wird dann Staatseigentum. Bei dieser Maßnahme ( und auch der Entscheidung ob die Einziehung des Fahrzeugs im Einzelfall nur vorüber gehend) ist auf die Verhältnismäßigkeit zu achten. Gegen die Einziehung des Fahrzeugs kann Beschwerde eingelegt werden. Gerichtsverfahren dauern jedoch, und ist bei einem Mietfahrzeug von dem Mieter während dieser Zeit weiterhin dem Vermieter Miete und der Versicherung die Prämie zu bezahlen.

Mittlerweile sind die ersten Fahrzeuge in Deutschland eingezogen worden.

Die Handhabung dieses neuen Gesetztes und die Rechtsprechung hierzu in Deutschland wird sich erst zeigen. Möglicherweise gibt das deutsche Gesetz dem österreichischen Gesetzgeber Anregung für eine entsprechende Gesetzesadaptierung auch für illegale Rennen auf Österreichs Straßen.

Kurier über die Macht der Influencer

Rechtsanwältin Katharina Braun im "Kurier" zum Thema Werbung von Influencern/ Bloggern, was hierbei rechtlich zu beachten ist.

Redaktion Julia Pfligl BA

Macht Influencer26112017

 

 

Elfriede Gerdenits " Single gesucht. Mit Partnerbörsen zum Liebesglück" Interview mit RA Braun

Die schönen Momente des Lebens sind noch schöner, wenn man diese zu zweit erleben kann. Viele Menschen sind jedoch, sei es familiär oder berufsbedingt, in ihren Kennenlernmöglichkeiten beschränkt. Gerade am Land wo es nur eingeschränkte Ausgehmöglichkeiten gibt und „ jeder, jeden kennt“ ist es nicht leicht neue Menschen kennenzulernen. Da kann das Internet eine gute Alternative darstellen.

Humorvolle Begleitung der „Internetpartnersuche“ bietet das neue Buch " Single gesucht. Mit Partnerbörsen zum Liebesglück" von Elfriede Gerdenits und Helmuth Santler, welches am 14.2.2018 im Goldegg Verlag im Buchhandel erscheint.

 

Elfriede Gerdenits ist eine Frau mit unglaublich viel Energie und Elan. Sie verfügt über jahrelange Erfahrung als Autorin, Moderatorin und Beraterin ( u.a. strategische Karriereplanung, Verhalten im Job).

Elfriede Gerdenits und Rechtsanwältin Katharina Braun sprachen über Chancen und Tücken des Onlinedatings.

Lesen Sie hier das Interview:

http://www.gerdenits.at/index.php/2017/11/18/nicht-nur-juristische-tipps-fuer-onlinedater/

Zur hompepage von Elfriede Gerdenits

www.gerdenits.at

 

Kontaktdaten von Elfriede Gerdenits

Elfriede Gerdenits elfriede@gerdenits.at +43.664.5056000

 

Scheidung: Arbeitssucht, Kinderbetreuung – Verschuldensgrund

Sowohl „work aholic“ als auch ausschließliche Konzentration auf Kinder kann einen Verschuldensgrund darstellen.

 

Es entspricht der Rechtsprechung, dass die übermäßige Hinwendung eines Ehegatten zu seinem Beruf eine schwere Eheverfehlung bilden kann. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig-seelisches Miteinanderleben: Die Ehegatten sind daher verpflichtet, bei der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit Kompromisse einzugehen:

 

Aber auch die übermäßige Fokussierung auf die Kinder, wenn es hierfür keine Notwendigkeit gibt ( zum Beispiel Erkrankung eines Kindes), verbunden mit keinem Interesse am Partner ( keine gemeinsamen Aktivitäten) kann einen Verschuldensgrund darstellen.

 

 

OGH 7.7.2017, 6 Ob 112/17i

 

Die Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung einer Ehe sind immer Einzelfallentscheidungen.  So kann es natürlich sein, dass ein intensiver Arbeitseinsatz, in wirtschaftlich turbulenten Zeiten des Unternehmens, sehr wohl gerechtfertigt ist.  Der Erwerb dient der Erzielung von Einkommen und ermöglicht so die Erfüllung von Unterhaltsleistungen.

Es kommt zudem  darauf an, wie das Paar sein Eheleben einvernehmlich gestalten wollte, wobei man von einer einvernehmlichen Gestaltung einvernehmlich ( im Streitfall kommt es auf die Beweisbarkeit der einvernehmlichen Abänderung an) wieder abgehen kann. Im Laufe der Ehe kann es zu einer Rollenumkehr kommen. So kann vereinbart werden, dass zunächst die Frau zuhause bei den Kindern ist und der Mann einem Erwerb nachgeht, und später die Rollen vertauscht werden.

 

Avaganza: RA Katharina Braun im Gespräch mit Mag. Verena Irrschik

http://avaganza.com/allgemein/heute-stelle-ich-euch-meine-gastautorin-mag-katharina-braun-vor/

Danke, an  Mag. Verena Irrschik, Inhaberin des informativen Avaganza Blog ( Fashion, Lifestyle, Beauty, Reisen und mehr) für Frauen 35 +

www.avaganza.com

 

Avaganza: Hard Facts für Blogger

Kurier: Das lange Schweigen der Opfer

Sexuelle Belästigung: Das lange Schweigen der Opfer

Nachfolgend finden Sie den Kurierartikel

https://kurier.at/leben/sexuelle-belaestigung-das-lange-schweigen-der-opfer/296.599.792

Kurier- Redakteurin Julia Pfligl

Rechtszusatzinfo:

Durch die Reform des Strafgesetzbuches ( dies mit 1. Jänner 2016) wurden die Würde eines Menschen stärker geschützt und Delikte gegen Leib und Leben unter strengere Strafe gestellt. Das betraf vor allem Sexualdelikte. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) wurde präzisiert.

Demnach sind entwürdigende und intensive Berührungen, die jemanden in der Würde verletzen, strafbar. Ist davon eine Körperstelle betroffen, die der Geschlechtssphäre zuordenbar ist – Stichwort „Pograpschen“ -, drohen nun bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Außerdem wurde der Paragraf 205a („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“) neu eingezogen. Damit sind nun auch Fälle strafbar, in denen sich Opfer von sexueller Gewalt aus Angst nicht körperlich zur Wehr setzen und auch sonst keinen Widerstand leisten, aber in für den Täter erkennbarer Weise mit dessen Vorgehen nicht einverstanden sind. Bei Verurteilung nach diesem Paragrafen drohen bis zu zwei Jahre Haft.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung, so verjährt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, dies in etwa unter Ausnützung einer Zwangslage, nach fünf Jahren,   der Tatbestand der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen unterliegt einer einjährigen Verjährung.

Bei Gewalt- Freiheits- und Sexualdelikten gegen Minderjährige-wenn also jemand bis zum 18. Lebensjahr Opfer einer solchen Tat geworden ist- beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen. Bei einem schweren Missbrauch an einem Unmündigen ( bis 14) mit Geschlechtsverkehr mit Verletzungsfolgen ist Haft von fünf bis 15 Jahren möglich. Diesfalls kann ein Opfer bis zu seinem 48. Lebensjahr den Täter verfolgen.

Das "Pograpschen" kann im Übrigen auch den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 115 StGB sowie den Tatbestand einer Nötigung darstellen. Dies war aber schon vor der Reform der Fall.

Zudem ist die geschlechtliche Selbstbestimmung durch die Bestimmung des § 1328  ABGB 1a geschützt.

Zivilrechtlichen Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bietet zudem das Gleichbehandlungsgesetz ( §§ 6, 7 Gleichbehandlungsgesetz). Der Arbeitgeber der nicht für die Abschaffung einer sexuellen Belästigung ( Mobbing) sorgt, macht sich selbst eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz schuldig.

 

 

Artikel mit Rechtsanwältin Braun im "AnwaltAktuell" Reformgedanken zum Familienrecht

Reformgedanken zum Familienrecht

Artikel erschienen im „Anwaltaktuell“ Oktober 2017

https://www.anwaltaktuell.at/home/reformgedanken-zum-familienrecht/

 

Christoph war ein von beiden Elternteilen lang ersehntes Wunschkind. Als es drei Jahre nach seiner Geburt im Jahr 2011 ( daher vor der Familienrechtsreform im Jahr 2013) zur Scheidung der Eltern kommt wird dem Vater von seinem Rechtsanwalt geraten von der gemeinsamen Obsorge Abstand zu nehmen. Dies da die Kindesmutter sich gegen die gemeinsame Obsorge ausspricht und gegen ihren Willen diese aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht zu erreichen sein würde. Es wird ein Kontaktrecht jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag vereinbart. Kommunikation zwischen den Eltern findet – dies weil das die Kindesmutter so vom Kindesvater fordert- nur per sms statt. Dies aber auch nur dann wenn die Kindesmutter meint der Kindesvater hätte bei seinen Kontakten mit dem Sohn etwas falsch gemacht. Die Kindesmutter erweckt den Eindruck, dass sie den Kindesvater nur als Zahlvater sieht.

Zwischenzeitlich hat der Kindesvater den Antrag auf gemeinsame Obsorge sowie Erweiterung des Kontaktrechts um den Freitag gestellt. Mit diesen Anträgen beschäftigt sich die Familiengerichtshilfe nun seit über zwei Jahren. Der Akt wurde der Familiengerichtshilfe sofort- daher ohne dass es zuvor eine Verhandlung gegeben hätte- zur Durchführung eines clearings übergeben. Es folgten 18 Termine zu beiden Anträgen in Intervallen von zwei bis fünf Wochen, dies bei der Familiengerichtshilfe selbst, aber auch bei einer Elternberatung. Dem Kindesvater ( nicht auch der Kindesmutter!) wurde sogar empfohlen bei einer Elternberatung ein Kommunikationstraining in Anspruch zu nehmen. Ergebnis des Clearings ist nun ein Bericht in dem die Familiengerichtshilfe unter Anführung von Literaturzitaten die Pros und Contra einer gemeinsamen Obsorge aufzählt. Eine klare Empfehlung ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Dies obwohl es aber gerade Aufgabe der Familiengerichtshilfe ist dem Richter eine klare Entscheidungsbasis zu bieten.

Fälle wie diesen gibt es vergleichbar viele, und redet man mit Kollegen, besteht Übereinstimmung , dass es der Einführung gewisser verbindlicher objektiver Standards für die Pflegschaftsverfahren bedarf.

Das Reformziel einer Beschleunigung der Pflegschaftsverfahren, so auch der aktuelle Prüfbericht des Rechnungshofs ( abrufbar auf der Website des Parlaments), dürfte bis dato nicht erreicht sein. Viele Verfahren dauern jedenfalls ( viel) länger als die von der Reform angepeilten 6- 12 Wochen. So nimmt -laut dem Rechnungshofbericht – beim Kontaktrecht bundesweit die durchschnittliche Erledigungsdauer 5,4 Monate in Anspruch. Im konsolidierten Erlass zur Familiengerichtshilfe ist festgehalten, dass – dies bevor der Akt zur Familiengerichtshilfe geschickt wird- möglichst ein Verhandlungstermin anzuberaumen sei; dies damit sich der Richter einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschaffen kann. In der Praxis wird dies jedoch von den Gerichten ganz unterschiedlich gehandhabt. Dies oft ohne, dass versucht wird ob nicht doch bereits im Rahmen einer Gerichtsverhandlung eine Klärung der Situation möglich ist, oder geprüft wird ob ein Clearing überhaupt sinnvoll ist. Denn bei sehr eingefrorenen Standpunkten ist oft von vornherein klar, dass ein clearing erfolglos sein wird und statt dessen besser gleich ein ( kinderpsychologisches) Gutachten einzuholen ist. Auch kann es nicht angehen, dass einem Elternteil der sich was das Kindeswohl betrifft nichts zu Schulden hat kommen lassen sein Kind nach Beendigung der Beziehung nur in einem (grundsätzlich kostenpflichtigen) Kontaktcafe sehen kann. Denn auch solche Fälle gibt es zu Hauf. Kontaktcafes sollten aber schweren Fällen vorbehalten bleiben. Dies wenn in etwa ein Kontakt zu einem Elternteil wieder langsam angebahnt werden soll, der von sich aus längere Zeit im Leben des Kindes nicht präsent war. Es sollte auch ( dies höre ich auch des Öfteren von Mitarbeitern der Kontaktcafes selbst) eine Maximalanzahl von begleiteten Kontakten festgelegt werden. Ebenso bedarf es einer verbindlichen maximalen Entscheidungsfrist bei Anträgen über Einräumung eines vorläufigen Kontaktrechts. Eine Kommunikation alleine geht nicht, deshalb sollten „Kommunikationstrainings“ auch nur beiden Elternteilen gemeinsam empfohlen werden.

Die Kinder sind die Leittragenden dieser langen Verfahren. Denn wenn schon die Erwachsenen oft das (gar nicht so unberechtigte) Gefühl haben, in die Tretmühlen der Justiz geraten zu sein, so ist der Prozess natürlich den Kindern um so unbegreiflicher. Diese bemerken nur, dass es zu einem Elternteil keinen Kontakt gibt und haben dann das Gefühl von diesem fallen gelassen worden zu sein, eben nicht ( mehr ) geliebt zu werden. Dies führt zu Entfremdung und – oft nachhaltigen- (Zer)störung der Elternteil- Kind Beziehung.

Wenn gleich auch schon entschieden worden ist, dass die Verweigerung des Kontaktrechts eine Ehegattenunterhaltsverwirkung begründen kann ( Gz 3 Ob 86/16t) und auch Schadenersatz-, sowie Schmerzensgeldanspruch ( in etwa frustrierte Besuchskosten) des verhinderten Elternteils begründen kann ( Gz 10 Ob 27/15s) so sollte – und sei es auch nur um die Gesellschaft aufzurütteln -einmal ein Schadenersatzprozess eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern geführt werden, dies weil dieses von dem Pflegschaftsverfahren und den Streitereien seiner Eltern ebenso nachhaltig belastet ist, dass es u.a. in seinem Einkommen etc. beeinträchtigt ist.

 

Film von Rechtsanwältin Braun zum Thema "Scheidungsirrtümer"

Erfahren Sie hier kurz zusammengefasst mehr über die häufigsten Scheidungsirrtümer, Scheidungsstrategien

https://www.powtoon.com/online-presentation/bEzd0xGQoqw/?mode=movie#/

Gestaltung Verena Wodniansky, Mitarbeiterin von Rechtsanwaltskanzlei Braun

Artikel in "Heute" Rechtsanwältin Katharina Braun – Scheidungsirrtümer

Artikel Heute Scheidungsirrtümer 1

http://epaper.heute.at/#/documents/171023_HEU/12

Bei Scheidungen gibt es viele Irrtümer und Missverständnisse, und ist deshalb die Einholung von Rechtsberatung sehr wichtig!

Redaktion Sandra Kartik

Film mit Rechtsanwältin Katharina Braun: Arztwerbung

 

Erfahren Sie was Sie als Ärztin/ Arzt bei Ihrer Werbung zu beachten haben:

 

Scheidungsvortrag 24.10.2017

Vortrag:  " Ein Fall für Zwei" – Raus aus der Scheidungsfalle

Foto Braun 2017    Schwaiger 2017

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun mit Detektiv DI Markus Schwaiger

Eine Scheidung ist für die Betroffenen eine sehr schwierige Zeit. Worauf sollte man achten und welche Tipps gibt es zur Vermeidung von Scheidungsfallen?

Inhalt des Vortrages

  • Unterschied einvernehmliche / strittige Scheidung
  • Wer bekommt die Wohnung? Wann steht mir Ehegattenunterhalt zu?
  • Wie werden das Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt?
  • Was ist bezüglich Witwenpension zu beachten?
  • Ist Fremdgehen ein Verschulden? Gibt es die automatische Scheidung?
  • Was darf und kann ein Detektiv?

 

Mag. Katharina Braun ist die Gründerin der Plattform www.trenndich.at

Ihr Tätigkeitsschwerpunkt: Familienrecht ( Scheidung, Obsorge, Kindesunterhalt, Gewalt in der Familie, Ehevertrag) www.rechtsanwaeltin-braun.at

 

DI Markus Schwaiger hat ein staatlich konzessioniertes Detektivunternehmen www.msi.at und ist Ausbildungsleiter der Europäischen Detektiv-Akademie Eurodet.

 

Termin: 24.10.2017 um 19 Uhr Veranstaltungsort:  Soulsisters Zentrum für Frauen in der Lebensmitte,  Goldeggasse 2/5, 1040 Wien, Tel: 01/ 945 73 70 Kosten:   freier Beitrag Anmeldung:  per mail: office@soulsisters.at oder auch office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheitsaktion " Wir sorgen vor- tut ihr es auch"

Gesundheit ist die erste Pflicht im Leben. Oscar Wilde. (1854 – 1900)

Deshalb ist es besonders wichtig auf uns und unsere Gesundheit zu achten.  Brustkrebs ist nicht die einzige Erkrankung bei der Früherkennung Leben retten kann.  Auf Initiative des Fashion- und Lifestyleblogs Avaganza haben sich 15 Frauen (Unternehmerinnen, Bloggerinnen und Ärztinnen) für ein ganz besonderes Foto- und Videoprojekt zur Verfügung gestellt. Gemeinsam wollen sie auf die Wichtigkeit der Vorsorge hinweisen und andere Frauen motivieren diese Vorsorgemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Finanziert wurde dieses sehr persönliche Projekt von der Initiatorin selbst, sowie den weiteren Sponsoren Dr. Redtenbacher, Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, der Privatklinik Goldenes Kreuz, sowie der Krankenanstalt für Frauenmedizin Woman & Health. 
Videolink zum Film: https://www.youtube.com/watch?v=DVi0K92AqdI&feature=youtu.be

unterstützt von der Pragentur  Super Pr ( http://www.superpr.at ) aus dem Servitenviertel:

www.superpr.at

Geschäftsführerin: Sabine  Petz MSc

Die Gesundheit ist die Basis von Allem: so stressig der Alltag auch ist sollte, auf die  Gesundheit/svorsorge nicht vergessen werden. So wie im Recht, ist auch in der Gesundheit Vorsorge besser, als man hat das Nachsehen.

Vielen Dank an die Initiatorin Mag. Verena Irrschik, welche neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Karrieremanufaktur den Avaganza blog betreibt www.avaganza.com

Kurier Wenn Vögel zur Plage werden

Vögel können an Immobilien große  Schäden verursachen und diese stark verunreinigen, was (rechtlich) zu tun ist erfahren Sie im Artikel vom  " Kurier"

mit Rechtsanwältin Katharina Braun

Kurier Wer klopft denn da15102017

Zusatzinfo:

Lockt ein Hauseigentümer durch Gestrüpp Tauben auf seiner Dachterrasse  regelrecht an, in dem diese dort fleißig nisten, sich dort explosionsartig vermehren,  und kommt es hierdurch zu einer verstärkten Verdreckung des Innenhofs und der dort gelegenen Müllcontainer so kann der Eigentümer des Nachbarhauses auf Unterlassung der Verunreinigung des Innenhofs klagen. Dies  wenn der Dreck das ortsübliche Maß übersteigt.

( ein derartiger Sachverhalt liegt der Entscheidung 8 Ob 78/13y zugrunde).
Geregelt ist der auf die Unterlassung der Verunreinigung durch Vogeldreck gerichtete „Abwehranspruch in § 364 Abs 2 ABGB, welcher lautet:

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzt eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus.

Im städtischen Bereich  wird man sich mehr an Taubendreck zu gefallen lassen haben, anders als am Land. In einem Gerichtsverfahren wird meist zur Beurteilung der Ortsüblichkeit ein (ornithologisches) Gutachten eingeholt werden.
Ortsüblich ist die Benutzung dann, wenn im gesamten Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk eine Vielzahl von Grundstücken mit einer nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob durch den Dreck, Lärm der Vögel eine Liegenschaft,  eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht auf das subjektive Empfinden der Betroffenen abzustellen, sondern ist maßgeblich das Empfinden eines „normalen Durchschnittsmenschen.“

Kommt es durch das Gestrüpp auf der Dachterrasse oder zB Fütterung durch den Nachbarn  zu einer starken (Ein)nistung der Tauben und in weiterer Folge zu einer ortsunüblichen Verdreckung so kann mit Erfolg der die Verdreckung verursachende benachbarte Eigentümer auf Unterlassung geklagt werden, die durch die Mehrverschmutzung verursachten Reinigungskosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden.

Miete

In einem anderen Fall ging es darum,  dass sich Tauben auf der Dachkante versammelten und  Dreck auf den darunter liegenden Balkon eines Mieters fiel.  Auch das ständige Gurren fand der Mieter unerträglich. Eine Rabenattrappe zeigte auf die Tauben keine Wirkung, ließ diese unbeeindruckt. Der  Vermieter weigerte sich Taubenstacheln anzubringen, dieser wurde dann vom Gericht verurteilt solche oder eine gleichwertige Maßnahme wie ein Elektroabwehrsystem anzubringen, sodass der Balkon des Mieters in Zukunft vor Taubenkot geschützt wird. Grundsätzlich liegt die Wahl der Maßnahme, welche angewendet wird damit die Beeinträchtigung aufhört, bei demjenigen der für Beeinträchtigung verantwortlich ist. Für einen natürlichen, ortsüblichen Vogelkot/ Vogellärm ist niemand zur Verantwortung zu ziehen.

Ist durch einen ortsunüblichen Vogelkot in etwa der angemietete Balkon nicht nutzbar, so kann Mietzinsreduktion geltend gemacht werden, und empfiehlt sich diesfalls die Überweisung des Mietzinses an den Vermieter unter Vorbehalt zu tätigen.

Füttert ein Mieter Tauben auf dem Balkon und kommt es hierdurch zur Taubenplage so kann dies auch einen Kündigungsgrund darstellen, und läuft der Mieter Gefahr seine Wohnung zu verlieren.

Die Kosten der Taubenkotentfernung sind auf die Mieter über die Betriebskostenabrechnung überwälzbar § 21 Abs 1 Zif 2 Mietrechtsgesetz, MRG ( Unratabfuhr), für Mehrkosten der Vogeldreck,  welcher vom Vermieter selbst verursacht  wurde ( zB Gestrüpp auf der nur ihm zugänglichen Dachterrasse), hat Vermieter selbst aufzukommen.

 

Magazin AnwaltAktuell: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Portrait

  Rechtsanwältin Katharina Braun im Portrait des Magazins " Anwaltaktuell"

MUT ZUR EIGENSTÄNDIGKEIT. Ein Gespräch mit der Familienrechtsspezialistin Mag. Katharina Braun über ideale Kanzleigröße, Arbeitsstil, Vertretungsgrenzen, sowie die Herausforderung Familienrecht und Frauenförderung.Interview: Dietmar Dworschak

Hier finden Sie den Artikel:

AnwaltAktuell RA Braun

 

Rechtsanwältin Katharina Braun beantwortet Leserfragen im "Kurier"

Erfahren Sie im nachfolgenden Artikel ua wie man das Wohnrecht des Lebensgefährten absichert.

https://kurier.at/wirtschaft/immobiz/wie-sichert-man-das-wohnrecht-fuer-den-lebensgefaehrten/243.193.789

 

Rechtsanwältin Katharina Braun beantwortet Leserfragen im Kurier

  • Wer bezahlt Reparaturkosten einer nach einem Einbruch beschädigten Geschäftslokaltür?
  • Wer bezahlt Sanierung der Fenster?
  • Ist die Montage einer Gegensprechanlage verpflichtend?
  • Kann im Grünland ein Buschenschank errichtet werden?

Die Antworten finden Sie im nachfolgenden Kurierartikel

https://kurier.at/wirtschaft/immobiz/wer-zahlt-die-reparatur-der-eingangstuer/244.462.858

 

Redaktion: Ursula Horvath, Kurier

 

Avaganza Blog: Wenn die Geliebte zur Kassa gebeten wird

Auf dem Blog von Verena Irrschik www.avaganza.com berichte ich regelmäßig über Fälle aus dem Recht.

Dass eine Beziehung mit einem verheirateten Partner nicht nur meist emotional seinen Tribut fordert, sondern auch ins Geld gehen kann, zeigt die Geschichte von Anna. Lesen Sie hierzu den Artikel " Wenn die Geliebte zur Kassa gebeten wird"

http://avaganza.com/allgemein/wenn-man-als-geliebte-zur-kassa-gebeten-wird-gastbeitrag-mag-katharina-braun/

Dank an Verena Irrschik, die Fotos im Artikel stammen von der Fotografin Marie Jorunn www.mariejorunn.com

 

 

 

 

Zahlungen von Dritten an ein unterhaltsberechtigtes Kind

Bekommt ein unterhaltsberechtigtes Kind Zahlungen, von Dritten, so befreit diese Leistung nur dann den unterhaltspflichtigen Elternteil, wenn der Dritte diese Leistung mit der Absicht erbrachte den unterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten und gegen diesen Elternteil von dem Leistenden kein Ersatzanspruch gestellt wird. Es tritt jedoch keine Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung ein, wenn der Drittleistende gegen den Elternteil einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB erwirbt oder der Unterhaltsanspruch bei öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeleistungen mittels Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergeht.

Lebt das unterhaltsberechtigte Kind in einer Lebensgemeinschaft, kommt es auf eine derartige Zweckwidmung jedoch nicht an. Erhält nämlich das Kind von seinem Lebensgefährten tatsächlich Unterhalt ( die sogar obwohl es in einer Lebensgemeinschaft keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gibt!) so mindert sich dessen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Maßgeblich ist bei dieser Minderung des Kindesunterhaltsanspruchs nicht, ob das Gesamteinkommen der Lebensgefährten (bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen) zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht, sondern wieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern. Entscheidung 4 Ob 305/97z

Regelbedarfsätze 2017/2018

Regelbedarfsätze

 

1.7.2017 bis 30.6.2018

Altersgruppe

0 – 3 Jahre   € 204,–

3- 6 Jahre     € 262,–

6-10 Jahre   € 337,–

10-15 Jahre € 385,–

15- 19 Jahre € 454,–

19-25 Jahre € 569,–

Film von Rechtsanwältin Braun" Das optimale Zusammenspiel von Mandant und Rechtsanwalt"

https://www.powtoon.com/online-presentation/fqxmx2dh5oY/?mode=movie#/

Film „ Das optimale Zusammenspiel von Mandant und Rechtanwalt“ von Rechtsanwältin Braun

Sie erfahren in dem Film u.a.

Wie Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt das optimale Ergebnis erreichen können?

Wie Sie den für Sie passenden Rechtsanwalt finden?

Was ist der Inhalt einer Erstberatung?

Warum sich eine Spezialisierung in der Rechtsberatung bewährt?

created by Verena Wodniansky

 

 

Bitte nicht…

Mandant an Rechtsanwalt
„Sie müssen bei meinem Schreiben/ meinem Schriftsatz/ meiner Vorlage nur copy & paste machen“.
Nein, das geht nicht. Der Rechtsanwalt haftet für die von ihm verschickten Schreiben sowie Schriftsätze. Die Vorlagen der Mandanten stellen meist in der Bearbeitung sogar einen Mehraufwand dar.
Mandant an Rechtsanwalt
„Der Fall ist ganz klar und einfach. Alle Argumente der Gegenseite stimmen nicht“.
Es ist Aufgabe Ihres Rechtsanwalts Sie über Risiken und Chancen eines Verfahrens/ die für sie beste Vorgangsweise aufzuklären. In der Praxis zeigt es sich immer wieder, dass Sachverhalte, bei denen der Mandant annimmt, dass sie ganz schwierig gelegen seien, recht einfach zu lösen sind ( das geht aber auch natürlich umgekehrt: Mandant kommt mit ganz simplen Fall, der tatsächlich rechtlich sehr komplex ist)
„Ich hätte da nur mal eine kurze Frage“.
Es gibt im Recht keine „ Ja, nein“ Antworten. Die Beantwortung der Frage: „Meine Lebensgemeinschaft ist zu Ende, habe ich da nun finanzielle Ansprüche gegen meinen Partner?“ mit ja, nein ist unmöglich.
Ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen ist die Beantwortung unmöglich. Sie wollen ja nicht irgendeinen, sondern einen richtigen Rat. Rechtsauskünfte daher ausschließlich in einer entgeltpflichtigen Erstberatung, oder nach Bezahlung eines Akontos.

„ Die Erstberatung ist kostenlos“
Nein! Die Erstberatung ist nur dann kostenlos wenn Ihnen der Rechtsanwalt dies ausdrücklich zugesagt hat. Die Rechtsanwaltskammern bieten einen kostenlosen Rechtsberatungsservice an, welcher einer ersten Orientierung dient. Die Kollegen die dieses Service bei der Rechtsanwaltskammer anbieten, machen dies freiwillig.
Grundsätzlich, wie schon Einstein sagte: „Alles was nichts kostet, ist nichts wert“. Gute Rechtsberatung ist ihr Geld wert. Oft kommen zB Anfragen, nachdem die Scheidung schon vorbei ist. Dies um die Scheidung zu „reparieren.“ Doch da ist es zu spät. Insbesondere eine Scheidung hat weitreichende Folgen; Einfluss auf die gesamte weitere Lebensgestaltung. Daher besser Vorsorgen, als Nachsorgen.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun bietet Erstberatungen zum ermäßigten Stundensatz von € 150,– an.

…keine Alleingänge.
Für ein gutes Zusammenspiel von Mandant und Rechtsanwalt ist es wichtig, dass keine Alleineingänge gemacht werden. Daher bitte nicht einfach irgendwelche Schreiben, Zusagen etc. machen, ohne dies vorher mit dem Rechtsanwalt besprochen zu haben.
…sollte noch kein Mandatsverhältnis bestehen, bitte dem Rechtsanwalt nicht per mail ungefragt Akten bzw. sonstige Unterlagen mailen oder per Post schicken. Auch das Studieren von Unterlagen stellt bereits anwaltliche Leistung dar, welche grundsätzlich zu honorieren ist.
Bitte
…. beim Rechtsanwalt alle Fakten auf den Tisch legen und Fragen des Rechtsanwalts wahrheitsgemäß beantworten. Diese ist für eine gute richtige Rechtsberatung essentiell wichtig, anderenfalls es auch zu einer Beendigung des Mandatsverhältnis kommen kann.
…Termine für Erstberatungen, erst nach Terminbestätigung.

Rechtsanwältin Braun bloggt Geschichten aus dem Alltag einer Familienrechtsanwältin auf „ AVAGANZA“ – Familienrecht anschaulich

 

                                                                       

 

Foto Avaganza

Foto: links Verena Irrschik ( www.avaganza.com),

rechts Rechtsanwältin Katharina Braun

Verena Irrschik betreibt einen wunderbaren Blog (www.avaganza.com) mit Themen für Frauen ab 35 +, hier gibt es u.a. wertvolle Tipps für Reisen, Gesundheit sowie Beruf. Die Beiträge sind mit schönen Fotos versehen. Infotainment vom Feinsten zum Wohlfühlen.

Verena Irrschik ist in ihrem Hauptberuf Headhunterin, und Geschäftsführerin der www.karrieremanufaktur.at.

Bei all den vielen Themen auf www.avaganza.com kommt man natürlich auch nicht um das Thema Liebe umhin. Eine schöne harmonische Partnerschaft verschafft die größten Glücksmomente, so sind herrliche Urlaubsausgenblicke gemeinsam erlebt mit dem geliebten Partner noch um einiges schöner. Umgekehrt gehen mit Beziehungen auch allerlei Herausforderungen einher, und gehören Beziehungskrisen und Trennungen zu den schwierigsten Lebenssituationen, die es gilt zu meistern.

Egal ob Topmanager, Hausfrau, Arbeiter- letztlich wollen doch alle das Gleiche: Zufriedenheit und Glück im Privatleben: Rechtsanwältin Katharina Braun kennt aus ihrem beruflichen Alltag als Familienrechtsanwältin sehr gut die Vielfalt der Beziehungsthemen. Im Bezug auf das Privatleben und das Zusammenleben stellen sich viele rechtliche Fragen. Jedoch, so auch die Rückmeldung an Verena Irrschik und Katharina Braun, vieles was man diesbezüglich im Juristendeutsch liest ist für den Laien sperrig und unverständlich zu lesen. Dem soll nun Abhilfe geschaffen werden.

Rechtsanwältin Katharina Braun freut sich künftig regelmäßig zum Thema Beziehungen aber auch anderen Rechtsthemen Gastbeiträge auf www.avaganza.com publizieren zu können. In diesen Artikeln wird anhand von Geschichten aus der Praxis das (Familien)recht anschaulich dargestellt werden. Anregungen für Themen und feedback von der „ Avaganza“ Leserschaft willkommen.

Fotos von Marie Jorunn www.mariejorunn.com

 

Orf Konkret Sendung 23.6.2017 Hitzefalle Auto für Hunde

Hunde bei Hitze nie im Auto alleine lassen, denn schnell kann diese für die Hunde zur tödlichen Falle werden. Schlägt Passant die Autoscheibe zur Rettung des Hundes ein, so stellt dies einen strafbefreienden rechtfertigenden Notstand dar.

http://tvthek.orf.at/profile/heute-konkret/4660549/heute-konkret/1393500

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Foto Braun Konkret

Folgerecht Kunstmarkt

Das Folgerecht ist ein Vergütungsanspruch der bildenden Künstler für ihre Originalwerke. Das Folgerecht steht auch den Erben der Künstler zu.

Zur bildenden Kunst zählen jedenfalls Bilder, Gemälde, Plastiken, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke. Als Original sind einer Sondervorschrift zufolge aber auch Kleinauflagen zu verstehen, welche vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt worden sind, wobei solche Werkstücke in der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise ordnungsgemäß autorisiert sein müssen.

Der Vergütungsanspruch entsteht bei einer Weiterveräußerung des Originals nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Dies jedoch mit der Ausnahme, dass der Vergütungsanspruch dann nicht zusteht, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis € 10.000,– nicht übersteigt. Der Anspruch entsteht erst wenn der Verkaufspreis mindestens € 2.500,– beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie insbesondere ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler –als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit reicht für eine Subsumtion unter den Begriff „ Vertreter des Kunstmarktes“ aus. Auch eine dauerhafte oder nachhaltige Tätigkeit ist nicht erforderlich, sofern es sich nicht bloß um Gelegenheitsgeschäfte handelt. Antiquitätenhändler, Sammler und Anleger sind zu den Vertretern des Kunstmarktes zu rechnen. Privatankäufe, sofern der Kunsthandel weder als Veräußerer, noch als Käufer oder Vermittler beteiligt ist, sind hingegen nicht betroffen.

Höhe des Anspruchs

Die Höhe der Folgerechtsvergütung ist degressiv gestaffelt und wird in Prozenten des Verkaufserlöses berechnet:

4%         von den ersten              € 50.000,00

3%         von den weiteren          € 150.000,00

1%         von den weiteren          € 150.000,00

0,5%      von den weiteren          € 150.000,00

0,25%    von allen weiteren Beträgen;

Die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens € 12.500,00

Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Veräußerer des Kunstwerks. Unter Veräußerer ist der bisherige Eigentümer zu verstehen.

Der Vermittler haftet nach der österreichischen Gesetzeslage als Bürge und Zahler. Dies gilt auch dann, wenn diese Person nicht dem Kreise der Vertreter des Kunstmarktes angehört.

Das Folgerecht ist unveräußerlich und kann auf dieses Recht im Vorhinein nicht verzichtet werden ( § 16 b UrhG). Die Schutzfristdauer beträgt 70 Jahre. Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk endet das Urheberrecht 70 Jahre nach den Tod des letztlebenden Miturhebers.

Die Urheber haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts. Wird dieser Anspruch nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung geltend gemacht, so erlischt dieser Anspruch jedoch.

Der Vergütungsanspruch kann zur Geltendmachung einer Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

Frauenmagazin Madonna: Rechtsanwältin Braun im Portrait

10 Fragen an Katharina Braun

Rechtsanwältin Braun im Portrait im Frauenmagazin "Madonna"

Frauenzeitung Madonna Braun

 

 

Film: Tipps für die optimale Vorbereitung des Ersttermins bei Scheidungsanwältin Katharina Braun

Wichtige Informationen, welche Ihnen helfen sich optimal auf den Ersttermin bei einem Scheidungsanwalt, insbesondere bei Rechtsanwältin Katharina Braun, vorzubereiten:

daher: Informationen welche Sie für sich  am besten bereits vor dem Termin abklären sollten,

Unterlagen, welche Sie bitte zu dem Termin mitnehmen etc.

Sie erfahren die Themen, welche in dem Erstberatungstermin angesprochen werden.

 Dauer des Erstberatungsgesprächs eine Stunde.

Terminanfragen für Erstberatung bitte per mail office@rechtsanwaeltin-braun.at oder per Telefon 0664/141 27 49

film dircected by Verena Wodniansky ( Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei Braun)

Partnerschaftsvertrag- Liegenschaftserwerb in der Partnerschaft

Erwerben Lebensgefährten miteinander ein Haus, so empfiehlt sich unbedingt die Errichtung eines Partnerschaftsvertrags.

In einem solchen kann eben festgehalten werden, wer im Fall einer Trennung in der Liegenschaft wohnen verbleibt, und wieviel der andere als Ausgleichszahlung erhalten soll. Es kann auch in diesem Vertrag geregelt werden, dass wenn der andere im Fall einer Trennung die Ausgleichszahlung nicht leisten kann, der andere Partner die Möglichkeit hat in der Liegenschaft zu bleiben und dieser ausgleichszahlungspflichtig ist. Alternativ kann vertraglich auch ein Verkauf der Liegenschaft geregelt werden ( hier könnten schon die näheren Verkaufsmodalitäten festgehalten werden, daher allenfalls welcher Makler mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt wird, zu welchem Mindestverkaufspreis die Liegenschaft angeboten werden soll etc etc). Oft kommt es auch deshalb bei Trennungen zu Streitigkeiten weil ein Partner zwar kein Geld in den Hausbau, aber sehr wohl Arbeitszeit investiert hat. Auch hier empfiehlt sich eine genaue Vereinbarung vorab, daher wie sollen die Stunden aufgezeichnet werden, damit sie dann später Abgeltung finden ( zB tageweise mit Unterfertigung durch den anderen Partner), zu welchem Stundensatz? Etc.

Bei Investitionen wäre zudem auch noch zu bedenken ob zB auch nur eine zufällige Wertsteigerung/Wertverlust der Liegenschaft anteilig Berücksichtigung finden soll, zB die Liegenschaft hat durch eine verbesserte Infrastruktur eine Wertsteigerung um 8 % erfahren, so könnte eben auch das Investment des Partners an dieser Wertsteigerung partizipieren.  Es empfiehlt sich auch im Partnerschaftsvertrag eine genaue Räumungsfrist des Partners, welcher auszuziehen hat, festzuschreiben, zudem welche Möbel dieser ausziehende Partner mitnehmen soll/kann. Manchmal wird auch vereinbart, dass der ausziehende Partner vom anderen Partner einen bestimmten Betrag für eine neue Wohnraumbeschaffung erhält.  Es empfiehlt sich Weiters, dies eben auch um den Beginn der Lauf der vereinbarten Räumungsfrist festmachen zu könne, festzuhalten ab wann die Partnerschaft als aufgehoben gilt.

Ist schon klar, dass einmal nur ein bestimmter Partner die Liegenschaft im Fall einer Trennung in sein Alleineigentum erhalten soll, so empfiehlt es sich dass auch nur dieser Partner ( aus Gründen der Steuer/Gebührenvermeidung) alleine ins Grundbuch dieser Liegenschaft kommt.  Es empfiehlt sich die Vermögenssphären möglichst von einander getrennt zu halten. Wollen beide Partner ins Grundbuch so ist zudem zu beachten, dass bei einer Kreditaufnahme die Banken dann  beide Partner  als Schuldner, oder den Partner zumindest als Bürgen wollen. Im Fall einer Trennung ist es dann für den die Liegenschaft aufgebenden Partner oft nur schwer ( dies über eine Umschuldung, diese meist mit Kosten verbunden) aus dem Kredit herauszukommen, und beeinträchtigt dies nachhaltig, dies auch wenn die Partnerschaft längst passe ist, seine Kreditwürdigkeit.

Durch solche Partnerschaftsverträge kann man sich langwierige ( meist auch kostenintensive) Gerichtsverfahren ersparen.
Gibt es keinen Partnerschaftsvertrag und verlässt der Partner nicht in etwa  das Eigentumshaus des Anderen so muss dieser ihn auf Räumung klagen. Achtung bei Mietwohnung, achten Sie bitte darauf , dass nur von einem Partner die Miete gezahlt wird, denn bezahlt der andere Partner dem Vermieter Miete und wird diese Zahlung  vom Vermieter angenommen, so kann auch mit dem anderen Partner ( daher auch wenn dieser nicht im Mietvertrag) ein konkludenter ( stillschweigener) Mietvertrag entstehen und dieser so zum Mitmieter werden.
Zur Errichtung eines Partnerschaftsvertrags vereinbaren Sie einen Termin mit uns office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

 

 

 

 

Artikel im Kurier mit Rechtsanwältin Katharina Braun " Liebesg`schichten und Trennungssachen"

Auf was Sie im Bezug auf Immobilien beachten müssen, erfahren Sie im Kurierartikel" Liebesg`schichten und Trennungssachen" ( Redaktion Ursula Horvath)

Kurier Wenn das Glück zerbricht

 

 

 

Liebesbetrüger auf Jagd

Gerade nach einer Trennung/Scheidung sehnen sich die Meisten nach einem neuen Liebesglück. Es besteht in einer solchen Phase, in welcher viele von den Turbulenzen rund um die Trennung geschwächt sind, nicht nur die Gefahr, dass man seinem Beuteschema treu bleibt, und der neue im Wesentlichen dem alten Partner gleicht, sondern auch dass man auf einen Blender/ eine Blenderin und Betrüger/ Betrügerin verfällt.

Liebesbetrüger trifft man sowohl im real life, aber auch das Internet ist ein beliebter Tummelplatz der sogenannten „romance scammer.“

Oft agieren die Betrüger unter falschen Namen sowie aus dem Ausland, und sind somit nach der Abzocke für das Opfer nicht auffindbar.

Liebesbetrüger trifft man im real life, aber auch das Internet nutzen die Betrüger intensiv als Jagdrevier.

Fälle wie folgender kommen in der Praxis leider sehr oft vor.

Eine erfolgreiche Geschäftsfrau schrieb mit einem Mann, welcher vorgab Amerikaner zu sein, viele wunderschöne emails, auch telefoniert hat sie mit ihm. Irgendwann wollte der Mann von der Frau, damit er zu einem gemeinsamen Treffen nach Deutschland kommen kann, Geld; denn sein Geld sei für ihn kurzfristig nicht verfügbar. Freundin und Kinder warnten sie, „Mama, das ist ein Betrüger“. Sie war jedoch auf ihrer rosa roten Wolke, überwies das Geld, und flog zum vermeintlichen Treffen nach Deutschland. Das Hotel hatte die Frau bereits im Vorhinein gebucht. Jedoch von dem Mann und natürlich auch dem Geld keine Spur. Netterweise hat ihr das Hotel einen Betrag nachgelassen, die Partnerbörse sagte der Frau sie könne froh sein, dass sie „nur“ Euro 3.500,– verloren habe.

Kurios: ein österreichischer Heiratsschwindler in Österreich soll gar nach seiner Entlassung sich unter dem Namen seines ehemaligen Rechtsanwalts wieder erneut auf Opfersuche begeben haben.

Um einem Liebesbetrüger nicht auf den Leim zu gehen, folgende Vorsichtsmaßnahmen:

  • Nicht zu schnell, zu viel Persönliches von sich erzählen.
  • Netzwerke, auch wie lindkln, xing, verraten viel- diese Netzwerke mögen zwar alle ihren Nutzen haben, seien sie sich jedoch bewusst, dass man über seine Kontakte auch viel über sich preisgibt.
  • Es muss sich zwar nicht um einen Liebesbetrüger handeln, doch es reicht schon wenn jemand schnell entflammt, dann aber auch schnell wieder entliebt ist. Vorsicht daher allgemein bei raschen Heiratsanträgen.
  • Interessieren sie sich für den Anderen, seine Freunde, seine Familie, warum seine/ihre letzte Beziehung scheiterte. Interesse am Leben des Anderen ( Familie, Freunde, etc) insbesondere wenn es um eine gemeinsame Zukunft geht, ist nichts Unanstößiges. Wenn damit einer ein Problem hat, Finger weg.
  • Bedenken Sie, dass im Internet Fotos oft fremdverwendet werden, daher nicht von jener Person verwendet werden, von der sie auch tatsächlich stammen. Immer wieder kommen Fotos von Personen in Verwendung, die aufgrund ihrer Position ( zB General) nur sehr schwer im real life kontaktiert werden können. Es werden von den Betrügern oft Fotos von Personen mit Berufen verwendet, die Seriosität vermitteln sollen.
  • Geben Sie kein Geld/ keine Darlehen/keine Bürgschaften. Um ihre Opfer in falsche Sicherheit zu wiegen borgen sich viele Betrüger oft am Anfang nur kleinere Beträge aus, die sie dann auch gleich zurückgeben, in weiterer Folge bitten sie um größere Beträge, die jedoch dann nicht mehr zurückbezahlt werden.
  • Keine Nacktfotos, sextings, keine Nacktvideos. Diese sind sehr schnell vervielfältigbar und in Umlauf zu bringen. Man läuft Gefahr erpressbar zu werden.
  • Es gibt im Internet Foren über Heiratsschwindler, romance scammer. Wenn Ihnen eine Person verdächtig vorkommt, geben Sie dort den von dieser Person verwendeten Namen ein, vielleicht finden sie den Namen hier.
  • Wurden Sie Opfer eines Liebesbetrügers wenden Sie sich an die Polizei. Denn auch wenn sie vielleicht nicht mehr an ihr Geld kommen, helfen Sie hierdurch zumindest anderen. Abzuraten ist von Eigeninitiativen a la „ Ich stelle jetzt das Foto des miesen Betrügers ins Internet, damit ihn alle sehen,“ dies kann Rufschädigungsverfahren und andere rechtliche Unannehmlichkeiten mit sich bringen. Dies zum Beispiel wenn es die Person des Fotos eben gibt, aber dieses von einer anderen fälschlich verwendet worden ist. Dann wäre die „echte“ Person durch die Prangerstellung in ihren Persönlichkeitsrechten/ihrer Ehre verletzt.
  • Geben Sie keine Vollmachten, auch nicht für ein gemeinsames Konto ( derartiges sollte einer bereits seit längerem bestehenden Beziehung vorbehalten sein), denn die Vollmachten/Unterschriften werden oft verwendet um mit diesen betrügerischen Handlungen zu setzen.

Sie wurden Opfer eines Liebesbetrügers, Heiratsschwindlers, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

 

 

 

Amazon: Rechtsstreit um die Festplattenabgabe

Amazon: Rechtsstreit um die Festplattenabgabe – Endlich Klarheit

Die Urheberrechtsnovelle, die bereits im Jahr 2015 in Kraft getreten ist, bleibt hartnäckig in den Medien. Kernstück der Novelle war die Festplattenabgabe für „Speichermedien jeder Art.“ Dies hat zur Folge, dass nun für alle Geräte mit einer Festplatte Abgaben gezahlt werden müssen, die dann von „Austro-Mechana“ nach bestimmten Quoten an die heimischen Künstler verteilt werden, um so den Verlust durch die gesetzlich erlaubten Privatkopien auszugleichen.

Nach langem Verhandeln mit Groß- und Kleinunternehmen konnte doch noch eine Einigung erzielt werden, wonach Entgelte ab 2012 für verkaufte Smartphones und ab 2010 verkaufte Tablets zu bezahlen sind. Nur ein Großkonzern weigerte sich vehement dagegen: Amazon.

Die Begründung des US-Internetriesen fußte auf zwei großen Argumentationssträngen:

Zum einen wehrte sich dieser gegen die Festplattenabgabe mit dem Argument, dass diese gegen das EU-Diskriminierungsverbot verstoße, dies da sich die Auszahlung auf in Österreich lebende KünstlerInnen beschränkt.

Zum anderen prangerte Amazon an, dass die Rückerstattung der Abgaben, für Privatpersonen, die die Festplatten nachgewiesener Maßen nicht für Kopien verwenden, zu schwierig sei. Rückerstattungsanträge von Privatpersonen wurden von der Geschäftsleitung abgelehnt und es sei mit einem viel zu großen Mehraufwand verbunden jeden einzelnen Kunden ob seiner Absichten zu prüfen.
Der OGH hat nun, im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH, zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft Austro Mechana und gegen Amazon entschieden. „Der Hersteller oder Importeur ist zur Zahlung verpflichtet, wenn er an einen Wiederverkäufer oder einen privaten Endnutzer liefert; keine Zahlungspflicht besteht demgegenüber bei einer Lieferung an nicht private Endnutzer“, so der OGH. Amazon muss nun innerhalb der nächsten drei Jahre den geforderten Betrag überweisen.

Geschrieben von Verena Wodniansky, Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei Katharina Braun

Bei Fragen zum Urheberrecht vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

Internationales Erbrecht- Was ist unter gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen?

Gewöhnlicher Aufenthalt – Erbrecht

Die Europäische Erbrechtsverordnung, die seit 17.8.2015 in Kraft ist, regelt, dass jener Mitgliedstaat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, für die Erbsachen international zuständig ist. Auf eine allgemein gültige Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltsortes“ wurde in der Verordnung verzichtet, allerdings wurden einige Anhaltspunkte zur Auslegung gegeben.

Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes soll eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Ableben vorgenommen werden. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in den betreffenden Staaten gelegt. Im Einzelfall müssen diese Kriterien in ihrer Gesamtheit betrachtet und einzeln abgewogen werden. Sollte die Wahl des Staates nicht eindeutig sein, wird auf die Enge der Bindung des Erblassers zu den Staaten verwiesen. Eine behördliche Meldung ist nicht alleine ausschlaggeben, kann aber bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes helfen. In jedem Fall muss der Aufenthalt real, also nicht vorgetäuscht, sein, um Effektivität zu erreichen.

Für den EuGH stellt der Ort des Lebensmittelpunktes das zentrale Kriterium dar. Dieser lässt sich vor allem durch den sozialen, familiären und beruflichen Schwerpunkt bestimmen. Primär wird auf die objektiven, nach außen sichtbaren, Kriterien eingegangen – wie beispielsweise der Hauptwohnsitz oder der Arbeitsplatz – und nur im Zweifelsfall sind auch persönliche Momente hinzuzuziehen.

Die Aufenthaltsdauer ist nicht alleine ausschlaggebend für den gewöhnlichen Aufenthaltsort, da zum Beispiel bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder der Absolvierung einer Ausbildung und vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat nicht von einer Verschiebung des Lebensmittelpunktes ausgegangen wird. Hierbei wird lediglich von einem schlichten Aufenthalt gesprochen. Dieser schadet der Feststellung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes nicht, sofern die Absicht besteht wieder an den ursprünglichen Aufenthalt zurückzukehren.

Allerdings wird zur Orientierungshilfe ein halbes Jahr herangezogen um die Prüfung der übrigen Kriterien aufzunehmen, da eine gewisse Stabilität des gewöhnlichen Aufenthaltsortes geboten ist.

Die Integration in das soziale und kulturelle Leben beziehungsweise fehlende Sprachkenntnisse bilden keine Voraussetzung der Feststellung des Lebensmittelpunktes. Familiäre und soziale Bindungen sind jedoch ein sehr wesentliches Kriterium, die aber im Einzelfall auch fehlen können um dennoch den gewöhnlichen Aufenthalt in einem bestimmten Staat anzunehmen.

Daher wie immer wieder von Mandanten gefragt wird, ein bloßer Urlaubsaufenthalt bringt im Erblassfall nicht das Recht des Urlaubsortes zur Anwendung.

Bauherrenmodelle- Risiken, Vorteile, Nachteile

Bauherrenmodelle – Augen auf!

Geschrieben von Rechtsanwältin Katharina Braun

Berufsgruppen wie u.a. Ärzte bei denen angenommen wird, dass hier Personen anzutreffen sind, welche ein hohes Einkommen erzielen, erhalten oft von Finanzdienstleistern zur Vorstellung neuer Veranlagungsmöglichkeiten Einladungen zu „exklusiven“ Informationsveranstaltungen. Eine dieser Veranlagungsmöglichkeiten ist das sogenannte Bauherrenmodell. Doch wenn auch diese Modelle nach wie vor mit Worten wie „ Sicherheit des Grundbuchs“ und der (was schon als solches kritisch zu betrachten ist) in Aussichtstellung von Steuervorteilen angeboten werden, so sei darauf hingewiesen, dass diese Modelle eben durchaus ihre Tücken, und Risiken bergen.

Bauherrenmodell – was ist das?

Beim Bauherrenmodell schließen sich mehrere Personen, um Altbauten zu sanieren, als Bauherren zusammen. Dies u.a. mit dem Bestreben ihre Gewinne aus der Erwerbstätigkeit mit den Verlusten aus dem Bauherrenmodell gegenrechnen zu können. Zielgruppe der Veranlagungsform „Bauherrenmodelle“ sind Personen mit einem hohen Einkommen. Daher einem Jahreseinkommen ab € 60.000,–. Das Eigenkapitalinvestment wird bei dem „ kleinen Bauherrenmodell“ mit durchschnittlich zwischen Euro 30.000,– und € 50,000,– angegeben. Dazu kommt, zur Abdeckung der laufenden Sanierungskosten, ein langfristig laufender Kredit. Der Zusammenschluss der Bauherren erfolgt mittels Miteigentümergemeinschaft oder Kommanditgesellschaft ( KG), wobei bei einer Miteigentümergesellschaft die einzelnen Investoren als Miteigentümer ins Grundbuch, bei einer KG die Gesellschaft als solches ins Grundbuch eingetragen werden.

Beim „großen“ Bauherrenmodell müssen die einzelnen Bauherren sich aktiv um die Abwicklung des Projekts kümmern. Es gibt daher regelmäßig Bauherrenversammlungen, bei welchen die Baufortschritte, die Baupläne etc diskutiert werden, dies bedeutet für den einzelnen Bauherrn mehr Arbeit, als bei einem „ kleinen“ Bauherrenmodell. Bei letzterem steigt der Investor in ein fertig geplantes Modell ein, daher die ganze Organisation wird hier vom Investor an einen Bauherrenmodellanbieter abgegeben. Das große Bauherrenmodell bringt im Gegensatz zum „kleinen“ den Vorteil mit sich, dass die Grunderwerbsteuer von den Anschaffungskosten, exklusive Sanierungskosten, berechnet wird.
Risiken eines Bauherrenmodells bzw. was es bei diesem zu beachten gilt:
Beim„ kleinen“ Bauherrenmodell können sich die Bauherren die Baukosten garantieren lassen. Diese Absicherungsmöglichkeit gibt es beim „großen“ Bauherrenmodell nicht; das große Bauherrenmodell kann also im worst case in einem Totaldesaster enden.

Das Bauherrenmodell ist langfristig angelegt. Ein vorzeitiger Ausstieg ist nur schwer möglich, und mit Verlusten verbunden.

Als Investor in ein Bauherrenmodell muss man sich bewusst sein, dass beim Bauherrenmodell kein Eigentum an einer bestimmten Wohnung, sondern nur ideelles Miteigentum erworben wird, welches – dies anders als bei der Vorsorgewohnung, bei welcher man eine bestimmte Wohnung erwirbt, kaum bzw. nur schwer veräußerbar ist. Immer wieder kommt es vor, dass ein Investment an einem Bauherrenmodell getätigt wird, ohne dass sich der Investor das Gebäude und dessen Zustand vorab tatsächlich genau angeschaut hätte, bzw. wird von manchem Investor übersehen, dass er eben Miteigentümer mit allen Risiken und Verantwortlichkeiten einer Immobilie wird, und zeigt sich mitunter – zum späteren Schrecken der Investoren- dass in den Kalkulationen der Modelle die Sanierungskosten weit unterschätzt wurden. Ebenfalls zu beachten ist, dass durch die für das Projekt in Anspruch genommenen Förderungen der Mietzins nach oben gedeckelt ist, und ist dies bei der Rendite zu bedenken. Bei der Überlegung in ein Bauherrenmodell zu investieren, sollte zudem ins Kalkül gezogen werden, dass dieses Modell eben auf einem hohen Einkommen basiert, und die Rechnung platzen kann, wenn sich das Eigeneinkommen reduziert. Erschwerend zudem, dass die einzelnen Bauherren meist durch Bauherrenmodellanbieter zusammen gewürfelt wurden, die sich zuvor zumeist nicht kannten, meist auch unerfahren in Bauangelegenheiten sind, und es oft zu furchtbaren Streitigkeiten unter den Bauherren kommt. Sich über eine etwaige spätere Aufteilung des sanierten Hauses schriftliche Gedanken zu machen, ist aus finanztechnischen Gründen nicht statthaft, da dann ja Vorsorgewohnungen für den Einzelnen geschaffen werden würden, welche auf eine viel längerer Zeit nämlich auf 67 Jahre ( und nicht wie beim Bauherrenmodell auf 15 Jahre ) abzuschreiben sind. Geregelt sollte aber vorab der modus operandi bei einem allfälligen späteren Verkauf der Liegenschaft werden, dies um Miteigentümer/Gesellschafterstreitigkeiten vorzubeugen. Beim Bauherrenmodell muss zudem gerechnet werden dass bei Laufzeitende des einzelnen Projekts die Wohnungen nicht bestandsfrei sind. Auch sind bei Altmieten zudem die gesetzlichen Eintrittsrechte von Mietern zu beachten. Erbt in etwa eine Witwe mit einem geringen Einkommen den Bauherrenanteil, so verliert die Veranlagung ihre steuerliche Attraktivität, und wird das Investment teurer. Ebenso sind etwaige Mietausfälle mit zu kalkulieren. Ganz genau anzuschauen und zu vergleichen sind die Nebenkosten der einzelnen Bauherrenmodellanbieter.

Weiters kann naturgemäß nicht gesagt werden, ob die zu Beginn des Bauherrenprojekts gegebenen Steuervorteile sich über die Dauer des Investments halten. So wurde mit der Steuerreform 2015/2016 die AFA „ Absetzung für Abnutzung“ für Instandsetzungsmaßnahmen von 10 Jahren auf 15 Jahren verlängert. Die Verlängerung des Abschreibungszeitraums brachte eine geringere jährliche AFA, und sohin eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage mit sich. Zudem brachte diese Reform insofern auch eine Änderung der Afa- Bemessung mit sich als von bebauten Grundstücken des Privatvermögens der Grundanteil von vormals 20 Prozent auf ( grundsätzlich) 40 Prozent angehoben worden ist. So ist also nicht auszuschließen, dass Steuervorteile mit denen man als Investor aber fix gerechnet hat, einem dann doch nicht zugesprochen werden. So geschehen im Fall eines Immobilienprojekts, bei denen seitens des Finanzamts den Investoren die Bauherreneigenschaft, und die damit einhergehenden Vorteile bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer, nicht zuerkannt wurden. Dies da laut der abgeschlossenen Verträge und der Protokolle der Miteigentümergemeinschaftversammlungen den Investoren so gut wie keine Gestaltungsmöglichkeiten und Mitspracherechte eingeräumt worden waren, und diese, so die Begründung des Fiskus, daher nicht als Bauherrenunternehmer zu behandeln wären.

Es bleibt abzuwarten ob allfällige doch nicht eintretende Steuervorteile noch so manchen Anlass für Rechtstreitigkeiten geben werden, und sind die Anbieter gut beraten bei dem Verkauf der Bauherrenmodelle möglichst individuell auf die Situation des einzelnen Investors einzugehen, und Allgemeinaussagen im Zusammenhang mit Steuervorteilen in der Bewerbung zu unterlassen. Das Modell muss jedenfalls am Ende des Tages, sohin innerhalb von 25 Jahren einen „Totalüberschuss“ erzielen, sonst fällt es unter Liebhaberei, und verliert den Steuervorteil, und kommt es zu einer Rückabrechnung mit dem Fiskus.

Ob die Prognoserechnungen auch tatsächlich halten, und welche Rendite daher letztendlich mit dem einzelnen Modell erwirtschaftet werden kann, hängt nicht unwesentlich vom Zinsniveau ab, und wird sich dies aufgrund der Langfristigkeit der Modelle erst zeigen müssen. Diese Modelle können durchaus eine gute Veranlagungsform darstellen, bedürfen jedoch eines großen Know Hows. Bei Bauherrenmodellen ist also wirklich zu schauen, und prüfen von wem die Modelle angeboten werden.

Vorsicht auch für Finanzdienstleister:

Auch die Finanzdienstleister werden jedenfalls die von ihnen vermittelten Modelle einer ganz genauen ( dies sowohl aus bautechnischer als auch (steuer)rechtlicher Sicht) Evaluierung zu unterziehen haben, müssen diese Dienstleister doch im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Investor damit rechnen, dass die Berufshaftpflichtversicherung keine Deckung gewährt. Dies da eine schwerpunktmäßige steuerberatende Tätigkeit vom Berufsversicherungsschutz eines Vermögensberaters ( geregelt ist dieser in § 136 a Abs 1 GewO) zumeist nicht umfasst ist ( vgl. Gz 1 R 213/12p-13).

 

Bauherrenmodelle:

Möglichkeit , Herstellung bzw. Instandsetzungsaufwand gleichmäßig auf 15 Jahre zu verteilen

Laufende Werbungkosten, insbesondere Finanzierungskosten; sind sofort abzugsfähig.

Generierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vorteil: dieses Modells: hohe Verlustzuweisung in den ersten Jahren, die sich vor allem durch die besondere Abschreibung der Herstellungsaufwendungen und aufgrund der Fremdfinanzierung ergibt.

Veräußerungsgewinn unterliegt der ImmoEst.

Verluste sind ausgleichsfähig, jedoch nicht vortragbar.

Kosten des Wettkampftrainings Sonderbedarf?

Hat ein Kind, welches ein herausragendes Tennistalent ist, ein Recht auf Tragung der Trainingskosten durch den unterhaltspflichtigen Vater?

Grundsätzlich können, wenn ein besonderes Talent des Kindes vorliegt, spezielle sportliche Interessen förderungswürdig, und sohin einen Sonderbedarf darstellen. Im Fall zu 4 Ob 242/16s lag diese Förderungswürdigkeit unstrittig vor, war doch das Kind in den Kader des Österreichischen Tennisverbandes aufgenommen worden und hatte erfolgreich an Wettkämpfen ( etwa Vizestaatsmeister) teilgenommen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen ob auch eine Deckungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Das hängt davon ab, ob diesem die Deckung angesichts seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall verblieb dem Vater, ein gelernter Masseur, als Fußballtrainer und Verkäufer, abzüglich seiner laufenden Unterhaltsverpflichtungen, ein restliches monatliches Einkommen im Bereich von unter € 1.000,–, zum Teil hatte er nur Beträge von unter € 800,– für sich zur Verfügung.

Der tennisbegabte Sohn beantragte vom Kindesvater zumindest die Hälfte der- nach Abzug der Beträge von Sportförderungen und Sponsorengelder- ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Tennis- Wettkampfsports anfallenden Kosten, sohin den Betrag von € 10.956,–.

Der Oberste Gerichtshof verneinte in seiner Entscheidung die diesbezügliche Deckungspflicht des Kindesvaters. Diesfalls sei es nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung über das kostenintensive Wettkampftraining des Kindes gekommen. Dem Kindesvater muss zugebilligt werden sich auf den Vergleich mit einer intakten Familie zu berufen. In einer solche sei jedoch nicht davon auszugehen, dass ein Elternteil ungeachtet der angespannten finanziellen Situation in der Familie einseitig über die Sportausübung des Kindes bestimmt, mit der hohe Kosten über Jahre verbunden sind.

Gz 4 Ob 242/16s, Entscheidung OGH vom 20.12.2016

 

Prozentunterhalt auch bei gleichteiliger Betreuung des Kindes?

Hält sich ein Kind zwar gleichteilig bei den Eltern, im Sinne des sogenannten "Doppelresidenzmodells" auf, bezahlt jedoch ein Elternteil im wesentlichen alle Kosten, die erforderlich sind, um die angemessenen Bedürfnisse des Kindes regelmäßig oder für längere Dauer zu befriedigen, so bleibt in einem solchen Fall die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen. Die Mehrbetreuung des Kindes ist mit einem prozentuellen Abschlag vom Geldunterhalt zu berücksichtigen.

Gz 1 Ob 151/16m OGH Entscheidung vom 27.2.2107

Sachwalterrecht

Wichtige Entscheidungen zum Thema Sachwalterrecht

  1. Verhaltenspflichten eines Sachwalters bezwecken nur den Schutz des Besachwalteten, nicht auch den von Dritten, wie die gegenständlich eines Kreditinstituts (Entscheidung 1 Ob 197/01d)

Einem Besachwalteten wurde seine Spareinlage gesperrt und verfügt, dass über das Geld nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden kann. Der Besachwaltete suchte in Begleitung seines Sohnes eine Zweigstelle des Kreditinstituts auf. Er legte dort das Sparbuch, dass ihm von der Sachwalterin ausgefolgt war vor und verlangte unter Nennung des Losungsworts ( welches ihm bereits geraume Zeit zuvor von der Sachwalterin genannt worden war) die Auszahlung der Spareinlage. Die Mitarbeiterin des Kreditinstituts übersah die „ Sperre“ und zahlte aus. Nach gerichtlicher Aufforderung schrieb die Bank das ausbezahlte Geld dem Mündelkonto gut ( Anmerkung: gemäß § 1424 ABGB ist jemand was er eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, er insoweit schuldig wieder zu bezahlen, als das Bezahlte nicht vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist).

Der Besachwaltete verweigerte die Rückzahlung des von ihm behobenen Geldes mit der Begründung, dass das Geld ihm gestohlen worden sei. Das Kreditinstitut klagte die Sachwalterin auf Schadenersatz. Das Verhalten der Sachwalterin war, so die Entscheidung des Gerichts, zwar ursächlich für die Auszahlung der Spareinlage. Es sei auch rechtswidrig gewesen, weil sie dem Betroffenen als Verwalterin seines Vermögens weder das Sparbuch noch das Losungswort hätte nennen dürfen. Allerdings habe die Sachwalterin einen allfälligen Vermögensschaden des Kreditinstituts nicht adäquat verursacht, weil das Verhalten der Sachwalterin nur „ durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden“ geworden sei. Überdies erschöpfe sich der Schutzzweck der Rechtspflicht, dem Betroffenen ein Sparbuch auszuhändigen, auf die Vermeidung dessen Verlusts und eines eventuellen Kraftloserklärungsverfahrens. Die Sachwalterin habe nach dem normalen Lauf der Dinge nicht annehmen müssen, dass dem Betroffenen die Abhebung eines Geldbetrages trotz der gerichtlichen Sperre der Spareinlage gelingen werde. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass eine Auszahlung an den Betroffenen nicht erfolgen werde. Ihr sei daher auch kein Verschulden anzulasten.

Der Oberste Gerichtshof bestätige die Entscheidung der Vorinstanz und führte aus, dass sich ein Dritter nicht erfolgreich auf Pflichtenverletzungen eines Sachwalters, die nicht in der Ausübung einer gerichtlichen Weisung erfolgten, berufen könne.

Aus der Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:

„Im Einklang mit den voranstehenden Erwägungen wird in der Rechtsprechung schon seit jeher die Auffassung vertreten, dass der Vormund – und daher auch ein Sachwalter – keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen habe (JBl 1956, 409; idS auch SZ 38/11), bezwecken doch die von einem Sachwalter zu beachtenden Verhaltenspflichten, wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darlegt, tatsächlich nur den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen als Subjekt der Sachwalterschaft, so insbesondere auch vor allfälligen Vermögensnachteilen. Deren Zweck ist es dagegen nicht, Dritte vor Vermögensschäden zu bewahren, die sie im direkten rechtlichen Verkehr mit dem Betroffenen aufgrund eigener Nachlässigkeit erleiden. Somit steht aber der von der klagenden Partei geltend gemachte Schaden nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit jenen Rechtspflichten, deren Verletzung sie der Beklagten vorwirft“

Die Klage des Kreditinstituts wurde abgewiesen.

 

  1. Haftung eines Sachwalters für Wasserschaden an einem Haus einen Pflegebefohlenen (GZ 1Ob40/11f)

 

Sorgt ein Sachwalter nicht dafür. dass in dem einem seiner Pflegebefohlenen gehörenden Haus die Wasserleitunen entleert und die Heizung gewartet wird, so haftet der dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Er haftet nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, wenn er (wie im konkreten Fall der Betreuung des Hauses der Betroffenen) nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung als Organ nach § 1 Abs 2 AHG handelt. Die Frage, ob einem Sachwalter, zu dessen Aufgabenbereich auch die Vermögensverwaltung der betroffenen Person gehört, eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, die zu einer Beschädigung eines Vermögenswerts der betroffenen Person führt, vorzuwerfen ist, kann grundsätzlich nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

Gegenständlich hatte der Sachwalter für den am Haus durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden zu haften.

 

  1. Pflegschaftsgericht hat Voraussetzungen für pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu prüfen

Hat ein Gericht einem Kauf die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erteilt, ohne deren Voraussetzungen geprüft zu haben, so kann sich der Käufer auf den Schutzzweck der zu Unrecht erteilten Rechtskraftbestätigung berufen, und kann dies für den Käufer einen Amtshaftungsanspruch begründen.

So wurde in einem Fall ( Gz 1 Ob 199/15v) einem Liegenschaftskaufvertrag die pflegschaftsbehördliche Genehmigung erteilt, und wurde der Bewilligungsbeschluss damit begründet, dass der Verkauf einerseits unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses und der Abbruchkosten sowie der erforderlichen Waldsäuberungsarbeiten andererseits zum Vorteil der betroffenen Person sei. Der Beschluss wurde zunächst nur dem Sachwalter sowie auch dem Vertragserrichter und dem Käufer zugestellt, jedoch nicht dem Besachwalteten/ als Betroffenen.

Es kam aufgrund des Rekurses des Betroffenen letztlich zur Versagung der pflegschaftsbehördlichen Bewilligung, und wurden die für den Käufer erfolgten Einverleibungen des Eigentumsrechts für den Käufer als unwirksam erklärt und gelöscht. Denn: im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig geworden ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt. Das Pflegschaftsgericht hätte aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgehen können, dass der Betroffene dem Verkauf seines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs zustimmt. Der Käufer als Kläger belangte in weiterer Folge die Republik Österreich wegen der ihm entstandenen frustrierten Vertragserrichtungskosten, Eintragungsgebühr, Kosten für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, Abbruchkosten laut Bescheid, sonstige frustrierte Kosten, Prozesskosten aus dem Titel der Amtshaftung. Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Vertrauen auf die Rechtskraft des später abgeänderten Genehmigungsbeschlusses ihn belastetende Vermögensdispositionen getroffen hätte, sodass die Haftung aufgrund des Genehmigungsbeschlusses dem Grunde nach zu bejahen ist.

 

 

 

ORF 2 Sendung "Konkret" Rechtsanwältin Braun zum Thema rechtswidriges posting

 

Rechtsanwältin Braun in der Sendung " Konkret " – ORF 2- zum Thema rechtswidriges posting.

Hier geht es zum ORF Beitrag:

http://tvthek.orf.at/profile/heute-konkret/4660549

Jüngst soll  ein facebook posting eines Österreichers ein Einreiseverbot in den USA zur Folge haben.

Aber auch sonst können postings jede Menge nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, und kann in etwa eine beleidigende Handlung wie „auf der Straße“ so eben auch im Internet gesetzt werden.

Folgende Tatbestände können u.a. durch ein rechtswidriges posting erfüllt sein:

·         Üble Nachrede ( § 111 StGB)

·         Beleidigung ( § 115 StGB)

·         Verleumdung ( § 297 StGB)

·         Kreditschädigung ( § 152 StGB)

·         Cyber- Mobbing ( § 107 c StGB)

·         Verhetzung ( § 283 STGB)

·         Verstoß gegen das Verbotsgesetz

 Wobei es sich bei den Delikten Kreditschädigung, Cyber- Mobbing, Verhetzung, Verstoß gegen das Verbotsgesetz um sogenannte Offizialdelikte handelt, welche daher bei Erfüllung der Tatbestände von Amts wegen erfolgt werden, die Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle erfolgen.

Neben den strafrechtlichen Folgen kann das posting u.a. aber auch noch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. So kann in etwa auch zivilrechtlich wegen Kreditschädigung geklagt werden ( § 1330 ABGB), dies wenn das rechtswidrige posting – bei dem über den gepostet wurde- nachweislich zu einem  Geschäftsentgang geführt hat.

Nehmen Sie rechtswidrige Meldungen auf Ihrem facebook account wahr, so löschen Sie  diese – wollen Sie sich nicht auch selbst strafbar machen –  sofort von ihrem account, blockieren Sie den Absender, und erstatten Sie Meldung.

Mehr zu dem Thema auch im Vortrag, welchen Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun für den Österreichischen Journalisten Club hielt:

Ist über Sie rechtswidrig gespostet worden, so vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin office@rechtsanwaeltin-braun.at

Artikel im Kurier: Mietzinsminderung Dann zahle ich eben weniger

Rechtsanwältin Katharina Braun im "Kurier" über die richtige Vorgangsweise wenn bei einem Bestandobjekt Mängel auftreten.

Artikel:Mietzinsminderung Kurier25022017

 

 

 

 

Familienbeihilfe goes international

Internationale Sachverhalte im Familienrecht sind mittlerweile keine Seltenheit, haben doch Partner oft unterschiedliche Nationalitäten. Da stellt sich natürlich oft die Frage welcher Staat für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen, wie die der Familienbeihilfe, zuständig ist.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, so ist grundsätzlich jener Staat zuständig, in dem das Kind seinen Lebensmittelschwerpunkt hat. Lebt das Kind zB bei der rumänischen Mutter in Rumänien, welche wie der Vater einem Erwerb nachgeht, so ist grundsätzlich für die Auszahlung der Familienbeihilfe Rumänien zuständig. Im Inland gibt es dann allenfalls die Möglichkeit der Erlangung einer österr.  Ausgleichszahlung  zu der im Ausland niedrigeren staatlichen Familienbeihilfeleistung. Arbeitet jedoch, um beim Beispiel zu bleiben,  die Mutter in Rumänien nicht, sondern nur der österr. Vater, so ist Österreich für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig.  Die Ausgleichszahlung ist geregelt in § 4 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz. Die Politik  möchte nun bei derartigen internationalen Sachverhalten die österreichische Familienbeihilfe auf ein dem ausländischem Lebensstandard entsprechendes Niveau reduzieren, und bleibt hier nun abzuwarten ob es zu einer Gesetzesänderung kommt.   Eine Berücksichtigung der jeweiligen Lebenserhaltungskosten kennt bereits das Kindesunterhaltsrecht, welches einen sogenannten „Mischunterhalt“ vorsieht, wenn  der unterhaltspflichtige Elternteil in Österreich erwerbstätig ist, während das Kind im Ausland lebt. In einem solchen Fall  wird aber nicht allein auf den (niedrigeren) Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland abgestellt, sondern kommt es bei der Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts zu einer Mischung von dem Bedarf des Kindes im Ausland und dem ( verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich. Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls.  

Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe jedenfalls schon jetzt, dass es für bestimmte Personengruppen wie für entsandte Arbeitnehmer, Personen mit Beschäftigungen in mehreren Staaten Sonderbestimmungen gibt, und die Zuständigkeiten daher möglichst vor Beantragung der Familienbeihilfe zu klären sind.

Geregelt ist die Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz. Allgemeine Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe ist, dass die Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, und deren Kind ( auch Adoptiv-; Pflege-, Stief und Enkelkind) mit ihnen zusammen im Haushalt lebt, oder, wenn das Kind im Haushalt keines Elternteils lebt,  für das sie überwiegend Unterhalt leisten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für ein Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, kann aber aufgrund eines Studiums, oder Berufsausbildung, Erkrankung des Kindes verlängert werden. Während der Absolvierung des Präsenz/Zivildienstes gibt es keinen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe.

Eine anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe nach österreichischem Recht kommt im Übrigen dann nicht in Betracht wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht der österr. Einkommensbesteuerung unterliegt. Dies ist vom Obersten Gerichtshof ausjudiziert. Diese Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, beruht auf der Überlegung, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen diene, sondern soweit notwendig die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Die Familienbeihilfe, so die Argumentation des Obersten Gerichtshofs, kann sich nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners dient.

Apropos Ausland, auch bei einem längerem Auslandsstudien/Schulaufenthalt kann es zu einer Versagung der Familienbeihilfe kommt, ist doch mitunter die Voraussetzung für den Bezug der  Familienbeihilfe nämlich der des  Lebensmittelpunkts in Österreich nicht mehr gegeben. Daher vor Antritt  eines Auslandsstudiums/ Auslandsschulaufenthalt klären ( dies ua. abhängig von der Dauer des Aufenthalt) ob der Anspruch auf Familienbeihilfebezug erhalten bleibt.

Salzburger Nachrichten: Wenn man von Ehepartner und Immobilie nicht loskommt

Lesen Sie im Artikel der Salzburger Nachrichten mehr zum Thema Immobilien und Scheidung:

http://www.pressreader.com/austria/salzburger-nachrichten/20170130/281947427573760

Sachbezug Pkw

Sachbezug für Dienstwagen

Der Sachbezug für die Privatnutzung von Fahrzeugen beträgt 2 % der Anschaffungskosten pro Monat, maximal € 960,–. Bei geringerem Co2 Ausstoß kann ein verminderter Sachbezugswert von 1,5 % ( maximal € 720,–) angesetzt werden. Der CO2 Ausstoß Grenzwert für 2017 angeschaffte Fahrzeuge beträgt 127 g/km. Für Neuanschaffungen im Jahr 2016 gilt noch ein Grenzwert von 130 g/km. Bei Elektrofahrzeugen ist kein Sachbezug anzusetzen.

Der Sachbezug fließt bei einer Unterhaltsberechnung in die Bemessungsgrundlage ein.

Recht auf Elternteilzeit

Recht auf Elternteilzeit

Einen gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit haben jene Eltern, mit denen das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt bzw. die die Obsorge für das Kind innehaben. Weitere Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit sind:

die Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmer im Betrieb, sowie die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses über 3 Jahre. Ausgeschlossen ist, dass beide Elternteile für dasselbe Kind diesen Anspruch gleichzeitig geltend machen. Lehrlinge haben keinen derartigen Anspruch auf Elternteilzeit.

Für Geburten ab 1.1.2016 gilt zudem, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit um zumindest 20 Stunden reduziert werden muss, 12 Stunden pro Wochen als Untergrenze dürfen jedoch nicht unterschritten werden. Bei einer 40- Stunden- Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche betragen.

Wird lediglich die Lage der Arbeitszeit wegen der Kinderbetreuungspflicht geändert, kann auch für Geburten ab 01.01.2016 die Arbeitszeit im gleichen Ausmaß weiter wie bisher bestehen bleiben. Hier gibt es keine Pflicht zu Reduktion innerhalb einer Bandbreite.

Auch Adoptiv-; und Pflegeeltern können die Elternteilzeit in Anspruch nehmen.

Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs:

Arbeitnehmer/-innen haben den/die Arbeitgeber/-in spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Elternteilzeit zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Spätestens jedoch 3 Monate vor dem beabsichtigen Termin ist die Elternteilzeit vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben.

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/der Arbeitgeber/-in schriftlich bekannt zu geben.

Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- oder des Väterkarenzgesetzes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.

 

 

Kinderbetreuungsgeldkonto und Papamonat neu ab März 2017

Kinderbetreuungsgeld und Papamonat neu ab März 2017

Künftig werden die Pauschalvarianten, von denen die Eltern eine auswählen mussten, von einem flexiblen Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst.

Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, wird dem Konto ein Betrag von knapp € 12.400,– gutgeschrieben, und zwar für eine Dauer von 12 bis 28 Monaten. Innerhalb dieses Rahmens kann der Elternteil die tatsächliche Dauer frei wählen. Beanspruchen beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld, gibt es einen Betrag von nicht ganz € 15.450,­­– für 15 bis 35 Monate. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird es auch weiterhin geben.

€ 1.000,– Partnerschaftsbonus

Teilen sich die Eltern das Kinderbetreuungsgeld und damit die Kinderbetreuung im gleichteiligen Verhältnis, zumindest aber im Verhältnis 40 :60 erhält jeder Elternteil einen Bonus von je € 500,– also insgesamt € 1.000,–
Familienzeitbonus

Unterbricht der Vater innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit für einen Monat bekommt er den Familienzeitbonus von maximal € 700,–. Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem die vollversicherte Erwerbstätigkeit des Vaters ein halbes Jahr unmittelbar vor der Familienzeit. Gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld kann der Vater den Familienzeitbonus aber nicht beziehen. In diesem Fall reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld um den Familienzeitbonus.

Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus stehen ( wie bisher) selbständig und unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen zu.

Unselbständig Tätige haben gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Familienzeit.

 

 

Der Provisionsanspruch des Maklers

Information zum Immobilienmakler?

Wann und in welcher Höhe ist die Maklerprovision zu bezahlen?
Auftraggeber eines Maklers können sowohl der Abgeber einer Immobilie als auch ein Interessent sein.

Meistens ist der Makler als sogenannter „ Doppelmakler“ tätig, das heißt für die Vermittlung ein und desselben Objekts ist der Makler sowohl für den Abgeber als auch für den Interessenten tätig. Gegenüber Konsumenten muss auf eine Tätigkeit als Doppelmakler hingewiesen werden.

Gibt man einem Makler einen Alleinvermittlerauftrag, so soll man sich der Fähigkeit des Makler sehr sicher sein, denn in der Zeit des aufrechten Alleinvermittlerauftrags darf dieses Objekt nur von diesem Makler vermittelt werden, wird es in dieser Zeit doch von einem anderen Makler vermittelt, so entsteht trotzdem der Provisionsanspruch gegenüber dem Abgeber, dieser hat dann zwei Maklern zu zahlen.

Viele glauben fälschlich, dass wenn sie mit einem Interessenten nach Ablauf des (Allein)vermittlungsauftrags das Geschäft abschließen, kein Provisionsanspruch zu bezahlen wäre, jedoch (richtig) gilt; ist der Abnehmer dem Abgeber vom Makler zugeführt worden, so hat dieser sehr wohl einen Provisionsanspruch. Dies in etwa wenn nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags, der Eigentümer selbst eine Anzeige mit einem geringeren Preis schaltet, meldet sich darauf hin ein Interessent mit dem vom vorigen/ zwischenzeitlich beendeten Makler bereits eine Besichtigung der Immobilie durchgeführt worden ist, und kommt es zu einem Kaufabschluss, so hat der Makler sehr wohl Anspruch auf Provision ( vgl. zb 8 Ob 74/15p).

Höhe der Provision

Geregelt sind die Höchstsätze der Provision in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes – und Ausübungsregeln für Immobilienmakler.

Diese lauten wie folgt:

Kauf und Tauschgeschäfte über Immobilien und Unternehmen

Kauf, Verkauf, Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, ideellem Miteigentum, Wohnungseigentum, Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen

oder Unternehmensbeteiligungen
  • Wert bis € 36.336,42: 4 %
  • Wert von € 36.336,42 bis € 48.448,51: 1.453,46 gem. §12 Abs 4 Immobilienmaklerverordnung
  • mehr als € 48.448,51: 3 %
Mietverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser für Provisionsvereinbarungen ab 01.09.2010

BMM=Bruttomonatsmiete

Vertragsdauer vom Vermieter vom Mieter
Vertrag mehr als 3 Jahre oder unbefristet 3 BMM 2 BMM
Vertrag bis zu 3 Jahre 3 BMM 1 BMM
Ergänzungsprovision auf Höchstbetrag bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis  höchstens 1/2 BMM höchstens 1/2 BMM

 

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten)

BMM=Bruttomonatsmiete

Vertragsdauer vom Vermieter vom Mieter
Unbefristet oder länger als 3 Jahre 3 BMM 3 BMM
Befristung auf mindestens 2, jedoch nicht mehr als 3 Jahre 3 BMM 2 BMM
Befristung kürzer als 2 Jahre 3 BMM 1 BMM

 

Zu diesen Höchstsätzen ist die Ust dazu zu rechnen.

Hierbei handelt es sich um höchst zulässige Provisionssätze. Diese dürfen gleichzeitig sowohl vom Abgeber als auch Abnehmer/Interessenten ( also doppelt) verlangt werden. Wird der Höchstsatz bei einem der beiden nicht voll ausgeschöpft; darf der verbleibende Betrag dem anderen auf die Höchstgrenze zugeschlagen werden.

Ist der Kaufvertrag für den Käufer von einer Fremdfinanzierung abhängig, so ist unbedingt vom Käufer -dies sowohl gegenüber dem Abgeber als auch dem Makler- in das Anbot hineinzunehmen, dass das Anbot nur unter der Bedingung abgegeben wird, dass von der Bank der Kredit gewährt wird, denn wird dies nicht gemacht, bleibt dem Makler, auch wenn die Finanzierung scheitert, sein Provisionsanspruch erhalten.

Der Provisionsabschluss entsteht mit Abschluss des Rechtsgeschäfts, für welches die Tätigkeit des Makler verdienstlich war, daher dem Abgeber wird ein bis dato unbekannter Interessent zugeführt, dem Interessenten wird ein bis dato ihm unbekanntes Objekt namhaft gemacht. Für den Erwerb des Provisionsanspruchs reicht die Unterfertigung des verbindlichen Kaufanbots. Ob wirklich abgeschlossen ( daher gekauft/ gemietet) wird obliegt dem Auftraggeber, es kann daher das Rechtsgeschäft auch abgelehnt werden, und besteht dann für den Makler kein Anspruch auf Provision. Anders nur wenn der Auftraggeber den Geschäftsabschluss nur deshalb verweigert, weil er den Makler um seine Provision bringen will. Beweislast hierfür trägt der Makler ( siehe hierzu auch die Bestimmung des § 15 Maklergesetz). Ist im Anbot ein Rücktrittsrecht vereinbart oder wird ein zulässiges Rücktrittsrecht in Anspruch genommen, dann entfällt der Provisionsanspruch. Kommt es zu keiner Vermittlung so hat der Makler, außer es wurde etwas anderes vereinbart, keinen Anspruch auf Entgelt für Besichtigungen, Kosten der  Inseratschaltungen etc.

Der Provisionsanspruch kann bei erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums des Kaufvertrags ( zB entgegen der Info des Maklers gibt es keine Baubewilligung, oder im Nachhinein kommt ein wesentlicher Baumangel hervor, das Gebäude ist abzureißen etc) im Nachhinein wegfallen

Gewährt der Abgeber ( Vermieter, Verkäufer) dem Käufer/ Mieter einen Nachlass vom Preis mit welchem die Immobilie angeboten worden ist, so reduziert dies nur dann die Provision, wenn dieser Nachlass schon bei Geschäftsabschluss vereinbart worden ist.

Der Makler hat auf die Provisionspflicht den Auftraggeber ( dies eben meist Abgeber und Interessent) hinzuweisen, ebenso ist die Höhe der Provision anzugeben.

In der Praxis sind durchaus die Makler bereit weniger als die Höchstsätze zu verlangen, eine derartige Honorarreduktion muss aber jedenfalls vor Abschluss des Rechtsgeschäfts ( Anbot) verbindlich vereinbart werden.

 

Bei Tod oder Konkurs des Auftraggebers oder Maklers erlischt der Maklervertrag.

 

Vor Zustandekommen des Geschäftes und vor Ablauf einer allfälligen Rücktrittsfrist für Konsumenten dürfen vom Makler keine Anzahlungen, Provisionszahlungen angenommen werden.

 

Ein Makler darf keinen Maklervertrag anschließen, wenn er weiß oder wissen müsste, dass mit einem anderen Makler noch ein Alleinvermittlungsauftrag aufrecht ist, hält sich ein Makler daran nicht, so könnte dieser auf Unterlassung/ allenfalls auch Schadenersatz vom Exklusiv

Kauf einer Genossenschaftswohnung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Bauvereinigung ( Genossenschaftsträger) dem Nutzer/ Mieter einer Genossenschaftswohnung die Genossenschaftswohnung dem Nutzer/ Mieter zum Kauf anbieten:

10 Jahre nach Erstbezug der Wohnung durch Nutzer/ Mieter

Kein Baurechtsgrund

Der Nutzer Mieter hat beim Einzug Eigenmittel in der Höhe von mehr als 50 Euro je m2 bezahlt.

Der Nutzer/ Mieter hat auch selbst die Möglichkeit ( Achtung hier sind Fristen einzuhalten) die Möglichkeit den Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zu stellen.

Um aber zu verhindern, dass die so gekaufte Wohnung gewinnbringend sofort weiter verkauft wird, hat der Gesetzgeber eine 10 jährige Spekulationsfrist eingeführt. Der Eigentümer muss daher bei einem Weiterverkauf innerhalb der Spekulationsfrist der Bauvereinigung die Differenz aus dem Verkehrswert, zu dem er die Wohnung von der Genossenschaft erworben hat, und dem Preis zu dem er die Wohnung weiterveräußert, an die Bauvereinigung abtreten. Zudem wird den Bauvereinigungen im Grundbuch ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Dieses Vorkaufsrecht darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen zehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrags oder spätestens nach 10 Jahren.

Gerade bei der Aufhebung von Lebensgemeinschaften, oder aber auch im Zuge von Scheidungen ergeben sich  bei einer Genossenschaftswohnung diverse Fragestellungen, bei  Fragen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

Wohnungseigentumserwerb an Kfz Stellplätzen

Gerade im Winter sind viele Autofahrer froh, wenn sie ihr Fahrzeug in einer Garage abstellen können, und so nicht immer in der Früh ihr Fahrzeug von Schnee und Eis säubern müssen, zudem erspart man sich auch so das mühsame Parkplatzsuchen, ist doch oft Parkraum im städtischen Bereich rar.

Hierzu ist rechtlich u.a. folgendes zu wissen:

An deutlich angegrenzten Autoabstellflächen kann selbständiges Wohnungseigentum erworben werden. Auch „ hausfremde“ Personen können grundsätzlich Eigentum an den Parkplätzen erwerben, jedoch mit der gesetzlichen Einschränkung ( geregelt ist dies in § 5 Wohnungseigentumsgesetz) dass für die ersten drei Jahre ab der Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft dieser Erwerb nur durch Personen möglich ist, denen gleichzeitig auch Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft zukommt. Zudem ist auch gesetzlich vorgeschrieben, dass in den ersten drei Jahren diese bevorzugten Personen Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur dann erwerben können, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. Bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenen Abstellplatz zu berücksichtigen. Nach Ablauf der dreijährigen Frist können auch „ hausfremde“ Personen, dies auch zahlenmäßig unbeschränkt, Eigentum an den Abstellflächen erwerben.

Jedoch gilt die für 3 Jahre geltende Beschränkung ausdrücklich nicht für Bauträger bzw. Wohnungseigentumsorgansiatoren ( daher denjenigen, die im Wohnungseigentumsvertrag als Hauptverantwortlicher für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte bezeichnet sind). Der Bauträger/ Wohnungseigentumsorgansiator kann sich daher das Wohnungseigentum auch an allen Abstellplätzen selbst behalten, auch wenn dadurch keine Stellplätze für die anderen Wohnungseigentümer übrig bleiben.

Die dreijährige Frist beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person ( § 46 WEG).
Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können aber nicht nur im selbständigen Wohnungseigentum stehen, sondern auch als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden/ worden sein.

Für den Fall, dass es sich bei den Kfz Parkplätzen um einen allgemeinen Teil handelt ist zur Hintanhaltung von Streitigkeiten der Abschluss einer Benutzungsvereinbarung anzuraten. Eine Benützungsregelung muss von den Wohnungseigentümern einstimmig und schriftlich getroffen werden. In dieser Vereinbarung kann ein Benutzungsentgelt nach tatsächlicher Nutzung festgelegt werden, sowie, dass jene Wohnungseigentümer die die Parkplätze nutzen den diese Plätze nicht nutzenden Wohnungseigentümern ein Entgelt zu bezahlen haben.

 

 

Scheidungsmediation

Scheidungsmediation

Die meisten Scheidungen in Österreich erfolgen einvernehmlich.

Soll die Scheidung aufgrund eines Antrags gemäß § 55a EheG erfolgen, ist u.a. eine zwingende Voraussetzung, dass sich die Parteien darüber einig sind, bei wem die Kinder bleiben sollen, wie der persönliche Kontakt zum anderen Elternteil aussehen soll, ob und wieviel Ehegattenunterhalt zu leisten ist und wie die sonstige Vermögensauseinandersetzung erfolgen soll.

Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines neutralen Dritten Entscheidungen miteinander treffen, die auf dem Verständnis, das sie von sich selbst, dem jeweils anderen und der Realität, der sie sich gegenübersehen, beruhen.

Es ist Aufgabe des Mediators den Parteien bei der Erforschung ihrer grundlegenden Konflikte zu helfen. In der Mediation wird nach Maßgabe der Bereitschaft der Beteiligten deren Bedürfnis- und Interessenslage auch auf der emotionalen Ebene „erforscht,“ um danach auf der Sachebene zurückzukehren, und hier zu versuchen, die so erarbeiteten Interessen und Bedürfnisse abzudecken.

Gerade wenn Kinder involviert sind muss eine Scheidungsmediation besonders zukunftsorientiert sein, da dann auch nach der Trennung die Eltern durch die Kinder verbunden bleiben.

Es soll also versucht werden für die Kinder die Gefahr traumatischer Spätfolgen möglichst gering zu halten. Daher ist Kernthema einer solchen Mediation wie die Nach- Scheidungs- Familie  ihre gegenseitigen Beziehungen zu gestalten vermag.

In der psychologischen Scheidungsforschung herrscht heute weitgehend Einigkeit darüber, dass eine für die Entwicklung des Kindes günstige, chancenreiche Trennung der Eltern Trennung zumindest an zwei Bedingungen geknüpft ist: Erstens an die Fortsetzung einer möglichst intensiven Beziehung zu beiden Elternteilen. Die ( zweitens) in möglichst geringem Ausmaß durch Loyalitätskonflikte belastet sein sollte.

Was Kinder nach der Scheidung brauchen:

Kinder brauchen Eltern, die die Entscheidung, ob sie zusammenleben oder sich trennen sollen, unabhängig davon treffen, ob oder wie sehr die Kinder unter der Trennung leiden können.

Eine Scheidung muss für die Entwicklung eines Kindes nicht unbedingt nachteilig sein. Aus vielerlei Gründe sind anhaltende Konflikte zwischen zusammenlebenden Eltern, das tägliche spürbare Fehlen von Liebe zwischen ihnen und von Freude am Leben für die langfristige Entwicklung der meisten Kinder genauso belastend wie eine Scheidung.

Die Eltern müssen sich im Klaren sein, dass mit einer Scheidung, die Probleme nicht vorbei sind, sondern dass die gesamte Familie in eine Situation mit neuen Herausforderungen eintritt.

Kinder brauchen Eltern, die in der Lage sind, die Ängste, Nöte und emotionalen Reaktionen der Kinder nicht nur nicht zu verleugnen, sondern im Gegenteil dort, wo ( viele) Kinder ihre innere Erschütterung gar nicht zeigen, die Kinder sogar ermutigen, ihre Gefühle, Gedanken, Wünsche und Befürchtungen zu äußern.

Den Kindern müssen die Gründe für die Trennung erstens verständlich, zweitens ehrlich und drittens so erklärt werden, dass das Kind nicht in schwere Loyalitätskonflikte gerät.

Denn wo Wissen fehlt, machen sich Phantasien breit, und diese sind zumeist weit belastender als die Realität ( zB der Gedanke „ Papa/ Mama liebt mich nicht mehr“).

Erste Hilfe nach der Scheidung:

Die Kinder müssen weiterhin ermutigt werden, ihre Nöte und Sorgen zu äußern und Fragen zu stellen. Die Fragen müssen immer und immer wieder geduldig beantwortet werden.

Darüber hinaus müssen die Befürchtungen und besorgniserregenden Phantasien der Kinder aktiv entlastet werden.

Die Kinder brauchen in dieser schweren Zeit aber nicht nur verständnisvolle Eltern, sondern auch Eltern, die emotional in der Lage sind, die Symptome und Affekt der Kinder auszuhalten, insbesondere die gesteigerte Aggression der Kinder „ zu überleben.“

Die Eltern müssen ihre Nach-Scheidungs- Beziehung erarbeiten/aufbauen.

Das Kind braucht reife Eltern, daher Eltern, die das Kind daher weder zum Partnerersatz machen, noch in diesem den einzigen Lebensinhalt erblicken.

Die Eltern sind jedoch oftmals während und nach einer Scheidung, wegen ihrer eigenen schlechten psychischen Verfassung, nicht in der Lage ihren Kindern wirksam zu helfen.

Vor allem Mütter stehen nach der Scheidung zumeist unter enormen ökonomischen und sozialen Druck. Das Vertrauen ist bei den meisten Scheidungspaaren bis an die Grundfeste erschüttert. Dem Partner werden nur noch negative Eigenschaften zugeordnet- Spaltungsprozesse, welche nicht nur aus schmerzvollen Erfahrungen mit dem Partner resultieren, sondern auch unbewusste Strategien sind, um sich vom ( einst geliebten) Partner lösen zu können. „ Von einem solchen Menschen muss ich mich ja trennen und kann es auch!“ Solche Spaltungen können aber auch als Reaktion auf das Verlassen- werden entstehen, um die Kränkung zu bewältigen: „ Von so einem/ einer verlassen zu werden, macht mir nichts aus! Hätte ich früher gewusst…“ „Welche liebende Mutter ( liebender Vater) würde sein Kind einem Unmensch ausliefern?“ Die Eltern müssen sich dieser Mechanismen bewusst werden, um das Kind vor Schaden zu bewahren.

Zu den sozialen und ökonomischen Belastungen der Scheidungseltern kommen die seelischen hinzu. Für viele Eltern ist die Scheidung unmittelbar traumatisch, da sie alte Trennungs- und Einsamkeitsängste aktiviert. Angst, die Liebe des Kindes zu verlieren, ist ein häufiges Motiv warum Eltern der Beziehung ihrer Kinder zum anderen Elternteil entgegen arbeiten, und warum Eltern sich gegenseitig bei den Kindern ( offen oder subtil) „anschwärzen“.

Eine weitere Konsequenz dieser elterlichen Abhängigkeit von der Liebe des Kindes ist die leichte Verwundbarkeit der Eltern durch aggressives Verhalten der Kinder.

Oft geben sich die Eltern auch dem Trugschluss hin, dass das Kind unter der Scheidung nicht leidet und werden Reaktionen der Kinder als „ Spinnereien,“ als „Ekelhaftigkeit“, „Undankbarkeit“ abgetan.
Viele werden auch nicht damit fertigt, dass der Partner unangreifbar, weil unabhängig geworden ist. Mit zwei Ausnahmen: er bleibt verwundbar durch seine Liebe zu den Kindern. Also können die ( andauernden) aggressiven Konflikte zwischen Ex- Partnern in den meisten Fällen nur über die Kinder ausgetragen werden. Die andere erwähnte Ausnahme ist die finanzielle Abhängigkeit der Mutter von den väterlichen Unterhaltszahlungen- das zumeist einzige Machtmittel des Vaters gegenüber der Mutter.

Gerade für die Befriedigung aggressiver Regungen erweist sich die oben erwähnte Spaltung als „ vorteilhaft.“ Wenn man dem Partner nur mehr negative Eigenschaften zuschreibt, hilft das, sich trennen zu können oder das Verlassen werden leichter zu ertragen. Die Abwehr gegenüber dem Expartner geschieht „allein zum Wohl des Kindes.“

All diese Regungen wiederholen bzw. verstärken sich oft, wenn die Eltern eine neue Partnerschaft beginnen. Netz von Eifersuchtsgefühlen.

Die Eltern handeln, wie sie handeln, weil sie gar nicht anders können und ihre scheinbaren „ pädagogischen Fehlhaltungen“ oder „ falschen Situationsbeurteilungen“ usw. in Wirklichkeit eine Abwehrfunktion erfüllen.

Erst wenn die Krise, welche durch die Scheidung ausgelöst worden ist, als solche erkannt wird, kann sie bewältigt werden. Bei einer Scheidung gibt es immer „drei Packerln“ zu tragen.

Das Kind ( die Kinder) haben an der Entbehrung zu tragen, nämlich die beiden liebsten Menschen nicht mehr unter einem Dach bei sich zu haben.

Die Mutter hat am Umstand zu tragen, dass der Vater trotz Trennung in Gestalt des Kindes für alle Zukunft einen gewissen Raum im Leben einnehmen wird und somit auch sein Einfluss auf die Entwicklung des Kindes unvermeidbar ist- dies selbst dann, wenn der Vater den äußeren Kontakt zum Kind einbüßt.

Der Vater muss sich damit abfinden, dass er dennoch einen Großteil seines Einflusses auf das Kind ( und natürlich seine frühere Partnerin) verliert.

Für die Kinder bedeutet das eine jahrelange ( unbewusst mitunter lebenslange) unerfüllte Sehnsucht; für die Mutter die Desillusionierung, sich von der ( unglücklichen) Vergangenheit völlig losmachen zu können; und für den Vater eine schwere Kränkung.

Mutter und Vaterrolle können natürlich vertauscht sein, wenn zB der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes beim Vater gelegen ist:

Die Frage, ob es den Kindern gelingt, mit dieser Entbehrung zurechtzukommen, hängt nicht zuletzt davon ab, ob und wie es den Eltern gelingt, ihr jeweiliges „Packerl“ ertragen zu können.

Im Rahmen einer Mediation wird versucht die emotionale Verfassung und Ängste der Parteien zu erarbeiten, um so dann zu einer tragfähigen Regelung/ Vereinbarung zu gelangen.

In vielen Scheidungsfällen wäre neben einer Mediation eine psychologische Beratung sehr ratsam.

Es gibt Studien die belegen, dass eine den Prozess begleitende Therapie den Erfolg einer Mediation begünstigt.

Mediation und Therapie können sich daher einander ergänzen, sind jedoch als solches ganz verschiedene Verfahren.

Mediationsschema nach Hohn M. Haynes ( „Scheidung ohne Verlierer“)

  1. Entscheidung zur Mediation

 

  1. Anerkennung des Konflikts
  2. Wahl des Lösungsweges
  3. Wahl des Mediators

 

  1. Der eigentliche Mediationsprozess
  1. Eröffnungsphase
  2. Verhandlungsphase
  3. Verhandlungsgegenstand festlegen
  4. Position darstellen und Fakten sammeln
  5. Die hinter den Positionen liegenden Interessen elaborieren
  6. Das Problem wechselseitig definieren
  7. Lösungsmöglichkeiten entwickeln und bewerten
  8. Ergebnisse festhalten
    1. Abschlussphase

Rechtsanwältin Katharina Braun ist eine eintragende Mediatorin.

Oft besteht der Wunsch eine in einer Mediation erarbeitete Vereinbarung von einem Rechtsanwalt nochmals durchschauen zu lassen.

Bei Fragen oder Terminanfragen wenden Sie sich bitte an office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

31.12.2016 Artikel Kurier Rechtsanwältin Braun: Was darf ein Makler kosten?

Rechtsanwältin Katharina Braun ( erschienen im Kurier am 31.12.2016; Redakteurin Mag. Claudia Elmer) gibt Antworten zu folgenden Fragen:

Woran erkennt man seriöse Vermittler?

Was bedeutet ein Alleinvermittlungsvertrag?

Wie viel muss man beim Immobilienkauf zahlen?

Wie viel wird für eine Mietwohnung berechnet?

Wann ist die Provision fällig?

Kaufen und mieten ohne Provision?

Ist der Preis verhandelbar?

Die Antworten hierzu finden Sie im nachfolgenden Artikel:

makler-kurier

Verfassungsgerichtshof: Kein Recht auf durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis für behaupteten biologischen Vater

Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 13.12.2016, G 494/2015, dass ein Mann der behauptet der biologische Vater eines Kindes  zu sein, nicht zwangsläufig das Recht hat seine Vaterschaft zu diesem  feststellen zu lassen.

Im gegenständlichen Fall, so der Antrag des Mannes, habe die Mutter anfangs die Vaterschaft bestätigt, jedoch noch vor der Geburt einen anderen Mann geheiratet, der damit die Position als rechtlicher Vater erlangte. Es ist daher diesfalls die Vaterschaft bereits zu einem anderen Mann erkannt.

Der Antragsteller wollte als Vater anerkannt werden und zu dem Kind Kontakt haben.

Die  Feststellung der Vaterschaft ist für die Einräumung eines Kontaktrechts Voraussetzung, da anderenfalls der behauptete biologische Vater ( außer es wäre das Kindeswohl gefährdet, was diesfalls so das Gericht aber nicht der Fall sei) als Dritter ohne besonderes persönliches familiäres Verhältnis zum Kind anzusehen sei.

 

Der Verfassungsgerichtshof verneinte jedoch eine Verletzung des von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Recht auf Achtung des Privat – und Familienlebens.; „ dem behaupteten biologischen Vater stehe nicht das Recht zu, sich auf diesem Weg / Feststellung der Vaterschaft, Anm.) in eine intakte soziale Familie zu drängen.“

 

Den Antrag auf Feststellung der ( möglicherweisen echten) Vaterschaft können nur das Kind selbst und der rechtliche Vater  berechtigt stellen. Es bleibt nun abzuwarten ob der behauptete Vater sich nun an den Europäischen Gerichtshof wendet.

" Freunde des Servitenviertels"

Freunde des Servitenviertels

Neue Homepage www.freunde-des-servitenviertels.at, Herausgeberin Mag. Katharina Braun, auf dieser Seite wird künftig über News aus dem Grätzl berichtet,

Das Servitenviertel, ein Bezirksteil vom Wiener Bezirk Alsergund,  befindet sich  unmittelbar – etwas versteckt-  getrennt nur durch die Ringstraße-  neben dem ersten Bezirk. Viele bezeichnen das Servitenviertel liebevoll auch als das „Klein-Paris“ von Wien.

Seinen Namen leitet das Servitenviertel von dem  im Jahr 1639 gegründeten Servitenkloster ab. Besucher, aber auch dessen Bewohner, empfinden das Viertel als Ruheoase, „ man lebt in der Stadt, und fühlt sich trotzdem wie auf dem Land“.

Das Servitenviertel bietet eine perfekte  Infrastruktur. Es gibt hier Schulen, viele Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheken, wunderschöne Geschäfte zum Flanieren und Shoppen, eine ausgezeichnet Lokalkultur, Architekten, Handwerker, uvm. sowie eine lebendige Kunstszene. Die Wirtschaft ist im Servitenviertel lebendig und produktiv, offensichtlich wirkt das Grätzel inspirierend, bzw. bietet einen guten Boden für Kreativität.

Diese Seite bietet sowohl Unternehmern, aber auch Privatpersonen, aus dem Grätzl die Möglichkeit sich kostenlos zu präsentieren. Die Auswahl der Präsentationen bleibt der Redaktion vorbehalten.

Sie wollen  " Freunde des Servitenviertels " etwas mitteilen dann kontaktieren Sie uns bitte per office@rechtsanwaeltin-braun.at

Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Beeinträchtigung des Kontaktrechts

Eine Ehefrau, so die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (8 Gz 3 Ob 86/16t)  verlor ihren nachehelichen Ehegattenunterhalt weil sie jahrelang den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater unterbunden und auf ein Minimum reduziert hat. Hierdurch hatte sich der Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater erheblich verschlechtert. Die Kinder, die Angst vor der Reaktion der Mutter hatten, gingen dazu über, wenn Treffen überhaupt statt fanden, den Vater heimlich zu sehen. Die Ehefrau und Kindesmutter hat hierdurch gegen das Wohlverhaltensgebot  gemäß § 159 ABGB verstoßen.

§ 159 ABGB

Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

In diesem Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot erblickte der Oberste Gerichtshof einen Ehegattenunterhaltsverwirkungstatbestand ( geregelt ist dies in § 74EheG).

Der Oberste Gerichtshof stellte dazu (in Übereinstimmung mit der Lehre) klar, dass als „Verletzungsziele“ von schweren Verfehlungen iSd § 74 EheG auch familiäre Bindungen (insbesonders Kindesbeziehungen) in Betracht kommen. Daher verwirklicht nicht nur die nachhaltige, grundlose und daher böswillige Verhinderung des elterlichen Kontaktrechts einen Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG, sondern auch ein jahrelanger, grundloser und ganz bewusst gesetzter massiver Verstoß eines Elternteils gegen die in § 159 ABGB auferlegte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt, oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, selbst wenn es noch zu Kontakten kommt.

Für die erfolgreiche Geltendmachung des  Verwirkungstatbestandes, so der Oberste Gerichtshof, ist es nicht Voraussetzung, dass der Vater die rechtlichen Schritte für die Durchsetzung seines Kontaktrechts setzte.

Artikel im "statement" von Rechtsanwältin Braun: Rosenkrieg und Medien

Es kann nicht oft genug gesagt werden, ein Post  auf facebook rechtfertigt nicht dieses in einem anderen medium, ohne Zustimmung desjenigen der dieses gepostet hat, zu verwenden.

Dies hielt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.3.2016 ( Gz 6 Ob 14/16a) fest. In diesem Fall hatte eine Tageszeitung auf seiner homepage ein Foto der Klägerin eigenmächtig verwendet, welches diese auf facebook eingestellt hatte. Über zwei Monate hielt die Zeitung dieses Lichtbild darüber hinaus in manipulierter Form mit Einbettung in ein Video abrufbar, und wurde im Begleittext der Klägerin eine bestimmte sexuelle Neigung zugeschrieben.

Die Frau war durch diese Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden.  Die Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie facebook bewirkt regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit, nicht jedoch hat der facebook user mit der Weiterleitung des Fotos an andere Medien zu rechnen. Auch die Geschäftsbedingungen von facebook können daran nichts ändern.

 Anders wird der Fall nur dann gelegen sein, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Interesses handelt, und die Veröffentlichung des facebook fotos im öffentlichen Interesse gelegen ist.

 Mit Persönlichkeitsrechten hatte sich der Oberste Gerichtshof auch im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung über den Rosenkrieg eines Opernsängers ( Artikel mit der Überschrift „ Volksopern- Star als Rosenkrieger vor Gericht“) zu beschäftigen ( 7.10.2015, 15 Os 96/15d), und kam dieser auch hier zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche – den Sänger identifizierende –   Berichterstattung ( so Nennung des Berufs, seines Arbeitgebers, seiner Stimmlage, seines Altes, des Alter seines Sohnes und des Berufs seiner Expartnerin) nicht zulässig war. Der Oberste Gerichtshof hielt um eins mehr fest, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Identität einer Person in einer Berichterstattung preisgegeben werden darf,  ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, die Identität von Betroffenen zu erfahren. Im konkreten Fall handelt es sich um einen Künstler, mit lokaler Bekanntheit als Künstler und Sohn eines denselben Familiennamen tragenden prominenten Vaters, sohin um einen „minderprominenten“ Künstler. Der OGH hat infolge dessen das rechtliche geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Preisgabe der Identität verneint. Das Medium musste dem Sänger Entschädigung leisten.

 

Statement Scheiden tut weh

 

 

Artikel von Rechtsanwältin Braun Schönheitsoperationen im Ausland – Risiken und Rechte für Patienten

http://www.stadt-wien.at/lifestyle/schoenheitsoperationen-im-ausland-risiken.html

Schönheitsoperationen im Ausland – Risiken und Rechte für Patienten

 

Erbrecht neu und seine Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Familienrecht ( Ehe, Partnerschaft, Scheidung)

Erbrecht neu  und seine Auswirkungen  im Zusammenhang mit dem Familienrecht ( Ehe, Partnerschaft, Scheidung)

 

Ab 1. Jänner 2017 :

 

Testament mit Scheidung automatisch aufgehoben

Mit der Scheidung gilt ein zugunsten des früheren Ehegatten errichtetes Testament automatisch als aufgehoben. Möchte jemand seinem Ex etwas zukommen lassen, so hat er ausdrücklich letztwillig das Gegenteil vorzusehen, daher er hat zu verfügen, dass das Testament zugunsten des Ex auch nach der Scheidung bestehen bleibt.

 

Pflichtteilsberechtigte Personen

 

Nur noch die Nachkommen ( Kinder) und der Ehepartner/ eingetragener Ehepartner sind pflichtteilsberechtigt.. Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt.

 

Härtefall Patchworkfamilie:

 

Beispiel: Mann heiratet Frau, welche drei Kinder in die Ehe mitbringt.

 

Bekommt der Mann  nun von seinen Eltern ein Haus geschenkt, und verstirbt  Mann vor seinen Eltern   und hat der Verstorbene keine Kinder, so erbt alleine die Ehepartnerin, die Eltern bekommen nichts, wollen die Eltern die Liegenschaft im Fall des Vorablebens ihres Kindes wieder retour, so ist dies im Schenkungsvertrag zu vereinbaren.

 

Wohnrecht des Lebensgefährten nach Ableben des Lebensgefährten

Der Lebensgefährte hat dann nach dem Ableben des Partners ein (allerdings nur auf ein Jahr befristetes) Wohnrecht, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre vor dem Tod bestanden hat. Nach aktueller Rechtslage hatte der Lebensgefährte bei Nichtvorhandensein eines Testaments oder sonstigen vertraglichen Vorsorge kein Recht in der Liegenschaft wohnen zu  bleiben, und wurde oft von den Erben auf die Straße gesetzt.

 

Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Darüber hinaus wird dem Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht zugestanden. Dieses wird dann schlagend, wenn die Verlassenschaft mangels Erben den  Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen würde.  Auch hierfür ist Voraussetzung das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts in den letzten drei Jahren vor dem Tod.

 

Pflegevermächtnis

Viele Ehepartner leisten Pflegeleistung, die Pflegehilfe hat nun eine ausdrückliche Regelung erfahren, denn es wurde nun das Pflegevermächtnis eingeführt. Demzufolge hat man Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistung, wenn man eine nahestehende Person in den letzten drei Jahren persönlich (Pflege durch Dritte reicht nicht) vor ihrem Ableben während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten mehr als 20 Stunden im Monat gepflegt hat. Unter Pflege versteht man Leistungen wie Waschen, Füttern, Hilfe beim Ankleiden, Unterstützung bei der Mobilisierung.

Die Höhe der Abgeltung richtet sich vor allem danach, wie sehr die Gepflegten profitiert haben, ob sie sich beispielsweise eine Pflegekraft ersparten. Der Wert der Verlassenschaft spielt keine Rolle. Ist der Pflegende ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen, wird das Pflegevermächtnis auf den Pflichtteil nicht angerechnet. Das heißt: Das Pflegevermächtnis steht zusätzlich zum Pflichtteil zu. Im Gegensatz zur alten Rechtslage kommt es – will der Pflegende zu Geld kommen – nicht mehr darauf an, dass die Leistung in Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde. Die Tatsache der Pflege genügt.

 

Nach der noch bis Jahresende geltender Rechtslage wurden Pflegeleistungen nach dem sogenannten Bereicherungsrecht behandelt.

Kein Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung besteht sowohl nach der aktuellen als auch der künftigen Rechtslage, wenn man ohnedies für die Pflegeleistung entlohnt wurde. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass der Pfleger im Testament ausdrücklich bedacht wird. Zur Entlohnung findet eine Orientierung am Kollektivvertrag für Krankenpfleger statt.

 

Kranken- und Altenbetreuer/innen

 €
1.- 5. Berufsjahr 11,40
ab 6. Berufsjahr 12,47
ab 11. Berufsjahr 14,78

Wenn Betreungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 27,43 € pro Nacht

 

Mit der Reform  richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte sowie des auf den Erblassfall anzuwendenden Rechts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Lebt und verstirbt zB ein  Österreicher in Italien, sind daher –  dies aber bereits ab 17. August 2015 , denn dieser Teil trat bereits früher in Kraft –  grundsätzlich die italienischen Gerichte für die Verlassenschaft zuständig, und muss italienisches Recht angewendet werden.

 

Soll hingegen das Erbrecht des Staates angewendet werden, dem der Erblasser angehört, kann dies durch ausdrückliche Rechtswahl zB in einem Testament geschehen.

 

 

Magazin "Trend" Scheiden tut weh- mit Scheidungsexpertin Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Erfahren Sie mehr im "Magazin" Trend mit Rechtsanwältin Braun zum Thema  "Erbrecht neu im Zusammenhang mit Scheidungen" sowie was die häufigsten Scheidungsirrtümer sind, und wie sie diese vermeiden können ( Redaktion Thomas Martinek)

 

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Zusatzinfo:

 

Tipps für eine Scheidung von Rechtsanwältin Braun:

 

  • Sich im stillen Kämmerchen selbst klar werden, was man möchte; Paartherapie, vorübergehende Trennung, endgültige Scheidung, dies unbeeinflusst von Dritten, Freunden etc. Denn eine Beziehung ist etwas ganz individuelles, und was für einen Freund inakzeptabel sein mag, kann für den Betroffenen vielleicht genau das Richtige sein.

 

  • Keine unüberlegten Handlungen, wie eigenmächtiges Ausziehen ( dies stellt den Verschuldensgrund des sogenannten „ böswilligen Verlassens dar“), weil man sich über den Partner ärgert diesen bei der Finanz anzeigen (  dies kann einen Ehegattenunterhaltsverwirkungstatbestand darstellen).

 

  • Nicht den Partner mit Beweisen über dessen Verschulden konfrontieren, diese aber gut sammeln und verwahren, und mit Rechtsberater besprechen

 

  • Eine Rechtsberatung aufsuchen.  Lieber mal etwas in eine Rechtsberatung investieren, als später das böse Nachsehen haben. Eine einmal rechtswirksam abgeschlossene Scheidungsvereinbarung ist so gut wie nicht anfechtbar.

 

  • Sich nicht aufhetzen lassen; daran denken: Scheidung soll nur eine Zwischenstation sein, es gibt ein Leben nach der Scheidung.

 

  • Nicht überall herumerzählen wir furchtbar der Ehepartner ist, denn nicht nur, dass das einen Verschuldensgrund darstellt, macht dies ja eine allfällige Versöhnung immer schwieriger, bzw. ist auch für die Kinder sehr belastend!

 

Ehevertrag

 

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?: bei einer Scheidung gilt grundsätzlich Gütergemeinschaft, das heißt alles was während der Ehe erwirtschaftet worden ist, wobei gleichgültig von wem verdient, wird im Fall einer Scheidung hälftig geteilt, egal auf wessen Namen das Sparbuch, die Versicherung lautet. Mit einem Ehevertrag kann ich jedoch auch für den Fall einer Scheidung  Gütertrennung vereinbaren, daher jeder behält den Vermögenswert auf dessen Namen er lautet.

 

 

Auch ohne Ehevertrag gilt: In die Ehe eingebrachte, von dritter Seite geschenkte/geerbte Gegenstände unterliegen nicht der Aufteilung, daher sie verbleiben demjenigen der sie eingebracht hat. Ausnahme hierbei jedoch die Ehewohnung, an der der andere Ehepartner, daher jener der sie nicht eingebracht, geschenkt, geerbt bekommen hat, ein dringendes Wohnungsbedürfnis hat, oder wenn es ein betreuungsbedürftiges Kind gibt, dann kommt es ohne      Ehevertrag vor, dass die Person die zB das Kind betreut ( meist Frau) zumindest ein zeitlich befristetes Wohnrecht im vom Mann in die Ehe mitgebrachten Haus erhält. Mittels Ehevertrag kann man jedoch ein sogenanntes „ opt out“ vereinbaren, daher selbst wenn der andere eben ein dringendes Wohnbedürfnis hat, hat er auszuziehen, und verbleibt die Wohnung jenem Ehepartner der diese in die Ehe mitgebracht/geschenkt/geerbt bekommen hat.

 

Ehegattenunterhalt: grundsätzlich ist ein Ehegattenunterhalt im Vorhinein  als solches nicht verzichtbar, möglich sind jedoch sogenannte bestimmte Ehegattenunterhalsverzichte, daher vertragliche Regelungen des Ehegattenunterhalts unter Festlegung genauer Parameter, zB Unterhalt bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch schlechter verdienende Ehegatten bis zu einem bestimmten Alters des Kindes. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden, und ist notariatsaktpflichtig.

Eheverträge sind in der Praxis aber nach wie vor in der Minderheit, nur etwa 4 % der Ehepaare haben einen. Es gibt daher in Österreich auch kaum/wenig Rechtsprechung zu Eheverträgen.

 

Rechtsanwältin Katharina Braun: Auf was Apotheken bei ihrem Social Media Auftritt achten sollten

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in der Kundenzeitung von PHOENIX Arzneiwarengroßhandlung GmbH
im Gespräch zum Thema " Auf was Apotheken bei ihrem Social Media Auftritt achten sollten."

Redaktion: Mag. Elisabeth Kirchmeir

 

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Wenn der Dienstnehmer sorglos im Internet surft

Wenn der Dienstnehmer sorglos im Internet surft

Wenn ein Dienstnehmer während der Arbeitszeit im Internet surft, und hierdurch einen Computervirus einschleppt, so ist bezüglich des damit einher gehenden Schadens zu unterscheiden, ob das Internetsurfen des Dienstnehmers im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung entstand ( zB die Steuerberatungsangestellte surft zur Informationseinholung betreffend einer steuerrechtlichen Fragestellung im Internet), oder ob dies einfach privaten Zwecken diente ( zB der Angestellte recherchiert für sich selbst Urlaubsdestinationen). 

 Entsteht der Schaden im Zusammenhang mit der vom Dienstnehmer zu erbringenden Dienstleistung  so greift das Dienstnehmerhaftpflichtgesetzt, daher selbst wenn tatsächlich aufgrund des Internetverhaltens ein Schaden eingetreten ist, ist eine Haftungsmilderung oder sogar ein gänzlicher Haftungsentfall möglich.

 

Treten die Schäden hingegen während einer privaten Internet – oder E- Mail Nutzung auf, greift das allgemeine Schadenersatzrecht, sodass der Arbeitnehmer voll in Haftung gezogen werden kann. Dies unabhängig davon, ob ihm die private Internet – oder Emailnutzung vom Arbeitgeber erlaubt war oder nicht, und kann dies bei einem Virus ein sehr großer Schaden sein, ist doch dann meist nicht nur das Arbeiten unmöglich, sondern droht auch Daten-; Reputationsverlust etc..

Es empfiehlt sich jedenfalls in einem Dienstvertrag die PC Nutzung genau festzulegen.

Wenn Lebensgefährten zusammen ein Haus bauen- Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der gemeinsame Hausbau

Immer wieder kommt es vor, dass Lebensgefährten gemeinsam eine Liegenschaft erwerben/ ein Haus zusammen bauen, hierin kann unter Umständen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erblickt werden.

Die Rechtsprechung nimmt das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings nur dann an, wenn eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation besteht und zwischen den Lebensgefährten  Organisationsabsprachen getroffen worden sind,  so zum Beispiel wer wofür zuständig ist. Beiden Partnern müssen zudem gewisse Mitwirkung und Einwirkungsrechte bei der Organisation zustehen. Sollte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen sein, so ist die praktische Konsequenz, dass bei  Auflösung der Lebensgemeinschaft das gesamte „Gesellschaftsvermögen“ zu teilen ist, wobei grundsätzlich eine Gewinnverteilung im Verhältnis der erbrachten Kapitalanlagen, also was jeder der Partner an Sachmittel investiert hat, stattfindet, im Zweifel sind diese als gleich groß anzusehen.  Daher empfiehlt es sich über die Investitionen genaue Aufzeichnen zu führen. Gelingt kein Einvernehmen über die Aufteilung des geschaffenen Vermögens so findet eine gerichtliche Teilung statt,  wobei bei Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Teilungsklage im  Grundbuch für den Gesellschafter angemerkt werden kann ( zB Gz 3 Ob 72/11a).

Bei Lebensgemeinschaften empfiehlt sich daher – wenn einer der Lebensgefährten in das Haus des anderen Partners investiert  – der Abschluss eines Darlehensvertrags, in welchem die genaue Höhe des Darlehens und Rückzahlungsmodalitäten festgehalten werden. Das Darlehen könnte zudem auch noch durch ein Pfandrecht auf der Liegenschaft besichert werden.

Film: Rechtsanwältin Katharina Braun klärt auf wie Ärzte rechtlich richtig werben dürfen.

Serie Scheidungsirrtümer 4. Teil in den Salzburger Nachrichten

Über das Scheidungsrecht kursieren viele Halbwahrheiten, die viel Geld kosten können.

 Im Artikel der Salzburger Nachrichten finden Sie Fragen zu folgenden Antworten:

1.       Bekommt die Ehewohnung wer die Kinder bei sich hat?

2.       Kann man einfach die Schlösser austauschen?

3.       Muss man persönlich vor Gericht erscheinen?

4.       Wozu ist man vor der Scheidung verpflichtet?

Hier geht’s zum Artikel:

scheidungsirrtuemer-serie-teil-4

Detektivkosten auch nach abgeschlossenem Scheidungsverfahren

Detektivkosten –können auch noch nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren ( aber mals) geltend gemacht werden.

Detektivkosten können in einem Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden. Der OGH entschied, dass selbst wenn im Scheidungsverfahren diese Kosten nicht zugesprochen wurden, gegenständlich wurde die Ehe aus beidseitig gleichteiligem Verschulden geschieden, in einem selbständigen Schadenersatzprozess ( §§ 1293ff ABGB) geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich aus prozessökomischen Gründen die Kosten zuerst als vorprozessuale Kosten im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend zu machen und erst dann – wenn dies nicht erfolgreich war- gesondert einzuklagen.

 

Scheidung Dänemark

Dänemark

Nach dem dänischen Recht hat ein Ehegatte nach einem Jahr Getrenntleben ein Recht auf Scheidung. Bei gegenseitigem Einvernehmen kann die Scheidung aber auch schon nach sechsmonatigem Getrenntleben erfolgen.

In folgenden Fällen hat ein Ehegatte ein Recht auf sofortige Scheidung.

  • Die Ehegatten haben aufgrund eines Zerwürfnisses während der letzten zwei Jahre getrennt gelebt.
  • Der andere Ehegatte war untreu.
  • Der andere Ehegatten hat in gesetzwidriger Weise ein Kind des die Scheidung Begehrenden aus dem Land entführt oder im Ausland zurückgehalten. Der Antrag auf Ehescheidung muss dann, solange dieser Zustand andauert oder spätestens ein Jahr, nachdem das Kind nach Dänemark zurück gebracht worden ist, eingereicht werden.

 

Die Scheidung erfolgt in aller Regel durch administrative Bewilligung. Bei einem Scheidungsantrag, wonach die Scheidung nach Ablauf des Getrenntlebens erfolgt, erteilt die Staatsverwaltung bereits dann eine Scheidungsbewilligung, wenn der andere Ehepartner keine Einwände hiergegen erhebt und die Bedingungen, die für das Getrenntleben gegolten haben, auch für die Zeit nach der Scheidung Bestand haben sollen.

Ein Antrag auf Scheidung ist bei der Staatsverwaltung einzureichen: Es besteht kein Anwaltszwang für eine Scheidung.

Bei einer gerichtlichen Scheidung muss die Klage beim Stadtgericht ( byretten) durch die Staatsverwaltung am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten erhoben werden. Hat der Beklagte keinen Gerichtsstand in Dänemark, ist die Klage bei einem vom Justizminister bestimmten Gericht zu erheben. Gegen das Urteil des Staatsgericht kann innerhalb von acht Wochen Berufung beim zuständigen zweitinstanzlichen Gerichts – „landsret“-eingereicht werden.

Internationale Zuständigkeit

Es gilt in Dänemark das „Domizilprinzip“

Die Klage kann bei einem dänischen Gericht eingereicht werden, falls

  • Der Beklagte seinen Wohnsitz in Dänemark hat
  • Der Kläger seinen Wohnsitz in Dänemark hat und hier in den letzten zwei Jahren oder länger wohnhaft gewesen ist.
  • Der Kläger dänischer Staatsbürger ist und den Nachweis führen kann, dass er wegen seiner Staatsangehörigkeit in dem Staat, in dem er jetzt wohnt, keine Klage einreichen kann,
  • beide Parteien dänische Staatsbürger sind und der Beklagte sich einer Klage vor einem dänischen Gericht nicht widersetzt oder die Klage auf Scheidung auf der Grundlage eines innerhalb der letzten fünf Jahre in Dänemark erteilten Getrenntlebens eingereicht wird.

Von dieser Regelung kann durch internationale Abkommen (zB die nordische Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft bzw. das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennung von Tisch und Bett) abgewichen werden.

Scheidung, wer zahlt die Detektivkosten?

http://www.women30plus.at/life/partnerschaft/scheidung-wer-zahlt-die-detektivkosten/

Wann hat de Geliebte die Detektivkosten zu bezahlen, erfahren Sie hierzu mehr im Artikel auf www.women30plus.at .

Bei Fragen vereinbaren Sie sich bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

31.10.2016 Serie Scheidungsirrtümer in den Salzburger Nachrichten, Teil 3

31.10.2016

„Scheidungsirrtümer“ Serie von Rechtsanwältin Katharina Braun in den „Salzburger Nachrichten“ Teil 3

 

Finden Sie im Artikel Antworten zu folgenden Fragen:

1.       Sucht das Gericht etwaige Konten des Partners?

2.       Muss man als Arbeitsloser keinen Unterhalt zahlen?

3.       Steht mir vom Erbe meines Mannes etwas zu?

Hier finden Sie den Artikel

teil-3-scheidungsirrtuemer

 Dieser Artikel findet sich auch im Pressespiegel der Rechtsanwaltskammer Wien

http://www.pressreader.com/austria/salzburger-nachrichten/20161107/281947427416391

 

 

(Dank an Dr. Hans E. Braun)

Regelmäßige Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung

Ergibt sich aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage eine Unterhaltserhöhung um 8 % so rechtfertigt dies eine Neufestlegung des Unterhalts.

 

Dies kann in etwa auch durch eine Steuerreform geschehen. So geschehen in vielen Fällen aufgrund der Steuerreform 2016. Mit dieser wurden die Steuerstufen und Steuersätze geändert, so beträgt der Eingangssteuersatz nunmehr (statt 36,5 %) 25 %.

 

Mit der Steuerreform 2016 wurde der Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG von 132,– auf € 300,– pro Jahr bzw. von € 220,– auf € 440,– pro Jahr angehoben ( je nachdem, ob der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen oder nur von einem Elternteil geltend gemacht wird). Diesbezüglich wird teilweise in der Literatur vertreten, dass der Kinderfreibetrag zugunsten des Kindes in die Unterhaltsberechnung einzufließen hat. Es bleibt diesbezüglich abzuwarten wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

 

Zu beachten ist aber auch, dass Steuerersparnisse nicht nur eine Erhöhung des Kindesunterhalts mit sich bringen können, sondern unter Umständen auch ein geringerer Unterhaltsbetrag geschuldet wird.

 

Der Kindesunterhaltanspruch ist daher unter Vorlage der bezughabenden Unterhaltsunterlagen ( bei unselbstständig Erwerbstätigen die letzten drei Gehaltszetteln, bei Selbständig Erwerbstätigen u.a. ! die letzten drei Einkommenssteuerbescheide) einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.

 

Bei Fragen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

Wenn Baumaßnahmen eine Gefährdung für andere Liegenschaften darstellen

Geht von einer Bauführung eine Gefährdung für andere Liegenschaft aus, so in etwa wenn eine Einsturzgefahr gegeben ist, oder wenn die Gefahr besteht, dass eine Wasserquelle versiegt oder deren Wasserqualität verschlechtert wird ( siehe zB Entscheidung 1Ob6/00i) so kann hiergegen mit einer Bauverbotsklage gemäß §§ 340 ff ABGB ( Sonderfall einer Besitzstörungsklage ) vorgegangen werden. Die vorläufige Untersagung der Bauführung kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung mittels Einstweiliger Verfügung ( §§ 381 ff E0). erreicht werden. So kann auch eine im Rahmen einer Bauverhandlung erzielte Einigung über die Bauhöhe durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden ( OGH 24.3.2015, 8 Ob 28/15b).

Scheidungsirrtümer- Serie in Salzburger Nachrichten

Die häufigsten Scheidungsirrtümer

Gerade im Scheidungsrecht gibt es in der Bevölkerung viele Halbweisheiten, die die Betroffenen oft teuer zu stehen kommen. Hier einige Tipps, die helfen können, viel Zeit und noch mehr Geld zu sparen.

In den "Salzburger Nachrichten" erscheint im Oktober 2016 eine Serie zum Thema häufige Scheidungsirrtümer, geschrieben von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun.

Erfahren Sie in den ersten beiden Folgen mehr zu folgenden häufigen Fragen

Die häufigsten Scheidungsirrtümer

1.       Ist Fremdgehen noch ein Verschuldensgrund?

2.       Wann gilt eine Ehe als zerrüttet?

3.       Begründet das Verschulden eine Unterhaltspflicht?

4.       Drei Jahre getrennt gelebt: automatisch geschieden?

5.       Soll der Betrogene rasch die Scheidung einbringen?

6.       Haftet man für Schulden des Ehepartners?

7.       Was ist mit eigenmächtig beiseitegeschafftem Geld?

8.       Ist bei Scheidungen eine Paartherapie Pflicht?

9.       Gibt es Schmerzensgeld für „verlorene“ Lebenszeit?

 

Hier geht’s zu den beiden Artikeln in den "Salzburger Nachrichten:"

scheidungsirrtuemer-serie-salzburger-nachrichten

Die nächste Folge der "Scheidungsirrtümer" Serie lesen Sie am Mo, den 31.10.2016 in den "Salzburger Nachrichten"

Für Beratungen rund um das Thema Scheidung vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter: office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Beeinträchtigung des Nachbarn durch Baustelle

In Wien und Umgebung wird viel gebaut.

Immer öfters kommen Anfragen rund um Beeinträchtigungen die man als Nachbar einer Baustelle erfährt. So kommt es oft für den Nachbarn zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsgangs, und sohin zu einem  Umsatzeinbruch kommen. Oft fallen auch für den Nachbarn  – bedingt durch die Baustelle – erhöhte Reinigungsarbeiten an.

Bei einer Baustelle die baubehördlich bewilligt worden ist, ist zwar –  da die Bewilligung wie eine baubehördliche Anlagegenehmigung im Sinne des § 364a ABGB  wirkt, sohin der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen ist –  die Baustelle als solches hinzunehmen, jedoch gibt es wenn die von der Baustelle ausgehenden Einwirkungen ( Immissionen) ein ortsunübliches und unzumutbares Ausmaß erreichen, für den Nachbarn einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, welcher auch den entgangen Gewinn umfasst. Den Miteigentümern einer benachbarten Liegenschaft, die durch die Baustelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung ( Störung) erfahren, steht der Anspruch anteilig zu.

Den Schadenersatzanspruch kann der Nachbar im Übrigen auch dann geltend machen, wenn er nicht Eigentümer der benachbarten Liegenschaft, sondern obligatorisch Berechtigter, sohin Mieter ist.

Auch ist es möglich im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung durch die Baustelle den Mietzins zu reduzieren.

In der Vergangenheit konnten für Mandanten ( dies auch außergerichtlich) gute Lösungen erzielt werden.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und Möglichkeiten bei einem Beratungsgespräch.

Erbrecht nach Scheidung

Bei rechtskräftiger Scheidung geht das Erbrecht verloren. Die Einbringung der Scheidungsklage zu Lebzeiten bewirkt den Verlust des gesetzlichen Erbrechtes auch dann, wenn der Kläger vor rechtskräftigem Abschluss des Ehescheidungsverfahrens stirbt, vorausgesetzt die Ehe des Klägers wird aus dem zumindest gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden.

Hat das Ehepaar einen Erbvertrag ( geregelt ist der Erbvertrag in §§ 1249 ABGB) abgeschlossen, so behält der unschuldig geschiedene Ehegatte, vorausgesetzt er überlebt den schuldig geschiedenen Ehegatten, den Anspruch aus dem Erbvertrag.

Nach neuer Rechtslage, dies ab 1.1.2017, gelten Testamente , welche zu Gunsten des Exehepartners abgeschlossen worden sind, mit der Scheidung automatisch als aufgehoben.

 

Rechtsanwältin Katharina Braun Certified Supervisory Experts- CSE – zertifzierte Aufsichtsrätin

Österreich hat 32 frischgebackene zertifizierte Aufsichtsräte (Certified Supervisory Experts – CSE)

 

Sektionschef Eduard Müller und Fachverbandsobmann für Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT) Alfred Harl zeichneten im Finanzministerium hochkarätige Persönlichkeiten der österreichischen Wirtschaft mit dem Zertifikat für Aufsichtsratsexperten aus.

 

Wien, am 28.09.2016 – „Wir wollen das Land nach Vorne bringen! Hätte es die  Ausbildung zum zertifizierten Aufsichtsrat schon vor der Finanzkrise  gegeben,  wäre vielleicht so manches nicht passiert. Das System- und Organversagen von damals ist Grund dafür, warum es diese Ausbildung heute gibt!“, eröffnet Alfred Harl, Obmann des Fachverbands Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT) der Wirtschaftskammer Österreich die Veranstaltung im Bundesministerium für Finanzen. Mehr als 400 österreichische Aufsichtsräte, Manager und Berater besuchten bisher den Lehrgang „Aufsichtsrat“ der UBIT-Qualitätsakademie incite. Mehr als 200 von ihnen (davon 28% Frauen) stellten sich anschließend dem Hearing zum „Certified Supervisory Expert“ (CSE). Heuer dürfen unter Anwesenheit von Sektionschef Dkfm. Eduard Müller wieder 32 Persönlichkeiten aus Österreichs Wirtschaft (davon neun Frauen) dieses Zertifikat entgegennehmen. „Das Interesse an unserem Qualitätssiegel ist Jahr für Jahr gestiegen – und das aus gutem Grund! Damit Aufsichtsräte ihre Schlüsselrolle als Sparring-Partner für den Vorstand realisieren können, müssen sie neben ihrer persönlichen Fachexpertise ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Das CSE-Zertifikat weist diese Qualifikationen nach“, so UBIT-Fachverbandsobmann Alfred Harl.

 

Bedeutung steigt.

Immer mehr Experten betonen den Stellenwert der Qualität des Aufsichtsrates und fordern eine weitere Professionalisierung bzw. hauptberufliche Aufsichtsräte. Die Bandbreite der in Aufsichtsräten behandelten Themen ist in den letzten Jahren immer größer und herausfordernder geworden. Sie reicht, wie Studien zeigen, von Unternehmensstrategie (79,2 %), Investitionen (74,2 %) und Marktanalysen (73,5 %) über die Liquiditäts- und Finanzplanung (68,1 %) bis hin zu Zukunftsszenarien (64,3 %) und der Effizienz des internen Kontrollsystems (57,0 %). „Die Vielfalt und die Kompetenz der Persönlichkeiten ist beeindruckend. Was mich persönlich besonders stolz macht, ist die Erfolgsrate der Frauen!“, meint Dr. Victoria Kickinger, Vorsitzende der Komission. Dkfm. Richard Schenz, Vizepräsident der WKÖ, ergänzt: „ Die Qualität der Aufsichtsräte ist gestiegen! Die Rahmenbedingungen wie der Corporate Governance Codex haben wesentlich dazu beigetragen!“

 

Win-Win für Wirtschaft & Politik.

„Unsere Forderung an die Politik: Gerade in Unternehmen, die im Einflussbereich der öffentlichen Hand stehen, dürfen die Qualität der Aufsichtsratsmitglieder bzw. die Grundlagen der Bestellung kein Thema mehr sein. Die Zertifizierung aller Aufsichtsräte in solchen Unternehmen ist ein notwendiger Schritt für mehr Transparenz und hohe Qualität“, sagt Alfred Harl. „Mit der Zertifizierung zum CSE etablieren wir erstmals einen echten Qualitätsstandard in Aufsichts- und Stiftungsräten. Klare Gewinner sind Österreichs Unternehmen. Qualifizierte Kontrolle und Beratung durch das Aufsichtsorgan unterstützen Unternehmen dabei, ihre Wachstumschancen noch besser wahrzunehmen“, fügt Alfons Helmel, Geschäftsführer der incite GmbH, hinzu. Norbert Griesmayr, Generaldirektor der VAV Versicherungen, erklärt die versicherungstechnische Sicht: „Die Ausbildung und Zertifizierung von Aufsichtsräten steigert deren Qualität und führt zu einer Versachlichung des Auswahlverfahrens. Das ist positiv und bringt darüber hinaus Kostenvorteile bei einer Strafrechtsschutzversicherung oder Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (D&O).“

 

Zertifizierung für drei Jahre gültig.

Die Zertifizierung setzt auf die Dokumentation von Erfahrung und Tätigkeiten in der Unternehmensführung und Beratung einerseits und einem Wissensnachweis in den speziell für Aufsichtsräte relevanten Themen andererseits und schließt mit einem kommissionellen Hearing ab. Die Prüfungskommission setzt sich mit Dr. Viktoria Kickinger, KommR Dkfm. Dr. Friedrich Bock und DI Rainer Wieltsch aus erfahrenen Personen aus der Wirtschaft & Mitgliedern in Aufsichtsräten zusammen. Die Zertifizierung ist drei Jahre gültig. Wer sich rezertifizieren lassen will, muss neben Praxiserfahrung auch regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen (wie beispielsweise den Besuch des jährlich stattfindenden Aufsichtsratstages) nachweisen. „Neue Spielregeln für Compliance, die Digitalisierung und weitere disruptive Veränderungen haben nicht nur Auswirkungen auf die Gesellschaft, sondern auch auf Aufsichtsräte. Der Aufsichtsrat hat sich in den letzen Jahren verwissenschaftlicht und verrechtlich. Damit steigen die Anforderungen und das Maß an notwendiger Professionalität“, bringt es Eduard Müller auf den Punkt.

 

Gemeinsame Initiative mit BMF und Börse.

Der Fachverband UBIT und seine Qualitätsakademie incite hatten ihre Qualitätsoffensive für Aufsichtsräte im März 2011 gemeinsam mit seinen Proponenten Wiener Börse AG und dem Kapitalmarktbeauftragten des Bundesministers für Finanzen präsentiert. Die freiwillige Zertifizierung soll in Österreich auch dazu beitragen, Diskussionen über Bestellungen von Aufsichtsräten im öffentlichen Bereich zu objektivieren. Die Ausbildung befindet sich in einem laufenden Verbesserungs- und Anpassungsprozess. Im nächsten Schritt soll der Auswahlprozess verbessert werden – im Gespräch ist eine Qualitätsquote. „Wir wollen als Unternehmensberatung mitgestalten! Das geht nur über Qualität und Vertrauen! Deswegen ist es in unserem Interesse und im Interesse der Österreichischen Wirtschaft, dass wir eine bestmögliche Ausbildung in allen fachlichen und rechtlichen Bereichen zur Verfügung stellen!“, fasst Alfred Harl zusammen.

 

Die Zertifizierten.

32 Personen haben das Hearing diesmal positiv absolviert und wurden erfolgreich zertifiziert. Darunter tummeln sich einerseits viele Personen aus der Wirtschaft, wie zum Beispiel Mag.a Michaela Huber, Senior Vice President HSSE & Sustainability der OMV, Dr. Johannes Hörl, Vorstand und Generaldirektor der Großglockner Hochalpenstraßen AG, Mag.a Friederike Müller-Wernhart, CEO von Mindshare Austria oder Christoph Grassmugg, Vorstand der Grasmugg AG, Mag. Katharina Braun, Rechtsanwältin, sowie andererseits Funktionäre des Fachverbandes UBIT, wie der Tiroler Fachgruppenobmann Dipl.-Inform. Christoph Holz und der Salzburger Fachgruppenobmann Dr. Wolfgang Reiger.

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT.

Mit mehr als 64.000 Mitgliedern gehört der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT) zu den größten und dynamischsten Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich. Er nimmt die Interessen der Unternehmerinnen und Unternehmer aus den Bereichen Unternehmensberatung, Informationstechnologie und Buchhaltung wahr. Ziel ist es, berufsrelevante Rahmenbedingungen zu optimieren und dem Markt die Leistungen der Berufsgruppen zu kommunizieren. Mitglieder können umfangreiche Beratungs- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen. Weitere Informationen auf http://www.ubit.at und http://www.beratertag.at.


 

 

 

ra-braun-aufsichtsrat-zertifizierung

 

Standard Artikel mit Rechtsanwältin Braun: Scheinväter

Der etwas andere Streit ums Kind

Immer wieder kommt es vor, dass ein Mann jahrelang irrig der Annahme ist der biologische Vater eines Kindes zu sein. Neben allen rechtlichen Fragestellungen, so ist dies für Kind/ Scheinvater/ biologischen Vater eine sehr emotional belastende Situation.

Lesen Sie hierzu mehr in dem Artikel

http://mobil.derstandard.at/2000044850405/Scheinvaeter-Der-etwas-andere-Streit-ums-Kind?_viewMode=Forum

 

 

Magazin "News" Artikel mit Scheidungsanwältin Katharina Braun- Zufrieden geschieden.

Rechtsanwältin Katharina Braun im Magazin "News" über die Gründe die zu einer Scheidung führen, und das Leben nach einer Scheidung.

Den Artikel finden Sie hier:

magazin-news-rechtsanwaeltin-katharina-braun-artikel-zufrieden-geschieden

 

Redakteurin Julia Schnizlein

Artikel "Statement"Unzulässiges Posting auf Facebook, rechtswidrige Berichterstattung über " Rosenkriege"

Es kann nicht oft genug gesagt werden, ein Post  auf facebook rechtfertigt nicht dieses in einem anderen medium, ohne Zustimmung desjenigen der dieses gepostet hat, zu verwenden.

Dies hielt der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.3.2016 ( Gz 6 Ob 14/16a) fest. In diesem Fall hatte eine Tageszeitung auf seiner homepage ein Foto der Klägerin eigenmächtig verwendet, welches diese auf facebook eingestellt hatte. Über zwei Monate hielt die Zeitung dieses Lichtbild darüber hinaus in manipulierter Form mit Einbettung in ein Video abrufbar, und wurde im Begleittext der Klägerin eine bestimmte sexuelle Neigung zugeschrieben.

Die Frau war durch diese Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden.  Die Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wir facebook bewirkt regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit, nicht jedoch hat der facebook user mit der Weiterleitung des Fotos an andere Medien zu rechnen. Auch die Geschäftsbedingungen von facebook können daran nichts ändern.

 Anders wird der Fall nur dann gelegen sein, wenn es sich um eine Person des öffentlichen Interesses handelt, und die Veröffentlichung des facebook fotos im öffentlichen Interesse ist.

Mit Persönlichkeitsrechten hatte sich der Oberste Gerichtshof auch im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung über den Rosenkrieg eines Opernsängers ( Artikel mit der Überschrift „ Volksopern- Star als Rosenkrieger vor Gericht“) zu beschäftigen ( 7.10.2015, 15 Os 96/15d), und kam dieser auch hier zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche den Sänger identifizierende  Berichterstattung ( so Nennung des Berufs, seines Arbeitgebers, seiner Stimmlage, seines Altes, des Alter seines Sohnes und des Berufs seiner Expartnerin) nicht zulässig war. Der Oberste Gerichtshof hielt um eins mehr fest, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Identität einer Person in einer Berichterstattung preis gegeben werden darf,  ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse, die Identität von Betroffenen zu erfahren.- Im konkreten Fall handelt es sich um einen Künstler, mit lokaler Bekanntheit als Künstler und Sohn eines denselben Familiennamen tragenden prominenten Vaters, sohin um einen „minderprominenten“ Künstler. Der OGH hat infolge dessen das rechtliche geschützte Interesse der Öffentlichkeit an der Preisgabe der Identität verneint. Das Medium musste dem Sänger Entschädigung leisten.

 

Rechtsanwältin Katharina Braun zu diesem Thema im "Statement," dem österreichischen Medienmagazin

statement-verletzung-der-persoenlichkeitsrechte

Kurier: RA Braun " Big Brother am Arbeitsplatz"

Viele Arbeitgeber hätten gerne die absolute Kontrolle darüber, was ihre Mitarbeiter tun und lassen. Doch nicht jede Form der Überwachung ist erlaubt. Gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte können Arbeitnehmer sich wehren.

Redaktion Ulla Grünbacher

big-brother-kurier

Bloßer „ Auszug“ aus einem Scheidungsvergleich reicht für Eigentumsverleibung nicht.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der Letztinstanz die Entscheidung der Vorinstanzen, dass ein bloßer „ Auszug“ aus einem Scheidungsvergleich keine taugliche Grundlage für eine Eigentumseinverleibung bildet. Die Prüfpflicht des Grundbuchgerichts ist gesetzlich vorgeschrieben, und dient dem Schutz des verfassungsrechtlich garantierten ( verbücherten) Eigentums. Datenschutzrechtliche Bedenken sind nicht geeignet diese Prüfungspflicht auszuhebeln.

  1. 7. 2016

5 Ob 125/16t

 

Rechtsanwältin Braun auf Öe3 zum Thema Ferien und Beziehungsstress

Rechtsanwältin Katharina Braun im Ö3 Morgenwecker  zum Thema Urlaub und Beziehungsstress

 

Was man als Hundehalter zu beachten hat, Artikel im statement

Was man als Hundehalter zu beachten hat.

Artikel von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im "Statement" der Zeitschrift des Österreichischen Journalistenclubs, Ausgabe Juli/August 2016.

 

Hundehaltung

 

 

 

 

 

 

Regelbedarfsätze 2016/2017

Aktuelle Regelbedarfsätze ab dem 1.7.2016 -30.6.2017

 0-3 Jahre € 200,–

3- 6 Jahre  € 257,–

6- 10 Jahre € 331,–

10- 15 Jahre € 378,–

15- 19 Jahre € 446,–

19-25 Jahre   € 558,–

 

Die nächste Bekanntgabe erfolgt nach Vorliegen der entsprechenden Indexzahlen im Sommer 2017. 

Ausländische Urkunden, welche in einem österreichischen Gerichtsverfahren vorgelegt werden

Ausländische Urkunden
In Gerichtsverfahren müssen oft ausländische Urkunden ( zB Heiratsurkunden) vorgelegt werden.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
Beglaubigung
Ausländische öffentliche Urkunden, die in Staaten errichtet wurden, die dem sogenannten „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ nicht beigetreten sind, gelten in Österreich nur dann als öffentliche Urkunden, wenn eine Beglaubigung vorgenommen wurde. Beglaubigt werden soll die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der die Unterzeichner gehandelt haben, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Informationen zu den Staaten, welche dem „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ nicht beigetreten sind, erhält man beim Legalisierungsbüro des Außenministeriums:
www.bmeia.gv.at
Apostille
Bei Urkunden, welche in Staaten errichtet worden sind, welche dem „ Haager Beglaubigungsübereinkommen“ beigetreten sind, ist eine sogenannte Apostille ausreichend. Im Gegensatz zum aufwändigeren Beglaubigungsverfahren wird die Apostille von einer zuständigen Behörde des Errichterstaats ausgestellt, wodurch die Urkunde in Österreich anerkannt wird.
Die wichtigsten Staaten, die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sind:
Albanien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belize, Botswana, Brunei, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Honduras, Indien, Island Israel, Irland Japan, Kasachstan, Kolumbien, Lesotho, Liberia, Litauen, Lettland; Malawi, Malta, Marshall- Inseln, Mauritius. Mexiko, Namibia, Neuseeland, Panama, Portugal, Russland, San Marino, Seychellen, Surinam, Südafrika, Südkorea, Swasiland. Tonga, Trinidad und Tobago, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Weissrussland, Zypern

Befreiung von Beglaubigung oder Apostille

Aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen mit Österreich und einigen Staaten, werden öffentliche Urkunden aus bestimmten Staaten in Österreich ohne weiteres als öffentliche Urkunden anerkannt. Das heißt, es ist weder eine Beglaubigung noch eine Apostille erforderlich.

Staaten, für die bei bestimmten Urkunden weder eine Beglaubigung noch eine Apostille erforderlich ist:
Belgien, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn.

Beglaubigte Übersetzung:
Von der Beglaubigung als Bestätigung der Echtheit und Richtigkeit einer Urkunde ist die „beglaubigte Übersetzung“ zu unterscheiden. Fremdsprachige Urkunden sind von einem gerichtlich beeideten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen. Mit der „Beglaubigung“ bestätigt der Übersetzer die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original.
Die Kosten für eine beglaubigte Übersetzung richten sich nach der Länge und der Komplexität des Textes.
Auskünfte können beim Österreichischen Dolmetscher- und Übersetzungsverband eingeholt werden.
Universitas, Österreichischer Übersetzer- und Dolmetscherverband, Gymnasiumstraße 50, 1190 Wien
Email info@universitas.org
Auf der website

http://www.universitas.org.

findet sich eine Suchfunktion für Übersetzer nach auswählbaren Sprachkombinationen.
Staaten, für die bei bestimmten Urkunden weder eine Beglaubigung noch eine Apostille erforderlich ist:
Belgien, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn.

 

Beziehungsfalle Urlaub

Warum die Ferien für viele Beziehungen eine Belastungsprobe darstellen, Artikel in der Tiroler Tageszeitung mit Rechtsanwältin Braun

Liebesaus Tiroler Tageszeitung

http://boerse-social.com/2016/07/08/rechtsanwaltin_katharina_braun_lautet_die_opening_bell_fur_freitag#a_120424

 

 

Rechtsanwältin Braun zum Thema geändertes Medienverhalten – Journalistinnenkongress in Wien

Digitale Medien verdrängen immer mehr die analogen Medien. Rechtsanwältin Katharina Braun sprach auf dem Journalistenkongress darüber wie die Medien ältere Menschen erreichen ( können), und welche Chancen aber auch Gefahren/Risiken von den neuen Medien ausgehen.

Kurzbeitrag zum Journalistenkongress ( hergestellt von der Fachhochschule St. Pölten)

https://youtu.be/g-cNICAcCW0?t=183

ab 2:59

Serviten- Asterix: Neuer Preis für innovative Unternehmer

"Serviten- Asterix": Neuer Preis für  Unternehmer.

Der Alsergrund verfügt über sehr viele innovative Unternehmen, dies nimmt die Interessensgemeinschaft Servitenviertel zum Anlass mit der Preisverleihung des "Serviten- Asterix" zu starten.

Bewerben können sich alle Unternehmer, aber auch private Personen ( Voraussetzung: Unternehmens- ;Wohnsitz im Alsergrund) mit ihren Produkten, Ideen, Dienstleistungen. Wenn es sich um eine Idee handelt muss diese einen Bezug zum Alsergrund haben, und soll veranschaulicht werden wie diese Idee der Förderung des Bezirks Alsergrund dienen könnte. Bei  Produkten und Dienstleistungen  ist bei der Bewerbung die Innovation des Produkts und/oder der  Dienstleistung zu erörtern.

Bewerbungsunterlagen für den "Serviten- Asterix":

  • Lebenslauf des Bewerbers mit Foto
  • Präsentation des Produkts/ der Dienstleistung ( falls zur Veranschaulichung erforderlich unter Beifügung von Fotos, link zu Video des Produkts/Dienstleistung/Idee, oder anderen Medien)
  • Sollte das Produkt/ die Dienstleistung/die Idee schon bei einer anderen Preisvergabe teilgenommen haben, so ist dies bekanntzugeben.
  • wenn ein Produkt eingereicht wird: Erklärung, dass Bewerber vollumfänglicher Inhaber der Werknutzungsrechte am Produkt ist.

Aus den Bewerbungen werden 9 Produkte/ Dienstleistungen/Ideen von einer anonymen Jury – Mystery ( bestehend aus drei Personen)  für den Preis des "Serviten- Asterix" nominiert.

Die nominierten Bewerber werden vor der Preisverleihung in den Medien präsentiert.

Die Preisverleihung des "Serviten- Asterix" erfolgt im feierlichen Rahmen, Ort und Zeit dieser Veranstaltung werden noch bekanntgegeben.

Unternehmer oder Privatpersonen können sich gerne als Jurymitglied per mail an dreier@servitenviertel.at oder office@rechtsanwaeltin-braun.at bewerben.

Bewerbungsunterlagen als "Serviten- Asterix" Jurymitglied:

Lebenslauf mit Foto

Motivationsschreiben, in welchem auf einer Seite  die Gründe die Innovation eines Produkts/ einer Idee beurteilen zu können dargelegt werden.

Lesen Sie hierzu auch den Artikel in der Wiener Bezirkszeitung von Thomas Netopilik

http://www.meinbezirk.at/alsergrund/lokales/ideengeber-der-interessensgemeinschaft-servitenviertel-optiker-werner-dreier-und-rechtsanwaeltin-katharina-braun-m10716637,1772232.html

Artikel im "statement": Kauf eines Gebrauchtwagens

 

Rechtsanwältin Katharina Braun im "Statement" – der Zeitschrift des österreichischen Journalistenclubs – zum Kauf eines Gebrauchtwagens, und was hierbei zu beachten ist:

statement privatwagenkauf

Kauf eines Gebrauchtwagens – Vorsicht bei Privatkauf

Ein Ausflug im Sommer ins Grüne ist etwas Schönes, jedoch braucht man dazu den nötigen Fahruntersatz.

Viele kaufen sich ein Gebrauchtfahrzeug, beliebt sind hier auch diverse Onlineplattforen. Doch Achtung bei einem Privatkauf, daher der Verkäufer ist kein Unternehmer, denn bei einem solchen finden die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes keine Anwendung, und kann die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen werden. Oft findet man in den Kaufverträgen zwischen Privaten Sätze wie „ wie besichtigt und Probe gefahren.“ Der Käufer kann sich dann bei Ausschluss der Gewährleistung nur noch an den Verkäufer wegen Mängel halten, die einem dieser verschwiegen hat, zB Verkäufer sagt tatsachenwidrig, dass das gegenständliche Fahrzeug unfallfrei ist.

Handelt es sich jedoch um einen Kauf von einem Unternehmer, so kann zwar die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, aber doch in der Dauer auf ein Jahr eingeschränkt werden, dies wenn seit dem Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs mehr als ein Jahr vergangen ist.

Gewährleistung betrifft solche Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren, und nicht vom Käufer akzeptiert worden sind. Eine Akzeptanz lege in etwa vor wenn der beschädigte Außenspiegel schon ohnedies bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt worden war.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf sich jedoch nicht die Eigenschaften erwarten, die ein Neuwagen aufweist. Der Verkäufer hat nur dafür einzustehen, dass das Fahrzeug über einen dem Alter entsprechenden Gesamtzustand verfügt. Verschleißerscheinungen stellen in etwa keine Gewährleistungsmängel dar.
Es empfiehlt sich daher vor Ankauf eines Gebrauchtwagen eine Begutachtung durch zu führen, die Autoklubs bieten diesbezügliche Ankaufstests durch, und den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe genau zu dokumentieren ( es empfehlen sich auch Fotos).
Ebenso ist zu prüfen ob der Verkäufer überhaupt der Eigentümer des Fahrzeugs ist, und ist Einsicht zu nehmen in das Serviceheft; aus diesem ergibt sich ob das Fahrzeug laufend gewartet worden ist.
Bei einem Unfall mit dem Gebrauchtwagen ergibt sich oft die Problematik, dass bei einem Totalschaden (Reparatur übersteigt- was oft bei Fahrzeugen älteren Zulassungsdatums der Fall ist- den Wiederbeschaffungswert), dass man um den von der Versicherung angebotenen Wiederbeschaffungswert kein gleichwertiges Fahrzeug am Markt erhält. Der Geschädigte steht jedoch der Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert nicht wesentlich überschreiten. Hierfür gibt es zwar keine starren Grenzen, jedoch wurden vom Obersten Gerichtshof bisher zumindest Überschreitungen bis 10 % toleriert.

 

 

Reduktion der Familienbeihilfe, wenn Unterhaltspflichtiger nicht in Österreich versteuert?

Familienbeihilfe – Unterhaltspflichtiger im Ausland
Der Bezug der Familienbeihilfe führt nach österreichischem Unterhaltsrecht zu einer Reduktion der Kindesunterhaltsverpflichtung.
Unstrittig ist das der Bezug der Familienbeihilfe zu einer anteiligen Reduktion der Kindesunterhaltspflicht führt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sein Einkommen in Österreich versteuert. Lebt jedoch das unterhaltsberechtigte Kind in Österreich und der geldunterhaltspflichtige Elternteil im Ausland kommt nach europäischen Rechtsvorschriften zwar in aller Regel des österreichische Unterhaltsrecht zur Anwendung, jedoch verneint die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Anrechnungsmöglichkeit der Familienbeihilfe für unterhaltspflichtige Eltern, die nicht in Österreich der Einkommensbesteuerung unterliegen. Diese Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, beruht auf der Überlegung, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen diene, sondern soweit notwendig die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Die Familienbeihilfe, so die Argumentation des Obersten Gerichtshofs, kann sich nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners dient. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe kommt daher nur dann in Frage, als überhaupt eine steuerliche Entlastung geboten ist. Dies gilt jedoch nicht für einen im Ausland und nicht in Österreich steuerpflichtigen unterhaltspflichtigen Elternteil. Der Verfassungsgerichtshof erblickt hierin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Ebenso ist durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, dass ein Mitgliedstaat nicht zur steuerlichen Gleichbehandlung von Unionsbürgern verpflichtet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und das Unionsrecht nicht garantiert, dass die Verlegung der Berufstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat steuerneutral ist.

Bei Fragen rund um das Thema Familienbeihilfe kontaktieren Sie Rechtsanwältin Katharina Braun per mail office@rechtsanwaeltin-braun.at für Vereinbarung eines Erstberatungstermins.

Adoption: Artikel in " die Presse" mit Rechtsanwältin Braun "Das Gesetz hinter dem Kinderwunsch"

Rechtsanwältin Braun in "die Presse" zum Thema wann und wie lange Eltern die Freigabe eines Kindes zur Adoption widerrufen können:

http://diepresse.com/home/bildung/erziehung/4993570/Das-Gesetz-hinter-dem-Kinderwunsch?from=simarchiv

Die Annahme an Kindesstatt ist geregelt in den §§ 191-203 ABGB, sowie §§ 86-91 Außerstreitgesetz.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
• Eltern des minderjährigen Wahlkindes
• Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden
• Der Ehegatte oder der eingetragenen Partner des Wahlkindes
• das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

Ist eine zustimmungsberechtigte Person mindestens 6 Monaten unbekannten Aufenthalts oder ist diese nicht nur vorübergehend unfähig eine verständige Äußerung abzugeben so entfällt dieses Zustimmungsrecht ( § 195 ABGB). Daher bei einer anonymen Geburt (bei welcher die Identität der Eltern bzw. der Mutter unbekannt ist), schließt der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag, wobei das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ohne Beteiligung der Eltern durchgeführt wird. Vor Ablauf der sechsmonatigen Frist darf die Adoption allerdings auch in diesen Fällen nicht bewilligt werden.
Sollten die Eltern , insbesondere die Mutter, nach der Überantwortung ihres Kindes im Wege einer Babyklappe oder einer anonymen Geburt dem Wunsch haben doch selbst für ihr Kind zu sorgen, so haben sie sich innerhalb von 6 Monaten zu melden; dann ist Ihre Zustimmung notwendig, weil die Eltern ja nicht ( mehr( unbekannt sind. Sie können die Zustimmung verweigern und somit die Adoption verhindern.

Eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, kann jedoch noch bis zur Beschlussfassung in erster 1. Instanz gegen diese aussprechen ( Entscheidung 9 Ob 68/06z):

Das Gericht kann die verweigerte Zustimmung einer zustimmungsberechtigen Person ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Diese Möglichkeit der Ersetzung einer Zustimmung ist zur Vermeidung einer Kindesenteignung jedoch sehr restriktiv zu handhaben.

Der Widerruf einer gerichtlichen bewilligten Adoption ist in etwa dann möglich wenn der Annahmevertrag ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter zu möglichen.
Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben wenn diese dem Kindeswohl widerspricht.
Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden. (§ 87 Außerstreitgesetz)

(1) Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (§ 40) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.
(2) Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht anzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden. Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet.
(3) Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können auch einem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden.
Die Mutter, die bisher keine Zustimmung ergeben hat und unbekannten Aufenthalts war, kann bis zur Beschlussfassung über die Adoption rechtswirksam widersprechen. 4 Ob 148/11z

Inkognitoadoption- Die Vertragsteile können übereinkommen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Angehörigenberechtigen, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden verzichten. Das Kind hat jedoch unabhängiges Recht ab 14 Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, und so seine Herkunft zu erfahren.

Allgemein: Bei einer Adoption werden Eltern für ein Kind gesucht, nicht ein Kind für Eltern.

In Österreich ist die Erwachsenenadoption zulässig. Mit dem FamErbRÄG wurde 2004 die Voraussetzungen für Erwachsenenadoption durch striktere Tatbestandsvoraussetzungen und durch das Kollisionsrecht verschärft: Kennzeichen der Neuregelung ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern- Kind- Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und bereits eine – nicht wesentlich ununterbrochene- zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von 5 Jahren die Richtschnur bildet.

Eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von 5 Jahren ist nicht unbedingt nötig, wohl aber regelmäßiger persönlicher Kontakt im Zusammenhalt mit weiteren Hinweisen auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis, wie etwa bei einer vorliegenden Pflege oder Betreuung . Sollte es zu kurzen Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind gekommen sein ( zB Spitalsaufenthalten, berufliche Abwesenheiten) so ist für die Bewilligung der Adoption wesentlich, dass zur Adoptivfamilie ein stärker Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht.

Nach § 26 IPRG ist eine Erwachsenenadoption in Österreich dann nicht möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht nicht zulässt. Eine Erwachsenen Adoption ist demnach u.a. ausgeschlossen nach der Anwendung des Rechts von VR China, Philippinen, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Türkei, Rumänien.

 

Seit 1. Jänner 2016 ist es in Österreichauch homosexuellen Paaren gestattet, Kinder zu adoptieren. Zuvor durften gleichgeschlechtliche Paare nur Stiefkinder adoptieren oder Pflegekinder bei sich aufnehmen. Grundlage der Änderung ist ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs.

7.4.2016 Servitenviertelunternehmertreffen mit Künstlerin Catherine Sica

Am 7.4.2016 fand in den neuen Räumlichkeiten von Rechtsanwältin Katharina Braun in 1010 Wien Hahngasse 17 ein Servitenviertelunternehmertreffen statt.

Die Künstlerin und Sängerin Catherine Sica rockte sowohl mit ihren Werken aus dem Zyklus „Trinität“ als auch gemeinsam mit Pianist Hubert Sandhofer musikalisch die Kanzlei.

Die Unternehmer nutzten den Abend für einen angeregten Austausch, beim Networken beobachtet wurden u.a.:

die PR Expertin Christina Brandenstein, die Modedesigner von Femme Maison Franziska Fürpass und Sia Kermani,  EAP Institut Geschäftsführerin Cornelia Martens, Momo Kreutz stellvertretende Bezirksvorsteherin  Alsergrund, Buchautor  und Leiter des Vereins Spittelberg Weihnachtsmarkt Mag. Michael Schmid, Verlagschefin Gabriele Stanek, Leiter der sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Dr. Martin Gleitsmann, Petra Schimek Geschäftsführerin von Gesünder Leben, Frauenarzt Dr. Georg Wollmann, Augenärztin Dr. Roya Ramezani, Ursula Ressl von der Kinderkistl Vertriebs – und Vermarktungs GmbH, Notar Mag. Klaus Berger, Geschäftsführer vom Liechtenstein 42 Erich Michel Bürger, Ayurveda Ernährungsexpertin Sandra Hartmann ( welche auch das tolle Dessert bereitstellte), Therapeutin und Buchautorin Mag. Olivia Wollinger, Schauspielerin Edith Leyrer uvm.

Kredenzt wurden den Gästen die ausgezeichneten "zauberhafte" Weine vom Elfenhof (Weingut in Rust). Die  Etikette der Weine wurden ebenfalls  künstlerisch gestaltet von der Künstlerin Catherine Sica

Herzlichen Dank fürs Kommen allen unseren Gästen, weitere Events in Planung.

http://elfenhof.eu/

 

Einladung_Sica_Braun

 

Rechtsanwältin Katharina Braun

mit der Künstlerin Catherine Sica

 

mit Momo Kreutz, stellvertretende Bezirksvorsteherin Alsergrund.

Fotografin: Agnes Slupek

Infos zur Künstlerin, einem wahren Multitalent und Powerfrau, Catherine Sica auf ihrer hp

http://www.catherine-sica.com/

sowie auf der Homepage des ebenfalls von ihr betriebenen Kunsthauses in Rust, welches wirklich einen Besuch wert ist.

http://kunsthausrust.at/

 

Artikel in der Wiener Bezirkszeitung:

Servitenviertelunternehmertreff Rechtsanwältin Braun

News aus dem Servitenviertel ab sofort auch auf:

 

http://www.freunde-des-servitenviertels.at/

 

 

 

 

Artikel Salzburger Nachrichten: Zwischenbilanz Familiengerichtshilfe

Im Jahr 2013 wurde das Instrumentarium der Familiengerichte mit der Familiengerichtshilfe erweitert. Den Richtern werden Sozialarbeiter, Psychologen und Pädagogen zur Seite gestellt. Doch die Praxis zeigt aus meiner Erfahrung als Rechtsanwältin, dass die Ziele, die man damit erreichen wollte, noch nicht erreicht werden.
Grundsätzlich soll die Familiengerichtshilfe die Richterin oder den Richter bei der Feststellung des Sachverhalts unterstützen. In der Praxis sieht das meist so aus, dass die Eltern zunächst gesondert und danach gemeinsam von der Familiengerichtshilfe zu einem Obsorgestreit, um nur ein Beispiel zu nennen, befragt werden. Dabei wird ausgelotet, ob eine gütliche Einigung möglich ist oder andere Einrichtungen oder Methoden, wie Mediation oder Erziehungsberatung, besser geeignet sind, um den Konflikt zu lösen.
So konnten im Jahr 2014 und 2015 jeweils ein knappes Drittel der Fälle einvernehmlich gelöst werden. Dabei ist positiv hervorzuheben, dass einander Mütter und Väter erstmals nach längerer Zeit wieder einmal persönlich gegenüber sitzen. Über Ängste, Sorgen, aber auch Ärger unter professioneller Begleitung zu sprechen, führt dazu, dass die Eltern wieder eine (erste) gemeinsame Gesprächsbasis finden, die Voraussetzung für eine einvernehmliche und vor allem auch nachhaltige Lösung ist, die nicht gleich wieder in einen neuen Konflikt mündet.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen aber auch, dass die Gerichte in Österreich die Familiengerichtshilfe nicht einheitlich handhaben. Zentraler Kritikpunkt dabei: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass jeder neue Akt „automatisch“ der Familiengerichtshilfe übergeben wird. Zunächst sollten sich die Richter selbst in einer ersten mündlichen Verhandlung einen Eindruck über die Parteien und ihre Interaktion machen und erst dann entscheiden, ob eine Familiengerichtshilfe überhaupt erfolgversprechend ist.
Die gegenteilige Praxis führt nun dazu, dass Richter die Parteien oft nur aus dem Schriftverkehr kennen, bevor sie die fachliche Stellungnahme der Familiengerichtshilfe erhalten, die dann Grundlage für richterliche Entscheidungen bildet. Es gibt zwar die Möglichkeit für Parteien, am Amtstag beim Richter vorzusprechen, jedoch kommt es hierbei immer wieder vor, dass den Parteien mitgeteilt wird, dass derartige Vorsprachen, so lange der Akt bei der Familiengerichtshilfe ist, nicht zielführend wären.
Nächster Kritikpunkt ist die lange Verfahrensdauer. Intention des Gesetzgebers war es, mit der Familiengerichtshilfe die Pflegschaftsverfahren durch die multiprofessionelle Zusammenarbeit zu beschleunigen. Doch in der Praxis werden die vorgesehenen Zeiträume meiner Wahrnehmung nach immer wieder überschritten, wenn auch die Ursachen hierfür mannigfaltig sind. Weil zum Beispiel ein Elternteil immer wieder berechtigt/unberechtigt Gründe findet, die Termine bei der Familiengerichtshilfe zu verschieben. Grundsätzlich könnte man auch Beugestrafen verhängen, wenn ein Elternteil nicht mit der der Familiengerichtshilfe kooperiert. Mir ist aber noch kein Fall bekannt geworden, in dem davon Gebrauch gemacht worden wäre.
Es sollte verbindlich festgelegt werden, dass der Akt an das zuständige Gericht geht, wenn beispielsweise in vier gemeinsamen Sitzungen und allenfalls noch zwei weiteren Treffen mit der Familiengerichtshilfe keine gütliche Einigung möglich scheint. Es soll den Parteien klar sein, dass die Familiengerichtshilfeverfahren nicht unendlich hinausgezögert werden können. Meist steht nämlich in diesen Verfahren ein Elternteil auf der Bremse, während der andere sich immer mehr zermürbt fühlt.
Ein weiterer Kritikpunkt aus meiner Erfahrung ist, dass die Richter grundsätzlich die Empfehlungen der Familiengerichtshilfe hinterfragen sollten, dies aber mitunter nicht erkennbar und tiefgehend genug gemacht wird. So wird etwa immer wieder nur einem Elternteil eine Erziehungsberatung aufgetragen. Der in die Beratung geschickte Elternteil sieht das oft als Bestrafung, während der andere triumphiert. Derartiges „Sieger-Verlierer-Denken“ geht am Kindeswohlgedanken vorbei.
Den Streitparteien dürfte darüber hinaus die Position und Rolle der Familiengerichtshilfe nicht ganz klar sein. Die hat bei ihren Empfehlungen darauf zu achten, dass sie auch rechtlich umzusetzen sind. Letzlich liegt die Entscheidung aber beim Richter.
Katharina Braun ist Rechtsanwältin in Wien, Schwerpunkt Familienrecht

Artikel in den Salzburger Nachrichten:

Familiengerichtshilfe Zwischenbilanz

Kurierartikel: Mit Chili und Parfüm

Vorträge mit Rechtsanwältin Braun und Detektiv DI Markus Schwaiger " Schärfen Sie Ihr Partnerradar"  im Liechtenstein 42 " sweet selection" – dem neuen Veranstaltungsformat von Erich Michel Bürger, Sabrina Dorn und Thomas Aschbeck

http://www.liechtenstein42.at/sweetselection/

Hier geht’s zum Artikel im Kurier:

http://kurier.at/chronik/wien/mit-chili-und-parfuem-zum-traumpartner/190.408.030

Artikel im "Statement" – Erbstreitigkeiten

"Das Testament des Verstorbenen ist der Spiegel des Lebenden" ( polnisches Sprichwort)

Wer seinen Erben Kummer ersparen möchte, sorgt mit klaren Regeln für den Fall seines Ablebens vor.  Denn ohne Testament ( insbesondere wenn mehrere Erben und mehrere Vermögensgüter) vorhanden, entsteht oft Chaos, und kommt es zu furchtbaren Erbstreitigkeiten.

Lesen Sie im Kurzartikel von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Österreichischen Medienmagazin "Statement" über die Situation, wenn mehrere  Erben, aber kein Testament, vorhanden sind.

Erbstreitigkeiten RA Braun

Woman – Thema Untreue: Scheidungsanwältin Mag. Braun

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im "Woman" zum Thema Untreue.

Den Artikel finden Sie hier:

Scheidungsanwältin Braun Woman

 

Medianet: Angststudie von Rechtsanwältin Mag. Braun und Wirtschaftscoach Dr. Vallon

Medianet berichtet über die von Rechtsanwältin Mag. Braun und Wirtschaftscoach Dr. Vallon zum Thema Angst durchgeführte Studie:

Medianet Rechtsanwältin Braun Angststudie

 

Redakteur Paul Christian Jezek

20.4.2016 Vortrag Ehe – und Scheidungsirrtümer mit Rechtsanwältin Braun

Am 20.4. 2016 findet in der Kanzlei von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ein Scheidungsvortrag zum Thema Ehe – und Scheidungsirrtümer statt.

Beginn: 18:30

Ort: in Kanzlei- Hahngasse 17 in 1010 Wien

Die Teilnahme ist kostenlos.

Beschränkte Teilnahmezahl, first come, first served Prinzip.

Anmeldung erforderlich bis zum 19.4.2016 per mail an office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Scheidungsanwältin Mag. Katharina Braun im Interview mit Look Business Law

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Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Gespräch mit Look Business Law, lesen Sie hier mehr zu:

  • Wann sollte man sich scheiden lassen?
  • Ist Fremdgehen ein Verschuldensgrund?
  • Welche anderen Scheidungsirrtümer gibt es?
  • Wann macht ein Ehevertrag Sinn?
  • Wann soll ein Scheidungsanwalt involviert werden?

im  Artikel:

Look Business Law

Das Interview wurde geführt von Redakteurin Dr. Ursula Scheidl

http://www.looklive.at/people/5-tage-5-anwaelte-wir-haben-die-top-adressen-6-69834/

 

 

Artikel im Magazin Look Business Law: Die Jagd auf den Ehegattenunterhalt

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Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Look Business Law  zum Thema Ehegattenunterhalt.

Den Artikel finden Sie hier: Look Jagd auf den Ehegattenunterhalt

Die Jagd auf den Ehegattenunterhalt

Wenn ich das alles vor der Ehe gewusst hätte, dann hätte ich mich nie auf eine Teilzeitarbeit der Familie zuliebe eingelassen.“

Solche und ähnliche Sätze höre ich in meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin oft.
Tatsache ist, es gibt in Österreich – anders als in Deutschland – kein verpflichtendes Pensionssplitting, daher es findet in Österreich zwischen den Ehepartnern kein verpflichtender Pensionsausgleich statt, und ist die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplitting in Österreich so gut wie unbekannt. Der Teilzeiterwerb bringt aber spätere eine geringe Pension mit sich.
Viele Frauen vermeinen rechtsirrtümlich, dass sie weil sie einige Jahre zuhause bei den Kindern geblieben sind, automatisch Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätten. Doch tatsächlich bekommt man/ Frau einen Ehegattenunterhalt nur, wenn der Partner freiwillig Unterhalt zahlt, oder man sich diesen in einem berüchtigten Rosenkrieg erstritten hat. In einem Scheidungsprozess muss Frau dann dem Mann das alleinige oder zumindest überwiegende Verschulden an der Ehe nachweisen können, und ein „ wir haben uns auseinander gelebt“ ist hierfür zu wenig. Endet das Verfahren
mit einem beidseitigen gleichteiligen Verschulden bedeutet dies grundsätzlich, dass wechselseitig kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Oft ist aber eine Jagd auf den Unterhalt aber schon insofern nicht zielführend, als sich ein Ehegattenunterhalt nicht errechnet. Denn nicht nur, dass der andere schuld an der Zerrüttung der Ehe sein muss, muss dieser mehr als doppelt so viel als der unterhaltsbeanspruchende Ehepartner verdienen. Die Höhe des Entgelts für die Teilzeittätigkeit ist dann oft so, dass sich gerade kein Ehegattenunterhaltsanspruch errechnet; für große Sprünge nach der Ehe das Einkommen aber auch zu wenig ist.
Dies führt zu einem weiteren Irrtum: viele vermeinen ihre Position beim Ehegattenunterhalt zu verbessern, indem sie dem Partner androhen bzw. dies auch in die Tat umsetzen, in die Arbeitslose zu gehen. Hier kommt dann aber die sogenannte „Anspannung“ zum Tragen, daher der unterhaltsbeanspruchende Partner wird auf jenes Einkommen angespannt, dass er ins Verdienen bringen könnte. „Angespannt“ wird jedoch dann nicht wenn die Erwerbseinbuße unverschuldet ist. Oft wird zur Klärung der Frage was eine Person wirklich verdienen könnte, ein Berufssachverständiger hinzugezogen. Diese so genannte „Anspannung“ gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigen als auch Unterhaltspflichtigen.
Für Ehepartner, die sich um betreuungsbedürftige Kinder kümmern, oder die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder Erkrankung keine Erwerbsmöglichkeit haben, gibt es zwar die Möglichkeit eines sogenannten „Billigkeitsunterhalt“, jedoch wird dieser nach der Rechtsprechung eher bescheiden bemessen.
Der oft gehörte Satz: „ Ich habe mich jahrelang um Haushalt und Kinder gekümmert, und habe nun einen Anspruch auf die Hälfte des Einkommens meines Mannes“ stimmt daher nicht.
In der Praxis kommt es immer öfter vor, dass Ehegattenunterhaltsansprüche vorab in einem Ehevertrag geregelt haben wollen. So kann in etwa geregelt werden, wieviel und wie lange der Mann der Frau nach der Scheidung Unterhalt zu bezahlen hat, wenn kleine betreuungsbedürftige Kinder vorhanden sind.
Das Thema Ehegattenunterhalt ist wirklich sehr komplex, und hat der Ehegattenunterhalt weitreichende – dies auch sozialversicherungsrechtlich – Auswirkungen. Verzichtet man in etwa bei einer Scheidung auf den Ehegattenunterhalt oder lässt sich diesen mit einer Einmalzahlung abfinden, so bekommt man im Falle des Ablebens des Exehepartners auch keine Witwenpension.
Die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung ist daher zu empfehlen.
Einen Termin für eine Erstberatung bei Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, spezialisiert auf Familienrecht, können Sie bitte anfragen unter: office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

19.4.2016 19:00 Ehe/Scheidungsvortrag mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Falsche Erwartungen vor der Ehe

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Für immer glücklich – oder etwa nicht?

Falsche Erwartungen an die Ehe und wie man eventuell richtig wieder rauskommt.

Moderation: Monika Posch

Ort: Club alpha, Stubenbastei 12/14, 2. Stock, 1010 Wien

 

Nicht nur, dass viele Menschen sich bei einer Eheschließung von Romantik, oder auch von unwesentlichen Äußerlichkeiten des Partners wie Status oder gutem Aussehen blenden lassen, kommt oft später wenn die Wolken am Ehehimmel aufgetaucht sind – heraus, dass viele auch vollkommen falsche oder unzureichende Vorstellungen von einer Ehe haben.

Dieses Nichtwissen ist jedoch nicht nur in emotionaler ,sondern auch in rechtlicher Hinsicht ein äußerst riskantes Unterfangen. Denn mehr als die Hälfte der Ehen endet nicht mit dem Tod eines Ehepartners, sondern mit einer Scheidung. Gerade Frauen verlassen sich oft darauf, dass das, was in guten Zeiten gelebt wurde, ewig hält, und übersehen unter anderem, dass Teilzeitarbeit später auch weniger Pension bedeutet. Viele  scheuen aus der Furcht den Mann dadurch in die Flucht zu schlagen, das Thema Finanzen anzusprechen, und klären mit dem Partner auch nicht wirklich ab, was sie sich beide von einer gemeinsamen Zukunft erwarten. Oft ist dann bei Beratungen zu hören: "Warum hat mir das niemand vor der Ehe gesagt? Dann hätte ich doch nicht geheiratet!"

Anhand von Beispielen gibt Rechtsanwältin Katharina Braun Tipps, wie man eine Scheidung am besten rechtlich meistert.  Wissen schafft Klarheit! Fragen sind herzlich willkommen!

 

Anmeldung für diesen kostenlosen Vortrag bitte unter: clubalpha@alphafrauen.org

 

Mag.a Katharina Braun
ist spezialisiert auf Familienrecht, allgemeines Zivilrecht und Medienrecht.
Sie ist eingetragene diplomierte Mediatorin, und ausgebildete CL-Lawyer.
Sie hat jahrelag als Fernsehredakteurin für den ORF gearbeitet.
www.rechtsanwaeltin-braun.at, Hahngasse 17, 1010 Wien
office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Tipps für das richtige Verhalten in einer Scheidungssituation

Lesen Sie hier Tipps von Rechtsanwältin Braun über das richtige Verhalten in einer Scheidungssituation

 

http://www.business-mamas.at/magazin.php?tpl=detail&id=57891

 

Artikel Salzburger Nachrichten: Pflegekosten und Erbe

Artikel in Salzburger Nachrichten, 8.2.2016

Pflegekosten Salzburger Nachrichten

 

 

Frau P. hat unter enormen Einbußen in privater und beruflicher Hinsicht jahrelang ihre Mutter bis zu deren Ableben gepflegt. Ihre beiden Brüder waren ihr dabei keine Unterstützung. Nach dem Tod der Mutter zeigte sich, dass sie kein Testament errichtet hat. Was nun? Hat Frau P. über den Pflichtteil hinaus für ihre Pflegeleistungen Anspruch auf Geld?Rechtlich kann ein solcher Anspruch entstehen, wenn die Betreuung eines Familienangehörigen das übliche Maß einer familiären Beistandspflicht überschreitet. Das heißt, es reicht zum Beispiel nicht, gelegentlich die zu pflegende Mutter nur zu besuchen oder mit ihr Karten zu spielen.
Gesetzliche Basis ist generell das Bereicherungsrecht. Erfolgte die Pflege, weil man zum Beispiel davon ausging, dafür testamentarisch bedacht zu werden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Die Höhe der Abgeltung wird fiktiv berechnet. In der Rechtsprechung ging man in der Vergangenheit vom Mindestlohn für Krankenbetreuer aus, das sind rund elf Euro pro Stunde.
1.Was bringt das neue Erbrecht?
Mit dem neuen Erbrecht (ErbRÄG), das 2015 beschlossen wurde, aber großteils erst mit 1. 1. 2017 in Kraft tritt, wurde nun das Pflegevermächtnis eingeführt. Demzufolge hat man Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistung, wenn man eine nahestehende Person in den letzten drei Jahren persönlich (Pflege durch Dritte reicht nicht) vor ihrem Ableben während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten mehr als 20 Stunden im Monat gepflegt hat. Unter Pflege versteht man Leistungen wie Waschen, Füttern, Hilfe beim Ankleiden, Unterstützung bei der Mobilisierung.
Die Höhe der Abgeltung richtet sich vor allem danach, wie sehr die Gepflegten profitiert haben, ob sie sich beispielsweise eine Pflegekraft ersparten. Der Wert der Verlassenschaft spielt keine Rolle.
Ist der Pflegende ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen, wird das Pflegevermächtnis auf den Pflichtteil nicht angerechnet. Das heißt: Das Pflegevermächtnis steht zusätzlich zum Pflichtteil zu. Im Gegensatz zur alten Rechtslage kommt es – will der Pflegende zu Geld kommen – nicht mehr darauf an, dass die Leistung in Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde. Die Tatsache der Pflege genügt.
Kein Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung besteht sowohl nach der aktuellen als auch der künftigen Rechtslage, wenn man ohnedies für die Pflegeleistung entlohnt wurde. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass der Pfleger im Testament ausdrücklich bedacht wird.
2.Wenn die Pension nicht die Pflegeheimkosten deckt
In Österreich gibt es rund 450.000 pflegebedürftige Menschen. Ein Platz in einem öffentlichen Heim kostet rund 3500 Euro im Monat. In privaten Einrichtungen sind die Kosten zum Teil deutlich höher. Reicht die Pension nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen, greift der Sozialhilfeträger auf das Vermögen des Heimbewohners zu.
Vor diesem Hintergrund verschenken viele ihr Liegenschaftsvermögen – vorbehaltlich eines lebenslangen Wohn- und Veräußerungsrechts. Entscheidend ist dabei aber der Zeitpunkt der Schenkung vor dem Antrag auf einen Pflegeheimplatz. Denn je nach Bundesland können die Sozialhilfeträger auch nach einer Schenkung auf das Vermögen zugreifen. Und zwar zwischen drei und fünf Jahren, in Tirol und Vorarlberg sogar 30 Jahre lang.
Wusste der Geschenkgeber schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um seine Pflegebedürftigkeit, wird der Sozialhilfeträger entweder die Kostenübernahme verweigern oder den Schenkungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit anfechten.
Darüber hinaus gilt: Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann auch der Ehepartner (aber nicht Ex-Ehepartner) für die Heimkosten mit einem bestimmten Prozentsatz seines anrechenbaren Einkommens zur Kassa gebeten werden. Der Prozentsatz liegt je nach Bundesland immerhin zwischen 30 und 40 Prozent.

Erbrecht: Erbteilungsübereinkommen

Gerade wenn es ums Erbe geht wird oft heftig gestritten, und gehen die Emotionen hoch.Was passiert mit dem Erbe, wenn mehrere Erben, aber kein Testament vorhanden.

Sind mehrere Miterben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jeder von mehreren Miterben erbt einen ideellen Anteil des Nachlasses. Es kommt zu Miteigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen. Die Gemeinschaft wird erst mit der Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben verlangt werden kann.

Die Erbteilung erfolgt in der Regel durch Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens zwischen den Miterben. Darunter versteht man die Vereinbarung mehrerer Erben, wie sie den Nachlass in natura aufteilen wollen. Dies kann im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses abgeschlossen werden.

Das Erbteilungsübereinkommen ist ein mehrseitiger Vertrag und bedarf der Zustimmung sämtlicher Miterben, ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend.

Häufig wird in Erbteilungsübereinkommen die Übernahme des gesamten Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses in das Alleineigentum eines Miterben gegen geldmäßige Abfindung der übrigen Erben vereinbart. Auch die Einräumung von Pfandrechten ( zur Sicherstellung von Erbteilungsansprüchen), Fruchtgenussrechten, sonstigen dinglichen oder obligatorischen Rechten an Nachlassvermögensteilen ist möglich und üblich. Auf Erbteilsansprüche kann teilweise oder ganz verzichtet werden. Ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche im Zuge des Erbteilungsübereinkommens kann aber unter Umständen von den Gläubigern des Erben angefochten werden. Weiters sollte über die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten im Innenverhältnis eine Einigung erzielt werden. Mangels Einigung ist die Aufhebung der Gemeinschaft mit Erbteilungsklage durchzusetzen. Zuständig für eine Erbteilungsklage ist das Verlassenschaftsgericht ( § 77 JN).

Um sich mit seinen Miterben zu einigen kann auch eine „Mediation“ oder ein CL Verfahren www.collaborativelaw.eu sehr hilfreich sein.

collaborative law ( CL)

Rechtsanwältin Katharina Braun absolvierte bei der Anwaltlichen Vereinigung für Mediation und kooperatives Verhandeln ( kurz „AVM“) eine Ausbildung zum Collaborative Lawyer.

Collaborative Law ( „CL“) verfolgt ähnliche Ziele, wie die Mediation. Der Unterschied liegt im Setting. Jede Partei beauftragt eine/n parteiliche/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, wobei beide Parteienvertreter als Team für ein sicheres Verhandlungsklima verantwortlich sind. Geeignet ist das Verfahren grundsätzlich für jedes Konfliktthema, insbesondere für Familienstreitigkeiten ( Scheidungen, Erbschaftsstreitigkeiten wie zB Erarbeitung eines Erbteilungsübereinkommens etc).

Sie haben Interesse über dieses Verfahren mehr zu erfahren, dann schreiben Sie uns bitte ein mail an office@rechtsanwaeltin – braun.at bzw. nähere Informationen finden Sie auch unter:

http://www.avm-mediation.at/collaborative-law/

oder unter:

www.collaborativelaw.eu

19.4.2016 Scheidungsvortrag mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Nicht nur, dass viele sich bei einer Eheschließung von Romantik, oder auch von für den Bestand einer Ehe unwesentlichen Äußerlichkeiten des Partners wie Status, gutem Aussehen blenden lassen, kommt oft später – dies wenn die Wolken am Ehehimmel aufgetaucht sind- bei einer Rechtsberatung hervor, dass viele auch vollkommen falsche, oder zumindest unzureichende Vorstellungen von einer Ehe haben. Dieses Nichtwissen ist jedoch nicht nur in emotionaler Hinsicht, sondern auch in rechtlicher Hinsicht ein äußerst riskantes Unterfangen. Denn mehr als die Hälfte der Ehen endet nicht mit dem Tod eines Ehepartners, sondern mit einer Scheidung. Viele verlassen sich darauf, dass das was in guten Zeiten gelebt wurde, ewig hält, und übersehen u.a., dass Teilzeitarbeit auch einmal weniger Pension bedeutet. Viele scheuen aus der Furcht den Partner in die Flucht zu schlagen das Thema Finanzen vor der Ehe/ bzw dem gemeinsamen Investment ( Stichwort: gemeinsamer Hausbau!)  anzusprechen, und klären mit dem Partner auch nicht wirklich ab, was sie sich beide von einer gemeinsamen Zukunft erwarten ( zB ob bei gemeinsamen Kinder die Frau zumindest eine Zeit lang zuhause bleibt). Oft ist dann bei Beratungen zu hören. „ Warum hat mir das niemand vor der Ehe gesagt?, Dann hätte ich doch nicht geheiratet.“
Die auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun gibt in ihrem Vortrag am 19.4. 2016 Beginn 19:00 „Für immer glücklich – oder etwa nicht?“ Falsche Erwartungen an die Ehe und wie man eventuell richtig wieder rauskommt “ im Alpha Club in 1010 Wien, Stubenbastei 12/14 anhand von Beispielen aus der Praxis Auskunft darüber , was man rechtlich wissen muss, bevor man eine Ehe eingeht, gibt aber auch Tipps, wie man eine Scheidung am besten rechtlich meistert, und welche Fehler es gilt zu vermeiden.

Verbindliche Anmeldungen bitte bis 18.4. unter: clubalpha@alphafrauen.org
http://www.alphafrauen.org
Sie wollen über weitere Vortrags/Veranstaltungstermine von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun informiert werden, schicken Sie bitte ein mail an office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

Wenn die Angst umgeht – Impulsvortrag Wirtschaftscoach Dr. Ralph Vallon und Rechtsanwältin Katharina Braun

Finden Sie hier den Film zum Vortrag zum Thema "Wenn die Angst umgeht" von Wirtschaftscoach Dr. Ralph Vallon und Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Film wurde produziert von POPUP TV+ Film Produktion GmbH

Kameramann: Krzysztof Niedospial

Wirtschaftscoach Dr. Ralph Vallon und Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun: Wenn die Angst umgeht- Studie 2016

Gerade im Familienrecht kommt es oft dazu, dass Klienten von ihren Ängsten regelrecht lahmgelegt sind, und hört man in Beratungen oft Sätze wie: „ Sie droht mir die Kinder wegzunehmen.,“ „ Ich werde mein ganzes Vermögen verlieren,“ „ Er setzt mich unter Druck in die Arbeitslose/ Konkurs zu gehen; ich werde nie Unterhalt bekommen.“ „ Er sagt mir gegen mich die Klage einzubringen, mich fertig zu machen.“
Wirtschaftscoach Dr. Ralph Vallon, und Familienrechtsanwältin Mag. Katharina Braun führten zum Thema Angst eine Studie durch, an welcher 150 Personen teilnahmen. Gefragt wurde u.a. welche Themen am meisten ängstigen, ob diese Ängste mit dem Alter zunehmen, und ob den Ängsten reale Erlebnisse zugrunde liegen.
Krankheit ( 20,99 %), Tod ( 17,28%), Jobverlust ( 13,58%), Trennung/Scheidung ( 9,88%) sind die Angsthemen, die die Menschen am meisten beschäftigen. Genau die Hälfte der Befragten gaben an, dass sich die Ängste innerhalb der letzten Jahre verstärkt hätten. Gedankenblockaden gaben 48,65 % als Hauptsymptom der Angst an.
In unserer Leistungsgesellschaft wird Angst als Schwäche gesehen, und daher oft verschwiegen. Diese Tabuisierung könnte eine der Miterklärungen für das Ergebnis der Studie sein, dass die Mehrzahl ( 52,13 %) der Studienteilnehmer bis dato noch keine Hilfe in Anspruch genommen hat, wobei die häufigste in Anspruch genommene Hilfsmaßnahme mit 45,83 % die der Therapie ist, gefolgt vom Coaching mit 33,33%. Die Ängste mit Medikamenten zu behandeln bestätigten nur 2,08 % . 6,25 % gaben an wegen ihren Ängsten einen Arzt konsultiert zu haben. Im Job ist die Angst Fehler zu machen die Größte (53,33%). Interessant das Ergebnis der Studie, dass 55,43 % an gaben, dass ihren Ängsten keine reale Erlebnisse zugrunde lagen, daher bei Angst vor Scheidung lag dieser überwiegend keine bereits schon erlebte Scheidung zugrunde ( zu diesem Ergebnis kam auch der bekannte deutsche Angstforscher Prof. Dr. Borwin Bandelow in seinen Studien).
Angst kommt vom lateinischen „angustiae“ (, Enge der Brust) bzw. aus dem Zeitwort „angere“, Kehle zuschnüren. Zu unterscheiden ist zwischen begründeter Angst ( im Familienrecht zB Sorge einer Frau, die immer zuhause bei den Kindern und Hausfrau war, und kein Eigeneinkommen/Eigenpension hat, um deren finanzielle Absicherung), und einer unbegründeten Angst ( im Familienrecht zB „ Mein (Ex) partner wird mir mein Erbe wegnehmen“), wobei die körperlichen Symptome ( Schwitzen, Herzrasen etc) bei der unbegründeten Angst dieselben sind wie bei der begründeten Angst. Für den Betroffenen ist nicht oder nur schwer unterscheidbar, was nun nur in seiner Vorstellung/ Phantasie gelegen ist, und was von seiner Angstempfindung wirklich den realen Gegebenheiten entspricht.

Schon der Philosoph Epiktet meinte: „Nicht die Dinge an sich sind es, die uns beunruhigen, sondern die Art und Weise wie wir sie sehen." Rechtsanwälte, aber auch Coaches oder/ und Therapeuten können nun sehr hilfreich und wichtig sein, diese Enge zu erweitern, neue Sichtweisen zu eröffnen, und so den Handlungsspielraum zu vergrößern. Ein Coaching kann auch dazu beitragen, dass der von diversen Sorgen und Ängste geplagte Klient gegenüber den rechtlichen Fakten ( wieder) aufnahmefähiger ist. Denn nicht nur, dass viele Klienten im Zuge einer Scheidung ihr Leben komplett neu zu ordnen haben, sind sie oft erstmals mit einem Gerichtsprozess, daher einer ihnen bis dato komplett fremden Welt, konfrontiert, und fühlen sich hiervon viele Menschen überfordert.

Hilflosigkeit und „Nichtwissen“ macht ohnmächtig und wehrlos, und verleitet zu folgeschweren Fehler, welche dann sogar eine unbegründete Angstsituation zu einer begründeten Situation machen kann ( ein Beispiel aus dem Familienrecht : der unter Druck gesetzte Partner überträgt geerbtes Liegenschaftsvermögen an den Anderen, dies obwohl Ererbtes vom Gesetz her ausdrücklich der Aufteilung, und sohin dem Zugriff des Ehepartners entzogen wäre, § 82 Abs 1 Zif 1 EheG oder ein anderes Beispiel: Um den Anderen milde zu stimmen, wird noch vor der Scheidung schnell, dies ohne Bezug auf die Scheidung zu nehmen!, Liegenschaftsvermögen übertragen). Abzuraten ist davon sich auf die rechtlichen Tipps ( mögen diese auch noch so gut gemeint sein) von Freunden und Bekannten zu verlassen ( gerade im Familienrecht gibt es viele in der Bevölkerung weit verbreitete Rechtsirrtümer, siehe hierzu zB auch Artikel http://wienerin.at/home/lieben/4771780/Gewusst_Die-haeufigsten-Scheidungsirrtumer ).
Scheidungen sind meist rechtlich doch sehr komplex, und haben weittragende Konsequenzen ( so sind u.a. auch die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen- Stichwort Witwenpension- mit zu berücksichtigen), und ist zudem jede Situation individuell zu betrachten.
Zu beobachten ist, dass Klienten die das Gefühl haben aktiv an der Lösung mitzuarbeiten ( zB durch Erstellung von Aktiva – Passiva Listen etc.) schneller positiv und zuversichtlich gestimmt sind, als jene die in volle Passivität verfallen.
Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es dem Klienten die erforderlichen Fakten/ Wissen an die Hand zu geben, diesem mögliche Lösungsszenarien aufzuzeigen, und mit diesem dann jene (hier kann die zusätzliche Konsultation eines Coachs oft hilfreich sein) zu erarbeiten, die den individuellen Bedürfnissen des Klienten – und diese können ganz andere sein als die des Freundes oder Bekannten- ( am meisten) entspricht.

Hier sehen Sie einen Film zu der Impulsveranstaltung von Wirtschaftscoach Dr. Ralph Vallon und Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Jänner 2016
https://www.youtube.com/watch?v=ctMbzE1nAHM

Film wurde produziert von POPUP TV+ Film Produktion GmbH

Kameramann: Krzysztof Niedospial

Kurzstatements von Dr. Ralh Vallon und Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

https://www.youtube.com/watch?v=ZoCjV6IchUA

Fotos zur Veranstaltung:

https://www.leadersnet.at/biz-talks/19795,wenn-die-angst-umgeht.html

Bericht Wirtschaftsblatt "Entemotionalisierung als Konfliktlösungstrategie"

Wirtschaftsblatt Wenn die Angst umgeht

 

Artikel im "statement" Berichterstattung über Minderjährige

Minderjährige die vor laufender Kamera gefilmt werden, wie sie vom Exekutor vom Kindesvater weggezehrt werden; Berichterstattungen über Kinder und deren Misshandlung in Kinderheimen:- Dies sind nur zwei Beispiele von vielen: Eine – auf Kosten der Kinder- fehlgeleitete Medienberichterstattung, die nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich sehr bedenklich sind, und sowohl dem Medienunternehmen, als auch dem Journalisten ( und dies zu Recht im doppelten Wortsinn) teuer zu stehen kommen kann

Unlängst hatte sich die Justiz damit zu beschäftigen, ob die Zustimmung der Kindesmutter ( diese gab gegenständlich eine Pressekonferenz) zur Medienberichterstattung die fehlende Zustimmung des Kindes ersetzen kann.
Gegenständlich ging es um einen Unfall eines 10 jährigen Mädchens in einem Kinderheim. Das Foto der Minderjährigen war nur lediglich leicht verpixelt, berichtet wurde auch über die Entwicklungsstörung des Kindes, und dass das Mädchen autistische Züge aufweist.
Im Bereich der Pflege und Erziehung hatte für das Mädchen das Jugendamt die Obsorge inne, während die gesetzliche Vertretung in allen anderen Angelegenheiten bei der Mutter der Minderjährigen lag. Das OLG Wien erkannte, dass die Mutter die fehlende Zustimmung des Kindes nicht ersetzen kann, denn dies falls handelt es sich um die Veröffentlichung intimster Details, und könne – so das Erkenntnis des Gerichts – die Zustimmung zu diesen nur von der diesbezüglichen einsichts-und urteilsfähigen Minderjährigen selbst abgegeben werden. Eine derartige Zustimmung des Kindes war aber nicht erteilt worden. Es konnte auch nicht gemäß § 7 Abs 2 Z 3 MedienG zulässigerweise angenommen werden, dass die Minderjährige mit der Veröffentlichung einverstanden war. Das Kind wurde daher durch die Berichterstattung in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, und wurde diesem eine Entschädigungszahlung zugesprochen.
Entscheidung OLG Wien, 13.5.2015, 18 Bs 63/15v

Im Übrigen auch für Nichtjournalisten: Müttern und Vätern ist abzuraten Fotos ihres Nachwuchs auf facebook oder sonst wo ins Internet zu stellen. Denn abgesehen davon, dass man sobald man ein Foto ins Netz stellt nie weiß in welche Hände diese geraten, und so die Fotos zur möglichen Gefahrenquelle macht, sollte man sich bewusst sein, dass es unseren Kindern später mal sehr unangenehm sein kann, wenn von diesen peinliche Fotos im Internet ( zB „Paul am Topf“, „Anna mit Babybrei im Gesicht und Heulanfall – Ha! Ha!“ ) zu finden sind. Es gibt ein Recht am persönlichen Bild ( geregelt ist dies in § 78 Urhebergesetz). Vielleicht sieht sich ja später –wenn die Kinder einmal erwachsen sind- so manch fleißig postender Elternteil diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten mit dem eigenen Sprössling ausgesetzt (die Verjährung für diese Fototaten ist für die Dauer der Obsorge gehemmt).

Die Bestimmung des § 78 Urhebergesetz im Wortlaut.
Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

Dieser Artikel ist erschienen im "Statement" dem Österr. Medienmagazin im Jänner/Februar 2016

Berichterstattung über Minderjährige

4.1.2016 Salzburger Nachrichten " Doppelresidenz"

Wenig Klarheit im Streit um die Kinder.

Können Paare, die sich trennen, die Betreuung ihrer Kinder je zur Hälfte übernehmen?

Grundsätzlich gilt: Trennen sich Eltern, müssen sie vereinbaren, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Im Zuge der letzten großen Familienrechtsnovelle wurde heftig darum gerungen, dass es eine „hauptsächliche Betreuung“ geben muss. (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013). Ein „Heim erster Ordnung“ sei erforderlich, um dem Kind Klarheit und Sicherheit zu bieten, wurde betont. Vom strengen Grundverständnis her heißt das: Zwei Drittel der Zeit sind bei einem Elternteil zu verbringen, ein Drittel beim anderen.
Nun hat aber jüngst der Verfassungsgerichtshof mit einem Erkenntnis überrascht (G 152/2015 vom 9.10.2015): Die Verfassungsrichter sagten, die Vereinbarung einer so genannten Doppelresidenz (gleichteilige Betreuung des Kindes durch seine Eltern) sei dann möglich, wenn dies den bisherigen Gepflogenheiten und dem Kindeswohl entspricht. Die gesetzliche Bestimmung, dass im Falle einer Trennung die hauptsächliche Betreuung festgelegt werden muss, wurde damit allerdings nicht aufgehoben.
Nun sind viele – und dies zu Recht – verunsichert: Gibt es nun im Gesetz die Möglichkeit, sich auf eine Doppelresidenz zu einigen oder nicht?
Zum Hintergrund der Entscheidung: Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien hatte die Verfassungsrichter aufgefordert, die Gesetzesbestimmungen, welche die zwingende Festlegung einer „hauptsächlicher Betreuung“ des Kindes beinhalten, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ein Gericht kann ein derartiges Prüfungsverfahren initiieren, wenn es Bestimmungen in einem konkreten Fall anwenden muss, die ihm als bedenkenswert erscheinen.
Dies war hier der Fall. Eltern hatten jahrelang das Doppelresidenzmodell gelebt. Nun konnten sie sich nicht darauf einigen, von welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut werden wollte. Ein psychologisches Gutachten hatte bestätigt, dass die „Doppelresidenz“ im Kindeswohl gewesen sei. Der Vater beantragte, dass das Kind abwechselnd ein Jahr von der Kindesmutter und das andere Jahr hauptsächlich von ihm betreut wird.
Die Wiener Richter am Landesgericht meinten nun in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof: In nicht alltäglichen, aber auch nicht ganz außergewöhnlichen Fällen könne das strikte Festhalten am „Heim erster Ordnung“ genau das Gegenteil von dem bewirken, was der Gesetzgeber vermeiden will: nämlich eine Gefährdung des Kindeswohls.
Die vom Kindesvater im gegenständlichen Fall vorgeschlagene „Jahres/Jahres Regelung“ sei, so das Landesgericht, keine wirklich gangbare Lösung. Obsorgerechtliche Änderungen könnten grundsätzlich nicht für einen weit in der Zukunft liegenden Zeitraum angeordnet werden. Das Gericht sah sich nun in der misslichen Lage, dass die sogar vom Psychologen für gut befundene Lösung, nämlich die einer Doppelresidenz, nicht mit der Gesetzeslage vereinbar war.
Nun scheut aber auch der Verfassungsgerichtshof eine klare Linie. Er entscheidet zwar, dass die gesetzlichen Bestimmungen des „hauptsächlichen Aufenthalts“ nicht aufzuheben sind. Die Doppelresidenz soll jedoch – wenn sie im Kindeswohl gelegen ist – trotzdem vereinbart werden können.
Faktum ist: Mit der Aufhebung der „hauptsächlichen Betreuung“ müssten auch andere Gesetze adaptiert werden. So ist auch der Bezug der Familienbeihilfe oder die Hauptwohnsitzmeldung an die hauptsächliche Betreuung geknüpft. Eine Gesetzesänderung würde jedenfalls die Gestaltungsmöglichkeiten der Eltern stärken.
Grundsätzlich gilt: Eltern, die an einer Befriedigung nicht zuletzt zu Gunsten ihrer Kinder interessiert sind, werden eine Einigung finden. Und die anderen Eltern, so gut kann kein Gesetz sein, werden weiterhin Grund finden, sich zu streiten.

Zusatzinfo:

Gut zu wissen rund um die Doppelresidenz

Bei Gewalt und fehlender Kommunikation ist die „Doppelresidenz“ keine Lösung. Eine Kostenersparnis sollte sicher nicht das Argument sein, sich für dieses Modell zu erscheinen. Denn abgesehen davon, dass es bei pflegschaftsbehördlichen Verfahren natürlich primär um das Kindeswohl geht, sollte sich jeder Elternteil bewusst sein: Wenn er das Kind die Hälfte der Zeit betreut, muss er dem anderen Elternteil wenig bis keinen Kindesunterhalt bezahlen. Im Gegenzug entstehen natürlich Kosten für Essen, Kleidung, Ausflüge, die sehr schnell in die Höhe gehen können.

Spezialfall Nestmodell

Eine in der Praxis nur sehr selten anzufindende Abwandlung der Doppelresidenz ist das sogenannte „Nestmodell“. Dabei bleiben die Kinder in der ehemals ehelichen Wohnung und jener Elternteil, der gerade nicht das Kontaktrecht ausübt, zieht für diese Zeit in eine andere Wohnung.

Dieser Artikel von Rechtsanwältin Katharina Braun erschien am 4.1.2016 in den "Salzburger Nachrichten"

Hier finden Sie den Artikel als pdf:

4.1.2016 Salzburger Nachrichten Doppelresidenz

 

Salzburger Nachrichten Scheidungsfalle Witwenpension

Die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts sind sehr komplex. Um nach dem Ableben des Exehe(!) partners eine Witwenpension zu erhalten, müssen Formalvoraussetzungen streng eingehalten werden. Leider werden die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Scheidung immer wieder zu wenig bedacht.

Salzburger Nachrichten Scheidungsfalle Witwenpension

Woman: Streitthema Geld in Partnerschaften

Bei 39 % aller Paare ist Geld das Streitthema Nummer 1.

Lesen Sie im Artikel im "Woman" von Rechtsanwältin Katharina Braun Tipps die in Geldangelegenheiten Klarheiten schaffen, und helfen manchen Streit zu vermeiden.

Woman Bare Konflikte in der Partnerschaft

EAP: Psychologische und rechtliche Beratung für Mitarbeiter

Private Probleme belasten Arbeitnehmer auch an Ihrem Arbeitsplatz.

So können Chefs unterstützen.

http://www.stadt-wien.at/wirtschaft/eap-employee-assistance-program.html

 

 

 

Artikel Kurier: Wieviel Papa braucht ein Kind?

Fast die Hälfte aller Männer verliert sein Kind nach der Scheidung aus den Augen. Alle leiden.

Eltern müssen sich bewusst sein, eine Trennung/Scheidung zerreisst das Elternband nicht, wichtig ist es das Kindeswohl/ die Bedürfnisse des Kindes nicht aus den Augen zu verlieren.

http://kurier.at/lebensart/leben/zum-buch-von-jonas-kaurek-so-viel-papa-braucht-ein-kind/165.999.389

 

 

 

Die Mär der anwaltlichen kostenlosen Erstberatung

" Ich hätte da nur eine kurze Frage" oder " Schauen Sie sich da mal nur schnell den Vertrag an"

Rechtsanwältin Katharina Braun im "anwaltaktuell" ( Ausgabe November 2015) über die Mär der anwaltlichen kostenlosen Erstberatung, und den Wert einer anwaltlichen Beratung, und warum dieser nicht umsonst ist, und es wichtig ist sich für die Beantwortung von Rechtsfragen Zeit zu nehmen.

Zudem ortet  Rechtsanwältin Braun einen Reformbedarf bei der Regelung der Verfahrenshilfe.

Erfahren Sie mehr im Artikel:

http://www.anwaltaktuell.at

Die Mär der anwaltlichen kostenlosen Erstberatung

 

 

 

 

 

Rechtsanwältin Katharina Braun ist eingetragene Mediatorin

Rechtsanwältin Katharina Braun ist nunmehr vom Bundesministerium für Justiz in die Liste der Mediatoren eingetragen.

Die Liste finden Sie bitte hier:

www.mediatorenliste.justiz.gv.at

 

 

 

 

 

Was ist ein Scheidungsgrund?

Im Gesetz gibt es keinen Katalog von Scheidungsgründen.

Die Scheidungsgründe müssen im Einzelfall geprüft werden.

Letztlich obliegt es der Beweiswürdigung des Richters zu entscheiden, wer welche Scheidungsgründe gesetzt hat und ob diese Grund dafür sind, dass ein Ehegatte das überwiegende oder alleinige Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat oder beide etwa die gleiche Schuld an der Scheidung trifft.

Scheidungsgründe können auch noch während des Scheidungsverfahrens gesetzt werden. Eheverfehlungen nach der Zerrüttung sind dann zu berücksichtigen, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen war und der andere Ehegatte dieses Verhalten als noch ehezerrüttender empfinden konnte. Auch nach der Zerrüttung darf kein den Partner missachtendes Verhalten gesetzt werden.

Beispiele für Scheidungsgründe:

Verweigerung des Zutritts der Ehewohnung ( etwa Austausch der Schlüssel oder eigenmächtige Wegnahme des Schlüssels)
Grundloses Ausziehen oder Verlegung der Ehewohnung
Unzulässige Verfügung über die Ehewohnung
Ausweisung aus der Ehewohnung ohne Grund
Unreinliches Verhalten, fehlende Körperpflege
Aussperren des Ehegatten aus dem Schlafzimmer ohne Grund oder grundloser Auszug aus diesem
böswilliges Verlassen
unreinliches Verhalten, fehlende Körperpflege
Unterhaltsverletzung gegenüber Gatten oder Kindern
hineinziehen der Kinder in den Ehestreit
aufhetzen der Kinder gegen den anderen Ehepartner
Behinderung oder Verweigerung des Besuchsrechts hinsichtlich der gemeinsamen Kinder
Vernachlässigung der Kinder, und nicht ausreichende Pflege und Erziehung
Verletzung der Treuepflicht
eigenmächtiges Wegbringen von Hausrat
trotz Aufforderung hierzu – keine Rechenschaft über Behebungen, die vom Konto des anderen Ehegatten getätigt wurden
eigenmächtiges Abheben von Sparguthaben
Verschweigen des Einkommens
Sorgloses Eingehen von Schulden
kleinliche Behandlung in Geldangelegenheiten
Verheimlichen einer kritischen wirtschaftlichen Situation
dauerhafte grobe Vernachlässigung der Haushaltsführung
Verstoß gegen die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung
Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung im Erwerb des anderen, obwohl dies zumutbar ist;
Andauernde Lieblosigkeit und Feindseligkeiten
Ablehnung der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ohne hinreichenden Grund
Verletzung der Beistandspflicht ( Hilfe und Unterstützung in schwierigen Situationen)
kein Bemühen zur einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft
Bordellbesuche
eine bloße „Freundschaft“ die aber den objektiven Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckt
freundschaftliche Beziehungen zum anderen Geschlecht gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten ( auch wenn diese nicht sexuell sind)
sexuelle Vernachlässigung des Ehegatten
grundlose und beharrliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs
häufig durchzechte Nächte
Abbruch des menschlichen Kontaktes
Rechthaberei oder notorisches Nörgeln
keine anständige Begegnung mit dem Ehegatten ( Begrüßung, gegenseitiger Respekt, etc.)
kontinuierliche Gesprächsverweigerung ( über wichtige persönliche Themen)
Verlangen von Perversionen
keine Gemeinsamkeiten mit dem Ehegatten suchen
dauernde Interessenlosigkeit, beharrliches Schweigen
das peinliche Bloßstellen des Ehepartners ( insbesondere vor Freunden, Geschäftspartnern oder dessen Familie)
überintensives Berufsleben bei gleichzeitiger Vernachlässigung des Ehepartners
erheblicher Teil der Freizeit und Urlaube werden alleine verbracht
unbegründete Strafanzeigen ( auch beim Finanzamt) um dem Anderen zu schaden
Ablehnung oder Zurückziehen aus dem Familienverband
Unterbindung des Kontaktes mit Verwandten ohne Grund
Beschimpfungen
Religiöser oder politischer Fanatismus
Misshandlungen
Gefährliche Drohungen
Grundlose Eifersucht
Verbreitung rufschädigender Äußerungen über den Ehegatten
Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung
Ausplaudern von Intimitäten
Künstliche Befruchtung ohne Wissen des Ehegatten
Beleidigungen in der Öffentlichkeit
Installieren einer Überwachungsanlage zur Überwachung des Ehegatten
Entwendung von Fotos, Dokumenten oder das Öffnen der Post
Lügen und Heimlichkeiten
Die Beurteilung ob eine Scheidungsgrund gesetzt wurde ist immer vom Einzelfall anhängig. und kommt es auf die jeweilige einvernehmliche Ehegestaltung an. Wenn der Partner zB stets dazu gedrängt hat, dass der andere, damit man sich als Familie etwas erwirtschaftet, viel arbeitet, so kann einem dies später nicht ( zumindest nicht mit Erfolg) zum Vorwurf gemacht werden.

Dann gibt es noch die speziellen Scheidungsformen:

Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten ( § 50 EheG):

Eine Ehe kann beispielsweise wegen einer Psychoneurose, Zwangsneurose, Melancholie, Hysterie, Eifersuchtswahn, psychisch bedingter unverschuldeter Impotenz und Frigidität, willensmäßig nicht zu beeinflussender Trunk – oder Drogensucht geschieden werden, wenn die Ehe dadurch so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Geisteskrankheit ( § 51 EheG):

Die Scheidung kann begehrt werden, wenn der andere Ehegatte an einer Geisteskrankheit leidet und die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist und deren Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann.

Ansteckende oder ekelerregende Krankheit ( § 52 EheG):

Nach dem Ehegesetz kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Härteklausel:

Eine Scheidung wegen geistiger Störung, Geisteskrankheit (§ 51 EheG) oder einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit (§ 52 EheG) ist dann nicht möglich, wenn anzunehmen ist, dass die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls (Dauer der Ehe, Lebensalter der Ehegatten, Anlass der Erkrankung etc.).

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ( § 55 EheG):

Ist die Ehe unheilbar zerrüttet und die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben, kann jeder der Ehegatten die Scheidung begehren.

Unter häuslicher Gemeinschaft ist eine Wohnungs-, Wirtschafts – und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen.

Eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist aber auch bei Verbleib beider Ehegatten in derselben Wohnung möglich, wenn die persönlichen Beziehungen der Ehegatten weitestgehend ausgeschaltet sind.

Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht die Ansicht vertritt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist oder wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter trifft, als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens.

Dem Scheidungsbegehren ist auf jeden Fall stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 6 Jahren aufgehoben ist.

 

(Um)widmung einer Wohnung

Das passende Büroobjekt zu finden, ist meist keine leichte Sache, und wirft auch einige rechtliche Fragestellungen auf.
Grundsätzlich kann zwar jeder Immobilieneigentümer die Nutzung/Widmung seines Eigentums selbst bestimmen, jedoch unterliegt er hierbei öffentlich rechtlichen Beschränkungen.
So ist es wichtig, dass das Mietobjekt über eine Bürowidmung verfügt, dies sowohl auf zivilrechtlicher ( Wohnungseigentumsvertrag) als auch auf öffentlich rechtlicher Ebene ( Bauordnung).
Wird eine Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken angemietet, so stellt eine anderweitige Verwendung einen Kündigungsgrund dar, dies wenn die Nutzung der Wohnung zu Geschäftszwecken überwiegt.
In der Praxis kommt es oft vor ( dies besonders bei Häusern mit „gemischter“ Nutzung – daher neben Wohnungs- auch Büromieter) , dass sich andere Mieter des Hauses durch den Geschäftsgang, insbesondere durch den erhöhten Kundenverkehr ( daher verstärkt fremde Menschen im Haus) beeinträchtigt fühlen und dem Vermieter gegenüber Mietzinsreduktionsansprüche geltend machen. Dies wiederum führt dazu, dass der Vermieter versuchen wird den Geschäftsgang einzudämmen ( allenfalls mittels Unterlassungsklage) bzw. dem Mieter aufzukündigen.
Daher bei Anmietung genau auf den Mietzweck achten, und den Zweck mit dem Vermieter besprechen. Nicht hilfreich ist es, wenn man den tatsächlichen Mietzweck bei Anmietung verschweigt, rechtliche Probleme sind hier vorprogrammiert.
Bei Ankauf eines Wohnungsobjekts mit dem Ziel dies später als Büro zu verwenden ist es wichtig vorab einen Blick in den Flächenwidmungsplan zu werfen. Die Widmungspläne in Wien sind online einsehbar (http://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/)
Der Hintergrund dafür, dass nicht jedes Objekt beliebig in ein Büro umgewidmet werden kann, ist jener, dass die Bildung von „Geistervierteln“ verhindert werden soll. Insbesondere im innerstädtischen Bereich sollen eben nicht reine Bürokomplexe entstehen, sondern soll auch gewohnt werden.
Eine Umwidmung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

Innerhalb von Wohnzonen (der 1. Bezirk ist zur Gänze Wohnzone) dürfen Wohnungen – ausgenommen in den im § 7a Abs. 5 BO genannten Fällen- nicht aufgelassen (umgewidmet) werden.

Eine Umwidmung ist in etwa möglich wenn die Wohnqualität im Wohnbereich durch äußere Umstände wie Immissionen beeinträchtigt ist oder ( in der Praxis kommt dies oft vor) wenn zugleich ein anderer Wohnraum in räumlicher Nähe in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird.

Für den Wohnungseigentümer, der die Widmung seiner Wohnung ändern möchte gilt folgendes:
Erforderlich ist bei einer Umwidmung die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer. Eine eventuell baubehördliche Baubewilligung kann die ( wohnungseigentumsrechtlich) notwendige Zustimmung aller übrigen Eigentümer nicht ersetzen. Selbst wenn also die Baubehörde vom Erfordernis der Unterschrift aller Wohnungseigentümer unter ein Bauansuchen absieht und das Bauvorhaben genehmigt, muss man sich um die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bemühen.

Ändert ein Wohnungseigentümer eigenmächtig ( daher ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer) die Widmung des in seinem Eigentum befindlichen Objekts, so kann dieser von jedem einzelnen Wohnungseigentümer bei Beeinträchtigung desselben auf Unterlassung und Wiederherstellung des vorigen Zustands geklagt werden.

 

Artikel: Geplante Schenkung einer Liegenschaft noch im Jahr 2015 durchführen

Derzeit wird bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie die Grunderwerbsteuer in der Höhe von 2 % des dreifachen Einheitswertes berechnet. Ab 1.1.2016 dient jedoch nicht mehr der Einheitswert ( welcher meist bedeutend niedriger ist) sondern der tatsächliche Verkehrswert als Bemessungsgrundlage. Insbesondere für höher wertige Liegenschaften fällt künftig eine eklatant höhere Steuerbelastung an. Sollte eine Schenkung in etwa an Kinder geplant sein ( bei minderjährigen Kindern bedarf dies der pflegschaftsbehördlichen Bewilligung) so empfiehlt es sich diese noch heuer vorzunehmen. In der Praxis räumen sich die Geschenkgeber meist ein lebenslanges Wohnrecht und Veräußerungs-; und Belastungsverbot ein. Bei Schenkungen an mehrere Personen könnte auch vertraglich geregelt werden, wie diese die Liegenschaft zu nutzen haben ( zB erster Stock jenes Kind, zweiter Stock das andere Kind). Allenfalls könnte auch um späteren Streitigkeiten unter den Geschenknehmern vorzubeugen, wenn es sich bei dem Schenkungsobjekt um ein Haus handelt, Wohnungseigentum begründet werden, und jedem Kind wird dann eine Wohnung ins Eigentum übertragen .

 

Ein anderer Grund warum in der Praxis oft Eltern schon zu Lebzeiten ihre Liegenschaft übertragen, hat seine Ursache im Sozialhilferegress. Denn reicht die Pension zur Deckung der Pflegeheimkosten nicht aus so greift der Sozialhilfeträger auf das Liegenschaftsvermögen. Ist jedoch eine Liegenschaft fristgerecht übertragen worden, so kann auf diese nicht zugegriffen werden. Die Fristen hierfür variieren von Bundesland zu Bundesland zwischen 3 und 5 Jahren ( in Wien sind dies beispielhaft 3 Jahre vor Hilfeleistung). In Vorarlberg gilt das „kleine Eigenheim“ als sogenanntes „geschütztes Vermögen,“ wenn es dem Ehepartner oder einem Kind als Unterkunft dient, und bleibt als solches auch grundbücherlich unangetastet.

 

Begünstigter Familienkreis

Zum begünstigten Familienkreis zählen

  • Der Ehegatte
  • Der eingetragene Partner
  • Der Lebensgefährte, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestanden hat
  • Der Elternteil
  • Verschwägerte in gerader Linie (zB Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Nichten und Neffen
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder des Übergebers.

Höhe der Grunderwerbsteuer Der Stufentarif für unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken wird wie folgt berechnet:

 

Grundstückswert

Für die ersten 250.000 0,5% Für die nächsten 150.000 2,0% Darüber hinaus 3,5% Für die Ermittlung des Stufentarifs sind Erwerbe, die zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren stattgefunden haben, zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung findet auch dann statt, wenn eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der 5-Jahres-Frist an dieselbe Person fällt, auch wenn die Übergeber unterschiedlich sind. Bei Erwerb durch Anteilsvereinigung und Umgründungsvorgängen beträgt der Steuersatz immer 0,5% vom Grundstückswert.

 

Bei Erwerbsvorgängen im Familienkreis betreffend land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wird die Grunderwerbsteuer weiterhin vom Einheitswert und zwar mit 2% berechnet.

Artikel veröffentlicht im " Statement" dem österreichischen Medienmagazin, November/Dezember 2015

Schenkung von Immobilien

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Doppelresidenz

Der Verfassungsgerichtshof traf mit 9.10.2015 die Entscheidung, dass die „ Doppelresidenz“ ( das Kind wird  zu annähernd gleichen Teilen von den Elternteilen bereut) in jenen Fällen möglich sein soll, in denen das Kind bis zur Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft zu annähernd gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut wurde und eine fortgesetzte zeitliche gleichteilige Betreuung dem Kindeswohl am besten entsprechen würde.

Der Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung der Bestimmung, dass nach der geltenden Rechtslage ein Haushalt festgelegt werden muss, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird, wurde jedoch abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Die Bestimmung eines Hauptbetreuungsortes ist zulässig, weil dem Kind dadurch Klarheit und Sicherheit verschafft wird.
Verfassungsgerichtshof Presseinformation
https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/6/2/2/CH0003/CMS1445584285948/doppelresidenz_presseinfo.pdf
Verfassungsgerichtshofentscheidung zur „Doppelresidenz“ G 152/2015

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/6/2/2/CH0003/CMS1445584285948/doppelresidenzentscheidungg_152-2015.pdf

 

Schönheitsoperation/Behandlung im Ausland – was ist rechtlich zu beachten?

Die Nasenkorrekturvornahme in Ungarn; die Zahnbehandlung in Slowenien. Dies sind nur zwei Beispiele von in der Praxis oft vorkommenden Eingriffen, welche immer mehr Österreicher im Ausland vornehmen lassen. Diese Art von Medizintourismus kommt immer häufiger vor. Heutzutage wächst der Medizintourismus vor allem in den Bereichen Zahnmedizin, Schönheitsoperation und Kinderwunschbehandlungen. Kommt es bei den im Ausland durchgeführten Eingriffen zu Fehlbehandlungen, so stellt sich in der Praxis die Frage welches Gericht ( das ausländische oder das inländische) für die Rechtsstreitigkeit zuständig ist, und welches Recht dieses anzuwenden hat.
Aufschluss hierüber geben (innerhalb der EU) die einschlägigen internationalen Bestimmungen ( EuGVO, Rom I – VO und Rom II VO). Bei Streitigkeiten aus einer medizinischen Behandlung handelt es sich um eine „Zivilsache“.
Je nachdem ob der Patient selbstständig angereist ist, und nach Absprache mit dem Arzt die Behandlung diese selbst organisiert hat oder ob der Patient sich eines Reiseunternehmens bedient, welches die Reise plant und organisiert, ergibt sich die Gerichtszuständigkeit und das anzuwendende Recht.

• Patient reist selbstständig und organisiert sich die Behandlung selbst

Handelt es bei dem Patienten, wie dies meist der Fall ist, um einen Verbraucher ( anders wäre dies in etwa wenn es sich um einen Probanden einer klinischen Studie handeln würde, der hierfür eine Bezahlung erhält) so kann der Patient den Arzt wahlweise im Ausland oder in Österreich (zuständig ist dann das Gericht des Wohnsitzes des Patienten) verklagen. Der Arzt kann den Patienten nur an dessen Wohnsitz verklagen. Für diesen Verbrauchergerichtstand ( geregelt in Art 6 Rom I-VO) ist es erforderlich, dass der Arzt entweder in Österreich eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder in etwa seine Werbung auf Österreich ausrichtet. Dies zum Beispiel ist dann der Fall wenn die ausländische Homepage auch auf Deutsch verfasst wird, gezielt Kunden aus Österreich anspricht, ein Rückrufservice mit einer österr. Rufnummer anbietet, die Homepage Hinweise zur Kostenersparnis gegenüber Eingriffen in Österreich sowie die Möglichkeit enthält einen in Österreich erstellten Heil- und Kostenplan für eine Behandlung online einzustellen ( dies mit dem Ziel ein kostengünstiges Angebot aus dem Ausland einzuholen). Handelt der Arzt also in der erkennbaren Absicht mittels seiner Website Patienten aus dem Ausland ( Österreich) zu akquirieren, so kann dieser am Wohnsitz des (österr.) Verbrauchers verklagt werden. Wesentlich ist, dass aufgrund der Werbung es zu dem Vertragsabschluss gekommen ist.
Kommt es zu keiner Begründung der Verbraucherstandgerichtsbarkeit, so ist grundsätzlich das ausländische Gericht zuständig ( Gericht am Behandlungsort).
• Gesundheitsreise

Hier ist zu unterscheiden, ob das Reiseunternehmen die Behandlung lediglich vermittelt ( daher das Reisepaket umfasst nicht die Behandlung selbst und wird in etwa in den Allgemeinen Geschäften darauf hingewiesen , dass die medizinische Leistung lediglich vermittelt wird) oder das Paket auch die Behandlung selbst umfasst, letzteres wird in der Praxis aber wohl kaum der Fall sein. Im ersten Fall wird der Patient das Reiseunternehmen wegen Verletzung von Informations-; Aufklärungs -und Hinweispflichten, nicht aber wegen der Behandlung selbst, in Haftung nehmen können. In beiden Fällen kann der Patient wählen, ob er den Rechtsstreit vor das ausländische oder das inländische Gericht bringt.
Jedoch selbst wenn die österreichische Gerichtszuständigkeit gegeben ist, gelangt meist bei medizinischen Fehlbehandlungen das ausländische Recht zur Anwendung, dies – und ist dies meist der Fall – wenn die dem Verbraucher geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden muss, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ( geregelt ist dies ins Art 6 Ans 4 lit a Rom – I-VO), wobei festzuhalten ist, dass die Rechtssysteme gravierende Unterschiede bei der Feststellung des Schadenersatzanspruches, dies sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, enthalten. So ist das englische Recht bei Aufklärungspflichtverletzungen beispielsweise weniger streng mit der Bestimmung der „psychischen“ Kausalität, also bei der Frage, ob der Patient sich auch bei richtiger Aufklärung dem Eingriff unterzogen hätte; nach dem französischen und belgischen Recht erhält der Patient bei Unklarheiten über den Kausalzusammenhang nicht „Nichts,“ sondern einen anteiligen Schadensersatz für den Verlust einer verpassten Heilungschance.
Lässt man sich daher im Ausland behandeln, sollte man sich bewusst sein, dass im Falle eines Rechtstreits ausländisches Recht zur Anwendung gelangt ( anders wäre dies wenn der Arzt in Österreich über einen Standort verfügt und ein Teil der Behandlung, zB Nachbehandlung in Österreich durgeführt wird) und es im Falle eines misslungenen Eingriffs zu Problemen bei der Rechtsdurchsetzung kommen kann. Zu beachten bzw. mit zu kalkulieren sind Reisekosten, die anfallen wenn Folgebehandlungen im Ausland durchgeführt werden müssen. Unbedingt sind vorab genaue Informationen betreffend die Qualifikation des Arztes, den Standards der Klinik etc. einzuholen.
Weiters ist unbedingt vor Durchführung einer Behandlung im Ausland Kontakt mit dem Krankenversicherungsträger aufzunehmen und mit diesem den Kostenersatz abzuklären ( Stichwort Vorabgenehmigung)
Im Rahmen der Verordnung 883/2004 muss die Patientin/der Patient für alle Behandlungen, die sie oder er im Ausland in Anspruch nehmen will, eine Vorabgenehmigung beantragen. Liegt eine solche vor, erhält der Patient die bewilligten Sachleistungen und muss für die Behandlung nichts bezahlen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt direkt zwischen dem ausländischen und dem nationalen Versicherungsträger.

Die Kostenerstattung ist abhängig von der Art der in Anspruch genommenen Behandlung und davon, ob eine Vorabgenehmigung vorlag oder nicht. Es werden vom Krankenversicherungsträger maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt.

 

Rechtsanwältin Braun in den Salzburger Nachrichten: Scheidung und Unternehmen

Lesen Sie hier den Artikel von Rechtsanwältin Katharina Braun in den Salzburger Nachrichten, und erfahren Sie was Unternehmer im Zusammenhang mit Scheidungen zu beachten haben.

Scheidung und Unternehmen Salzburger Nachrichten

Rechtsanwältin Katharina Braun im Interview über den Beruf eines Rechtsanwalts

 

Rechtsanwältin Katharina Braun im Interview über ihre Einstellung zum Beruf des Rechtsanwalts und ihren Werdegang.

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Gerichtsgebühren: Simultanhypothek

Die Abschreibung eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundstücks und Eröffnung einer neuen Einlagezahl löst Eintragungsgebühren aus.
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hiervon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand – vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 lit b GGG an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen; welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Wird eine Simultanhaftung erst in einem zweiten Schritt, nämlich durch die Abschreibung von Teilflächen und Zuschreibung der Teilflächen in die neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes sowie die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in den neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes sowie die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in den neu eröffneten Einlagezahlen hergestellt, womit der die Simultanhaftung herstellende Grundbuchstand weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarkredite, nämlich Liegenschaften, gleichzeitig begehrt wird , liegt keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit b GGG vor.

( Verwaltungsgerichtshof 2013/16/2018)

3.11.2015 Vortrag Rechtsanwältin Braun: Journalistinnenkongress

Am 3.11.2015 findet im „ Haus der Industrie“ am Schwarzenbergplatz 4 in 1010 Wien zum 17. Mal der Österreichische Journalistinnenkongress statt.
„WhatsApp, Oma. Medienverhalten der Generationen“
Dieses Jahr dreht sich das Programm um die unterschiedliche Mediennutzung der Generationen. Es erwarten Sie spannende Keynotes und Diskussionen. Die Workshops am Nachmittag sind fachlicher Natur und bei den Living News am Ende des Kongresses können Sie Top-Medienfrauen ganz persönlich kennen lernen.
Seit 1998 ist der Kongress DER Treffpunkt für Medienfrauen in Österreich. Es nehmen jedes Jahr rund 300 Frauen aus Journalismus und PR teil. Sie diskutieren berufliche Herausforderungen und Chancen, erweitern Netzwerke und tauschen sich mit nationalen und internationalen Top-Gastrednerinnen und Gastrednern aus. Kongress Initiatorin ist Maria Rauch-Kallat, für die Organisation verantwortlich ist der Club alpha – Frauen für die Zukunft www.alphafrauen.org
Rechtsanwältin Katharina Braun spricht beim Journalistinnenkongress im Workshop ( Beginn) 14:00 „ Kleiner Werkzeugkasten für erfolgreiches Bloggen“ zum Thema Recht und Blog.
WS2 „ Kleiner Werkzeugkasten für erfolgreiches bloggen“
Leitung: Maria Ratzinger, Fashion- Bloggerin, Media – Agentur
Impuls: Katharina Braun, Rechtsanwältin
Dieter Zirnig, Neuwal
Der Journalistinnenkongress bietet Journalistinnen neben viel Information eine sehr gute Gelegenheit sich zu vernetzen.
Nähere Informationen und Anmeldung zum Kongress finden Sie unter www.journalistinnenkongress.at

 

 

8.10.2015 DNA Das neue Arbeiten – neue Arbeitswelt, neue Herausforderungen

DNA Smart Afternoon 2015_Wien
ANOTHER NEW DAY’ –
8. Oktober 2015 – Ottakringer Brauerei

Die Arbeitswelt ist im Umbruch; Berufe verschwinden und neue Berufsbilder entstehen.

Viele Unternehmen tendieren dazu Arbeiten und Aufträge auszulagern. War früher das Erwerbsleben von der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber geprägt, so findet man heutzutage in vielen Biographien nicht nur Arbeitgeberwechsel sondern auch den Wechsel von Berufen.

Jede Veränderung, so auch diese, bringt neben Vorteilen auch Nachteile mit sich bzw. ist ein Umdenken gefragt; und entstehen Unsicherheiten. Viele Unternehmen haben in etwa Angst beim tele working ihrer Mitarbeiter Kontrolle zu verlieren und Schwierigkeiten bei der Quantifizierung von Arbeitsleistung zu haben.

Rechtsanwältin Katharina Braun: "Gerade bei den neuen Arbeitsformen ist es wichtig bereits im Vorfeld die richtige vertragliche Basis für eine Zusammenarbeit auszuarbeiten –selbständige und angestellte Tätigkeit, Zuständigkeiten, Werkezuge und Zugänge genau zu definieren.“

„DNA das neue Arbeiten,“ welches heuer am 8.10.2015 stattfindet, bietet Gelegenheit mit Experten aus der modernen Arbeitswelt (Personalisten, Unternehmern, Wissenschaftlern, Künstlern, Philosophen) sich zu diesem Thema in einen angeregten Diskurs zu begeben.

Mehr zu der Veranstaltung unter
https://dnadasneuearbeiten.wordpress.com/
Anmeldungen unter:
http://www.ticketgarden.com/DNA15

Mehr zu dem Thema lesen Sie hier im Artikel der „ Wienerin“ von der "DNA- Das neue Arbeiten" Organisatorin Christiane Bertolini

Dna das neue Arbeiten

Employee Assistance Program: Unterstützung von Unternehmen für Mitarbeiter auch in privaten Krisensituationen

Hilfe bei Stress und in Krisen

Das Betätigungsfeld für Arbeitspsychologen und ähnliche Berufe wächst.
Unternehmer müssen sparen, der wirtschaftliche Druck steigt. Jobs werden nicht nachbesetzt, immer mehr Arbeitnehmer arbeiten für zwei. Damit wird „Burn –out“ zum großen Thema – und neben arbeitsmedizinischen werden auch arbeitspsychologische Dienste immer wichtiger.
Laut Arbeitnehmerschutzgesetz können bis zu 25 % der betriebsärztlichen Betreuungszeit in Unternehmen von Arbeitspsychologen übernommen werden. Diese sind entweder direkt in den Betrieben oder bei externen Beratungsstellen tätig. Die letztere Variante der habe gewisse Vorteile, meint Arbeitspsychologin Theresia Gabriel: „Der Zugang für die Abnehmer ist dann meist leichter, weil sie unbeobachtet von Kollegen den Psychologen aufsuchen können“.
Spezielle Ausbildung
Dem wachsenden Bedarf an Arbeitspsychologen wird auch in der Ausbildung Rechnung getragen. So bietet der Berufsverband der Österreichischen Psychologinnen und Psychologen in Wien (BOEP) ein Curriculum Arbeitspsychologie an. Und das Thema „Burn-Out“ spielt sogar schon in der postgradualen Ausbildung zum klinischen und Gesundheitspsychologen eine Rolle.
Ein weiteres Einsatzfeld für Psychologen in der Arbeitswelt sind „ employee assistance programs“. Diese sollen Arbeitnehmer in Krisensituationen, die auch ihre Einsatzfähigkeit im Job stark beeinträchtigen, unterstützen – etwa bei familiären Probleme oder nach einer Scheidung. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Sein Vorteil dabei: Der Mitarbeiter ist rascher wieder voll leistungsfähig, wertvolle Ressourcen bleiben ihm halten. Neben Psychologen kommen in solchen Programme auch andere Experten zum Einsatz.
Geschrieben von Mag. Katharina Braun für die Tageszeitung „ die Presse“
Zusatzinformation zu „Employee assistance Program“ – kurz „EAP“ genannt:
Dieses Konzept kommt aus dem angelsächsischen Raum und wird seit längerer Zeit mit Erfolg in den USA und Europa durchgeführt. 85 % der 500 umsatzstärksten US – Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern EAP an. Hierdurch konnte, so auch eine Studie der „Confederation of British Industry;“ eine signifikante Reduktion von Krankheitstagen pro Mitarbeiter erreicht werden. Neben psychologischer Unterstützung spielt auch gerade in Scheidungssituationen eine rechtliche Beratung eine wichtige Rolle.
Rechtsanwältin Katharina Braun ist Kooperationspartnerin des EAP Instituts ( Sitz sowohl in Wien als auch Baden) – Geschäftsführerin Dr. Cornelia Martens

www.eap-institut.at

 

 

 

Sie sind an dem Thema oder an einem " EAP" Programm interessiert,bitte schreiben Sie uns ein mail an office@rechtsanwaeltin-braun.at

Presse EAP

Artikel "EAP" in der Tageszeitung " die Presse2

Artikel im Magazin " statement" Scheiden tut weh

Zieht ein Ehepartner aus der Wohnung aus, so bedeutet dies nicht, dass dieser einfach seine Zahlungen einstellen kann.

Mehr dazu im "statement" dem Magazin des österreichischen Jorunalistenclubs ( ÖJC)

Statement Scheiden tut weh

Artikel "Format": Scheidung und Unternehmen

Bei vielen Scheidungen spielen auch unternehmensrechtliche Aspekte eine große Rolle; so in etwa wenn beide Ehepartner miteinander eine GmbH betreiben.

Schon in guten Zeiten sollten genaue Regelungen für den Fall einer Scheidugn/Trennung festgehalten werden.

Rechtsanwältin Braun ist Ihre Ansprechpartnerin für unternehmensrechtliche Fragen rund um eine Scheidung.

Format Scheidung Unternehmen

 

 

"Doppelresidenz" – gleichteiliger Aufenthalt der Kinder bei den Eltern?"

Das Modell der sogenannten " Doppelresidenz" ( gemeint ist damit, dass sich ein Kind gleichteilig bei seinen Eltern aufhält) ist eigentlich vom Gesetz nicht vorgesehen.

Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien will eine Aufhebung dieses Verbots und hat einen entsprechenden Antrag beim Verfassungsgerichtshof ( VfGH) eingebracht, welcher sich derzeit im Bearbeitungsstatus befindet.

Mehr zum Thema " Doppelresidenz" und seiner praktischen Handhabung erfahren Sie im Artikel von Rechtsanwältin Braun auf "jusportal.at" dem juristischen Fachportal der Verlag Österreich GmbH.

Artikel:

http://www.jusportal.at/doppelresidenz_rechtsanwaeltin-katharina-braun/

Eheliches Vermögen: Sonderfall Superädifikat und Baurecht

Oft handelt es sich bei der ehelichen Liegenschaft um ein Baurecht oder ein Superädifikat, und kommt es dann immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Werts des Baurechts bzw. des Superädifikats.
Allgemein:
Ein Baurecht ist ein dingliches Recht an einem Grundstück. Es belastet ein Grundstück mit dem vererbbaren und veräußerbaren Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Gebäude zu haben. Die Laufzeit beträgt mindestens 10 und längstens 100 Jahre. Dem Bauberechtigten kommen am Gebäude die Rechte eines Eigentümers und an dem Grundstück die Rechte eines Nutznießers zu. Bei Erlöschen des Rechts durch Zeitablauf fällt das Gebäude gegen eine angemessene Entschädigung in das Eigentum des Grundeigentümers. Das Baurecht erlischt auch dann, wenn der Bauberechtigte den Bauzins in zwei aufeinander folgenden Jahr nicht bezahlt.
Das Baurecht wird grundbuchmäßig selbständig behandelt, und für das Recht eine eigene Einlage (Baurechtseinlage) eröffnet, wo alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten zu vollziehen sind. Beim belasteten Grundstück (Stammeinlage) wird die Belastung durch das Baurecht im C-Blatt im ersten Rang einverleibt.
Ermittlung des Verkehrswertes des Baurechts:
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts des Baurechtsgrundes kommt es entscheidend auf die jeweilige vertragliche Vereinbarung an, und sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts die wertbeeinflussenden Vereinbarungen zu berücksichtigen.
Wertbeeinflussenden Vereinbarungen sind insbesondere:
• eingeschränkte Veräußerung oder Belehnung des Baurechts
• Einschränkungen bei baulichen Veränderungen oder Erweiterungen
• Widmungsbeschränkungen
• Gestaltung der Außenanlagen usw.
Die Beschränkungen, aber auch eventuelle Vorteile werden durch entsprechende Zu bzw. Abschläge wegen besonderer vertraglicher Vereinbarungen bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt.
Der Wert des Baurechts wird als Barwert einer nachschüssigen Rente, die die Differenz zwischen angemessen und tatsächlich gezahltem Bauzins darstellt, errechnet.
Entspricht der gezahlte Bauzins dem marktüblichen Bauzins, so ist der Wert des Baurechts gleich 0.

Es kommt jedoch oft vor dass der Bauberechtigte weniger oder mehr als die Verzinsung des Bodenwertes bezahlt. Häufig erfolgen Minderleistungen durch den Bauberechtigten aus folgenden Gründen:
Die Steigerung der Grundstückspreise war stärker, als dies trotz der Wertsicherung des Bauzinses der Fall war:
Die öffentliche Hand fördert als Liegenschaftseigentümer Betriebsansiedlungen oder -gründungen durch die Zurverfügungstellung von Grundstücken mit Niedrigem Bauzins.
Eine Minderleistung des Bauberechtigten bedeutet für diesen einen Vorteil. Der Wert des Baurechts wird als Bodenwertanteil bei der Verkehrswertermittlung der Baurechtseinlage berücksichtigt. Für die mit dem Baurecht belastete Liegenschaft bedeutet die Minderleistung allerdings einen Nachteil, so dass der Wert des Baurechts wertmindernd vom fiktiv unbebauten und unbelasteten Bodenwert abgezogen wird.
Eine Mehrleistung des Bauberechtigten wiederum stellt für dessen Liegenschaft bewertungstechnisch einen Nachteil dar. Ob eine Mehrleistung für die mit dem Baurecht belastete Liegenschaft einen bewertungstechnischen Vorteil darstellt, hängt von der Nachhaltigkeit des höheren Bauzinses sowie der Marktlage ab.
Superädifikat:
Bei einem Superädifikats handelt es sich um ein Gebäude, welches gemäß § 435 ABGB auf fremden Grund mit der Absicht errichtet wird, dass dieses dort nicht stets verbleiben soll. Im Unterschied zum Baurecht handelt es sich bei einem Superädifikat um eine bewegliche Sache. Der Eigentumserwerb erfolgt nicht durch Verbücherung sondern durch die Urkundenhinterlegung bei Gericht. Neben der Registrierung in der „Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden“ kurz auch als „Bauwerkskartei“ bezeichnet, wird ein Superädifikat lediglich im A2 Blatt angemerkt. Der erste Eigentumserwerb erfolgt originär durch die Bauführung, ohne dass die Hinterlegung einer Urkunde notwendig ist. Das Vorhandensein eines Superädifikats ist daher nicht immer im Grundbuch ersichtlich. Es ist daher zur korrekten Wertermittlung eine sorgfältige Recherche unumgänglich.
Ermittlung des Verkehrswertes des Superädifikates:
Für die Verkehrswertermittlung von Superädifikatsliegenschaften kann grundsätzlich die Bewertungsmethode für Baurechtsliegenschaften herangezogen werden, es muss dabei aber besonders auf die Vertragsgestaltung und eventuelle Sonderbedingungen Bedacht genommen werden. Eventuell ist auch ein Wagnisabschlag vorzunehmen, der den Unterschied der Sicherheit zwischen einem Superädifikat und einer Baurechtseinlage berücksichtigt. Oft werden in der Praxis – entgegen der Rechtstheorie – Superädifikate in der Absicht errichtet, dass dieses sehr wohl bestehen bleiben. Auch dies führt durchaus zu Rechtsunsicherheiten, welche die Wertermittlung beeinflussen.
Aufgrund der Komplexität ist meist zur genauen Wertermittlung des Baurechts/Superädifikats die Einholung eines Sachverständigengutachtens unabdingbar.
Scheidungsanwältin Rechtsanwältin Katharina Braun arbeitet eng mit Sachverständigen zusammen, kontaktieren Sie uns wegen einem Beratungstermin.

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Unternehmen vor dem Scheidungsrichter

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Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Die Scheidungsrate ist konstant hoch, so wird in Wien und Niederösterreich jede zweite Ehe geschieden.

Wird mit dem Ehepartner ein Unternehmen betrieben, so gibt es im Fall einer Scheidung hier einige wichtige Fragen zu klären.

Oft gilt es im Zug einer Scheidung auch unternehmensrechtliche Fragestellungen zu lösen. Denn viele Ehepartner haben gemeinsam ein Unternehmen oder arbeiten im Unternehmen des Ehepartners mit. Auch stellt sich die Frage, ob es bei einer Scheidung einen finanziellen Ausgleich gibt, wenn eheliche Ersparnisse in das Unternehmen eines Ehepartners geflossen sind.

Vorsorge für den Fall der Scheidung:
Bei gemeinsamer Unternehmensführung empfiehlt sich im Vorhinein vertraglich zu regeln, was mit dem Unternehmen im Fall einer Scheidung zu geschehen hat. Wer verbleibt im Unternehmen, einer/ beide Partner/ keiner? Abtretung der Firmenanteile an einen Partner ?

Immer wieder kommt es bei einer Scheidung vor, dass die partnerschaftliche Beziehung zwar gescheitert ist, eine weitere Zusammenarbeit jedoch nach wie vor gewünscht ist. In diesen Fällen wird oft gemeinsam mit der Scheidungsvereinbarung auch Dienstvertrag ausverhandelt. Der Partner bekommt dann zwar keinen Ehegattenunterhalt, jedoch ein Gehalt. Als Besonderheit wird in diesem Dienstvertrag – welche ja der finanziellen Absicherung des einen Partners dienen soll – oft eine einmalige Abfindungszahlung für den Fall der Kündigung/Auflösung des Dienstvertrages festgeschrieben. Durch diesen Dienstvertrag entsteht für den Partner nicht nur ein Anspruch auf Gehalt, sondern auch auf Pension!

Unternehmen unterliegen nicht der Aufteilung:
Das Unternehmen selbst, als auch Sachen ( zB Büromöbeln, Firmenfahrzeug, Lebensversicherungen, die zugunsten des Unternehmens vinkuliert sind) die zu einem Unternehmen gehören fallen nicht in die eheliche Aufteilungsmasse, das bedeutet diese sind bei der Scheidung nicht unter den Ehepartnern aufzuteilen. Hintergrund dieser Gesetzesbestimmung ist es zu vermeiden, dass Unternehmen anlässlich einer Scheidung zerstückelt werden.

Auf die Größe des Unternehmens kommt es hierbei nicht an, auch „Kleinstunternehmen“ sind von der Aufteilung ausgenommen. Der Oberste Gerichtshof hat die Vermietung von etwa fünf Wohnungen als ausreichend angesehen. Wesentlich dafür, dass ein Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegt ist, dass ein gewisser Organisationsaufwand besteht, etwa für Kundenbetreuung, Korrespondenz, Buchhaltung, Abwicklung.

Reine Wertanlagen, die keine Unternehmensbeteiligung darstellen, fallen jedoch in die Aufteilungsmasse.
Für die Abgrenzung von einer „ Wertanlage“ (welche der Aufteilung unterliegt) zu einer „Unternehmensbeteiligung“ ist ausschlaggebend, ob mit der Beteiligung eine Mitwirkung an der Unternehmensführung verbunden ist. Wenn ja, liegt eine Unternehmensbeteiligung vor, die nicht der Aufteilung unterliegt.

Ausgleichszahlung – für den Fall, dass eheliche Ersparnisse in das Unternehmen geflossen sind:
Wenn das Unternehmen aus ehelichen Ersparnissen aufgebaut wurde oder Unternehmensteile daraus stammen, gibt es für den anderen Partner im Rahmen der „Billigkeit“ einen finanziellen Ausgleich. Auch hier sollte aber, für den Fall einer Scheidung, vorab eine Regelung für die Bestimmung dieser Ausgleichszahlung festgelegt werden. Denn gerade hier kommt es zu vielen Differenzen, die Anlass für heftige Gerichtsprozesse sein können. Denn oft wird eingewendet, dass das Unternehmen ja der Aufbau einer gemeinsamen Existenz diente, das Unternehmen für den gemeinsamen Unterhalt sorgte, und daher die ehelichen Ersparnisse die in das Unternehmen flossen, ja dadurch bereits ohnedies dem Partner zugute kamen.

Im Übrigen; wenn Gewinne ohne gerechtfertigten wirtschaftlichen Grund im Unternehmen stehen bleiben, werden diese Gelder den ehelichen Ersparnissen zugerechnet und sind daher aufzuteilen.

Unternehmen und Lebensgemeinschaft:
Für Lebensgefährten ist die Unternehmensaufteilung im Trennungsfall noch komplizierter.
Steckt der Lebensgefährte Geld oder Arbeit ins Unternehmen, sollte dieser unbedingt als Mitgesellschafter vertraglich abgesichert sein. Ansonsten muss man sich im Streitfall über die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz „GesBR“ (die Teilung erfolgt dann quotenmäßig nach dem Verhältnis der Einlagen) oder über das Bereicherungsrecht behelfen. Hierzu muss im Streitfall oft ein Sachverständiger herangezogen werden, der den Wert der „Einlage“ bestimmt.

Mitarbeit im Erwerb des Anderen:
Für die Mitarbeit im Erwerb des Anderen, gibt es eine Abgeltung der Mitarbeit. Diese Ansprüche verjähren in 6 Jahren (nicht drei Jahren, geregelt ist dies in § 1486 a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist. Voraussetzung für die Abgeltung ist jedoch, dass das Unternehmen einen Gewinn abgeworfen hat.

Streitfall Privatstiftung:
In die Aufteilungsmasse sind auch jene Werte einzubeziehen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bzw. Erhebung der Klage auf Scheidung an eine dritte Person verschenkt. Das gilt auch für die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung.

Fraglich ist, ab wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Wesentlich ist bei der Beantwortung dieser Frage, ob sich der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Denn die Zweijahresfrist beginnt erst mit der Aufgabe sämtlicher Einflussrechte.

Wir beraten Sie gerne, kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch.

Unternehmen und Scheidung: Privatstiftung

  1. Privatstiftung:

Ehescheidung und Privatstiftung

 

Vermögensaufteilung

Gemäß § 91 Abs 1 EheG sind für die Berechnung des Aufteilungsanspruchs auch jene Werte einzubeziehen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bzw. Erhebung der Klage auf Scheidung an eine dritte Person verschenkt. Das gilt auch für die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung.

Fraglich ist ab wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Hier ist nach herrschender Meinung entscheidend, ob sich der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Denn die Zweijahresfrist beginnt erst mit der Aufgabe sämtlicher Einflussrechte. Jedoch könnte sich die Rechtsposition für den Ehepartner dann verschlechtern, wenn dieser seinen Partner, den Stifter, zum Anwalt oder zum Notar begleitet hat. Hier könnte argumentiert werden, dass die unentgeltliche Zuwendung ja mit Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgt ist und diese daher in die Bemessung des Aufteilungsanspruchs nicht einberechnet werden kann.

Unterhalt

Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer Privatstiftung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann den Ausschüttungsanspruch des Stiftungsbegünstigten auch exekutieren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch bereits einklagbar ist. Ein klagbarer Anspruch besteht jedoch meist erst dann, wenn der Stiftungsvorstand eine konkrete Ausschüttung beschließt. Solange ein solcher Beschluss nicht getroffen worden ist, steht dem geschiedenen Ehegatten des Stiftungsbegünstigten hierauf kein Anspruch zu und geht dieser diesbezüglich leer aus.

So hat der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu GZ 1 Ob 56/14p festgehalten, dass Stiftungszuwendungen an den Unterhaltspflichtigen dann in dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage einzufließen haben, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf diese Zuwendungen hat.
Der unterhaltspflichtige Ehemann hatte in diesem Fall gemäß der Stiftungssatzung gegenüber der Privatstiftung Anspruch auf Ausbezahlung eines indexierten Geldbetrages.

Es handelt sich hierbei um regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 94 ABGB und sind diese sohin bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zu berücksichtigen.

Auch eine dem Stifter eingeräumte (jederzeitige) Widerrufsmöglichkeit steht diesem Rechtsanspruch und somit einer Zurechnung zu Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entgegen.

Im Übrigen eine Privatstiftung gilt als auskunftpflichtige Person gemäß § 102 Außerstreitgesetz. Sie hat daher dem Gericht Auskunft zu geben und die Überprüfung eines Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Ein schutzwürdiges Interesse der Privatstiftung auf Geheimhaltung des Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete besteht nicht.

Wir beraten Sie gerne, kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch.

Unternehmen und Scheidung: GmbH

Viele Ehepartner betreiben miteinander ein Unternehmen, hierduch ergeben sich im Fall einer Scheidung viele Spezialprobleme, die schon beim Gesellschaftsvertrag mitberücksichtigt werden sollten.

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Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Sind Ehepartner Gesellschafter einer GmBH so sollte vertraglich geregelt werden, welcher der Ehepartner im Fall einer Scheidung aus dem Unternehmen ausscheidet und sollte für den anderen Ehepartner ein „Aufgriffsrecht“ vereinbart werden, sodass der verbleibende Ehepartner das Recht hat den Anteil des ausscheidenden Ehepartners zu erwerben. Eine derartige Regelung kann auch außerhalb eines Gesellschaftsvertrages- etwa in einem Syndikatsvertrag-vereinbart werden.

Grundsätzlich obliegt die Gestaltung des Aufgriffsrechts und des Abtretungspreises der Privatautonomie, daher dem Willen der Ehegatten. Allerdings darf diese nicht rechtsmissbräuchlich angewendet werden, da ansonsten die Gefahr besteht das die Vereinbarung einer richterlichen Nachprüfung nicht standhält.

Bei der Prüfung im Hinblick auf Rechtsmissbräuchlichkeit ist auf folgende Kriterien abzustellen:

  • Absicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes
  • Zeitpunkt der Ausübung des Aufgriffsrechts
  • Äquivalenzstörung ( Wertdiskrepanz
  • überlange Bindungsfrist ( Knebelung)

Es sollten auch unbedingt vertraglich die Parameter zur Berechnung des Abtretungspreises festgehalten werden. Für den Fall der Scheidung könnten Abschläge vom Kaufpreis, der dem ( anteiligen) Verkehrswert entspricht formuliert werden und könnte bestimmt werden, dass für die Bewertung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Für den Fall dass sich die Ehepartner auf keinen Sachverständigen einigen können, könnte ein Sachverständiger nach bestimmten Kriterien (bestimmte Gerichtssprengel und abhängig von der Höhe der Berufshaftpflichtversicherung) ausgewählt werden, oder allenfalls vom Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes oder des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Weiters ist ein Abtretungsstichtag (zum Beispiel: Datum der Rechtskraft der Ehescheidung) für die Ermittlung des Unternehmenswertes des Kaufpreises zu vereinbaren.

Der Abtretungspreis ist durch die so genannte „Buchwertklausel „begrenzt. Es handelt sich dabei um eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wonach ein Gesellschafter im Fall seines Ausscheidens nur mit dem Buchwert abgefunden wird. Bei der Abfindung mit dem Buchwert bleiben stille Reserven (vor allem im Zusammenhang mit Liegenschaften) sowie der Firmenwert unberücksichtigt, so dass dieser Wert vom Verkehrswert erheblich abweichen kann. Insbesondere von der deutschen Rechtsprechung wurde die so genannte „Buchwertklausel“ in einer Vielzahl von Fällen als sittenwidrig qualifiziert. Für den Fall, dass eine derartige Klausel vereinbart wurde, kann daher eine Kaufpreisanpassung erforderlich sein. Ergibt sich ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Buchwert und den tatsächlichen Wert so kann diese Klausel als solches sittenwidrig und unwirksam sein. Es gibt eine gewisse Tendenz, wonach die Hälfte des Verkehrswertes anerkannt wird. Bei einer allfälligen richterlichen Prüfung ob der Abtretungspreis gerechtfertigt ist, kommt es auf den Einzelfall, so auch auf Hintergründe die zum Ausscheiden des Gesellschafters geführt haben, an.

 

         Deadlock -Klausel

Sind zwei Ehegatten im Verhältnis 50:50 als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt und soll anlässlich einer Ehescheidung der Verkauf das Gesamtunternehmen verkauft werden, so kann sich dieser Verkauf schwierig gestalten. Um diesbezüglichen (Entscheidungs)problemen vorzubeugen bzw. einen Verkauf überhaupt zu ermöglichen, ist die Aufnahme einer so genannten „ Deadlock-Klausel“ im Gesellschaftsvertrag empfehlenswert. Im Fall einer Nichteinigung der Ehepartner bezüglich des Unternehmenserkaufs, wird das Verfahren dann dadurch in Gang gesetzt, dass ein Gesellschafter den Kaufpreis nennt und sich der andere Gesellschafter (Ehepartner) verpflichtet, seinen Anteil zu verkaufen oder den anderen Anteil zu kaufen. Durch diese Klausel wird erreicht, dass ein angemessener Abtretungspreis genannt wird. Denn wenn ein zu niedriger Preis genannt wird, wird der andere Gesellschafter den Anteil des anderen kaufen wollen; wird ein zu hoher Kaufpreis genannt, so wird der andere Ehepartner seinen Anteil verkaufen wollen. Durch die „Deadlock- Klausel“ kann eine Entscheidungsblockade gelöst bzw. hintangehalten werden.

Vorkaufsrecht

 

Für den Fall, dass ein Ehe Partner seine Anteile an einen Dritten verkaufen möchte, sollte dem anderen Ehepartner ein Vorkaufsrecht (§§ 1072 ff ABGB ) eingeräumt werden, so dass diesem Anteile zum Erwerb angeboten werden müssen und diese in Folge von ihm erworben werden können. Die Bedingungen (insbesondere Kaufpreis) und das Verfahren sollten genau geregelt werden

Gewinnverwendungs-/ausschüttungsregeln

Sind die Ehegatten als Gesellschafter im Verhältnis 50/50 beteiligt und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Gewinnverwendungsregelung, so kommt das so genannte „Vollausschüttungsgebot“ bei der GmbH zur Anwendung, wonach jeder Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den Bilanzgewinn hat. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Liquidität der jeweiligen Gesellschaft eine derartige Maßnahme verkraftet und sollten daher bezüglich Ausschüttung des Gewinnes genaue vertragliche Regelungen getroffen werden. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach der Beschlussfassung bzw. dem Antrag auf Ausschüttung des Gewinnes Kapitalertragssteuer (KEST) in Höhe von derzeit 25 % abzuführen ist. Zur Gewinnausschüttung kommt daher noch ein weiterer Abzugsposten, der die Gesellschaft erheblich belasten kann, dazu. Im Zuge von Scheidung stellt dieser Antrag oft eine gewisse „Waffe“ in etwaigen schwierigen Scheidungsverhandlungen dar. Um diesem Umstand entgegen zu wirken sind eben vertragliche Regelungen ratsam.

Gesellschafterausschluss ( GesAusG)

Wenn ein höchstens bis zu 10 % an der Gesellschaft beteiligter Ehegatte nicht zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu bewegen ist, so kann der andere Ehegatte auf die gesetzliche Ausschlussmöglichkeit nach dem Gesellschafterausschluss ( GesAusG) zurückgreifen. Dazu ist ein Verlangen des Hauptgesellschafters, der mit mindestens 90 % der Gesellschaftsbeteiligter sein muss, notwendig. Weiters ist bei einer GmbH die Beschlussfassung in der Generalsversammlung notwendig. Diese Beschlussfassung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung durch den Hauptgesellschafter (§ 4 Abs. 1 GesAusG). Wobei satzungsgemäß eine größere Mehrheit vorgesehen und der Gesellschafterausschluss an weitere Erfordernisse geknüpft werden kann. Der Gesellschafterausschluss kann nur gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung an den Minderheitsgesellschafter erfolgen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass es sich bei dem Gesellschafterausschluss um ein sehr aufwändiges und kostspieliges Prozedere handelt. Es sind zwei Einschaltungen in der Wiener Zeitung erforderlich, wobei zunächst auf den Gesellschafterbeschluss hingewiesen wird und weiters eine Einberufung zur Generalversammlung notwendig. Zudem sind Berichte von der Geschäftsführung zu erstellen, die wiederum einige Zeit vor der Generalversammlung für die Gesellschaft aufzulegen und öffentlich zu machen sind. Schließlich besteht grundsätzlich für den Minderheitgesellschafter die Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Gesellschafterbeschluss, wonach der Ausschluss beschlossen wurde, zu erheben. Die Angemessenheit der Abfindung kann vom ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter im Außerstreitverfahren überprüft werden. In diesem Fall erstellt ein Gremium aus drei Mitgliedern, welches bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) eingerichtet ist ein (zumeist sehr kostenintensives) Sachverständigengutachten. Der Gesellschafterausschluss kann daher erheblich verzögert werden.

Allgemein ( Informations- und Gestaltungsrechte)

Zu bedenken ist, dass auch mit einer Minderheitsbeteiligung Informations- und sonstige Gesellschafterrechte verbunden sind. So steht es einem GmbH Gesellschafter aufgrund des Informationsrechts zu die Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und die Einsichtnahme die Bücher innerhalb von 14 Tagen vor der Generalversammlung zu verlangen. Weiters verfügt der Minderheitsgesellschafter unter anderem über das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung seines Stimmrechts, Einsicht in die Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen sowie Auskunft in der Generalversammlung zu halten. Abhängig vom Ausmaß der Beteiligung ( ab 10 %) ist der Gesellschafter auch befugt, eine Generalversammlung einzuberufen (§ 37 Abs 2 GmbH-Gesetz). Ein an dem Unternehmen beteiligter Ehepartner erhält jedenfalls Sachkenntnis über das Unternehmen, welche im Zusammenhang mit einer Scheidung (Aufteilungsverfahrens) durchaus von diesem zu seinem Vorteil verwendet werden können.

 

Wir beraten Sie gerne, kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch, Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

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Durchschnittsbedarfsätze neu ab 1.7.2015

Neuberechnung der Durchschnittsbedarfsätze ( für Luxustoppberechnung, auch sogenannte " Playboygrenze" genannt)

gültig ab 1.7.2015

Werte neu:

Altersgruppe

0-3 Jahre € 199,– ( bisher € 197,–)
3-6 Jahre € 255,– ( bisher € 253,–)
6-10 Jahre € 329,– (bisher € 326,–)
10-15 Jahre € 376,– ( bisher € 372,–)
15-19 Jahre € 443,– (bisher € 439,–)
19-25 Jahre € 555,– ( bisher € 550,–)

Die nächste Bekanntgabe erfolgt nach Vorliegen der entsprechenden Indexzahlen im Sommer 2016.

Scheidung: Konsequenzen eines eigenmächtigen Auszuges aus der ehelichen Wohnung

Immer wieder heben Ehepartner eigenmächtig die eheliche Gemeinschaft auf ( dies bewirkt zumeist die Verwirklichung des Tatbestands des sogenannten „böswilligen Verlassens") und stellen Zahlungen für die Wohnung ( wie etwa Kreditrückzahlungen) ein.

Gemäß § 97 ABGB hat jedoch ein Ehegatte, der über die zu Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehepartner dienenden Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesenen Ehepartner diese nicht verliert. Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von  Erhaltungskosten (insbesondere Kreditrückzahlungsraten) aufgetragen werden. Dies gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentsatzmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnungsbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen.
Zweck des § 97 ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt; er soll insofern vor Willkürakten des anderen Ehegatten geschützt werden.

Der Anspruch nach § 97 ABGB umfasst nicht die Zahlung der Wohnungsbenützungskosten ( zB Strom und Gas).

Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses kann auch mit einstweiliger Verfügung sichergestellt werden.

Es ist im Rahmen der Vermögensaufteilung zu klären was mit der ehelichen Wohnung zu geschehen hat, ob diese in etwa verkauft wird ( wenn ja wie wird der Verkaufserlös geteilt?) bzw., wer in dieser wohnen verbleibt.

Artikel " Wienerin" Scheidung: Geliebte im Visier der Detektive

Erfahren Sie im Artikel des Magazins " Wienerin" mit Rechtsanwältin Katharina Braun mehr zum Thema Scheidung und Detektiv.

  • Wann muss die Geliebte/ der Geliebte für die Kosten des Detektiveinsatzes aufkommen?
  • Höhe der Kosten?
  • Der Detektivbericht als Beweismittel

http://typischich.at/home/wienerin/liebenleben/4782535/Geliebte-im-Visier-der-Detektive

 

Erbrecht neu

Am 1. Jänner 2017 tritt das neue Erbrecht ( ErbRÄG 2015) in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Testamente: Künftig muss der Erblasser ein von ihm „fremdhändig“, sohin nicht handschriftlich verfasstes Testament, nicht nur unterschreiben, sondern auch mit einem von ihm eigenhändig geschriebenen Zusatz zu versehen, dass es sich bei der Urkunde um seinen letzten Willen handelt.

Mit der Scheidung gelten letztwillige Anordnungen zu Gunsten des Ehegatten als aufgehoben.

Gesetzliches Erbrecht: Nicht nur wer gegen den Erblasser selbst, sondern auch wer gegen nahe Angehörige des Erblassers eine strafbare Handlung begeht, verwirkt sein Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht von Ehepartnern wird erweitert. Geschwister oder Großeltern fallen als Miterben weg.

Ausgleich für Pflegende: Nahen Angehörigen gebührt ein Ausgleich ihrer Pflegeleistungen innerhalb der letzten drei Jahre ( dies über einen Zeitraum von zumindest 6 Monaten und durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat), dies bedeutet dass das Pflegegeld an den Pflegenden durchgereicht wird.

Pflichtteilsrecht: Das Pflichtteilsrecht bleibt erhalten. Berechtigt sind nur Nachkommen und Ehegatten bzw. eingetragene Ehepartner. Diese bekommen auch dann einen bestimmten Anteil am Erbe, wenn sie vom Erblasser nicht bedacht worden sind. Der Anspruch kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn während eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Tod kein übliches Naheverhältnis bestanden hat.

Der Pflichtteil, welche den Berechtigten eine Mindestbeteiligung am „Familienvermögen“ sichern soll, soll nicht durch Zuwendungen zu Lebzeiten unterlaufen werden.

Der Pflichtteil muss nicht in Geld bestehen. Auch eine schlechter Verwertbarkeit muss hingenommen werden zB eine nicht liquide Unternehmensbeteiligung), sie schlägt sich in der Bewertung nieder und ist in Geld ( ein Jahr nach dem Tod bzw. in fünf Jahren nach Feststellung der Unterdeckung) auszugleichen.

Der Pflichtteil kann auf Anordnung des Erblassers ( bis fünf Jahre) oder aufgrund einer Bewilligung des Gerichts ( verlängerbar auf 10 Jahre) gestundet werden.

Schenkungen zu Lebzeiten: Alle unentgeltlichen Zuwendungen werden gleich behandelt. Auch die Widmung von Vermögen an eine Stiftung oder die Einräumung einer Begünstigtenstellung werden einbezogen.

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Artikel: die häufigsten Scheidungsirrtümer

Im Artikel des Magazins " Wienerin" berichtet Rechtsanwältin Braun aus der Praxis über ein paar der  häufigsten Scheidungsirrtümer ( Scheidungsgründe, Ehegattenunterhalt, Vermögensaufteilung).

Hier der Artikel:

http://typischich.at/home/wienerin/liebenleben/4771780/Gewusst_Die-haeufigsten-Scheidungsirrtumer

 

 

Artikel im Medienmagazin "statement" – Journalisten und Recht

Journalisten sind in ihrem Berufsalltag mit vielen Rechtsfragen konfrontiert. So können etwa durch die Berichtersattung der Tatbestand der üblen Nachrede und Kreditschädigung erfüllt sein, eine Unterlassungsklage ins Haus flattern oder hohe Schadenersatzforderungen auf einen zukommen.

Mehr dazu im im Artikel von Rechtsanwältin Braun im "statement"- dem österreichischen Medienmagazin.

Journalisten Recht im Berufsalltag

Artikel im Medienmagazin "Statement": Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Medien

Lesen Sie im Artikel von Rechtsanwältin Braun im "Statement" -dem österreichischen Medienmagazin – über aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung zuum Thema Persönlichkeitsverletzung durch Berichterstattung:

Statement Verletzung der Persönlichkeitsrechte

( Statement Juli/August 2015)

Statement: Das Redaktionsgeheimnis -Schutz oder Bürde?

Immer wieder wird an Medienunternehmen und Journalisten die Forderung gestellt, Recherchematerial auszufolgen. So verlangte etwa die deutsche Finanz von der Süddeutschen Zeitung die Unterlagen zu ihrem Bericht über die weltweite

Steuerhinterziehung.

Lesen Sie mehr dazu im Artikel von Rechtsanwältin Braun im  " Statement" – dem österreichischen Medienmagazin:

statement redaktionsgeheimnis

 

 

Rechtsberatung für Mitglieder des Österreichischen Journalisten Clubs (ÖJC)

Rechtsanwältin Katharina  Braun bietet ab sofort den Mitgliedern des Österreichischen Journalisten Clubs (ÖJC) Rechtsberatung.

 

http://www.oejc.at/index.php?id=321

 

 

 

Medianet: Pressefrühstück Mediation

Am 18.6.2015 organisierte Rechtsanwältin Katharina Braun ein Pressefrühstück.

Experten aus den Bereichen Recht, Psychologie und Sozialarbeit gaben Einblick in den aktuellen Stand der Mediationsarbeit in Österreich.

Lesen Sie hierzu  mehr im Artikel von Paul Christian Jezek im  "Medianet."

Medianet Mediation

Mediation Medianet1

 

 

Wienerin: Wann macht Mediation bei einer Scheidung Sinn?

Lesen Sie hier im Interview in der "Wienerin" mit Rechtsanwältin Katharina Braun wann und warum es im Rahmen eines Scheidungsverfahrens Sinn machen könnte sich einer Mediation zu bedienen:

http://typischich.at/home/wienerin/liebenleben/4767189/Wann-eine-Mediation-bei-einer-Scheidung-Sinn-macht

 

Wer ist für die Vermögensverwaltung eines Kindes zuständig wenn ein Elternteil verstirbt?

Verstirbt ein Elternteil so geht im Regelfall die alleinige Obsorge ( dies jedoch dann nicht wenn in etwas Kindeswohlüberlegungen dagegen sprechen) auf den anderen Elternteil über.

Ist jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen ( dies in etwa auch durch ein Testament des anderen das Vermögen hinterlassenden Elternteils), so hat das Gericht eine andere Person mit der Verwaltung zu betrauen.

Geregelt ist dies in § 166 ABGB ( Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Möchte ein Elternteil im Fall seines Ablebens den anderen Elternteil von der Verwaltung des an die Kinder hinterlassenen Vermögens ausschließen, so kann in einem Testament eine dritte Person eingesetzt werden, welche sich um die Vermögensagenden des Kindes kümmert. Natürlich sollte diese Person bereit sein diese Aufgabe zu nehmen und würde dann auch, – ausgenommen wieder der Fall, dass Kindeswohlüberlegungen dagegen sprechen- diese Person vom Gericht mit der Verwaltung betraut werden.

Auch für den Fall dass beide Elternteile von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen oder verstorben sind, wird vom Gericht jemand mit der Verwaltung des Kindesvermögens betraut, dies kann auch die Jugendwohlfahrt sein.

So besagt § 214 ABGB:

Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

In den Bestimmungen § 215 – 224 ABGB befinden sich die Bestimmungen wie Mündelgeld anzulegen ist.

Mündelgeld ist sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen. Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt sind, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen und ein mit solchen Einlagen übereinstimmendes Deckungsvermögen vorhanden ist.

Das Gesetz gibt auch vor welche Wertpapiere und Forderungen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind; zB Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet.

Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.

Das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zu Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigen Kindes benötigt wird oder zumindest nicht dazu geeignet scheint, ist bestmöglich zu verwerten.

Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich € 1000 oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sache voraussichtlich € 10.000 übersteigt.

Der gesetzliche Vertreter kann € 10.000 übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur dann entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter nur dann von seiner Schuldner befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.

Ein unbewegliches Gutachten darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden ( § 223 ABGB).

In einem Testament empfiehlt es sich in etwa bei einem großem Vermögen festzuhalten, dass das Kind bis zum Erreichen eines bestimmten Alters dieses Vermögen zB in monatlichen Raten zu bestimmten Fixbeträgen ausbezahlt bekommt und erst danach den Rest. In einem Testament kann der Erblasser natürlich sein Vermögen auch unter bestimmten Auflagen ( zB nähere Bedingungen für Liegenschaftsveräußerung) hinterlassen.

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Kronenzeitung: Scheidungskinder auf Urlaub

Scheidungskinder auf Urlaub.
Wie lange darf ein Elternteil mit dem Kind auf Urlaub fahren? Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen können? Dürfen Urlaubskosten auf den Kindesunterhalt angerechnet werden.

Die Antworten hierzu gibt Rechtsanwältin Katharina Braun in der Kronenzeitung.

Scheidungskinder auf Urlaub

Impulsvortrag von Rechtsanwältin Braun zu "Marken in der Medizin" auf dem österreichischen Gesundheitswirtschaftskongress

 

Marketing war im Gesundheitswesen lange Zeit nicht nur gesetzlich nicht erlaubt, sondern auch gesellschaftlich verpönt. So nach dem Motto: „ Ein guter Arzt hat dies nicht notwendig“.

Die gesetzlichen Werbebeschränkungen haben den Zweck dem Patienten vor einer Instrumentalisierung vor Werbemaßnahmen zu schützen. Der Patient ist sachlich zu informieren, Angaben die den Tatsachen nicht widersprechen oder wissenschaftlich nicht belegt sind, sind zu unterlassen.

In Österreich gibt es rund 300 Krankenhäuser. Rund 27 % der Bevölkerung sind einmal im Jahr im Krankenhaus. Im Durchschnitt dauert der Aufenthalt eines Patienten etwa 6,7 Tage.

Gesundheitsmarketing ein besonders sensibler Bereich – im Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Patientenrechten.

Ein zunehmendes medizinisches Angebot und eine Veränderung der der Gesamtsituation (dies auch um mit ausländischen Gesundheitsanbietern mit zu halten) macht es – um wettbewerbsfähig zu bleiben- notwendig sich mit Marketing zu beschäftigen.

Denn gerade Wahlärzte und Kliniken sind einem hohen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt und gerieten auch in letzter Zeit immer wieder Ärzte und Kliniken in wirtschaftliche Turbulenzen.

Marken in der Medizin:
Stärkung für den Patienten?
Impulsvortrag von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

 

Journalist: "freier" oder "echter" Dienstvertrag?

Rechtsanwältin Katharina Braun im " Statement" Österreichs Medienmagazin des Österreichischen Journalistenclubs ( ÖJC) zur Frage der rechtlichen Beurteilung eines Journalistendienstvertrags  als

" echten" oder "freien" Dienstvertrag und die Konsequenzen.

Statement Juni 2015

Journalist Dienstvertrag1

 

 

18.6.2015 Pressekonferenz-Tag der Mediation

Vom 16. bis 18. Juni 2013 fand in Wien ein Treffen der großen deutschsprachigen Mediationsverbände aus Deutschland, Österreich und der Schweiz statt. Von den acht anwesenden Mediationsverbänden wurde die "Wiener Erklärung" unterzeichnet und beschlossen, den 18. Juni zum "Tag der Mediation" zu erklären.

Oft bringt selbst ein Prozessende nicht die ersehnte „Befriedigung“. Insbesondere bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten, daher bei Verfahren bei welchen sich die Parteien auch nach dem Gerichtsverfahren immer wieder begegnen (müssen), kommt es immer wieder zu neuen zermürbenden Prozessgängen.
Es zeigt sich ein Trend in Richtung alternativer selbstbestimmter Lösungsmodelle. Die Justiz setzt sich mit diesem Bedürfnis auseinander und laufen derzeit Pilotprojekte der gerichtlichen Streitbeilegung.
Auch in Gerichtssendungen wird in letzter Zeit verstärkt über (erfolgreich) durchgeführte Mediationen berichtet.
Im Familienrecht wurden mittlerweile eine Vielzahl von Maßnahmen ( u.a. Erziehungsberatung, Kinderbeistand, verpflichtende Mediation betreffend Kinderangelegenheiten) entwickelt welche die Parteien in ihrer Lösungskompetenz unterstützen sollen. Was ist nun wirklich dran an den alternativen Lösungsmodellen? Was bringen Sie und woran bzw. wann scheitern sie.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun moderierte an diesem Tag im Cafe Museum eine Podiumsdiskussion mit Experten aus den Bereichen Recht, Psychologie und Sozialarbeit.

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20150602_OTS0021/pressefruehstueck-ist-das-schwingen-der-gerichtskeule-noch-zeitgemaess

http://www.tagdermediation.at/

Die Pressekonferenz wurde organisiert von Rechtsanwältin Braun.

Bei Fragen zu der Pressekonferenz wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Braun

office@rechtsanwaeltin-braun.at

Medien über die Pressekonferenz:

Kurier- Pressekonferenz Mediation

Allgemeine Information zur Mediation
1. Situation der Mediation in Österreich

• Laut der EU Studie Neustart der Mediationsrichtlinie werden in Österreich jährlich zwischen 500 und 2000 Mediationen durchgeführt.
Im Juni 2015 (Stand 10. Juni 2015, Information Bundesministerium für Justiz) waren 2.411 Mediatoren ( hiervon 1.473 Frauen) in der vom Bundesministerium für Justiz geführten Liste angeführt. Eine Mediation dauert im Schnitt 7,5 Stunden.
In folgenden Rechtsgebieten muss in Österreich zwingend eine Mediation durchgeführt werden:
• In Österreich hat gemäß § 95 1a Außerstreitgesetz bei einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtend seit Februar 2013 eine Elternberatung stattzufinden.

• Weiters muss ( geregelt ist dies im Zivilrechts- Änderungsgesetz 2004)
zwingend im Nachbarschaftsbereich bei Schattenwurf vor einem Gerichtsverfahren eine gütliche Einigung versucht werden.
Ein Nachbar hat daher vor Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen
∗ entweder eine Schlichtungsstelle zu befassen,
∗ oder einen Antrag beim Bezirksgericht zu stellen, den Gegner zu einemgerichtlichen Vergleich zu laden,
∗ oder den Streit einem Mediator zu unterbreiten, sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist.

Sofern nichts anderes vereinbart, hat die Kosten zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat.

• Mit dem sog. Behindertengleichstellungspaket wurde per 1. Jänner 2006 u.a. auch der Diskriminierungsschutz in weiten Teilen des täglichen Lebens für Menschen mit Behinderungen gesetzlich verankert. Wird das Diskriminierungsverbot verletzt, können gerichtlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, allerdings ist vorher verpflichtend ein Schlichtungsversuch durchzuführen, in dessen Rahmen auch Mediation als alternative Konfliktregelung anzubieten ist (§ 15). Die Kosten für das Verfahren, also auch einer Mediation, trägt der Bund nach Maßgabe einer diesbezüglichen Richtlinie, abzurufen beim Bundessozialamt.
• Seit 1. Juli 2008 ist eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes in Kraft, mit der der Gesetzgeber eine außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres ermöglicht, allerdings nur, wenn davor ein Mediationsverfahren mit einem eingetragenen Mediator stattgefunden hat.
• Die Mediation im Strafrecht ist in Form des Tatausgleichs verankert, mit Bestimmungen vor allem in den §§ 198 – 209b der Strafprozessordnung, sowie in den §§ 29, 29a und 29b des Bewährungshilfegesetzes.

 

Geförderte Mediation

• Pro Jahr werden durchschnittlich 400 Mediationen gefördert
• Die Dauer einer Mediation beträgt durchschnittlich 7,5 Stunden
• Durchschnittlich € 230,- pro Mediation haben die Medianden an Selbstbehalten finanziert
• Durchschnittlich € 1.000,- pro Mediation werden über die Förderung abgegolten
Themen der Mediation:
• Obsorge
• Besuchsrecht
• Unterhalt
• Aufteilung

Statistik Mediation:
• Alter der Frau: durchschnittlich 38 Jahre
• Alter des Mannes: durchschnittlich 41 Jahre
• Durchschnittlich 2 Kinder
• Durchschnittliche Dauer der Ehe/Lebensgemeinschaft 10 Jahre

CL – Collaborative Law
Die Mediation bzw. die außergerichtliche Streitbeilegung erfährt in der Praxis immer wieder Variationen. So ist manchen Parteien ein lediglich vermittelnd agierender Mediator zu wenig und wünschen sich diese im Zuge einer außergerichtlichen Streitbeilegung, einen parteilichen Berater an ihrer Seite. Abhilfe kann hier möglicherweise das so genannte „Collabroative Law/kooperatives Anwaltsverhandeln (kurz CL)“ bieten, welches auch seit ein paar Jahren in Österreich zur Anwendung gelangt. Dieses Modell hat seinen Ursprung in den USA und wurde  von Stuart Webb einem Rechtsanwalt aus San Diego, USA,  ausgearbeitet. In diesem Verfahren begleiten, beraten und unterstützen, ausgebildete AnwältInnen, Kinder und Finanzcoaches mit ihrem Fachwissen den Trennungsvorgang. Im Fall eines Abbruchs des „CL“ Verfahrens bzw. wenn dieses nicht mit Erfolg zu Ende gebracht werden kann müssen in einem etwaigen Gerichtsverfahren andere, also nicht die im „Cl“ verfahren beratend beigestellten Anwälte, hinzugezogen werden. Nähere Informationen hierzu unter

www.collaborativelaw.eu
Die „AVM“ (amtliche Vereinigung für Mediation und kooperatives verhandeln) bietet hierzu eine Ausbildung an.

Näheres unter www.avm-mediation.at

2. Aktuelle Situation der Mediation in Europa
In mehreren EU-Ländern existieren gesetzliche Regelungen lediglich über Teilaspekte der Mediation (ZB die Ausbildung von Mediatoren oder über die Zulässigkeit der Berufs Bezeichnung Mediator). In Österreich, Spanien, Ungarn gibt es umfassende nationale gesetzliche Grundlagen in Form von Mediationsgesetzen.
Als Hauptmotive für die Wahl eines Mediationsverfahrens zur Konfliktlösung werden europaweit Ersparnis von Geld und Zeit sowie die Möglichkeit für die Parteien, eine individuell interessengerechte Lösung -jenseits der jeweiligen rechtlichen Regelungen- selbst zu bestimmen und auch selbst zu erarbeiten, angeführt. Selbst in Ländern mit intensiver Schiedsgerichtsbarkeitstradition findet das Instrument der Mediation starke Akzeptanz. Grund für den starken Zustrom zur Mediation in England könnte neben Kostenersparnis auch jener sein, dass die Parteien nur im Rahmen einer Mediation die Möglichkeit haben ihr Anliegen persönlich vorzutragen. Im Zivilverfahren sitzen die Parteien in England hinter ihren Anwälten und deren Assistenten in der dritten Reihe und haben faktisch in aller Regel keine Möglichkeit sich selbst zu Wort zu melden.
Gemeinsame Faktoren der Mediation in der EU sind, dass der Mediator zur Neutralität verpflichtet ist, besonderes Vertrauen genießt und keine Entscheidungskompetenz haben darf. Einige Länder ( so wie zB Spanien) kennen auch zeitliche Grenzen für den Abschluss einer Mediation. So muss in Spanien eine Mediation in 3 Monaten beendet sein, eine einmalige Verlängerung auf insgesamt 6 Monate ist möglich. In Kroatien werden Verfahrenshandlungen bei Durchführung einer Mediation um bis zu 60 Tage ausgesetzt ( sistiert). Kommt es innerhalb dieser Zeit zu keiner Einigung, so wird mit dem Verfahren fortgesetzt. Ein neuerlicher Verfahrensaufschub zum Zweck eines weiteren Mediationsverfahrens kann nur auf der Grundlage eines gemeinsamen Antrags aller Vertragsparteien erreicht werden. In England gibt es die Besonderheit, dass sich der Mediator vor einem gemeinsamen Treffen der Parteien zunächst mit jeder Seite alleine trifft. Dies ist im Übrigen auch in den USA -die übliche Form der Mediation – sogenannte „Shuttle“ Mediation, in Europa auch als“ Pendelmediation“ bekannt. Der Ausdruck „shuttle“ rührt eben daher, dass der Mediator zwischen den zerstrittenen Parteien hin,-und herreißt.
In den meisten Ländern Europas beruht die Mediation auf Freiwilligkeit. Ausnahmen ( und dies beschränkt auf einzelne Rechtsgebiete oder/und einen Versuch einer Mediation) besteht zum Beispiel in Österreich wo in Pflegschaftssachen der Richter Mediation auftragen kann ( § 107 Außerstreitgesetz) oder auch in Nachbarschaftsstreitigkeiten bei Entziehung von Luft oder Licht. Auch in Italien besteht – wenn auch eingeschränkt – Mediationspflicht. So können in Italien die Streitparteien auf Anordnung des Richters zu einem Mediationsversuch verpflichtet werden und erst wenn dieser scheitert kann der Weg über das Gericht eingeschlagen werden. Zudem besteht in Italien allgemein die Pflicht mit einem Mediator ein Vor-; bzw. ein Informationsgespräch zu führen, in welchem der Mediator über die Vorteile aufzuklären hat. Ebenso kann in Polen der Richter eine Mediation anordnen, den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, sich innerhalb einer Woche gegen diese gerichtliche Verfügung auszusprechen („opting out“). In Norwegen sieht das Gesetz bei Scheidungen mit gemeinsamen Kindern unter 16 Jahren eine Mediation vor.
Überwiegend wird in Europa die Mediation derzeit ausschließlich bzw. überwiegend außergerichtlich angeboten.
Gerichtsinterne Mediation wird in etwa in Slowenien, Litauen, Großbritannien, Norwegen und Deutschland angeboten. In England besteht die Besonderheit dass etwa 2/3 der Mediationen per Telefon durchgeführt werden, ohne dass die Parteien anreisen müssen.
In Deutschland gibt es auch das Modell einer gerichtsübergreifenden Mediation, bei welchem Gerichte in der Weise zusammenarbeiten, das Verfahren eines Gerichts von einem Mediator an einem anderen Gericht mediiert werden, dies um sicherzustellen, dass Richter und Mediator nicht personenidentisch sind. Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass die Mediationsbereitschaft der Parteien während eines laufenden Rechtsstreits besonders hoch ist.
Das häufigste Anwendungsgebiet der Mediation ist nach wie vor das Familienrecht.
EU Studie ( Titel der Studie „ Rebooting the mediation directive: assessing the limited impact of ist implementation and proposing measures to increase the number of mediations in the EU“ 2014 EU Studie) „ Neustart der Mediationsrichtlinie“.
In dieser Studie wurde die Umsetzung der Mediation einer europaweiten Studie unterzogen. Die europäischen Länder mit der höchsten Mediationsrate ( mehr als 10.000 Mediationsverfahren jährlich) sind Deutschland, Italien, Niederlande und Großbritannien. Festzuhalten ist aber allgemein, dass es europaweit kaum Statistiken die Mediation betreffend gibt.
Die Studienautoren schlagen zur Erhöhung der Mediationsquote zwei Möglichkeiten vor: verpflichtender Einsatz von Mediation in ausgewählten Rechtsfällen oder eine definierte Quote von Mediations- und Gerichtsverfahren. Fakt ist; trotz aller Vorteile die eine Mediation aufzuweisen vermag, werden derzeit europaweit nur 1 % aller Zivilrechtsrechtsstreitigkeiten über Mediation gelöst.
3. Rechtsnormen auf nationaler und europäischer Ebene
1998 empfahl ein Entwurf des Europarates über Familienmediation aus den Mitgliedsstaaten, dieselbe einzuführen und zu unterstützen.

Österreich entsprach dieser Empfehlung nach einem erfolgreichen „Modellprojekt“ 1995 im Rahmen des Familien-Lasten-Ausgleichsfonds
(FLAG), prompt mit dem EheRÄG 1999. Bereits 1998 wurde EU-weit der erste akademisch zertifizierte Master-Universitätslehrgang zum Thema “Mediation und Konfliktmanagement”, basierend auf ministerieller Verordnung eingerichtet.

Es folgten in den europäischen Rechtsordnungen Leitbestimmungen und Empfehlungen zur Mediation unter der Bezeichnung „ADR“ (Alternative Dispute Resolution) in Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Empfehlungen Nr. R (98) 1 des Europarates vom 21.1.1998, 98/257/EG vom 30.3.1998 und 2001/310/EG vom 4.4.2001. Am 19.4.2002 hat die Kommission ein „Grünbuch“ über alternative Verfahren in Zivil- und Handelssachen vorgelegt.
Von 2003 bis 2004 wurden ein „Verhaltenscodex“ (code of conduct) sowie ein „Richtlinienvorschlag“ seitens der EU-Kommission für EU-MediatorInnen erarbeitet.

Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 „über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ reguliert Mediation in diesen Rechtsbereichen bei „grenzüberschreitenden Streitigkeiten“.
Im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-
Verfahren), BGBL I Nr. 89/2000 ist Mediation ausdrücklich in den §§ 16 und 24a UVP-G 2000 vorgesehen ( zeigen sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenskonflikte kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen).

 

 

Anerkennung von Eheverträgen in den USA

Oft werden Ehen zwischen Ehepartner mit unterschiedlicher Nationalität geschlossen, viele leben auch während der Ehe in unterschiedlichen Ländern.
Es empfiehlt sich bereits im Ehevertrag eine Rechts- und Gerichtsstandwahl aufzunehmen, jedoch kann es trotzdem immer wieder zu Problemen bei der Anerkennung von Eheverträgen kommen.
So wird beispielsweise in den USA die Wirksamkeit von Eheverträgen (Prenuptial Agreements) oder Scheidungsfolgenvereinbarungen (Postnuptial Agreements) von den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich behandelt wird. In den USA werden Eheverträge erst seit 1970 anerkannt, dies da man zuvor der Auffassung gewesen ist, Eheverträge wären nicht mit der öffentlichen Ordnung vereinbar, da diese gewissermaßen das Institut der Ehe allzu leichter Aufhebung aussetzen würden. Es war der Oberste Gerichtshof von Florida der in der Entscheidung Posner v. Posner die Ehe als eine Beziehung von mündigen Personen bezeichnete, die es diesen ermöglichen muss, gemäß ihrer persönlichen Vorstellungen die Ehe zu gestalten. Ab diesem Zeitpunkt gewannen Eheverträge in allen Bundesstaaten an Akzeptanz. Heute werden Eheverträge grundsätzlich in allen Bundesstaaten der USA als Mittel zur Gestaltung der rechtlichen Folgen der Ehe für zulässig erachtet, bei der Anerkennung der Eheverträge im Detail herrscht allerdings Uneinigkeit. Die Bundesstaaten haben unterschiedliche Prüfungskataloge zur Bestimmung der Wirksamkeit entwickelt. Ein Hauptkriterium für das entscheidende Gericht (zumindest in einigen Bundesstaaten) bei Bewertung des Ehevertrages ist, ob die Ehegatten über die wechselseitigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Maße aufgeklärt worden sind.
Ist daher ein Ehepartner Amerikaner oder besteht die Absicht in den USA gemeinsam zu leben oder besteht Eigentum in den USA ( oder soll in den USA begründet werden), so ist dies bei Errichtung des Ehevertrags zu berücksichtigten.
Russland: Auf Ehescheidungen, die in der RF erfolgen, findet unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien zwingend russisches Recht Anwendung ( Art 160 Abs 1 FGB). Das gilt auch für Ehescheidungen vor russischen Konulaten im Ausland.

Die internationale Zuständigkeit eines russischen Gerichts für Scheidungsfolgesachen ist dann gegeben wenn
• der Beklagte seinen Wohnsitz in Russland hat;
• Vermögen des Beklagten sich in Russland befindet;
• die auf Unterhalt klagende Partei ihren Wohnsitz in Russland hat
• Streitgegenstand eine Forderung aus einem Vertrag ist, dessen Erfüllung vollständig oder zum Teil auf russischem Staatsgebiet geschuldet ist oder zu vollziehen ist.

Russische Gerichte sind ausschließlich zuständig, wenn der Rechtsstreit eine in Russland gelegene Immobilie betrifft.

 

Information Grunderwerbsteuer

Bei einem Liegenschaftskauf fallen neben dem Kaufpreis Nebengebühren in der Höhe von durchschnittlich rund 10-12 % des Kaufpreises an. Zu den Nebenkosten gehören die Vertragserrichtungskosten, die gerichtliche Eintragungsgebühr, allfällige Kosten eines eingeschalteten Immobilienmaklers und vor allem die Grunderwerbsteuer.
Das so genannte Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag) ist für das Entstehen der Steuerschuld relevant. Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht nur die Grundstücke an sich, sondern auch das auf dem Grund stehende Gebäude, sei es als Einzelgebäude oder auch im Rahmen des Wohnungseigentums. Als Grundstück im Sinne des Gesetzes gelten auch Baurechte und Superädifikate, sohin Gebäude, die die auf fremdem Grund errichtet wurden.
Wird mit der Liegenschaft Mobiliar (bewegliche Sachen) mitverkauft so schmälert dies die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Es empfiehlt sich daher aus steuerrechtlicher Sicht, das Mobiliar gesondert auszuweisen und in einer Inventarliste zu erfassen und einen dafür realistischen Kaufpreis anzusetzen. Bei der Erstellung der Inventarliste ist darauf zu achten, dass dort nur jene bewegliche Sachen eingeführt werden können, die mit dem Gebäude nicht so fest verbunden sind, dass sie nicht ohne Zerstörung vom Gebäude wieder gelöst werden können. Fest eingebaute Möbel (Beispiel Einbauküche) können von der Steuer nicht befreit werden.
„Bauherrenproblematik“
Die sogenannte „Bauherrenproblematik“ ergibt sich daraus, dass zunächst eine unbebaute Liegenschaft erworben wird, dort aber ein Gebäude errichtet werden soll. Wird nur die „nackte Liegenschaft“ gekauft, so ist nur diese zu versteuern. Hierzu ist es aber erforderlich dass zwischen dem Kauf der Liegenschaft und dem Vertrag über die Errichtung des Gebäudes, bei welchem es sich im Wesentlichen um einen Werkvertrag handelt, keine wirtschaftliche oder rechtliche Einheit besteht. Die Herstellerinitiative muss beim Käufer liegen und auch das Herstellerrisiko muss ihm verbleiben. Eine Fixpreisvereinbarung würde dagegen sprechen, dass dieses Herstellerrisiko beim Käufer liegt und würde sich dann die Grunderwerbsteuerpflicht auch auf das Gebäude beziehen. Eine durchdachte Vertragserstellung ist daher sehr wichtig.
Üblicherweise zahlt bei Kaufverträgen der Erwerber die Grunderwerbsteuer (vertraglich kann natürlich anderes vereinbart werden).
Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer dient entweder der Wert der Gegenleistung oder der (gemeine) Wert des Grundstücks. Der Wert der Gegenleistung wird dann herangezogen, wenn eine solche tatsächlich vorhanden ist; zB Kaufpreis.
Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Barkaufpreis handelt oder ob die Errichtung des Kaufpreises zum Beispiel durch Übernahme von Schulden auf der Liegenschaft erfolgt.
Sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Steuersatz sind davon abhängig, ob ein Erwerb im oder außerhalb des Familienverbandes stattfindet.
Grundsätzlich beträgt der allgemeine Steuersatz für die Grunderwerbsteuer 3,5 % der Gegenleistung.
Bei Rechtsgeschäften im Familienverband (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten –sofern ein gemeinsamer Wohnsitz bestand oder besteht – Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder Schwiegerkind) ist nicht die Gegenleistung die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung, sondern der dreifache Einheitswert bzw. maximal 30 % des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird.
Der Einheitswert liegt deutlich unter dem Verkehrswert, dieser beträgt in der Praxis etwa 10 % des tatsächlichen Grundstückswertes. Mit der geplanten Steuerreform soll nun künftig auch bei Eigentumsübertragungen innerhalb der Familie der Verkehrswert ( statt bisher Einheitswert) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Hierdurch würden Immobilienübertragungen im Familienverband wesentlich verteuert.
Bei so genannten gemischten Schenkung, wo also zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese jedoch den Wert der Liegenschaft nicht erreicht , ist die Gegenleistung dann als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen, wenn die Gegenleistung höher ist als der dreifache Einheitswert. Zu diesem Zwecke werden zurückbehaltene Wohnrechte oder Fruchtgenussrechte entsprechend bewertet und dann mit dem dreifachen Einheitswert verglichen.
Die Kosten der Vertragserrichtung unterliegen dann der Grunderwerbsteuer, wenn der Verkäufer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Käufer jedoch die Kosten für den Vertrag übernimmt. Zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer sollte daher der Käufer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilen und auch die Kosten übernehmen.
Gegenüber dem Finanzamt sind Steuerschuldner alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, sohin sowohl der Verkäufer als auch der Käufer. Im Vertrag wird festgelegt, wer nach dem Willen der Parteien diese Kosten übernehmen soll. Daher wird in der Regel die Grunderwerbsteuer vom Käufer übernommen und wird sich das Finanzamt an diesen in Anlehnung an den Vertrag auch zunächst halten. Zahlt der Käufer allerdings nicht, kann es durchaus passieren, dass der Verkäufer in Anspruch genommen wird. Es ist daher zu empfehlen im Rahmen der treuhändige Abwicklung der Liegenschaftsübertragung den Treuhänder zu beauftragen neben dem Kaufpreis auch die Steuer auf das Treuhandkonto einzufordern und dafür zu sorgen, dass die Steuer vom Treuhandkonto entrichtet wird. Es kann auch im Vertrag vorgesehen werden, dass bei nicht vollständiger Entrichtung des Kaufpreises und der Grunderwerbsteuer der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten kann.
Die Abgabenerklärung ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats welches der Entstehung der Steuerschuld folgt dem Finanzamt vorzulegen.
Die Grunderwerbsteuer kann innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden, wenn die Parteien einvernehmlich den Vertrag aufheben oder wenn ein Vertragspartner ein im Vertrag vorbehaltenes Rücktritts- oder Wiederkaufsrecht ausübt und damit Vertrag rückgängig gemacht wird.
Darüber hinaus ist eine Rückforderung der Grunderwerbsteuer möglich, wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft ungültig wird und das wirtschaftliche Ergebnis gleichzeitig auch beseitigt wird. Ebenso dies gilt dies, wenn Erwerbsvorgang aufgrund der Nichterfüllung von bestimmten Vertragsbestimmungen wieder rückgängig gemacht wird.
Sollte es nachträglich Veränderungen beim Kaufpreis bzw. bei der Gegenleistung geben ( zB Gewährleistungsansprüche) so wird die Grunderwerbsteuer nachträglich über Antrag angepasst.

 

ELSA Treffen in Wien mit Rechtsanwältin Braun

Anlässlich des Studienbesuches der Studentenvereinigung „ELSA Leipzig“ in Wien hielt Rechtsanwältin Braun einen Impulsvortrag:

Angesprochen wurden folgende Themen:
1. Aufbau des Rechtsstudiums ( drei Studienabschnitte, insgesamt 8 Semester) in Österreich
2. Ausbildung zum Rechtsanwalt in Österreich :
Nach
• Studium der Rechtswissenschaft
• fünfjährige Berufsausbildung ( hiervon mindestens 5 Monate Gerichtspraxis sowie mindestens 3 Jahre in der Kanzlei eines Rechtsanwalts als Berufsanwärter (Konzipient) sowie eine bestimmte Anzahl an Ausbildungsseminaren- mindestens 42 Halbtage)
• Erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vor der Prüfungskommission des Oberlandesgerichts
• Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltsanwärterzeit erfolgt gegen Entgelt, welches vom Ausbildungsanwalt bezahlt wird.
3. Aufbau der Gerichte und Zuständigkeiten.
In Österreich gibt es rund 16 Bezirksgerichte, 20 Landesgerichte, 4 Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof. Die öffentlichen Interessen der Strafrechtspflege werden von 16 Staatsanwaltschaften, der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, 4 Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur wahrgenommen.
4. Anzahl der Rechtsanwälte in Österreich:
In Österreich gibt es insgesamt derzeit rund 6000 Rechtsanwälte, hiervon  ca 1200 Frauen  ( in Wien sind von 2799 Rechtsanwälten 655 Frauen).
5. Arbeitsmarkt für Juristen in Österreich:
6. Einige Beispiele für die vielen Gesetzesreformen in Österreich der letzten Zeit:

Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle:

• Ab dem 1.1.2014 besteht für jedes Bundesland ein Verwaltungsgericht des Landes ( bisher unabhängiger Verwaltungssenat; UVS). Für den Bund werden ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht eingerichtet.
• Die Verwaltungsgerichte entscheiden in der Sache selbst, im Falle von Bescheidbeschwerden (bisher Berufungen) allerdings nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit oder aus Kostenersparnisgründen geboten ist.
• Die Verwaltungsgerichte entscheiden unmittelbar nach der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde.
Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Obsorge:
• Uneheliche Kinder
Neben der Einigung auf gemeinsame Obsorge (diese wird künftig beim Standesamt abzugeben sein) gibt es für den unehelichen Vater nun die Möglichkeit der Beantragung der gemeinsamen Obsorge – dies wenn dies dem Kindeswohl entspricht (EGMR-Entscheidung, EGMR 3.2.2011, Nr 35.637/03 (Sporer v Österreich).
Altfälle: Auch wenn die Trennung oder die Scheidung bereits länger zurückliegt, können Väter einen Obsorgeantrag stellen.
• Eheliche Scheidungskinder:
Der bisherige Zustand der gemeinsamen Obsorge beider Eltern nach Scheidung bleibt aufrecht. Eltern müssen eine Vereinbarung über die hauptsächliche Haushaltszugehörigkeit (Spezialfall„Doppelresidenz“/Wechselmodell) treffen. Bei fehlender Einigung kann das Gericht nunmehr gemeinsame Obsorge auch dann verfügen, wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge möchte.
In einer sogenannten sechs monatigen „Abkühlungsphase“ lebt das Kind bei einem Elternteil, soll aber zum zweiten Kontakt haben. Das Gericht kann in dieser Phase ein Gespräch mit einem Mediator oder Familienberater anordnen. Reichem dem Richter die sechs Monate für eine Entscheidungsfindung nicht aus, so kann die Sechsmonatsfrist verlängert werden. Die gemeinsame Obsorge kann dann nicht verfügt werden, wenn wichtige Gründe aus Sicht des Kindeswohls dagegen sprechen (zB Gewalt, Missbrauch).
(Kontaktrecht):
Verstärktes Augenmerk auf den Anspruch des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern und auf Intensivierung des Kontaktes entsprechend dem Alter des Kindes. Vollstreckung: auch gegen den unwilligen Elternteil, Maßnahmenkatalog des Gerichtes ( Auftrag zur Erziehungsberatung, Aufforderung zur Mediation, Entzug Obsorgerecht etc.).
Familienschlichtung:
Familiengerichtshilfe, hilft Gericht durch Sozialarbeiter, Psychologen, Pädagogen u.a. beim ermitteln, schlichten und beraten.
Name:
Alle in der Familie können einen gleichen gemeinsamen Doppelnamen führen.
Patchworkfamilien:
Die Stellung der Stiefeltern wird gestärkt. So können diese Auskünfte beim Arzt oder in der Schule erhalten.
Kindeswohl:
Bei jeder Entscheidung muss das Kindeswohl im Zentrum stehen. Nähere gesetzliche Definition des Begriffes „Kindeswohl“ ( Versorgung des Kindes, Wertschätzung des Kindes durch die Eltern, Vermeidung von Loyalitätskonflikten, Meinung des Kindes etc.).

Novelle Fortpflanzungsmedizingesetz
Erlaubt ist nun auch in Österreich die Eizellenspende, 2016 können auch gleichgeschlechtliche Paare ein Kind adoptieren.
Novelle Strafrecht
Mit 1.1.2015 trat die Strafprozessnovelle 2014 in Kraft:
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
• Die Strafprozessordnung unterscheidet nun wieder zwischen einem Verdächtigen und einem Beschuldigten. Diese Unterscheidung wurde im Zuge der letzten großen Strafprozessordnungsnovelle abgeschafft.
• Künftig hat der Beschuldigte das Recht, bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und einen anderen Sachverständigen vorzuschlagen ( nun mehr geregelt in § 126 Abs. 5 StPO). Demnach wird dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren das Recht eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Kenntnis der Bestellung des Sachverständigen begründete Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zu äußern, dessen Enthebung zu beantragen und eine andere Person zu Bestellung vorzuschlagen. Teilt die Staatsanwaltschaft die Bedenken kann sie eine andere Person zum Sachverständigen bestellen. Andernfalls hat die Staatsanwaltschaft zu begründen, warum sie dem Antrag des Beschuldigten keine Folge leistet.
• Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, kann der Gegenäußerung des Angeklagten ein Privatgutachten eingeschlossen werden.
• Künftig darf der zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene Privatsachverständiger des Angeklagten nicht nur neben dem Verteidiger auf der Verteidigerbank Platz nehmen, er darf auch selbst Fragen zu Befund Gutachten an den gerichtlichen Sachverständigen richten.
• Im Zuge der Strafprozessordnungsnovelle wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 das Gebührenanspruchsgesetz geändert. Nunmehr darf der den Sachverständigen beauftragende Staatsanwalt oder Richter diesen nicht mehr von der Warnpflicht entbinden. Ferner muss das Gericht künftig die Gebühr des Sachverständigen um 25 % kürzen, wenn der Sachverständige das Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erstattet oder das Gutachten inhaltlich so mangelhaft ist, dass es deshalb einer Erörterung in der Hauptverhandlung bedarf.
• Die Höchstdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens darf künftig grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch wiederholt um jeweils 2 Jahre verlängern.
• Nunmehr wurde auch wieder das Mandatsverfahren eingeführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann wegen einem Vergehen eine Strafverfügung erlassen werden, ohne eine Hauptverhandlung durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschuldigte zum Tatvorwurf vernommen worden sein muss und ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat. Die Beurteilung der Schuld – und Straffrage muss aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens möglich sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor und wurde dennoch eine Strafverfügung erlassen, gibt es den Rechtsbehelf des Einspruchs. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, ist eine Haftverhandlung durchzuführen, bei der jener Richter der die Strafverfügung erlassen hatte, ausgeschlossen ist. Mittels Strafverfügung darf eine Geldstrafe oder eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn diese bedingt nachgesehen wird. Über Jugendliche und junge Erwachsene darf eine Strafverfügung nicht erlassen werden.
Die geänderten Bestimmungen der Strafprozessordnung sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 von Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden.
7. Einige der geplanten Gesetzesänderungen bzw. Änderungen in Diskussion:
Steuerreform:
Eine Immobilienübertragung innerhalb der Familie soll künftig teurer werden. Bislang fiel bei der Schenkung von Immobilien im Familienkreis Grunderwerbsteuer in der Höhe von 2 % des dreifachen Einheitswertes an. Dieser Einheitswert ist allerdings in aller Regel bedeutend niedriger als der tatsächliche Verkehrswert ( Marktwert) der Immobilie. Nach den Plänen der Regierung soll nun ausschließlich der Verkehrswert die Bezugsgröße für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer der Immobilie sein.
Strafrecht:
• § 218 StGB soll so geändert werden, dass nicht nur eine ungewünschte geschlechtliche Handlung strafbar ist, sondern auch eine“ nach Art und Intensität einer solchen vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinn zugehörige körperliche Handlung“, sofern man jemanden so belästige.
• Immer wieder kommt es vor, dass jemand zwar im Strafprozess freigesprochen wird, ihn aber die Verteidigungskosten (im Strafverfahren ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts oft zwingend ) im nach hinein „erschlagen“ bzw. in den Ruin stürzen. Denn die Kostenbeteiligung- siehe die nachfolgende Bestimmung des §393 a StPO (Strafprozessordnung)- sieht nur eher geringe Pauschalbeiträge vor:
§ 393 a StPO:

Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:

1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro,
2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro,
3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro,
4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
8. Gesprochen wurde auch über die Besonderheiten der österreichischen Geschworenengerichtsbarkeit.
Geschworenengerichten obliegt in Österreich nach der Strafprozessordnung die Beurteilung von politischen Delikten und Verbrechen, die mit den strengsten Strafen bedroht sind. Die Schuldfrage haben die Geschworenen in geheimer Abstimmung ohne Mitwirkung von Berufsrichtern zu lösen. Die Beweiswürdigung der Geschworenen ist nicht anfechtbar. Diskutiert wurde auch über die Thematik Privatgutachten in Strafprozessen.

Es wurden angeregt Pro und Contras der Vorhaben ( Gesetzesänderungen) sowie der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen diskutiert.
ELSA, The European Law Students Association, ist die weltgrößte Rechtsstudentenvereinigung und bietet Studenten und jungen Juristen die Möglichkeit sich zu engagieren und weiterzubilden. Völkerverständigung, die Ausbildung sozialer kompetenter Juristen, akademische Arbeit und Praxisbezug sind die Grundpfeiler des Selbstverständnisses von Elsa.
ELSA ist ein europaweites Netzwerk.

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Serie Kronenzeitung Teil 3 von Rechtsanwältin Katharina Braun und Dr. Hans E. Braun- Thema Fortpflanzungsmedizin

3. Teil der Serie:

Auch im neuen Fortpflanzungsmedizingesetz ist die Leihmutterschaft nicht vorgesehen.

 

Kronenzeitung Serie Teil 3

Steuerreform: Immobilienübertragung innerhalb der Familie wird teurer

Aktuell errechnet sich bei Übertragung von Immobilien im Familienkreis die Grunderwerbsteuer in der Höhe von 2 % des dreifachen Einheitswerts. Der dreifache Einheitswert ist jedoch in aller Regel bedeutend niedriger als der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie. Die Steuerbelastung war also bislang verhältnismäßig niedrig. Nunmehr soll ab 1.1.2016 der Ermittlung der Grunderwerbsteuer ausschließlich der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie zugrunde gelegt werden. Hierdurch entsteht eine höhere Steuerbelastung. Vorgesehen ist ein abgestufter Prozentsatz. Für eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von bis zu € 250.000 werden 0,5 % Grunderwerbsteuer fällig, bis € 400.000 sind es 2 %, darüber 3,5 %.

 Übersicht: Was kostet künftig voraussichtlich das Verschenken/Vererben einer Immobilie in der Familie?

Einheitswert                 Verkehrswert                      bis 2015       ab 2016

€ 20.000,–                   € 200.000,–                           € 1.200,–     € 1000,–

€ 30.000,–                     € 300.000,–                         € 1.800,–       € 2.250,–

€ 40.000,–                     € 500.000,–                        € 2.400,–         € 7.750,–

€ 90.000                     €  1.000.000,–                     € 5.400,–         € 25.250,–

( Berechnung unter der Annahme eines Verkehrswertes von etwa dem Zehnfachen des Einheitswertes)

Zum Thema Immobilienertragsteuer:

In der Praxis immer wieder Thema: Keine Befreiung von der Immobilienertragsteuer, wenn die Immobilie zwar dem Hauptwohnsitz des Erblassers gedient hat, aber nicht dem Erben und die Immobilie von dem Erben verkauft wird.

Es empfiehlt sich daher zur Vermeidung einer höheren Steuerbelastung eine innerhalb der Familie geplante Immobilienübertragung noch im Jahr 2015 vorzunehmen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwältin Braun.

Rechtsanwältin Braun: Living Book Day der Universität Wien am 29.4.2015

In Berufsbiografien blättern. Lebensgeschichten hören.

 Am LIVING BOOK DAY verwandelt sich der Große Lesesaal der Universitätsbibliothek in einen Ort der Begegnung mit Lebenden Büchern.

Die Idee: spannende Persönlichkeiten – als LIVING BOOKs – erzählen Studierenden und AbsolventInnen, wie sie wurden was sie sind.

Rechtsanwältin Katharina Braun ist eines der living books.

Sie geben Einblick in ihren Werdegang und Arbeitsalltag und teilen ihren persönlichen Erfahrungsschatz. Es geht um Informationen aus erster Hand, um Impulse und um den Mut zu den eigenen Berufswünschen.

Mi, 29. April, 16-19.30 Uhr

Großer Lesesaal der Universitätsbibliothek Wien

Universitätsring 1, 1010 Wien

Freier Eintritt!

Anlässlich des Jubiläums der Universität Wien steht der Living Book Day 2015 unter dem Motto "650 Jahre Universität Wien – 65 erfolgreiche Berufswege". Der Beitrag der Universität Wien zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gesellschaft ist in den einzelnen Berufsbiografien nachzulesen.

Alumni Special: Erfahren Sie auch im Skype-Chat, mit welchen interessanten Tätigkeiten AbsolventInnen der Universität Wien auf der Welt zu Hause sind.

Mehr zu der Veranstaltung finden Sie unter:

http://www.livingbookday.at/

 

 

Spitzenmanagerinnen diskutieren die Position der Frauen in der Wirtschaft.

Das französische Botschafterehepaar Pascale Teixeira Da Silva und S.E. Pascal Teixeira Da Silva und die Generaldirektorin der Französisch – Österr. Handelskammer Céline Garaudy luden eine Runde hochrangiger Topmanagerinnen zum Lunch, um mit diesen über das Thema " Frauen und Karriere" zu sprechen.

Moderiert wurde der Gedankenaustausch von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

 

Lesen Sie mehr hierzu im Artikel des Magazins " anwaltaktuell" Ausgabe (3/15 April)

 

Frauen im Management 4

Teil II Serie Kronenzeitung von Rechtsanwältin Katharina Braun und Dr. Hans E. Braun

Internationale Studien besagen, dass 9- 16% aller Paare im fortpflanzungsfähigen Alter unfruchtbar sind, bis zu 10 % dieser Altersgruppe sind betroffen.
Viele Menschen greifen dann um sich ihren Wunsch vom Kinderglück zu erfüllen auf die Methoden der künstlichen Befruchtung zurück. War dies früher ein Tabuthema, so sprechen heute Betroffene schon recht offen darüber und tauschen untereinander Empfehlungen diverser Kinderwunschzentren aus.
In Österreich ist nach 20 Jahren nun das Fortpflanzungsmedizingesetz novelliert worden.
Anlassfall für die Gesetzesnovelle war u.a. ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ( G 16/2013 vom 10.12.2013), mit welchem das Verbot der künstlichen Fortpflanzung mittels Samenspende für lesbische Lebensgemeinschaften aufgehoben wurde: für alleinstehende Frauen gibt es jedoch noch immer nicht die Möglichkeit der Fortplanzungsmedizin.

 

Lesen Sie mehr zu diesem aktuellen Thema im Artikel der Kronenzeitung

 

Fortplanzungsmedizin Teil II

 

Serie Kronenzeitung mit Rechtsanwältin Braun und Dr. Hans E. Braun zum Thema Fortpflanzungsmedizin

Immer später werden Menschen Eltern.

So hat erst unlängst wieder eine 60 Jährige Zwillinge zur Welt gebracht.

Viele Menschen bedienen sich der Techniken der modenen Fortpflanzungsmedizin. In Österreich ist nach 20 Jahren nun das Fortpflanzungsmedizingesetz novelliert worden.

Jetzt ist auch eine Eizellenspende möglich ( Spenderinnen dürfen nicht älter als 30 Jahre, Empfängerinnen 45 Jahre sein). Auch lesbische Paare können sich nun einer künstlichen Befruchtung bedienen. Die Präimplantationsdiagnostik – abgekürzt PID- Untersuchung eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos noch vor der Einpflanzung ist aber nur in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen möglich. So bei nachgewiesenem hohem Risiko oder bei drei erlittenen Fehlgeburten, der Zweck: Überprüfung der Lebensfähigkeit des Embryos. Leihmutterschaft bleibt in Österreich weiterhin verboten. Künstliche Befruchtung ist auch für alleinstehende Personen ohne Partner nicht erlaubt.

Erfahren Sie in der Serie der "Kronenzeitung" von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun und Dr. Hans E. Braun mehr zum Thema Fortpflanzugsmedizin. Zu Wort kommen auch folgende Experten Dr. Sabine Ritter, Psychologin aus Oberösterreich, Univ. Prof. Markus Hengstschläger Vorstand des Instituts für Medizinische Genetik,Univ. Prof. Dr. Erich Müller – Tyl vom Wiener Privatinstitut für Hormon und Anti- Aging- Behandlungen sowie der neurobiologische Präventionsforscher Gerald Hüther.

 

Serie Kronenzeitung Fortpflanzungsmedizin

 

Serie in der "Wienerin" mit Rechtsanwältin Braun zum Thema Armutsfalle Teilzeit

Wie dürfen Ärzte werben?: Film mit Rechtsanwältin Katharina Braun

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Gespräch mit Dr. univ.med. Myriam Weber über aktuelle Richtlinien und Fragen zum Thema Arztwerbung. Welche Auflagen muss man beim Betreiben einer Website erfüllen? Wofür darf eine Ärztin/ein Arzt werben?

Erfahren Sie mehr hierzu im nachfolgenden Film der Medizin Mediathek von Viel Gesundheit.

Magazin Statement: Rechtsanwältin Braun zum Thema Kindesobsorge, Auslandsaufenthalt und Kindesentführung

Lesen Sie hier den Artikel von Rechtsanwältin Katharina Braun im " statement" Magazin des österreichischen Journalistenclubs:

statement 2014

 

Wiener Bezirkszeitung Scheidungsvortrag 15.4.2015 mit RA Braun und DI Schwaiger

Am 15.4.2015 halten Rechtsanwältin Katharina Braun und Detektiv DI Markus Schwaiger um 18:30 einen Vortrag zum Thema

" Scheidungsfallen vermeiden"– erfahren Sie hier wichtige Tipps rund um das Thema Scheidung.

Ort: Cafe Museum in 1010 Wien, Operngasse 7

Die Teilnahme ist kostenlos, wegen der beschränkten Teilnehmerzahl ist jedoch eine Voranmeldung bis 14.4.2015 unter office@rechtsanwaeltin-braun.at dringend erforderlich.

Lesen und sehen Sie hier das Interview und Video der Wiener Bezirkszeitung mit Rechtsanwältin Braun und Detektiv DI Schwaiger

http://goo.gl/WVBhZr

 

 

Frauen und Karriere – Veranstaltung der französischen Botschaft sowie der franz.-österr. Handelskammer mit Rechtsanwältin Braun

Das französische Botschafterpaar Pascale Teixeira Da Silva und S. E. Pascal Teixeira Da Silva und die Generaldirektorin der Französisch-Österreichischen Handelskammer Céline Garaudy luden am 11.3.2015 anlässlich des Welt Frauentages  eine Runde hochrangiger Topmanagerinnen zum Lunch um mit diesen über das Thema „Frauen und Karriere“ zu sprechen.

Es fand ein sehr angeregter Austausch statt, welcher von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun moderiert worden ist.

Nach wie vor befinden sich in Österreich im europäischen Vergleich sehr wenige Frauen in Führungspositionen. So sind nur etwa 13,9 Prozent der Aufsichtsrastposten der größten bzw. umsatzstärksten Top 200 österreichischen Unternehmen mit Frauen besetzt. In den Geschäftsführungen liegt der Frauenanteil bei 5,6 Prozent. Die Zahlen sind stagnierend. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang dass mehr als die Hälfte der Uniabsolventen weiblich sind.

Bis 1976 galt in Österreich der Mann als Oberhaupt der Familie („pater familias“) und entschied ob die Frau überhaupt arbeiten gehen darf. Seit 1978 gibt es in Österreich die einvernehmliche Scheidung.

Frankreich:

Seit dem Jahr 2000 gibt es ein Gesetz zur Gleichberechtigung in der Politik, das eine Kürzung der Subventionen für politische Parteien vorsieht, wenn bei der Auswahl der Kandidaten die Parität nicht respektiert wird.
2011 hat ein Gesetz zur Gleichstellung zwischen Mann und Frau auf Vorstandsebene und Aufsichtsräten eine Regelung festgelegt, wonach eine Frauenquote in den größten, börsennotierten Unternehmen schrittweise eingeführt wird. Die Unternehmen hatten drei Jahre Zeit, um einen Anteil von 20% Frauen in den Vorständen und Aufsichtsräten zu erreichen, ansonsten drohten ihnen finanzielle Sanktionen und Annullierungen der Ernennungen. Dann hatten die Unternehmen 6 Jahre Zeit, um einen Anteil von 40% Frauen zu erreichen. Heute machen Frauen 32% der Vorstände des CAC 40 aus (CAC 40 ist ein französischer Leitindex der 40 führenden französischen Aktiengesellschaften, die an der Pariser Börse gehandelt werden). 2004 waren es nur 10%.

Artikel im Magazin „Caléidoscopes“ der Französisch- Österreichischen Handelskammer (CCFA): Rechtsanwältin Braun im Gespräch mit Managerinnen

Seite 8 und 9

http://ccfa.at/index.php?option=com_content&view=article&id=60&Itemid=78&lang=de

Mehr zu der Veranstaltung auch unter:

http://www.ambafrance-at.org/Frauentag-2015-Lunch-in-der

 

Artikel in Woman

Woman 2015

 

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Rechtsberatung in Ebreichsdorf – neue Termine

Neue Termine für Rechtsberatung von Rechtsanwältin Braun in Ebreichsdorf:

19.3.; 8.4. sowie 6.5. jeweils von 15:00 bis 19:00 ( jeweils 30 Minuten)

Hauptplatz 13 in 2483 Ebreichsdorf.

Voranmeldung unbedingt erforderlich (!!) unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

Information zu dem Rechtsservice auch in der Ebreichsdorf Gemeindezeitung:

Ebreichsdorf Gemeindezeitung Rechstberatung

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwältin Braun Österreichischer Gesundheitswirtschaftskongress- 11.3.2015

Österreichischer Gesundheitswirtschaftskongress 11.3.2015
15:45 bis 17:00
Marken in der Medizin:
Stärkung für den Patienten?
Impulsvortrag von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Marketing war im Gesundheitswesen lange Zeit nicht nur gesetzlich nicht erlaubt, sondern auch gesellschaftlich verpönt. So nach dem Motto: „ Ein guter Arzt hat dies nicht notwendig“.
In Österreich gibt es rund 300 Krankenhäuser. Rund 27 % der Bevölkerung sind einmal im Jahr im Krankenhaus. Im Durchschnitt dauert der Aufenthalt eines Patienten etwa 6,7 Tage.
Gesundheitsmarketing ein besonders sensibler Bereich – im Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Patientenrechten.
Ein zunehmendes medizinisches Angebot und eine Veränderung der Gesamtsituation (dies auch um mit ausländischen Gesundheitsanbietern mit zu halten) macht es – um wettbewerbsfähig zu bleiben- notwendig sich mit Marketing zu beschäftigen. Denn gerade Wahlärzte und Kliniken sind einem hohen wirtschaftlichen Druck ausgesetzt und gerieten auch in letzter Zeit immer wieder Ärzte und Kliniken in wirtschaftliche Turbulenzen.

Die gesetzlichen Werbebeschränkungen haben den Zweck dem Patienten vor einer Instrumentalisierung vor Werbemaßnahmen zu schützen. Der Patient ist sachlich zu informieren, Angaben die den Tatsachen nicht widersprechen oder wissenschaftlich nicht belegt sind, sind zu unterlassen.

Der 7. ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS
findet am 11. März 2015 in Wien im Austria Trend Hotel Savoyen statt.

Die Veranstaltung hat sich zu einem Ort des Austausches mit den Verantwortlichen der Gesundheitsanbieter, aus den Unternehmen der Gesundheitsindustrie, der Servicedienstleister, Finanzdienstleister und Fachberater, der Einrichtungen der Forschung und Lehre sowie der Krankenkassen und der Versicherungen entwickelt. Die Anwesenheit hochrangiger Vertreter aller Sparten der Gesundheitswirtschaft aus Österreich und den europäischen Nachbarstaaten machen den Kongress zur wichtigsten Adresse für das TOP-Management. Bedeutende Kooperationspartner aus verschiedenen Bereichen der Gesundheitswirtschaft machen deutlich, dass in den letzten Jahren immer mehr Akteure die Entwicklung der Branche mitgestalten wollen.

Zu den Referenten:

http://www.oegwk.at/referenten/index.php

Zum Programm:

http://www.oegwk.at/programm/index.php

Zur Anmeldung:

http://www.oegwk.at/anmeldung.html#sthash.pGPHluGt.dpbs

Gesetzesbeschwerde ab 1.1.2015

Gesetzesbeschwerde
Mit 1.1.2015 gibt es die Möglichkeit der Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Neben verfassungswidrigen Gesetzen können auch für gesetzwidrige Verordnungen angefochten werden die, die von dem Gericht unmittelbar angewendet wurden oder die eine Vorfrage für die Entscheidung darstellen.
Der Antragsteller muss vorbringen, dass die rechtswidrigen Normen ihn in seinen Rechten verletzen.
In folgenden Verfahren ist eine derartige Anfechtung nicht möglich:
• in Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellungs widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder ( § 111a AußStrG)
• in Besitzstörungsverfahren §§ 454 bis 459 ZPO
• im Beweissicherungsverfahren ( §§ 383 bis 389 ZPO),
• im Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MRG; § 52 Abs 1 WEG 2002 und § 22 Abs 1 WGG,
• im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen
• im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO,
• in Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG (Unterhaltsvorschussgesetz),
• im Insolvenzverfahren,
• im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarkeitserklärung,
• in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.

Jede natürliche Person, die behauptet in ihren Rechten durch die Anwendung einer verfassungs- bzw. gesetzwidrigen Norm verletzt zu sein, kann einen Antrag auf Normenkontrolle stellen. Auch juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften ( zB Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen haben die Möglichkeit zur Anfechtung.
Die Anfechtung ist nur möglich, nachdem eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in erster Instanz erfolgt ist. Entscheidungen von Gerichten des öffentlichen Rechts wie Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgerichte oder auch ordentliche Gerichte zweiter Instanz ermöglichen den Zugang zum Rechtsbehelf der Gesetzesbeschwerde nicht.
Der Antrag auf Gesetzesbeschwerde hat die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel erhoben wird und das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, anzuführen. Weiters müssen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags vorliegen. Es muss dargelegt werden, warum die Norm für Verfassung – bzw. gesetzwidrig gehalten wird und welche Auswirkung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf das Verfahren hätte. Gleichzeitig mit der Gesetzesbeschwerde, welche unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen ist, muss das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht erhoben werden.
Im Falle der Berufung ist daher beim Gericht erster Instanz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung das Rechtsmittel einzubringen. Gleichzeitig ist auch die Gesetzesbeschwerde vom Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.
Der Verfassungsgerichtshof kann den Antrag ohne weiteres Verfahren – ohne vorangegangene Verhandlung in einem nicht öffentlichen Verfahren- ablehnen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Der Verfassungsgerichtshof kann die Beschwerde auch zurückweisen, zB wegen Unzuständigkeit oder Versäumung der Frist.
Kommt es zu keiner Ablehnung oder Zurückweisung führt der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung durch und entscheidet über die entsprechende Norm. Der Verfassungsgerichtshof muss keine mündliche Verhandlung abhalten, wenn die vorgelegten Schriftsätze und Akten ausreichend sind und eine mündliche Erörterung wohl nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beitragen würde.
Das Rechtsmittelgericht darf, während des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof, nur solche Handlungen vornehmen, welche durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Für die Gesetzesbeschwerde besteht Anwaltspflicht. Wird der Anfechtung Folge gegeben so wird die betreffende Norm vom Verfassungsgerichtshof als verfassungs- oder gesetzwidrig aufgehoben. Danach ist das Verfahren vom Rechtsmittelgericht unverzüglich fortzusetzen. Ein gesonderter Antrag auf Fortsetzung ist hierzu nicht notwendig. Das Gericht zweiter Instanz ist bei seiner Entscheidung an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden.

Verjährung von sexuellen Straftaten gegen Minderjährige

Wenn ein Opfer zum Zeitpunkt der Tat noch nicht das 18. Lebensjahr beendet hat, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen.
Grundsätzlich gilt: leichte Körperverletzungen verjähren nach 3 Jahren, eine schwere Körperverletzung  oder sexueller Missbrauch von Unmündigen nach 5 Jahren, eine Vergewaltigung nach 10 Jahren. Bei sexuellen Missbrauch Minderjähriger (ebenso wie bei Vergewaltigung) mit schwerer Körperverletzung – hierunter fallen etwa auch Traumatisierungen – beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Sexueller Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge und Vergewaltigung mit Todesfolge verjähren überhaupt nicht. Ist zum Beispiel jemand im Alter von 7 Jahren Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden, so verjährt die Straftat frühestens mit Vollendung des 33. Lebensjahres, spätestens mit Vollendung des 48. Lebensjahres des Opfers, wenn die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge gehabt hat.
Die Verjährung tritt dann nicht ein, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich einen Missbrauch begeht, dann muss auch für diese Tat die Verjährungsfrist ablaufen.

Post- it auf Testament

Vor einer Operation errichtete ein Mann ein Mann ein Testament zu Gunsten seiner Lebensgefährtin. Die schickte er an einen befreundeten Notar. Auf dem Testament befand sich ein post- it mit der Aufschrift, dass der Notar das Testament „ noch vertraulich verwahren solle“, weil er mit dem Sohn“ noch nicht gesprochen habe. Ein Gespräch fand jedoch nicht statt, denn der Mann verstarb bei der Operation. Die Gerichte hatten sich dann mit der Frage zu beschäftigen, ob die Erbeinsetzung der Lebensgefährtin aufgrund des post –it eben nur unter Bedingung eines vorigen Gesprächs mit dem Sohne erfolgt sei und ob eben nun das Testament rechtsgültig sei oder nicht. Der Oberste Gerichtshof versuchte nun das Verhalten des Verstorbenen zu interpretieren und erkannte schließlich auf Rechtsgültigkeit des Testament. Denn “ hätte er beabsichtigt, dass die Verfügung ohnedies erst nach einem Gespräch mit dem Sohn – und damit nach der Operation- wirksam wird, hätte überhaupt kein Grund für die vorherige Übersendung der letztwilligen Verfügung an den Notar bestanden“ so der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung. Die Freundin des Verstorben erhält die Liegenschaft.  Gz 8 Ob 69/14a.

Lenkerauskunft ist zu erteilen, auch wenn das Auto vor der eigenen Einfahrt geparkt hat

Der Inhaber einer Kfz Werkstatt beantwortete die Lenkerauskunft nicht mit der Begründung, dass es sich um Firmenautos handelt, welche in der Firmenausfahrt gestanden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte letztlich, die Verpflichtung des Mannes die Lenkerauskunft trotzdem zu erteilen. Denn die Lenkerauskunft dient einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dies unabhängig davon, ob tatsächlich ein Parkvergehen vorlag oder nicht.

Ra 2014/02/0081

Kein Geld für eine geliebte Haushälterin

Ein reicher Mann hatte eine Privatstiftung errichtet. Mittels Stiftungszusatzurkunde wurde festgehalten, dass im Falle seines Ablebens diese einmal € 50.000,– und ihre beiden (volljährigen) Kinder je € 25.000,– erhalten sollen. Zudem sollte die Frau jährlich € 3000,– – wertgesichert –vorgesehen. Das Verhältnis zwischen dem Mann und der Haushälterin war über ein Arbeitsverhältnis hinausgegangen. Die Kinder erfuhren erst im Zeitpunkt des Todes von der Errichtung der Zusatzurkunde. Darauf hin ging der Sohn zu Gericht um die Rechtsunwirksamkeit der Stiftungszusatzurkunde feststellen zu lassen. Dies da der Vater im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen sei. Strittig war nun ob der Sohn als Stiftungsbegünstigter überhaupt zur Erhebung dieser Klage berechtigt war. Laut dem Urteil des Höchstgericht war er das. Denn zum Ausgleich dafür, dass bei Stiftungen Kontrollmöglichkeiten fehlen, seien die Möglichkeiten für beteiligte Personen nämlich rechtsschutzfreundlich auszulegen.

GZ 3 Ob 120/14i

Auch " Schwarzarbeit" ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen

Bei der Bemessung des Unterhalts sind alle Einkünfte einzubeziehen, auch jene aus „Schwarzarbeit.“ So erkannte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 6 Ob 186/14t. Dies falls hatte die Frau im Unternehmen des Mannes mitgearbeitet und wusste genau um das Gesamteinkommen des Mannes Bescheid.

Crowd Investing in Österreich

Viele Unternehmensgründungen scheitern am fehlenden Kapital und fehlenden Investoren und bedienen sich nun immer mehr des sogenannten Crowd Investing.
Crowd Investing gibt es schon lange. Die Freiheitsstatue konnte dank dieser Investmentform finanziert werden. Denn dem „ American Committee of the statue of liberty“ fehlte für die Errichtung dieses Geschenks Frankreichs an die USA auf einem Sockel rund die Hälfte des benötigten Kapitals. Der Zeitungsherausgeber Joseph Pulitzer initiierte daraufhin mithilfe seiner Zeitung „ The world“ einen Spendenaufruf, an dem sich mehr als 120.000 Kapitalgeber beteiligten und so die notwendige Investitionssumme von Dollar 102.000,– (nach heutigem Wert rund € 1,7 Mio ) aufbrachten. Die meisten Investoren beteiligten sich mit weit weniger als einem Dollar pro Person.
Andere bekannte Beispiele des Crowd investing sind die der Finanzierung einer US – Tour der Rockgruppe „Marillion“ oder des online Weltraumcomputerspiels „ Star citizen.“

Auch in Österreich gibt es seit einiger Zeit das Crowd Investing („Schwarmfinanzierung“). Bei diesem Investment wird eben Geld von einer großen Investorenanzahl eingesammelt und so ( zumindest) der Start des Projekt finanziert. Mit dem Fall Heini Staudinger (Gründer der Waldviertler Schuhwerkstatt) gelang dieses Investment mit all seinen Vor und Nachteilen zur öffentlichen Diskussion. In Österreich nahmen 2013 die ersten spezialisierten Plattformen ihre Tätigkeit auf.

Das Crowdfunding wir in der Regel über Internet – Plattformen beworben und kommen regelmäßig neue Anbieter hinzu.

Die Ausgestaltungen des Crowd Investing sind vielfältig: Sie reichen von echten Equity – Beteiligungen ( Equity Crowdfunding) und Kreditfinanzierungen ( Lending) bis hin zum Einsammeln von „Spendengeldern“ ( Donations). Abhängig vom jeweiligen Modell bekommen die Investoren eben Beteiligungen ( Geld) oder auch Waren – Dienstgutscheine bzw. Rabatte auf Leistungen.

Je nach Ausgestaltung des Modells besteht die Gefahr als konzessionspflichtiges Einlagengeschäft oder Kreditgeschäft qualifiziert zu werden. Eine Klarstellung der Abgrenzungskriterien fehlt bis dato. Die Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die Entgegennahme und Verwaltung von Eigenkapital durch diese Gesellschaft löst etwa keine Konzessionspflicht aus. Auch wenn keine Konzessionspflicht vorliegt, bleiben bestimmte Organisationsvorschriften und Wohlverhaltensregelungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes trotzdem unberührt. Sollte die Tätigkeit einer Plattform von der Finanzmarktaufsicht als konzessionspflichtig qualifiziert werden, würde das eine hohe finanzielle und organisatorische Belastung für das Geschäftsmodell dieser Plattform bedeuten.
Prospektpflicht besteht ab einem Investitionsvolumen von € 250.000,– . Diese Grenze – auch wenn ursprünglich sogar nur € 100.000,– ist im internationalem Vergleich sehr niedrig. Zu achten ist, für welche Tätigkeiten eine crowd-plattform haftbar gemacht werden kann. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang der Anlegerschutz. Es ist klar ersichtlich zu machen, ob die Plattform nur der Abwicklung oder auch der Beratung des Kunden dienen soll, je nachdem ob es sich um ein „Execution – Only- Geschäft“ handelt oder ob im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetz doch zumindest ein Angemessenheitstest durchgeführt wird, richtet sich der Anlegerschutz.
Interessenkonflikte müssen offengelegt werden. Ein derartiger Interessenkonflikt (§ 34 WAG 2007 in direkter Anwendung für Finanzinstrumente oder in analoger Anwendung für sonstige Beteiligungen und Investitionen) liegt beispielsweise dann vor, wenn die crowd Plattform auch die Beratung des Unternehmens durchgeführt hat oder sogar selbst wesentlich beteiligt ist.
Die Voraussetzungen eines Execution – Only – Geschäftes- ( § 46 Z 1 WAG) sind:
1. Es handelt sich um “nicht komplexe Finanzinstrumente“
2. Die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden erbracht.
3. Der Kunde wurde darüber informiert, dass der Angemessenheitstest nicht durchgeführt wird und er Kunde daher nicht in den Genuss der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
4. Der Rechtsträger muss die Regeln über die Interessenkonflikte einhalten.
Eindeutig nicht komplexe Finanzinstrumente sind:
• Aktien, die an einem geregeltem Markt oder einer anerkannten Börse zugelassen sind.
• Geldmarktinstrumente
• Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel (jedoch nur Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat eingebettet ist) und
• Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen.

Derzeit ist gerade das Crowd Funding Gesetz in Bearbeitung, mit welchem u.a. die Grenze für den Eintritt der Prospektpflicht angehoben werden soll.

Wenn der Expartner ein Wohnrecht eingeräumt erhält.

In der Praxis werden oft Wohnungsrechte eingeräumt. So kommt es zB bei Scheidungen immer wieder vor, dass dem Expartner zumindest noch für einige Zeit ein Wohnrecht eingeräumt wird. Es ist zwischen einem Wohnungsgebrauchsrecht und einem Wohnungsfruchtgenussrecht zu unterscheiden. Objekt eines Wohnservituts kann eine Wohnung oder mehrere Wohnungen oder ein ganzes Haus sein. Ein Wohnungsrecht kann auch an einem erst zu errichtenden Haus eingeräumt werden (5 Ob 206/99 a). Hingegen ist es nicht zulässig, ein Wohnungsrecht an ideellen Teilen einer Liegenschaft zu begründen.
Das Wohnungsrecht ist auf die Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten, während das Wohnungsfruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung den vollen Genuss der Sache gewährt und sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht (5 Ob 2121/96i). Im Zweifel ist ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen (7 Ob 644/ 84).
Vom Wohnungsgebrauchsrecht sind auch bestimmte Personen wie der Dauergefährte ( sei es der Ehegatte, sei es der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin), unversorgte oder kranke bzw. bedürftige volljährige Kinder, Adoptivkinder und gegebenenfalls Pflegekinder umfasst. Hat man sohin dem Ex-ehepartner ein Wohnrecht eingeräumt, so darf dieser mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung auch die Lebensgefährtin bei sich wohnen lassen. Die Aufnahme des Lebensgefährten ist dann ausgeschlossen, wenn es die Parteienabsicht war die Wohnung nur solange dem Wohnberechtigen zu lassen, als dieser ohne Dauergefährten bleibt (7 Ob 545/91). Gerechtfertigt ist auch die Aufnahme einer Pflege oder Dienstpersonen, also von Personen die sich um die Pflege des Wohnberechtigten kümmern. Der Wohnberechtigte ist aber nicht befugt Gäste über einen längere Zeit bei sich zu beherbergen. Vorübergehender Besuch ist ohne entsprechendes Verbot jedenfalls jedenfalls zulässig.

Bei unzulässiger Aufnahme Dritter hat der Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Räumungs- oder Unterlassungsanspruch gegen den Dritten; er muss den Wohnberechtigten auf Unterlassung bzw. Einwirkung klagen.

Bei der Vereinbarung eines Wohnrechtes ist einiges zu beachten und ist daher die Einholung rechtlichen Rats dringend ratsam.

Postings unterliegen nicht dem Redaktionsgeheimnis

Postings in Online Foren unterliegen nicht dem Redaktionsgeheimnis. Wenn Dritte ein überwiegendes rechtliches Interesse glaubhaft vermitteln können, haben diese ein Recht die Identität der Nutzer zu erfahren. Laut dem E – Commerce- Gesetz müssen Betreiber nicht moderierte Foren bei entsprechender Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses Dritter die Identitäten herausgeben. Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) greift nicht, da die Postings keinen direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Mediums entfalten.

Das Redaktionsgeheimnis ist geregelt in § 31 Mediengesetz:
(1) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben das Recht, in einem Strafverfahren oder sonst in einem oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.
(2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
(3) Inwieweit die Überwachung von Nachrichten von Teilnehmeranschlüssen eines Medienunternehmens und eine optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind, bestimmt die Strafprozeßordnung.

 

Änderungen des Erbrechts – europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nummer 650/2012, EU-ErbVO)

Für Erbfälle die ab dem 17.8.2015 eintreten kommt die europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nummer 650/2012, EU-ErbVO) zur Anwendung. Die Verordnung gilt in der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland und Dänemark.
Mit dieser Verordnung kommt künftig auf Erbfälle das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zur Anwendung. Hat zB ein deutscher Staatsbürger seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, bedeutet dies, dass im Falle seines Todes automatisch österreichisches Erbrecht zur Anwendung gelangt. Was genau unter „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist definiert die EU -ErbVO nicht. Am ehesten wird darunter der Ort des zentralen Lebensinteresses zu verstehen sein, so der Ort, wo der Erblasser hauptsächlich ansässig ist, die Kinder zur Schule gehen, der Beruf ausgeübt wird etc. Hilfreich bei der Bestimmung könnte Art 21 Abs. 2 EUErbVO sein, der besagt, dass das Recht jenes Landes anzuwenden ist, zu dem der Erblasser aus der Gesamtheit der Umstände eine engere Beziehung als zu einem anderen Land hatte. Schwierig könnte es dann werden das anzuwendende Recht festzustellen, wenn der Erblasser in etwa 6 Monate in Österreich und die andere Hälfte des Jahres in Spanien lebt.
Gemäß Art 22 ErbVO besteht die Möglichkeit einer Rechtswahl: der künftige Erblasser kann für den Fall seines eigenen Ablebens das Recht des Landes der eigenen Staatsangehörigkeit (nicht aber das Recht eines anderen Staates) für den eigenen Erbfall anwendbar machen. Eine derartige Rechtswahl empfiehlt sich insbesondere für Personen, die ihren Aufenthalt zum Beispiel aus beruflichen Gründen öfter wechseln. Aber auch für Personen, die dauerhaft einem Land leben, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht haben, die aber für ihre Rechtsnachfolge das ihnen vertrautere Recht ihres Heimatstaates bevorzugen. Denn ausländisches Erbrecht kann erheblich vom österreichischen Recht abweichen. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten etwa, also jener Person, die einen Mindestanteil erhalten müssen, divergiert in den Rechtsordnungen beträchtlich. Während in Österreich Nachkommen, der Ehegatte und Vorfahren pflichtteilsberechtigt sind, kennen die Rechtsordnung der Niederlande, Luxemburgs, Schwedens, Finnlands, Tschechiens und der Slowakei ein Pflichtteilsrecht nur für Nachkommen. Ehegatten und Aszendenten gehen dort pflichtteilsrechtlich leer aus. In Frankreich und Malta wiederum gibt es ein Pflichtteilsrecht nur für Deszendenten und Ehegatten, nicht auch für Aszendenten. In Staaten wie Litauen hingegen ist die Pflichtteilsberechtigung davon abhängig, ob im Todeszeitpunkt eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser bestand. Es empfiehlt sich daher in den bereits vorhandenen aber auch in den auf zusetzenden Testamenten bzw. überhaupt in letztwilligen Verfügungen einen Rechtswahlpassus aufzunehmen.

Für Erbfälle bis zum 17.8.2015 ist die Frage wer Erbe ist, durch Heranziehung der Bestimmung des internationalen Privatrechts zu bestimmen, es richtet sich daher für österreichische Staatsbürger nach deren Heimatrecht, sohin nach dem österreichischen Recht.

Kronenzeitung: Rechtsanwältin Braun gibt Tipps für Scheidungen

Rechstanwältin Braun spezialisiert auf Familienrecht gibt in der Kronenzeitung 10 Tipps für Scheidungen.

Den Artikel  finden Sie hier:

Kronenzeitung- 10 Tipps für Scheidungen

 

 

Termine für Rechstberatungsservice von RA Braun in Ebreichsdorf

Rechtsanwältin Braun bietet am 10.2., sowie 10.3. und am 8.4. von jeweils 15:00 bis 19:00 Rechtsberatung in Ebreichsdorf an:
Ort: Hauptplatz 13, 2483 Ebreichsdorf ( ehemaliges Bezirksgericht)
Diese Beratung ist kostenlos.
Zur leichteren Organisation und um Wartezeiten zu verhindern wird möglichst um eine Voranmeldung unter office@rechtsanwaeltin-braun.at ersucht.

Unterhaltsverpflichtung für Kinder die im Ausland leben

Bei Unterhaltsverpflichtungen für Kinder die sich im Ausland befinden ist zunächst zu prüfen ob sich diese regelmäßig in einem Land aufhalten, welches Vertragsstaat des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens BGBl. 1961/293 ist.
Wenn dies der Fall sein sollte so bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (Art 1 Abs 1 des Übereinkommens). Sohin ist der Unterhaltsanspruch aller Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, nach österreichischem Unterhaltsrecht zu beurteilen (bei Vorliegen der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) im außerstreitigen, sonst im streitigen Verfahren).
Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat haben (Art 6 des Übereinkommens), gelten die "normalen" Bestimmungen des IPRG (§ 24 und § 25 Abs 2 IPRG), also das Personalstatut des Kindes.
Auf Grund des Vorbehalts Österreichs nach Art 2 des Übereinkommens ist österreichisches Recht auch dann maßgebend, wenn der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichische Staatsbürger sind, das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird und der Unterhaltsschuldner zur Zeit der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Unterhaltsbeträge die im Ausland lebenden Kindern zufließen, müssen einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen. Andererseits sollen aber die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen.
Zu den Lebenserhaltungskosten müssen daher vom Gericht Feststellungen gemacht werden.
Es ist dem Kind im Ausland ein so genannter „Mischunterhalt“ zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem ( verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. Berücksichtigt man den Zweck des Geldunterhalts, nämlich dem Berechtigten die Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhalts zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands in natura zu sichern, dann wird es zu einem Mischunterhalt erst dann zu kommen haben, wenn sich der Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten außerhalb Österreichs einiger Maßen gefestigt hat ( GZ 3 Ob 194/00a – in dieser Entscheidung befand sich das Kind ein Jahr im Ausland)
Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls ( Gz 1 Ob 112/04h).
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Rechtsprobleme Ehegattenunterhalt/Witwenpension

Ein Unterhaltstitel muss um exekutierbar zu sein bestimmt bzw. für das Gericht ohne weiteren Verfahrensaufwand leicht bestimmbar sein. Eine Formulierung der Unterhaltspflichtige schuldet „einen Unterhalt im Ausmaß von 40 % seines aktuellen Einkommens“ oder auch „der Unterhaltspflichtige schuldet Unterhalt nach den §§ 66f Ehegesetz“ ist daher unzureichend.
Eine genaue korrekte Formulierung des Unterhaltsanspruchs ist daher zur Vermeidung späterer Probleme unumgänglich.

Zur Erlangung der Witwenpension nach einer Scheidung ist es erforderlich, dass zum Todeszeitpunkt ein rechtskräftiges Urteil bezüglich Ehegattenunterhalts ( nicht Scheidungsurteil!), oder ein anlässlich einer Scheidung rechtskräftiger Vergleich vorliegt oder der Verstorbene regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des hinterbliebenen Expartners ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod beigetragen hat, mindestens aber ein Jahr vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, sofern der überlebende Ehepartner nicht eine neue Ehe eingegangen ist.

 

Artikel von RA Braun zum Thema Playboygrenze im Kindesunterhalt im Magazin "statement"

Artikel von Rechtsanwältin Braun zum Thema "Luxusstopp" oder auch "Playboygrenze" genannt bei der Kindesunterhaltsberechnung, erschienen im Medienmagazin "statement des Österreichischen Journalisten Clubs – ÖJC:

Hier geht es zum Artikel:

Luxusstopp

Streitfall: Journalist freier Dienstnehmer oder doch " echter Arbeitnehmer"?

Immer wieder kommt es von Medienunternehmen und Journalisten zur Frage, ob es sich bei dem „freien Dienstvertrag“ nicht doch um einen Arbeitsvertrag in persönlicher Abhängigkeit, also um einen „ echten Arbeitsvertrag“ ( § 1151 ABGB) handelt, auf welchen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Anwendung zu gelangen haben.

Bei der rechtlichen Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses wird nicht auf den Willen der vertragschließenden Parteien und der von ihnen allenfalls gewählten Vertragsbezeichnung abgestellt, sondern auf die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, äußert; im Gegensatz dazu verpflichtet der “ freie Arbeitsvertrag“ zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit , weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens.

So hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass bei einem Redakteur welcher im Durchschnitt mindestens 40 Stunden Wochenarbeitszeit leistet, regelmäßig an Redaktions-; und Tageskonferenzen teilnimmt ein „echter Arbeitsvertrag“ vorliegt. Die weit gehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Vertrags führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis eben nicht als „freier Arbeitsvertrag“ zu qualifizieren ist. Das Arbeitsverhältnis unterliegt sohin den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Kommt es im nach hinein zu der Feststellung, dass ein „ echter Arbeitsvertrag“ vorliegt, so drohen dem Arbeitgeber die Einforderung von allfälligen Differenzen zu kollektivvertraglichen Mindestgehältern, Kündigungsentschädigung, Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, Urlaubsersatzleistung, Feiertagsentgelt sowie ist dieser der Gefahr einer Anfechtungsklage ausgesetzt, wenn er den „ freien Dienstvertrag“ beendet hat –all dies 3 Jahre rückwirkend. Die meisten Rechte „echter Dienstnehmer“ sind unverzichtbar und gebühren selbst dann, wenn der vermeintlich externe Mitarbeit ursprünglich versichert hat, daran nicht interessiert zu sein.

Bei Journalisten spricht es für einen Arbeitsvertrag, wenn über Abwesenheiten Rechenschaft abgelegt werden muss und längere Abwesenheiten genehmigungspflichtig sind. Mangelnde Anwesenheitspflicht, fehlende Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit, die nur freiwillige Teilnahme an Redaktionssitzungen, und – wohl nur in Zweifelsfällen- die Entlohnung nach Zeithonorar mit bloß geringem Fixum sprechen für einen „freien Dienstvertrag“.

Auch kleine Details sind relevant, wie etwa die Übergabe eines Diensthandys oder von Visitenkarten des Unternehmens, Zutritt zu Kantine, eigenes Büro im Unternehmen, Darstellung im Organigramm als „normaler“ Arbeitnehmer, verpflichtende Teilnahme an regelmäßigen internen Jour fixes, Mitarbeiterbeurteilungen.

Es empfiehlt sich daher beim Abschluss von „ freien Dienstverträgen“ große Vorsicht walten zu lassen und rechtlichen Rat einzuholen.

 

13.2.2015 Tag der offenen Tür bei den Soulsisters mit Vortrag von Rechtsanwältin Braun

13.2.2015 von 16:00 bis 21:00 Tag der offenen Tür bei den Soulsisters in 1040 Wien, Goldeggasse 2/5

Hier ein Auszug aus dem spannenden/unterhaltsamen Programm.

  • 16:00 SCHEIDUNGSTIPPS / Rechtsanwältin Katharina BRAUN
  • 16.30 WIE MÄNNER LIEBEN / Robert PAP
  • 17:00 VERÄNDERUNG in CHANCEN verwandeln / Irene FELLNER
  • 17.30 BURNOUT Vorsorge Tipps / Elke DOPPLER-WAGNER
  • 18.00 IMAGO Beziehungstipps/Ingrid Dorfmeister
  • 18.30 SCHEIDUNGSTIPPS / Rechtsanwältin Katharina BRAUN
  • POP UP SHOPS

19.30 Lesung von Nina Blum: "Märchen einmal anders" 

Im Anschluss an das Programm nettes Beisammensein sowie Möglichkeit der Stellung von Fragen an Familienrechtsanwältin Katharina Braun

Alle Angebote sind kostenlos; um Anmeldung wird erbeten unter office@soulsisters.at

Mehr zu den soulsisters und ihren Beratungsangeboten erfahren Sie unter www.soulsisters.at

 

 

 

11.2.2015 ( Beginn 19:00) Scheidungsvortrag mit Rechtsanwältin Braun im Alpha Club

11.2.2015 Scheidungsvortrag mit Rechtsanwältin Braun im Alpha Club in 1010 Wien

In diesem Vortrag beschäftigt sich Rechtsanwältin Braun mit den sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Scheidung.

Denn oft kommt es vor, dass ein Partner wegen Kinderbetreuung zuhause geblieben ist und im Zeitpunkt der Scheidung über keine oder keine ausreichende Eigenpension verfügt.

Rechtsanwältin Braun gibt bei diesem Vortrag aber auch allgemeine wichtige Scheidungstipps und klärt über häufige Scheidungsirrtümer auf.

So erfahren Sie  u.a. wann jemand einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat; was unter einem Scheidungsgrund zu verstehen ist und die Grundprinzipien der ehelichen Vermögensaufteilung.

Dieser Vortrag findet am 11.2.2015 um 19:00 ( bitte pünktlich) im Alpha Club in 1010 Wien, Stubenbastei 12/14 statt.

Die Teilnahme ist kostenlos.

Eine Anmeldung ist unbedingt bis spätestens 11.2.2015  13:00 per mail an clubalpha@alphafrauen.org erforderlich.

http://www.alphafrauen.org/de/unser-club/programm/dateshow-witwenpension-altersabsicherung-fuer-frauen—11.02.2015?freturn=dateflat-#content

 

 

 

Gerichtsgebührennovelle 2014- Gebührenerleichterungen in Pflegschaftsangelegenheiten

Gerichtsgebührennovelle 2014
Mi 1. Juli 2015 tritt die Gerichtsgebührennovelle 2014 in Kraft.
Mit ihr kommen wesentliche Erleichterungen im Familienrecht:
• Entfall der Gerichtsgebühren für Minderjährige in Pflegschaftssachen.
• Keine Gerichtsgebühren für Anträge auf persönliche Kontakte und Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsmacht.
• Weiters laufen die Gebühren für vom Pflegschaftsgericht zusätzlich in Anspruch genommene Institutionen ( Familiengerichtshilfe, Kinderbeistand) erst nach sechs bzw. 5 Monaten.
• Anträge für eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von € 4.414 Euro und deren jährliche Einkünfte den Betrag von € 13.244 Euro nicht übersteigen ( Tarifpost 12 ).

 

Reisekosten Kindeskontaktrecht

Jener Elternteil, welcher das Kontaktrecht ausübt, hat grundsätzlich die Reisekosten selbst zu bezahlen.

Der Oberste Gerichtshof erkannte bezüglich der Reisekostenproblematik, dass im Hinblick auf den Vorrang des Kindeswohls jedoch in Ausnahmefällen ein Kontaktrecht auch in der Form eingeräumt werden kann, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wofür nicht nur psychologische Aspekte, sondern noch eine Reihe weiterer, vor allem wirtschaftliche und organisatorische Faktoren zu beachten sein, die eine Regelung praktikabel macht.

So wurde erkannt, dass ein achtjähriges Kind) welches schon seit seinem 5. Lebensjahr mehrmals alleine (mit Betreuung durch das Bordpersonal) geflogen war von der Mutter zum nächstgelegenen Flughafen zu bringen und von dort wieder abzuholen war.

RA Braun am 11.3.2015 Referentin beim 7. österr. Gesundheitswirtschaftskongress in Wien

7. ÖSTERREICHISCHER GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS

Das Gesundheitssystem ist derzeit im massiven Umbruch. Die Innovationsfähigkeit der Medizin und die demographische Entwicklung prägen den Wandel. Deshalb werden heute mehr und mehr Probleme der Finanzierung und der Qualität öffentlich diskutiert. Immer stärker rücken die gesundheitspolitischen Themen auch in den Fokus der Medien. Gleichzeitig wird der Begriff Gesundheitswirtschaft zu einem wichtigen Stichwort der öffentlichen Debatte. Daher ist es wichtig, den Beteiligten ein zentrales Forum zu bieten. Der ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS ist inzwischen zur Plattform der Zukunftsbranche Gesundheit geworden.

Der 7. ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSWIRTSCHAFTSKONGRESS
findet am 11. März 2015 in Wien im Austria Trend Hotel Savoyen statt.

Die Veranstaltung hat sich zu einem Ort des Austausches mit den Verantwortlichen der Gesundheitsanbieter, aus den Unternehmen der Gesundheitsindustrie, der Servicedienstleister, Finanzdienstleister und Fachberater, der Einrichtungen der Forschung und Lehre sowie der Krankenkassen und der Versicherungen entwickelt. Die Anwesenheit hochrangiger Vertreter aller Sparten der Gesundheitswirtschaft aus Österreich und den europäischen Nachbarstaaten machen den Kongress zur wichtigsten Adresse für das TOP-Management. Bedeutende Kooperationspartner aus verschiedenen Bereichen der Gesundheitswirtschaft machen deutlich, dass in den letzten Jahren immer mehr Akteure die Entwicklung der Branche mitgestalten wollen.

Zu den Referenten:

http://www.oegwk.at/referenten/index.php

Zum Programm:

http://www.oegwk.at/programm/index.php

Zur Anmeldung:

http://www.oegwk.at/anmeldung.html#sthash.pGPHluGt.dpbs

 

 

Freisprechanlagenpflicht auch in einem verkehrsbedingt stehenden Fahrzeug

Freisprechanlagenpflicht
Während des Verfahrens ist dem Fahrzeuglenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten ( § 102/3 5. Satz KFG).
Mit dieser Gesetzesbestimmung soll verhindert werden, dass Fahrer mit dem Handy in der Hand vom Verkehr abgelenkt werden.
Auch wenn ein Fahrzeug verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist, ist man als Fahrzeuglenker verpflichtet für ein Telefonat die Freipsrechanlage zu verwenden.

VwGH 2012/02/0070

14.1.2015 Rechsberatung in Ebreichsdorf

Rechtsanwältin Braun bietet am 14.1.2015  von 15:00 bis 19:00 Rechtsberatung in Ebreichsdorf an:
Ort: Hauptplatz 13, 2483 Ebreichsdorf ( ehemaliges Bezirksgericht)
Diese Beratung ist kostenlos.
Zur leichteren Organisation und um Wartezeiten zu verhindern wird möglichst um eine Voranmeldung unter office@rechtsanwaeltin-braun.at ersucht.

Die Badener Zeitung über die Rechtsberatung mit Rechtsanwältin Braun in Ebreichsdorf.

Badener Zeitung Rechtsberatung Ebreichsdorf

 

Flächenwidmungsplan: Bauten im Grünland

Bei Flächenwidmungsplänen handelt es sich um Verordnungen. Der Geltungsbereich des Flächenwidmungsplanes muss das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Es darf keine widmungslosen Flächen geben.
Ein Flächenwidmungsplan unterscheidet zwischen den Widmungen Bauland, Grünland und Verkehrsfläche. Als Gründland werden gemäß § 19 des niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes alle Flächen definiert, die nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind.
Grünland wird in folgende Unterkategorien eingeteilt.:
1a. Land- und Forstwirtschaft
1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
2. Grüngürtel
3. Schutzhäuser
4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
5. Materialgewinnungsstätten
6. Gärtnereien
7. Kleingärten
8. Sportstätten
9. Spielplätze
10. Campingplätze
11. Friedhöfe
12. Parkanlagen
13. Abfallbehandlungsanlagen
14. Aushubdeponie
15. Lagerplätze
16. Ödland/Ökofläche
17. Wasserflächen
18. Freihalteflächen
19. Windkraftanlagen
Bei Widmungen im Grünland dürfen nur ganz bestimmte Bauten errichtet werden.
Bei Grünland mit der Widmung „Land– und Fortwirtschaft“ dürfen Bauwerke für die Ausübung der Land- und Fortwirtschaft“ einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschank im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes LGBL 7045 ( NÖ ROG § 19 Abs. 2 Z 1a ) errichtet und abgeändert werden. Somit dürfen auf diesbezüglich gewidmeten Flächen Gebäude für die Land -und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe auch neu errichtet werden. Weiters dürfen Wohngebäude (bis auf etwaige Ausgedingehäuser) im Hofverband nur wieder errichtet, baulich abgeändert, oder zugebaut werden, die zur Befriedigung familieneigenen Bedarfs dienen. Zudem dürfen als Nebenbeschäftigung maximal 10 Betten im Haushalt durch Mitglieder des Haushalts,privat vermietet werden. Bei der Widmung „ Land -und forstwirtschaftliche Hofstellen“ dürfen zusätzlich zu den in der Z 1 a zulässigen Bauwerken für die dort angeführten Zwecke Wohngebäude auch neu errichtet und die Privatzimmervermietung auch in sonstigen Gebäuden ausgeübt werden.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der landwirtschaftliche Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden.
Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Nach der Judikatur wird das Vorliegen einer solchen Land – und forstwirtschaftlichen Nutzung strengt anhand eines wenigstens auf einen land -und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichteten Betriebskonzepts geprüft.
Als erhaltenswerten Bauten im Grünland können durch die Baubehörde solche Gebäude bewilligt werden, die das Land – oder Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen oder der Bautradition des Umlandes entsprechen. Die Erweiterung eines solchen Gebäudes ist nur dann zulässig, wenn die bauliche Veränderung für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und in einem untergeordneten Verhältnis gegenüber dem ursprünglichen Baubestand steht. Des Weiteren darf diese bauliche Maßnahme nicht auch durch eine Umfunktionalisierung von bestehenden Gebäuden (zB Dachboden) erreicht werden können. Dies gilt auch bei der Neuerrichtung von Nebengebäuden.
Auf die Änderung eines Flächenwidmungsplanes hat der einzelne Grundeigentümer keinen Rechtsanspruch.

Scheidung: Tonbandüberwachung des untreuen Ehepartners

Das österreichische Rechtssystem kennt grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot. So werden auch Protokolle von Gesprächsaufzeichnungen grundsätzlich bei Gericht zugelassen.
Ob durch konkrete Überwachungsmaßnahmen die Grenze zwischen legitimer Informationsbeschaffung und ehewidrigem Verhalten überschritten wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung wegen des damit erzeugten „permanenten Überwachungsdruck“ und der lückenlosen Konservierbarkeit der Ergebnisse schwerer wiegt als die bloße Beobachtung durch einen dafür abgestellten Detektiv.
Zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens kann sie nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt. In dem Fall zu Gz 8 Ob 115/ 13 installierte die Ehefrau im Dienstzimmer ihres Ehemanns ein Tonbandgerät. Das Gericht erkannte, dass die Ehefrau vor vornherein damit zu rechnen hatte, dass mit diesem Tonbandgerät nicht nur Privates, sondern auch vertrauliche Dienstinformation aufgezeichnet werden, die auf diese Weise unbefugte Dritte -zu denen auch die Frau selbst zählt- gelangen konnten.
Selbst nach einer bereits eingetretenen unheilbaren Zerrüttung der Ehe kann die Verletzung von weiterhin und unabhängig davon schutzwürdigen Interessen des Ehepartners (diesfalls: der beruflichen Integrität) bei der Verschuldensabwägung nicht völlig unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall hat aber das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die festgestellten Eheverfehlungen des Ehemanns an Zahl und Gewicht jene der Ehefrau weit überwogen haben. Das überwiegende Verschulden eines Ehegatten ist ( an Stelle eines gleichteiligem) nämlich nur dann auszusprechen, wenn sein Verhalten erheblich schwerwiegender wiegt und das des anderen Ehegatten dagegen fast völlig in den Hintergrund tritt.

Wohnrechtsnovelle 2015

Wohnrechtsnovelle 2015
Der Ministerrat hat am 11. November 2014 eine „Wohnrechtsnovelle 2015“ beschlossen.
Ab dem 1.3.2015 trifft den Vermieter die Erhaltungspflicht für die Heiztherme, dies gilt auch für bestehende Mietverhältnisse.
Zudem entfällt im Wohnungseigentumsrecht– auch rückwirkend – die Notwendigkeit, Zubehörwohnungseigentum gesondert im Grundbuch eintragen zu lassen.

Ärzterecht: Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz neu

Ärzte haben im Durchschnitt eine Wochenarbeitszeit von 46,4 Stunden. 30 % arbeiten 60 Stunden, 11 % 70 Stunden und 5,1 % sogar 80 Stunden pro Woche.
Aufgrund einer EU Rüge kam es nun zu einer Novellierung des Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz. Demzufolge soll bis 2021 die Arbeitszeit sukzessive reduziert werden.
Nachfolgend die Neuerungen im Überblick:
• Etappenweise Verkürzung der Dienstdauer
• Senkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden bis zum Jahr 2021
• Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Ärzten ab 1. Jänner 2015 nur noch mit ihrer schriftlichen Zustimmung länger als 48 Stunden (Opt-Out)
• Jederzeitiges Widerrufsrecht und Benachteiligungsverbot für die schriftliche Zusage für längere Wochendienstzeiten als 48 Stunden, wenn das Opt-Out nicht in Anspruch genommen wird
• Bei Inanspruchnahme der Opt-Out-Option ab dem Jahr 2015 eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden, vom Jahr 2018 bis Mitte des Jahres 2021 bis zu 55 Stunden
• Ab Mitte des Jahres 2021 keine Opt-Out-Option mehr und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden
• Möglichkeit, in einzelnen Wochen weiterhin bis zu 72 Stunden zu arbeiten, diese müssen aber innerhalb eines vier- bzw. sechsmonatigen Durchrechnungszeitraums ausgeglichen werden
• Ab Mitte des Jahres 2021, wenn die 48-Stunden-Woche verpflichtend ist, Ausdehnung des Durchrechnungszeitraums auf 52 Wochen, sofern eine Betriebsvereinbarung getroffen wird

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_I_76/BGBLA_2014_I_76.pdf

 

Ärzterecht: Vergabe des Kassenvertrags

Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes. Jeder Arzt, der seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt, gehört der Kammer an Die Ärztekammern sind dazu berufen, für Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den Ärztekammern sind Gesamtverträge abzuschließen, die die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte mit dem Ziel festsetzen, dass unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten freigestellt sein. Weiters hat der Gesamtvertrag die Auswahl der Vertragsärzte, den Abschluss und die Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) zu regeln Die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt erfolgt dann nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Die einzelnen Gesamtverträge sehen für den Fall, dass es nicht zu einer Auswahl des Vertragsarztes im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer kommt, die Entscheidung der Landesschiedskommission auf Antrag einer der Vertragsparteien vor .
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören. Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und -zulassung sind daher vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen.
Die Ärztekammern sind bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrags mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden.
Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu erstatteten Besetzungsvorschläge und die damit zu Grunde liegenden Richtlinie müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparente und sachlich gerechtfertigt sind. Zentrale Auswahlkriterien müssen nach der Lehre jene der persönlichen und fachlichen Kompetenz der Stellenwerbers sein, weil nur das der Absicht des Gesetzgebers, im Interesse der bestmöglichen Versorgung des Versicherten den bestqualifizierten Bewerber auszuwählen, entspricht. Welches Gewicht die einzelnen Auswahlkriterien haben und zu wessen Gunsten im Einzelfall die Abwägung ausfällt ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit etwa eine Beachtung des Umstands, ob der Ordinationsnachfolger mit dem Vorgänger eine Vereinbarung finanzieller Natur über die Ordinationsübernahme abgeschlossen hat als sachlich nicht gerechtfertigtes Auswahlkriterium angesehen. Ebenfalls als unsachlich wurde das Auswahlkriterium der Nachfolge innerhalb der Familie eingestuft. Eine Bevorzugung von Kindern des Ordinationsvorgängers wäre daher als rechtswidrig einzustufen.

Die unsachliche Vergabe von Kassenverträgen ist rechtswidrig und kann daher einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse begründen, nicht jedoch auf den tatsächlichen Abschluss eines Vertrags.
Es gibt sohin keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Abschluss eines kurativen Einzelvertrags.

 

Skiunfälle- so kommen Sie zu Ihrem Recht

Skiunfälle machen in den Alpenländern, wo sich zu jeder Wintersaison etwa 20–30 Millionen Wintersportler tummeln, etwa ein Drittel aller Sportunfälle aus – was in etwa der Zahl der Verkehrsunfälle entspricht. Diese sind aber bei weitem folgenschwerer.
In Österreich sind nach einer Statistik des Institutes Sicher Leben jährlich etwa 60.000 Skifahrer oder 0,7 bis 0,8 Prozent der 8 Millionen Skifahrer (davon 2 Mill. Österreicher und 6 Mill. Ausländer) von einem Skiunfall betroffen. Von den rund 10 Mio. Schi- und Snowboard-Fahrern auf Österreichs Pisten verunglücken laut Medienberichten jedes Jahr rund 100.000 Personen.
Nach der Freizeit-Unfallstatistik des Kuratoriums für Schutz und Sicherheit: Freizeitunfälle haben den größten Anteil am Unfallgeschehen in Österreich. Alleine beim Sport verletzen sich jedes Jahr über 200.000 Österreicher und müssen im Spital behandelt werden. Wer in seiner Freizeit einen Unfall hat, fehlt am Arbeitsplatz.
Von den sportbetreibenden Personengruppen sind besonders verletzungsgefährdet:
1. junge Pistenbenutzer
2. untrainierte Personen, die den Kraftaufwand der Pistenaktivität unterschätzen
3. und Personen ab dem 45. Lebensjahr
So passieren jährlich tausende Schiunfälle mit Personenschäden. Dabei kommt es bei Skiunfällen nicht nur zu Kollisionen mit anderen Skifahrern, sondern auch zu Liftunfällen oder Unfällen durch mangelnde Pistensicherung. Anders als im Straßenverkehr gibt es für Skifahrer leider keine StVO (Straßenverkehrsordnung). Dennoch gibt es Regeln: nach der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte gelten die international anerkannten FIS-Regeln neben dem POE (Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit) als rechtlicher Maßstab für das Verhalten von Skifahrern und anderen Pistenbenützern wie Rodlern, Snowboardern oder Tourenskifahrern.
Zur Vermeidung/ Linderung von Schiunfallfolgen empfiehlt sich die Tragung eines Skihelmes. Die Regelung eines Sturzhelms ist Landessache.

Diese ist geregelt wie folgt:
Bundesweit: Noch keine Regelung, es gibt Art 15a-BVG Vereinbarungen (Vereinbarung zwischen Bund und Bundesländern) , allerdings noch nicht in jedem Bundesland unterzeichnet (es fehlen derzeit Tirol und Vorarlberg)
Vorarlberg: Derzeit nein
Tirol: Derzeit nein
Salzburg: Skihelmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§ 3c Sbg Landessportgesetz 1988)
Steiermark: Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§20b Steiermärkisches Landessportgesetz)
Kärnten: Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§ 9b Kärntner Sportgesetz)
Oberösterreich: Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§ 3a Oö SportG)
Niederösterreich: Helmpflicht für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (§ 26b NÖ SportG; jedoch befristet bis 1.5.2012)
Burgenland: Helmpflicht für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (§ 11 Bgld. Sportförderungsgesetz 2004) – gilt auch bei pistenähnlichem, freien Gelände!
Wien: Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz) § 3: jedenfalls Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden)
Die Skihelmpflicht wird meist durch Pistenaufsichtsorgane kontrolliert, die dazu bestellt werden. Für diese sind in den meisten Gesetzen die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Polizei zuständig.
In den meisten Landesgesetzen werden in der Regel allerdings nur Verhaltenspflichten ohne verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung durch die Behörden festgesetzt. Im Rahmen eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt kann es zu einer Abnahme des Schipasses kommen. Dieser Akt kann binnen zwei Wochen beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Bundeslandes angefochten werden. Sonst wird es aber wohl nur bei einer verwaltungsbehördlichen Ermahnung und einer Verwaltungsgeldstrafe bleiben.
Was passiert, wenn man keinen Helm hat und in dem Skiort/Umgebung gibt es keine zu kaufen oder auszuborgen. Ist die Skihelmpflicht zumutbar? Ausländische Gäste haben von der Pflicht noch nichts erfahren und kommen nach Österreich. Manche befürchten eine Gefahr für den Tourismus. Das Argument wird letztlich nicht zählen, da sich jeder/jede vorab erkundigen muss, welche Gesetze oder Verordnungen im jeweiligen Land gelten. In den meisten Fällen werden Tourismusverbände und Hotelleitungen die Gäste vorab darüber informieren. Fraglich ist, ob der/die SkiliftbetreiberIn eine Informationspflicht als Nebenpflicht vor Verkauf des Skipasses hat – im Zweifel wohl ja!
Was passiert, wenn etwa in einer Skihütte mein Helm gestohlen wurde. Darf ich dann trotzdem weiterfahren?
Eine Verwaltungsgeldstrafe wird, wenn Sie gesetzlich vorgesehen ist, verhängt werden. Da es sich in den Bundesländern um eine Skihelmpflicht für Kinder und Minderjährige handelt, liegt es bei der aufsichtspflichtigen Person, das Risiko des Fahrens ohne Helm richtig abzuschätzen. Im Zweifel (bei Übermüdung, mangelndem Fahrkönnen, etc.) muss man wohl den Lift ins Tal nehmen.
Die einzelnen Landesgesetze schreiben TÜV-geprüfte Helme vor. Genaueres erfährt man darüber direkt bei den zuständigen Landesregierungen.
Tipp vom TÜV: Beim Anprobieren des Helmes das Kinnband offen lassen und den Kopf schütteln – hierbei darf der Helm weder wackeln noch verrutschen, dann passt er richtig. Helm und Skibrille müssen zusammenpassen, damit das Blickfeld nicht eingeschränkt ist! Beim Ausleihen sollte darauf geachtet werden, dass der Helm nicht grob beschädigt oder eingedrückt ist.

Viele Unfälle gehen darauf zurück, dass andere Schifahrer sich nicht an die Pistenregeln gehalten haben oder der Zustand der Piste mangelhaft war.
Wenn ein anderer Schifahrer oder die für den Pistenbetrieb zuständige Liftgesellschaft schuldhaft gehandelt hat, dann hat man in der Regel einen Schadenersatzanspruch.
Zu beachten ist: Bei Unfällen und privaten Schmerzengeldforderungen wird womöglich – soweit überhaupt von einem Mitverschulden ausgegangen werden kann (Kinder bis 7 Jahre haften ja nur im Rahmen des § 1310 ABGB) – das Nichttragen eines Helmes im Rahmen einer Schutzgesetzverletzung eine Rolle spielen. Möglicherweise kann eine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 1309 ABGB dann eine Rolle spielen. Sportregeln sind ausschlaggebend, da sie die Verschuldensteilung und damit das Mitverschulden einzuschätzen helfen.
Nach Sportunfällen, insbesondere bei alpinen Gefahren und Situationen geht es oft um Handeln auf eigene Gefahr und Verantwortung. Unter Umständen verwandelt sich ein Abfahrtstraum in einen Lawinenalbtraum. Hier haften nicht nur der erfahrenere und der besser ausgebildete Führer aus Gefälligkeit, sondern insbesondere auch Skigebietsbetreiber, Seilbahnbetreiber, Ski- und Snowboardschulen, Berg- und Skiführer, Einzelsportler, Gemeinden, Gebietskörperschaften, Sportverbände, Tourismusverbände, Hotels, Fremdenverkehrsanbieter etc. …
Nach einem Skiunfall, bei einer schweren Verletzung oder erheblichen körperlichen Schädigung, will man eine angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche können gerichtlich oder außergerichtlich durchgesetzt werden. Da braucht man kompetente und engagierte Hilfe bei Schmerzengeld- Ansprüchen und Aufklärung über mögliche darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche im österreichischen Recht wie z. B. Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung usw.
Man kann solche Ansprüche entweder direkt gegen den Schädiger durchsetzen oder mit Hilfe einer Haftpflichtversicherung vor Gericht und außergerichtlich. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts zu überprüfen, ob man Ansprüche auf Schadenersatz wie Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld etc. hat, er verhandelt mit der Versicherung des Unfallgegners oder der Liftgesellschaft außergerichtlich, um eine Lösung zu erzielen oder der vertritt den/die Schuldner wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Nach einem Unfall auf der Piste wird man mit dem Hubschrauber abtransportiert. Wer übernimmt die Kosten für die Bergung? – Der Verunglückte beziehungsweise seine Versicherung!
Nach einem Skiunfall wird man häufig in eine Privatordination gebracht und muss die Behandlung teilweise selbst bezahlen. Kann man sich dagegen wehren? – Leider ist das oft nur theoretisch möglich. Die Erstversorgung (Verbinden, Stabilisieren eines Bruchs, Schmerzmittel) hat durch den nächstgelegenen Arzt zu erfolgen. Das Einverständnis zur Kostenübernahme durch den Verunglückten muss dafür nicht eingeholt werden. Einen Teil der Kosten dieser Erste-Hilfe-Leistungen ersetzt aber die Krankenkasse. Wahlärzte müssen vor Behandlungsbeginn die Patienten über die anfallenden Kosten und die voraussichtliche Höhe der Rückerstattung durch die Krankenkasse informieren. Das heißt, nach der Erstversorgung müsste gefragt werden, ob die eigentliche Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus bzw. bei einem Arzt mit Kassenvertrag oder beim Wahlarzt erfolgen soll. Das nächste öffentliche Spital ist jedoch oft weit weg oder nur mühsam zu erreichen. In dieser misslichen Lage werden oft gleich Unterlagen zum Unterschreiben vorgelegt (es kommt ein sogenannter Behandlungsvertrag zustande), in denen sich der Patient zur Kostenübernahme bereit erklärt.

Worauf sollte man achten?
Wenn ein anderer Schifahrer beteiligt war, soll man dessen Namen und Anschrift festhalten und anhand eines Ausweisdokumentes kontrolliert werden; sofort Zeugen, die den Unfallhergang gesehen haben, mit Namen und Anschrift notieren; wenn der beteiligte Schifahrer flüchtet, eine Personenbeschreibung telefonisch an die Polizei durchgeben; Anfertigen einer Skizze des Unfallortes, Abstände einzeichnen, eventuell mit Skilängen messen; Fotos vom Unfallort anfertigen; wenn durch den mangelhaften Zustand der Piste ein Unfall geschah, ebenfalls Skizze anfertigen und Fotos von der Unfallstelle anfertigen; auch in diesem Fall Namen und Anschrift von Zeugen festhalten; bei Verletzungen die Polizei verständigen; vor Unterfertigung eines Polizeiprotokolls dieses zweimal genau durchlesen und auf Richtigstellung anfälliger Ungenauigkeiten dringen, sonst keine Unterschrift leisten.
Checkliste:
die Namen aller Beteiligten
Schilderung des Unfallablaufes mit Skizze und Fotos, wenn vorhanden
Aufstellung Ihrer Schäden
Haftpflichtversicherung des Gegners
wenn vorhanden, eigene Rechtschutzversicherung
Nachfolgend die FIS Regeln:

Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder
(Fassung 2002)
1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen
gefährdet oder schädigt.
2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee -und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt,
muss den Rand der Abfahrt benutzen.
8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

 

 

internationales Familienrecht:italienische Scheidung

Scheidung nach italienischem Recht

Das italienische Familienrecht geht vom Zerrüttungsprinzip aus. Eine Zerrüttung der Ehe setzt Verletzung der Pflichten voraus, so dass eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. Von einer Zerrüttung der Ehe geht die Rechtsprechung aus, wenn eine grobe Verletzung der Ehepflichten vorliegt. Auch ein dauerhaftes faktisches Getrenntleben gilt als Zerrüttung.
Der Scheidung hat eine  vom Gericht festgestellte dreijährige Trennungszeit vorauszugehen ( diese drei Jahre müssen bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht abgelaufen sein). Das Gericht muss feststellen, dass die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht wiederhergestellt werden kann.
Die Unmöglichkeit, die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Ehegatten wieder herzustellen, hat das Gericht aus folgenden Umständen herzuleiten: Dauer der Trennungszeit, Ausmaß des Zerwürfnisses, Vorhandensein anderer Lebensbedingungen, emotionale und psychische Entfremdung der Ehegatten, schon vollzogene Aufteilung des Vermögens.
Das italienische Familienrecht sieht bei der Scheidung Anwaltszwang vor.
Das Scheidungsverfahren wird durch einen Antrag (ricorso) eingeleitet.

Das streitige Verfahren besteht aus zwei Phasen:

• die erste Phase heißt fase presidenziale (o preliminare). In ihr ist ein Versöhnungsversuch vorzunehmen.
• die zweite Phase heißt fase di trattazione und findet vor dem Ermittlungsrichter statt.
Im Fall einer erfolgreichen Versöhnung wird diese protokolliert; gleiches gilt, wenn der Antragsteller die Klage zurücknimmt. Wird dagegen eine Einigung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen erreicht, hat der Gerichtspräsident das Verfahren in eine nichtöffentliche Sitzung umzuwandeln und an die Kammer zur Entscheidung weiterzuleiten. Wenn der Versöhnungsversuch scheitert oder unmöglich ist, weil der andere nicht erschienen ist, muss der Gerichtspräsident die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der beiden Ehegatten und/ oder der etwa vorhandenen gemeinsamen Kinder treffen. Der Ermittlungsrichter kann in der zweiten Phase unter Mithilfe der Steuerbehörden die Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie des tatsächlichen Lebensniveaus der Ehegatten von Amtswegen ermitteln.
Einvernehmliche Scheidung
Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens der einvernehmlichen Scheidung ist, dass sich die Ehegatten nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen für sich und die Kinder einig sind. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Gericht, in dem die Ehegatten ihre bezüglich der Scheidungsfolgen getroffenen Maßnahmen und Regelungen für sich und die Kinder abgeben müssen. Es findet eine nicht-öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu der die Ehegatten persönlich Zu erscheinen haben.

Umstritten ist, ob das Gericht berechtigt ist, die Regelungsvorschläge der Ehegatten, die dieses selbst (und nicht die Kinder) betreffen, zu prüfen und ob, wenn es der Auffassung ist, dass diese Vorschläge nicht der Billigkeit bzw. dem wohlverstandenen beiderseitigen Interessen beider Ehegatten entsprechen, es die Regelung selbst abändern darf oder ob es in diesem Fall zur Verweisung in der streitige Verfahren verpflichtet ist. Das Gesetz sieht die inhaltliche Kontrolle ausdrücklich nur bei Verstoß gegen das Kindeswohl vor.

Scheidungsfolgen
Vermögensaufteilung
Die Vermögensaufteilung erfolgt nach den güterrechtlichen Bestimmungen, die die gerichtliche Trennung als Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes vorsehen.

Vermögensteilung außerhalb des Güterrechts

Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen

Ehebedingte Zuwendungen sind als solche in Italien nicht typisiert. Leistungen eines Ehegatten sind entweder nicht rückforderbare Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder für sie gelten die allgemeinen güterrechtlichen Bestimmungen. D.h., wird die Errichtung eines Familienheims mit Mitteln eines Ehegatten finanziert, gehört es vorbehaltlich abweichender Regelung den Ehegatten trotzdem gemeinsam, wenn sie im gesetzlichen Güterstand leben. Gilt Gütertrennung, hat der Ehegatte dessen finanzieller Beitrag über seine dingliche Beteiligung am geschaffenen bzw. erworbenen Vermögen hinausgeht, wegen des überschießenden Beitrags einen Rückforderungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung des anderen.
Ehewohnung und Hausrat
Die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats sind in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen. Bezüglich der Ehewohnung gilt, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder und der Eigentumsverhältnisse erfolgt.

Nachehelicher Unterhalt

Dieser dient grundsätzlich dazu einen Ausgleich für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu schaffen, wenn und soweit er zur Bildung und Schaffung der bestehenden ehelichen Lebens-; Einkommens- und Vermögensverhältnisse beigetragen hat.
Voraussetzung für die Entstehung eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs ist, dass der Ehegatte welcher einen solchen beansprucht keine adäquaten Finanzmittel hat oder diese infolge objektiver Umstände nicht besorgen kann. Weiters ist Voraussetzung die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Das Verschulden an der Scheidung spielt für das Entstehen des Unterhaltsanspruchs keine Rolle. Nur bei der Feststellung der Höhe des Unterhalts ist das Gericht berechtigt, das Verschulden eines der Ehegatten an der Ehescheidung zu überprüfen. Auf das Fehlen adäquater Mittel kann sich der Ehegatte welcher Ehegattenunterhalt beansprucht dann nicht berufen, wenn dieser in der Lage ist durch eine angemessene Erwerbstätigkeit die eigene Versorgung sicherzustellen. Den Antragsteller trifft also eine Erwerbsobliegenheit.

Die Höhe des Unterhalts (welche der italienische Gesetzgeber nicht genau bestimmt) erfolgt unter Zugrundelegung folgender Kriterien: Verhältnisse der Ehegatten (zB Alter, Gesundheitszustand, berufliche Ausbildung etc.) ;Gründe welche zu Scheidung geführt haben; persönlichen und wirtschaftliche Mitwirkung an der Vermögensbildung, Einkommensverhältnisse, Ehedauer.

Das italienische Recht geht davon aus, dass der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten und der Unterhalt minderjähriger Kinder gleichen Rang haben.
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt wird nur auf Antrag zugesprochen, so dass das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird. Auf den Unterhaltsanspruch kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Grundsätzlich ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen, davor besteht der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt.

In der Praxis hat sich bezüglich Zahlungsmodalitäten die monatliche Zahlung durchgesetzt.
Der Unterhalt kann aber auch durch einmalige Abfindung erfüllt werden.
Ist ein Unterhalt abgefunden worden bedeutet dies, dass keine weitere Klage mit wirtschaftlichem Inhalt erhoben werden kann. Daher wird eine solche Abfindung gezahlt, wird für die Zukunft der verpflichtete Ehegatte von jeder Leistungspflicht frei, mag der berechtigte Ehegatte zum späteren Zeitpunkt auch wieder bedürftig werden.

 

 

internationales Familienrecht: deutsches Scheidungsrecht

Deutsches Scheidungsrecht
Das deutsche Familienrecht kennt als einzigen Scheidungsgrund die Zerrüttung der Ehe. Es kommt nicht darauf an, wer die Zerrüttung verursacht oder verschuldet hat, sondern auf die Tatsache des Scheiterns der Ehe. Sie ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann.
Auch bei einer einvernehmlicher Scheidung („Konventionalscheidung“) führt nicht das Einvernehmen der Eheleute zur Scheidung, sondern die gerichtliche Feststellung der Zerrüttung.
Es kommt aber nicht auf das Getrenntleben an, sondern auf die Endgültigkeit der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der subjektiven Vorstellung der Ehegatten. Die Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Die Prognose der endgültigen Zerrüttung ist jedoch erforderlich.
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen (unwiderlegliche Vermutung), wenn entweder die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will. Wenn die Eheleute sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht nicht überprüft.
D. h.:
• entweder das Getrenntleben seit 1 Jahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen (ein Trennungsjahr)
• oder die Zustimmung des Antragsgegners.

Trotz Scheiterns ist die Scheidung jedoch abzulehnen (von Amts wegen):
– wenn durch die Scheidung das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen gefährdet würde (Kinderschutzklausel);
– oder wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine schwere Härte darstellte (Härteklausel); insbesondere z.B. wenn dieser schwer erkrankt ist; eine etwa drohende Abschiebung genügt allerdings dafür gemäß der deutschen Rechtsprechung nicht.
Umgekehrt ist eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres nur möglich, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten (Antragsgegners) liegen.

Das Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren wird durch die Einreichung einer Antragsschrift eingeleitet. Es herrscht der Untersuchungsgrundsatz (statt zivilrechtlichem Verhandlungsgrundsatz): d. h. das Gericht kann von Amts wegen
– eine Beweisaufnahme anordnen
– nicht vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen
– persönliche Anhörung vornehmen
Über das Scheidungsbegehren
und über die Scheidungsfolgen: – Unterhaltspflicht
– Versorgungsausgleich
– güterrechtlicher Ausgleich
– Sorgerecht über minderjährige Kinder
soll grundsätzlich gemeinsame verhandelt und entschieden werden.
Schließlich erfolgt die Entscheidung über die Scheidung und ihre Folgen durch Beschluss des Gerichts. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe aufgelöst.
Vermögensaufteilung

Güterrechtlicher Ausgleich:
– Zugewinngemeinschaft: waren die Vermögensmassen bei bestehender Ehe getrennt, so kann es anlässlich der Scheidung zu einem Vermögensausgleich kommen, aber nur für den Zugewinn in der Ehe. Derjenige Ehegatte dessen Vermögen nach der Eheschließung stärker gewachsen ist, muss die Hälfte seines Überschusses wertmäßig an den geschiedenen Ehegatten abführen. Umgekehrt hat jedoch keiner die Verluste des anderen Ehegatten mitzutragen. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs kann ein Vermögensverzeichnis über das Anfangsvermögen verfasst werden.
Für die Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens ist grundsätzlich der Verkehrswert zu Grunde zu legen, also der bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielbare Erlös. Für bestimmte Vermögensgegenstände haben sich in der Praxis besondere Bewertungsverfahren durchgesetzt, so zum Beispiel für die Bewertung von Unternehmen und Grundstücken. Besonderheiten gelten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die nominale Wertsteigerung durch die Geldentwertung ist als unechter Zugewinn nicht auszugleichen. Hierzu wird von der Rechtsprechung das Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund hochgerechnet.
– Gütertrennung: in dem Fall findet kein güterrechtlicher Ausgleich statt
– Gütergemeinschaft: in dem Fall wird das Gesamtgut nach Begleichung gemeinschaftlicher Schulden als Basis für die Hälfteaufteilung herangezogen; Ausgenommen sind eingebrachte Gegenstände: jeder Ehegatte kann verlangen, dass beiden der Wert dieser Gegenstände erstattet wird.

Vermögensteilung außerhalb des Güterrechts:
– Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen: Schuldverhältnisse wie z.B. Darlehen, oder gesellschaftsrechtliche Verhältnisse können bei Scheidung Auseinandersetzungs- oder Rückabwicklungsansprüche bedingen, ebenso Schenkungen; auch ehebedingte Zuwendungen, die als Geschäftsgrundlage den Bestand der Ehe voraussetzen (z. B. Errichtung eines Familienheims aus den alleinigen Mitteln eines Ehegatten oder Investition in Altersvorsorge), können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden, je nachdem welchen Güterstand die Eheleute gewählt haben; bei der Zugewinngemeinschaft ist die Rückforderung jedoch ausgeschlossen; hingegen bei Gütertrennung können solche ehebedingten Zuwendungen über den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ausgeglichen werden, wenn dem Zuwendenden die Beibehaltung nicht zugemutet werden kann;
– Ehegatten-Innengesellschaft: ist bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Ehegatte am Vermögen nicht dinglich mitberechtigt (also keine Gesamthand), so können nach der Auflösung der Ehe schuldrechtliche Ausgleichsansprüche entstehen (z. B. bei Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen);
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände: Einigung über Aufteilung nach der Scheidung und Regelung über Benutzung der bisherigen Ehewohnung; oder gerichtliches Verteilungs- und Zuordnungsverfahren bei Nichteinigung durch das Familiengericht nur auf Antrag.

Scheidungsunterhalt
Allgemein gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: d. h. es obliegt jedem Ehegatten, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften oder Vermögen zu bestreiten (außer wenn unmöglich oder unzumutbar, z. B. bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder – nacheheliche Mitverantwortung). Nachehelicher Unterhaltsanspruch gebührt nur bei der Erfüllung gesetzlich normierter Unterhaltstatbestände, es kommt darauf an ob Bedarf, Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit zu bejahen sind. Ansonsten betont das Unterhaltsrecht die Erwerbsobliegenheit.
Unterhaltstatbestände:
– Kinderbetreuungsunterhalt für den Ehegatten, von dem wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes, darüber hinaus nur unter Billigkeit, anhängig von der Gestaltung der Kinderbetreuung, der Erwerbstätigkeit in der Ehe, Dauer der Ehe.
– Altersunterhalt für einen Ehegatten, von dem wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann (i. d. R. über 65 Jahre);
– Krankheitsunterhalt solange einem Ehegatten wegen Krankheit, (körperl. od. geist.) Gebrechen oder Schwäche keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
– Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Ausbildung.
– Aufstockungsunterhalt für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten, der trotz angemessener Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse nicht decken kann. Ihm gebührt die Differenz als Unterhalt.
– Ausbildungsunterhalt für den Ehegatten, der seine Ausbildung ehebedingt nicht beendet hat, bis zum Abschluss.
– Billigkeitsunterhalt kann subsidiär gewährt werden, wenn ein Berechtigter aus schwerwiegenden Gründen nicht erwerbstätig sein kann und die Versagung des Unterhaltsanspruchs grob unbillig wäre.
Höhe des Unterhalts: bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die für die Ehe prägend waren, allerdings nur mehr für den angemessenen Lebensbedarf; (für Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gelten dieselben Voraussetzungen und Grundsätze wie beim Trennungsunterhalt).
Erlöschen, Ausschluss und Begrenzung des Unterhalts:
– mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten
– bei dessen Wiederverheiratung; wenn allerdings diese neue Ehe wieder aufgelöst wird, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben, falls der/die Berechtigte ein minderjähriges Kind aus der früheren Ehe betreut;
umgekehrt jedoch erlischt der Unterhaltsanspruch beim Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht, sondern geht auf die Erben über (Höhe ist auf den fiktiven Pflichtteil beschränkt)
– der Unterhaltsanspruch erlischt auch, wenn der Berechtigte eine Kapitalabfindung statt monatlicher Geldrente erhält;
– und wenn die Unterhaltsvoraussetzungen wegfallen, ohne dass ein Anschlusstatbestand eingreift.
Bei grober Unbilligkeit kann der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden (insbesondere wenn die Ehe von nur sehr kurzer Dauer war, idR. unter zwei Jahre, oder der Unterhaltsberechtigte mit einem Dritten eine verfestigte Lebensgemeinschaft erhält). Der Unterhalt kann auch auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, da dieser nicht zu einer lebenslangen Lebensstandardgarantie führen soll, sondern nur zum Ausgleich ehebedingter Nachteile. Dabei kommt es auf die Einkünfte des Berechtigten unter Berücksichtigung seines vorehelichen Lebensstandards an.

Regelung der Altersversorgung
Grundsätzlich sollen die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Altersversorgungen, z.B. Renten, Pensionen etc. geteilt werden. Im Allgemeinen dient der „Versorgungsausgleich“ aber der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens, das wegen der Haushaltsführung und Kinderbetreuung des einen und andererseits Berufstätigkeit des anderen, einem Ehegatten allein rechtlich zugeordnet war.
Dieses Versorgungsanrecht schließt aber den Zugewinnausgleich aus, ist jedoch nicht an Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit geknüpft.
Auszugleichende Versorgungsrechte: Anwartschaften auf Versorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamten- oder berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung, private Alters- oder Invaliditätsvorsorge)
Durchführung: für die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (interne Hälfteaufteilung sämtlicher Anrechte) durch Übertragung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den jeweiligen Versorgungsträger oder externe Teilung durch Begründung bei einem neuen Versorgungsträger; bei kurzer Ehedauer Versorgungsausgleich nur auf Antrag.

Verteilung der elterlichen Sorge, „Umgangsrecht“
Gemeinsame elterliche Sorge, wenn die Eltern zur Geburt des minderjährigen Kindes oder danach verheiratet waren, besteht nach der Scheidung weiter. Auf Antrag kann aber einem Ehegatten das alleinige Sorgerecht übertragen werden, wenn der andere zustimmt oder zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (Einigung der Eltern oder wenn dies nicht möglich ist, Gerichtsentscheid).
Unabhängig vom Sorgerecht hat jedoch jeder Elternteil das Umgangsrecht und die Umgangspflicht.

Sonstige Scheidungsfolgen
Kindesunterhalt: unabhängig vom Ehegattenunterhalt; der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind betreut wird, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch (Naturalunterhalt), der andere muss dann den Barunterhalt leisten
Höhe: wird bestimmt durch die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Die „ Düsseldorfer Tabelle“ setzt die Unterhaltshöhe nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes fest.
Erbrecht und Pflichtteilsrecht: entfällt mit Rechtskraft der Ehescheidung.

Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung: auch eine Witwen- oder Witwerrente entfällt mit Rechtskraft der Ehescheidung (jedoch Versorgungsausgleich, s. o.); auch die beitragsfreie Krankenversicherung beim ehemaligen Ehegatten endet. Der zunächst mitversicherte Ehegatte kann sich sodann freiwillig versichern, muss dann aber freilich den Beitrag in voller Höhe selbst tragen. Außerdem ist der Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung bei der Krankenkasse anzuzeigen.

 

Strafprozessnovelle mit 1.1.2015 in Kraft.

Strafprozessnovelle

Mit 1.1.2015 tritt die Strafprozessnovelle 2014 in Kraft:

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

• Die Strafprozessordnung unterscheidet nun wieder zwischen einem Verdächtigen und einem Beschuldigten. Diese Unterscheidung wurde im Zuge der letzten großen Strafprozessordnungsnovelle abgeschafft.
• Künftig hat der Beschuldigte das Recht, bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und einen anderen Sachverständigen vorzuschlagen ( nun mehr geregelt in § 126 Abs. 5 StPO). Demnach wird dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren das Recht eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Kenntnis der Bestellung des Sachverständigen begründete Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zu äußern, dessen Enthebung zu beantragen und eine andere Person zu Bestellung vorzuschlagen. Teilt die Staatsanwaltschaft die Bedenken kann sie eine andere Person zum Sachverständigen bestellen. Andernfalls hat die Staatsanwaltschaft zu begründen, warum sie dem Antrag des Beschuldigten keine Folge leistet.
• Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, kann der Gegenäußerung des Angeklagten ein Privatgutachten eingeschlossen werden.
• Künftig darf der zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene Privatsachverständiger des Angeklagten nicht nur neben dem Verteidiger auf der Verteidigerbank Platz nehmen, er darf auch selbst Fragen zu Befund Gutachten an den gerichtlichen Sachverständigen richten.
• Im Zuge der Strafprozessordnungsnovelle wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 das Gebührenanspruchsgesetz geändert. Nunmehr darf der den Sachverständigen beauftragende Staatsanwalt oder Richter diesen nicht mehr von der Warnpflicht entbinden. Ferner muss das Gericht künftig die Gebühr des Sachverständigen um 25 % kürzen, wenn der Sachverständige das Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erstattet oder das Gutachten inhaltlich so mangelhaft ist, dass es deshalb einer Erörterung in der Hauptverhandlung bedarf.
• Die Höchstdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens darf künftig grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch wiederholt um jeweils 2 Jahre verlängern.
• Nunmehr wurde auch wieder das Mandatsverfahren eingeführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann wegen einem Vergehen eine Strafverfügung erlassen werden, ohne eine Hauptverhandlung durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschuldigte zum Tatvorwurf vernommen worden sein muss und ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat. Die Beurteilung der Schuld – und Straffrage muss aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens möglich sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor und wurde dennoch eine Strafverfügung erlassen, gibt es den Rechtsbehelf des Einspruchs. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, bei der jener Richter der die Strafverfügung erlassen hatte, ausgeschlossen ist. Mittels Strafverfügung darf eine Geldstrafe oder eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn diese bedingt nachgesehen wird. Über Jugendliche und junge Erwachsene darf eine Strafverfügung nicht erlassen werden.

Die geänderten Bestimmungen der Strafprozessordnung sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 von Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden.

internationales Familienrecht: russische Scheidung

Russisches Scheidungsrecht
Der Scheidungsantrag eines (oder beider) Ehegatten reicht aus. Es braucht keinen Scheidungsgrund. Nur wenn der andere Ehegatte nicht in die Scheidung einwilligt, muss das Gericht die „Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Ehegatten und der Aufrechterhaltung der Familie“ feststellen.
Es gibt keine gesetzlichen Vermutungen für eine Zerrüttung. Gemäß bestimmter Kriterien der Praxis sind z. B. vorübergehende Meinungsverschiedenheiten oder ein nur zeitweiliger Verfall der Familie noch unzureichend. Das Gericht muss den unumkehrbaren Zerfall der Ehe feststellen (ähnlich Zerrüttungsprinzip).
Hierfür gibt es objektive Kriterien:
– Kinderlosigkeit, Unmöglichkeit gemeinsame Kinder zu haben
– Dauerhaftes Getrenntleben
– Faktische Gründung einer neuen Familie durch einen Ehegatten (eheähnliches Zusammenleben mit einem Dritten)
– Schwere Erkrankung eines Ehegatten, die ein normales Familienleben unmöglich macht
und subjektive Kriterien:
– Alkoholismus eines Ehegatten
– Untreue
– Verschwendungssucht
– Gleichgültigkeit in Bezug auf die Kindererziehung,…etc. …
Bei Nicht-Einwilligung eines Ehegatten in die Scheidung kann das Gericht Maßnahmen zur Versöhnung der Ehegatten treffen (u. a. eine oder mehr Versöhnungsfristen festsetzen (insgesamt höchstens 3 Monate). Ist diese fruchtlos verstrichen, so wird das Verfahren fortgesetzt.
Scheidung in Abwesenheit eines Ehegatten: ausnahmsweise auf einseitiges Verlangen eines Ehegatten: bei Verschollenheit des anderen Partners; nach gerichtlicher Entmündigung des anderen Ehepartners; nach Verurteilung des anderen Ehegatten zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe.
Keine Scheidungsklage einreichen kann der Ehemann während der Schwangerschaft seiner Frau und innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes. (Außer die Ehefrau willigt ein). Diese zeitliche Einschränkung gilt auch dann, wenn das Kind tot geboren wird oder vor Vollendung des ersten Lebensjahres stirbt.
Das Scheidungsverfahren:
Zu unterscheiden (1.) Scheidung vor dem Standesamt und (2.) gerichtliche Scheidung:
1. Scheidung vor dem Standesamt:
Einvernehmliche Scheidung, sofern die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben. Für die Beilegung eventueller Streitigkeiten hinsichtlich Scheidungsfolgen (z. B. Aufteilung des Vermögens, Unterhaltszahlungen, …) kann man im Anschluss an die standesamtliche Entscheidung ein Gericht anrufen. Zuständigkeit: Standesamt vom Wohnsitz der beiden Ehegatten oder nur eines Ehegatten oder am Ort der Registrierung der Eheschließung; für russische Staatsangehörige im Ausland: russische Konsulate.
Gemeinsamer Formularantrag; Unterzeichnung der Ehegatten im Beisein eines Standesbeamten; die Scheidung erfolgt mit Ablauf eines Monats nach Antragstellung; Eintragung der Scheidung in das Standesamtsregister und Ausstellung der Scheidungsurkunde; damit wird die Auflösung der Ehe wirksam.
2. Gerichtliche Scheidung:
Gerichte sind nur zuständig, wenn
– zumindest ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist;
– wenn sich die Parteien zwar über die Scheidung einig sind, aber die einvernehmliche Scheidung am Standesamt daran scheitert, dass eine Partei sich der Abwicklung der Formalitäten entzieht;
– oder wenn eine Partei nicht in die Ehescheidung einwilligt;
Bei der einvernehmlichen Scheidung muss kein Scheidungsgrund angegeben werden. Das Gericht kann über Wohnort und Unterhalt der minderjährigen Kinder entscheiden, wenn keine Vereinbarung darüber getroffen wurde, oder eine solche dem Kindeswohl widerspricht.
Bei der Scheidung auf Antrag nur eines Ehegatten kann dem Gericht eine Scheidungsvereinbarung vorgelegt werden. Ohne diese oder bei Widerspruch eines Ehegatten oder bei Widerspruch gegen die Interessen eines Kindes, entscheidet das Gericht von Amts wegen über künftigen Wohnort und Kindesunterhalt.
Auf Antrag zumindest einer Partei entscheidet das Gericht über Teilung des ehelichen Vermögens oder auch über die Höhe des Ehegattenunterhalts. Auch die Aufteilung des Gemeinschaftsvermögens kann vom Gericht (in gesondertem Verfahren) entschieden werden, wenn die Interessen Dritter betroffen sind (z.B. bei Miteigentum).
Bei Widerspruch eines Ehegatten zur Scheidung wird unter Fristsetzung zur Versöhnung die Scheidung für max. 3 Monate aufgeschoben. Nach deren fruchtlosem Verlauf aber wird vom Gericht die Scheidung ausgesprochen.
Scheidung in Abwesenheit einer Partei:
– wenn beide Parteien ihr Einverständnis zur Verhandlung erklären
– wenn Beklagter trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Grund abwesend ist, kann der Kläger ein Versäumnisurteil erwirken (Rechtsmittel des Beklagten dagegen: Appellationsbeschwerde und Aufhebungsantrag möglich)

Zuständigkeit
Friedensrichter; sofern Streit bezüglich Unterhalt, Wohnsitz oder Umgang mit Kindern besteht, ist das Rayonsgericht zuständig. Örtliche Zuständigkeit: grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten; falls dieser unbekannt ist, oder bei Wohnsitzlosen: Klage beim Gericht am Ort des Vermögens oder des letzten bekannten Wohnsitzes. Außerdem ist die Scheidungsklage aber auch am Wohnsitz des Klägers möglich, wenn dieser für ein minderjähriges Kind sorgt oder die Anreise unzumutbar ist. Aber auch freie Vereinbarung des Gerichtsstandes ist möglich.
Internationale Zuständigkeit der Gerichte und Standesämter: Wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz in der russischen Föderation haben und einer davon die russische Staatsbürgerschaft, so ist für die Scheidung ausschließlich ein russisches Gericht zuständig. Dasselbe gilt für die Standesämter.
Wenn der Kläger in Russland wohnhaft ist und zumindest eine Partei russische Staatsangehörigkeit hat, aber auch wenn ein im Ausland lebender russischer Staatsangehöriger die Scheidung begehrt, ist die internationale Zuständigkeit gegeben, kann aber durch eine Gerichtsstandsvereinbarung geändert werden.
Bei Ehescheidungen im Ausland werden die standesamtlichen Funktionen von den russischen Konsulaten wahrgenommen, wenn ein Partner die russische Staatsbürgerschaft hat und seinen ständigen Wohnsitz in dem jeweils betreffenden Staat hat.
Bei Klagen über Immobilien ist ausschließlich das Gericht am Belegenheitsort zuständig.
Wirksamwerden der Scheidung
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils und somit nach Ablauf der Monatsfrist für die Appellationsbeschwerde. Das Gericht muss den Auszug des Urteils ans Standesamt (Ort der Eheschließung) übermitteln oder eine der Parteien schriftlich oder mündlich (Standesamt am Wohnort) beantragen.
Jeder der beiden geschiedenen Ehegatten hat Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung der Scheidungsurkunde. Erst danach darf eine neue Ehe eingegangen werden.
Scheidungsfolgen
-1. Vermögensaufteilung
Das eheliche Gesamthandsvermögen wird grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das Gericht kann aber im Interesse minderjähriger Kinder oder bei beachtlichen Interessen eines Ehegatten davon abgehen (z. B. wenn ein Ehegatte grundlos keine Einkünfte erzielt, oder das Gemeinschaftsvermögen entgegen familiärer Interessen verbraucht hat. Aber auch mangelnde Erwerbsfähigkeit einer Parteiaus gesundheitlichen oder anderen nicht verschuldeten Gründen wird berücksichtigt). Ebenso werden gemeinschaftliche Schulden im Aufteilungsverhältnis geteilt. Ein vorheriges eigenmächtiges Handeln eines Ehegatten (z. B. Veräußerungsgeschäfte ohne Zustimmung oder Beiseiteschaffen von Gegenständen des Gesamthandvermögens) ist ebenso bei der Teilung in Geldwert zu berücksichtigen.
Der Teilung unterliegen nicht – während des Getrenntlebens erworbenes Vermögen (wenn vom Gericht dem persönlichen Eigentum zugeordnet), – Gegenstände, die ausschl. für minderjährige Kinder angeschafft wurden, – Sparguthaben, die für gemeinsame Kinder angelegt waren.
Im Prinzip Naturalteilung (einer erhält den Gegenstand, der andere Geld als Ausgleichszahlung dafür), dies betrifft auch Wohnraum (soweit er sich aufteilen lässt). Bei Unteilbarkeit des Wohnraums ist eine Ausgleichszahlung entgegen dem Willen einer Partei nur zulässig, wenn sie anderweitigen Wohnraum besitzt.
Das Recht, Teilungsklage zu erheben, verjährt binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, wo der geschiedene Ehegatte von der Verletzung am Gesamthandvermögen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte müssen.

2. Unterhalt
Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt: Leistungsfähigkeit des verpflichteten geschiedenen Ehegatten. Anspruch haben die geschiedene schwangere Ehefrau bis drei Jahre nach Geburt eines gemeinsamen Kindes (unabhängig von Bedürftigkeit), der bedürftige geschiedene Ehegatte, der ein gemeinsames behindertes Kind pflegt, (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dieses Kindes, oder unbegrenzt, wenn das Kind seit Kindheit als behindert mit Stufe 1 eingestuft wurde), der erwerbsunfähige bedürftig geschiedene Ehegatte, (wenn die Erwerbsunfähigkeit vor oder binnen 1 Jahr nach der Scheidung eingetreten ist), sowie der Bedürftige, wenn die Ehe lange bestanden hat und er binnen 5 Jahren das Rentenalter erreicht.
Dennoch kann das Gericht den Unterhaltsanspruch verneinen oder zeitlich begrenzen, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder eine vorsätzlich begangene Straftat eingetreten ist, die Ehe nur kurz bestanden hat oder das Verhalten des Unterhalt -begehrenden geschiedenen Ehegatten innerhalb der Familie unwürdig war.
Mangels vertraglicher Regelung setzt das Gericht die Höhe der Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung der materiellen und familiären Lebensumstände fest. Die Unterhaltsleistungen für Ehegatten werden als monatlich zu zahlender Festbetrag zugesprochen (anders beim Kindesunterhalt). Der Berechtigte hat auch Anspruch auf Anpassung des Betrags an die Entwicklung des Geldwerts. Der Unterhaltsanspruch eines erwerbsunfähigen bedürftigen Ehegatten erlischt jedoch, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe eingeht.
3. Sonstige Scheidungsfolgen
Gemeinsamer Ehename: kann jeder beibehalten (auch Doppelnamen); man kann ebenso seinen vorehelichen Namen (auch aus einer vergangenen Ehe) wieder aufnehmen. Allerdings darf der Name eines neuen Ehemannes bei Wiederverheiratung nicht an den Doppelnamen angehängt werden.
Aufenthaltsberechtigung: keine gesetzliche Regelung darüber, ob eine gewährte Aufenthaltsberechtigung eines in Russland ansässigen Ausländers unbegrenzt verlängert oder verweigert werden kann; mit einem mindestens einjährigen legalen Aufenthalt ist aber der Bestand einer Ehe ohnehin unerheblich für die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung.
Einbürgerung: ab der Ehescheidung fällt die Begünstigung zur Einbürgerung weg: das bedeutet, dass sich für die Einbürgerung von Ausländern die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von einem auf fünf Jahre verlängert, wenn die Ehe vor Ablauf des 1. Aufenthaltsjahres in Russland geschieden wird.
Auch andere Ansprüche entfallen mit Wirksamkeit der Ehescheidung:
– etwaige rentenrechtliche Ansprüche (Hinterbliebenenrente)
– gesetzliches Erbrecht
– Schadenersatzansprüche wegen Tötung des Ehegatten

4. Vertragliche Scheidungsvereinbarungen
Grundsätzlich können die Ehegatten nur vermögensrechtliche Beziehungen wirksam vereinbaren. Somit können nur
– Vereinbarungen über die Vermögensteilung
– nachehelicher Gattenunterhalt
– und gegenseitige vermögensrechtliche Verpflichtungen nach der Ehe
als Reglung über Scheidungsfolgen getroffen werden.
Formerfordernis: dieselben Voraussetzungen wie für den Ehevertrag.

 

 

Privatstiftung und Scheidung

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu GZ 1 Ob 56/14p festgehalten, dass Stiftungszuwendungen an den Unterhaltspflichtigen dann in dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage einzufließen haben, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf diese Zuwendungen hat.
Der unterhaltspflichtige Ehemann hatte in diesem Fall gemäß der Stiftungssatzung gegenüber der Privatstiftung Anspruch auf Ausbezahlung eines indexierten Geldbetrages.
Es handelt sich hierbei um regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 94 ABGB und sind diese sohin bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zu berücksichtigen.
Auch eine dem Stifter eingeräumte (jederzeitige) Widerrufsmöglichkeit steht diesem Rechtsanspruch und somit einer Zurechnung zu Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entgegen.

 

Rechtstipps für den Weihnachtseinkauf

Rechtstipps für den Weihnachtseinkauf:

Gutscheine:

Bei den beliebten Einkaufsgutscheinen ist zu beachten, ob auf diesen eine Gültigkeitsfrist angegeben ist. Steht auf dem Gutschein kein Gültigkeitsdatum, so verjährt das Recht auf Einlösung grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Jedoch ist auch dieses Recht nicht in Stein gemeißelt, gehen doch immer wieder Unternehmen in Konkurs, und verbleibt dem „Gutscheingläubiger“ dann nur noch die Möglichkeit seine Forderung im Konkurs anzumelden.

Es gibt grundsätzlich kein Recht auf Bareinlösung des Gutscheins. In der Praxis bietet der Handel jedoch immer wieder Bargeldeinlösungen im Kulanzweg an. Auch gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht für Gutscheine innerhalb der Gültigkeit, da eine Rückgabe einen Mangel des Produktes voraussetzt (Mängel sind aber bei Gutscheinen so gut wie ausgeschlossen).

Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer angegeben, so sind Gutscheine, will man Rechtsstreitigkeiten und Kosten vermeiden, innerhalb dieser Frist einzulösen. Denn nach dem Österreichischen Recht können Verjährungsfristen auch verkürzt werden. Im Einzelfall könnte unter Umständen eine zu kurze Gültigkeitsdauer sittenwidrig sein( vgl. 2 Ob 50/05z).

Nach Ablauf der Gültigkeit kann das Geld jedoch aus bereicherungsrechtlichen Überlegungen vom Händler zurückverlangt werden.

So können zuhause herumliegende Gutscheine in bares Geld verwandelt werden.

Umtausch von Weihnachtsgeschenken:

Grundsätzlich gibt es kein Recht Ware umzutauschen. Viele Unternehmen bieten einen Umtausch aber freiwillig an, und findet sich ein Hinweis auf diese Möglichkeit auf der Rechnung.

Anders ist dies bei mangelhafter Ware. Hier gibt es ein gesetzliches Umtauschrecht im Rahmen der Gewährleistung. Dies gilt natürlich jedoch dann nicht, wenn bei Kauf vom Händler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Ware mangelhaft ist.

Ist ein Austausch oder eine Reparatur der Ware nicht möglich, so hat der Händler den bezahlten Kaufpreis zurückzugeben, ein Warengutschein muss nicht akzeptiert werden.

Onlinekauf von Geschenken:

Bei Online-Einkäufen gibt es (Achtung: hiervon gibt es jedoch Ausnahmen) ein gesetzliches Rücktrittsrecht ( Achtung hier jedoch Ausnahmen, wenn zB mit der Dienstleistung bereits begonnen und auf Widerruf rechtswirksam verzichtet worden ist). Bitte unbedingt genau die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten.

Spenden

Zu Weihnachten kommt es vermehrt zu Spendenaufrufen. Hierbei ist auf die steuerliche Absetzbarkeit zu achten. Die begünstigten Organisationen sowie begünstigten Spendenempfänger findet man auf der Liste der homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at).

Artikel mit Rechtsanwältin Braun im "heute":

Rechtstipps Weihnachten

Internationale Adoption

Möchte ein österreichisches Paar ein Kind aus dem Ausland adoptieren so ist zunächst zu prüfen ob der Staat aus welchem das Kind adoptiert werden soll Mitgliedstaat des Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 beigetreten ist (kurz HKÜ genannt).
Gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommen kann eine Adoption nur dann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, es ist sohin eine so genannte Eignungsbestätigung erforderlich.

Artikel 14 dieses Übereinkommens besagt, dass Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderem Vertragsstaat adaptieren möchten, sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden haben.
Nach österreichischer Rechtslage obliegt die „Eignungsbeurteilung“ dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (§ 33 Abs 1 Z 1 § 11 Abs. 2 Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder Jugendliche, Bundes-; Kinder und Jugendhilfegesetz 2013 – B – KJHG 2013, BGbl I Nr: 69/2013 in Kraft seit 1.5.2013). Die jeweilige Landesregierung ist Zentrale Behörde iS d HAÜ, daher ist die Verwaltungsbehörde und nicht (anders als bei Inlandsadoptionen) das Gericht zuständig. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung stellt hoheitliches Handeln da.
Um die Eignungsbestätigung zu erlangen müssen die Eltern verpflichtend einen Kurs absolvieren, dies zB beim Verein für Kinder Österreich
http://www.efk.at/index.php/internationale-adoption-allgemein
Im Rahmen der Eignungsbestätigung werden auch Lebens-Wohnverhältnisse der Eltern geprüft.
Übersicht der internationalen Übereinkommen zum Schutz von Kindern
HAÜ
Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. 5. 1993
KSÜ
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.Oktober 1996
Dieses Abkommen löst weit gehend das MSA ( Übereinkommen über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961) ab.

HKÜ
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980

ESÜ
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht von Kindern und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.5.1980
Brüssel IIa ( EU außer Dänemark)
Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003 — Verordnung des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
Nachfolgend die Auflistung der Mitgliedstaaten des HAÜ:

Haager Übereinkommen Staaten

 

Novelle Fortpflanzungsmedizingesetz

Änderungen des Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG):

Nächstes Jahr ( Feburar 2015) soll die auch medial stark debattierte Novelle des über 20 Jahre alten ( 1992) Fortpflanzungsmedizingesetzes in Kraft treten.
Demnach soll künftig die Invitro – Fertilisation (kurz IVF genannt) auch lesbischen Paaren zugänglich sein. Die Samenspende soll heterosexuellen Paaren leichter zugänglich gemacht werden. Erlaubt wird die Eizellenspende ( wobei die Spenderin nicht älter als 30 und die Empfängerin nicht älter als 45 Jahre sein soll) , ebenso die Samenspende Dritter bei der In- Vitro- Fertilisation.
Die Präimplantationsdiagnostik ( abgekürzt PID – Untersuchung eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor der Einpflanzung) ist nur in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen möglich. So bei künftig nachgewiesenem hohem Risiko oder drei Fehlgeburten zur Überprüfung der Lebensfähigkeit des Embryos.
Anlassfall für die Gesetzesnovelle war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (G16/2013 vom 10.12.2013), mit welchem das Verbot der künstlichen Fortpflanzung mittels Samenspende für lesbische Lebensgemeinschaften aufgehoben wurden – und zwar per 31.12.2014.
Für alleinstehende Frauen sind die Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin nicht geöffnet.
Unter bestimmten Voraussetzungen ( medizinische Indikation; das Paar muss in aufrechter Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben; Frau nicht älter als 40 Jahre, Mann nicht älter als 50 Jahre; Nachweis der Krankenversicherung) erfolgt vom IVF Fonds ( eingerichtet beim Bundesministerium für Gesundheit) eine Kostenbeteiligung an der Durchführung der IVF Methoden.

Es werden grundsätzlich höchstens vier Versuche pro Paar mitfinanziert.

Ausstattungsanspruch bei Eheschließung

Ausstattungsanspruch bei Eheschließung
Heiratet ein Kind und besitzt dieses kein eigenes Vermögen so steht diesem Kind gegenüber den Eltern oder wenn diese über kein Geld verfügen subsidiär auch gegenüber den Großeltern Anspruch auf Ausstattung zu. Die Gerichte gehen als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Höhe des Ausstattungsanspruchs von 25 bis 30% Prozent des Jahresnettoeinkommens beider (Groß) Elternteile aus.
Die Ausstattung hat den Zweck einer Starthilfe zu Gründung der eigenen Familie (Wohnung und Hausstand. Die Ausstattung kann in Geld, aber auch in anderen Vermögenswerten ( zB Eigentumswohnung, Liegenschaft, Möbel, Hausrat) bestehen.
Ob der Ehepartner über Vermögen oder Einkommen verfügt ist bei der Ermittlung des Anspruchs irrelevant. Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur, d.h. es liegt am Berechtigen ihn geltend zu machen. Der Ausstattungsanspruch kann frühestens bei der Verlobung geltend gemacht werden, die Fälligkeit tritt mit der Heirat ein und unterliegt einer dreijährigen Verjährung ( § 1486 Z 7 ABGB). Beide Elternteile, haben je nach ihren Lebensverhältnissen anteilig, also nicht solidarisch, den Anspruch zu erfüllen. Gegen den begründeten Willen der Eltern geschlossene Ehen können zu einem Entfall des Ausstattungsanspruchs führen, so ein Grund wäre in etwa im Fall von Vorstrafen des Ehepartners gegeben. Die Ausstattung gibt es im Übrigen ein einziges Mal im Leben. Ehe und eingetragene Partnerschaft werden rechtlich bezüglich Ausstattungsanspruchs gleich behandelt.

Der Ausstattungsanspruch ist geregelt in § 1220 ABGB.

Änderungen im Wiener Baurecht

Änderungen im Wiener Baurecht

(LG- 02618-2013/0001)

Die wesentlichen Punkte der Novelle der Wiener Bauordnung im Überblick:

  1. Um Grundstücksspekulationen hintanzuhalten werden von der Stadt Wien in besonderen Fällen künftig Widmungen zeitlich befristet vorgenommen werden. Sofern die Baubewilligung innerhalb der Frist nicht bewirkt wird bzw. wegen Nichtkonsum erlischt, verfällt auch die Widmung.
  2. Durch Schaffung einer eigenen Widmungskategorie für förderbaren Wohnbau soll Wohnraum geschaffen werden. In diesem Widmungsgebiet dürfen nur Bauten errichtet werden, die die bautechnischen Spezifikationen hinsichtlich Wohnbauförderung erfüllen.
  3. Städtebauliche Verträge: Die Gemeinde ist nunmehr berechtigt als Trägerin von Privatrechten zur Unterstützung der Verwirklichung der Planungsziele privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen.
  4. Entfall der Verpflichtung zum Bau von Notkaminen für jene Gebäude für die das Baubewilligungsverfahren nach Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 (daher ab dem 12. Juli 2008) eingeleitet wurde.
  5. Dachgeschossausbauten für Wohnzwecke, soweit diese mit einer „Ansteilung“ (Aufklappung) des bestehenden Daches ( aufbrauchen Flachdaches) verbunden sind, sind künftig auch dann möglich, wenn dadurch die zulässige Gebäudehöhe, Bestimmungen des aktuellen Bebauungsplanes über die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche oder Baufluchtlinien nicht eingehalten werden, sofern dadurch die bestehende Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Dies unter Vorbehalt dass der Ausführung keine städtebaulichen Rücksichten entgegenstehen.
  6. Es wird der Stadtplanung die Möglichkeit eröffnet im Bebauungsplan Mindestraumhöhen für Erdgeschosse vorzusehen. Dies da sich in der Praxis das Erfordernis einer Flexibilität der Nutzung von Erdgeschosszonen gezeigt hat. Denn gewisse Nutzungen (etwa Handel) sind nur bei einer entsprechenden Raumhöhe möglich.
  7. Erleichterte Wohnraumschaffung: Flächen mit der Widmung „ Grünland – Erholungsgebiet- Kleingartengebiet“ sind künftig dahingehend zu überprüfen, ob eine Umwidmung für ganzjähriges Wohnen möglich ist. Eine solche Umwidmung wird möglich, wenn die bautechnische Ausführung des Gebäudes nach den Kriterien der Wiener Bauordnung – insbesondere betreffend Schallschutz – erfüllt ist.
  8. Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung: bisher musste für jede Wohnung ein Kfz- Stellplatz errichtet werden. Dies meist unabhängig vom tatsächlichen Bedarf und der Wohnungsgröße. In Zukunft ist im Regelfall pro 100 m² Nutzfläche ein Stellplatz zu richten.
  9. Balkone und Aufzüge: Nun dürfen Balkone auch über Verkehrsflächen wie Gehsteige und in einem größeren Ausmaß als bisher errichtet werden. Ebenso werden zur barrierefreien Erschließung bestehender Gebäude Aufzugszubauten erleichtert. In Zukunft werden Bewilligungen für Aufzugbauten auch dann zu erteilen sein, wenn sie über eine Baufluchtlinie in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragen.
  10. Regenwassermanagement: Es wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet im Bebauungsplan eine Beschränkung der den Kanal einleitbaren Niederschlagswässer vorzusehen, dies um bei Starkregenereignissen Überschwemmungen zu verhindern. Dem Bauwerber bleibt es überlassen, welche Art der Beseitigung oder Speicherung des Regenwassers er vornimmt.
  11. Verbesserter Wärmeschutz für bestehende Gebäude: mit einer Erhöhung der nachträglich zulässigen Anbringung einer Dämmstärke von 16 auf 20 Zentimeter kann bei Einsatz eines guten Dämmstoffes ein Wert von unter 0,15 W/m2K, und damit ein verbesserter Wärmeschutz erreicht werden ( U – Wert= Maß für den Wärmedurchgang durch einen Bauteil). Darüber hinaus soll eine Vergrößerung der Gebäudehöhe und nicht mehr als 30 cm durch die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Dach zulässig sein.
  12. Verpflichtende Gestaltungskonzepte für Grünflächen: nunmehr ist bereits ab Bauklasse 2 (bisher erst ab Bauklasse 3) mit dem Ansuchen um Baubewilligung ein Gestaltungskonzept für gärtnerisch auszugestaltende Flächen des Bauplatzes erforderlich. Um zu gewährleisten dass dieses Konzept auch tatsächlich umgesetzt wurde, ist künftig eine diesbezügliche Bestätigung eines Ziviltechnikers erforderlich.
  13. Wiener Solarstandard: im Neubau wird auf bislang brachliegenden Fassaden und Dachflächen saubere Energie erzeugt. Solare Energieträger werden an der Außenhülle der Gebäude angebracht. Sie erbringen eine Mindestleistung von 1 kW Peak pro 100 Quadratmeter Bruttogeschoßfläche. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn der Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Mit nachgewiesenen, über die Norm hinausgehenden Effizienzmaßnahmen kann dieser Solar -standard überdies auf 0,3 kW Peak reduziert werden.
  14. Künftig ist der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet selbst oder durch andere Personen (zB Ziviltechniker) eine regelmäßige Überprüfung des Gebäudes durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Bauwerksbuch zu dokumentieren.
  15. künftig sind für Bauführungen durch juristische Personen zwingend eine fachlich befugte Person als „baurechtlicher Geschäftsführer“ zu bestellen. Diese Person muss über die nötigen fachlichen Kenntnisse und die nötige Anordnungsbefugnis verfügen und ihrer Bestellung zugestimmt haben. Der baurechtliche Geschäftsführer zeichnet bei der Bauführung für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich.
  16. Neuregelung betreffend Abbruchreife: bisher war gemäß § 129 Abs. 4 Wiener Bauordnung der Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn dessen Instandsetzung einer Substanzänderung von mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz des Bauwerkes gleichkam. Es war daher ein Abbruchauftrag auch dann zu erteilen, wenn die Instandsetzung technisch möglich war. Um aus Spekulationsgründen ein Provozieren von Abbruchaufträgen hintanzuhalten, entfällt künftig die derzeit normierte quantitative Betrachtung der für einen Abbruchauftrag erforderlichen Substanzveränderung. Zudem muss im Einzelfall der Nachweis für die wirtschaftliche Undurchführbarkeit erbracht werden. Denn § 129 Abs 4 der Wiener Bauordnung lautet nun: „die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist.“

Einige Bestimmungen dieser Novelle erlangen erst mit Juni 2015 ihre Rechtwirksamkeit.

Neu: Rechtsanwältin Braun – Rechtsberatung in Ebreichsdorf

Rechtsanwältin Braun bietet an folgenden Tagen jeweils von 15:00 bis 19:00 Rechtsberatung in Ebreichsdorf an:

12.11.2014

10.12.2014

14.1.2015

Ort: Hauptplatz 13, 2483 Ebreichsdorf ( ehemaliges Bezirksgericht)

Dauer jeweils 40 Minuten. Die Beratung ist kostenlos.

Zur leichteren Organisation und um Wartezeiten zu verhindern wird möglichst um eine Voranmeldung unter office@rechtsanwaeltin-braun.at ersucht.

Rechtsberatung Ebreichsdorf

 

5.11.2014 Journalistinnenkongress – Workshop mit Rechtsanwältin Braun

Rechtsanwältin Braun leitet auf dem Journalistinnenkongress am 5.11.2014 ( 14:00) im Haus der Industrie in 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 4 einen Workshop:

Titel „MEIN    NACHBAR    DER    VAMPIR“
DIE    STORY    ZWISCHEN    ETHISCHER    UND    RECHTLICHER    VERANTWORTUNG
Leitung:    Katharina    Braun,    Rechtsanwältin
Impuls:        Rotraud    Perner,    Psychotherapeutin
Gabriela    Schnabel,    Ressortleitung    Gesellschaft
Welcher    „Aufmacher-Text“    ist    rechtlich    (noch)    erlaubt    und    wo    kann    ich    als
Journalistin    persönlich    (neben    dem    Medienunternehmen)    sowohl    zivil- als    auch
strafrechtlich    zur    Verantwortung    gezogen    werden.

Das Programm des Journalistinnenkongress finden Sie hier:
http://www.medienfrauen.net/files/jk14_programm_1024mp.pdf

Das gesamte Programm:

9:00 Uhr Begrüßung
Maria Rauch-Kallat, Kongressinitiatorin
Gabriele Heinisch-Hosek, Bundesministerin für Bildung und Frauen
Doris Pack, MEP a. D.
Michaela Huber, Senior Vice President OMV
Raphael Draschtak, Leiter des Bereichs Marketing & Kommunikation in der Industriellenvereinigung

10:00 Panel 1
TRAUM UND WIRKLICHKEIT
Kathrin Zechner, ORF Fernsehdirektorin, „WHO TELLS THE STORY?
Österreich gegen den Rest der Welt?“
Horst Pirker, CEO Verlagsgruppe News, "(Unabhängiger) Journalismus?"

10:45 Pause

11:15 Panel 2
Das Paradies ist anderswo – Quo vadis Journalismus?
Podiumsdiskussion mit
Dorothea Heintze, Pro Quote Medien, Deutschland
Esther Mitterstieler, Wirtschaftsjournalistin
Martina Salomon, stv. Chefredakteurin Kurier
Lisa Totzauer, ORF 1 Infochefin
Silvia Jelincic, online-Plattform fischundfleisch.at

12:00
Kurznachrichten
Petra Gregorits, Vorsitzende von Frau in der Wirtschaft, Wien
Kristin Hanusch-Linser, ÖBB Holding AG, Konzernkommunikation
Waltraud Kaserer, Pressesprecherin, BMWF

12:15 Panel 3
Workshopteaser
Ingrid Vogl, „Journalismus und PR zwischen Ethik, Qualität und Profit“
Lydia Ninz, „Datenjournalismus hui oder pfui“
Meral Akin-Hecke, „Wie schütze ich mich im Netz?“
Rotraud Perner, „Der Verlust des Gewissens – die 7 Todsünden im Journalismus“

12:45 Mittagspause

14:00 Workshops
WS1 JOURNALISMUS UND PR ZWISCHEN ETHIK, QUALITÄT UND PROFIT
Leitung: Ingrid Vogl, Vorsitzende PRVA
Impuls: Elisabeth Pechmann, Ogilvy, Ulrike Rauch-Keschmann
Geänderte Rahmenbedingungen verändern das Spannungsfeld zwischen Journalismus und PR. Die Grenzen verschwimmen immer mehr. Gibt es trotzdem grundlegende Unterschiede in Bezug auf Ethik und Qualität, wohin führt diese Entwicklung in der Zukunft und wem nützt sie?

WS2 DATENJOURNALISMUS HUI ODER PFUI?
Leitung: Lydia Ninz
Impuls: Alexandra Föderl-Schmid, Chefredakteurin der Standard, Julia Bönisch, stv. Chefredakteurin sueddeutsche.de, Markus Hametner, der Standard, Video-Statement Miranda Mulligan, Chicago, McCormick-University
Guter Datenjournalismus zeichnet sich dadurch aus, dass Daten nach ihrer Relevanz gefiltert, miteinander in Beziehung gesetzt und so aufbereitet werden, dass Leserinnen und Leser sich aktiv mit diesen Informationen auseinander setzen können.

WS3 „MEIN NACHBAR DER VAMPIR“ – DIE STORY ZWISCHEN ETHISCHER UND RECHTLICHER VERANTWORTUNG
Leitung: Katharina Braun, Rechtsanwältin
Impuls: Rotraud Perner, Psychotherapeutin, Gabriela Schnabel, Ressortleitung Gesellschaft
Welcher „Aufmacher-Text“ ist rechtlich (noch) erlaubt und wo kann ich als Journalistin persönlich (neben dem Medienunternehmen) sowohl zivil- als auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

WS4 Wie schütze ich mich im Netz? – Anonymisierung UND Verschlüsselung leicht erklärt
Leitung: Daniela Kraus, fjum
Impuls: Meral Akin-Hecke, Digitalks, Ingrid Brodnig, Leitung Medienressort Falter, Andreas Krisch, österr. Datenschutzrat
Angesichts der aktuell bekannt gewordenen und internationalen Abhörskandale ist es für jede/n Internetnutzer/in unerlässlich, sich mit den Themen Anonymisierung bzw. Verschlüsselung auseinanderzusetzen. Vor allem in den Berufen, wo auch der Schutz der Informationsquellen und der eigenen Person im Vordergrund steht, sind diese Methoden essentiell.

15:30 Pause

16:00
Living News – Role Models im Gespräch
Conny Bischofberger
Alexandra Föderl-Schmid
Euke Frank
Michaela Huber
Esther Mitterstieler
Uschi Pöttler-Fellner
Vera Russwurm
Martina Salomon
Karin Thiller
Kathrin Zechner
17:30
Breaking News aus den Workshops

17:45
Ausblick 2015, Verlosung der Gewinnspiel-Preise

18:00
Ausklang und Netzwerken

 

Voraussetzungen und Höhe einer Witwen/Witwerpension

Witwen/Witwerpension

Nachfolgende Geschlechtsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral:

Der „Versicherungsfall“ für eine Witwen (Witwerpension) tritt mit dem Todestag des Ehepartners ein. Der Pensionsstichtag ist der Todestag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der nächstfolgende Monatserste. Die Witwen/Witwerpension beträgt zwischen 0 und 60 % der Pension auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Relevant für die Berechnung ist jeweils das Einkommen des Verstorbenen und jenes der Hinterbliebenen in den letzten 2 Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten, dies geteilt durch 24.

War jedoch in der letzten 2 Kalenderjahren die Verminderung des Einkommens des Verstorbenen auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen, so ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen das Einkommen der letzten 4 Kalenderjahre vor dem Tod, geteilt durch 48, heranzuziehen.

Die Einkommensverhältnisse ( Verstorbener/Hinterbliebene) im Überblick:

  • Bei gleich hohem Einkommen des Verstorbenen und der Hinterbliebenen gebührt eine 40-prozentige Pension.
  • Ist das Einkommen des Verstorbenen mindestens dreimal höher als das der Hinterbliebenen, beträgt die Pension 60 %.
  • Ist das Einkommen der Hinterbliebenen um mehr als 2 1/3 mal höher als das des Verstorbenen, beträgt die Pension 0.

Ergibt sich aus dieser Berechnungsmethode eine Witwenpensionen von weniger 60 %, so kann der Prozentsatz erhöht werden.

Ausschlaggebend dafür ist, ob und welche Höhe die Witwe über weitere Einkünfte neben dem Bezug der Witwenpensionen verfügt.

Bezieht sie kein sonstiges Einkommen, wird die Pension jedenfalls auf 60 % angehoben. Andernfalls kommt es zu einer Erhöhung, wenn die Summe aus Witwenpension und Einkommen weniger als Euro 1.855,84 beträgt. Die Pension wird dann soweit angehoben, dass dieser Grenzwert von Euro 1.855,84 erreicht wird, jedoch maximal bis zu 60 % der Pension des Verstorbenen.

Die Berechnung der Pensionshöhe steht unter Umstandsänderung, daher ändert sich das Einkommen führt dies zu einer Neuberechnung des Erhöhungsbetrages.

Bei Wiederverehelichung erlischt die Witwenpension mit dem Tag der neuerlichen Eheschließung. Wenn eine unbefristete Witwenpensionen bezogen wird, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 35 fachen Monatsbezug (entspricht zweieinhalb Jahresbezügen) ohne etwaige Ausgleichzulage.

Wird die neue Ehe durch Tod des Ehepartners oder Scheidung aufgelöst, so lebt eine abgefertigte Witwenpensionen unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf (Antragstellung erforderlich!). Frühestens ist das 2 1/2 Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs möglich.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Witwen/ Witwerpension ist das Vorliegen einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten des Verstorbenen.

Diese Wartezeit ist dann erfüllt, wenn unabhängig vom Lebensalter des Verstorbenen mindestens 180 Beitragsmonate ( dazu zählen pro Kind auch bis zu  24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder mindestens 300 Versicherungsmonate am Pensionsstichtag vorliegen. Eine weitere Möglichkeit, die Wartezeit zu erfüllen, ist vom Alter des Verstorbenen zum Pensionsstichtag abhängig (zB wenn der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr liegt ist diese Voraussetzungen erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten – „Rahmenzeit“- vorliegen).

In folgenden Fällen besteht nur ein Anspruch auf eine befristete Witwen/Witwerpension ( Dauer von 30 Kalendermonaten):

  1. Die Witwe war beim Tod des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt.
  2. Der verstorbene Ehepartner war bei Eheschließung bereits Pensionist.
  3. Der verstorbene Ehepartner war zwar noch nicht Pensionsbezieher, aber bei der Eheschließung schon älter 60 ( Frau) bzw. 65 Jahre (Mann).

In diesen Fällen erlischt die Pension ohne weiteres Verfahren mit Ablauf des 30. Kalendermonates. Die Witwen/Witwerpension gebührt jedoch ohne zeitliche Befristung,

  • wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder
  • die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten schwanger war oder
  • im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat oder
  • die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der frühen Ehe keine zeitliche Begrenzung auszusprechen wäre oder
  • die Ehe eine bestimmte Mindestdauer bestanden hat.

Die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch beträgt:

-wenn die Witwe beim Tod des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt war 10 Jahre,

– wenn der Ehepartner bei der Eheschließung bereits Pensionist war: 3 Jahre bei einem Altersunterschied bis zu 20 Jahren; 5 Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 20 Jahren bis zu 25 Jahren; 10 Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren

– wenn der verstorbene Ehepartner zwar bei der Eheschließung noch nicht Pensionsbezieher, aber

älter als 60 (Frau) bzw. 65 (Mann) war sind 2 Jahre Ehedauer für einen unbefristeten Pensionsbezug erforderlich.

Eine Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensions -feststellungsverfahrens. Der Pensionsbeginn ist vom Antragstag abhängig. Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten gestellt, beginnt die Witwer/Witwenpension mit dem Tag nach dem Todestag. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.

Auch der frühere Ehegatte aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf Witwen/ Witwerpension, dies wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes zu Unterhaltszahlungen an sie/ihn verpflichtet war. Die Höhe der Pension für Geschiedene ist abhängig vom Scheidungsverfahren und ist hier eine individuelle Beratung unumgänglich!

Honorar der Erbenforscher

Es kommt mit unter vor, dass es zwar eine Erbschaft gibt, jedoch keine Erben, zumindest nicht solche die bekannt wären. Die Erbensuche war für die sogenannten Genealogen bis dato ein sehr lukratives Geschäft, denn gelang es diesen einen Erben auszuforschen, gingen bis zu 40 % des Erbes ( zuzüglich Umsatzsteuer) an diese – dies unabhängig ob das der Erbe nun wollte oder nicht. Ob der Erbe mit den Genealogen einen Vertrag schließen wollte war bisher nicht von rechtlicher Relevanz. Der Anspruch der Genealogen stützte sich einzig auf die „Geschäftsführung ohne Auftrag.“

Nun urteilte jedoch der Oberste Gerichtshof ( GZ 3 Ob 228/13w), dass die von sich aus tätig werdenden Erbenforscher nur mehr ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen dürfen. Zudem müssen die Erbensucher künftig den ausfindig gemachten Erben fragen, ob sie in der Angelegenheit weiter für ihn tätig werden sollen. Sonst verlieren sie Ansprüche, die sich aus weiterer Arbeit ergeben.

Mehr als den tatsächlichen Aufwand werden Erbenforscher freilich dann verrechnen dürfen wenn es einen diesbezüglichen Vertrag mit dem Erben gibt, jedoch müssen auch diese Verträge, will der Erbensucher nicht der Mehrentlohnung verlustig werden, der Überprüfung bezüglich „laesio enormis“ ( Verkürzung über die Hälfte) stand halten.

Im Übrigen kann beim einem Nachlass kein Erbe gefunden werden, fällt das Erbe als ultima ratio an den Staat ( § 760 ABGB – Kaduzität).

Film mit Rechtsanwältin Braun: Bisosimilar/ Pharmakovilgilanz

Biologicals & Biosimilar

Biologicals sind Arzneistoffe, die mit Hilfe der Biotechnologie durch gentechnisch veränderte, lebende Organismen produziert werden. Biologische Arzneimittel gibt es schon seit langem. Zu den ersten gehören Impfstoffe, die Serumtherapie, Blutprodukte und Insulin. Da die Herstellung von Biosimilars aufgrund der strukturellen Beschaffenheit im Verhältnis zum Originator nicht 1:1 ident erfolgen kann, unterliegen Biosimilars strengen regulatorischen Maßnahmen und klinischen Testungen. Diese dienen dem Nachweis der Similarität des Produktes, nicht etwa der identen Wirkung. Die Apotheke ist nicht nur für Fragen zu unerwünschten Nebenwirkungen und deren Meldung eine wichtige Anlaufstelle für Patienten.

vielgesundheit.at sprach mit Präsident Mag. pharm. Max Wellan, Mag. pharm. Karin Kirchdorfer,  Mag. pharm. Viktor Hafner, Univ.-Prof. Dr. Michael Freissmuth, Mag. pharm. DDr. André Farkouh, RA Mag. Katharina Braun und Dr. Miriam Strauss über die Grundlagen zur Herstellung, dem Vertrieb und Einsatz von biologischen Arzneimitteln sowie deren aktuellen Stellenwert und Zukunftsaussichten.

http://www.vielgesundheit.at/fb/fachfilme/biologika/filmdetail/video/biologicals-biosimilar.html

Pharmakovigilanz bedeutet die laufende systematische Überwachung der Sicherheit eines Fertigarzneimittels mit dem Ziel dessen unerwünschte Wirkungen zu entdecken, zu beurteilen und zu verstehen, um entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung ergreifen zu können.

Zum Zeitpunkt der ersten Zulassung sind die Kenntnisse über die Sicherheit eines Arzneimittels naturgemäß nicht vollständig. Bis dahin wurde das Arzneimittel an einer vergleichsweise geringen Patientenzahl klinisch erprobt. Auch sind die Patienten unter speziellen Kriterien für die klinische Prüfung ausgesucht worden und nicht repräsentativ für die erkrankte Bevölkerung. Seltener oder sehr seltene unerwünschte Wirkungen sowie Wechselwirkungen im Zusammenhang mit der Arzneimittelanwendung können in klinischen Studien üblicherweise nicht erkannt werden. Sie sind für die Gesamtbewertung eines neuen Arzneimittels aber von großer Bedeutung.

Neue Kenntnisse über die Sicherheit von Arzneimitteln können sich noch lange Zeit nach ihrer Zulassung gegeben, nicht zuletzt durch ständige Weiterentwicklung in der medizinischen Wissenschaft.

Definition der WHO

 

Laut Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO umfasst Pharmakovigilanz folgendes:

  • Analyse und Abwehr von Arzneimittelrisiken,
  • Aktivitäten, die zur Entdeckung, Beurteilung sowie zum Verständnis und zur Vorbeugung gegen unerwünschte Wirkungen oder andere Problem in Verbindung mit Arzneimitteln dienen,
  •  Risikomanagement, Vorbeugung gegen Therapie Fehler von, Vermittlung von Arzneimittelinformation,
  •  Förderung der rationalen Therapie mit Arzneimitteln.

 

28.10.2014 "Ein Fall für Zwei"- Scheidungsvortrag bei den Soulsisters mit Rechtsanwältin Braun

Vortrag: "Ein Fall für Zwei – Raus aus der Scheidungsfalle"

Termin: 28.10.2014, 19:00 Uhr.
Vortragende: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun und Detektiv DI Markus Schwaiger.

Die wichtiges Do´s und donts´s rund um eine Scheidung? Tipps zur Vermeidung häufiger Scheidungsfallen.

Inhalt
Rede und Antwort zu häufigen Fragen wie:
• Ist Fremdgehen überhaupt noch ein Verschulden?
• Bin ich nach drei Jahren automatisch geschieden?
• Wer bekommt die eheliche Wohnung?
• Wann steht mir ein Ehegattenunterhalt zu?
• Was ist bezüglich Witwenpension zu beachten?
• Was darf und kann ein Detektiv?
Allgemein:
• Unterschied: Einvernehmliche –strittige Scheidung
• Wie werden das Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt?
• Und wie ist das mit dem Kindesunterhalt und der Namensführung nach der Scheidung?
Rechtsanwältin Mag. Braun und Detektiv DI Markus Schwaiger stellen sich gerne Ihrem Kreuzverhör.
Vortragende: Mag. Katharina Braun, DI Markus Schwaiger
Datum/Uhrzeit: 28. Oktober 2014, 19:00 Uhr
Kosten: 15€ Eintritt pro Person
Location: Soulsisters in 1040 Wien, Goldegggasse 2/5, 1040 Wien.
Anmeldung über die Soulsisters
www.soulsisters.at

 

Neu in Rechtsanwaltskanzlei Braun: Scheidungsberatungen auf französisch

Ab sofort gibt es bei Rechtsanwältin Braun auch Familienrechtsberatungen mit französischer Übersetzung.

Anfragen bitte ausschließlich schriftlich per mail office@rechtsanwaeltin-braun.at.

Wir melden uns dann mit Terminvorschlägen ( bitte geben Sie bereits bei Ihrer Anfrage die von Ihnen beorzugten Tage und Uhrzeiten bekannt).

Dès à présent il y a également des consultations de droit familial avec la possibilité de traduction en français chez l’avocate Mag. Katharina Braun.
Requêtes exclusivement par écrit par courrier : office@rechtsanwaeltin-braun.at
Nous vous contacterons avec des propositions de dates. S’il vous plaît, indiquez vos jours et horaires préférés en faisant votre demande.

 

Informations générales

Quand deux conjoints ont été séparés pendant au moins six mois – (cela ne signifie pas, qu’ils doivent vivre séparément –) et quand ils voient leur mariage comme irrémédiablement brisé, ils peuvent demander le divorce conjointement, par consentement mutuel, auprès du tribunal. Le divorce par accord mutuel sera décidé sans contestation (en procédé non litigieux). La cour consacre une journée pour la demande (« Amtstag »), qui peut être administrée par voie orale ou par écrit dans un dossier. Un divorce par consentement mutuel exige que les conjoints soient d’accord sur le divorce et ses conséquences. Ils doivent faire un règlement de divorce (un accord). Cet accord peut également être déposé officiellement, oralement au tribunal ou par écrit sur un dossier, par exemple en annexe de la demande du divorce.

Conditions préalables
L’accord de divorce des époux doit contenir un accord sur les points suivants:
• le partage des biens matrimoniaux et des épargnes conjugaux et respectivement des dettes
• le cas échéant: la garde conjointe des enfants communs
• si nécessaire, l’obligation d’entretien envers leurs enfants communs
• le cas échéant, les modalités d’exercice du droit de contact (anciennement: des droits de visite) aux enfants communs
Après la réception de la requête à la Cour, le tribunal va fixer une date d’audience, à laquelle les conjoints sont obligés d’apparaître. Si les époux ne présentent aucun accord de divorce jusque-là, ils peuvent signer cet accord lors de l’audience. Le tribunal encourage les parties à se mettre d’accord et rédige (dirige) le protocole d’agrément.
ATTENTION !
Depuis le 1er février 2013, les parties du divorce par consentement mutuel sont obligées, si elles ont des enfants mineurs, de certifier (attester) au tribunal – avant la conclusion ou avant une initiative visant à réglementer les conséquences du divorce -, qu’elles ont demandé l’avis à une personne ou centre qualifié sur les besoins spécifiques de leurs enfants mineurs à cause du divorce. Une liste de tous les programmes et les dates des consultations actuellement offertes, y compris les informations requises pour l’inscription et les coûts peuvent être trouvés sur le site Internet du ministère fédéral de la Justice.
L’instance compétente
En principe, le tribunal de district dans le ressort duquel les conjoints avaient la dernière résidence commune habituelle.
La procédure
La demande de divorce sera approuvée par décision judiciaire. Contre cette décision on peut faire le recours (l’appel) dans un délai de 14 jours après la livraison de la décision. Quand la période d’appel écoule inutilisée, la décision entre en vigueur. Quand les parties renoncent à leur droit d’appel après la déclaration orale, la décision du divorce est immédiatement définitive et ne peut plus être combattue par des moyens légaux. Cependant le divorce devient définitif au moment de la livraison de la décision du divorce.
NOTEZ
Chaque époux/-se peut retirer sa requête de divorce jusqu’à ce que la décision du divorce entre en vigueur.
Informations générales
Pour les divorces conflictuels, le divorce est effectué dans le cadre d’une procédure civile régulière. Il existe trois variantes possibles de divorce:
• divorce conflictuel fondé sur la faute
• divorce pour (à cause de) la dissolution de la communauté domestique
• divorce conflictuel pour d’autres raisons

Instance compétente
En principe, le tribunal de district dans le ressort, où les conjoints avaient leur dernière résidence habituelle commune.
La procédure
La plainte doit être portée devant le tribunal compétent. Elle peut être présentée par voie orale à la cour le jour de fonction (« Amtstag »), ou mis par écrit dans le dossier. L’appel doit contenir une demande de divorce, inclure les raisons du divorce et les justificatifs appropriés.
Au début de l’audition, le juge doit rechercher la réconciliation et indiquer les services de conseil appropriés, et en particulier la possibilité d’une médiation à point. À ce moment-là, la possibilité d’un divorce à l’amiable sera discutée.
Au cas où les tentatives de réconciliation auraient échoué (soient infructueuses, ne réussissent pas), cette voie est épuisée et le divorce par consentement mutuel ne pouvant plus être atteint, la procédure de divorce conflictuel continue.
Le processus de divorce conflictuel se termine par le jugement de divorce. Contre ce jugement le recours (l’appel) peut être soulevé dans les 14 jours après la livraison du jugement.
Quand la période d’appel écoule inutilisée, la décision survient en vigueur de loi au bout de quatre semaines. Quand les parties renoncent à leur droit à l’appel après la déclaration orale, la décision du divorce est immédiatement définitive et ne peut plus être combattue par des moyens légaux. Cependant le divorce devient efficace seulement au moment de la livraison de la décision. L’entrée en vigueur peut être confirmée au tribunal, exécutée par une remarque (note) de force juridique valable sur la transcription du jugement.
À l’occasion du divorce conflictuel, on obtient uniquement le divorce même. Les conséquences qui en résultent (p. ex. les revendications de la répartition, la demande d’aliments et la réglementation de la garde des enfants) doivent être résolues dans des procédures judiciaires séparées, si aucun accord n’est possible.
Les demandes de partage des biens matrimoniaux et l’utilisation des économies conjugales ne peuvent être réclamées que dans un délai d’un an après l’entrée en vigueur juridique finale du divorce.
NOTEZ :
En cas qu’ils veulent toujours réaliser un divorce à l’amiable, la procédure de divorce conflictuel peut être interrompue à tout moment.
Documents nécessaires
• certificat de mariage
• attestation de la nationalité de l’époux/ l’épouse
• identification officielle de l’épouse/ l’époux
• certificat du lieu de résidence
• les certificats de naissance des enfants
• documents concernant les biens destinés à être distribués (l’extrait du registre foncier, contrat de location, etc.…)

NOTEZ :
Sur demande, la présentation de la déclaration domiciliaire peut être remplacée par une requête à l’administration du Registre central (CRR).
Les coûts

Pour la demande (requête) de divorce: € 297
Quand les parties parviennent à un règlement (concluent un accord/ un arrangement), ils doivent payer des frais supplémentaires.
Quand cet arrangement contient le contenu typique et nécessaire d’un arrangement sur les conséquences du divorce à l’amiable, cela fait € 279.
Quand l’objet de l’accord est un transfert de la propriété de biens immobiliers, c’est le tarif forfaitaire de € 418.
Chacune des parties doit d’abord assumer d’elle-même les coûts de ses actes de procédure et sa représentation juridique (l’avocat/e). Celui des conjoints qui aurait perdu entièrement dans le processus, doit rembourser les frais à l’autre partie. Quand une partie ne l’emporte sur l’autre (a gain de cause) que partiellement, les coûts sont par conséquent partagés proportionnellement.

Pension alimentaire pour enfants:
Depuis le 1er juillet 2010 il y a la possibilité dans des conflits graves et pour la procédure concernant la garde et les droits de contact (visite), particulièrement stressants pour les enfants impliqués, que le tribunal désigne un tuteur nommé «soutien enfant ». Celui-ci s’occupera dans de tels procédés uniquement des préoccupations et désirs des mineurs (en général jusqu’à l’âge de 14 ans); il doit les supporter en particulier en tant que personne de contact et avec leur consentement d’exprimer leurs points de vue à la cour. Au-delà, le tuteur des enfants prend une confidentialité globale (complète). Les dépenses de l’assistance des enfants doivent être prises en charge par les parties (en général par les parents), mais jamais par l’enfant, sous la forme d’une taxe forfaitaire du tribunal, qui est calculée selon la durée de la procédure et non pas selon les heures de travail de l’assistance des enfants.

Arztgruppenpraxis

Was versteht man unter einer ärztlichen Gruppenpraxis?
Die Gruppenpraxis ist eine ausschließlich aus Ärzten bestehende Gesellschaft, die im Unterschied zur Ordinations – oder Apparategemeinschaft selbst ärztliche Leistungen erbringt und damit auch Behandlungsverträge mit den Patienten abschließt. Die Patienten sind daher unmittelbar Patienten der Gruppenpraxis.
In welcher Gesellschaftsform kann eine Gruppenpraxis betrieben werden?
Eine Gruppenpraxis kann sowohl als so genannte offene Gesellschaft (OG) als auch als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) betrieben werden. Wird die Gruppenpraxis als offene Gesellschaft geführt, haften alle Gesellschafter persönlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten der Gruppenpraxis. Bei der GmbH haftet nur das Vermögen der Gesellschaft für Verbindlichkeiten und nicht der einzelne Gesellschafter.
Welche ärztlichen Tätigkeiten kann eine Gruppenpraxis ausüben?
Die ärztliche Tätigkeit welche die Gruppenpraxis anbieten kann richtet sich nach der Berufsbefugnis der an der Gesellschaft beteiligten Ärzte.
Welche Tätigkeiten kann eine Gruppenpraxis ausüben?
Eine ärztliche Gruppenpraxis ist beschränkt auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten sowie die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Eine Gruppenpraxis kann nicht selbst eine Hausapotheke betreiben. Allerdings können die an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke bekommen.
Darf eine Gruppenpraxis Ärzte einstellen?
Eine ärztliche Gruppenpraxis unterscheidet sich von einer Krankenanstalt dadurch, dass sie keine Ärzte anstellen darf. Außerdem ist die Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe (zB Krankenpflegepersonen) nur beschränkt möglich. Grundsätzlich dürfen je Gesellschafter nur höchstens 5 Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe von der Gruppenpraxis eingestellt werden, maximal 30. Unbeschränkt möglich ist die Anstellung von Ordinations- und Sprechstundenhilfen. Diese zahlenmäßigen Einschränkungen gelten überdies nicht für Gruppenpraxen, die Labordiagnostik, physikalische Medizin oder Radiologie betreiben.
Wie viele Ordinationen darf eine Gruppenpraxis betreiben?
Eine Gruppenpraxis darf nur einen Berufssitz haben. Sie kann allerdings so viele Standorte betreiben, wie sie Gesellschafter hat (also bei 5 Gesellschaftern auch 5 Standorte).
Wie ist die Gruppenpraxis zu bezeichnen?
Der Name der Gruppenpraxis hat jedenfalls den Namen mindestens eines Gesellschafters und die vertretenen Fachrichtungen anzuführen.
Wie wird eine Gruppenpraxis zugelassen?
Die Gruppenpraxis muss in die Ärzteliste eingetragen werden. Da die Gruppenpraxis von der Gesellschaft betrieben wird, muss sie auch in das so genannte Firmenbuch aufgenommen werden. Darüber hinaus bedürfen Wahlarzt- Gruppenpraxen (nicht Gruppenpraxen mit Kassenverträgen!) eine Bewilligung durch den Landeshauptmann (ausgenommen, diese Wahlarzt – Gruppenpraxis erbringt ausschließlich solche Leistungen, die von den Krankenkassen nicht bezahlt werden, wie zum Beispiel Leistungen der Komplementärmedizin). Der Landeshauptmann hat die Wahlarzt – Gruppenpraxis dann zu genehmigen, wenn sie eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im vorgesehenen Einzugsgebiet bewirkt.

Rechtstipps für Internetsingleplattforen

Erfahren Sie hier im Artikel der Wiener Bezirkszeitung (Seite 8-9) mit Rechtsanwältin Katharina Braun Rechtsstipps für Benutzung von Internetsingleplattforen.

http://www.meinbezirk.at/resources/epaper/2014/40/17124/17124_screen.pdf

 

 

 

 

(Reform) Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (kurz KPGG) seit Kraft mit 1. Jänner 2010 bietet Eltern die Möglichkeit aus zwei Systeme mit insgesamt fünf verschiedenen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes ( KBG) zu wählen.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld:
Hier stehen vier Varianten zur Auswahl:
Variante 30 + 6
Bezugshöhe Euro 14,53 pro Tag
Bezugsdauer
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil: bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes
Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: maximale Bezugsdauer bis Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes
(wobei ein Elternteil kann maximal für 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Eltern beim  Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)
Variante 20 + 4
Bezugsende 20,80 pro Tag
Bezugsdauer
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats
Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile maximal bis zur Vollendung 24. Lebensmonat des Kindes
Variante 15 plus 3
Bezugshöhe € 26,60 pro Tag
Bezugsdauer
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats
Variante 12 plus 2
Bezugshöhe 33 € Tag.
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats: Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
Variante 12 + 2
Bezugshöhe: 80 % der Letzteinkünfte, maximal jedoch Euro 66 pro Tag (ca. Euro 2.000 pro Monat) .
Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, indem kein Kinderbetreuungsgeld (egal für welches Kind) bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr. Für Geburten bis 31.12.2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangenen Kalenderjahr.
Bezugsdauer
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: maximal a bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes.
Das Kinderbetreuungsgeld kann in allen Varianten frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Ein Umstieg auf eine andere Leistungsvariante ist nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich.
Ist die Voraussetzung für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes mangels einer sechsmonatigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes nicht möglich oder unterschreitet der Tagesbetrag € 33,– so kann auf die Pauschalvariante 12 plus 2 umgestiegen werden.
Die einkommensabhängige Variante wird von 22 % der Eltern genutzt, die 12 +2 Variante von 4,3 Eltern, die 15 + 3 Variante von 5,3 %, die 20+ 4 von 26,8 und die 30 + 6 von 41,6 %.
Kinderbetreuungsgeldreform
Familienministerin Sophie Karmasin startete nun eine Arbeitsgruppe bezüglich Reformierung des Kinderbetreuungsgeldes. Es ist angedacht die 4 Pauschalvarianten zu einem flexiblen nutzbaren Kinderbetreuungsgeld- Konto (KBG- Konto) weiterzuentwickeln. Die einkommensabhängige Variante soll erhalten bleiben. Eltern die sich den KBG- Bezug teilen sollen mit Zeit und/ oder Geld „belohnt“ werden. Das flexible Konto soll es ermöglichen sich Zeiten „aufzusparen“ und etwa beim Schuleintritt des Kindes zu nutzen.

Elternteilzeit

Elternteilzeit
Eltern haben die Möglichkeit ihre Arbeitszeit („Elternteilzeit“) herabzusetzen. Zu unterscheiden ist zwischen einer Teilzeitbeschäftigung auf welche ein Anspruch besteht und einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung:
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern haben Mütter/ Väter, sofern Ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat (wobei die Zeit der Karenz auf diese drei Jahre anzurechnen ist) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit. Die Rahmenbedingungen ( d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dabei sind die Interessen des Elternteils und die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Die Teilzeitbeschäftigung kann längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Bei Nichteinigung über die Rahmenbedingungen kann die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung antreten, wenn der Arbeitgeber keinen gerichtlichen Vergleich beantragt bzw. keine Klage bei Gericht einbringt.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung:
In Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern oder mangels Voraussetzung der 3 jährigen Betriebszugehörigkeit kann eine Teilzeitbeschäftigung samt deren Rahmenbedingungen längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Bei Nichteinigung kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.
Folgende Voraussetzungen müssen für beide Arten der Teilzeitbeschäftigung erfüllt sein:

• Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgeberechtigung
• Der andere Elternteil darf sich nicht für das selbe Kind in Karenz befinden
• Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 2 Monate dauern
Beide Elternteile können die Teilzeitbeschäftigung auch gleichzeitig Anspruch nehmen. Es ist jedoch nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und Kind möglich.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können je einmal eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Diese Änderung muss schriftlich und grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin bekannt gegeben werden. Dauert die Teilzeitbeschäftigung allerdings weniger als 3 Monate, muss die Bekanntgabe spätestens 2 Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung erfolgen.

Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen.

Die Meldung muss erfolgen:
• Bei einem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist:
Meldung der Mutter während der Schutzfrist
Meldung des Vaters spätestens 8 Wochen nach Geburt des Kindes
• Bei einem späteren Antritt
Spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antritt.
Nimmt ein Elternteil im Anschluss an der Schutzfrist der Mutter eine Elternteilzeit von weniger als 3 Monaten Anspruch, hat der andere Elternteil seine darauf folgende Elternteilzeit innerhalb der Schutzfrist zu melden.
Die Meldung der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung muss schriftlich erfolgen und hat die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu erhalten.
Bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens 4 Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor dem gewünschten Antritt.
Bei Teilzeitbeschäftigung über den 4. Geburtstag hinaus oder bei Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem 4. Geburtstag besteht Motivkündigungsschutz. Daher dass eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig ist.
Reformbedarf der Elternteilzeit?
Viele Experten orten einen Reformbedarf der Elternteilzeit dahingehend, dass eine Stundenzahl, um welche die Arbeitszeit mindestens verkürzt werden muss, gesetzlich verankert werden soll. Denn aktuell besteht bereits bei der Reduzierung einer Arbeitszeit von 40 auf 39 Stunden ein Kündigungsschutz.
Auch bedauern immer wieder Arbeitgeber dass durch das bestehende Elternteilzeitmodell langfristige Personalplanungen unmöglich gemacht werden würden.
Arbeitnehmervertreter fordern wiederum, dass die Beschränkung des Anspruchs auf Elternteilzeit auf Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern entfällt.

Die Elternteilzeit ist im Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG) geregelt.

 

Schweden- Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben

Schweden Vorbildwirkung hinsichtlich Vereinbarung von Beruf und Familienleben.

In Schweden ist die Beschäftigungsquote der Frauen mit rund 71,8 % fast so hoch wie die der Männer und liegt weit über dem Lissabon Ziel für weibliche Beschäftigung (60 %).

Die Beschäftigungsquote von schwedischen Müttern mit Kindern unter 6 Jahren ist die dritthöchste in der EU. Gleichzeitig ist die Geburtenquote mit 1,9 Kindern pro Frau im Vergleich zu anderen EU Ländern relativ hoch.

Schweden hat ein hoch entwickeltes und flexibles Elternurlaubsystem, das beide Eltern ermutigt Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Mutter und Vater haben zusammen Anrecht auf bis zu 16 Monate bezahlten Urlaub pro Kind. Für die ersten 13 Monate davon erhalten sie einen Ausgleich von 80 % des letzten Einkommens ( wobei es Obergrenzen gibt).

In Schweden hat jeder Elternteil einen persönlichen, nicht übertragbaren Anspruch auf – von den insgesamt 16 Monaten – 2 Monate bezahlten Elternurlaub, wodurch in Schweden bewirkt wird, dass viele Väter Elternurlaub (zumindest für 2 Monate) in Anspruch zu nehmen. Die restlichen 12 Monate können nach Belieben zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

Für die ersten 18 Lebensmonate des Kindes besteht das Recht vollständig der Arbeit fernzubleiben. Danach müssen Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder vollständig der Arbeit fernbleiben wollen, um sich ein solches Recht auf Elternurlaub zu sichern, Gebrauch von ihren Elternurlaubstagen machen. Eltern haben, dies ohne ihre Elternurlaubstage anzugreifen, das Recht ihre Arbeitszeit um bis zu 25 % zu reduzieren, die bis das Kind acht Jahre alt ist oder sein erstes Schuljahr beendet hat.

Um auch die Väter für die Kinderbetreuung zu motivieren gibt es in Schweden einen „ Bonus für Geschlechtergleichstellung“. Dieser hängt allerdings mit der Inanspruchnahme des Elterngeldes zusammen. Auch ermöglicht das schwedische Sozialsystem für den Fall dass eine alleinerziehende Person im Fall der Erkrankung ihres Kindes außerstande ist die Betreuungsleistung zu übernehmen einer anderen versicherten Person (d.h. einer Person, die rechtmäßig in Schweden lebt und/ oder arbeitet), die eine bezahlte Arbeit aufgibt, vorübergehend Elterngeld zu erhalten, dies um sich um das Kind zu kümmern.
Zudem besteht in Schweden die Möglichkeit, dass beide Eltern gleichzeitig Elternleistung beziehen. So können 30 Tage (der insgesamt 480 Tage/ 16 Monate) im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes zusammen genutzt werden.
Zusätzlich zum Elterngeld gibt es in Schweden weitere Finanzinstrumente, die dabei helfen sollen die finanzielle Belastung der Kinderbetreuung zu verringern:
Dazu gehören:
• Schwangerschaftsgeld, das werdenden Müttern, welche aufgrund der körperlichen Anstrengung ihres Jobs nicht mehr arbeiten können, für maximal 50 Tage in einer Höhe von 80 % ihres letzten Einkommens gezahlt wird;
• vorübergehendes Elterngeld in Höhe von 80 % des Jahreseinkommens für ein Kind unter 12 Jahren das erkrankt ist;
• monatliches Kindergeld mit Zuschlägen Für „Mehrkinder“
Für einkommensschwache Familien gibt es Wohngeld. Der erhaltene Betrag hängt von Einkommen, Wohnkosten, der Größe der Wohnung sowie der Anzahl der Kinder im Haushalt ab.
In Schweden ist eine umfassende öffentliche Kinderbetreuung garantiert. Die meisten Kinderbetreuungseinrichtungen sind von 6:30 bis 18:30 Uhr geöffnet. Die Vorschule ist für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren bis zu 15 Stunden pro Woche kostenlos. Die von den Eltern hierfür zu zahlenden Gebühren  sind direkt proportional zum Einkommen der Eltern und umgekehrt proportional zur Zahl der Kinder in einer Familie. Die Kinderbetreuung ist stark subventioniert.
51 % der schwedischen Kinder unter 3 Jahren und 95 % der schwedischen Kinder zwischen 3 und 6 Jahren nehmen an der formellen Kinderbetreuung teil. Diese Zahlen liegen deutlich über den in Barcelona formulierten Zielsetzungen für Kinderbetreuungseinrichtungen den EU Durchschnitten von 30 % bzw. 83%.
In Schweden gibt es außerdem die Möglichkeit Kindererziehungsgeld zu beziehen. Dies kann für Kinder beantragt werden, die älter als ein Jahr, aber jünger als 3 Jahre sind. Diese Beihilfe wird von den örtlichen Behörden verwaltet, und kann mit bezahlter Beschäftigung kombiniert werden, jedoch nicht mit anderen Sozialversicherungsleistungen in Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit, Krankheit, Elternschaft oder Rentenbezug. Dieses Kindererziehungsgeld wird den Eltern, wenn das Kind nicht für öffentliche Kinderbetreuung angemeldet ist, im Anschluss an die Elternurlaubszeit gezahlt.

 

Tiroler Tageszeitung im Gespräch mit RA Braun: Beziehungsaus nach dem Urlaub.

Gerade in einem Urlaub treten Beziehungsprobleme offen zu Tage.

Mehr zu dem Thema lesen Sie hier im Artikel mit Rechtsanwältin Braun in der Tiroler Tageszeitung.

Liebesaus Tiroler Tageszeitung

 

 

2.10.2014 Rechtsanwältin Braun als Expertin beim DNA Smart Afternoon

DNA Das neue Arbeiten:

2.10.2014 Smart Afternoon mit Rechtsanwältin Katharina Braun als Expertin.
Laut einer aktuellen Meinungsstudie ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der Jobauswahl sehr wichtig.

Oft führen Arbeitgeber jedoch als Gegenargument zur „Heimarbeit“ an, dass hierdurch für das Unternehmen die Kontrolle verloren ginge und die Bewertung der verteilten Arbeitsleistung schwierig sei. So sei schwer abschätzbar wieviele zB Schriftsätze/Buchhaltungen ein Mitarbeiter zuhause in einer gewissen Zeit zu bewältigen hat.

Rechtsanwältin Katharina Braun: „ Viele Arbeitsnehmer, insbesondere Alleinerzieher, sind durch starre wenig flexible Arbeitszeitmodelle sehr belastet. Auch kommt es derzeit in vielen Unternehmen zu Personaleinsparungen, auf das wenig verbleibende Personal wird die gesamte Arbeit, die ja nicht unbedingt weniger geworden ist, verteilt. Oft ist es dann beim Scheitern einer Beziehung/ einem burn out schwer zu sagen was zuerst da war: die berufliche Überforderung oder der private Konflikt. Fakt ist: gerade Alleinerzieher sind oft auf einen Job angewiesen und wären sehr gute Mitarbeiter, doch um ihren Job machen zu können braucht es flexible Arbeitsmodelle. Das Absitzen von starren Zeitvorgaben sollte immer mehr der Vergangenheit angehören.“

Mit dem Thema des Neuen Arbeiten kurz „DNA“ beschäftigt sich auch heuer wieder der von Marcus Izmir und Christiane Bertolini organisierte Smart Afternoon Wien ( unterstützt ist die Veranstaltung u.a. von folgenden Unternehmen: RICOH, Ottakringer Brauerei, IBM, MINI, UBER – FH Wien Institut für Personal + Organisation, better today, CulenMayhoferPartner, Eva-Maria Sator Unternehmensberatung, 4 dimensions, frührot, Höllwarth Consulting, Orgatec – Claassen+Partner, The Guesthouse, VÖSLAUER, SAINT CHARLES , Brix Productions)

Datum und Uhrzeit des DNA Smart Afternoon 2.10.2014 , 14:00 – 20:00
Location: Ottakringer Brauerei in 1160 Wien

http://dnadasneuearbeiten.wordpress.com/

 

Rechtsanwältin Braun auf "RTL" Punkt 12

Das Verspeisen von Nahrungsmitteln in öffentlichen Verkehrsmittel verunreinigt diese nicht nur und stört dieses Verhalten andere Fahrgäste, sondern stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung dar, welche mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 700,– bedroht ist.
Rechtsanwältin Braun auf RTL „Punkt 12“ zur rechtlichen Frage der Zulässigkeit bzw. Problematik einer privaten Onlineplattforminitiative, in welcher Fahrgäste ( mit schwarzem Balken vor den Augen) beim Verzehr von Nahrung zu sehen waren.
Dieses an den „Pranger stellen“ stellt wohl einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, welche sich der Einzelne nicht zu gefallen lassen haben wird, wobei zur abschließenden Klärung naturgemäß eine allfällige Gerichtsentscheidung abzuwarten wäre. Der Umstand des „schwarzen Balkens“ vermag an der Verwirklichung des Eingriffs in ein Persönlichkeitsrecht nichts zu ändern, da die zu sehenden Personen allein hierdurch nicht unkenntlich gemacht sind.
Im Übrigen auch den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der öffentlichen Verkehrsmitteln ist zu entnehmen, dass der Verzehr von Lebensmitteln in diesen untersagt ist.

 

Foto Braun

Film Medizinrecht: Rechtsanwältin Braun zum Thema Arzthaftung

Erfahren Sie im Medizinrechtfilm mit Rechtsanwältin Braun mehr zum Thema Arzthaftung:

Medizin Mediathek von "Viel Gesundheit"

 

 

Tipps für das ärztliche Aufklärungsgespräch

Tipps für das ärztliche Aufklärungsgespräch:
Tipp Nummer 1: Das Aufklärungsgespräch ist möglichst persönlich mit dem Patienten zu führen. Wird die Aufklärung an einen anderen Arzt übertragen muss sich der behandelnde Arzt überzeugen, dass die Aufklärung fachgerecht erfolgt. Nicht übertragen werden darf die Aufklärungsarbeit an nicht medizinisches Personal.
Tipp Nummer 2: Je dringender ein Eingriff durchgeführt werden muss, desto niedriger sind die sonst üblichen Maßstäbe an ein korrektes Aufklärungsgespräch (zB Notfallpatient).
Tipp Nummer 3: je weniger dringlich ein Eingriff durchgeführt werden muss und je weniger wichtig der Eingriff aus medizinischen Gründen erscheint desto sorgfältiger, ausführlicher und mit nötigem Abstand muss die Aufklärung zu erfolgen.
Tipp Nummer 4: Wünscht ein Patient dezidiert keine Aufklärung, so ist dies zu respektiere, aber so genau wie möglich zu dokumentieren.
Tipp Nummer 5: eine bereits erfolgte Zustimmung kann selbst verständlich jederzeit zurückgezogen werden.

Film Medizinrecht Rechtsanwältin Braun zum Thema ärztlicher Aufklärung

Erfahren Sie hier mehr zum Thema ärztlicher Aufklärung.

Film: Medizinrecht mit Rechtsanwältin Braun

Medizinmediathek von "Viel Gesundheit"

Viele rechtliche Fragen rund um das Thema Patchworkfamilie

Viele rechtliche Fragen rund um das Thema Patchworkfamilien:

Patchwork Familien sind sehr häufig. Insgesamt leben 360.000 Personen in Österreich in Patchwork Familien. 6 % aller Ehepaare mit Kindern und 28 % aller nicht ehelich zusammenlebenden Paare mit Kindern sind Patchwork Familien. Die höchsten Anteile gibt es in Wien (10 %). Am geringsten ist der Anteil mit 7,7 % bzw. 8,1 % in Salzburg und Tirol.
Rund 129.800 Kinder leben in Patchwork Familien, wobei unter Kindern in Patchwork Familien auch solche verstanden werden die das gemeinsame Kind des „neuen“ Paares sind.

Familienrechtsanwältin Braun zu häufigen Fragen rund um die Patchworkfamilie:

Wer hat das Sorgerecht für das in die Beziehung „mitgebrachte“ Kind?

Rechtsanwältin Braun: Eine „gemeinsame“ Obsorge vom Stiefelternteil und leiblichem Elternteil nach dem Modell leibliche Eltern, also zusätzliche Betrauung der Stiefelternteil mit der Obsorge, ist rechtlich nicht vorgesehen. Eine Obsorge vom leiblichen Elternteil und Stiefelternteil lässt sich nur im Wege der Adoption herstellen.
Durch die Familienrechtsnovelle des letzten Jahres hat sich bezüglich Obsorge für den Stiefelternteil nichts geändert. Dem Stiefelternteil kommt keine Obsorge zu, er ist daher nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Den Stiefelternteil treffen aber im Bezug aus das Kind trotzdem Rechte und Pflichten:

Diese sind geregelt in:(eingeführt durch das FamRÄG 2009, daher ab 1.1.2010) § 90 Abs. 3 ABGB ( Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
„Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“

Voraussetzung für die Vertretung durch den Stiefelternteil ist, dass dem Ehegatten/ der Ehegattin des Stiefelternteils die Obsorge zukommt. Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens sind Angelegenheiten, die häufig, wenn auch nicht notwendigerweise alltäglich, vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Daher ist eine Unterschrift im Mitteilungsheft und Abholung vom Kindergarten durch den Stiefelternteil – außer es gibt eine dezidiert andere Weisung/Erklärung des Elternteils den er vertritt- möglich.

Bei Ausübung der Obsorge vertritt die im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person den mit der Obsorge betrauten Elternteil und nicht (unmittelbar) das Kind. Eine Vertretung des mit der Obsorge betrauten Elternteils wird nach den Umständen des einzelnen Falles dann erforderlich sein, wenn der Elternteil verhindert ist ( dies in etwa durch Krankheit oder Abwesenheit) und zudem sofort gehandelt werden muss. Sind beide leibliche Elternteile mit der Obsorge betraut, so müssen beide (!) verhindert sein, damit eine Vertretung erforderlich sein kann. Aus dem Umstand, dass der mit der Obsorge betraut Elternteil vertreten wird, folgt Weiters, dass grundsätzlich immer dessen erklärter oder mutmaßliche Wille befolgt werden muss und dass der obsorgeberechtigte Teil bestimmten Personen ( daher auch seinem Partner) ein Tätigwerden untersagen kann. Ist dem Dritten (diesfalls zb Stiefelternteil) die Untersagung bekannt, so ist eine dennoch abgegebene Willenserklärung (zB ein Entschuldigungsschreiben) unwirksam.

Mit 14 kann das Kind selbständig entscheiden zu einem Elternteil keinen Kontakt mehr haben zu wollen ( davor Anhörungsrecht).

Unter welchen Voraussetzungen ist die Adoption eines Stiefkindes möglich?

Rechtsanwältin Braun: Die Adoption des Stiefkindes bedarf jedoch bei einem minderjährigen Kind der Zustimmung des leiblichen Elternteil.
Das Gericht kann dann allenfalls die verweigerte Zustimmung ersetzen, dies wenn keine gerechtfertigte Gründe für die Weigerung vorlegen. Die Zustimmung kann klarerweise jedenfalls dann verweigert werden, wenn der leibliche Elternteil eine starke menschliche Verbundenheit mit dem Kind hat. Die Berufung auf die rein biologische Verwandtschaft (daher Vater hat sich nie für das Kind interessiert und nie um das Kind gekümmert) stellt allerdings nach der Rechtsprechung keinen gerechtfertigten Grund für die Verweigerung der Zustimmung dar. Eine Verweigerung der Zustimmung ist zudem dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Eltern gegenüber dem Kind grob familienwidrig verhalten haben, daher also wenn der Vater wegen Gewalttätigkeiten aus der Wohnung ausgewiesen oder ein Kontaktverbot zum Kind verhängt wurde oder die gesetzlichen elterlichen Pflichten dem Kind gegenüber grob verletzt wurden.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Name des Kindes geändert werden?

Rechtsanwältin Braun: Ist das Kind über 14 Jahre alt, so muss es der Namensänderung zustimmen. Haben die leiblichen Eltern die gemeinsame Obsorge, bedarf es auch der Zustimmung des „anderen“ Elternteils. Hat der betreuende Elternteil die alleinige Obsorge, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils nicht. Sehr wohl muss aber der andere Elternteil von der Namensänderung verständigt und dazu gehört werden.

Unter welchen Voraussetzungen ist mit dem Kind eine Wohnsitzverlegung ins Ausland möglich?

Rechtsanwältin Braun: Wenn ein Elternteil ins Ausland geht stellt sich da oft der andere leibliche Elternteil dagegen. Hier ist zu sagen: der Elternteil bei welchem die hauptsächliche Betreuung vereinbart worden ist hat grundsätzlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (hier ist aber oft zusätzlich vereinbart, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nur mit vorheriger Zustimmung des anderen Elternteils möglich ist).
Strittig ist ob bei gemeinsamer Obsorge jener Elternteil bei welchem sich nicht die hauptsächliche Betreuung des Kindes befindet zur „Auswanderung“ lediglich ein Anhörungsrecht hat oder ob die „Auswanderung“ von dessen Zustimmung abhängig ist, welche allenfalls bei Weigerung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann.

Spielt das Einkommen des Stiefelternteils bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt eine Rolle?

Rechtsanwältin Braun: Nein. Das Einkommen der Stiefelternteils hat bei der Berechnung des Kindesunterhalts keine Berücksichtigung zu finden.

Was ist generell unter Kindeswohl zu verstehen?

Rechtsanwältin Braun: Der Schutz des Wohls des Kindes ist das oberste Prinzip im Familienrecht. Der Versuch einer Definition des Kindeswohls befindet sich nun in § 138 ABGB:

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff. Was dem Wohl des Kindes entspricht oder widerspricht, ob und inwieweit das Wohl des Kindes gefährdet ist, ob eine Maßnahme oder Verfügung dem Wohl des Kindes besser als eine andere dient, alle diese und auch andere, das Kindeswohl betreffende Fragen sind letztlich von den Gerichten zu beurteilen und hängen vom Einzelfall ab. Bei der Prüfung spielen kinderpsychologische und pädagogische Gesichtspunkte eine besondere Rolle.

Für die Entwicklung des Kindes sind verlässliche und sichere Bindungen von großer Bedeutung. Fürsorge und Geborgenheit ermöglichen dem Kind den Aufbau solcher Bindungen. Für die gesunde Entwicklung des Kindes ist es weiter von zentraler Bedeutung, dass das Kind entsprechende Wertschätzung und Akzeptanz durch seine Eltern erfährt. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist es auch von Bedeutung ob der andere Elternteil über die so genannte „Bindungstoleranz“ verfügt, er es also unterlässt über den anderen Elternteil schlecht zu sprechen. Kinder sollen nicht in Konflikte hineingezogen werden. Es ist Aufgabe der Eltern, die Auswirkungen von Konfliktsituationen auf das Kind möglichst gering zu halten.

Eine abschließende Definition des vielschichtigen Begriffs Kindeswohl ist also nicht möglich.

Allgemeine Tipps für Patchworkfamilien von Rechtsanwältin Braun:

Bei Patchwork Familien spielt es natürlich eine sehr große Rolle, dass sich Paare getrennt haben und nun über ein gemeinsames Kind auf ewig miteinander verbunden sind. Die Herausforderung liegt darin von einer ehemaligen Paarebene auf die Elternebene zu kommen. Dies ist natürlich sehr schwierig, denn oft hat es bezüglich Erziehung und Kind schon in der Partnerschaft große Konflikte gegeben bzw. waren diese Differenzen sogar Anlass für die Trennung. Auch spielen eben die Expartner stark in die neuen Beziehungen hinein. Hier ist oft nicht nur der gute Rat von Juristen sondern insbesondere von psychologisch geschulten Experten von Nöten bzw. hilfreich. Deshalb wurde auch bei Gericht die Familiengerichtshilfe eingeführt, welchen Eltern mit Erziehungsberatung und anderen Maßnahmen begleitend und beratend zur Seite stehen soll.
Dass es Stiefkinder oft schwer haben, weiß man schon aus den Märchen. Um nicht selber in den Verruf eines bösen Stiefelternteils zu kommen ist es wichtig sich klarzumachen dass Kinder unter der Trennung ihrer Eltern meist sehr leiden und oft insbesondere am Anfang den neuen Partner der Mutter/ des Vaters ablehnen. Oft wünschen es sich die Kinder dass die Eltern zusammen geblieben wären und machen sich selbst für die Trennung verantwortlich. Wird man als Stiefelternteil daher (vielleicht auch nur zunächst) vom Kind abgelehnt so sollte man versuchen dies nicht persönlich zu nehmen. Gut ist auch sicher auch sich dem Stiefkind nicht aufzudrängen, aber doch eben für dieses da zu sein.
Pachtworkfamilienleben ist sicher nicht immer einfach. Bewahren die Beteiligten jedoch gute Nerven und Humor und zeigen viel Verständnis für einander so kann eine Patchworkfamilie jedoch für alle Beteiligten ein großer Gewinn sein.

 

Rechtsanwältin Braun zum Thema Patchwork im Falstaff Junior September 2014

Patchwork stellt durchaus eine Herausforderung dar, mehr hierzu im Artikel

von Falstaff Junior September 2014 mit Familienrechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Falstaff Patchwork

Schimmelbefall der Wohnung

Tipps für die richtige rechtliche Vorgangsweise wenn die Wohnung von Schimmel befallen ist:

Mehr hierzu im Artikel von Rechtsanwältin Braun in der Wiener Bezirkszeitung:

http://www.meinbezirk.at/wien-07-neubau/chronik/schimmelbefall-rechtsanwaeltin-katharina-braun-gibt-tipps-d1047998.html

 

Strafrechtliche Verantwortung von Fachärztin bejaht, von Turnusärzten verneint

Ein 75 jähriger Patient, welcher an Mb. Parkinson und zusätzlich an Rheuma leidet, kommt aufgrund eines Harnweginfekts ins Spital. Der Patient befindet sich zum Zeitpunkt der Einlieferung in einem schlechten Allgemeinzustand. Im Spital erhält der Patient als Vormedikation u.a. 10 mg Ebetrexat. Beim Eintragen in die Medikamentenliste vergisst eine Turnusärztin den Zusatz „ jeden Samstag“, weswegen der Patient die Medikation täglich verabreicht bekommt. Laut Turnuswärtin war es an diesem Tag „ sehr stressig.
Die fehlerhafte Medikation ( eben „täglich“ anstatt richtig „jeden Samstag“) wird auch in den darauffolgenden Tagen , dies sowohl bei der Behandlung im Krankenhaus als auch bei der Entlassung des Patienten in das Altersheim durch die Fachärztin nicht bemerkt und so fortgesetzt. Die falsche Dosierung wird erst nach 12 Tagen bei einer erneuten Einlieferung ins Krankenhaus erkannt. Obwohl das Medikament sofort abgesetzt wird, verstirbt der Patient.
Das Gericht sprach im gegenständlichen Fall die Turnusärzte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung ( § 80 StGB) frei, dies weil sie in Ausbildung waren und noch nicht selbständig arbeiten durften. Die Fachärztin wurde hingegen zu einer Geldstrafe verurteilt, dies weil ihre Kontrolle versagt hätte.
Die Fachärztin – so die Betrachtungsweise des Gerichts- durfte aufgrund des fehlenden „ius practicandi“ nicht auf das korrekte Verhalten der Turnusärzte vertrauen. Ein Facharzt muss das Verhalten eines Turnusarztes kontrollieren. Dies gilt sowohl bei der Krankenhausaufnahme als auch bei der Entlassung aus dem Krankenhaus.
Zudem hat die offenbar vom Gutachter festgestellte „häufige Fehlverordnung des Medikaments“ dies da eine wöchentliche Medikation in der Medizin untypisch sei – das Gericht dazu bewogen die Turnusärztin von der strafrechtlichen Verantwortung freizusprechen und eine solche nur bei der Fachärztin festzumachen.

Sind die Rechtsanwaltskosten einer Scheidung steuerlich absetzbar?

Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (kurz EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben ( § 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangläufig dann wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Freiwillig getätigte Aufwendungen führen eben so wenig zur Verminderung der Steuerlast wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder sonst die Folgen eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Kosten einer einvernehmlichen Scheidung, da sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen hat, keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 S EStG darstellen. Hieran ändert sich auch nichts wenn etwa einer der beiden vor Durchführung der einvernehmlichen Scheidung eine Scheidungsklage eingebracht hat bzw. die einvernehmliche Scheidung das Ergebnis langwieriger Verhandlungen war.
Bezüglich einer strittigen Scheidung gibt es nur ganz wenig Rechtsprechung die dazu geführt hat, dass die Rechtsanwaltskosten steuerliche Berücksichtigung fanden.
Im Übrigen auch Unterhaltszahlungen, dies sowohl für die Kinder also für den Expartner, sind nicht steuerlich absetzbar. Der kindesunterhaltspflichtige Elternteil kann jedoch den so genannten Unterhaltsabsetzbetrag steuermindernd geltend machen. Dazu gibt es zwei Voraussetzungen: die Kinder dürfen nicht beim Unterhaltszahler Leben und er darf für sie keine Familienbeihilfe beziehen.
Ein genannter Sonderunterhalt, welcher daher vom Unterhaltspflichtigen neben dem laufenden Kindesunterhalt verpflichtet zu bezahlen ist( wie zum Beispiel Krankheitskosten), kann jedoch eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG darstellen.

Rückfragen auch bei Eurax Wirtshcaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH ( office@eurax.at)

 

 

Verbraucherrecht neu

Mit 13.6.2014 ist das Verbraucherrechte – Richtlinie –Umsetzungsgesetz (VRUG) in Kraft getreten. Es gelten nunmehr für Verbraucherverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, neue Bestimmungen. Diese nachfolgend kurz zusammengefasst:
Gefahrenübergang bei Versendung der Ware
Nunmehr geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, die der Unternehmer versendet erst bei der Ablieferung an den Verbraucher oder einen von ihm bestimmten Dritten (der nicht der Beförderer ist) über. Nur dann, wenn der Verbraucher selbst den Beförderer beauftragt hat, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Ausweichmöglichkeit zu nützen, geht das Risiko schon mit der Übergabe der Ware an den Beförderer über. Bisher galt nach österreichischem Recht dass bei Verwendung einer verkehrsüblichen Versendungsart (zB Post, Bahn) oder der vertraglich vereinbarten Versendungsart die Gefahr auf den Verbraucher bereits mit der Übergabe an den Transporteur übergeht. ( § 7b KSchG neu)
Telefonische Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss

Hat ein Unternehmer eine Kunden – oder Service- Hotline eingerichtet welche es dem Verbraucher ermöglicht im Zusammenhang mit einem schon vorher geschlossenen Vertrag Anfragen, Wünschen oder Beschwerden den Unternehmer zu richten, so darf der Unternehmer für diesen Telefonanschluss kein gesondertes Entgelt verrechnen ( § 6b KSchG neu)
Ausdrückliche Zustimmung für „ zusätzliche Leistungen“

Wird dem Verbraucher vom Unternehmer neben der Hauptleistung eine Zusatzleistung erbracht, so ist die Vereinbarung eines Entgelts hierfür nur dann wirksam wenn der Verbraucher dieser Verrechnung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Liegt eine solche ausdrückliche Zustimmung nicht vor, dann hat der Unternehmer dem Verbraucher geleistete zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten. Bestimmte Verträge sind jedoch von der Bestimmung ausgenommen, so zB Verträge über soziale Dienstleistungen einschließlich Langzeitpflege, Gesundheitsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum, Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden ( § 6 c KSchG neu)
Leistungsfrist bei Verträgen über Waren

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird, sind Waren vom Unternehmer ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tagen nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder -wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern. Diese Bestimmung betrifft nicht nur Kaufverträge, sondern zB auch Werkverträge, die die Herstellung von Waren zum Gegenstand haben (ZB anzufertigender Tisch), nicht aber Bezugsverträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Verträge über nicht auf einem dauerhaften Datenträger gespeicherte digitale Inhalte ( § 7a KSchG neu)
Vorvertraglichen Informationspflichten

Einen Unternehmer treffen gegenüber Verbrauchern umfassende vorvertragliche Informationspflichten. So hat der Unternehmer etwa über
• die wesentlichen Eigenschaften von Ware oder Dienstleistung, seinen Namen, Firmatelefonnummer, Adresse
• Gesamtpreis einschließlich Steuern und Versandkosten oder sonstige Kosten
• Zahlungs-; Liefer – und Leistungsbedingungen
• Laufzeit des Vertrages
• Rücktrittsrecht
• Gegebenenfalls Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard – und Software zu informieren.

Dies gilt im stationären Handel (mit zahlreichen Ausnahmen gibt, etwa Geschäfte des täglichen Lebens) aber auch für Fernabsatz – und Haustürgeschäfte.
Button – Lösung in Österreich

Wenn ein elektronisch via Internet abgeschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wird eine Schaltfläche (Button) dafür verwendet, muss diese gemäß 8 Abs. 2 KSchG gut lesbar ausschließlich mit dem Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, so ist der Verbraucher nicht gebunden (Buttonlösung).
Rücktrittsrecht
Das Rücktrittsrecht wurde nunmehr verallgemeinert und beträgt 14 Tage. Im Falle einer fehlenden oder falschen Rücktrittsbelehrung durch den Unternehmer verlängert sich das Rücktrittsrecht auf ein Jahr plus 14 Tage. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist bereits gewahrt, wenn Die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist von Verbraucher abgesendet wird.

Es gibt jedoch auch hier wiederum einige Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. So hat der Verbraucher kein Rücktrittsrecht wenn die Dienstleistung innerhalb der Rücktrittsfrist vollständig erbracht worden ist, sofern der Verbraucher diese Ausführung ausdrücklich verlangt hat und sofern er auch bestätigt hat, dass er dann das Rücktrittsrecht verliert. Bei der Lieferung digitaler Inhalte geht das Rücktrittsrecht verloren wenn mit der Lieferung (zB Download) bereits begonnen wurde sofern der Verbraucher auch hier dem Unternehmer bestätigt hat, dass mit dem vorzeitigen Beginn der Lieferung er des Rücktrittsrechts verlustig wird. Auch besteht kein Rücktrittsrecht wenn die Ware nach dem Wunsch des Kunden angefertigt worden ist ( zB Maßanzug). Ebenso gibt es kein Rücktrittsrecht bei schnell verderblichen Waren.

Erlaeuternde-Bemerkungen zum Verbraucherrecht neu

Wann haften Eltern für ihre Kinder?

Der Sommer steht vor der Tür, der Balken am Thermostat steigt in die Höhe und die öffentlichen Bäder sind gestopft voll.

Die Kinder/ Jugendlichen treibt es in die Natur und sie stecken voller Unternehmungsgeist. Doch was ist wenn bei diesen Abenteuern nicht nur der Jugendliche selbst sondern auch noch andere Personen verletzt werden bzw. ein Schaden entsteht? Wann wird man aHappy family having funls Elternteil für das Treiben seines Sprösslings in die Verantwortung gezogen?

Faktum 1: Grundsätzlich haben Eltern ihren Nachwuchs bis zu deren Volljährigkeit zu beaufsichtigen.

Faktum 2: Der Umfang der Aufsichtspflicht kann nicht generell festgelegt werden.

So orientiert sich das Ausmaß immer am jeweiligen Kind. Die Beaufsichtigungspflicht ist daher vom Alter, der Persönlichkeit und Reife des Kindes sowie von der konkreten Gefahrensituation abhängig.

Eine Rolle bei der Beurteilung der Intensität der jeweiligen Aufsichtspflicht spielen zudem auch die konkreten Lebensverhältnisse des Aufsichtspflichtigen. Wenn etwa eine Mutter alleine insgesamt 5 Kinder zu beaufsichtigen hat, dann ist die Beaufsichtigung jedes einzelnen Kindes gezwungenermaßen weniger intensiv und kann dies der Mutter auch nicht vorgeworfen werden.

Im ländlichen Bereich ist wegen der oftmaligen Lagerung von Heu, Stroh und anderen entzündbar Stoffen ein strengerer Sorgfaltsmaßstab für die Verwahrung von Gasfeuerzeugen geboten als im städtischen Bereich. Vierjährige Kinder kann man jedoch im Garten frei spielen lassen (vorausgesetzt das Grundstück ist in etwa gut eingezäunt und das Kind wird vom Fenster aus beobachtet).

Einer 13 jährigen guten Schwimmerin, die sich bisher immer an Abmachungen gehalten hat, kann zugemutet und gestattet werden, mit Gleichaltrigen alleine ins Freibad zu gehen. Eine ständige Observierung kann nicht verlangt werden. In einer ungewohnten Umgebung ist das Kind mehr zu beaufsichtigen als wenn es sich daheim befindet.

Eltern können die Aufsichtspflicht auch anderen Personen (dies ausdrücklich oder stillschweigend) weitergeben, wie zum Beispiel Lehrer, Babysitter .oder Jugendbetreuer. Die Eltern haben sich davon zu überzeugen, dass diese Personen für die Übernahme der Aufsicht geeignet und zuverlässig sind. Übertragen werden kann die Beaufsichtigung auch an jemanden unter 18 Jahre, vorausgesetzt natürlich dass diese Person für die Übernahme dieser Verantwortung reif genug ist.

Generell gilt: die Kinder und Jugendlichen müssen in einer ihnen verständlichen Weise auf Gefahren hingewiesen werden und vor schädlichem Verhalten gewarnt werden. Die Aufsichtspflichtigen haben zudem zu kontrollieren, dass sich die Kinder/Jugendliche auch an diese Belehrungen halten.

Erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht können sich aus der konkreten Gefährlichkeit eine Situation sowie aus den Eigenschaften und dem bisherigen Verhalten des Kindes ergeben. Jedoch selbst wenn ein Kind für Streiche bekannt ist, welche bisher nicht zur Gefährdung der Sicherheit anderer Personen geführt haben, sind die Eltern nicht zu einer „Rundumbeaufsichtigung“ verpflichtet.

Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung in welcher auf Verletzung der Aufsichtspflicht erkannt worden ist; die Überlassung eines Luftdruckgewehrs an einen zwölf jährigen zum Spielen und das Anvertrauen eines dreijährigen Kindes außerhalb der Wohnung an die gehbehinderte Großmutter.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann für den zur Aufsicht Verantwortlichen zivil – und strafrechtlich aber auch dienst/disziplinarrechtliche Folgen (hiervon vor allem betroffen Lehrer) haben.

Trifft die Aufsichtspflichtverletzung einen Lehrer so ist zudem zu beachten dass Lehrer -egal ob es sich um einen Bundes-;Landes oder Privatschullehrer handelt- in Vollziehung der Schulgesetze tätig werden und daher als Organ des Bundes anzusehen sind.

Es kommt daher zur Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz (kurz AHG). Der Lehrer selbst haftet daher dem Geschädigten (zB Schüler) als solches nicht.

Ist von dem Aufsichtspflichtigen kein Ersatz zu erlangen ( dies zB weil dieser zahlungsunfähig ist) so kann ( und dies erst dann wenn vom Aufsichtspflichtigen eben kein Ersatz zu erlangen ist, daher „subsidiär“) unter bestimmten Voraussetzungen das Kind/ der Jugendliche selbst von dem Geschädigten in Haftung gezogen werden. Dies wenn dem Kind in etwa ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Jedoch wird ein Verschulden von Unmündigen (daher jünger als 14) nur ausnahmsweise und umso weniger angenommen, je jünger das Kind eben ist.

Entscheidend ist ob das jeweilige Kind bereits über die erforderliche Einsicht in sein Verhalten verfügt. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei auch ob das Kind von den Eltern über die Gefährlichkeit (zb Aufklärung darüber dass Feuerwerkskörper gefährlich sind) aufgeklärt worden ist.

Zu einer Haftung des Kindes/ Jugendlichen kann es letztlich auch dann kommen wenn dies mit Blick auf die Vermögensverhältnisse angemessen ist.

So wird Kindern und Jugendlichen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, eher zugemutet, einen durch sie verursachten Schaden zu tragen.

Bezüglich Sommerpartys und anderen Aktivitäten welche oft bis spät in die Nacht dauern sind natürlich auch die jeweiligen Landesgesetze bezüglich der „Ausgehzeiten“ zu beachten.

So ist in Wien, Niederösterreich und Burgenland geregelt, dass Jugendliche
• bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22:00 Uhr ausgehen dürfen (darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender
Grund vorliegt)
• ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr von 5 bis 1:00 Uhr in der Früh (drüber hinaus nur mit einer Begleitperson)
• ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt ausgehen dürfen.

Gesetzesbestimmungen:

§ 1309 ABGB

Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.

§ 1310 ABGB

Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.

Altersgrenzen:
Unmündiger Minderjähriger: bis zum 14 Lebensjahr
Mündiger Minderjähriger: 14-18

 

Sportrecht

soccer ball in goalSportrecht
Auch der Sport wirft immer wieder Rechtsfragen auf.
Diese können grob in folgende Themenblöcke unterteilt werden:

 

  • Der Sportunfall

Auch wenn es beim Sport naturgemäß immer wieder zu Verletzungen kommt, so kann einen Sportler doch ein Verschulden an der Verletzung eines anderen Sportlers treffen. Dies wenn er sich in etwa nicht regelrecht verhalten hat und so für die Unfallfolgen haftbar gemacht werden.
So wurde beim Fußball erkannt dass das Hineingrätschen mit beiden Beinen gleichzeitig wegen der bekannten Verletzungsgefahr eine nicht mehr zu rechtfertigende Härte darstellt und daher zu unterlassen ist. Auch kann ein Fußballtorwart zur Haftung herangezogen werden wenn dieser mit gestreckten Beinen gegen das Kniegelenk eines auf ihn zustürmenden Gegenspielers vorgeht.
Ein Sportler hat jedoch bei Einhaltung der anerkannten Regeln einer Sportart die nicht vermeidbaren Verletzungen in Kauf zu nehmen.
In der Praxis werden auch immer wieder Veranstalter bei Sportunfällen in die Haftung genommen. Man denke an die furchtbaren Unfälle in der Vergangenheit bei welchen bei einem Autorennen ein Fahrzeug von der Rennstrecke abkam und mit voller Geschwindigkeit ins Publikum raste.
Ob die Veranstaltung für den Zuschauer entgeltlich oder unentgeltlich war spielt für die mögliche Veranstalterhaftung keine Rolle. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungsverpflichtung hat der Veranstalter auch das Eigentum unbeteiligter Dritter vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen, welche sogar durch vorsätzliches und/oder unerlaubtes Handeln von Teilnehmern, Zuschauern oder sonstigen dritten Personen entstehen können. Auch hier hat der Veranstalter selbst zu beweisen dass er die nötige Sorgfaltspflicht eingehalten hat. Der Veranstalter haftet auch für das Verschulden seiner Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313 a ABGB). Er haftet daher auch für das Verschulden der Mitarbeiter seiner Einlasskontrolle.
Der Veranstalter hat auch dafür zu sorgen, dass bei einem Unfall unverzüglich ärztliche Hilfe geholt wird. Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters hat ihre Grenzen in der Setzung jener Absicherungsmaßnahmen, die ein verständlicher und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere Personen vor Schaden zu bewahren.
Der Sportler handelt zwar bei der Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung auf eigene Gefahr und eigenes Risiko, jedoch darf er darauf vertrauen – die solange nicht das Gegenteil offenkundig ist- dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind.
Bezüglich eines atypischen Risikos wäre im Übrigen die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zwischen Teilnehmer und Veranstalter rechtsunwirksam. Für den Haftungsausschluss des Veranstalters ist es zudem nicht ausreichend, wenn der Veranstalter eine Sperrfläche kennzeichnet, die die Zuschauer nicht betreten dürfen, sondern erst dann, wenn er die Einhaltung dieses Verbots auch überwacht. Allenfalls kann den Zuschauer durch sein Verhalten ein mit Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB treffen.

Es ist jedenfalls zu raten im Programmheft, auf Aushängen oder Eintrittskarten einen Haftungsausschluss vorzusehen, um sich so weit als möglich abzusichern, auch wenn im Streitfall keineswegs gesichert ist dass diese „ Freizeichnungsklauseln“ tatsächlich halten.

 

  • Persönlichkeitsrechte des Sportlers

Nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Dopingskandale ist der Sportler oft Mittelpunkt negativer Berichterstattung. Hier – aber selbstverständlich nicht nur hier- gilt es die Persönlichkeitsrechte des Sportlers zu wahren.
Ebenso ist die Verwertung von Bildern des Sportlers zu regeln.

 

  • Vertragsrecht

Insbesondere der Profisportler ist oft mit dem Abschluss von Verträgen konfrontiert, so dies mit seinem Verein (hier müssen u.a. Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeit, Abfertigung, Transferentschädigungen, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Wechsel des Vereins in der laufenden Saison, Austrittsgründe, einvernehmliche Auflösung geregelt werden) oder auch als Werbeträger, sodass der Abschluss eines Werbevertrags erforderlich ist.
Sie haben zu diesem Thema Fragen. Wie beraten Sie gerne.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin: office@rechtsanwaeltin-braun.at

18.10.2014 Frauengesundheitstag " fem vital" im Wiener Rathaus mit Rechtsanwältin Braun

Rechtsanwältin Braun als Expertin für das Familienrecht auf der "Fem vital" im Wiener Rathaus

http://www.femvital.at/programm/Programm_Samstag.html

"Liebe lebenslänglich – Gibt es ein Erfolgskonzept?" – als Expertin mit dabei die Familienrechtsanwältin Mag. Katharina Braun.

5.11.2014 Rechtsanwältin Braun Referentin auf dem Journalistinnenkongress

16. österreichischer Journalistinnenkongress am 5.11.2014 im Haus der Industrie, Schwarzenbergplatz 4, 1030 Wien

"Medien zwischen Geld und Geist"

Rechtsanwältin Braun leitet einen Wokshop.

http://www.medienfrauen.net/files/jk14_programm_0905mp.pdf

Tierhalterhaftung

hungry dog food bowlHunde sind ein sehr beliebtes Familienmitglied. Neben der Freude die mit der Tierhaltung verbunden ist, kommt es leider immer wieder zu Unfällen bei welchen Hunde involviert sind und welche zur Haftung des Tierhalters führen können.

Was Sie als Hundehalter zu wissen haben:

Bei der Tierhalterhaftung liegt die Beweislast gemäß Paragraph § 1320 ABGB beim Tierhalter. So dass im Unterschied zur Geltendmachung von anderen Schadenersatzansprüchen, bei welchen den Kläger die Beweislast für den rechtswidriges und schuldhaftes Falten des Schädigers trifft, der Tierhalter bei Ansprüchen aus der Tierhalterhaftung zu beweisen hat, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt dieser Beweis haftet er für sein rechtswidriges, wenn er schuldloses Verhalten.

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese richten sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. So können je nach Charakter des Tieres unterschiedliche Vorkehrungen notwendig sein. Durch Anbringen von Warntafel kann der Verwahrungspflicht hinsichtlich eines gefährlichen Tieres nicht genügt werden (zB Entscheidung 6 Ob 630/79). Höhere Anforderungen an die Sorgfalt der Verwahrung eines Tiers werden dann in etwa gestellt, wenn sich dieses in etwa in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße befindet. Wenn bekannt ist, dass der Hund gerne auf Jogger losrennt, wird dieser eben an die Leine zu nehmen sein.

Jedoch dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwahrung nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen Tieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt, sondern es müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden können.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt nach der Entscheidung des OGH vom 29.5.2013,2 Ob 167/12s nicht vor, wenn ein schlafender Hund, der grundsätzlich gutmütig und an Kinder gewöhnt ist, in Anwesenheit eines Kindes unbeaufsichtigt ist und das Kind angewiesen wurde, den Hund im Schlaf nicht zu stören.

Ein frei umherlaufender Hund ist stets im Auge zu behalten und wenigstens durch Zuruf zu leiten. Der Halter eines frei umherlaufenden Rüden haftet auch für Schäden aus dessen Deckakt, wenn er jede Beaufsichtigung unterlassen hat. Es kann nicht gesagt werden, dass eine Haftung dann nicht eintritt, wenn der Hund biss und derartiges bisher noch nie passiert ist (es gibt keinen so genannten „Freibiss“). Hat der Hund schon mal gebissen, so trifft den Halter vielmehr künftig eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

Für die Frage der Leinen – Beißkorbverpflichtung sind primär die verschiedenen Landesgesetze zu beachten.
So regelt das Wiener Tierschutz und Tierhaltegesetz, dass Hunde an öffentlichen Orten wie Straßen, landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern entweder mit einem Maulkorb oder an der Leine geführt werden müssen. In öffentlichen Parkanlagen herrscht Leinenpflicht, hiervon selbstverständlich ausgenommen die Hundezone. Überall, wo größere Menschenansammlungen zu erwarten sind, muss in Wien das Tier verpflichtend einen Maulkorb tragen. Dazu zählen etwa Restaurants, Verkehrsmitteln. Geregelt ist dies in die § 8 Absatz 3a Wiener Tierschutz – und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nummer 39/1987:
„Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltung mit Hunden stattfinden“.
Dieser Maulkorb oder Leinenzwang ( so Absatz 5 dieser Bestimmung) gilt jedoch nicht für Rettungs-, Therapie –, Blindenführ und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung.
Der Halter der das Tier einer geeigneten Person anvertraut und überlässt haftet gemäß § 1315 ABGB nicht, der Übernehmer haftet allenfalls selbst als Halter des Tieres.
Hat der Tierhalter jedoch eine von ihm bestellte Aufsichtsperson lediglich dazu zu verhalten, dass Tier- unzureichend – zu verwahren; so liegt in der unzureichenden Anleitung ein objektives Fehlverhalten und haftet der Tierhalter deshalb für eigenes Verschulden.

14.11.-16.11.2014 Wochenendseminar " Trennen oder bleiben?- das ist hier die Frage!"

Trennen oder bleiben? – das ist hier die Frage!

Man ist unglücklich in der Beziehung, weiß jedoch nicht, ob man sich wirklich trennen oder es nicht doch noch miteinander versuchen soll.
Wie kann man diesem Gedankenkarussell ein Ende machen?
Eine Trennung bedeutet einen großen Umbruch, nicht nur für sich selbst, sondern für das gesamte Umfeld, so natürlich vor allem auch für die Kinder. Viele stellen sich bei Beziehungsproblemen auch die Frage, ob sie mit einem eventuellen Singledasein überhaupt zurechtkommen würden. Es spielen gesellschaftliche/ konfessionelle( Stichwort Status “ geschieden“) sowie finanzielle Überlegungen ( „ Kann ich mir das Alleinsein überhaupt finanziell leisten?“) eine wesentliche Rolle.
Der Formalakt der Scheidung kann durchaus, wenn sich beide einmal dazu entschlossen haben, schnell vollzogen werden. Doch was sind die ( emotionalen/ rechtlichen) Konsequenzen dieses Schrittes? Kann und möchte man diese wirklich ziehen müssen?
Das Problem ist, dass die meisten Betroffenen derartig von ihren Alltagsverpflichtungen ( Familie/Job/Haushalt) in Beschlag genommen sind, dass sie keine Zeit finden über all diese Fragen nachzudenken bzw. sich mit ihrer Beziehung in Ruhe ohne Einfluss von – wenn auch gutmeinenden Zuflüsterern -wie zB Freunden und Verwandten auseinanderzusetzen.
Tatsache ist aber: Es ist Ihr Leben und Ihre Beziehung! Was für den Freund/ die Freundin/ die Mutter/ den Vater der absolute Beziehungskiller zu sein mag, braucht das nicht unbedingt auch für Sie sein. Der Freund/die Freundin kennt zudem nur die eigene Sichtweise der Dinge.
Die Entscheidung; ob Sie sich trennen sollen oder nicht, kann Ihnen daher niemand abnehmen. Jeder hat seine ganz persönliche Geschichte und individuelle Bedürfnisse und Ansprüche an eine Partnerschaft.
Erfahren Sie beim Wochenendseminar „ Trennen oder bleiben – das ist hier die Frage“ von Freitag 14.11.2014 bis Sonntag 16.11.2014  mit Familienrechtsanwältin Mag. Katharina Braun und Diplom- Lebensberater Gottfried Kühbauer in entspannter Umgebung wichtige Impulse und Hilfestellungen zur Klärung der wichtigen Beziehungsfragen.

Mehr hierzu im Folder

Folder_Seminar_Trennen_oder_Bleiben (3)

Film Medizinrecht Rechtsanwältin Braun zum Thema Arztwerbung

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Gespräch mit Dr. univ.med. Myriam Weber über aktuelle Richtlinien und Fragen zum Thema Arztwerbung. Welche Auflagen muss man beim Betreiben einer Website erfüllen? Wofür darf eine Ärztin/ein Arzt werben?

Erfahren Sie mehr hierzu im nachfolgenden Film der Medizin Mediathek von Viel Gesundheit.

 

 

 

 

Weitergabe eines Kleingartenhauses

Kleingärten erfreuen sich in Österreich großer Beliebtheit. Die gesamte österreichische Kleingartenfläche beläuft sich auf etwa 824 Hektar. Jede Parzelle verfügt über einen Wasser – und Stromanschluss.

Grundeigentümer der Kleingärten sind zu 75 % die Gemeinden, 17 % befinden sich im privaten Eigentum und 8 % der Flächen sind Eigentum des Zentralverbandes der Kleingärtner.

Als Eigentümer eines Kleingartenhauses hat man entweder einen Einzelpachtvertrag direkt vom Eigentümer oder – und ist dies weit häufiger der Fall- einen Unterpachtvertrag mit dem Generalpächter.

Seit 1958 gibt es das Kleingartengesetz, bei welchem es sich um ein Bundesgesetz handelt. Dieses regelt Pachtdauer, Pachtbeschränkungen, Pachtzins, Kündigungsmöglichkeiten, Aufwandersatz, Übertragung von Kleingärten und die Form der Abrechnung. In Wien und Niederösterreich gibt es zusätzlich noch das  Landesgesetz über das Kleingartenwesen (Wiener Kleingartengesetz 1996).
So ist in  § 13 des Wiener Kleingartengesetzes die Gebäudegröße eines Kleingartenhaueses geregelt. In § 15 des Wiener Kleingartengesetzes befinden sich die gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung der Baulichkeiten.
Bei den Verbaubarkeit des Kleingartens gibt es Unterschiede zwischen Wien und den anderen Bundesländern. In Wien können, je nach Widmung, Kleingartenhäuser (35 m², mit Keller, mit Mansarde) oder Kleingartenwohnhäuser (50 m², mit Keller, mit Mansarde) errichtet werden.

In den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Steiermark können zwischen 10 m² und 35 m² verbaut werden. In Wien besteht – bei entsprechender Widmung (Eklw) – die Möglichkeit, den Kleingarten als Hauptwohnsitz zu nutzen, während in den anderen Bundesländern lediglich die gelegentliche Übernachtung gestattet ist.

Ein Kleingartenpächter kann nicht einfach den Kleingarten „ verkaufen“, dies da er eben kein Eigentum am Grundstück hat. Nach den meisten Vereinssatzungen kommt dem Pächter, wenn er sein bisheriges Pachtverhältnis aufkündigt, jedoch ein beschränktes Vorschlagsrecht hinsichtlich seines Nachfolgers zu.

Mit dem Nachfolger wird dann ein neuer Unterpachtvertrag geschlossen. Es gibt eigene Regelungen für die Höhe der zulässigen Ablöse, die der scheidende Kleingärtner verlangen darf.

Hierzu ist ein Schätzgutachten eines Sachverständigen einzuholen, mit dem der Zeitwert der Kulturen und Anlagen und der den Bauvorschriften entsprechenden Baulichkeit festzustellen ist.

Als Pächter hat man zwar ein Vorschlagsrecht, jedoch führen manche Vereine „ Wartelisten“ über Interessenten für einen freiwerdenden Kleingarten und gehen bei der Vergabe nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen vor. Auch für diesen vom Verein namhaft gemachten Nachfolger gilt dann der vom Sachverständigen ermittelte Zeitwert und Sie haben Anspruch auf Zahlung dieses Betrages als Ablöse.

Sie planen die Weitergabe Ihres Kleingartenhauses, wir beraten Sie gerne: office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Häufige Fragen an eine Scheidungsanwältin

Erfahren Sie im Artikel in der Wiener Bezirkszeitung mehr zu folgenden Fragen:

• Stellt Fremdgehen bei einer Scheidung kein Verschulden mehr da?
• Ist man nach drei Jahren automatisch geschieden?
• Wann hat man einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt?
• Mein Ehepartner droht mir damit, dass ich keinen Ehegattenunterhalt bekommen werde, da er in die Arbeitslose geht, geht das?
• Bekommt man als Frau, wenn Kinder vorhanden sind die eheliche Wohnung, auch wenn diese der Mann eingebracht hat?
• Gibt es auch für denjenigen der Schuld an der Zerrüttung der Ehe ist, einen Ehegattenunterhalt?
• Kann ein Rechtsanwalt bei einer einvernehmlichen Scheidung sowohl Mann als auch Frau vertreten?
• Wie hoch sind die Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Und last but not least
• Tipps für das richtige Verhalten in einem Scheidungsverfahren!

Hier der link zu dem Artikel in der Bezirkszeitung:

http://www.meinbezirk.at/wien-01-innere-stadt/chronik/raus-aus-der-scheidungsfalle-haeufig-gestellte-fragen-d1012158.html

 

Was ist ein Scheidungsgrund?

Im Gesetz gibt es keinen Katalog von Scheidungsgründen.

Die Scheidungsgründe müssen im Einzelfall geprüft werden.

Letztlich obliegt es der Beweiswürdigung des Richters zu entscheiden, wer welche Scheidungsgründe gesetzt hat und ob diese Grund dafür sind, dass ein Ehegatte das überwiegende oder alleinige Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat oder beide etwa die gleiche Schuld an der Scheidung trifft.

Scheidungsgründe können auch noch während des Scheidungsverfahrens gesetzt werden. Eheverfehlungen nach der Zerrüttung sind dann zu berücksichtigen, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen war und der andere Ehegatte dieses Verhalten als noch ehezerrüttender empfinden konnte. Auch nach der Zerrüttung darf kein den Partner missachtendes Verhalten gesetzt werden.

Beispiele für Scheidungsgründe:

  1. Verweigerung des Zutritts der Ehewohnung ( etwa Austausch der Schlüssel oder eigenmächtige Wegnahme des Schlüssels)
  2. Grundloses Ausziehen oder Verlegung der Ehewohnung
  3. Unzulässige Verfügung über die Ehewohnung
  4. Ausweisung aus der Ehewohnung ohne Grund
  5. Unreinliches Verhalten, fehlende Körperpflege
  6. Aussperren des Ehegatten aus dem Schlafzimmer ohne Grund oder grundloser Auszug aus diesem
  7. böswilliges Verlassen
  8. unreinliches Verhalten, fehlende Körperpflege
  9. Unterhaltsverletzung gegenüber Gatten oder Kindern
  10. hineinziehen der Kinder in den Ehestreit
  11. aufhetzen der Kinder gegen den anderen Ehepartner
  12. Behinderung oder Verweigerung des Besuchsrechts hinsichtlich der gemeinsamen Kinder
  13. Vernachlässigung der Kinder, und nicht ausreichende Pflege und Erziehung
  14. Verletzung der Treuepflicht
  15. eigenmächtiges Wegbringen von Hausrat
  16. trotz Aufforderung hierzu – keine Rechenschaft über Behebungen, die vom Konto des anderen Ehegatten getätigt wurden
  17. eigenmächtiges Abheben von Sparguthaben
  18. Verschweigen des Einkommens
  19. Sorgloses Eingehen von Schulden
  20. kleinliche Behandlung in Geldangelegenheiten
  21. Verheimlichen einer kritischen wirtschaftlichen Situation
  22. dauerhafte grobe Vernachlässigung der Haushaltsführung
  23. Verstoß gegen die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung
  24. Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung im Erwerb des anderen, obwohl dies zumutbar ist;
  25. Andauernde Lieblosigkeit und Feindseligkeiten
  26. Ablehnung der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ohne hinreichenden Grund
  27. Verletzung der Beistandspflicht ( Hilfe und Unterstützung in schwierigen Situationen)
  28. kein Bemühen zur einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft
  29. Bordellbesuche
  30. eine bloße „Freundschaft“ die aber den objektiven Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckt
  31. freundschaftliche Beziehungen zum anderen Geschlecht gegen den ausdrücklichen Willen des anderen Ehegatten ( auch wenn diese nicht sexuell sind)
  32. sexuelle Vernachlässigung des Ehegatten
  33. grundlose und beharrliche Verweigerung des ehelichen Verkehrs
  34. häufig durchzechte Nächte
  35. Abbruch des menschlichen Kontaktes
  36. Rechthaberei oder notorisches Nörgeln
  37. keine anständige Begegnung mit dem Ehegatten ( Begrüßung, gegenseitiger Respekt, etc.)
  38. kontinuierliche Gesprächsverweigerung ( über wichtige persönliche Themen)
  39. Verlangen von Perversionen
  40. keine Gemeinsamkeiten mit dem Ehegatten suchen
  41. dauernde Interessenlosigkeit, beharrliches Schweigen
  42. das peinliche Bloßstellen des Ehepartners ( insbesondere vor Freunden, Geschäftspartnern oder dessen Familie)
  43. überintensives Berufsleben bei gleichzeitiger Vernachlässigung des Ehepartners
  44. erheblicher Teil der Freizeit und Urlaube werden alleine verbracht
  45. unbegründete Strafanzeigen ( auch beim Finanzamt) um dem Anderen zu schaden
  46. Ablehnung oder Zurückziehen aus dem Familienverband
  47. Unterbindung des Kontaktes mit Verwandten ohne Grund
  48. Beschimpfungen
  49. Religiöser oder politischer Fanatismus
  50. Misshandlungen
  51. Gefährliche Drohungen
  52. Grundlose Eigersucht
  53. Verbreitung rufschädigender Äußerungen über den Ehegatten
  54. Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung
  55. Ausplaudern von Intimitäten
  56. Künstliche Befruchtung ohne Wissen des Ehegatten
  57. Beleidigungen in der Öffentlichkeit
  58. Installieren einer Überwachungsanlage zur Überwachung des Ehegatten
  59. Entwendung von Fotos, Dokumenten oder das Öffnen der Post
  60. Lügen und Heimlichkeiten

Die Beurteilung ob eine Scheidungsgrund gesetzt wurde ist immer vom Einzelfall anhängig. und kommt es auf die jeweilige einvernehmliche Ehegestaltung an. Wenn der Partner zB stets dazu gedrängt hat, dass der andere, damit man sich als Familie etwas erwirtschaftet, viel arbeitet, so kann einem dies später nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Dann gibt es noch die speziellen Scheidungsformen:

Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten ( § 50 EheG):

Eine Ehe kann beispielsweise wegen einer Psychoneurose, Zwangsneurose, Melancholie, Hysterie, Eifersuchtswahn, psychisch bedingter unverschuldeter Impotenz und Frigidität, willensmäßig nicht zu beeinflussender Trunk – oder Drogensucht geschieden werden, wenn die Ehe dadurch so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Geisteskrankheit ( § 51 EheG):

Die Scheidung kann begehrt werden, wenn der andere Ehegatte an einer Geisteskrankheit leidet und die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, dass die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist und deren Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann.

Ansteckende oder ekelerregende Krankheit ( § 52 EheG):

Nach dem Ehegesetz kann ein Ehegatte die Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Härteklausel:

Eine Scheidung wegen geistiger Störung, Geisteskrankheit (§ 51 EheG) oder einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit (§ 52 EheG) ist dann nicht möglich, wenn anzunehmen ist, dass die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls (Dauer der Ehe, Lebensalter der Ehegatten, Anlass der Erkrankung etc.).

Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht die Ansicht vertritt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist oder wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter trifft, als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens.

Sie haben hierzu Fragen, dann vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin bei Scheidungsanwältin Braun unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

Neuberechnung der Durchschnittsbedarfsätze ab dem 1.7.2014

Neuberechnung der Durchschnittsbedarfsätze ab 1.7.2014

0-3 Jahre € 197,– ( bisher € 194,–)
3-6 Jahre € 253,– ( bisher € 249,–)
6-10 Jahre € 326,– (bisher € 320,–)
10-15 Jahre € 372,– ( bisher € 366,–)
15-19 Jahre € 439,– (bisher € 431,–)
19-25 Jahre € 550,– ( bisher € 540,–)

 

Der Arzt als Zeuge

Immer wieder muss ein Arzt bei Gericht als Zeuge aussagen. Wann kann/muss nun ein Arzt seine Aussage verweigern/ wann nicht?

Hierzu ist kurz folgendes zu sagen:

  • Im gerichtlichen Strafverfahren besteht für Ärzte kein generelles Aussageverweigerungsrecht. Ein Recht zur Verweigerung der Aussage besteht nur für Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeuten ( geregelt ist dies in € 157 StPO).
  • Im Zivilverfahren gilt aufgrund der ZPO, dass der Zeuge in Bezug auf Tatsachen, über die er nicht aussagen würde können, ohne eine ihm obliegende staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, die Aussage verweigern darf, wenn er nicht gültig von seiner Verschwiegenheit entbunden worden ist.

Doctor sitting in his studioWurde der Arzt von seiner berufsrechtlich bestehenden Verschwiegenheitspflicht entbunden, ist er berechtigt, auszusagen. Will er sich trotz Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Patienten der Aussage entschlagen, hat er die Gründe dafür geltend zu machen. Letztlich entscheidet das Gericht, ob er aussagen muss oder nicht.

Auch wenn keine Entbindung durch den Patienten vorliegt kann vom Gericht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit durchbrochen werden. Dies wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Hierbei ist die Aussage auf jene Bereiche zu beschränken, die zum Schutz der genannten Interessen unbedingt notwendig sind. Die Erwähnung der Bereiche öffentliche Gesundheitspflege und Rechtspflege ist nicht abschließend. Vielmehr können noch andere Interessen in Betracht kommen, die eine Durchbrechung der Verschwiegenheit ermöglichen. Vor der Aussage im Zivilprozess ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Entbindung von der Verschwiegenheit kann jederzeit vom Patienten widerrufen werden. Daher empfiehlt es sich bei Entbindungserklärungen von Patienten, die nicht aktuell sind, oder bei sonstigen Zweifeln an der vorliegende Erklärung unbedingt mit dem Patienten zur Klärung, ob die Entbindung immer noch aufrecht ist, Kontakt aufzunehmen. Weiters empfiehlt sich die Dokumentation des Ergebnisses dieser Nachfrage.

15. 6. 2014 Radio Ö1 Kuckuckskinder mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Wenn Kinder nicht wissen wer ihr Vater ist oder Männer über ihre Vaterschaft getäuscht werden.

15.6.2014 Ö1 "Moment am Sonntag" Redakteurin Elis Thiel

Die Sendung zu diesem sehr ernsten und emotionalem Thema können Sie downloaden auf der Ö1 homepage:

http://oe1.orf.at/programm/375138

Ballspiel der Nachbarn

Ein paar Bälle dürfen beim Nachbarn landen.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich damit zu befassen ob man auf dem eigenem Grunde einen Beachvolleyball Platz errichten und inwiefern man ihn nutzen darf. Die Nachbarin hatte sich durch das Ballspielen der Nachbarn gestört gefühlt.

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 220/ 13 a)  entschied in diesem Fall für die Hobbysportler. Dies da (anders als im Fußballfall zu ( OGH 110 Ob 37/05x) nur wenige Bälle, welche aus „ unüblichen Fehlschlägen“ resultierten,  aufs Nachbargrundstück landeten. Auch der mit dem Spiel verbundene Lärm wurde als der Nachbarin für zumutbar erkannt.

„Werbung unerwünscht“ Aufkleber schützt vor Läuten an der Haustür

Um  lästiger Werbung zu entgehen brachte eine Frau an ihrer Wohnungstür  einen Aufkleber  mit dem Hinweis dass Werbung unerwünscht sei an. Die hielt jedoch die Verkaufsberaterin eines Telekommunikationsunternehmen nicht davon ab trotzdem anzuläuten und der Frau Werbematerial aufzudrängen.

Das Erstgericht ( Gz 43 C 430/12 m-13) entschied zugunsten der belästigten Frau. Denn mit dem Aufbringen eines derartige Aufklebers werde zum Ausdruck gebracht, dass eben jemand überhaupt keine Werbung, welcher Form auch immer, wünscht und  hat sich daran ein Unternehmen zu halten.

Vaterschaftsfeststellung

„Mater semper certa est, pater semper incertus est“

grandparent

  1.  Kind wurde während der Ehe  geboren ( Ehelichkeitsvermutung):

Hier geht man grundsätzlich davon aus dass der Ehemann der Vater ist.

Stammt das Kind  nicht vom Ehemann ab, so kann sowohl der Ehemann als auch das Kind

( sowie deren Rechtsnachfolger) den Antrag auf Nichtabstammung stellen. Mit Rechtskraft des Beschlusses in welchem die Nichtabstammung des Minderjährigen vom Ehemann festgestellt wird gilt das minderjährige  Kind (rückwirkend ab der Geburt) nicht mehr als dessen Kind.

Exkurs:

Im Übrigen die Bezeichnung „Kuckuckskind“ rührt daher, dass der Kuckucksvogel seine Eier in fremde Nester legt.

Wer ein Kind unterschiebt, ist gemäß § 200 Strafgesetzbuch ( kurz StGB) mit einer Freiheitstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen . Jedoch scheint für die Jahre der Kriminalstatistik für die Jahre 2002 bis 2012 keine Verurteilung auf.

  1.  Es gibt keinen Ehemann (uneheliches Kind):

Anerkenntnis

Die Vaterschaft kann durch ein Anerkenntnis erfolgen (dies in etwa beim Standesamt, beim Notar, beim Jugendwohlfahrtsträger aber auch beim Außerstreitgericht sowie die österreichischen Behörden im Ausland). Diese das Anerkenntnis beurkundeten Stellen haben dieses an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.

Ein Anerkenntnis ist höchstpersönlich abzugeben, daher keine Vertretung möglich

Das Kind oder die Mutter können gegen das Anerkenntnis innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.

Gerichtliche Feststellung

Erfolgt ein derartiges Anerkenntnis nicht so kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden. Dies auf Antrag des Kindes gegen den Mann oder von dem Mann gegen das Kind. Vom Mann kann dieser Antrag allerdings nur gestellt werden, wenn das Kind juristisch vaterlos ist ( ansonsten abhängig von Zustimmung der übrigen Betroffenen).

Das Kind hingegen kann den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft  auch dann einbringen wenn bereits ein anderer Vater (kraft Geburt, Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung) feststeht (so genanntes „Vätertauschverfahren“).

Vater unbekannt

 Den gesetzlichen Vertreter trifft die Verpflichtung, für die Feststellung der Vaterschaft zu sorgen. Gesetzlicher Vertreter wird in den meisten Fällen die uneheliche Mutter sein, doch kann die gesetzliche Vertretung im Einzelfall auch dem Vater, den Großeltern,  Pflegeeltern oder anderen mit der Obsorge betrauten Personen  – vor allem dem Jugendwohlfahrtsträger  – zu kommen. Gibt der mutmaßliche Vater nicht freiwillig ein Vaterschaftsanerkenntnis ab, so hat der gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen.

Achtung: Für die Antragstellung auf Nichtabstammung gilt es Fristen zu beachten!!

Unterhaltsrückforderung:

Der Nichtvater kann vom biologischen Vater seine gesamte gezahlte Unterhaltsleistung geltend machen, dies jedoch einerseits begrenzt um das was er tatsächlich geleistet hat und anderseits um den Betrag den der echte Vater gesetzlich hätte zahlen müssen.

Die gesetzlichen Regelungen rund um die Vaterschaftsfeststellung sind mittlerweile sehr komplex und gibt es viele Fragen so auch rund um das Thema DNA Tests, Vater unbekannt etc.

Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns unter: office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

Löschung aus einer Kredit Warnliste

Bevor Kreditgeber einen Kredit vergeben überprüfen sie die Bonität des Ansuchenden. Scheint dieser in einer „schwarzen Liste“ auf so wird das Ergebnis der Prüfung für diesen zumeist negativ ausfallen.

Je nachdem ob die Schuld vollständig oder nur teilweise bezahlt wurde scheint man als Schuldner unterschiedlich lang in einer derartigen Liste auf. So bei vollständiger Bezahlung der Schuld: 3 Jahre, bei sonstiger Tilgung der Schuld 7 Jahre. Ein Widerspruch (und die damit einhergehende Löschung binnen acht Wochen aufgrund eines solchen Widerspruchs) ist jedoch für Kreditverträge und Kreditierungen, die nach dem 10.6.2010 geschlossen bzw. gewährt wurden nicht möglich

Denn gemäß § 7 Abs. 5 VKrG (Verbraucherkreditgesetz) ist § 28 Abs. 2 Datenschutzgesetz – kurz DSG (Widerspruchsrecht) auf bei der Datenschutzbehörde registrierte Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs. 1 Z 2 (Zustimmung des Betroffenen ) oder Z 4 DSG 2000 (nur im überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten) beruht nicht anwendbar. Darunter fallen Warnliste ( zB KSV Warnliste) bzw. Kleinkredit Evidenz.

Ist der Kreditvertrag jedoch vor dem 10.6.2010 abgeschlossen worden ist ein Widerspruch gemäß § 28Abs 2 DSG 2000 möglich ( 6 Ob 112/10d).

Jetskiunfall mit schweren Folgen

Bei einem Jet Ski Wettbewerb kam es zu einer Verletzung mehrerer Zuschauer. Eine Frau erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und schwere Prellungen. Zu dem Unfall war es deshalb gekommen, da einer der Piloten die Herrschaft über sein Gerät verloren hatte und über das Ufer hinaus auf eine angrenzende Wiese geschossen war. Gäste hatten Heurigenbänke aus einem Zelt in die Nähe des Wassers getragen.

Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 242/13h) hat – wie die Berufungsinstanz – den Gastwirt haften lassen. Dies da dieser ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen hatte, die Gefahr im Umfeld seines Zeltes zu verringern. Der Bereich nahe dem Wasser hätte von den Gästen während des Wettbewerbes nicht betreten werden dürfen. Dieser war aber weder abgesperrt noch waren Ordner eingeteilt, die diesen Bereich abgesichert hätten.

Der Gastwirt hatte nichts dagegen unternommen, dass die Gäste die Bänke in die ihm als solche bekannte Gefahrenzone gebracht haben. Der Wirt konnte nicht beweisen, dass ihm die Entfernung der Bänke auch noch am dritten Tag des Wettbewerbs nicht bekannt gewesen sei. Die Pflichten des Wirts umfassen laut Obersten Gerichtshof auch den Außenbereich und enden nicht mit der Bezahlung oder der Konsumation, sondern erst dann, wenn der Gast das Naheverhältnis zum Wirt aufgibt.

Arzthaftung

Ein Patient klagte mit Erfolg einen Zahnarzt auf Ersatz seiner Goldkronen durch Vollkeramikkronen.

Im gegenständlichen Fall hatte der Arzt zwar den Patienten darüber aufgeklärt dass Allergien möglich seien wenn man Kronen, die nicht aus Edelmetall sind, verwendet. Jedoch nicht darüber dass auch bei Goldkronen, wenn auch nur sehr selten, ebenfalls Allergien auftreten können. Der Patient hatte sich letztlich tatsächlich für Goldkronen entschieden.

In weiterer Folge kam es bei dem Patienten tatsächlich zu einer allergischen Reaktion. Es könne zwar im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob der Patient von Anfang an eine Goldallergie hatte oder ob diese erst nach dem Eingriff entstand. Bei richtiger Aufklärung hätte jedoch ein vorhergehender Test Auskunft über vorhandene Allergien gegeben. In der Zahnmedizin seit durchaus bekannt, dass auch hochgoldhaltige Legierungen Allergien auslösen können. Auch der Oberste Gerichtshof (2 Ob 43/12f) führte aus, dass ein Arzt nicht davon ausgehen dürfe, dass Patienten alle ihre Allergien kennen. Vor einer konkreten Behandlung sei daher nochmals eine spezielle Aufklärung erforderlich.

In einem anderen Fall kam es letztlich zur Haftung eines Arztes, welcher zwar den Patienten darüber aufgeklärt hatte, dass durch eine Schulteroperation die bereits schon lockeren vorderen Zähne des Patienten weiter gelockert werden können, es jedoch unterlassen hatte ihn auch über simple präventive Maßnahmen, wie eine schützende Zahnspange zu informieren ( 9 Ob 52/12f). Tatsächlich war es bei der Operation zu einer Schädigung der Zähne gekommen und konnte der Patient nicht mehr ohne Probleme essen.

Zahnarzt wehrt sich gegen Roman

Ein österreichischer Kabarettist bringt einen Roman heraus. Hauptfigur dieses Romans ist ein Zahnarzt. In dem Roman begeht dieser Zahnarzt nach Auftrag absurde Diebstähle.

Tatsächlich trägt ein Grazer Zahnarzt denselben Namen. Der Arzt verklagte den Kabarettisten auf Schadenersatz wegen rund € 25.000,–. Dies da nach Erscheinen des Buches ihn eine Vielzahl an Leuten und insbesondere Patienten darauf angesprochen hätten, ob er tatsächlich vorbestraft sei. In weiterer Folge sei es dann auch zu einem Patienten- und sohin Umsatzausfall gekommen.

Das Oberlandesgericht Wien (GZ 4 Ob 154/ 13w) ließ jedoch den Zahnarzt mit seiner Klage abblitzen. Dies da den Autor im Vorhinein keine Recherchepflicht getroffen habe, ob es den Zahnarzt wirklich gebe. Die Romanschilderung grenze ans Absurde und schließe eine Verwechslung mit einer realen Person aus.

Das seinerzeitige Interesse des Autors „beim Verfassen des Romans seine mannigfaltigen Figuren phantasievoll ohne Hemmnisse zu entwickeln“ stehe über dem Interesse echter Namensträger. Tatsächlich, so das Höchstgericht, wäre zu erwarten, dass Leute die den Kläger kennen, belustigt – allenfalls schadenfroh- lächeln, keinesfalls sich aber gegen eine medizinische Behandlung durch den Kläger entscheiden.

28.10.2014 Scheidungsvortrag im Frauenzentrum "soulsisters"

Gemeinsam mit Detektiv Markus Schwaiger hält Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun einen Vortrag rund um das Thema Scheidung.

  • Einvernehmliche oder streitige Scheidung?
  • Wie werden das Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt?
  • Und wie ist das mit dem Kindesunterhalt und der Namensführung nach der Scheidung?

Teilnahmekosten € 15,–

Frauenzentrum „"soulsisters", 1040 Wien, Goldegggasse 2/5

Anmeldungen bitte bis zum 26.10. an office@soulsisters.at

16.6.2014 Vortrag "Ein Fall für Zwei – Raus aus der Scheidungsfalle – Detektiv und Rechtsanwältin

Gemeinsam mit dem Detektiv DI Markus Schwaiger hält Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in Kooperation mit der Wiener Bezirkszeitung ( BZ) am  16.6.2014 um 18:30 im Gasthaus ” Zum Roten Bären” in 1010 Wien, Berggasse 39 einen Vortrag rund um das Thema Scheidung.

  • Einvernehmliche oder streitige Scheidung?
  • Wie werden das Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt?
  • Und wie ist das mit dem Kindesunterhalt und der Namensführung nach der Scheidung?

Die Teilnahme ist kostenlos.

Jedoch wird  aufgrund der begrenzten Teilnehmeranzahl um Voranmeldung per mail an office@rechtsanwaeltin-braun.at dringend bis zum 11.6.2014 ersucht.

http://www.meinbezirk.at/wien-01-innere-stadt/chronik/ein-fall-fuer-zwei-raus-aus-der-scheidungsfalle-d968545.html

Rechtsanwältin Braun am 15.6.2014 auf Ö1 Kuckuckskinder

Ö1 am 15.6.2014 um 18: 15: Thema Kuckuckskinder – ein Bericht u.a. mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Interview. http://oe1.orf.at/programm/375138

Kuckuckskinder.
Wenn der Vater nicht der Vater ist. Und die Folgen dieser Erkenntnis für die Kinder.
Gestaltung: Elis Thiel

Der, der als Vater auftritt, ist es oft gar nicht – Kuckuckskinder gibt es so lang wie die Menschheit. Manchmal kennt niemand die Wahrheit, oft das ganze Dorf. Aber alle halten dicht.

Wenn der Mann es nicht weiß, spricht man von Kindesunterschiebung – mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen. Die Kinder quälen sich zuweilen ein Leben lang mit unbestimmten Gefühlen der Nichtzugehörigkeit, ohne zu wissen, warum.

Über einen Vater, der Unterhalt von siebzehn Jahren rückforderte, eine Frau, die ihren leiblichen Vater bis heute nicht kennt, und eine Mutter, die ihren Sohn bis ins Erwachsenenalter im Unklaren ließ.

Journalisten und Social Media

Am 22.6.2014 hielt Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Club der Österreichischen Journalisten ( ÖJC) einen Vortrag zum Thema Journalismus und Social Media.

Mehr hierzu in der Presseaussendung:

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140523_OTS0200/oejc-social-media-und-internet-sind-kein-rechtfreier-raum-bild#

ÖJC: Social Media und Internet sind kein rechtfreier Raum

Wiener Rechtsanwältin warnt vor Urheberrechtsverletzungen im Internet

 

ÖJC: Social Media und Internet sind kein rechtfreier Raumvergrößern

BILD zu OTS – Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Donnerstag, Abend im Österreichischen Journalisten
Club – ÖJC. Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung des ÖJC und der
Journalismus & Medien Akademie herrschte reges Interesse am aktuellen
Vortrag "Journalisten und Social Media" von der Wiener Rechtsanwältin
Mag. Katharina Braun(www.rechtsanwaeltin-braun.at)

Dies hat auch seinen guten Grund. Denn auf der meist unter enormen
Zeitdruck stehenden Jagd nach guten Geschichten ist die Social Media
Recherche in den Redaktionen bereits längst nicht mehr wegzudenkender
"State oft the art".

Rasch wird dann schon mal die Geschichte über das eingestürzte
Wohnhaus mit Fotos vom Facebook Account des Verursachers bespickt
oder wird zur Berichterstattung über einen Mord an einer
Prostituierten ein Facebook Foto vom vermeintlichen Account der
Prostituierten verwendet.

Auch viele Journalisten glauben nach wie vor, dass Social Media noch
immer ein quasi rechtsfreier Raum sei und hierin zu findende Fotos
und Texte jedermann frei zur Verwendung stünden.

Selbst der Gesetzgeber stand den neuen Medien erst abwartend
gegenüber und hat diese erst in die Mediengesetz – Novelle 2005
eingearbeitet.

Die Meinung, dass der Social Media Bereich ein rechtsfreier Raum sei
ist schlicht und ergreifend unrichtig. Denn auch im Social Media
Bereich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts,
Markenrechts, Zivilrechts, Strafrechts und des Medienrechts zu
beachten.

Schreibt ein Journalist z.B. für ein Internetmedium einen Artikel
darüber dass eine bestimmte Person eine Berufsausübungsberechtigung
nicht hat so kann der Journalist, wenn diese Mitteilung nicht wahr
ist, wegen übler Nachrede sowohl straf- als auch zivilrechtlich
(Schadenersatz) belangt werden. Bei Angelegenheiten den
höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Sexualität) betreffend ist mit
besonderer journalistischer Sorgfalt umzugehen.

Wird der Artikel auf einer eigenen Website eingestellt so hat der
Journalist als Websitebetreiber, und sohin Medienherausgeber, zudem
für die Einhaltung des Mediengesetzes zu sorgen. Daher drohen auch
hier im Falle von ehr – oder anderen persönlichkeitsverletzenden
Äußerungen Entschädigungsbeträge bis zu Euro 50.000 (§ 6 MedienG).
Besondere Vorsicht ist bei Berichterstattung betreffend Minderjährige
und im Zusammenhang von Straftaten anzuwenden.

Wobei sogenannte "kleine" Homepages, das sind jene welche nur der
Darstellung des persönlichen Lebensbereiches ( z.B. Reiseblog in
welchem Journalist für Freunde über seine privaten Reisen berichtet)
oder der Präsentation des Medieninhabers dienen, von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen – nicht
jedoch von Entschädigungsleistungen – ausgenommen sind. Doch ACHTUNG:
die Abgrenzung "kleine"/"große" Homepage ist in der Praxis mitunter
schwierig.

Es ist nach Ansicht der Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun nicht
gerechtfertigt Fotos/Texte von einem privaten Facebook Account ohne
Zustimmung des Accountinhabers für einen Zeitungsartikel zu
verwenden.

Das Urheberrecht und die Persönlichkeitsrechte gelten auch im Social
Media Bereich. Denn auch wenn der Account nicht nur für die engsten
Freunde zugänglich gemacht worden ist, so lässt dies nicht den
Schluss zu, dass dieser Facebook User die Verwendung für andere
Medien (Print, TV, etc.), und dies schon gar nicht in einem ihn
diskreditierenden Zusammenhang (z.B. mit Begleittext "der Zuspruch
zum Alkohol ergibt sich auch aus seinen Facebook Fotos") freigab.

Wobei es hier immer auf den Einzelfall ankommt und es keine für alle
Fälle geltende abschließende Beurteilung geben kann. Denn bei einem
öffentlich zugängliche Facebook Account eines Politikers mit mehreren
Hunderten von Freunden wird man wohl davon ausgehen können, dass es
diesem Politiker (zumal im Umgang mit Medien ein Profi) bewusst und
von ihm gewollt ist, dass seine Social Media Beiträge zur
Berichterstattung herangezogen werden. Wobei auch hier es natürlich
durch die Gesamtaufmachung eines Artikels zu einer üblen Nachrede
und/oder einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des
Politikers kommen kann.

Ebenso ist es im Rahmen der Zitierfreiheit möglich Auszüge von Texten
von Homepages zu verwenden, dies wenn für Bericht erforderlich und
unter Hinweis der Quelle. Denn anders könnte ein Sachverhalt den
Lesern gar nicht näher gebracht werden.

Sehr vorsichtig sollten Journalisten sein, wenn sie jedenfalls im
Zusammenhang mit Straftaten mit der Preisgabe von Identitäten
(Namensnennung, Fotos der vermeintlichen Täter, der Opfer etc.) zu
tun haben. Dies ist nur dann zulässig wenn diese amtlich veranlasst
wird, damit ein Täter (z.B. Überfälle in öffentlichen
Verkehrsmitteln) aufgegriffen werden kann.

Es ist dringend anzuraten bei Fotos und Texten im Social Media
Bereich den Urheber des Fotos um Erlaubnis zu bitten, dass man
Foto/Text für einen Bericht verwenden darf. Das kann natürlich sehr
schwierig sein. Für allfällige spätere Beweislastschwierigkeiten
empfiehlt sich eine schriftliche Zustimmung. Zu beachten ist, dass
selbst bei freigegebener Nutzung dies nicht davon entbindet den
Urheber als solches namentlich zu nennen.

Im Fall des Facebook Fotos der ermordeten Prostituierten stellte sich
im nach hinein heraus, dass das Medium den falschen Account erwischt
hatte und das Foto in Wahrheit eine slowakische Studentin zeigte,
welche mit dem Verbrechen in keinem Zusammenhang stand. Diese
belangte die Medium erfolgreich wegen übler Nachrede und zudem
(letzteres letztlich aufgrund der Nichtigkeitsbeschwerde der
Generalprokuratur) auch wegen Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereiches.

Die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht ist daher da wie
dort, daher gleichgültig ob Digital- oder Analogmedium, unbedingt
einzuhalten, daher immer den berühmten Dreifachcheck anwenden!

 

 

 

 

Direktmarketing – unzulässige Massenmails

Immer wieder kommen Unternehmer auf die Idee zu Werbezecken emails massenweise zu verschicken. Dies ist jedoch gemäß § 107 TKG ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig.

Eine vorherige Zustimmung ist ausnahmsweise dann nicht notwendig, wenn:

1. der Absender hat die Kontaktinformationen für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten und

 2. die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und

3. der Kunde hat die Möglichkeit erhalten, den Empfang solcher Nachrichten bei der Erhebung und

 4. bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

5. der Kunde hat die Zusendung nicht im Vorhinein abgelehnt ( daher kein Eintrag in die sogenannte Robinsonliste – Formular zum Eintrag in die Robinsonliste finden Sie hier https://apppool.wko.at/robinsonliste/ ).

Der Begriff „Werbezwecke“ wird laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weit ausgedehnt.

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 107 Telekommunikationsgesetz wird als Verwaltungsübertretung mit bis zu Euro 58.000 (Telefonanruf, Fax) bzw. Euro 37.000 € (elektronische Post) geahndet. Ebenso kann ein derartiger Verstoß eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen.

Food Camp in Wien – Treffen der food blogger

Am 17.5. 2014 trifft sich nun zum dritten Mal, organisiert von Nina Mohimi und Dani Terbu, die food blogger communuity beim food camp in Wien im Palais Sans Souci zum Erfahrungs- und Wissensaustausch.

Nachfolgend etwas Rechtsinfo zu dem Thema:

Sind Rezepte urheberrechtlich geschützt?

Grundsätzlich gilt: um urheberrechtlichen Schutz zu gelangen muss ein Rezept eine gewisse Schöpfungshöhe ( daher eine gewisse originelle Beschreibung der Zubereitung) aufweisen.

Die Beschreibung der Zubereitung einer Hühnersuppe mit Worten „… bringen sie etwas Gemüse mit Gewürzen, Hühnerfleisch in Wasser zum Kochen“ ist als solches urheberrechtlich nicht geschützt. Auch ist die Nennung von Zutaten und Mengen nicht geschützt ( so ist „Salz“ nun mal „Salz“ und braucht nicht in etwa als aus Natriumchlorid bestehendes Gewürz beschrieben werden).

Jedoch kann die Beschreibung der Zubereitung einer Speise eine gewisse schöpferische Höhe haben, sodass Urheberrechtsschutz gegeben ist.

Urheberrechtlich geschützt sind natürlich in etwa die derzeit sehr beliebten Kriminalgeschichten, in welche Beschreibungen von Rezepten eingebaut sind.

Eine Besonderheit gilt für Rezeptesammlungen. welche als solchen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Ausschlaggebend ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und aufeinander Abstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken( Konzeption), während das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten nicht genügt.

Aus geschützten Sammelwerken darf man ohne Erlaubnis grundsätzlich nur Teile übernehmen, die dem Umfang nach "geringfügig" sind.

So kann man in etwa aus einer Sammlung von 10.000 Rezepten mit der Qualität von "Bedienungsanleitungen" ein paar auswählen und auf die eigene Homepage stellen, die Übernahme von einem Drittel der Rezepte wird im Zweifel nicht mehr als geringfügig angesehen.

Ebenso sind Rezept-Datenbanken schutzfähig.

Dem Copyright – Hinweis © kam im übrigen nie eine rechtliche Wirkung hinzu und war schon immer nur ein bloßer Hinweis. Seit dem 1 April 1989 entstehen auch in den USA die Urheberrechte wie in Österreich automatisch, d.h. man braucht den Copyright-Hinweis gar nicht mehr.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, dass man sich der Verletzung bewusst war oder man gutgläubig von jemanden Rechte erwarb bzw. eine Erlaubnis zur Verwendung erteilt bekam.

Er ist daher dringend zu empfehlen wenn man von jemanden anderen einen Text oder Fotoübermittelt bekommt, sich von diesem zusichern zu lassen, dass der Übermittler des Textes bzw. des Fotos auch überhaupt über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt bzw. sich für eine allfällige Inanspruchnahme schad – und klaglos halten zu lassen.

Bei einer Urheberrechtsverletzung gib es folgende Möglichkeiten im Gerichtsweg gegen den Verletzer folgende Ansprüche geltend zu machen:

Unterlassungsanspruch (§ 81 Urhebergesetz), Beseitigungsanspruch ( § 82 Urhebergesetz – daher zB Entfernung des widerrechtlich verwendeten Text von homepage), Urteilsveröffentlichung ( § 85 Urhebergesetz), angemessenes Entgelt ( § 86 Urhebergesetz, daher es kann daher der Wert dessen gefordert werden, der für gleichartige Leistung üblicherweise bezahlt hätte werden müssen), Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns (§ 87 Urhebergesetz, ein pauschalierter Schadenersatz – daher es muss weder nachgewiesen werden, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser ist – ist bei Verschulden in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten), Rechnungslegung. Zudem droht dem Verletzer eine strafrechtliche Sanktion.

Schutz von Fotos

Schon der französische Fotograf Henri Cartier Bresson meinte: " Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen." Damit meinte er, dass es sehr schwer ist, als Fotograf keine fremden Rechte zu verletzen.

Daher: Vorsicht bei der Verwendung von Fotos, denn diese dürfen nicht ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet werde. Zudem gilt: auch wenn dieser die Nutzung seines Fotos erlaubt hat ist der Fotograf als Urheber anzuführen ( es sei denn der Fotograf hat darauf verzichtet).

Impressumspflicht eines Blogs?

Social Media Präsenzen benötigen dann ein eigenes Impressums, wenn sie innerhalb einer Plattform oder eines Netzwerks einen – vor allem inhaltlich- abgegrenzten und selbständig verwalteten Bereich darstellen.

Auch Foodblogs ( da sie die Nutzer optisch und vor allem inhaltlich gestalten können) bedürfen jedenfalls dann eines Impressums wenn Sie kommerziell ( zB Schaltung von Werbebannern) genutzt werden.

Die Verletzung der Impressumspflicht wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Es droht eine Verwaltungsstrafe bis zu € 3.000,– . Gemäß § 27 ECG entfällt die Strafe, wenn der "Täter" über Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand herstellt. Die Anzeige ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

Umstritten ist ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Für nähere Information kontaktieren Sie bitte Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Info zu dem foodcamp: www.foodcamp.at

Liegenschaftserwerb in einer Partnerschaft

coppia di innamorati nella nuova abitazione, casaSeit 2002 gibt es die Möglichkeit dass Lebensgefährten gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben können.

Oft stehen dann beide im Grundbuch,  dies ist jedoch nur im Verhältnis 50:50 möglich

Zerbricht die Partnerschaft kommt es dann oft zu Streitigkeiten wer die Wohnung behält bzw. wer im Veräußerungsfall wie viel Geld bekommt, dies insbesondere wenn einer der beiden mehr Geld investiert hat. Es empfiehlt sich hier unbedingt vorab (daher bereits wenn die Beziehung in Ordnung ist) zu regeln was im Trennungsfall zu geschehen hat.

So kann zB vertraglich vereinbart werden, dass einer der beiden die Wohnung behält und der andere mit einem Prozentsatz vom Verkehrswert oder auch einem ( wertgesicherten) Fixbetrag ausbezahlt wird.

Gibt es keinen Vertrag oder ist eine Einigung nicht möglich, so müsste zur Beendigung die Teilungsklage ( ein mitunter sehr kosten – und zeitintensives Verfahren) bei Gericht eingebracht werden.  Ist eine Naturalteilung ( daher Teilung in annähernd zwei gleiche Liegenschaftshälften) nicht möglich, so kommt es im Rahmen einer Zivilteilung zur gerichtlichen Feilbietung.

Sie planen gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten eine Liegenschaft zu erwerben?

Wir beraten Sie hierbei gerne.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

office@rechtsanwaeltin-braun.at

Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Verwirkung des Ehegattenunterhalts

In zwei Fällen kennt das Gesetz einen verschuldensunabhängigen Ehegattenunterhalt ( sogenannter „Notunterhalt“) dies sofern jemandem die Ausübung eines Berufes unmöglich ist. Etwa weil man sich noch  um kleine Kinder kümmern muss oder weil man bedingt  durch die Ehe lange vom Arbeitsmarkt weg war, sodass eine Beschäftigung nicht möglich ist. Jedoch kann auch ein derartiger Unterhaltsanspruch gemäß § 74 Ehegesetz verwirkt werden.

Dies erkannte der OGH in seiner Entscheidung zu 1 Ob 253/12f, gegenständlich hatte die Frau im Kampf gegen ihren Exmann gegen mehrere Personen Anzeige erstattet.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

GmbH light neu

"Gmbh light neu“:

Seit 1. März 2014 gilt dass Gründer zwar weiter auf die Rechtsform einer GmbH light mit verminderter Einlage zurückgreifen können, sie müssen aber das Stammkapital nach 10 Jahren auf € 35.000,– der Höhe nach bzw. €  17.500,–  der Einlage nach aufstocken. Entgegen den früheren Planungen entfällt die Verpflichtung  zur Bildung einer  Stammkapitalrücklage. Der Gründer muss daher nicht mehr verpflichtend Geld auf der hohen Kante haben.

Die „ Gmbh-light neu“ bleibt sohin für die kommenden  10 Jahre als Gründungserleichterung erhalten. Das bedeutet, dass Neugründungen weiterhin  mit einem Stammkapital von Euro 10.000,– möglich sind.

Die Belastung durch die Mindestkörperschaftsteuer bleibt in  den ersten 5 Jahren unverändert bei jährlich € 500,–. Erst nach dem 5. Jahr beträgt sie Euro 1.000 jährlich, ab dem 10. Jahr und einem Stammkapital von 35.000,– beträgt die Mindestkörperschaftssteuer € 1.750,–.

Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung, auf die Gründungsprivilegierung auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen, Webseiten hinzuweisen,  ist in der beschlossenen Fassung gestrichen. Zu beachten ist dass die Führung von GmbH mehr kostet als jene eines Personenunternehmens.

GmbHs  müssen eine Bilanz erstellen und müssen zum Firmenbuch einreichen. Weitere Zusatzkosten sind die Mindes Köst und die höheren Kammerumlagen.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Adoption

Frauen die Kinder bekommen wollen werden immer älter und oft klappt es dann ( sei es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder aus anderen Gründen) nicht mehr mit der Elternschaft auf natürlichem Weg.

Die Adoptionsanfragen übersteigen die Nachfrage nach Adoptionseltern.

Im Jahre 2013 wurde in Österreich 319 Kinder adoptiert. 266 der Kinder stammten aus dem Inland, der Rest aus dem Ausland. Dem Familienministerium zufolge kommen dabei auf ein Kind schätzungsweise zehn „Bewerber.“

Allgemeine Voraussetzungen:

Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist das Erreichen eines Mindestalters. Das Gesetz verlangt grundsätzlich dass der adoptierende Mann das 30. Lebensjahr und die Frau das 28. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen in etwa bei Ehegatten, die gemeinsam ein Kind adoptieren oder wenn es sich bei dem Wahlkind um das leibliche Kind des Ehegatten des Annehmenden handelt. In diesen Fällen kann diese Altersgrenze auch unterschritten werden.

Das Alter des Wahlkindes selbst spielt in Österreich grundsätzlich keine Rolle.

Zudem gilt dass bei einem unverheirateten Paar nur eine Person adaptieren kann. Generell haben Einzelpersonen und unverheiratete Paare eher geringere Chancen auf ein Adoptivkind.

Es gibt zwar im Gesetz keine Altersgrenze der Adoptionswerber nach oben. De facto aber wird es mit steigendem Alter schwieriger. Niederösterreich zum Beispiel setzt 45 Jahres als maximalen Altersabstand zwischen Kind und Vater oder Mutter in spe fest – wobei diese Grenze nicht starr ist.

Allgemein ist für Adoptionswerber mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Bis dato können gleichgeschlechtliche Paare ein Kind nur dann adoptieren wenn die Adoption im Ausland passiert und das fremde Land dies akzeptiert.

Adoptionsprozess:

Das Gericht hat bei Bewilligung einer Adoption darauf Bedacht nehmen, dass diese dem Wohl des Kindes dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll. Bei einer Adoption kommt natürlich auch der Jugendwohlfahrt ein Mitspracherecht hinzu.  Diese überprüft das soziale Umfeld der Adoptiveltern und erstellt einen Sozialbericht an das Gericht. Dieser Bericht enthält auch einen Strafregisterauszug des Adoptionswerbers und allfällige ärztliche Atteste. Der finanzielle Aspekt spielt ebenfalls eine gewisse Rolle;  jedoch wird von den Adoptiveltern kein überdurchschnittliches Einkommen gefordert. Wesentlich ist, dass man stabile Lebensverhältnisse nachweisen kann. Die Rahmenbedingungen müssen daher passen. Die Adoption wird jedenfalls dann nicht bewilligt wenn der Annehmende außerstande ist sich selbst richtig zu erhalten.

Es gibt verschiedene Arten der Adoption:

Grundsätzlich erfahren die Beteiligten nicht woher das Adoptivkind kommt bzw. wohin es kommt. Es gibt Adoptionen, daher es gibt keinen Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern, so genannte „Inkognitoadoption“. Der Beschluss mit dem die Adoption bewilligt wird, wird anonymisiert; dh der Beschluss enthält keine Hinweise auf die Person des oder der Annehmenden.

Bei der „ halboffenen Adoption“  haben die Eltern, also die leiblichen und die Adoptiveltern, vor der Adoption Kontakt. Name und Adresse werden aber auch bei der halboffenen Adoption nicht preisgegeben. Zudem gibt es noch eine „offene Adoption“. Hier gibt es zwischen den Eltern Kontakt. Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit für spätere Besuchskontakte. Etwa ein Drittel der Wiener Adoptionen ist „offen“.

Auslandsadoption:

Hier gelangt das Haager Adoptionsübereinkommen ( „Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“) zur Anwendung.

Dem Übereinkommen gehören bereits eine Reihe europäischer, südamerikanischer und asiatischer Staaten an. Die zuständigen österreichischen Behörden sind die jeweiligen Landesregierungen.

Bei der Adoption eines ausländischen Kindes gibt es je nach Herkunftsland unterschiedliche Bedingungen.

Es gibt beispielsweise Herkunftländer, die die Kinder

  • nur zu ihren neuen Eltern ausreisen lassen, wenn die Adoption im Heimatland des Kindes durchgeführt wird oder
  • mit einem speziellen Übergabebeschluss ausreisen lassen, wenn die Adoption im Aufnahmeland vollzogen wird.

Mitunter setzt die Adoption voraus, dass sich die Adoptivwerber eine Zeitlang im Herkunftsland des Kindes aufhalten müssen.

Zu beachten ist zudem, dass eine Auslandsadoption oft mit hohen Kosten verbunden ist ( Reisen, Aufenthalt, Übersetzungen von Dokumenten etc.).

 

 

 

 

 

 

Beginn der Gartensaison – Ansteigen von Nachbarschaftskonflikten

Es grünt so grün wenn Spaniens Blüten blühen

Jetzt startet wieder die Gartensaison und freuen sich schon viele auf die bevorstehenden Tage im Garten. Doch oft wird im wahrsten Sinne des Wortes diese Wonne durch Nachbarschaftskonflikte rund um Bepflanzungen an der Grundstückgrenze „überschattet“ und gibt es um diese Jahreszeit wieder besonders viele Rechtsanfragen rund um das Thema Nachbarschaftskonflikte. Nachfolgend daher ein paar kurze rechtliche Informationen zum Thema Hecke, Schattenwurf und Co.
Überhängende Äste
Das österreichische Recht kennt zwar ein sogenanntes „Überhangsrecht“, daher Äste welche über die Grundstücksgrenze ragen dürfen (fachgemäß und schonend) abgeschnitten werden, jedoch ist es untersagt quasi in Selbsthilfe Nachbarsgrund zu betreten und dort die Pflanzen zurechtzustutzen. Ein derartiges Betreten des fremden Grundes stellt im Übrigen eine Besitzstörungsklage dar und könnte der Nachbar dagegen zudem mit Unterlassungsklage vorgehen.

Die Kosten für die Beseitigung der Wurzeln und Äste hat der Nachbar in dessen Grund diese hineinragen selbst zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die eindringenden Äste oder Wurzeln Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen. Dies wäre zB dann der Fall wenn die Wurzeln Wasser oder Kanalleitungen zerstören oder verstopfen. In einem solchen Fall hat der Baumeigentümer zur Hälfte die Kosten der Beseitigung der Wurzeln oder Äste zu tragen.

Schattenwurf
Oft kommt es auch zum Streit weil die Thujen des Nachbarn zu viel Schatten werfen und der Nachbar vermeint, dass dies die Ursache für die Vermoosung seiner Liegenschaft sei. Bei übermäßigem Schattenwurf kann der beeinträchtigte Nachbar ebenfalls auf Unterlassung klagen. Für eine erfolgreiche Prozessführung ist es Voraussetzung, dass die Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des Grundstücks nach Art, Lage und Größe unzumutbar beeinträchtigt wird.

Ein Beweis der oft in der Praxis schwierig zu erbringen ist. Derartige Verfahren bedürfen oft der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Es kommt bei der Prüfung ob eine unzulässige Beeinträchtigung vorliegt jedenfalls immer auf den Einzelfall an, so auf die Größe der Fläche welche vom Schattenwurf betroffen ist oder auch ob aufgrund der Bewachsung eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus auch an einem Sommertag mittags erforderlich ist.

Dem beeinträchtigten Grundeigentümer steht jedoch dann kein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn etwa der störende Baum, landesgesetzlich unter Naturschutz steht.

Bezüglich Schattenwurfs gilt zudem zu beachten, dass vor einem Gerichtsverfahren eine gütliche Einigung versucht werden muss.

Ein Nachbar hat daher vor Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen

∗ entweder eine Schlichtungsstelle zu befassen,
∗ oder einen Antrag beim Bezirksgericht zu stellen, den Gegner zu einemgerichtlichen Vergleich zu laden,
∗ oder den Streit einem Mediator zu unterbreiten, sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist.

Sofern nichts anderes vereinbart, hat die Kosten zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat.

Laub 

Der Abfall von Laub oder Nadeln bestimmter Bäume wird beispielsweise im Herbst in aller Regel als ortsüblich angesehen. Darin dürfte in der Regel auch keine wesentliche Beeinträchtigung liegen, weil die damit verbundene Belastung nur kurzzeitig ist und wird sohin meistens der Nachbar mit seinem Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes den er für Zusammenkehren oder Ausputzen von Dachrinnen hatte nicht durchdringen.

Nicht nur, dass es sich bei den Nachbarschaftsstreitigkeiten meist um sehr langwierige Verfahren handelt und die Kosten zudem oft von einer Rechtsschutzverdeckung nicht gedeckt sind, ist eben der Nachbar eine Person die man in seinem unmittelbaren Umfeld hat und mit der man nicht im Dauerstreit leben möchte.

So empfiehlt sich unabhängig von allfälligen gesetzlichen Vorgaben jedenfalls der Versuch einer Mediation.

So auch Mediator Gottfried Kühbauer aus Wien, welcher jahrelang u.a. auch in der Projektleitung der „ARGE“ für die „Gebietsbetreuung der Städtischen Wohnhausanlagen“ im Auftrag der Stadt Wien tätig war: „ Eine Nachbarschaftsmediation bietet die Möglichkeit die Bedürfnisse des Nachbarn hinter seiner Position zu entdecken, und ist dies oft der Türöffner für ein friedliches und konstruktives nachbarschaftliches Zusammenleben.“

Ein Versuch ist es jedenfalls wert.

Einschlägige Bestimmungen:§ 422 ABGB ( überhängende Aste und Wurzeln)
§ 364 ABGB ( Unterlassung auf ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch und Erschütterung)

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

www.rechtsanwaeltin-braun.at
office@rechtsanwaeltin-braun.at
043/664/1412749


DLB Gottfried Kühbauer

www.kuehbauer.at
gottfried@kuehbauer.at
01/4036494

Scheidung nach französischem Recht

Französisches Familienrecht

In Frankreich wurde lange die Aufgabe der Verschuldensscheidung diskutiert, letztlich wurde die Möglichkeit der sogenannten divorce pour faute  beibehalten, ihre Folgen wurden jedoch grundlegend verändert.

Das französische Recht kennt gemäß Art 229 CC nunmehr vier Scheidungsgründe:

die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel);

die durch einen Ehegatten beantragte und zum anderen akzeptierte Scheidung ( divorce accepte)

die Scheidung wegen Scheiterns der Ehe ( divorce pour alteration defintive)

die Verschuldensscheidung ( divorce pour faute)

 

  1. 1.       Die einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuel):

Die einvernehmliche Scheidung  ( Art 230 CC) setzt voraus, dass sich die Ehegatten über das Scheitern der Ehe einig sind und dem Scheidungsrichter eine Scheidungsvereinbarung vorlegen. Eine bestimmte Wartezeit nach der Eheschließung ist nicht mehr Voraussetzung. In jedem Verfahrensstadium kann von einer anderen Verfahrensart auf die einvernehmliche Scheidung umgestellt werden, hierzu muss dem Gericht eine Scheidungsvereinbarung vorgelegt werden. Bei Vorhandensein von Grundeigentum muss die  Scheidungsvereinbarung notariell beurkundet werden.

Zu den zu regelnden Scheidungsfolgen zählen insbesondere die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, die Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen, die Zuweisung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates, Abfindung – oder Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten, die Namen der Ehegatten sowie bei Vorhandensein minderjähriger Kinder die elterliche Sorge um das Umgangsrecht sowie der Kindesunterhalt.

  1. 2.       Die akzeptierte Scheidung  (divorce accepte)

Bei der akzeptierten Scheidung gemäß Art 233 Abs. 1 CC begehrt ein oder begehren beide Ehegatten die Scheidung und sind sich ohne Rücksicht auf die Gründe der Zerrüttung wie bei der einvernehmlichen Scheidung über das Scheitern der Ehe unwiderruflich einig. Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung liegt jedoch bei der akzeptierten Scheidung keine Scheidungsvereinbarung über die Scheidungsfolgen vor. Beide Ehegatten müssen durch einen  eigenen Rechtsanwalt vertreten sein.

Nach Art 247 –  1 CC können die Ehegatten in jedem Verfahrensstadium von einer Scheidung wegen Scheiterns der Ehe oder wegen Verschuldens auf die akzeptierte Scheidung übergehen, dies indem sie ihre Einigkeit über die Zerrüttung der Ehe gegenüber dem Gericht erklären

 

  1. 3.       Scheidung wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe ( divorce pour alteration defintive)

 

Nach Art 237 CC kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist. Die Ehe ist nach Art 238 Abs. 1 CC gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und diese seit mehr als 2 Jahren ab Vorladung zum Scheidungstermin getrennt leben.

 

  1. 4.       Scheidung wegen Verschuldens eines Ehegatten ( divorce pour faute)

Auf Antrag eines Ehegatten kann nach 242 CC die Ehe ferner dann geschiedenen werden, wenn sich ein Ehegatte einer schweren Verfehlung oder wiederholten Verletzung seiner ehelichen Pflichten, wie zum Beispiel des Ehebruchs schuldig gemacht hat und deshalb dem Antragsteller die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.

 

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Die Scheidung beendet nach Arzt 270  Abs. 1 CC grundsätzlich die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Das französische Recht geht von der Eigenverantwortlichkeit  der Ehegatten aus. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen, dies zB wenn ein Ehegatte seine berufliche Laufbahn vernachlässigt hat, um sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern.

Ein Ehegatte kann um durch die Scheidung eintretende Ungleichheiten der Lebensumstände auszugleichen dazu verpflichtet sein dem anderen Ehegatten eine Abfindung ( prestation compensatoire) zu leisten. Diese Abfindungsleistung kann sogar zu Gunsten des allein schuldigen Ehegatten zugesprochen werden.  Diese Abfindungsleistung hat einerseits Entschädigungs – und andererseits Unterhaltscharakter.  Diese Entschädigungsleistung hat primär durch eine Einmalleistung zu erfolgen. In der Praxis haben sich aber  dies auch aus steuerlichen Gründen –  immer mehr Zuweisungen von laufenden Unterhaltsleistung durchgesetzt. Es handelt sich bei einer Abfindungsleistung um zwingendes Rechts so dass auf einen Unterhalt vor der Durchführung eines Scheidungsverfahrens nicht verzichtet werden kann, auch diesbezügliche Vereinbarungen sind unzulässig.

Über die Gewährung der Abfindung und der Höhe entscheidet der Richter im Scheidungsurteil. Dieser hat hierbei nach Art 271 Abs 1 CC die Bedürfnisse und finanziellen Mittel  und möglichst die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. In die Überlegungen sind insbesondere einzubeziehende die  Ehedauer, das Alter und der Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre berufliche Situation, die Rollenverteilung während der Ehe, insbesondere  ob ein  Ehegatte seine berufliche Laufbahn wegen gemeinschaftliche Kinder oder der Karriere des anderen zurückgestellt hat, ihre finanzielle Situation nach Abwicklung des Güterstandes sowie ihre Altersversorgung. Feste Richtlinien für die Bemessung der Höhe der Abfindung bestehen nicht, dies führt in der Praxis dazu, dass die Abfindung von den Gerichten unheitlich behandelt wird.

Bezüglich der Abfindung kann  auch Ratenzahlung gewährt werden.

Elterliche Sorge

Für minderjährige Kinder steht gemäß Art 372 Abs. 1 CC die Sorge beiden Elternteilen zu. Nach Arzt 373 2 CC      gilt dies auch, wenn die Eltern getrennt leben. Jeder Ehegatte hat dabei das Recht, persönlichen Kontakt mit dem Kind zu pflegen. Bei welchem Elternteil das Kind lebt, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden oder, wenn dies nicht möglich ist,  eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Der Richter setzt dabei auch die Unterhaltspflicht des Ehegatten, bei dem das Kind nicht lebt, fest.

Kindesunterhalt

Nach Arzt 373 -2-2-CC ist bei getrenntlebenden Ehegatten der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, unterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt zu Händen des betreuten Ehegatten zu bezahlen ist. Feste Richtlinien oder Tabellen für die  Höhe des Kindesunterhalts existieren nicht. Nach der allgemeinen Regelung des Art 208 CC richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und nach den finanziellen Fähigkeiten des Schuldners. Die Unterhaltsleistung kann auch unmittelbar durch Übernahme von für das Kind anfallenden Zahlungen oder durch Gewährung einer Wohnung geleistet werden.

Scheidung nach polnischem Recht

Polnisches Familienrecht

Das polnische Familienrecht kennt nur einen Scheidungsgrund – den der vollständigen und dauernden Zerrüttung der Ehe. Die Ehe ist zerrüttet, wenn die für die eheliche Gemeinschaft notwendigen Gefühle nicht mehr bestehen. Eine derartige Zerrüttung kann  auch dann vorliegen wenn die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Die Zerrüttung muss endgültig sein.

Eine Scheidung ist dann nicht möglich ( und ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen)

–          wenn durch die Scheidung das Wohl der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder gefährdet wird;

–          wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten, insbesondere wenn dieser schwer erkrankt ist, eine schwerwiegende Unbill darstellen würde;

–          wenn die Scheidung von jenem Ehegatten beantragt wird, den an der Zerrüttung der Ehe das alleinige Verschulden trifft. Ein Verschulden liegt u.a. vor bei Ehebruch, Verschweigen von Tatsachen, die in die Ehe hineinwirken ( z.B. Existenz eines nichtehelichen Kindes, nicht aber eine vor langer Zeit verbüßte Freiheitsstrafe), Misshandlungen oder groben Beleidigungen des anderen Ehegatten. Trotz bestehender Alleinschuld kann die Ehe jedoch geschieden werden, wenn der andere Ehegatte in die Scheidung einwilligt oder die Verweigerung der Einwilligung im konkreten Fall den Grundsätzen des gesellschaftlichen Lebens zuwiderlaufen würde.

Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht von Amts wegen über die elterliche Gewalt über minderjährige Kinder, die Höhe der Unterhaltspflichten der Ehegatten gegenüber den Kindern sowie die Nutzung der gemeinsamen Wohnung für die Zeit des Zusammenlebens nach der Scheidung. Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht nach seinem Ermessen zusammen mit der Scheidung eine Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens vornehmen, sofern die Durchführung zu keiner übermäßigen Verzögerung des Verfahrens führt.

 

Vermögensaufteilung

Die Gütergemeinschaft endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Grundsätzlich haben beide Ehegatten gleiche Anteile an dem Gemeinschaftsvermögen.

Der Ausgleich von Vermögensverschiebungen zwischen dem Gesamtgut und dem Sondergut ist wie folgt geregelt:

–          Jeder der Ehegatten hat die Auslagen und Aufwendungen zu erstatten, die aus dem Gemeinschaftsvermögen für sein Sondervermögen erbracht worden sind, mit Ausnahme der notwendigen Auslagen und Aufwendungen für gewinnbringende Vermögensgegenstände.

 

–          Jeder Ehegatte kann die Erstattung der Auslagen und Aufwendungen verlangen, die er aus seinem persönlichen Vermögen für das gemeinschaftliche Vermögen erbracht hat.

–          Die zur Befriedigung der Familienbedürfnisse verbrauchten Auslagen und Aufwendungen sind nur zu erstatten, wenn sie den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft vergrößert haben.

–          Die Vorschriften über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen gelten entsprechend für den Fall, dass eine Verbindlichkeit eines Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen befriedigt worden ist. Der Auseinandersetzungsanspruch unterliegt keiner Verjährung.

 

Nachehelicher Ehegattenunterhalt:

 

Ob und in welchem Umfang ein Ehegatte nach der Ehescheidung Unterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen kann, hängt nicht nur von der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des Ehegatten ab, sondern auch von dem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe:

 

–          So hat jener Ehegatte, der allein schuldig an der Zerrüttung der Ehe ist, keinen Anspruch auf Unterhalt, dies selbst dann nicht wenn  er bedürftig ist.

–          Trifft die Schuld an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft ausschließlich denjenigen Ehegatten von dem Unterhalt begehrt wird, so  hat der andere grundsätzlich auch dann Anspruch auf Ehegattenunterhalt wenn er nicht bedürftig ist. Voraussetzung für einen Ehegattenunterhaltsanspruch ist diesfalls nur, dass durch die Scheidung der Ehe eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Situation des unschuldigen Ehegatten eingetreten ist.

–          Sind beide Ehegatten an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft schuld, so kann jeder von ihnen gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen ( sogenannter „einfacher Unterhalt“)

–           Ist kein Ehegatte an der Zerrüttung schuld, so kann jeder von ihnen gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen ( „ einfacher Unterhalt“)

 

Für den Fall dass beide Ehegatten  an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft schuldig  sind oder kein Ehegatte schuldig ist ( „einfacher Unterhalt“) so ist ein Ehegattenunterhaltsanspruch von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbegehrenden Ehepartners abhängig.

Bedürftig ist, wer seine elementaren Bedürfnisse aus eigenen Kräften und Mitteln nicht befriedigen kann. Der Bedarf richtet sich nur nach den Erwerbsmöglichkeiten des bedürftigen Ehegatten. Der Unterhaltsberechtigte muss daher alle Einkünfte einsetzen, die er unter zumutbarem Einsatz seiner Kräfte, Ausbildung und  anderer Fähigkeiten erzielen kann. Auch zivilrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Renten, Stipendien und  dergleichen sind einzusetzen,  ebenso Einkünfte aus Vermögen wie Zinseinkünfte und hypothetisch erzielbare Einkünfte. Dieser Unterhaltsanspruch setzt weiter voraus, dass der Verpflichtete leistungsfähig,  d.h. in der Lage ist aus eigenem Einkommen und Vermögen dem anderen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das polnische Recht kennt keine festen Selbstbehaltsätze; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete auch geringe Einkünfte mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen hat.

Der  „einfache“ Unterhaltsanspruch erlischt grundsätzlich nach Ablauf von 5 Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das Gericht kann unter Berücksichtigung außerordentlicher Umstände die Frist – auf bestimmte oder unbestimmte Zeit- verlängern. Der Unterhaltsanspruch erlischt sobald der Berechtigte eine neue Ehe eingeht. Wird die neue Ehe geschieden, so lebt der  Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe nicht wieder auf.

 

Elterliche Sorge

 

Bei einer Ehescheidung hat das Gericht von Amts wegen über die elterliche Sorge zu entscheiden. Dabei hat das Gericht jedoch die Vereinbarung der Eltern über die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Gewalt und der Aufrechterhaltung der Beziehungen  zum Kind nach der Ehescheidung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

 

Das Gericht kann die elterliche Sorge

–          beiden Elternteilen auf ihren gemeinsamen Antrag belassen, wenn sie eine Vereinbarung getroffen haben und die begründete Erwartung besteht, dass sie in Angelegenheiten des Kindes zusammenarbeiten werden;

–           sie einem Elternteil unter gleichzeitiger Beschränkung der elterlichen Sorge des anderen Elternteils auf bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind übertragen;

–          einem oder beiden Elternteilen entziehen; oder

–          das Ruhen ( „Aussetzen“)  der elterlichen Sorge eines Elternteils oder beider Eltern anordnen.

Im Interesse des Kindes kann das Vormundschaftsgericht bei veränderten Umständen die im Scheidungsurteil ausgesprochene Regelung der elterlichen Gewalt und die Form der Ausübung nachträglich ändern.

 

Kindesunterhalt

 

Eltern sind gegenüber einem Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, es sei denn, die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes reichen zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung aus.

 

Die Dauer der Unterhaltspflicht regelt das Gesetz nicht. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit besteht die Unterhaltspflicht, wenn das Kind zu Schule geht oder an einer Hochschule studiert. Der Umfang der Unterhaltspflicht hängt von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs – und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten ab. Eine prozentuelle Festsetzung der Höhe des Unterhalts ist gesetzlich nicht vorgegeben, aber möglich.

Internationales Familienrecht: Polen

Informacje ogólne

 

Jeśli małżonkowie od ponad sześciu miesięcy żyją osobno (nie oznacza to koniecznie, że w takim przypadku muszą oni mieszkać osobno) i uznali, że rozpad ich małżeństwa jest tak dalece posunięty, iż jest ono nie do uratowania,  moga wówczas złożyć do sadu wniosek o rozwód za porozumieniem stron. Sprawa rozwodowa odbywa się poprzez uproszczone postępowanie sądowe (tzw. Außerstreitverfahren). Wniosek może zostać złożony w sądzie pisemnie lub ustnie, osobiście bez pomocy adwokata, w stałym dniu wyznaczonym przez sąd raz w tygodniu – jest to z reguły wtorek.

Rozwód za porozumieniem stron wymaga od małżonków obopólnego porozumienia się zarówno co do rozwodu, jak i jego konsekwencji; nie mogą istnieć w takim przypadku żadne wątpliwości. Oboje muszą zawrzeć wzajemną ugodę odnośnie rozwodu; jest ona podstawą. Treść takiej ugody może zostać podana w sadzię do protokołu  zarówno w formie ustnej jak i przedłożona pisemnie, np. jako dodatek do wniosku rozwodowego.

 

Bez formularza: rozwód to poważny krok życiowy, z któym związanych jest wiele konsekwencji prawnych. Dlatego też z powodu różnorodności takich konsekwencji, jakie niesie ze soba rozwód za porozumieniem stron, Ministerstwo Sprawiedliwości w Austrii zrezygnowało z ujednoliconego, standartowego formularza.

 

Warunki

 

Porozumienie rozwodowe małżonków musi zawierać obopólną zgodną umowę dotyczącą nastepujących punktów:

 

  • podział wspólnego majątku oraz małżeńskich oszczędności i długów
  • wzajemne roszczenia dotyczące utrzymania
  • ewentualną opiekę nad wspólnymi dziećmi
  • ewentualne alimenty na utrzymanie dzieci
  • uzgodnione miedzy sobą warunki odwiedzin i kontaktów z dziećmi.

 

Po złożeniu wniosku sąd ustala termin rozprawy, na której muszą być obecni oboje małżonkowie. O ile rozwodzący się nie dostarczyli sądowi ugody odnośnie rozwodu do czasu rozprawy, moga uczynić to ustnie  podczas rozprawy. Sad pomaga w takim przypadku obu stronom w sformułowaniu i spisaniu porozumienia . 

UWAGA

 

Małżonkowie, którzy chcą się rozwieść za porozumieniem stron i maja pod swoją  opieką  nieletnie dzieci, są zobowiazani na podstawie zarządzenia z dnia 1 lutego 2013 przedłożyć zaświadczenie, że przed rozwodem zasięgnęli porady i zostali poinformowani przez odpowiednie instytucje lub kompetentne osoby o konsekwencjach rozwodu dla ich dzieci oraz wynikających z tego tytułu potrzebach nieletnich. Zaświadczenie takie musi zostać złożone jeszcze przed rozwodem.

Lista terminów poradczych, informacji na temat uzgodnienia terminu oraz tego kosztów  jest dostepna na stronie internetowej Ministerstwa Sprawiedliwosci (BMJ) www.justiz.gv.at.

 

Instytucja

 

Odpowiedzialny jest z reguły sąd okregowy (Bezirksgericht), w rejonie którego oboje małżonkowie razem mieszkają lub razem po raz ostatni mieszkali.

 

Tok postepowania

 

W sprawie rozwodu sąd wydaje decyzję (wyrok), przeciwko której można w ciągu 14 dni od dostarczenia jej stronom rozwodzącym się złożyć sprzeciw. Jeśli okres ten zostanie niewykorzystany, decyzja sądu nabiera mocy prawnej. Rezygnują obie strony – po ich wcześniejstym ustnym pouczeniu przez sąd – z możliwości odwołania się jeszcze podczas rozprawy, decyzja rozwodowa (wyrok) nabiera mocy prawnej natychmiast i tym samym nie istnieje możliwość póżniejszego zrewidowania wyroku. Wyrok rozwodowy wchodzi w życie jednakże dopiero w momencie po dostarczeniu wyroku orzekajacego rozwód.

 

UWAGA

 

Każda ze stron może wycofać pozew o rozwód do momentu jego uprawomocnienia się.

 

Informacje ogólne na temat rozwodu spornego

 

  • informacje ogólne
  • kompetente instytucje
  • tok postępowania
  • potrzebne dokumenty
  • koszty
  • informacje dodatkowe

 

Informacje ogólne

 

Sporne rozwody są przeprowadzane w normalnym postepowaniu cywilnym. Rozwód sporny może odbyć się z następujących przyczyn:

 

  • sporny rozwód z orzekaniem o winie jednego z małżonków
  • rozwód z powodu rozpadu wspólnoty małżenskiej (tzw. rozdział od stołu i łoża)
  • sporny rozwód z innych przyczyn

 

Odpowiedzialny jest z reguły sąd okregowy (Bezirksgericht), w rejonie którego oboje małżonkowie razem mieszkają lub po raz ostatni razem mieszkali.

 

Tok postepowania

 

Pozew rozwodowy musi zostać złożony w sądzie okregowym, w którego kompetencji leży podjęcie decyzji. Pozew może zostać złożony ustnie lub pisemnie stałym dniu wyznaczonym przez sąd raz w tygodniu, powinien zawierać wniosek  na przeprowadzenie rozwodu, wyszczególnienie przyczyn rozwodu oraz dowody winy strony pozwanej.

 

Na początku rozprawy sędzia stara się doprowadzić do wzajemnego pojednania, informuje o możliwościach skorzystania z pomocy mediatora. Równocześnie informuje o możiwości rozwodu za porozumieniem stron. Jeśli próby pojednania nie przynoszą skutku, alternatywna pomoc ze strony mediatorów  nie zostanie wykorzystana i rozwód za pomoca stron nie jest brany pod uwagę, sprawa rozwodowa toczy sie dalej.

 

Kończy się ona wydaniem wyroku rozwodowego przez sąd, przeciwko któremu można wnieść odwołanie w ciągu czterech tygodni od dostarczenia stronom rozwodzącym się wyroku rozwodowego. Jeżeli któraś ze stron zrezygnuje z takiego odwołania, wyrok po upływie czterech tygodni uprawomocnia sie.

Prawomocność rozwodu zostaje potwierdzona przez sąd na odpisie wyroku.

 

W sprawie rozwodu spornego uzyskuje się jedynie rozwiązanie małżenstwa. Wszelkie jego następstwa i rozszczenia finansowe (np. podział majątku, alimenty, opieka nad i kontakty z dziećmi) muszą zostać dochodzone – w przypadku kiedy nie jest możliwe uzyskanie wzajemnego porozumienia – w osobnym procesie z powództwa cywilnego.

Roszczenia wynikające z podziału wspólnego majatku i oszczędności mogą zostać dochodzone tylko w ciągu roku od uprawomocnienia się wyroku rozwodowego.

 

UWAGA

 

Jeżeli strony rozwodowe zdecydują się po przemyśleniu jednak na przeprowadzenie rozwodu za porozumieniem stron, rozprawa z powodu rozwodu spornego może zostać w każdej chwili przerwana.

 

Potrzebne dokumenty

 

  • aktualne świadectwo ślubu
  • potwierdzenie obywatelstwa
  • dokument stwierdzajacy tożsamość
  • potwierdzenie zameldowania
  • ewentualnie akty urodzenia dzieci
  • dokumenty potwierdzające wspólność majatkową, która ma zostać podzielona (wyciąg z księgi wieczystej, umowa wynajmu mieszkania itp.)

 

 

UWAGA

 

Sąd może bezpośrednio sam wystąpić o wydanie poświadczenia zameldowania w Centralnym Rejestrze Meldunkowym, o ile strony rozwodowe wyrażą taką potrzebę.

 

Koszty

 

  • Złożenie pozwu o rozwód: 297 Euro

 

Zdecydują się obie strony zawrzeć ugodę, powstają z tego tytułu dodatkowe koszty. O ile ugoda ta wskazuje na typową, wymaganą treść  porozumienia potrzebnego do przeprowadzenia rozwodu za porozumieniem stron to koszty wynoszą 279 Euro. O ile przedmiotem ugody jest również przekazanie praw własności do nieruchomości,  zryczałtowane koszty wynoszą wtedy 418 Euro.

 

Każda ze stron musi początkowo sama ponosić zarówno koszty postępowania sądowego jak i koszty adwokata. Jeśli jedna ze stron zostanie uznana za winną rozkładu pożycia małżeńskiego, musi wtedy ona ponieść również koszty strony przeciwnej. W momencie, kiedy jednej ze stron rozwodzących się zostanie tylko częściowo przyznana racja, koszty zostaną wtedy odpowiednio podzielone pomiędzy rozwodzących się małżonków.

 

Informacje dodatkowe

 

UWAGA

 

Od 1 lipca 2010 istnieje możliwość – w przypadku bardzo spornego procesu rozwodowego – uzyskania wsparcia prawnego dla dzieci (kuratora), szczególnie jeśli przedmiotem sporu są opieka nad dziećmi, ich odwiedziny i sprawa rozwodowa jest dla nieletnich uciążliwa .

Pomoc ta troszczy się przede wszystkim o dobro i sprawy nieletnich (z reguły jest przyznawana nieletnim, którzy nie ukończyli jeszcze czternastego roku życia), reprezentuje interesy dzieci, za ich zgoda przekazuje sądowi ich prośby i zażalenia. Kurator jest zobowiązany do zachowania tajemnicy. Koszty powołania kuratora ponoszą obie strony (najczęściej są to rodzice nieletnich),jednakże nigdy dzieci. Opłata ta jest zryczałtowana i zależna jedynie od czasu trwania rozprawy, nie o nakładu pracy włożonego przez kuratora sądowego w opiekę prawniczą nad nieletnimi.

 

 

 

 

 

Mehrbetreuung eines Kindes: Auswirkung auf Kindesunterhalt

Unterhalt Kinder – „Alimente“

Vermindern meine persönlichen Kontakte meine Unterhaltszahlung? Muss ich weniger zahlen, wenn das Kind öfters bei mir als jedes zweites Wochenende?

Diese Frage kann man nicht einheitlich beantworten. Das Gesetz sieht vor, dass BEIDE Elternteile verpflichtet sind, für ihr gemeinsames Kind zu sorgen, ihm Unterhalt zu gewähren. Gemäß § 231 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt (stRsp 1 Ob 117/02s).

Der Unterhalt für das Kind unterscheidet sich in

  • Naturalunterhalt“: Wohnen, Ernährung, Bekleidung, Taschengeld, etc    und in
  • Geldunterhalt

Da der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnende Elternteil keinen „Naturalunterhalt“ leistet, wird sein Beitrag zum Unterhalt in Geld gemessen.

Dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil steht bei getrennter Lebensführung ein Kontaktrecht zu (§ 187 ABGB), wofür bei Ausübung im üblichen Umfang in der Regel kein anrechenbarer Aufwand, also kein Abzug von der Geldunterhaltspflicht, zugebilligt wird. Ebenso wenig erhöht sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn sich der Geldunterhaltspflichtige durch Nichtausübung des Besuchsrechts eigene Aufwendungen erspart. Daraus wird abgeleitet, dass normale (übliche) Besuchszeiten in der Regel als „unterhaltsneutral“ zu qualifizieren seien (vgl 10 Ob 11/04x).

Es entspricht allerdings ebenso ständiger Rechtsprechung, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen kann.

Wenn das Kind so viel Zeit beim ausgezogenen Elternteil verbringt, dass sich der andere Elternteil tatsächlich was erspart, ist dies bei der Unterhaltszahlung zu berücksichtigen.

So wurde etwa für einen über einen üblichen Besuchstag pro Woche hinausgehenden weiteren Tag eine pauschale Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 % gebilligt (10 Ob 11/04x). In der Entscheidung 7 Ob 178/06m hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kinder insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom geldunterhaltspflichtigen Vater betreut wurden, eine Reduktion dessen Geldunterhaltspflicht um 20 % für nicht korrekturbedürftig erkannt.

In einer jüngsten Entscheidung des OGH wurde die Alimentszahlung des Vaters um 40% reduziert, da sich die Betreuung des 14jährigen Kindes mit der Mutter  4:3 teilte (OGH 5Ob2/12y).

Dies kann sogar so weit führen, dass ein Geldunterhalt vollständig entfällt, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen beider Elternteile gleichwertig sind und beide Elternteile in etwa das gleiche verdienen.

Das Gericht errechnete eine Aufenthaltsdauer von 154 Tage Aufenthalt beim Vater

10 Ferienwochen (70 Tage) und

42 Wochenenden je 2 Tage (84 Tage)

Die restliche Zeit von 211 Tagen lebt das Kind bei der Mutter. Somit teilen sich die Besuchs- bzw Betreuungstage auf annähernd 3 : 4 bzw 1 : 3 zugunsten der Mutter auf.

Die Betreuungsleistungen der Mutter  überwiegen daher sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Leistungsumfang deutlich. Sie gewährleistet die Betreuung und Erziehung während der normalen Schulzeiten des Kindes von Montag bis Freitag, während der Vater damit nicht unmittelbar vergleichbare Leistungen ausschließlich in der schulfreien Zeit erbringt. Die Aufenthalte des Kindes bei ihm sind strukturell einer Besuchsrechtskonstellation ähnlich, wenn sie auch in Summe einen beachtlichen Zeitraum umfassen.

Der erkennende Senat hielt daher einen Abzug von der Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters in Höhe von ca 40 % für angemessen.

Festzuhalten ist, dass Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen sind, weshalb es nicht möglich ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (OGH 5Ob2/12y).

office@rechtsanwaeltin-braun.at

Razvod u Austriji

Razvod u Austriji

SPORAZUMNI RAZVOD

Ako bracni partneri najmanje pola godine zive odvojeno (sto ne znaci da moraju i da zive odvojeno), i uvjereni su da njihov brak ne moze da opstane, oni mogu zajedno u sudu predati zahtjev za sporazumni razvod.

Bracni partneri moraju biti saglasni o posljedicama razvoda. Oni moraju napraviti razvodni sporazum. Razvodni sporazum izmedju bracnih partnera mora sadrzavati sljedece tacke:

* Podjela bracne imovine i bracne ustedjevine, ali i dugova
* Obostrane zakonom propisane duznosti o izdrzavanju
* U pojedinim slucajevima dogovor o starateljstvu nad djecom
* U pojedinim slucajevima dogovor o izdrzavanju zajednicke djece
* U pojedinim slucajevima rjesenje o nacinu primjene prava na kontakt sa zajednickom djecom ( prije: pravo na posjete djece)

Ovaj sporazum se moze predati zajedno sa zahtjevom za razvod. Sud odredjuje termin rocista, na kojem oba bracna partnera moraju biti prisutna.

Od 1. februara 2013. godine bracni partneri, ako imaju maloljetnu djecu, moraju prikazati, da su o potrebama njihove maloljetne djece potrazili savjet strucne osobe ili ustanove.

Termine savjetovalista i informacije o prijavi i troskovima mozete pronaci na slijedecoj adresi:

http://www.kinderrechte.gv.at/beratung/

Zahtjev o razvodu sud rjesava donosenjem odluke. Bracni partneri mogu se odreci pobijanja odluke ili imaju rok od 14 dana, racunajuci od dana kada su preuzeli odluku suda, da je pobiju. Razvod je pravosnazan tek kada su odluku suda preuzele obje stranke.

Mi cemo za Vas vrlo rado preuzeti izradu teksta razvodnog sporazuma i rado cemo Vam sa nasim savjetima biti na usluzi !

RAZVOD BRAKA PO TUZBI

Ovdje postoje tri razlicite varijante razvoda:

* Razvod braka zbog krivice
* Razvod braka zbog razrjesenja kucne zajednice
* Razvod braka iz drugih razloga

Tuzba za razvod braka podnosi se na sudu, koja u sebi mora sadrzati zahtjev za razvod braka, razloge za razvod, kao i odgovarajuce dokaze.

Na pocetku parnice, sudac je obavezan uputiti na pomirenje i ponuditi odgovarajuce savjetodavne mjere, a posebno mogucnost medijatorstva.
Uz to se upucuje i na mogucnost sporazumnog razvoda. Ako svi ti pokusaji ostanu bezuspjesni, parnicarski postupak razvoda se nastavlja.

Parnicarski razvod se zavrsava sudskom presudom. I ovu presudu moguce je 4 sedmice nakon dostavljanja uputiti sudu zalbu, u suprotnom se smatra vazecom.

Raspodjela imovine, pravo na izdrzavanje, starateljstvo nad djecom se nakon razvoda vecinom rijesi u posebnim sudskim procesima.

SUDSKI TROSKOVI

* Sudska tuzba: 297 eura (stanje februar 2014.)
* Sporazuman razvod braka: 279 eura. 418 eura u slucaju prenosa vlasnistva nekretnina (stanje februar 2014.)

Stranke pojedinacno snose troskove svojih sudskih postupaka i advokatske usluge advokata koji je zastupao njihove vlastite interese. Onaj bracni partner, koji dobije parnicu, nadoknadjuje svoje troskove od suprotne strane koja je izgubila.

U slucaju malih primanja, pod odredjenim uvjetima, postoji mogucnost dodjele pomoci za sudski proces.

DODATNE INFORMACIJE

Od 1. jula 2010. godine moguce je u sudskom procesu o izdrzavanju i pravu na posjete, naruciti takozvanu osobu od povjerenja za djecu. Ta osoba od povjerenja bavi se iskljucivo potrebama i zeljama maloljetne djece (obicno djece do 14 godina starosti) i u toku sudskog procesa duzna im je pruzati pomoc i sa njihovim odobrenjem iznositi njihovo misljenje pred sudom.

Troskove za usluge osobe od povjerenja za djecu duzne su snositi obje stranke (po pravilu su to roditelji). I ovdje je moguce dobiti pomoc za sudski proces.

Information zum bosnischen Familienrecht

Nachfolgend ein paar kurze Ausführungen zum bosnischen Familienrecht:

Das bosnische Recht (FamG FBiH – Abkürzung für Föderation Bosnien und Herzegowina- 2005) folgt dem Zerrüttungsprinzip.  Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie „schwer und dauernd zerrüttet ist“. Es gibt keine Trennungsdauer und ist das Getrenntleben als solche somit keine Scheidungsvoraussetzung.

Es gibt auch im bosnischen Familienrecht eine streitige und eine einvernehmliche Scheidung.

Im Verfahren wird unterschieden, ob die Ehe kinderlos ist oder nicht. Ehegatten mit Kindern sind verpflichtet, vor dem Scheidungsantrag ein Vermittlungsverfahren (Schlichtungsverfahren) durchzuführen. Der Schlichter soll versuchen, die Zerrüttung zu beseitigen, damit die Ehe fortgesetzt werden kann. Scheitert dies, soll über Sorgerecht, Aufenthalt, Umgangsrecht und Unterhalt der Kinder Einigung erzielt werden. Nur wenn dieses Schlichtungsverfahren scheitert (es sollte binnen 2 Monaten abgeschlossen sein) kann ein Antrag auf Scheidung im streitigen Verfahren gestellt werden.

Der Mann kann während der Schwangerschaft der Ehefrau und bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes die streitige Scheidung nicht beantragen, möglich ist in diesem Fall nur eine einvernehmliche Scheidung.

Wird von einem Ehegatten die streitige Scheidung im Klagsweg beantragt und bestreitet der beklagte Ehegatte den Klagsinhalt nicht, wird das Verfahren als einvernehmliche Scheidung durchgeführt.

Eine einvernehmliche Scheidung auf Antrag ist erst nach mindestens 6-monatiger Ehe möglich.

Bei kinderlosen Ehepaaren sieht das Gesetz ein schnelles Verfahren vor. Binnen 15 Tagen ab Eingang des Scheidungsantrags ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, binnen weiterer 15 Tage muss das Urteil ergehen.

Folgen der Scheidung:

 Scheidungsunterhalt:

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann.

Im Falle groben Fehlverhaltens oder wenn die Unterhaltsverpflichtung eine „offensichtliche Ungerechtigkeit“ darstellen würde, kann das Gericht den Anspruch ablehnen.

Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich nur bis zum Schluss der Hauptverhandlung im Scheidungs – oder auf Aufhebungsverfahren gestellt werden, in Ausnahmefällen noch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ehe.

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann zeitlich begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann.

Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder Eingehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft, der Unterhaltsberechtigte aus anderem Grund sich unwürdig gezeigt hat oder die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen sind.

Eheliches Vermögen:

„Ehelich Erworbenes“ unterliegt im Scheidungsfalle einer Aufteilung in einem gesonderten Verfahren, wobei diese primär vertraglich vorgenommen werden soll. Erzielen die Ehegatten keine Einigung, übernimmt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten oder eines Gläubigers die Aufteilung. Im Falle einer Zwangsversteigerung von nicht aufteilbarem Vermögen wird den Eheleuten ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

Auch Geschenktes zählt zum „ehelich Erworbenen“, ererbtes Vermögen nicht.

Die größte Errungenschaft mit dem FamG BiH 2005 liegt in der Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Eheleuten (vermögensrechtlicher Ehevertrag).

Elterliche Sorge:

Im Zuge des Scheidungsverfahrens ist das Gericht amtswegig verpflichtet über alle Fragen bezüglich der minderjährigen Kinder zu entscheiden. Das Gericht entscheidet somit im Scheidungsurteil über Sorge- und Umgangsrecht, wobei ein gemeinsames Sorgerecht möglich ist. Im Verfahren ist ein Vormundschaftsorgan einbezogen und gegebenenfalls das Kind zu hören.

Kindesunterhalt:

Auch im Scheidungsverfahren wird amtswegig der Kindesunterhalt festgesetzt. Die Eltern können auch mittels Notariatsakt die Unterhaltshöhe einvernehmlich festsetzen.

Unterhaltsberechtigt sind Kinder bis zum 26. Lebensjahr, solange sie in Ausbildung sind oder falls sie arbeitsunfähig sind, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Es sind alle relevanten Umstände wie zum Beispiel Alter und Ausbildung hierbei zu beachten, wie auch der Beitrag zur Erziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

Erbrecht:

Zu beachten ist, dass die Stellung des Ex-Ehegatten nicht eindeutig ist. Der Pflichtteilsanspruch entfällt – wie in Österreich – mit der Scheidung. Strittig ist, was mit dem testamentarisch eingesetzten Ehepartner geschieht. Nach einer Auffassung verliert er das Erbrecht, wenn das Testament vor der Scheidung erstellt wurde. Nach der anderen Auffassung soll nur ein Widerruf des Testaments einen Erbsverlust mit sich bringen.

Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaften:

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften kennt das FBiH nicht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht nach Beendigung unter gewissen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in kroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an:office@rechtsanwaeltin-braun.at

 

 

 

 

Scheidungsberatungen in serbischer Sprache

Serbisches Familienrecht

 Das serbische Familienrecht entspricht im Wesentlichen dem bosnischen Familienrecht. Es werden nachstehend die wichtigsten Unterschiede dargestellt:  

Das serbische Recht (FamG RS) folgt einerseits dem Zerrüttungsprinzip.  Kennt aber zusätzlich noch die Verschollenheit: Ist der Ehegatte für die Dauer von mindestens 2 Jahren verschollen, kann der andere die Scheidung beantragen.

Im Scheidungsverfahren wegen „Zerrüttung“ muss das Gericht feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist und zusätzlich, dass dadurch das gemeinsame Zusammenleben unerträglich ist.

Wie auch in FBiH  (Abkürzung für Föderation Bosnien und Herzegowina)   kann der Mann während der Schwangerschaft der Ehefrau und – allerdings nur – bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres keine Scheidung beantragen.

Wie auch im bosnischen Scheidungsverfahren müssen Ehepaare mit Kindern ein Schlichtungsverfahren durchlaufen.

Eine einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn es keine Kinder gibt.

Folgen der Scheidung:

Scheidungsunterhalt:

 Entspricht den Bestimmungen im bosnischen FamG. Außerdem wird der Unterhalt als Prozentbetrag vom Nettoeinkommen festgesetzt (in der FBiH –Festbeträge).

Unterschied: die Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft ist kein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch.

Eheliches Vermögen:

Auch hier unterscheidet das Gesetz gemeinsames und Sondervermögen. Wesentlicher Unterschied zum FamG FBiH ist, dass die Mitgift an die Frau ausdrücklich ihr eigenes Vermögen ist.  Geschenktes kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangt werden.

Gemeinsames Vermögen steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu, wobei dies im serbischen Recht nur eine gesetzliche Vermutung ist, die von den Ehegatten widerlegt werden kann.

Das Gesetz räumt den Eheleuten ebenfalls die Möglichkeit eines vermögensrechtlichen Ehevertrags ein, welcher als Notariatsakt beurkundet werden muss.

Elterliche Sorge:

Das serbische FamG kennt nur das alleinige Sorgerecht eines Elternteils nach der Scheidung und kann das Gericht für einzelne Kinder das Sorgerecht auch verschiedenen Elternteilen zusprechen.

Kindesunterhalt:

Unterschied: Die Eltern können die Unterhaltshöhe nicht einvernehmlich festsetzen.

Erbrecht:

wie FamG FBiH

EPG und nichteheliche Lebensgemeinschaften:

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften kennt das FBiH nicht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht nach Beendigung unter gewissen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in serbokroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an:office@rechtsanwaeltin-braun.at.

 

 

Skiunfall: Haftung des Liftbetreibers

Skiunfall – haftet der Liftbetreiber für meinen Sturz?

 Skiliftbetreiber trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Sie sind verpflichtet, bestimmte Hindernisse und Gefahren zu vermeiden: nämlich solche, die selbst für verantwortungsbewusste Skifahrer unerwartet, schwer erkennbar oder kaum vermeidbar sind. Deshalb haftet ein Liftbetreiber für einen verborgenen Hohlraum unter der Piste, dessen Ursache ihm bekannt war.

Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf gewidmete Skipisten. Außerhalb der Skipisten (nach österreichischer Rechtsprechung im „nicht organisierten Skiraum“) wedeln die Skifahrer auf eigene Gefahr. Nur wenn der Skifahrer dort auf vom Pistenhalter selbst geschaffenen Gefahren trifft, kann allenfalls eine Haftung gegeben sein. Auch im Bereich von ca. 2 bis 2,6 Meter außerhalb der gekennzeichneten Piste hat der Oberste Gerichtshof eine Haftung bejaht, da man knapp außerhalb der gekennzeichneten Zone die Verkehrssicherung nicht vernachlässigen dürfe. Es sei vom Wesen, der Größe und vor allem von der Erkennbarkeit der Gefahr abhängig.  So kann es durchaus sein, dass sowohl geübte Skifahrer in Kehren im steilen Gelände oder bei scharfen Richtungsänderungen von der Piste abkommen und stürzen.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Pistenhalter ihre Skifahrer nicht vor jeder erdenklichen Gefahr schützen. Allerdings muss er Schutzmaßnahmen ergreifen, wo atypische Gefahren drohen, also solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet auftreten oder schwer abwendbar sind. Das gilt für solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann.

So klagte ein Skifahrer, nachdem er auf einer wasserunterspülten Piste gestürzt war. Der Liftbetreiber haftete als Vertragspartner wegen äußerlich unsichtbarer Gefahr für die schmerzhaften Folgen des Unfalls (6 Ob 13/13z).

Die Schneedecke gab nach, weil sie von einer mit Regen- und Schmelzwasser gefüllten, zwei Meter breiten und 40 Zentimeter tiefen Wasserrinne unterspült worden war. Der OGH hat  die Haftung des Liftbetreibers bejaht, weil dessen Kartenverbund-Partner die Existenz der Wasserrinnen der beschriebenen Art bekannt war.

 

Liebe am Ende, Frau "durfte" betrügen

Liebe am Ende: Frau durfte Ehemann "betrügen"

Der Oberste Gerichtshof kam in dem Scheidungsfall zu Gz 2 Ob 31/11i zu dem Ergebnis, dass die außereheliche Beziehung keine Rolle mehr spielte. Das Eheglück sei schon zuvor völlig zerstört gewesen.

Das Gesetz verpflichtet „Die Ehegatten […] einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand […].“

Bis zum EheRÄG 1999 war der Ehebruch – unabhängig ob davon, ob die Ehe zerrüttet war oder nicht –  gesetzlich als absoluter Scheidungsgrund determiniert.

Heute gilt das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“, wonach ein Ehegatte die Scheidung einreichen kann, wenn die Ehe (z.B durch eine schwere Eheverfehlung des anderen) so tief zerrüttet ist, dass eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

Somit ist der Ehebruch dann ein Scheidungsgrund, wenn er die Ehe so tief zerrüttet hat, dass ein Zusammenleben unzumutbar wird.

Dass die Zerrüttung im Vordergrund steht, zeigt auch die gegenständliche Entscheidung des OGH. Er korrigierte in seiner Entscheidung die Vorinstanzen, die der Frau wegen Ehebruchs die Schuld am Scheitern der Ehe geben wollten.

Zum Sachverhalt:

Im Jahr 1990 hatte das Paar geheiratet. Vor allem über alltägliche Probleme wie die Kindererziehung – das Paar hatte 2 Kinder – gab es Dispute. Der letzte gemeinsame Urlaub fand im Sommer 2003 statt. Seit damals verweigerte die Frau, die sich in diesem Jahr auch einer Unterleibsoperation unterziehen musste, sexuelle Kontakte. Bereits 2004 äußerte die Frau den Wunsch, die Ehe zu beenden. Der Mann war dazu grundsätzlich bereit. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte man nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft sprechen.

In weiterer Folge wurde 2005 neben bestehenden gesundheitlichen Problemen bei der Frau Brustkrebs diagnostiziert und eine Amputation durchgeführt. Der Mann besuchte die Frau nur einmal im Spital und kümmerte sich kaum um sie. Auch zeigte er kein Interesse an der Erziehung der Kinder.

Ab dem Sommer 2006 konnte der Ehefrau eine außereheliche Beziehung nachgewiesen werden.

Ein Jahr später brachte die Frau die Scheidungsklage ein und verlangte, dass das Alleinverschulden des Mannes festgestellt werde. Der Mann sei jahrelang aggressiv und desinteressiert gewesen und habe während der Krebserkrankung keinerlei Rücksicht auf sie genommen. Im Jahr 2007 sei er berufsbedingt nur noch 8 Mal für je ein Wochenende nachhause gekommen.

Der Mann wiederum verwies auf einen Ehebruch der Gattin im Sommer 2006. Das Bezirksgericht Mödling gab der Frau die Schuld am Scheitern der Beziehung. Auch wenn ihr Ehebruch später geschah, als es der Ehemann vermutete, so habe dieser doch noch zu einer „Vertiefung der Zerrüttung“ geführt. Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte die Entscheidung.

Laut OGH: Beide Partner gleich schuldig

Der OGH betonte, dass in diesem Fall nicht bloß eine gewisse, sondern bereits eine unheilbare Zerrüttung im Jahr 2004 eingetreten war. Daher spiele der spätere Ehebruch der Frau eben so wenig eine Rolle wie das sorglose Verhalten des Mannes während der Krebserkrankung seiner Gattin. An den Eheproblemen im Jahr 2004 und zuvor seien aber beide Partner gleichermaßen verantwortlich. Daher, so das Urteil der Höchstrichter, seien auch beide zu gleichen Teilen an der Scheidung schuld.

Doch  Vorsicht: Diese Entscheidung dient nicht als „Freibrief“ für außereheliche Affären, bei der Beurteilung der Verschuldensfrage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.

 

Scheidungsberatungen in kroatischer Sprache

Immer wieder kommt es vor, dass ein österreichisches Gericht zwar örtlich zuständig ist bzw. angerufen werden, aber fremdes Recht inhaltlich (materiell) zur Anwendung gelangt, dies wenn beide Partner über dieselbe Staatsbürgerschaft verfügen. Sind zB  beide kroatische Staatsbürger so hat das österreichische Gericht bei der strittigen Scheidung inhaltlich kroatisches Recht anzuwenden.

Nachfolgend ein paar kurze Ausführungen zum kroatischen Familienrecht:

Das kroatische Recht kennt 3 Scheidungsgründe: so wird eine Ehe gerichtlich geschieden, wenn das Gericht entweder feststellt, dass die ehelichen Beziehungen schwer und dauernd zerrüttetet sind, oder dass seit Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ein Jahr vergangen ist, oder, wenn beide Ehegatten einvernehmlich die Scheidung beantragen. Es ist ausreichend wenn nur eine dieser Voraussetzungen vorliegt.

Der Mann kann während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes die Scheidung nicht beantragen.

Das kroatische Familiengesetz sieht ein Vermittlungsverfahren vor, dass vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren insbesondere bei Vorhandensein gemeinsamer sorgeberechtigter Kinder durchzuführen ist. Hierzu ist auszuführen, dass das OLG Stuttgart vom ein 21. März 2001,17 WF 87,01, OLGR Stuttgart 2001 festgestellt hat, dass das Vermittlungsverfahren keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Scheidungsverfahrens vor einem deutschen Gericht habe. Die in  ausländischen Gesetzen vorgeschriebenen Versöhnungsversuche, so die Entscheidung, seien grundsätzlich Fragen des Verfahrensrechtes und nicht der materiellen (inhaltlichen) Scheidungsvoraussetzungen.

Folgen der Scheidung:

Scheidungsunterhalt:

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann. Unterhalt kann nur für den Zeitraum nach Klagserhebung auf Unterhalt verlangt werden. Der Antrag auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungs – oder auf Aufhebungsverfahren gestellt werden.

Würde die Unterhaltsgewährung für den unterhaltspflichtigen Partner eine „ offensichtliche Ungerechtigkeit“  darstellen so kommt es – auch wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterhaltsgewährung vorliegen – zu einem völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auf die Dauer eines Jahres begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen  Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann.

Der Unterhaltsanspruch endet im Falle der Wiederverheiratung. Es kann zur Aufhebung oder Änderung des Unterhaltstitels führen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwischenzeitlich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, er aus anderem Grund unterhaltsunwürdig geworden ist oder die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen sind.

Eheliches Vermögen:

Das eigene Vermögen bleibt von der Scheidung unberührt. Das gemeinsame Vermögen (so genanntes „ehelich Erworbene“ ) unterliegt im Scheidungsfalle einer Aufteilung. Schenkungen sind nur dann zurückgegeben, wenn der Beschenkte sich undankbar verhalten hat oder der Schenkende verarmt.

Elterliche Sorge:

Nach dem kroatischen Recht sind die Eltern verpflichtet, bei der Erziehung den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu berücksichtigen. Zudem sind die Eltern verpflichtet, für die ordentliche und weitere Schulbildung des Kindes zu sorgen. Auch bei der Trennung der Eltern bleibt das gemeinsame elterliche Sorgerecht bestehen. Dies gilt solange bis Gründe vorliegen, die das gemeinsame Sorgerecht beenden.

Der Entzug des Sorgerechts erfolgt, wenn ein  Elternteil seine elterliche Verantwortung missbraucht oder grob verletzt. Die Fallgruppen sind beispielhaft angeführt mit zB Missbrauch, Gestattung von Alkohol – und Drogenkonsum, Zwang zu übermäßiger Arbeit, sich länger als 3 Monate nicht um das Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, kümmern.

Kindesunterhalt:

Die Eltern sind zum Unterhalt für die minderjährigen Kinder verpflichtet. Dies gilt, solange das Kind auch bei Volljährigkeit die Schule regelmäßig besucht. Auch Stiefeltern können unter bestimmten Voraussetzungen für den Kindesunterhalt herangezogen werden. Hat das volljährige Kind die Schulausbildung beendet und keine Erwerbstätigkeit, so hat es ein Jahr nach der Schulausbildung Anspruch auf Unterhalt. Ist das volljährige Kind wegen Krankheit, einer psychischen oder physischen Schädigung arbeitsunfähig, so hat es Anspruch auf Unterhalt, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht. Kindesunterhalt kann rückwirkend für 5 Jahre verlangt werden. Das Gericht muss zunächst den Bedarf des Unterhaltsbedürftigen und danach erst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmen. Es sind alle relevanten Umstände wie zum Beispiel Alter und Ausbildung hierbei zu beachten. Auf der Seite des Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte, eigenes Vermögen, Erwerbsfähigkeit, Möglichkeiten der Beschäftigung, der gesundheitliche Zustand und Ähnliches berücksichtigt.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in kroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an: office@rechtsanwaeltin-braun.at:

 

 

Internationale Scheidung, welches Gericht ist zuständig?; welches Recht gelangt zur Anwendung?

Oft haben Partner unterschiedliche Staatsbürgerschaften oder/ und leben zum Zeitpunkt der Scheidung in verschiedenen Ländern, dann stellt sich für die Parteien die Frage welches Gericht zuständig ist und welches Recht zur Anwendung gelangt.

Für Europa gilt:

Gemäß der Brüsseler II Verordnung ist das Gericht jenes Mitgliedsstaats zuständig in dessen Hoheitsgebiet

  1.  beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  2. die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  3. der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  4. im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  5.  der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
  6. der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat.

Für die Beantwortung der  Frage welches Recht ( inhaltlich)  zur Anwendung kommt, ist die  Rom III Verordnung maßgeblich. Diese besagt, dass wenn die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen haben, ihre Scheidung nun dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, so  kommt das Recht zur Anwendung in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn beide Ehegatten haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein  Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan. Welches Recht also materiell (daher inhaltlich) zur Anwendung gelangt, richtet sich also nach dem zuletzt gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Sollte auch danach nicht klar sein welches materielle Recht  zur Anwendung gelangt, dann kommt das Recht des Staates zum Zug, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes besitzen. Haben Sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit,  so gilt das Recht des angerufenen Gerichtes.

 

Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung eine Ehe zwischen denselben gestellt, so setzt das  später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes geklärt ist.

Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Bin ich der wirkliche Vater ?

Um die Vaterschaft gibt es oft sehr traurige und schwierige Fälle. Wenn ein
Mann erfährt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, ist dies für ihn und
das Kind sehr belastend.
Über die sowohl rechtliche als auch emotionale Komponente dieser Thematik
erfahren Sie mehr im Artikel: "Bin ich der wirkliche Vater?"

Bin ich der wirkliche Vater1

 

 

Rechtsanwältin Braun auf Antenne Salzburg: Scheidungshotline

Scheidung: Feilbietung von Liegenschaften

Vor einigen Zeit beschäftigte man sich mit Feilbietungen vor allem im Zusammenhang mit Verlosung von Liegenschaften. Manchmal kommt die Möglichkeit der Feilbietung ( freiwillige Versteigerung) einer Liegenschaft auch bei einer Scheidung zur Sprache, daher nachfolgend etwas Basisinformation zu dem Thema:

Die Feilbietung ist geregelt im so genannten Feilbietungsrechtsänderungsgesetz  (FRÄG):

Mit der Durchführung der Feilbietung kann ein Rechtsanwalt oder ein Notar aber auch ein Makler beauftragt werden. Wird die Feilbietung durch einen Rechtsanwalt oder Makler durchgeführt, obliegt dem Notar dennoch die Bekanntmachung in der Ediktsdatei und die Beurkundung der Versteigerung. Der Notar hat  die Feilbietung für die Dauer von zumindest 3 Wochen in der die Ediktsdatei bekanntzumachen.

Die Bekanntmachung hat folgende Informationen zu enthalten

  • die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands,
  • das geringste Gebot,
  • Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung.

Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,

  • dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und pfandrechtlich sichergestellte Darlehen oder Kredite und sonstigen Lasten – soweit sich aus dem Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt –  durch die Feilbietung nicht berührt und auf das Meistbot nicht angerechnet werden, sowie
  • dass jeder Bieter vor Durchführung der Versteigerung Feilbietungsbedingungen zu unterfertigen hat und sich mit der Teilnahme der Versteigerung den Feilbietungsbedingungen unterwirft.

Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei sind Eigentümer und allfällige Vorkaufsberechtigte zu verständigen.  Der Verkäufer hat auch nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über die Liegenschaft hat und sämtliche notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen, die für die Veräußerung erforderlich sind.

 

Die Feilbietungsbedingungen haben sämtliche wesentliche Elemente des Kaufvertrags –  einschließlich der Bestimmungen zur Abwicklung und grundbücherlichen Durchführung zu enthalten. Anstelle des Kaufpreises ist vom Verkäufer das „geringste Gebot“, also  ein bestimmter Mindestkaufpreis, festzusetzen. Die Feilbietungsbedingungen müssen jedenfalls enthalten

 

  • Name (Firma), Anschrift (Geschäftsanschrift) sowie gegebenenfalls Tag der Geburt bzw. Firmenbuchnummer des Verkäufers,
  •  die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstands,
  • den Ort der Feilbietung,
  •  das geringste Gebot, die Angabe, ob die Bieterinteressernten vor der Versteigerung eine Sicherheit erlegen müsse sowie Art und Höhe dieser Sicherheit,
  • Bestimmungen über die Zahlung des erzielten Meistbots;
  •  darunter Bestimmungen über die Verteilung und Verwendung des Meistbots unter Berücksichtigung allfälliger Lasten sowie deren Übernahme oder Lastenfreistellung,
  • Bestimmung über die Sicherung des Rechtserwerbs insbesondere durch Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung,
  • Hinweis auf allfällige gerichtliche und verwaltungsrechtrechtliche Genehmigungen, die für die Rechtswirksamkeit des Rechtserwerbs erforderlich sind,
  • Bestimmungen über die Folgen der Nichterfüllung der Feilbietungsbedingungen durch den Meistbieter und die Tragung der Kosten einer aus diesem Grund fehlgeschlagenen Feilbietung;
  •  die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers, dass das Eigentumsrecht des Meistbieters aufgrund der vom Notar auszustellenden Amtsbestätigung im Grundbuch eingetragen wird (so genannte „Aufsandungserklärung“).

Grundsätzlich hat zunächst der Eigentümer die Verfahrenskosten zu tragen. Es ist jedoch zulässig, dass der Ersteher dem Verkäufer diese Kosten ersetzt, sofern dies in den Feilbietungsbedingungen entsprechend vorgesehen ist.

Zu beachten ist, dass im Falle des Scheiterns der Feilbietung der Verkäufer trotzdem die Kosten der Feilbietung zu bezahlen hat.

Für immer schön ?!

Standard: Feiertage für Getrennte/ Singles keine leichte Zeit

Rechtsanwältin Braun im Standard.

Besonders um die Feiertage eskalieren leider in der Familie viele Streitigkeiten.

Standardartikel: http://derstandard.at/1385171517649/Allein-unterm-Weihnachtsbaum

Scheidungs-Hotline

Leider ist in vielen Familien die Weihnachtszeit alles andere
als besinnlich, gerade da eskalieren viele Familienstreitigkeiten.
Rechtsanwältin Braun gibt daher erste rechtliche Hilfestellung auch rund um
die Feiertage.

Scheidungs-Hotline : 0664 141 27 49

Rechtliche Anforderungen an eine Arzthomepage

Gestaltung einer Arzthomepage

Wie sonst auch, ist es dem Arzt auch auf seiner homepage untersagt unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen zu verwenden. Erlaubt sind jedoch sachliche Informationen über Kenntnisse und Fähigkeiten des Arztes, die dieser durch Aus- und Weiterbildung erworben hat.

Impressumspflicht nach dem E- Commerce Gesetz ( § 5 ECG) sowie Mediengesetz (§ 25 MedienG)

Folgende Mindestinformationen sind leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu halten:

  • Name des Betreibers
  • Adresse
  • Kommunikationsdaten wie Telefon, Fax, Email, Internetadresse
  • Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht ( etwa bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OEG);
  • einen Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Ärztekammer des Bundeslandes;
  • die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen wurde;
  • einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen ( Verweis auf das Ärztegesetz, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht);
  • die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer ( sofern vorhanden)

Honorarangaben sind erlaubt, jedoch müssen diese gemäß § 5 Abs 2 ECG so angeführt werden, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht erkennen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob es sich um Bruttopreise handelt, zudem müssen alle sonstigen Abgaben und Zuschläge angegeben sein.

Seit dem Inkrafttreten der Novelle des Mediengesetzes am 1. Juli 2005 gilt für Websites zusätzlich zu den Informationspflichten nach dem ECG eine Offenlegungspflicht nach § 25 Mediengesetz.

Für die sogenannten „kleinen Websites,“ daher solchen die nur der Präsentation eines Unternehmens sowie der Produkte oder Leistungen eines Unternehmens dienen, und darüber hinaus keinen die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Informationsgehalt aufweisen, gilt eine beschränkte Offenlegungspflicht:

Name/Firma des Medieninhabers

Unternehmensgegenstand des Medieninhabers

Wohnort/Sitz des Medieninhabers.

Werden auf einer Website Verweise ( links) auf fremde Internetseiten gesetzt, so ist nach § 17 ECG der Linksetzer für diese Informationen dann nicht verantwortlich, wenn

 

  • er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und
  • keine fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die rechtswidrige Tätigkeit oder Information besteht, oder
  • er den Link nach Erlangung der Kenntnis oder des Bewusstseins von der Rechtswidrigkeit unverzüglich entfernt hat.

Es ist ratsam Verlinkungen so zu setzen/ platzieren, dass für den Nutzer klar erkennbar ist, dass man auf eine fremde Website wechselt ( dies etwa durch eine besondere Markierung).

Vorsicht ist geboten bei der Verwendung von Grafiken, Fotos, Musik und Texten aus dem Internet, dies da es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte Werke handeln kann.

 

Scheidungsvortrag 12.12.2013

Aufgrund der großen Nachfrage Wiederholung des Scheidungsvortrags mit Dr. Elke Doppler – Wagner im Naschsalon, Liechtensteinstraße 38a, 1010 Wien, Beginn 19:00.

Halb im Kriminal – die Pflichten eines Arztes

 

Über die Kardinalpflichten eines Arztes: Verschwiegenheit, Aufklärung und Dokumentation.

Lesen Sie mehr hierzu im Artikel von Rechtsanwältin Braun im Magazin Ärzteexklusiv.

Halb im Kriminal

 

 

 

 

Ende mit dem Wildwuchs für Schönheitsoperationen

Das ästhetische Operationsgesetz (ÄstOpG) regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Schönheitsoperationen.

So sind Schönheitsoperationen für Menschen die noch nicht 16 Jahre alt sind nicht erlaubt.

Lesen Sie mehr in dem Artikel von Rechtsanwältin Braun im Magazin Ärzteexklusiv.

Ärzteexklusiv- Ende mit dem Wildwuchs für Schönehitsoperationen

 

 

 

Rechtsanwaltskosten

Mein Recht  ist kostbar.

Was Sie über das Honrar des Rechtsanwalts wissen sollten.

http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/mein_recht_ist_kostbar.pdf

Staatsbürgerschaft und Ehe

Staatsbürgerschaft und Ehe

Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  • sein Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt
  • die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben ist und
  • er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft Fremder ist.

Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

  • mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
  • diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.

 

Gegensprechanlage – Verpflichtung des Vermieters

Verpflichtung des Vermieters zur Installierung einer elektrischen Türöffnungs- und Gegensprechanlage?

 Gemäß der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien über die Haustorsperre und Hausbeleuchtung müssen in Wien die Tore der Häuser grundsätzlich zwischen 22 bis 6 Uhr geschlossen gehalten werden.

 Aus dieser Verordnung kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass generell eine Verpflichtung zur Montage einer Gegensprechanlage besteht.

 Denn der Sperrverpflichtung kann ebenso mit einem einfachen Haustor mit versperrbarem Schloss entsprochen werden.

Unklar ist ob der nachträgliche Einbau einer Gegensprechanlage eine Erhaltungsarbeit gemäß § 3 Abs 2 Z 4 MRG (Mietrechtsgesetz) –   hier kann jeder, daher auch nur  ein Mieter alleine, bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Durchführung dieser Arbeit stellen – oder eine Verbesserungsarbeit gemäß § 4 MRG darstellt ( die diesbezügliche  Antragstellung bedarf der Mehrheit der Mieter).

Der Oberste Gerichtshof hat dargelegt, dass die Anbringung einer elektrischen Türöffnungs- und Gegensprechanlage bei einem größerem Miethaus eine Erhaltungsarbeit darstellen kann, wenn eine zur Einhaltung einer öffentlich – rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneuert werden muss. D.h. bei Vorhandensein eines versperrbaren Schlosses wird wohl die nachträgliche Anbringung als Verbesserungsarbeit anzusehen sein, dies insbesondere wenn das Haustor von einem Hausbetreuer während der Sperrzeiten verschlossen wird etc.

 Für den Fall, dass der nachträgliche Einbau als Verbesserungsarbeit zu qualifizieren ist, ist weiters zu überlegen, ob eine Gemeinschaftsanlage geschaffen wird, oder ob es möglich ist, dass sich einzelne Mieter aus der Benützung ausschließen.

 Benutzen alle Mieter die Anlage, so handelt es sich jedenfalls um eine Gemeinschaftsanlage und ist die Erhaltung in den Betriebskosten verrechenbar.  

Finanzierung der Anlage:

 Wenn als Erhaltungsarbeit qualifiziert:

 Die Erhaltungsarbeiten sind entweder aus der Hauptmietzinsverrichtung der letzten Jahre, aus nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen oder aus dem Hauptmietzins des laufenden Jahres zu decken bzw. kann auch ein Vorgriff auf künftige Mietzinseinnahmen erfolgen, ebenso ist denkbar ein Hauptmietzinserhöhungsverfahren gemäß § 18 MRG.

 Wenn als Verbesserungsarbeit qualifiziert:

 Verbesserungsarbeiten hat der Vermieter nur dann durchzuführen, wenn und soweit die Kosten aus den Mietzinsreserven der letzten 10 Kalenderjahre, einschließlich der Zuschüsse für die Finanzierung der nützlichen Verbesserung, oder aus dem laufenden Hauptmietzins, oder aus noch nicht verwendeten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gedeckt werden können und Erhaltungsabreiten nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist, dass die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt werden.

 Ist eine Finanzierung so nicht möglich, kann eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und der Mehrheit der Mieter über die Finanzierung getroffen werden.

 

 

29.11.2013 18:30 Scheidungsvortrag

 

Gratis-Vortrag: "Verfahren im Scheidungsdschungel"

 

"Verfahren im Scheidungs-Dschungel": Anwältin Katharina Braun klärt Sie auf, damit Sie nicht in die Falle tappen.

Einvernehmliche oder streitige Scheidung? Wie werden das Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt? Und wie ist das mit dem Kindesunterhalt und der Namensführung nach der Scheidung?

Der Vortrag "Verfahren im Scheidungs-dschungel" ist ein Gratis-Service und findet am Freitag, 29. November 2013, um 18.30 Uhr im Naschsalon (9., Liechtensteinstraße 38a) statt. Anmeldungen unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

In ein neues Leben

Mit dabei ist Elke Doppler-Wagner: Die Gründerin von www.singlesaktiv.at spricht darüber, wie man es verhindern kann durch diese schwierige Situation in ein Burn Out zu rutschen und, wie man sein Leben auch als Single genießen kann.

Infos zu Katharina Braun auf www.rechtsanwaeltin-braun.at und www.trenndich.at

 

25.10.2013 Fernsehinterview W24 mit Rechtsanwältin Braun

Rechtsanwältin  Katharina Braun zu Gast bei W 24 in "Guten Abend Wien" zum Thema Verhaltentstipps bei einer Scheidung.

http://www.w24.at/#Guten-Abend-Wien/792949

 

Wer trägt Kosten eines Rettungshubschraubereinsatzes?

Kosten eines Rettungshubschraubereinsatzes

 Der Transport mit einem Rettungshubschrauber kann sich sehr teuer, mit unter mit bis zu € 7.000,– und mehr, zu Buche schlagen.

 Denn die Bergung und den Transport ins Tal zahlt die Kasse bei Sport und Touristikunfällen nicht. Gerade aber bei Schiunfällen ist ein Abtransport mit dem Hubschrauber immer wieder unumgänglich. Die Kasse übernimmt ( anteilig) die Kosten nur, wenn der Transport von einem Arzt im vorhinein („ex ante“) als für medizinisch notwendig erachtet wurde, dies in etwa wenn potentielle Lebensgefahr besteht ( vgl. auch Entscheidung zu 7 Rs 175/12 z des Oberlandesgerichts Wien). In diesem Fall hat die Sozialversicherung eine Kostenpauschale von rund € 900,– zu übernehmen.

 Jedoch kann der Abschluss einer Privatversicherung ( zB Schutzbrief ÖAMTC) einem schlaflose Nächte wegen Hubschrauberbergungskosten ersparen, denn diese übernimmt meist die Kosten
 

 

Fernsehinterview mit Rechtsanwältin Braun auf W24

17.10.2013 Rechtsanwältin Braun zum Thema "Gewalt in der Familie/Betretungsverbote" auf W 24

 http://www.w24.at/#Guten-Abend-Wien/792514

17.10.2013 Österr. Forum für Gesundheitsmarketing: Vortrag RA Braun" Rechtliche Stolpersteine in social media"

Presseinformation

Gesundheitsmarketing im rechtsfreien Raum?

Was Gesundheitsdienstleister in Social Media beachten müssen

 (Marketing im Gesundheitswesen – was auf den ersten Blick wie ein Widerspruch wirkt, birgt bei näherem Hinsehen ein Potenzial an zukunftsweisenden Themen. Vieles davon haben andere Branchen wie etwa der Tourismus oder der Lebensmittelhandel schon längst für sich entdeckt und besetzt. Die Gesundheitsbranche hinkt hinterher – schließlich passiert „Kranksein“ ohnehin von selbst und übervolle Ambulanzen und Wartezimmer legen den Schluss nahe, dass hier kein Marketing zur Steigerung der Kundenattraktivität nötig ist. Doch mitnichten! Ob es kaufkräftige Senioren sind, die ihren Lebensabend gesund und vital verbringen wollen, oder Privatpatienten, die für ein Plus an Versorgung durchaus bereit sind, tiefer in die Tasche zu greifen – das Feld ist weit und liegt in vielerlei Hinsicht auch noch brach.

 

Was dürfen Spitäler in Facebook & Co?

So wie es in der Medizin üblich ist, mithilfe von Leitlinien bei der Behandlung Sicherheit für Patienten und medizinisches Personal zu schaffen, so müssen auch die Marketingmaßnahmen einer Gesundheitseinrichtung genau auf ihre juristische Haltbarkeit geprüft werden. Einen Überblick, welche rechtlichen Stolpersteine im Zusammenhang mit Social Media-Aktivitäten zu beachten sind, gibt Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun am 17.10.2013 im Rahmen des Österreichischen Forums für Gesundheitsmarketing in Wien.

„Immer mehr Gesundheitsdienstleister nutzen Social Media wie Facebook, Twitter und Co, um ihre Popularität zu steigern sowie ihre Kundenbindung zu intensivieren und damit an einem positiven Image zu arbeiten. Diese Medien bieten viele und unkomplizierte Möglichkeiten, mit ihren Kunden in Kontakt zu bleiben und auf ihre Leistungen aufmerksam zu machen. Doch das Internet ist eben kein rechtsfreier Raum“, betont Braun. Dass hier einiges schieflaufen kann und bei Zuwiderhandeln neben Imageschaden auch mit Unterlassungs- und Wettbewerbsklagen zu rechnen ist, weiß die Rechtsanwältin genau: „So kann der Kauf von sogenannten Followers, also Fans, eine irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der vom Mitbewerb geahndet wird.“

 

Wenn Mitarbeiter ihre Meinung posten

Auch Mitarbeiter haben sich, wenn sie eine Meinung über das Unternehmen abgeben, als Mitarbeiter desselben zu deklarieren, ansonsten liegt ein Fall von Schleichwerbung sogenanntes „Astroturfing“ vor. Dennoch sind Social Media für Unternehmen in ihrem Gesamtauftritt fast nicht mehr wegdenkbar. „Ich finde den Social Media-Bereich deshalb so spannend, da dieses Gebiet noch überwiegend rechtliches Neuland ist. Es gibt noch nicht viele Entscheidungen und vieles ist Auslegungssache, daher besonderer Ansporn für die juristische Denkarbeit.“

Im Rahmen des Österreichischen Forums für Gesundheitsmarketing werden neben der Rechtsanwältin erfahrene Wissensträger referieren und so einen guten Einblick und Überblick über europäische Gesundheitskonzepte und deren Übertragbarkeit auf das heimische Gesundheitswesen geben. Die Teilnehmer des Forums bekommen durch kompakte Vorträge die Möglichkeit einen Blick über den Tellerrand in "marketingerprobte Branchen" zu werfen, und Anregungen für die Praxis zu gewinnen. Zielgruppen des Events sind Entscheidungsträger im Krankenhaus, Medizin – Pflege – Verwaltung, Werbe- und PR-Agenturen, Medienvertreter und Mediengestalter.

 Österreichisches Forum für Gesundheitsmarketing

Termin: 17.10.2013

Zeit: 9.00 – 18.00 Uhr

Ort: Wolke 19, 1220 Wien

Kosten: 320,- Euro

Tageskarte inkl. Pausengetränke, Mittags- und Abendcocktail sowie Unterlagen 10 % Ermäßigung für Mitglieder des Weitmoser Kreises

 Vortrag von Rechtsanwältin Katharina Braun um 16:45

Programm, Information und Anmeldung: www.gesundinformiert.at

 

Hundezulegung der Frau rechtfertigt nicht böswilliges Verlassen des Ehemanns.

Als sich eine Frau bzw. der gemeinsame Sohn einen Hund zulegte, schimpfte der Mann: „ Der Hund oder ich“.

Im Scheidungsverfahren musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, ob der Streit um den Hund den Auszug des Mannes aus der  ehelichen Wohnung rechtfertigte. Die Gerichte erkannten (OGH 7 Ob 81/13g) , dass der Streit um den Hund die Ehe noch nicht zerrüttet habe. Vielmehr sei der Auszug des Mannes sowie dessen Eingehen einer Beziehung mit einer anderen Frau der überwiegende Grund des „Liebes – Aus“ gewesen.  Auch dass die Frau dem Mann gesagt hatte „ Reisende soll man nicht aufhalten“ änderte an dieser Beurteilung durch die Gerichte  nichts.

Facebook: Lover muss nicht Beziehungsstatus seiner Freundin auf Facebook kontrollieren

Ein gehörnter Ehemann wollte von dem Lover seiner Frau den Ersatz der ihm entstandenen Detektivkosten in Höhe von Euro 8.000,– fordern, und blitzte mit dieser Klage jedoch ab.

Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass die Frau bei ihrem Geliebten zwar immer von dem Beziehungsthema abgelenkt habe,  dies aber bei dem Mann keine Nachforschungspflicht ausgelöst habe. Die Frau habe bei den Treffen mit dem Mann keinen Ehering getragen.

Es gebe, so der Oberste Gerichtshof, keine generelle Pflicht den Beziehungsstatus seines Sexualpartners auf facebook zu checken.

 

Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung eines Handyvertrags

Ein Lehrling schloss einen Handyvertrag mit einem Mobilfunkbetreiber. Da der Lehrling bei Handyvertragsabschluss minderjährig war,  musste der Vertrag von der Mutter mit unterzeichnet werden. In weitere Folge verlor der junge Mann seinen Job und konnte seine Handyrechnungen nicht bezahlen bzw. bezahlte der Mann die offene Rechnung mit Verzögerung. Der Mobilfunkbetreiber hatte die Angelegenheit zur Eintreibung einem Inkassobüro übergeben. Der Mann bzw. dessen Mutter wurden in weitere Folge mit Inkassobriefen bombardiert und teilte der Betreiber mit, dass die Kündigung erst mit Ende der 24- monatigen Kündigungsfrist möglich sei.

 Letztlich erkannte das Landesgericht Feldkirch im Berufungsverfahren auf gänzliche Abweisung der Klage des Mobilfunkbetreibers. Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch der Kunde das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Betreiber über einen Zeitraum von zwei Wochen in einem wesentlichen Punkt die Leistung nicht erbringt oder wenn die Fortsetzung des Vertrages, den der Betreiber zu vertreten hat, dem Kunden nicht zumutbar ist.

Diesfalls hatte aber der Mobilfunkbetreiber – und dies zu einem Zeitpunkt da keine Beträge offen waren- den Telefonanschluss sperren lassen, und den Kunden „ mit Rechnungen verfolgt.“

 Der Kunde konnte also mit sofortiger Wirkung aus dem Vertrag ausscheiden.

 Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.5.2013, 1 R 135/13f.

Der Vorrang des Fließverkehrs gilt auch im Einkaufszentrum!

Auch bei einem Parkplatz eines Einkaufszentrums gilt, dass der Fließverkehr Vorrang vor aus Parkplätzen kommenden Fahrzeugen hat (geregelt in § 19 Abs 6 StVO). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung zu 2010/02/0073, dass für die Zuordnung einer Verkehrsfläche zu einem Parkplatz die Bodenmarkierung maßgebend ist, auf weitere Verkehrszeichen kommt es hingegen  nicht an. In dem gegenständlichen Fall war der Parkplatz durch eine Bodenmarkierung in Form einer unterbrochenen Linie gekennzeichnet, und hatte sohin der Beschwerdeführer, da im Fließverkehr befindlich, Vorrang vor dem aus der Parkfläche kommenden Fahrzeug. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von € 110,- war sohin aufzuheben.

Siebenjähriger Bub von Hund verletzt – kein Schmerzensgeld

Ein Kind näherte sich abrupt in einer Wohnung, dies obwohl er zuvor vor den Erwachsenen ausdrücklich davor gewarnt worden war, einem schlafenden Hund. Hierauf schreckte der Hund auf, drehte sich in Richtung des Buben und „streifte ihn mit einem Zahn an der Wange.“ Das Kind erlitt eine stark blutende Wunde.

 Sowohl das Bezirksgericht, als auch das Landesgericht Korneuburg sowie der Oberste Gerichtshof erkannten, dass von einem siebenjährigen Buben, der regelmäßig Kontakt mit Hunden habe, erwartet werden könnte, dass er sich dem schlafenden Hund nicht abrupt nähert. Schließlich sei der Bub an dem Tag auch noch einmal ausdrücklich vor dieser Gefahr gewarnt worden. Dem Hundehalter könnten also keinerlei Vorwürfe gemacht werden, und kam es sohin zur Abweisung der Geltendmachung eines Schmerzensgeldersatzes.

OGH 2 Ob 167/ 12s.

Psychische Kranker floh aus Spital und starb dabei – kein Trauerschaden für dessen Mutter

Ein Mann litt unter paranoider Schizophrenie und war per Gerichtsbeschluss wegen Selbstgefährdung in eine psychiatrische Anstalt untergebracht worden. Rund 20 Tage lang ging alles gut, dann floh der Mann aus dem Spitalsareal, sprang vor eine Ubahn und starb an den Verletzungen. Die Mutter brachte eine Amtshaftungsklage wegen Trauerschmerzensgeld  gegen die Stadt Wien, die das Spital betreibt, ein. Dies da das Spital es verabsäumt habe, die Anwesenheit des Patienten genauestens zu überwachen.

Es kam jedoch zur Klagsabweisung. Denn an dem Tag des Unglücks sei der Patient nicht mehr wegen Selbstgefährdung, sondern wegen Gefährdung anderer im Spital gewesen. Ausgänge innerhalb des Spitalsareals seien bei Leuten mit gemilderten Symptomen „ nicht unüblich“, zumal dadurch der therapeutische Effekt gesteigert werde. Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass im Unterbringungsgesetz der „Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs“ verankert ist. Die Gefahr einer Selbstgefährdung durch Reizüberflutung habe für den Patienten erst bestanden, als dieser das Areal verlassen habe. Dies sei ihm untersagt gewesen. Das Risiko dass sich der Patient sich an sein Versprechen das Spital nicht zu verlassen nicht halten würde, sei nur „minimal“ gewesen. Sohin sei dem Spital keine Fahrlässigkeit anzulasten.

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012

Die Neuerungen im Überblick:

  • Ab dem 1.1.2014 besteht für jedes Bundesland ein Verwaltungsgericht des Landes ( bisher unabhängiger Verwaltungssenat; UVS). Für den Bund werden ein Bundesverwaltungsgericht  und ein Bundesfinanzgericht eingerichtet.
  • Die Verwaltungsgerichte entscheiden in der Sache selbst, im Falle von Bescheidbeschwerden (bisher Berufungen) allerdings nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit oder aus Kostenersparnisgründen geboten ist.
  •  Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Bescheidbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit, aber auch über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt und gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
  • Die Verwaltungsgerichte entscheiden daher unmittelbar nach der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde.
  •  Es gibt eine Generalklausel zu Gunsten der Länder mit taxativen Ausnahmen betreffend die Zuständigkeit des Bundes. Grundsätzlich sind somit die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig, soweit eine Angelegenheit nicht in die unmittelbare Bundesverwaltung fällt.
  •  Die Zweigliedrigkeit der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch die Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gewährleistet. In Anlehnung an die Zivilprozessordnung hängt die Zulässigkeit der Revision an den VwGH von der Lösung der Rechtsfrage ab, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe oder eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert zum Gegenstand, kann zudem durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Regelbedarfsätze 2013/2014

Regelbedarfssätze ab dem 1.7.2013

0-3 Jahre      € 194,– ( bisher € 190,–)

3-6 Jahre      € 249,– ( bisher € 243,–)

6-10 Jahre    € 320,–  (bisher € 313,–)

10-15 Jahre  € 366,–  ( bisher € 358,–)

15-19 Jahre   € 431,– (bisher € 421,–)

19-20 Jahre   € 540,– ( bisher € 528,–)

 

Kindesunterhaltsverpflichtung für beide Eltern, wenn Kind nicht mehr zuhause wohnt.

Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht mehr zuhause wohnt ( etwa in einem Studentenheim lebt), so haben beide Elternteile anteilig für den Kindesunterhalt aufzukommen. Dies wie folgt

Zur Berechnung des Kindesunterhalts ist zunächst der Gesamtunterhaltsbedarf (GUntB) des unterhaltsberechtigten Kindes zu bestimmen, dieser richtet sich etwa nach den Heimkosten oder ist der doppelte Regelbedarf anzusetzen.

Die Berechnung erfolgt sodann nach folgender Formel:

a) Geldunterhaltsanspruch gegenüber dem Vater:

GUntB mal ( UBGr Vater – UntExm)

(UBGrVater abzüglichUntExV) + (UBGr Mutter abzüglichUntExM)

b) Geldunterhaltsanspruch gegenüber der Mutter:

GUntB mal ( UBGrMutter – UntExm)

(UBGrVater abzüglich UntExV) + (UBGr Mutter abzüglichUntExM)

Bei einem 14 jahre alten Kind ( doppelter aktueller Regelbedarf € 716,–) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindesvater in Höhe von € 2000,– und einem monatlichen Nettoeinkommen der Kindesmutter in Höhe von € 1.500,– ergeben sich folgende Unterhaltsverpflichtungen:

a)      für den Vater:

716 mal ( 2000-1402)

(2000-1402) +(1500-1202,40)

Unterhaltsverpflichtung für den Vater sohin € 478,40.

b)      für die Mutter

716 mal ( 1500- 1202,40)

( 2000-1402)+(1500-1202,40)

Unterhaltsverpflichtung für die Mutter sohin 238,40

Das jeweils aktuelle Unterhaltsexistenminimum ist den Pfändungstabellen zu entnehmen.

Die Lohnpfändungstabelle ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz als Broschüre unter http://www.justiz.gv.at abrufbar.

In jedem Fall darf der Unterhalt für den jeweiligen Unterhaltspflichtigen nicht höher als der jeweilige Prozentsatz sein, im Beispiel sohin nicht mehr als 20 % des jeweiligen Monatsnettoeinkommens ( im Beispiel würde sich daher die Unterhaltsverpflichtung des Vaters von € 478,40 auf € 400,– reduzieren, 20 % von 2000).

 

 

Warnung vor Radarfallen rechtlich zulässig?

Sind Navi Radarwarngeräte in Österreich rechtlich zulässig?

 Immer wieder fragen Autofahrer ob Geräte welche vor „Radarfallen“ warnen in Österreich rechtlich zulässig sind.

Rechtlich zulässig ist jedenfalls die Verwendung von Geräten, welche über Point of Interest arbeiten, daher lediglich die Standorte von fixen Radarstandorten anzeigen, aber nicht angeben ob diese Radarboxen auch tatsächlich„ geladen“ daher aktiv sind. Es werden bei diesen Geräten keine Funkwellen empfangen.

 Rechtlich verboten hingegen ist in Österreich Privaten die Verwendung eines sogenannten „Jammers“, also eines sogenannten Störgeräts, von welchem Funkwellen ausgesendet werden und durch welches ein Radargerät lahmgelegt werden kann. Diese gelten als Funkanlage. Eine Bewilligung für den Betrieb solcher Geräte kann nur den Sicherheitsbehörden erteilt werden (geregelt in § 74 Abs 2 Telekommunikationsgesetz (kurz TKG) 2003. Ein derartiges Störgerät kann von der Polizei beschlagnahmt werden.

Anders als etwa in Deutschland (siehe hierzu die Bestimmung des § 23 Abs 1 b deutsche Straßenverkehrsordnung) ist in Österreich jedoch die Rechtssituation bezüglich sogenannter „einfacher“ Radarwarngeräte unbestimmt. Also Radarwarngeräten, die Funkwellen lediglich empfangen, jedoch nicht aussenden.

 Angesichts der Tatsache, dass für den widerrechtlichen Betrieb einer Funkanlage eine Verwaltungsstrafe bis zu € 4.000,– droht, wäre hinsichtlich dieses „einfachen“

Geräts eine Klärung iS der Rechtssicherheit wünschenswert.

 Die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) sowie im Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ( kurz FTEG).

 In Deutschland und in der Schweiz, aber auch in Bosnien – Herzegowina, Irland, Mazedonien, Slowakei, Weissrussland und Zypern ist im übrigen jedes Gerät verboten, welches vor einem Radargerät warnt.

 Kann in der Schweiz ein Polizist einem Autofahrer nachweisen, dass die Warnfunktion aktiviert ist, drohen mindestens 200 Euro Strafe. Ähnliches gilt in Deutschland: Hier droht ein Bußgeld von mindestens 75 Euro. Wiederholungstäter müssen mit noch höheren Strafen rechnen.

 Erlaubt sind GPS – Navigationsgeräte mit POI- Radarwarnern derzeit in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal; Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien und in Ungarn. Unsicher präsentiert sich die Rechtslage in Tschechien und Bulgarien. Im Zweifelsfall sollte man aber immer von einem Verbot ausgehen.

Achtung Auslandsfahrten!

 Vor Auslandsautofahren sollte man daher sicherstellen, dass die NAVI – Geräte keine Warn – POIs vor Straßenverkehrskontrollen (Geschwindigkeit, Rotlicht, allgemeine Polizeikontrollen etc.) enthalten und diese möglichst deaktivieren.

 Radiosender dürfen warnen:

 Rechtlich zulässig ist die Verkehrsberichterstattung in einer Radiosendung über Verkehrsüberwachungen ( Radarkontrollen).

 

 

 

Staatsbürgerschaftsgesetz neu

Mit 1.8.2013 ist das neue Staatsbürgerschaftsgesetz in Kraft getreten.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Verleihung der Staatsbürgerschaft an besonders gut integrierte Fremde

Künftig ist es möglich bereits nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Jahren, und nicht erst nach 10 Jahren,  eingebürgert zu werden. Neben den allgemeinen Voraussetzungen muss einer der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Nachweis des Sprachniveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)
  • Nachweis des Sprachniveaus B1 des GERS und Darlegung der nachhaltigen persönlichen Integration

Der Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration kann beispielsweise folgendermaßen erbracht werden:

Freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, Berufsausübung im Bildungs-; Sozial – oder Gesundheitsbereich, zB Tätigkeit in Pflegeberufen, in der Kinderbetreuung oder in Lehrberufen, Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung.

Für den Nachweis der nachhaltigen  Integration wird für alle Tätigkeiten ein Zeitraum von mindestens drei Jahren als Referenz genommen.

Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern

Kinder, die am 1.8.2013 oder später geboren werden und deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhalten die Staatsbürgerschaft bei Geburt durch Abstammung nunmehr auch vom österreichischen Vater, wenn dieser die Vaterschaft binnen acht Wochen nach der Geburt des Kindes anerkennt bzw. die Vaterschaft binnen acht Wochen nach Geburt des Kindes anerkennt bzw. die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

 Erleichterung der Einbürgerung von Adoptivkindern

Adoptierte Kinder können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Staatsbürgerschaft durch Verleihung in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren erwerben.

Erleichterter Zugang zur Staatsbürgerschaft für “Putativösterreicher”

Personen, die von der Behörde über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren fälschlich als österreichische Staatsbürger behandelt wurden ( zB durch das Ausstellen von Reisepässen), ohne je rechtmäßig eine Staatsbürgerschaft besessen zu haben, erhalten die Staatsbürgerschaft durch Anzeige unter folgender Voraussetzung: Die Falschbehandlung darf vom Fremden nicht verursacht worden sein.

Die Anzeige muss binnen sechs Monaten ab Kenntnis und Belehrung durch die Behörde über die Falschbehandlung eingebracht werden.

Anpassung des Nachweises eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes

Die Verleihungsvoraussetzung des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes wird dahingehend angepasst, als dass künftig auch Personen, die aus tatsächlichen, von der Fremden/ dem Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht in ausreichendem Maße am Erwerbsleben teilnehmen können, diese Verleihungsvoraussetzung erfüllen.

Beispiele dafür sind eine Behinderung oder eine dauerhafte schwerwiegende Erkrankung (wobei diese durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden muss).

Zum Gesetzestext

Doppel-Staatsbürgerschaft

Im Allgemeinen erlaubt das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz keine doppelten Staatsangehörigkeiten. Eine Ausnahme bilden jedoch Fälle, wo jemand eine mehrfache Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erwirbt ( zB Kind geboren von den in Kanada lebenden österreichischen Eltern).

§ 28 StBG (Staatsbürgerschaftsgesetz)  normiert jedoch vom Verbot der Doppel- Staatsbürgerschaft eine weitere Ausnahme:

Einem österreichischen Staatsbürger kann die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft allerdings gestattet werden, wenn

  1. die Beibehaltung im Interesse der Republik Österreich ist, oder
  2. (dies gilt nur für gebürtige Österreicher): persönliche Gründe vorliegen, die in Betracht zu ziehen sind ( z.B. in Österreich lebende Verwandte, Karrierechancen, Eigentum in Österreich).

Jedoch gilt es unbedingt zu beachten, dass ein österreichischer Staatsbürger, der seine Staatsbürgerschaft behalten möchte, vor Erhalt des Genehmigungsbescheids keine Schritte setzen darf, die zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit führen.

Wenn man die Genehmigung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten hat, hat man zwei Jahre Zeit, die kanadische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese Frist kann allenfalls auch erstreckt werden.

Rechtsverbindlichkeit von Vereinbarung während Scheidungsverfahren

Rechtsverbindlichkeit von Vereinbarung während eines strittigen Scheidungsverfahrens

Auch einer im Rahmen eines strittigen Scheidungsverfahrens abgegebenen vermögensrechtlichen Einigung kann im Sinne des § 97 Ehegesetz bereits Rechtswirksamkeit zukommen. Dies wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen eine Einigung erzielt werden konnte. Der Umstand,  dass in etwa die Ermittlung des Wertes einer Wohnung noch der Festsetzung durch einen Sachverständigen vorbehalten blieb, ändert an der Rechtswirksamkeit nichts.

So geschehen in einem Fall in welchem anlässlich einer strittigen Scheidungsverhandlung ( die Ehe wurde in weiterer Folge aus gleichteiligem Verschulden geschieden) zwischen den Streitteilen vereinbart worden war, dass die Ehefrau dem Ehemann einen bestimmten Betrag, auf welchen ein allfälliger Anspruch aus der Ehewohnung aufzurechnen ist, zu bezahlen hat. Der Oberste Gerichtshof erkannte hierin einen wirksam zustande gekommenen Vertrag, und nicht nur lediglich einen Vorvertrag, und sprach die Ehefrau schuldig den in dieser Verhandlung vereinbarten und protokollierten Betrag ihrem Mann zu bezahlen.

Auch der Umstand, dass der Ehemann nach Abschluss der Vereinbarung die Frau bei diversen Behörden angezeigt hatte, änderte an der Entscheidung nichts, denn, so der Oberste Gerichtshof, vermochte die Ehefrau nicht darzulegen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung die Parteien davon ausgegangen sind, dass derartige Anzeigen zu unterbleiben haben. Die Geschäftsgrundlage sei daher nicht weggefallen, und die Vereinbarung sohin rechtswirksam.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun bei "Servus-TV:" Adelstitel

 Fernsehbeitrag  zum Thema: Kauf von Adelstiteln in Österreich.

http://www.youtube.com/watch?v=AA3vYsHrXfA&feature=youtu.be

14.5.2013 Scheidungsvortrag

Vortrag: 14.5.2013

 Beginn 18:30

„ Wenn die Liebe ins Strudeln gerät“

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun und Therapeut Univ. Lekt. MMag. Ludwig Widauer behandeln in diesem Vortrag folgende Themen:

  • Warnzeichen einer Beziehung/Ehe
  • Häufige Scheidungs/Trennungsgründe
  • Gegen/Rettungsmaßnahmen
  • Richtige (rechtliche) Verhaltensweise, wenn Ehe wirklich nicht mehr zum Retten ist.

Der Vortrag ist kostenlos und findet in der Kanzlei in 1010 Wien, Servitengasse 15/5 statt.

Aufgrund der beschränkten Teilnehmeranzahl wird um eine Anmeldung bis spätestens 13.5.2013 per mail an office@rechtsanwaeltin-braun.at ersucht.

23.5.2013 Mobilemarketinginnovationday im Museumsquartier, Arena 21

23.5.2013 Mobilemarketinginnovationday im Museumsquartier Wien, Arena 21

Ein Tag rund um das Thema „ mobiles Marketing“

08:30 – 17:30

 Speaker:

  • Sindy Amadei-Yang, LSZ Consulting, Wien
  • Werner Aschenbrenner, Lorem Ipsum, Graz
  • Georg Binder, Microsoft, Wien
  • Katharina Braun, Rechtsanwaeltin Wien ( 12:10 – Recht kompakt- rechtliche Tipps und Empfehlungen für das digitale Marketing)
  • Klaus Breyer, Facebook Prefered Developer, Berlin
  • Pater Johannes Paul Chavanne, Stift Heiligenkreuz
  • Isabelle Cholette – Bachner, T – Mobile, Wien
  • Daniel Cronioen . Allaboutapps, Wien
  • Alexandra Fida, ORF, Wien
  • Andreas Hess, Abalo Media, Wien
  • Brigitte Jank, Wirtschaftskammer, Wien
  • Markus Kellermann: MK:Netmedien, München
  • Martin Kulhanek, JMC, Wien
  • Josef Mantl, JMC, Wien
  • Klaus Mueller, Google, Wien
  • Alexander Oswald, Futura, Wien
  • Daniel Schiemann, XXX Marketing, Frankfurt
  • Wolfgang Stockner, bluesource, Hagenberg
  • Robert Tierhold, comScore, Frankfurt
  • Harald Winkelhofer, Mobile Marketing Association, Wien

http://www.mobilemarketinginnovationday.at/previous-speaker/

3.4.2013 Vortrag „ Alles, was Recht ist“ – Konfliktkultur in Österreich

Mi 3.4.2013, 19:00 – 21:30 VHS Wiener Urania.

„ Alles, was Recht ist“ – Konfliktkultur in Österreich

AnwältInnen, NotarInnen, RichterInnen, MediatorInnen

Podiumsdiskussion mit Filmausschnitt

 Das österreichische Rechtssystem bietet unterschiedliche Möglichkeiten, Konflikte gerichtlich und außergerichtlich zu lösen. Als Einstieg in diesen Schwerpunktabend wird ein Filmausschnitt gezeigt. Anschließend beleuchten VertreterInnen verschiedener Berufsgruppen im Rahmen einer Podiumsdiskussion das Thema „ Konfliktkultur in Österreich“ aus Theorie und Praxis. Natürlich sind dabei auch Fragen aus dem Publikum sehr willkommen.

Moderation: Andrea Bachner ( Moderatorin, Sprecherin)

Vortragende: Dr. Herbert Drexler, Ass-Prof., Dr. Ulrike Frauenberger – Pfeiler, Dr. Karl Pramhofer, Mag. Katharina Braun; Dr. Stephan Prayer

 Bundesvorsitzender des Österreichischen Bundesverbandes für Mediation (ÖBM); Universität Wien, Institut für Zivilverfahrensrecht; Richter am Handelsgericht Wien; Rechtsanwältin; Öffentlicher Notar

 

Missglückte kosmetische Behandlung

Bei einer kosmetischen Haarentfernung erlitt der Kunde Verbrennungen in Schulter – und Oberarmbereich. Der Oberste Gerichtshof erkannte die Kosmetikerin nicht nur schuldig Schmerzensgeld zu bezahlen, sondern auch noch dem Kunden die bereits bezahlten Teilbeträge zurückzubezahlen. Dies da sie es unterlassen hatte den Kunden über das Verbrennungsrisiko aufzuklären (7 Ob 137/12s)

Trauerschmerzengeld

Stirbt aufgrund eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhaltens des Schädigers ein naher Angehöriger, so hat der trauernde Hinterbliebene einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld. Das Trauerschmerzengeld steht in keinem Gesetz, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt.

2001 hat der Oberste Gerichtshof erstmals erkannt, dass nahe Angehörige auch dann Anspruch auf Schmerzengeld haben, wenn die Trauerreaktion eine solche ohne Krankheitswert ist (mit Krankheitswert währe ohnehin eine Entschädigung wie bei physischen Verletzungen möglich).

Hatten die Hinterbliebenen zum Verstorbenen eine besonders innige Beziehung zum Todesopfer können auch Erwachsene für die Trauer um ihre Eltern oder Geschwister Schmerzengeld verlangen (so beispielsweise in der Entscheidung 2 Ob 141/04f).

 

Vortrag Immotrendspot 14.3.2013

RE/MAX Info-Abend: "ImmoTrendSpot – Der Immobilienmarkt in meiner Region"

Wann:  Donnerstag, 14. März 2013

Wo: Veranstaltungsort: Gastwirtschaft Zum ZITTA , 1130 Wien, Firmiangasse 8
Referenten: Ing. Robert Posch, Ewald Wieser, Manfred Anibas und Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Einlass: 18:00
Beginn: 18:30
Rückfragen und Anmeldung unter 01/997 1000 od. hietzing@remax-first.at 

Inhalt:

Wer sich für die Entwicklung der Immobilien-Preise und des Marktes in seinem Heimatbezirk interessiert, darf sich auf allerlei Wissenswertes freuen.
Es erwartet Sie eine Stunde zu folgenden Immobilien-Themen:

  • Wie entwickelt sich der österreichische Immobilienmarkt im Jahr 2013?
  • Wohin werden sich die Immobilienpreise bewegen?
  • Welche Auswirkungen haben die Gesetzesänderungen bezüglich Immobilienertragsteuer und Energieausweisvorlage?
  • Wie entwickelt sich der Immobilienmarkt in ihrem Bundesland?
  • Wie entwickelt sich der Immobilienmarkt in Ihrem Bezirk?
  • Welche Stückanzahl und welche Werte wurden gehandelt?
  • Wie entwickeln sich die Preise in Ihrer Region?

Vortrag "Raus aus der Scheidungsfalle"

Vortrag

Aufgrund der großen Anfrage Wiederholung des Vortrags: 

„Raus aus der Scheidungsfalle“

Wann: 5.3.2013, Beginn 18:30

Wo: Gösser Bierklinik, Steindlgasse 4, 1010 Wien

Die Teilnahme ist kostenlos!

 Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun und Detektiv DI Markus Schwaiger widmen sich in diesem praxisnahen Vortrag u.a. folgenden Themen:

  • Häufige Scheidungsirrtümer rund um das Thema Scheidung
  • Grundsätzliches zum Thema Scheidung:

                                                                einvernehmliche Scheidung /strittige Scheidung/Zerrüttungsscheidung

                                                                  Scheidungsfolgen

                                                                  Ehegattenunterhalt/Witwenpension

  • Fallstricke bei einer Scheidung
  • Richtiger Umgang mit Behörden/Rechtsanwalt

 Anmeldung erbeten:

Aufgrund der limitierten Teilnehmeranzahl wird ersucht um Anmeldung unter office@rechtsanwaeltin-braun.at bis zum 4.3.2013

Rodeln, verlassen der Trasse auf eigene Gefahr

( Gz 10 Ob 39/12a)

Wer von der Rodelpiste abweicht, handelt auf eigene Gefahr. Dies entschied der OGH auch in dem Fall, in welchem ein Rodler, der einen Abschneider benützte, wegen des starken Gefälles die Herrschaft über sein Gerät verlor und gegen eine Holzwand krachte.

Im gegenständlichen Fall wurde sowohl die Haftung des Liftbetreibers als auch des Jausenwirts ausgeschlossen, da der Rodler die für die Nachtrodelbahn vorgesehene beleuchtete Trasse verlassen hatte.

Wachkoma: Scheidung ist möglich

( Gz 1 Ob 132/12m)

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in einem traurigen Fall damit zu beschäftigen, ob ein Wachkoma einer Geisteskrankheit gleich zu halten ist, und hat dies bejaht.

Der OGH betonte, dass es der Frau nicht mehr möglich ist, am Lebens – und Gedankenkreis des Ehemanns teilzunehmen. Eine Besserung des Krankheitsbilds sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

 Auch die Anwendung der Härteklausel wurde verneint. So könne man für die Frau nicht behaupten, dass es sie hart treffe, verlassen zu werden. Denn es bestehe ohnedies schon seit Jahren kein Kontakt mehr zum Mann. Und rein wirtschaftliche Argumente ( nach einer Scheidung wegen Geisteskrankheit Verschlechterung der Unterhaltssituation) würden für die Härteklausel nicht ausreichen.

 

Keine Haftung für witterungsbedingte Flugverspätung

 

Für Verspätung eines Flugs müssen aufgrund schlechter Witterung weder der Flughafen noch die Fluglinie haften (vgl. hierzu die Entscheidung des OGH 6 Ob 131/12a).

 Denn nach dem Montrealer Übereinkommen hat eine Fluglinie zwar nicht nur für das Verschulden der eigenen Leute einzustehen, sondern auch für das Personal des Flughafens. Dies aber nur dann, wenn Aufgaben an die Fluglinie übertragen wurden (zB Treibstofflieferung). Das sei aber bei der Pistenräumung gerade nicht der Fall, vielmehr ist diese von vornherein Aufgabe des Flughafens. Aber auch der Flughafen haftet in diesem Fall nicht. Denn mit diesem habe man als Fluggast keinen Vertrag, der einen Ersatz wegen Verspätungen infolge von Witterung möglich mache, so der OGH.

Auch aus der EU – Fluggäste Verordnung lässt sich in einem solchen Fall einer witterungsbedingten Flugverspätung nichts gewinnen. Die Ansprüche nach der Verordnung bestehen nämlich nur gegenüber der Fluggesellschaft, aber auch bloß dann, wenn diese die Ursache der Verspätung beherrschen konnte. Zudem bliebe ein Schadenersatz auf € 600,– begrenzt.

 

Arbeitsrecht neu – verstärkte Arbeitnehmerschutzverpflichtung für Arbeitgeber

Neue Pflicht zur Prävention

30.01.2013 | 18:13 |  von Katharina Braun (Die Presse)

Arbeitnehmerschutz. Dienstgeber müssen künftig mehr auf die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter achten. von Katharina Braun

Statistiken belegen es: Psychische Erkrankungen sind in Österreich die häufigste Ursache dafür, dass Menschen arbeitsunfähig werden („Die Presse“ berichtete). 2012 betraf das 9070 Menschen – im Vergleich dazu bezogen „nur“ 3010 Personen aufgrund von Herz-Kreislauf-Erkrankungen eine Invaliditätspension.

Das schlägt sich auch auf die arbeitsrechtliche Praxis nieder: Anwälte orten einen erhöhten Beratungsbedarf im Zusammenhang mit psychischen Belastungen in der Arbeitswelt. „Vor allem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – wie gerade jetzt – scheint es, als würde dieser Druck in erhöhtem Maß zu Existenzängsten führen, die dann weitere psychische und körperliche Auswirkungen haben“, meint etwa Rechtsanwältin Simone Liebmann-Slatin von Baker & McKenzie. Laut statistischen Daten würden immer mehr Krankenstände durch die Folgen von Stress oder auch Mobbing verursacht werden. Wobei aber offen bleibe, ob das tatsächlich häufiger zu psychischen Krankheiten führt – oder aber solche aufgrund des höheren Problembewusstseins bloß öfter diagnostiziert werden. Aber, so Liebmann-Slatin: „Diese Fälle verursachen enorme Kosten, da derartige Krankenstände in der Regel sehr langwierig sind.“

Pflicht zur Evaluierung

Der Gesetzgeber hat darauf mit einer Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) reagiert, die seit Jahresbeginn in Kraft ist. Die Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen werde darin stärker betont, so Teresa Bogensberger, Partnerin bei Eversheds Austria. Konkret wird Gesundheit als physische und psychische Gesundheit definiert, und Gefahren als „arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen“.

„Den Arbeitgeber trifft jetzt außerdem eine ausdrückliche Evaluierungspflicht hinsichtlich arbeitsbedingter psychischer Belastungen“, erklärt die Wiener Rechtsanwältin Kristina Silberbauer. Er hat Gefahren für die psychische Gesundheit von Arbeitnehmern zu ermitteln und zu beurteilen, Belastende Arbeitssituationen auszuforschen und Maßnahmen dagegen auszuarbeiten. „Das wird das Bewusstsein dafür fördern, dass mit ausreichend geheizten und beleuchteten Arbeitsplätzen allein der Fürsorgepflicht noch lange nicht Genüge getan ist“, hofft Silberbauer. Und dass man Überlastungen ernst nehmen müsse: „Nicht jeder ist ein Jammerer.“

Dass mit einer solchen Evaluierung Arbeitspsychologen beauftragt werden können, steht jetzt ebenfalls ausdrücklich im Gesetz. Eine Arbeitsplatzevaluierung hat, so Bogensberger, auch nach Zwischenfällen zu erfolgen, die mit Fehlbeanspruchungen aufgrund von erhöhter psychischer Belastung am Arbeitsplatz im Zusammenhang stehen.

Rechtsanwältin Ulrike Kargl weist außerdem darauf hin, dass Leiharbeiter diesbezüglich jetzt ebenfalls gleiche Rechte wie die Stammbelegschaft haben: „Bei erlittenen persönlichen Beeinträchtigungen kann man laut Gesetz eine Entschädigung fordern. Bisher konnte das einfach dadurch umgangen werden, dass die Überlassung beendet und das Dienstverhältnis anschließend vom Überlasser gekündigt wurde.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.01.2013)

 

Pflegefreistellung – neu ab 1.1.2013

Pflegeurlaub –  nun auch für den Elternteil, in dessen Haushalt das erkrankte Kind nicht lebt.

Ab 1.1.2013 haben die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes ( Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind ( Wahl – oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

Auch haben Patchwork Elternteile nun einen Anspruch auf Pflege- und Betreuungsfreistellung für das im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten.

Weiters wird ein Anspruch auf Krankenhausbegleitung geschaffen: Neuregelung, das der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Begleitungsfreistellung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt seines noch nicht zehnjährigen Kindes hat, auch wenn keine Notwendigkeit der Begleitung durch die Eltern besteht. Die Art und Schwere der Erkrankung des Kindes ist unerheblich. Der Anspruch auf Begleitfreistellung besteht auch für noch nicht zehnjähriges Kind des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.

 

Scheidung: Verschuldensgrund Fremdgehen

Rechtsanwältin Braun im Interview mit der Wiener Bezirkszeitung:

 Fremdgehen stellt bei einer Scheidung nach wie vor, entgegen weit verbreiteter irriger Meinung, einen Verschuldensgrund dar. In einem strittigen Scheidungsverfahren wird jedoch geprüft ob der Seitensprung schuld daran ist, dass die Ehe zerstört ist.

http://www.meinbezirk.at/themen/katharina-braun.html

Familienrecht neu – die Änderungen im Überblick

Familienrecht neu ab 1.2.2013

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Obsorge:

  • Uneheliche Kinder

 Bisher: Die Obsorge beider Eltern konnte gerichtlich vereinbart werden. Dies aber nicht gegen den Willen der Mutter. Der Vater konnte bisher gegen den Willen der Mutter die alleinige Obsorge nur erlangen, wenn die Mutter das Kindeswohl gefährdete.

Neu: Neben der Einigung auf gemeinsame Obsorge (diese wird künftig beim Standesamt abzugeben sein) gibt es für den unehelichen Vater nun die Möglichkeit der Beantragung der gemeinsamen Obsorge –  dies wenn dies dem Kindeswohl entspricht (EGMR-Entscheidung, EGMR 3.2.2011, Nr 35.637/03 (Sporer v Österreich).

Altfälle: Auch wenn die Trennung oder die Scheidung bereits länger zurückliegt, können Väter einen Obsorgeantrag stellen.

  • Eheliche Scheidungskinder:

 Bisher: Obsorge beider Eltern bleibt nach Scheidung aufrecht, wenn sich hierüber die Eltern einigen. Gesetzliche Verpflichtung den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes festzulegen. Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge beantragt, hat Gericht, auch wenn anderer Elternteil an der gemeinsamen Obsorge festhalten möchte, über dies – unter Heranziehung eines kinderpsychologischen Gutachtens-  zu entscheiden, ob Mutter oder Vater alleinige Obsorge erhält.

Neu: Der bisherige Zustand der gemeinsamen Obsorge beider Eltern nach Scheidung bleibt aufrecht. Eltern müssen eine Vereinbarung über die hauptsächliche Haushaltszugehörigkeit (ausnahmsweise „Doppelresidenz“/Wechselmodell) treffen. Bei fehlender Einigung kann das Gericht nunmehr gemeinsame Obsorge auch dann verfügen, wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge möchte.

In einer sogenannten sechs monatigen „Abkühlungsphase“ lebt das Kind bei einem Elternteil, soll aber zum zweiten Kontakt haben. Das Gericht kann in dieser Phase ein Gespräch mit einem Mediator oder Familienberater anordnen. Reichem dem Richter die sechs Monate für eine Entscheidungsfindung nicht aus, so kann die Sechsmonatsfrist verlängert werden. Die gemeinsame Obsorge kann dann nicht verfügt werden, wenn wichtige Gründe aus Sicht des Kindeswohls dagegen sprechen (zB Gewalt, Missbrauch).

Besuchsrecht (Kontaktrecht):

 Bisher: Beim Besuchsrecht steht die derzeit faktisch fehlende rasche Um- und Durchsetzbarkeit im Vordergrund. Besuchsrechtsverfahren dauern lange und enden mit meist schwer bis kaum durchsetzbaren Entscheidungen oder Vergleichen. Probleme bereitet auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Kindes auf Besuch durch seinen Elternteil.

Neu: Verstärktes Augenmerk auf den Anspruch des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern und auf Intensivierung des Kontaktes entsprechend dem Alter des Kindes. Vollstreckung: auch gegen den unwilligen Elternteil, Maßnahmenkatalog des Gerichtes ( Auftrag zur Erziehungsberatung, Aufforderung zur Mediation, Entzug Obsorgerecht etc.).

 Familienschlichtung:

 Neu: Familiengerichtshilfe, hilft Gericht durch Sozialarbeiter, Psychologen, Pädagogen u.a. beim ermitteln, schlichten und beraten.

 Name:

Das neue Familienrecht sieht vor, dass alle in der Familie einen gleichen gemeinsamen Doppelnamen führen können. Bisher konnte nach der Hochzeit einer der Ehegatten den Namen des anderen annehmen und seinem vor – oder anschließen. Gemeinsame Kinder konnten den Doppelnamen nicht führen.

Neu ist auch, dass der Nachname der Frau zum Nachnamen des gemeinsamen Kindes wird, sollten die Eltern sich auf den Nachnamen des Kindes nicht einigen können.

 Patchworkfamilien:

 Die Stellung der Stiefeltern wird gestärkt. So können diese Auskünfte beim Arzt oder in der Schule erhalten.

 Kindeswohl:

 Bei jeder Entscheidung muss das Kindeswohl im Zentrum stehen. Nähere gesetzliche Definition des Begriffes „Kindeswohl“ ( Versorgung des Kindes, Wertschätzung des Kindes durch die Eltern, Vermeidung von Loyalitätskonflikten, Meinung des Kindes etc.).

 

Provisionsverbot für unabhängige Anlageberatung

Objektivere Beratung- oder Geschäftsverlagerung zum Produktverkäufer?

MiFID II. Die neue Finanzmarktrichtlinie will „unabhängigen“ Anlageberatern das Kassieren von Provisionen verbieten. Welche Folgen das haben wird, ist umstritten.

Der Entwurf für MiFID II, die Neufassung der Finanzmarktrichtlinie, wirbelte in der Branche viel Staub auf. Besonders umstritten: das Provisionsverbot für Anlageberater und Portfolioverwalter.

 Der Vorstoß der britischen EU – Abgeordneten Alene McCarthy, Provisionen gänzlich zu verbieten, scheiterte zwar; nach dem aktuellen Richtlinienentwurf sollen sie aber nur mehr bei „abhängiger“ Anlageberatung gestattet bleiben. Bei der Portfolioverwaltung und der „unabhängigen“ Beratung soll dagegen das Verbot gelten.

 Unklar ist allerdings die Abgrenzung zwischen „abhängig“ und „unabhängig“. „Um als unabhängig zu gelten, muss der Berater eine bestimmte Anzahl an Produkten verschiedener Produktgeber anbieten, doch Genaueres dazu steht noch nicht fest“, sagt Kapitalmarktrechtsexperte Ernst Brandl, Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte.

Viele in der Branche murren über das geplante Provisionsverbot. Denn dann muss, wer als unabhängig gelten will, von den Kunden ein Honorar verlangen; die Bereitschaft, für Beratung zu zahlen, sie aber gering. Der Wiener Vermögensberater Walter Michael Fink kritisiert, dass dadurch „ eher die Falschen bestraft“ würden, nämlich jene, die sich ein Honorar schlicht nicht leisten können. Aber auch diejenigen, die trotz der Kosten unabhängige Beratung in Anspruch nehmen, würden aus seiner Sicht draufzahlen, weil das Beratungsentgelt zusätzlich auch noch mit Mehrwertsteuer belastet ist. Sein Fazit: Es fände eine Geschäftsverlagerung zum Produktverkäufer statt. Ein solcher könne aber niemals Berater sein, denn: „ Ein Berater hat das Kundeninteresse zu wahren, ein Verkäufer das des Produktgebers.“

 Bloße Scheintransparenz?

 Zudem würde die Neuregelung, so Fink, nur eine Scheintransparenz bringen, „denn nicht der einzelne Berater deklariert sich, sondern das sogenannte Haftungsdach“. Gewerblich berechtigte „ Wertpapiervermittler“ dürfen nämlich auch jetzt schon nur als „Erfüllungsgehilfen“ unter den Schutz eines solchen konzessionierten Unternehmers tätig werden. Und von den Haftungsdächern werde sich wohl kaum eines die „Unabhängigkeit“ im Sinn der MiFID II antun.“Das wäre also totes Recht, bevor es überhaupt in Kraft tritt.“ Tatsächlich haben Unternehmen hier die Wahl:“ Um wie bisher Provisionen annehmen zu dürfen, reicht es, dass sich der Berater nicht als unabhängig bezeichnet und seine Produktgeber, die angebotenen Produkte sowie die Höhe der Provisionen offenlegt“, erklärt Brandl. Für jene, die ihr Geschäftsmodell nicht ändern wollen, liegt die Latte somit nicht allzu hoch.

Die Befürworter eines Provisionsverbots erwarten sich davon mehr Objektivität in der Anlageberatung. Zu ihnen zählt etwa Anlageschützer Wilhelm Rasinger. Die Bedenken, dass Kunden Beratungshonorare ablehnen würden, teilt er nicht, sondern erwartet, dass über kurz oder lang akzeptiert würde: „ Leistung hat nun einmal ihren Preis.“ Interessenkonflikte würden hintangehalten, meint er; „ der Kunde wüsste, dass der Berater ihm nicht deshalb einen Abschluss nahelegt, um an die Provision des Produktgebers zu kommen.“ Und auch jetzt schon zahle man indirekt für Beratung.

Versicherungen: Bessere Vergleichbarkeit

Von der geplanten Neuregelung profitieren könnten laut Fink die Versicherungsmakler. Denn deren Rechtsstellung bleibt unverändert. Bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen, also beim „Sparen mit Wertpapieren im Versicherungsmantel“ gibt es nämlich weiterhin kein Provisionsverbot. Neu wäre aber die Offenlegungspflicht für die gesamte Vergütung- auch jene für den Außendienst, für Versicherungsvertreter oder Banken. Hier zeichne sich ein Sieg der Vernunft ab: „Der Versicherer hat die „Gesamtkosten des Versicherungsbetriebs“ einer Lebensversicherung nach einem EU – weit geregelten Algorithmus zu deklarieren, und zwar in einem Prozentsatz der Zahlprämie.“ Die Kosteneffizienz der einzelnen Beratungsformen werde damit evident, denn die Prämienhöhe unterscheidet sich je nach Vertriebskanal. Auch ein grenzüberschreitender Anbietervergleich sei dann leicht möglich.

Noch eine Neuerung kommt auf die Branche zu: Wertpapierfirmen –egal, ob sie „unabhängige“ oder „abhängige“ Beratung anbieten – müssen in Zukunft anführen, wie die erbrachte Beratungsleistung auf die persönlichen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. „Das bedeutet, dass der Berater seine Produktempfehlung an den Kunden künftig begründen muss. Das hat einen höheren Beratungsaufwand zur Folge“, so Brandl.

Autorin: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in " die Presse" am 12.12.2012

Privatstiftung aktuell

Von „bevormundeten“ Stiftern und möglichen Auswegen

Privatstiftung. Warum es sinnvoll sein kann, zum Beispiel eine Kommanditgesellschaft als Ko-Stifter einzusetzen. Und worauf bei Mietverträgen und sonstigen Geschäften zwischen Stiftung und Begünstigten zu achten ist.

 Hat die österreichische Privatstiftung als Rechtsform ausgedient? Diese Frage wird seit dem Wegfall der meisten Steuervorteile immer wieder diskutiert. Tatsächlich ist der Boom bei Stiftungsgründungen seit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorbei, wie Stephan Frotz, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte, bestätigt. Die Stiftung werde nach wie vor meist mit steuerlichen Erwägungen in Verbindung gebracht, meint er, es gebe aber auch andere Argumente für eine Gründung: etwa, um die bei mehreren Erben drohende Zersplitterung des Vermögens und dessen „Auszehrung durch Mehrfachbesteuerung“ zu vermeiden. Aus der Sicht von Hanns F. Hügel, Partner bei bpv Hügel Rechtsanwälte, hängt die nachlassende Gründungsfreudigkeit zum Teil auch schlicht damit zusammen, dass schon jetzt ein großer Teil des österreichischen Vermögens in Stiftungen veranlagt sei. Einen weiteren Grund sieht er in der restriktiven Rechtslage, was Einflussnahmen von Begünstigten auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens betrifft.

„Bevormundung von Stiftern“

Begünstigte dürfen in Österreich nicht im Stiftungsvorstand sitzen – was Hügel als staatliche Bevormundung des Stifters wertet. „Die Beurteilung, ob die Begünstigten – das sind typischerweise die Erben des Stifters- befähigt sind, das Stiftungsvermögen zu verwalten, und ob es ihnen zustehen soll, über Ausschüttungen zu entscheiden, sollte ausschließlich beim Stifter liegen, der sein Vermögen ja auch direkt seinen Erben vermachen könnte“, meint er. Die Regelung benachteilige „unternehmerisch befähigte Erben“ und belaste die Stiftung mit kosten für familienfremde Vorstände.

Als Argument für die Einschränkung des Einflusses der Begünstigten wird ins Treffen geführt, dass man sich durch die Gründung einer Stiftung bewusst von Vermögenswerten trennt und danach eben nicht mehr die volle Verfügungsmacht haben könne. Über das Für und Wider lässt sich trefflich streiten; es gibt jedoch auch nach der geltenden Rechtslage Möglichkeiten, um Begünstigten einen gewissen Einfluss zu sichern. Die Gründung eines Beirates, in dem sie vertreten sind, ist die gängigste. Eine solche Weichenstellung ist auch noch nachträglich möglich, solange der Stifter lebt. Voraussetzung ist lediglich, dass er sich bei der Stiftungsgründung ein Änderungsrecht vorbehalten hat, was aber üblich ist.

Werner Braun, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Moore Stephens City Treuhand, weist auf eine andere Variante hin: Man kann bei der Gründung der Stiftung eine juristische Person als Ko-Stifter einsetzen. „Das kann eine GmbH, KG oder andere Rechtsform sein“, so Braun.

Der Ko- Stifter „ lebt weiter“

Der Vorteil dabei: Wenn eine Regelung vorliegt, die auch dem Ko-Stifter ein Änderungsrecht einräumt, können sogar nach dem Tod des Stifters noch Änderungen an der Stiftung vorgenommen werden, weil die juristische Person ja rechtlich weiterbesteht. Außerdem können in der Geschäftsführung des Rechtsträgers durchaus auch Begünstigte sitzen. „ Bei einer KG könnten beispielsweise zunächst einmal der Stifter selbst Komplementär und die Nachkommen Kommanditisten sein“, so Braun.

Trotz allem muss es aber eine saubere vermögensrechtliche Trennung zwischen der Stiftung und den begünstigten Personen geben. Zu beachten ist das vor allem bei Geschäften, die zwischen diesen Personen und der Stiftung abgeschlossen werden. Aktuell wurde etwa die Vermietung von Stiftungsliegenschaften an Stifter oder Begünstigte von der Finanzverwaltung besonders kritisch hinterfragt, berichtet Harald Galla, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei LeitnerLeitner Wien. Wichtig ist hier, dass die Mietvertragsbedingungen und die Höhe des Mietzinses „fremdüblich“ sind – also dem entsprechen, was man auch mit einem familienfremden Mieter vereinbaren würde. 

„Stiftungsvorständen und Stiftern muss bewusst sein, dass es sich ansonst um eine Zuwendung handelt“, erklärt Armenak Utudjian, Partner bei Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte. Als solche wird die Differenz zwischen tasächlichem und fremdüblichen Mietzins gewertet. Sie wäre dann mit 25 % KESt zu versteuern.

 Autor: Mag Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse“ am 12.12.2012

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Schauspielerverträge – viele rechtliche Besonderheiten

Schauspielerverträge

Seit dem 1.1.2011 sind die Rechte eines Theaterschauspielers nun nicht mehr wie bisher im Schauspielergesetz sondern im Theaterarbeitsgesetz geregelt.

Für den Schauspieler ( Bühnenarbeitsvertrag) gilt es einige rechtliche Besonderheiten zu beachten:

  • Keine Probezeit

Unwirksam ist in etwa die Vereinbarung einer Probezeit.

  • Entgeltpflicht bereits für Vorproben

Bereits Vorproben sind dem Schauspieler zu entlohnen.

  • Bezug des Schauspielers

Der (feste) Bezug des Schauspielers setzt sich zusammen aus dem Gehalt (Gage) und dem vereinbarten Spielgeld. Spielgeld, ist jenes Geld, welchem dem Mitglied für jede Vorstellung, an der es mitwirkt, zusteht. Ein Schauspieler hat Anspruch darauf, dass ihm das Theaterunternehmen Reisekosten (dies am Tag vor Antritt der Reise) und angemessene Verpflegungskosten ersetzt. Zudem sind dem Schauspieler von dem Theaterunternehmen Bühnengewand, sowie ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs – und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren etc. kostenlos zur Verfügung zu stellen.

  • Öffentliche Bekanntmachungen des Stücks

In den öffentlichen Bekanntmachungen (Theaterprogramme udgl) einer Vorstellung sind die Darsteller namentlich anzuführen. Diese Verpflichtung des Theaterunternehmens entfällt nur dann, wenn dies mit unverhältnismäßigen hohen Kosten verbunden wäre oder wenn es sich um ein Chormitglied, Komparsen oder Statisten handelt.

  • Urlaub

Der Urlaub ist auf die Betriebsverhältnisse des Theaterunternehmens abzustimmen, bei ganzjährigen Arbeitsverhältnissen ist der Urlaub tunlichst für die Zeit zwischen dem 1.Mai und 30. September zu bestimmen.

  • Leistungsort

Das Mitglied ist dem Theaterunternehmen nur zur Tätigkeit an jenen Bühnen verpflichtet, die das Theaterunternehmen beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass der Schauspieler auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung das Theaterunternehmen erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gastspiel handelt.

  • Arbeitszeit

Außer im Falle von besonderen, unabwendbaren Umständen keine Ansetzung von Probezeiten während der Nachtzeit oder an einem Sonntag  oder gesetzlichen Feiertag.

Ein Schauspieler darf im Normalfall in der Zeit vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden beschäftigt sein.

  • Recht auf Beschäftigung

Eine Besonderheit des Bühnenschauspielers ist, dass er gegen das Theaterunternehmen einen Anspruch auf Beschäftigung hat (geregelt in § 18 Theaterarbeitsgesetz), ist doch eine Beschäftigung für das berufliches Fortkommen des Darstellers äußerst wichtig.

Unterlässt es das Theaterunternehmen entgegen dieser Verpflichtung trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Schauspieler ohne wichtigen Grund, den Schauspieler angemessen zu beschäftigen, kann der Schauspieler den Vertrag vorzeitig auflösen und eine angemessene Vergütung begehren. Achtung: die rechtswirksame Auflösung setzt jedoch voraus, dass der Schauspieler dem Theaterunternehmen schriftlich eine entsprechende Auflösung zur Nachholung der angemessenen Beschäftigung erteilt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

  • Rollenverweigerung

Der Schauspieler darf unter folgenden Voraussetzungen eine Rolle verweigern:

  1. die Rolle gefährdet Gesundheit oder körperliche Sicherheit ( dies in etwa wenn der Schauspieler auf der Bühne körperlichen Qualen wie durch Flamme, Auspeitschen odgl. ausgesetzt wäre) oder wenn die Rolle dem Darsteller aus Gründen der Sittlichkeit nicht zugemutet werden kann
  2. Rolle, außerhalb des Kunstfachs des Darstellers
  3. Rolle, ist geeignet die wirtschaftliche oder künstlerische Stellung erheblich zu schädigen.
  • Konkurrenzverbot

Der Schauspieler darf außerhalb der Urlaubszeit ohne Genehmigung des Theaterunternehmens an keiner öffentlichen angekündigten Vorstellung auf einer gleichartigen Bühne beteiligen.

Ein für ein ganzes Jahr verpflichtetes Mitglied bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit an einer gleichartigen Bühne des Vertragsorts auch während des Urlaubs der Genehmigung des Theaterunternehmens.

Für Mitglieder des Balletts, Chors  – und Orchester, sowie Komparsen, Statisten gelten diese Beschränkungen nicht.

Darüber hinaus ist die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes –  bis auf ein paar Ausnahmen (zB Bühnenarbeitsverhältnisse von mindestens zweijähriger Dauer, wenn die festen Bezüge für ein Spieljahr das 24 fache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG überschreiten) – nur möglich, wenn dies der jeweilige Kollektivertrag vorsieht.

  • Konventionalstrafe

Eine Konventionalstrafe kann nur für den Fall vereinbart werden, dass einem Vertragsteil ein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, das für den anderen Teil einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags bildet.

  • Kündigung

Eine Vereinbarung, wonach ein Vertrag durch Kündigung gelöst werden kann, ist nur dann wirksam, wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen ist und beiden Teilen das gleiche Recht eingeräumt wird, Sind ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.

  • Achtung Falle für Theaterunternehmen: Nichtverlängerungserklärung

 Ist das Arbeitsverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen, hat das Theaterunternehmen dem Darsteller bis zum 31.1. des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert! Hierzu unbedingt auch den jeweiligen Kollektivvertrag beachten, denn dieser kann hiervon anweichende Zeitpunkte festsetzen.

  • Insolvenz eines Theaterunternehmens

Der Masseverwalter kann Bühnenarbeitsverträge, welche für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnenarbeitsverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen (geregelt in § 28 Theaterarbeitsgesetz).

  • Entlassung und vorzeitiger Austritt

Die Entlassungsgründe sind § 31 Theaterarbeitsgesetz geregelt, zB setzt ein Schauspieler einen Entlassungsgrund, wenn er die Mitwirkung bei einer Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Die Gründe die einen Schauspieler zum vorzeitigen Austritt berechtigen finden sich in § 32 Theaterarbeitsgesetz (zB das Theaterunternehmen hat den Darsteller über die behördliche Erlaubnisse zum Betrieb des Unternehmens irregeführt).

Die Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung oder vorzeitigem Austritt müssen bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten erhoben werden.

  • Zwingende Vorschriften

Die dem Darsteller durch das Theaterarbeitsgesetz eingeräumten Rechte können vertraglich nicht abbedungen werden.

Die rechtlichen Besonderheiten des Bühnenarbeitsvertrags sind hier nur exemplarisch angeführt. Aufgrund der Komplexität des Themas empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Für nähere Auskünfte steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun zur Verfügung.

 

 

14.11.2012 Christine Bauer Jelinek mit ihrem Buch "Der falsche Feind" zu Gast bei Rechtsanwältin Braun

Immer mehr scheitern an der Doppelbelastung von Beruf und Familie.

Job, Familie, Freunde und sonstige Verpflichtungen unter einen Hut bringen zu wollen/ zu müssen, stellt für die Meisten eine Überforderung da.

Mit dieser Thematik beschäftigt sich auch die bekannte Psychotherapeutin und Wirtschaftscoach Christine Bauer – Jelinek in ihrem neuen Buch „ Der falsche Feind – Schuld sind nicht die Männer“ – erschienen im Ecowinverlag – welches derzeit für Medienwirbel sorgt.

Lernen Sie Bauer – Jelinek anlässlich ihres Vortrags

„ Raus aus der Doppelbelastungsfalle“ am Mi, 14.11.2012, 18:30 in der Kanzlei von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, in1010 Wien, Plankengasse 7.

 kennen.

Im Anschluss an den Vortrag gibt es bei Sekt und Brötchen die Möglichkeit für einen gemütlichen Ausklang.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist spezialisiert auf Familienrecht. Sie arbeitet u.a. eng mit renommierten Therapeuten und Coaches zusammen. Das Konzept von Rechtsanwältin Braun ist das, sofern vom Klienten gewünscht, einer ganzheitlichen Begleitung von Scheidungen. Denn Menschen in einer Scheidungs /Trennungssituation benötigen neben einer rechtlichen Unterstützung oft auch eine emotionale/psychologische Begleitung. Mehr zu dieser Tätigkeit finden Sie auch unter:  www.trenndich.at

Auf Ihre Anmeldung –  aufgrund der beschränkten Teilnehmerzahl bis zum spätestens 13.11.2012 –  freut sich Rechtsanwältin Braun unter office@rechtsanwaeltin-braun.at

Mehr zu Christine Bauer  – Jelinek unter www.bauer-jelinek.at.

Ausstellung : 17.Nov.2012 von 14.00 – 18.00

Das Kunsthaus Rust präsentiert am 17. November 2012 von 14.00 bis 18.00, in den neuen Räumlichkeiten der Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, die Künstlerin

Claudia Jäger | Homepage Claudia Jäger

Wir laden Sie herzlich ein, auch die vorzüglichen Weine des
Weingutes Elfenhof – Rust
zu verkosten.

Über die Künstlerin spricht: Catherine Sica, Direktorin – Kunsthaus Rust

Beginn: 15.00

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Claudia Jäger – Worte zur Ausstellung
Homepage Claudia Jäger

Mit meinen Bildern möchte ich die verschiedenen Facetten einer Beziehung zwischen Mann und Frau zeigen. Wichtig sind mir warme Farben, eine stimmige Komposition der Farben. Der Betrachter meiner Bilder soll sich an diesen erfreuen, und aus diesen Kraft schöpfen. Mit meinen Bildern möchte ich auch schöne beruhigende Momente festhalten. Denn ich finde das Leben ist ohnedies nicht immer einfach; und ist es wichtig sich eine positive Lebenseinstellungen auch in schwierigen Zeiten zu bewahren.

Am Ende einer Beziehung ist es wichtig, für sich auch die positiven Elemente der Vergangenheit anzuerkennen, und sei es eben nur das Erkennen darum, was man nicht mehr im Leben von einem PartnerIN will. Dies ist wichtig um wirklich abschließen und positiv voran schreiten zu können.

Tatort Arbeitsplatz

Dass Manager immer häufiger vor dem Kadi stehen, ist nichts Neues- aber auch Mitarbeiter sehen sich öfter als früher mit dem Vorwurf einer Verfehlung konfrontiert. Was Unternehmen tun dürfen, um derlei aufzudecken. Und welche Grenzen für Kontrollmaßnahmen gelten.

Irgendwie ist es paradox. Während sich einerseits immer mehr Arbeitnehmer Sorgen um ihren Job machen, beklagen anderseits Unternehmer in Krisenzeiten häufig die Illoyalität von Mitarbeitern: Verstöße gegen Konkurrenzverbote, laxen Umgang mit Geschäftsgeheimnissen, ja sogar Diebstähle. Das bestätigt der Wiener Detektiv Bernhard Maier: „ Je prekärer die Arbeitsmarktsituation, umso niedriger ist offenbar die Hemmschwelle, Unrecht zu tun“, meint er.

„ Es scheint tatsächlich so, als würde die Kriminalität im Arbeitsumfeld zunehmen, vor allem im Bereich Datendiebstahl“, sagt auch Simone Liebmann – Slatin, Rechtsanwältin bei Baker & McKenzie. Auf die Krise führt sie das jedoch nicht zurück, eher auf wachsende technische Möglichkeiten, zu wenige interne Schutz – und Kontrollmechanismen und fehlendes Unrechtsbewusstsein. Laut der Wiener Rechtsanwältin Kristina Silberbauer könnte der Anstieg auch nur ein vermeintlicher sein – weil Unternehmen dafür mehr sensibilisiert sind als früher und durch Compliance Programme Verstöße eher aufgedeckt werden. Arbeitgebern rät sie, vor allem zu Themen wie Internetnutzung, Vertraulichkeit und Datensicherheit eindeutige Richtlinien (policies) zu erstellen.“ Diese sollten auch Teil des Arbeitsvertrages sein und bedürfen wiederholter Information und Schulung.“

Vor allem den Computer auf dem Schreibtisch samt den darauf gespeicherten Programmen und Daten nehmen Mitarbeiter oft als „ihnen gehörig“ und quasi als Teil ihrer Privatsphäre wahr. Wichtig sind hier klare Regeln, wie solche Betriebsmittel zu nutzen sind und welche Konsequenzen Verstöße haben. Dazu gehört auch Sensibilisierung für die Vertraulichkeit von Betriebsinterna.

Haftungsrisken.

Anhand von Compliance – Richtlinien können Schwachstellen im Unternehmen leichter erkannt und bekämpft werden. Das sei auch zur Vermeidung von Haftungsrisken für Unternehmen und Geschäftsleitung nötig, betont Liebmann-Slatin. Aber: Interne Ermittlungen sollten unbedingt in organisierter Form ablaufen, denn sie können auch eine unerwünschte Dynamik entfalten. Sollen Mitarbeiter befragt oder womöglich gar ein Detektiv eingeschaltet werden? All das müsse je nach Einzelfall und den unternehmensinternen Möglichkeiten entschieden werden. Und jedenfalls sollte vorab unter Einbindung der Geschäftsleitung – und nötigenfalls eine Anwalts – ein Untersuchungsplan aufgestellt werden.

 Nicht übers Ziel schießen. Der Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber sind klare Grenzen gesetzt. Ein No-go ist etwa die heimlich filmende Kamera. „ Eine Kontrolle der Arbeitnehmer durch Videoüberwachung ist als Grundrechtseingriff prinzipiell unzulässig“, sagt Ulrike Kargl, selbständige Rechtsanwältin aus Wien. Erlaubt sei allerdings die Überwachung des Arbeitsplatzes zu anderen Zwecken, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen bei Bankschaltern, Kassen oder unfallgefährlichen Maschinen. Wesentlich dabei ist, dass es nicht um eine (Leistungs-)Kontrolle der Arbeitnehmer gehen darf. Generell gilt, dass Kontrollmaßnahmen die „ die Menschen berühren“, nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder, wenn es keinen solchen gibt, mit Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer erlaubt sind. Die Menschenwürde verletzende Maßnahmen sind immer verboten, selbst wenn der Betroffene sein Einverständnis gibt. Darüber hinaus gilt, so Liebmann – Slatin, generell der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Es muss immer das gelindste zur Verfügung stehende Mittel angewendet werden, und die im Einzelfall gewählte Maßnahme darf nur so weit gehen, wie es zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Sofern Videoüberwachung überhaupt erlaubt ist, gibt es dafür zusätzlich ein Formalerfordernis: Von Ausnahmen abgesehen, ist eine Meldung an die Datenschutzkommission nötig. „ Ein Verstoß dagegen kann empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen“, so Kargl. Was allerdings Arbeitgeber nicht immer abschreckt: So mancher soll schon eine Verwaltungsstrafe in Kauf genommen haben, um einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden.

 In die Falle getappt.

 Nicht grundsätzlich verboten ist der Einsatz eines Detektivs, um Pflichtverstöße nachzuweisen. Dabei wird oft mit sogenannten „Legenden“ gearbeitet. Maier berichtet von einem Fall, in dem der Verdacht bestand, ein Mitarbeiter werke heimlich auch für die Konkurrenz. Der Detektiv sei als „ Kunde“ bei dem Mitbewerber vorstellig geworden, mit einer Story, die besagten Arbeitnehmer als idealen Betreuer für ihn erscheinen ließ- und prompt schnappte die Falle zu. Branchenkollege Peter Fürnweger nennt als weiteres Einsatzgebiet das Aufklären fingierter Diebstähle, zum Beispiel wenn aus Lkw angeblich immer wieder „ an der Autobahnratsstätte“ wertvolle Ware geklaut wird. Da helfe mitunter die Überwachung der Beladung des Wagens. Sogar Betriebsräte hätten bei ständigen internen Diebstählen schon den Einsatz von Detektiven angeregt, erzählt der Wiener Privatermittler Markus Schwaiger. Einig sind sich die Experten, dass Übeltäter auf frischer Tat ertappt werden sollten. Laut Silberbauer ist es „strategisch unklug“, bei Vorliegen eines Verdachts den Mitarbeiter schriftlich zur Stellungnahme binnen drei Tagen aufzufordern. Besser sei es, ihn in einem Gespräch mit dem Vorwurf zu konfrontieren.

 Erschüttertes Vertrauen.

 Schwere Verfehlungen, wie etwa Diebstahl, berechtigen zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bereits der Versuch eines Diebstahls von Gütern mit relativ geringem Wert erschüttert grundsätzlich das Vertrauen in den Arbeitnehmer und mach die Weiterbeschäftigung unzumutbar. Dabei gibt es allerdings Grenzen, so Kargl: Nach der OGH – Rechtsprechung sei es etwa kein Entlassungsgrund, wenn ein Arbeiter fast wertlose Lebensmittelreste oder Obst und Gemüse, das zur Entsorgung vorgesehen war, „mitgehen lässt.“

 Der Arbeitgeber kann – muss aber nicht – gegen Übeltäter Strafanzeige erstatten. Häufig unterbleibt diese, und es wird stattdessen versucht, mit dem Arbeitnehmer rasche eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Nicht zuletzt deshalb, weil die rechtliche Prüfung, ob tatsächlich ein Straftatbestand vorliegt oder ob das Vertrauen – objektiv nachvollziehbar – erschüttert ist, oft alles andere als einfach ist. Will der Arbeitgeber jedoch das Dienstverhältnis einseitig und fristlos beenden, muss er rasch handeln: Sobald der Grund für die Entlassung bekannt ist, muss diese unverzüglich ausgesprochen werden“, so Kargl. Anderenfalls werde davon ausgegangen, „ dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber wohl nicht unzumutbar war.“ Vorschnell eine Entlassung aussprechen kann sich für den Arbeitgeber aber ebenfalls rächen: Stellt sie sich später als ungerechtfertigt heraus, drohen saftige Lohnnachforderungen.

 Andererseits kann der Arbeitgeber, wenn sich sein Vorwurf als berechtigt erweist, zusätzlich zur Entlassung auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem (ehemaligen) Mitarbeiter geltend machen.

 Vorbeugen?

 Maier rät Arbeitgebern, die Vertrauenswürdigkeit von Mitarbeitern schon vor der Anstellung abzuklopfen („pre-employment screening“). Also etwa soziale Netzwerke zu durchforsten oder den Lebenslauf zumindest auf Plausibilität zu prüfen. Nicht selten komme es vor, dass Bewerber darin Tätigkeiten bei Unternehmen anführen, die in der angegeben Zeit in Konkurs und inaktiv waren.

 Solche Lügen sind nicht gerade eine vertrauensbildende Maßnahme. Es gibt aber auch Fragen, die Bewerber nicht wahrheitsgemäß beantworten müssen, etwa nach Familienplanung und Kinderwunsch. Das geht den Arbeitgeber schlicht nichts an.

 Autorin: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „die Presse“ am 30.10.2012

Tipps und Tricks rund um den Ehevertrag

WomanWeddingEhevertrag

Autor : Scheidungsanwältin Mag. Katharina Braun

Lachende Braut

 

1.Eheverträge allgemein

Während in Frankreich und den USA der Abschluss eines Ehevertrags durchaus üblich ist, ist dies in Österreich noch eher selten der Fall. Laut einer Umfrage im Auftrag der Notariatskammer aus dem Jahr 2011 haben hierzulande gerade einmal 3,6 Prozent der Verheirateten, Geschiedenen oder Verwitweten ihr Verhältnis untereinander vertraglich geregelt. Mitgrund hierfür war die bisher herrschende Auffassung, dass ein solcher Vertrag im Streitfall ohnedies „nicht das Papier wert sei.“

Durch Gesetzesänderung – Nachfrage nach Eheverträgen nun im Steigen

 

Ehevertrag gewann durch Familiengesetzänderung seit dem 1. Jänner 2010 an Attraktivität, denn diese brachte mehr Spielraum in der Vertragsgestaltung. So kann nun im vornhinein bestimmt werden, wer im Fall einer Scheidung Gebrauchsgegenstände wie Möbel oder das Auto etc, erhält. Dies war zuvor nicht möglich! 

  1. Ehevertrag jederzeit abschließbar

Ein Ehevertrag kann vorher, aber  auch während der Ehe abgeschlossen werden. 

  1. Formvorschriften

 Die Regelung der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse sind notariatsaktpflichtig. Bei dem Gebrauchsvermögen genügt die Schriftform.

  1. Ehevertrag hilft spätere Beweisprobleme zu vermeiden

Oft wird im Fall einer Scheidung gestritten, wer was in die Ehe eingebracht hat. Mittels Ehevertrags kann durch klare Festlegung der Eigentumsverhältnisse (Inventarisierung) diesbezüglichen späteren Beweisfragen vorgebeugt werden.

  1. Ehewohnung verbleibt jedenfalls dem, der sie eingebracht hat

 Großes Plus eines Ehevertrags: mittels Vertrags kann nunmehr geregelt werden wer im Scheidungsfall die eheliche Wohnung behält bzw. dass diese jedenfalls demjenigen verbleibt, der diese in die Ehe eingebracht hat. So kann eine Eigentumsübertragung der Familienvilla, dies auch bei Vorhandensein kleiner Kinder, an den Partner vermieden werden. Bis zu der Gesetzesänderung war eine derartige klare Regelung die Ehewohnung betreffend nur beschränkt möglich, und hat diese Rechtsunsicherheit sogar viele von einer Eheschließung abgehalten.

  1. Durch Ehevertrag  – Vermeidung des Kassensturzes

 Bei einer Scheidung wird grundsätzlich das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete/, ersparte Vermögen geteilt. Dies im Zweifel 50:50, eine hiervon abweichende Quote kann sich ergeben wenn ein Partner überdurchschnittlich zur Vermögensansammlung beigetragen hat,  wobei: „ Hausarbeit“ und „ Erwerbstätigkeit“ gleich viel wert sind. Mittels Ehevertrags kann geregelt werden, dass jeder Eigentümer des Vermögens bleibt, welches er während der Ehe verdient/erworben hat.

7. Was kann mittels Ehevertrags nicht geregelt werden?

 Verzichtserklärungen den Ehegattenunterhalt betreffend sind nur beschränkt zulässig und scheitern oft an der Sittenwidrigkeit.

Ebenso ist die vertragliche Regelung der Kindesobsorge nicht möglich. Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder sind bloße Absichtserklärungen. Ihnen kommt im Fall der Scheidung keine verbindliche Wirkung zu.

Nicht rechtswirksam vereinbart werden,  könnte auch eine Verpflichtung des Partners zum Beischlaf.

Anfechtbar wären auch vertragliche Vereinbarungen die einen Partner grob benachteiligen.

8. Nachteil eines Ehevertrags

 Die vertragliche Splittung der Eigentumsverhältnisse kann dazu führen, dass eine Frau, die wegen Kinderbetreuung ihren Erwerb vernachlässigt hat, bei einer Scheidung finanziell leer ausgeht. Es sollte daher zumindest vereinbart werden, dass die Frau an den während der Betreuungszeit erworbenen ehelichen Ersparnissen zu beteiligen ist.

9. Ehevertrag unromantisch

Viele lehnen einen Ehevertrag ab, da dieser unromantisch ist. Jedoch eins sollte man sich klar sein, bereits an eine Eheschließung sind viele rechtliche Konsequenzen (zB wechselseitige Beistandspflicht geknüpft), über welche sich die Meisten überhaupt nicht oder zu wenig bewusst sind, daher sich schon am besten vor der Eheschließung über die damit einhergehenden Rechte und Pflichten erkundigen.

10. Empfehlung – Anpassung des Ehevertrags: Von Zeit zu Zeit den Ehevertrag an die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) anpassen.

Kein Schmerzensgeld vom Geliebten der Ehefrau

In einem jüngst entschiedenen Fall (Gz 1 Ob 134/12f) begehrte der Ehemann vom Geliebten seiner Frau Schmerzensgeld, dies da er durch den Betrug traumatisiert worden sei ( er begehrte € 25.000,– Schmerzensgeld) und argumentierte diesen Anspruch ua. damit, dass die Justiz einem Mann gegen die Exehefrau einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannte, die ihm das Kind vorenthalten hatte. Nach Ansicht des Höchstgerichts ist jedoch das Verhältnis zwischen Eltern und einem Kind nicht mit einem Eheverhältnis gleichzusetzen. Die conclusio der Justiz daher: weder ein untreuer Ehegatte noch – wie im aktuellen Fall- der außereheliche Geliebte selbst müsse Schmerzengeld leisten.

Unternehmensgründung im Ausland/Teil 2

CEE – Raum, Italien: Auch weniger exotische Destinationen locken.

Östliche Länder bieten mehr Rechtssicherheit. Und Italien wirbt massiv für Jungunternehmer.

Wenn von Sitzverlegungen oder Niederlassungsgründungen im Ausland die Rede ist, denkt man oft ans Abwandern in mehr oder weniger exotische Steueroasen. Die angestrebten Ziele liegen aber oft viel näher.

Der Schwerpunkt der österreichischen Investitionen liege nach wie vor im CEE- Raum und Ex – Jugoslawien, konstatiert Ferdinand Graf, Partner bei Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte. Den dortigen Jurisdiktionen bescheinigt er, auf einem guten Weg zu sein: „ Die Rechtsordnungen entwickeln sich ständig in Richtung mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. Auch die Umsetzungsfreudigkeit steigt.“ Die Behörden wenden die modernen Gesetze also in zunehmendem Ausmaß auch wirklich an.

Vor allem eines lockt Unternehmer in den Osten: „ Die Körperschaftssteuersätze der meisten Länder im CEE – Raum liegen unter dem österreichischen Steuersatz“, so Steuerberater Harald Galla. Wichtig sei es jedoch, für die Investitionsentscheidung auch Kriterien wie Produktivität, wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Kaufkraft zu berücksichtigen. Graf warnt außerdem davor, sich allzu mutig vorzuwagen. Je weiter man in den Osten gehe – etwa in die Ukraine oder nach Kasachstan – ,desto schwieriger werde das Terrain. „Die Rechtssicherheit sinkt, und bei Streitigkeiten mit lokalen Partnern ist die Rechtsdurchsetzung mehr als fraglich.“

Noch eine Destination in unserer Nachbarschaft wirbt im Moment heftig um Investoren: Italien. Allen Problemen zum Trotz hat es auch wirklich Verlockendes zu bieten. „ Seit heuer haben Unternehmer unter 35 Jahren dort die Möglichkeit, mit ganz wenig Stammkapital eine Gesellschaft zu gründen, so Rechtsanwalt Andreas Eustacchio, Kanzlei Eustacchio & Schaar. Das werde auch gern genützt. Problematisch sei jedoch das dort geltende Arbeitsrecht: Es sei schwieriger als in Österreich, einen Arbeitnehmer zu kündigen. „ Auch leben die Behörden, was viele überrascht, keinen Laissez – faire – Stil.“ Sie seien, ganz im Gegenteil, sehr rigide in ihrer Kontrolle und es herrsche ein strenger Formalismus.

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „die Presse,“ am 27.9.2012

Unternehmensgründung im Ausland

Wenn Unternehmer auf Standortsuche gehen.

Was bei der Gründung von Niederlassungen oder Tochterunternehmen zu beachten ist. Und warum sogenannte Steueroasen oft verlockender aussehen, als sie sind.

Unternehmen kommen oft nicht ohne Präsenz im Ausland aus. Ob sich das rentiert, ist aber zunächst einmal eine Frage des Geschäftsvolumens. „ Um über eine Auslandsrepräsentanz nachzudenken, bedarf es eines Jahresmindestumsatzes von 200.000 Euro“, nennt Rechtsanwalt Markus Stender einen Richtwert. Nur dann lohne sich der damit verbundene Aufwand für Personal, Büro und Infrastruktur sowie erhöhtes Reiseaufkommen.

Andererseits kann mit etwas Geschick auch der eine oder andere finanzielle Benefit des jeweiligen Standorts genutzt werden. Zum Teil locken steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, mitunter geht es auch um die Vermeidung von Durchgriffshaftungen, Ermöglichung eines geschäftlichen Neustarts, Vermögensschutz, Anonymität, günstigere Kapitalisierungsvorschriften. Voraussetzung sind aber Know –how und gute Planung – etwa bezüglich Wahl der Rechtsform. Der Wiener Rechtsanwalt Thomas Passeyrer rät zur Vorsicht: Nicht jede im Ausland zur Verfügung stehende Rechtsform sei für jeden sinnvoll, die formalen Voraussetzungen seien im Vorfeld abzuklären, ebenso wie Haftungsfragen. „ Das ist erfahrungsgemäß sehr aufwendig und beratungsintensiv“, so Passeyrer.

Harald Galla, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei LeitnerLeitner Wien, sieht das ähnlich: „ Die Rechtsform hat zum Beispiel Auswirkung auf die ausländische Besteuerung, Mindestkapitalvorschriften, Begrenzung der Haftung, Gewinnentnahmemöglichkeiten und darauf entfallende Quellsteuern, Kontrollmöglichkeiten und administrative Verpflichtungen“, gibt er zu bedenken.

 Umgehungskonstruktionen meiden

Passeyrer warnt davor, sich bei Standortentscheidungen ausschließlich von steuerlichen Motiven leiten zu lassen. „ Es sollte immer auch eine gut fundierte wirtschaftliche Begründung vorliegen.“ Das umso mehr, je ungewöhnlicher die Firmenkonstruktion ist. Denn sonst laufe man Gefahr, mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten konfrontiert zu werden.

 Und welche ausländischen Destinationen gelten derzeit als besonders attraktiv, um sich dort unternehmerisch niederzulassen? Der ideale Ort für eine Unternehmensgründung hänge in der Regel von drei Komponenten ab, sagt Markus Piuk von Schönherr Rechtsanwälte: „ Steuern, Rechtssicherheit und tatsächlich operative Tätigkeit.“ Ein „gelobtes Land“ für Unternehmensgründungen innerhalb der EU gibt es nicht – alle Standorte haben Licht – und Schattenseiten.

 Aus steuerlicher Sicht seien Länder attraktiv, die einen niedrigen effektiven Steuersatz oder besondere Steuerbegünstigungen bieten, wie etwa Irland oder Polen, meint Sibylle Novak, Steuerexpertin bei CMS Reich – Rohrwig Hainz. Für Holdinggesellschaften seien Länder interessant, die keine oder eine niedrige Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen haben. „ Die Niederlande und Luxemburg sind in Europa sicherlich Spitzenreiter und besonders beliebt als Niederlassung für Zwischenholdings, weil sie mit vielen anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen haben.“ Zypern werde von russischen Investoren gern als Standort gewählt, weil es keine Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen gibt.

Dem Standort Zypern kann auch Elke Napokoj, Rechtsanwältin bei bpv Hügel, einiges abgewinnen: Er biete „ ideale Voraussetzungen für internationales Business“. Denn als EU – Mitgliedstaat gewährt das Land einen hohen Standard an Rechtssicherheit, unterhält alle wesentlichen Doppelbesteuerungsabkommen, und der Steuersatz ist niedrig. Die Ertragssteuer beträgt zehn Prozent, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei. „ Es spricht somit einiges für die Gründung einer zyprischen Limited“, so ihr Resümee.

 Eine Limited kann man natürlich auch in Großbritannien gründen. Aufgrund der dort geltenden, niedrigen Kapitalisierungsvorschriften ist auch das attraktiv, aber – was oft übersehen wird – mit großem Verwaltungsaufwand verbunden. Damit die Limited dauerhaft in Österreich tätig werden kann, muss sie hier eine Zweigniederlassung haben. Außerdem müssen die ausländischen Vorschriften, wie jene der Bilanzoffenlegung, eingehalten werden, sonst droht sowohl der Limited selbst als auch der österreichischen Niederlassung die Löschung.

 Vorsicht bei Steueroasen

 Und wie steht es um Unternehmensgründungen und Niederlassungen in sogenannten Steueroasen? Das sei nach wie vor ein heißes Eisen, warnt Napokoj. In der EU bleiben diesbezüglich im Wesentlichen nur Zypern übrig. Natürlich gibt es auch noch exotischere Standorte, wie die Cayman Islands oder die Niederländischen Antillen. Ein Engagement dort zahlt sich aber, so Passeyrer, „ in der Regel nur hinsichtlich bestimmter Einkunftsarten und nur dann aus, wenn man dort auch physisch und nicht nur in Briefkastenform präsent ist“. Denn die steuerliche Ansässigkeit knüpfe regelmäßig auch an den Sitz der Verwaltung an. Fazit: Die Unternehmensgründung für sich allein nützt noch nichts.“ Und da muss man sich halt überlegen, ob man wirklich ständig von einer Insel aus operieren möchte.“

 Piuk warnt auch aus einem anderen Grund vor derzeit beliebten Off – Shore – Jurisdiktionen wie Britischen Jungfern – Inseln, aber auch Singapur oder Panama: Holdingstrukturen, die über diese Länder gezogen werden, seien derzeit im Fokus von Steuer – und Geldwäscheermittlungen. Und weder Banken noch Konzerne würden mit Unternehmen ins Geschäft kommen wollen, deren Spur sich in einer solchen Region verliert.

„ Gesellschaftssteuer schlecht für Standort“

 Und wie attraktiv ist Österreich als Sitz für Unternehmen? Da gebe es Verbesserungspotenzial, mein Clemens Schindler, Partner bei Wolf Theiss. Insbesondere die Gesellschaftssteuer sei „wirklich schädlich für den Standort“, kritisiert er. Sie fällt bei Gesellschaftsgründungen und formalen Kapitalerhöhungen an. Zwar ist sie leicht zu umgehen (durch sogenannte „Großmutterzuschüsse“, also freiwillige Leistungen indirekter Gesellschafter). Trotzdem würden ausländische Gesellschaften aber eher nach Luxemburg oder in die Niederlande gehen, wo es diese Steuer nicht (mehr) gibt. Auch die Einschränkung bei Gewinnausschüttungen – GmbHs dürfen das nur ein Mal im Jahr tun, AGS höchstens ein Mal zusätzlich eine zusätzliche „ Interimsdividende“ auszahlen – sei ein Standortnachteil, so Schindler.

Autorin: Mag. Katharina Braun, veröffentlich in „ die Presse“ am 27.9.2012

Hilfe bei überhöhten Mobiltelefonrechnungen

Immer wieder hört man sogenannten „ Schockrechnungen“ („ bill shock“).

 Darunter werden nach einer Definition der US – amerikanischen Telekomregulierungsbehörde Federal Communication Commission FCC –plötzlich und unerwartet überhöhte Monatsrechnungen eines Verwenders von Mobiltelefonen, bewirkt durch unerwartete Roaminggebühren und Änderung unklare oder missverstandene Gebühren, verstanden.

 Grundsätzlich ist jede Partei dafür selbst verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die relevanten Informationen zu verschaffen.

In der einschlägigen Rechtsprechung kam es jedoch schon wiederholt zu Entscheidungen, demzufolge die Rechnungen doch nicht zu bezahlen waren.

Dies in etwa weil der Mobilfunkbetreiber dem Kunden gegenüber die (vor) vertraglichen Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verletzt hat. So geschehen in etwa in dem Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7.9.2010, 2 R 284/10w. Der Mobilfunkbetreiber verlor das Verfahren, weil die Kundin nicht darüber aufgeklärt worden war, dass es bei der Einstellung „ automatische Netzauswahl“ sein kann, dass sich der Kunde in Grenznähe auch auf österreichischem Staatsgebiet in ein ausländisches Netz einbucht. Es ist nämlich, so die Rechtsprechung, den Telekommunikationsunternehmen technisch ohne Weiteres möglich, den oftmals mit der Technologie überforderten Kunden durch eine Warn- Sms oder mit anderen Maßnahmen auf ein Nutzerverhalten, durch welches ungewöhnlich hohe Kosten entstehen können, hinzuweisen.

Diese Aufklärungs – und Informationspflichten ergeben sich auch aus dem am 14.3.2011 zwischen den österreichischen Telekommunikationsunternehmen und dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen der Wirtschaftskammer Österreichs abgeschlossenen „ Branchenkodex der österreichischen Mobilfunkbetreiber betreffend die Möglichkeiten der Kostenkontrolle bei mobilen Datendiensten.“

 Gegen die Verrechnung von Roaminggebühren könnte im Zusammenhang mit bestimmten Werbaussagen, zB „ telefonieren und surfen innerhalb des Pakets österreichweit“ auch erfolgreich mit der Irrtumsanfechtung argumentiert werden. Denn der durchschnittliche Nutzer könne diese Aussage so verstehen, dass innerhalb von Österreich auch keine Roaminggebühren anfallen.

 

In der Praxis wurden auch immer wieder Vertragsbestandteile eines Telekommunikationsunternehmens wegen Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG für unwirksam erklärt. So in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.11.2012, 15 R 197/10s. Nach einer VKI – Verbandsklage wurde hier die Klausel „ Nach Verbrauch der inkludierten Datenmenge erfolgt die Verrechnung laut dem Standardtarif“ als intransparent angesehen, dies da es selbst einem interessierten Verbraucher kaum gelingen konnte, auf der Website des Telekommunikationsunternehmens den „Standardtarif“ aufzufinden.

 Nach § 71 Abs 1 TKG ( Telekommunikationsgesetz) kann ein Nutzer dann, wenn er die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte bezweifelt, in schriftlicher Form verlangen, dass das Telekommunikationsunternehmen alle der Ermittlung dieses  Betrages zugrunde gelegten Faktoren überprüft und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich bestätigt oder die Verrechnung entsprechend ändert.

 Erfolgreich können im Einzelfall gegen eine überhöhte Rechnung selbstverständlich auch die „ allgemeinen Einwände“ wie technische Fehler oder ein Abrechnungsfehler sein.

 Die Praxis zeigt, dass bei überhöhten Telefonrechnungen Prozesse immer wieder zu Gunsten der Kunden ausgehen, und ist es deshalb durchaus empfehlenswert sich vor Bezahlung der Rechnungen rechtlichen Rat einzuholen.

 

 

 

 

Regelbedarfsätze neu ab 1.7.2012

Regelbedarfsätze neu ab dem 1.7.2012

 

Altersgruppe

0-3      Jahre                                      € 190,– ( bisher € 186,–)

3-6     Jahre                                       € 243,– ( bisher € 238,–)

6-10   Jahre                                       € 313,– (bisher € 306,–)

10-15 Jahre                                       € 358,– (bisher €351,–)

15-19 Jahre                                      € 421,–  ( bisher € 412,–)

19-28 Jahre                                      € 528,–  ( bisher € 517,–)

Internationale Scheidung

Oft heiraten Personen, die aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Es stellt sich dann die Frage welches Recht inhaltlich zur Anwendung gelangt, bzw. welches Gericht örtlich zuständig ist.

Grundsätzlich ist die österreichische örtliche Gerichtszuständigkeit dann gegeben, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder zuletzt hatten und einer der beiden Ehepartner noch hier lebt. Weiters, wenn einer der beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und gemeinsam ein Antrag gestellt wird, bzw. der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Auch kann hierzulande geschieden werden, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist und sich zumindest sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung/ Klage in Österreich aufgehalten hat bzw. ohne Österreicher zu sein zumindest ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung/Klage hier gelebt hat. So sieht es die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) geltende EU- EheVO 1347/2000 vor. Sie findet auf EU – Bürger sowie auf Drittstaatsangehörige ohne Unterschied unmittelbar Anwendung.

Dass eine Scheidung vor einem österreichischen Gericht durchgeführt wird, bedeutet noch lange nicht, dass auch österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

Grundsätzlich wird die Frage, welches Recht bei einer Scheidung anzuwenden ist, nach dem gemeinsamen Personalstatut (das Recht des Staates, dem eine Person angehört) des Betroffenen ermittelt. Haben beide Partner dieselbe ausländische Staatsbürgerschaft, kommt das Recht ihres Herkunftsstaates zur Anwendung. So kann es passieren, dass eine Ehe von zwei japanischen Staatsbürgern nach japanischem Recht geschieden wird, selbst wenn die Scheidung vor einem österreichischen Gericht abgewickelt wird. Dies gilt auch, wenn die Partner in der Vergangenheit die Staatsbürgerschaft desselben Staates hatten.

Haben die Partner Staatsbürgerschaften verschiedener Länder, kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten. Lebten beispielsweise ein Russe und eine Österreicherin zusammen in Österreich, ist für die Scheidung österreichisches Recht maßgeblich.

Nachdem eine Scheidung Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus hat, ist es dringend zu empfehlen sich diesbezüglich vorab anwaltlichen Rat einzuholen.

 

Tipps für Lebensgemeinschaften

Diese Tipps sollen böse Überraschungen beim Scheitern einer Lebensgemeinschaft vermeiden helfen:

 Eine Lebensgemeinschaft definiert sich durch die Geschlechts-, Wohn-, und Wirtschafts gemeinschaft, wobei eines dieser Merkmale auch weniger ausgeprägt sein kann. Bei der Beurteilung ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, entscheidend dabei ist vor allem die Vergleichbarkeit dieser Beziehung mit einer Ehe.

In einigen gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Lebensgemeinschaft Bezug genommen. So gibt es zum Beispiel im Mietrecht ein Eintrittsrecht des Lebensgefährten nach dem Tod des Partners. Auch können sich Lebensgefährten in einem Strafprozess der Aussage entschlagen, und kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Lebensgefährte in der Krankenversicherung mitversichert werden.

Außereheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Die gemeinsame Obsorge kann auch ohne Trauschein beantragt werden. Auch können Lebensgefährten mittels Notariatsakt eine künstliche Befruchtung durchführen lassen.

 Jedoch hat der Lebensgefährte kein Erbrecht, und keinen Unterhaltsanspruch.

Um sich beim Scheitern einer Lebensgemeinschaft unangenehme Streitereien zu ersparen folgende Tipps:

  1. Miete

Einigen Sie sich bei gemeinsamer Miete, wem bei einer Trennung die Wohnung verbleibt. Sonst entscheidet hierüber im Streitfall das Gericht, dies nach Kriterien wie persönlichem Bedarf oder dem Wohl gemeinsamer Kinder.

Achtung: Zieht ein Partner zum anderen, und bleibt dieser offiziell alleiniger Mieter, kann der neue trotzdem zum Mitmieter werden. Dies wenn der „ Zugezogene“ seinen Anteil direkt an den Vermieter überweist und so von diesem stillschweigend als zweiter Mieter akzeptiert wird. Es empfiehlt sich daher, dass der bisherige Mieter alleine die Miete bezahlt, während der Partner andere Kosten bestreitet (zB Lebensmittel)

  1. Eigentum

Auch wenn ein Partner Alleineigentümer der Wohnung/ des Hauses ist, sollte vermieden werden, dass der andere ihm Geld für Wohnzwecke überweist, denn hierdurch kann der andere schnell zum Hauptmieter werden.

 Beim gemeinsamen Kauf einer Eigentumswohnung sollten sie sich für den Fall einer Trennung einigen, wer diese gegen eine zu bestimmende Abschlagszahlung erhält. Ansonsten müsste im Nichteinigungsfall mit Teilungsklage vorgegangen werden.

Für die Anschaffung sonstiger „bleibender Werte“ ist allgemein zu sagen, dass diese immer nur ein Partner alleine bezahlen sollte. Sonst kommt es später zum mühsamen Aufrechnen. Sammeln Sie die von Ihnen bezahlten größeren Rechnungen.

  1. Geschenke

Schenkungen können allgemein nicht zugefordert werden. Möglich ist dies nur wenn eine Schenkung erwiesenermaßen zu einem bestimmten Grund gegeben worden ist, der dann nicht eingetreten ist, zB Eheschließung, oder der andere sich „ eines groben Undankes schuldig gemacht hat“.  Geben Sie jederzeit rückforderbare „ Leihgabe,“ so empfiehlt sich auch das schriftlich festzuhalten.

  1. Darlehen

Leihen Sie Ihrem Partner Geld, so halten Sie genau fest, welche Summe Sie ihm gegeben haben und wie und wann er Ihnen dieses Geld zurückbezahlen soll.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Formulierung.

  1. Alltagskosten

 Am besten ist es, wenn die Kosten  des täglichen Lebens geteilt werden. Denn diese Ausgaben können im Fall der Trennung nicht vom anderen rückgefordert werden.

  1. Gesellschaftsvertrag

 Bei Gründung eines gemeinsamen Unternehmens, empfiehlt es sich die Vorgangsweise für den Fall des Scheiterns der Beziehung vertraglich festzuhalten.

  1. Testament

 Lebensgefährten sind wechselseitig nicht erbberechtigt – sorgen Sie daher für den Ablebensfall testamentarisch vor. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden.

  1. medizinische Belange

 Theoretisch dürfen Ärzte dem Lebensgefährten weder eine Auskunft geben, noch hat man ein automatisches Besuchsrecht auf der Intensivstation oder darf gar Entscheidungen über medizinische Therapien treffen. Hier kann eine sogenannte „ Patientenverfügung“ Abhilfe schaffen.

Die „ Lebensgemeinschaft“ im europäischen Vergleich

In Europa ist die Lebensgemeinschaft unterschiedlich geregelt, wie man anhand der nachfolgenden Beispiele sieht. Slowenien schützt sie sogar per Verfassung.

 Slowenien – hat den Schutz der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften wie jenen der Ehe sogar in der Verfassung. Nicht eheliche Partner sind Eheleuten gleichgestellt. Es bedarf keiner Registrierung, erforderlich ist nur das Zusammenleben über „ längere Zeit“. Außerhalb des Familienrechts gilt die Gleichstellung nur, wenn sie per Gesetz bestimmt wird, im Erb-, Miet-, Steuer – und Sozialrecht ist das weitestgehend der Fall.

 Niederlande – hier sind Rechte und Pflichten in der registrierten Partnerschaft jenen einer Ehe sehr ähnlich. Es besteht Gütergemeinschaft, Trennung setzt eine Erklärung über dauerhafte Zerrüttung sowie über Unterhaltsvereinbarung etc. am Standesamt voraus. Versorgung und Unterhalt nach Trennung entsprechen weitgehend jenen bei Ehescheidung. Für Kinder besteht automatisch gemeinsame rechtliche Sorgepflicht, wenn nicht eine andere Vaterschaft vorliegt. Beim Erbrecht gibt es völlige Gleichstellung mit der Ehe. Wegen der großen Eheähnlichkeit lassen sich nur sieben Prozent der Paare registrieren, 93 % heiraten.

 Schweden – Schweden hat als erstes europäisches Land die Lebensgemeinschaft gesetzlich geregelt. Ein Drittel aller Paare in Schweden lebt nicht ehelich zusammen. Der Staat respektiert die Lebensform, belegt diese jedoch nicht mit ehelichen Vorschriften.  Wichtige Ausnahme: Nach Trennung sollen Wohnsitz und Hausrat zur Hälfte geteilt werden – auch, wenn einer der Partner Alleineigentümer des Hauses war.

Frankreich – hier galt lange Napoleons „ les concubines ignorent la loi, la loi les ignore“(Konkubinen ignorieren das Gesetz, es ignoriert sie auch), heute ist es in zu „ pacsen“: Zwanzig Prozent der Paare leben nach dem 1999 eingeführten PACS (pacte civile de solidarite). Diese Verbindung wird am Standesamt registriert und verpflichtet zu materieller sowie moralischer gegenseitiger Unterstützung (nicht zur Treue). Kinder sind ehelichen gleichgestellt. Eine Auflösung ist durch eine bloße Erklärung beim tribunal d´instance möglich.

Belgien – wie in Frankreich zieht ein Fünftel der Paare die Eintragung einer Ehe vor. Es gibt Begünstigungen im Steuer – und Sozialrecht, eine gemeinsame Krankenversicherung mit dem Partner ist möglich. Im Todesfall fällt der Familienwohnsitz an den Partner. Da es keine eheähnliche Gemeinschaft ist, können auch Geschwister oder ein Elternteil mit Kind sich als „gesetzlich Zusammenlebende“ eintragen.

Deutschland –seit 2001 gibt es ein Lebenspartnerschaftsgesetz für Homosexuelle, aber keine Regelung für die mindestens 2,4 Millionen Lebensgemeinschaften Heterosexueller. Einzige Absicherung ist der befristete Elternunterhaltanspruch (Versorgungsunterhalt) jedes Partners, der das gemeinsame Kind erzieht, gegenüber dem anderen Elternteil – auch, wenn zwischen beiden nie eine Lebensgemeinschaft bestand.

In Österreich gibt es derzeit an die 333.000 Lebensgemeinschaften, in beinahe jeder zweiten leben Kinder.

 

 

 

 

Risken bei Immobilieninvestments

Komplexe Konstruktionen mit Restrisiko.

Außer Immobilieninvestments gibt es noch andere Spielarten des Immobilieninvestments, welche nicht risikolos sind.

 So hängt bei geschlossenen Fonds der Veranlagungserfolg davon ab, dass sich die Immobilie, in die investiert wurde, am Laufzeitende mit Gewinn verkaufen lässt.

Der Markt kennt jedoch noch weitere Facetten:“ Zum Beispiel wird die klassische Schuldverschreibung mit fester Laufzeit und im Regelfall fester Verzinsung auch in Form von Immobilienanleihen angeboten“, erklärt Christian Thaler, Partner bei Fellner Wratzfeld. Sie unterscheiden sich von Unternehmensanleihen nur insoweit, als sie zusätzlich hypothekarisch gesichert sind – jedoch meist ohne Grundbucheintragung, diese wäre kaum praktikabel und zu teuer. „Deshalb sind Sicherheitentreuhandlösungen nötig“, so Thaler. Diese seien allerdings mit rechtlichen „ Restunsicherheiten“ verbunden: „Investoren sollten sich genau informieren.“

Gefragt sind auch direkte Beteiligungen. „Während Gewerbeimmobilien aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage derzeit nur schwer zu vermieten sind, wird auf dem Immobilienmarkt gekauft, was nur geht“, so Wirtschaftskammer – Bauträgersprecher Hans Jörg Ulreich. Und zwar auch in Form von Bauherrenmodellen: Mehrere Anleger kaufen gemeinsam ein renovierungsbedürftiges Zinshaus, sanieren es und vermieten die Wohnungen.

Der Hauptzweck liegt oft in der Steueroptimierung – die Investitionsausgaben schaffen Absetzmöglichkeiten. Das gab immer wieder Anlass zu Diskussionen, eine Abschaffung ist dennoch nicht in Sicht. „ Sie wäre für die Immobilienwirtschaft nachteilig, denn dann würden Investitionsanreize für die Revitalisierung und Neuentwicklung von Gebäuden verloren gehen“, meint Roland Reisch von TPA Horwath.

Gesellschaft statt Miteigentum?

 Eine weitere, aktuell gefragte Form ist der Erwerb von Anteilsscheinen an Zinshäusern- Oder es werden Personengesellschaften, etwa Kommanditgesellschaften, gegründet, über die das Geld für Immobilieninvestitionen aufgebracht wird. Thomas Passeyrer, Rechtsanwalt in Wien, rät Anlegern allerdings, „einen genauen Blick in den Gesellschaftsvertrag zu werfen und sich einen Überblick über Rechte und Pflichten, Veranlagungsstrategie und die Veräußerlichkeit des Gesellschaftsanteils zu verschaffen“. Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) fällt, so Reisch, beim Verkauf des Gesellschaftsanteils keine Grunderwerbssteuer an. Weil sich der Käufer die Steuer erspart, ist ein höherer Kaufpreis erzielbar. Für praktikabler hält er jedoch die Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG): Denn bei einer KG muss ein Investor den Part des unbeschränkt haftenden Komplementärs übernehmen, bei der OG haften alle Mitgesellschafter in gleicher Weise. Außerdem fällt bei der KG bei der Zufuhr von Eigenkapital Gesellschaftssteuer an.

 Für jeden geeignet seien solche Veranlagungen nicht, warnt die Wiener Rechtsanwältin Andrea Zapotoczky. „Sie sind doch sehr komplex. Außerdem möchte der typische Privatanleger sein Investment grundbücherlich abgesichert haben.“ Reisch bestätigt das:“Ein Miteigentumsanteil ist zwar in der Praxis auch nicht leichter veräußerbar als ein Gesellschaftsanteil, trotzdem hat die grundbücherliche Einverleibung für Investoren einen starken psychologischen Anreiz.“ Passeyrer bringt einen weiteren Aspekt ins Spiel:“ Bei Finanzierung über eine Personengesellschaft tritt der Investor die Gestaltungs – und Mitspracherechte an diese ab.“

 In jedem Fall müssen bei einer Immobilienbeteiligung die Kostenrisken einkalkuliert werden. Mitunter entsteht unerwarteter Sanierungsbedarf, und selbst die Nebenkosten beim Erwerb wurden schon unterschätzt. Auch sie könnten die Rendite auffressen.

 Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in“ die Presse,“ am 25.5.2012

Haftung bei Hackerattacken

Wer haftet bei Hackerattacken und Datenklau?

Online – Banking. Es gilt als weitgehend sicher, Risken gibt es trotzdem. Und längst nicht immer greift die Haftung der Bank.

Das Internet hat uns nicht nur Vorteile beschert, sondern auch eine neue Form der Kriminalität: Cybercrime. Dabei geht es um viel Geld, laut dem Norton- Sicherheitsbericht war der Schaden durch Hackerangriffe im Vorjahr höher als der Umsatz im weltweiten Drogenhandel. In Österreich hat sich die Zahl der Attacken seit 2009 verzwanzigfacht – mit einer hohen Dunkelziffer: Viele Unternehmen scheuen aus Angst vor Imageverlust eine Anzeige, zumal es schwierig ist, Täter in der Anonymität des Web auszuforschen.

Die Problematik betrifft auch Nutzer von Telebanking- Unternehmen wie Privatpersonen. Dabei gilt das Zahlen via Web generell als kein großes Risiko. Es sei “grundsätzlich als sicher einzustufen“, meint etwa Heinz Templ, auf IT- Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Lansky, Ganzger und Partner. Er verweist auf ausgeklügelte Authentifizierungsmaßnahmen bei der Anmeldung zum Konto und ausgereifte Verschlüsselungen der betreffenden Websiten:

„ Zumindest auf dem europäischen Markt werden hohe Summen in die Sicherheitssysteme der Portale gesteckt.“ Aber wer trägt den Schaden, wenn dennoch ein Hackerangriff gelingt und Geld auf einem anderen Konto landet als gewollt? Laut Zahlungsdienstegesetz (ZaDIG) haftet bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungsinstrumenten grundsätzlich die Bank. Die Bank muss in solchen Fällen das belastete Konto wieder ausgleichen. „ Den Nutzer trifft aber die Verpflichtung, eine missbräuchliche Verwendung des Onlinezugangs sofort dem Zahlungsdienstleister anzuzeigen“, erklärt der Wiener Rechtsanwalt Clemens Lintschinger.

„ Besondere Sorgfaltspflichten des Nutzers können sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bankinstituts ergeben.“ Laut VKI- Expertin Julia Jungwirth haftet die Bank aber nur dann nicht, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, etwa durch nachlässige Aufbewahrung seiner TAN (Transaktionsnummern). „Die Sorgfaltsanforderungen dürfen nicht überspannt werden.“ Und: Für Schäden durch höhere Gewalt müsse die Bank und nicht der Kunde aufkommen.

Phishing: Bank haftet nicht

Rechtsanwalt Clemens Gärner rät grundsätzlich immer dann zur Vorsicht, wenn im Internet die Aufforderung erscheint, eine TAN einzugeben. Um sicherzustellen, dass man wirklich auf der Website der Bank ist, sei es sinnvoll, deren Web – Adresse manuell einzugeben oder im Browser als Favoriten einzurichten und nur diese zu nutzen.

„In letzter Zeit haben sich Fälle gehäuft, in denen Anwender mit einem täuschen echt aussehenden E – Mail auf eine gefälschte Website gelockt wurden, um dort Kontodaten und Passwörter einzugeben („Pishing“). In einem solchen Fall haftet die Bank nicht, der Schaden bleibt vollständig beim Online – Banking- Nutzer.“ Vor leichtfertiger Preisgabe von Daten warnt auch das Bundeskriminalamt: Kein seriöses Unternehmen oder Bankinstitut fordere per E – Mail zur Eingabe von Passwörtern oder Ähnlichem auf. Sichere Websiten erkennt man an den Buchstaben „ https“ in der Adresszeile und einem Schloss – oder Schlüssel- Symbol im Internet-Browser. Hat sich der Betreiber einer unabhängigen Prüfung unterzogen, ist das durch eine grün unterlegte Adresszeile oder ein ebensolches Zertifikatszeichen ersichtlich.

Empfohlen wird außerdem, nicht dasselbe Passwort für mehrere Dienste – etwa E – Mail, Konto, Online- Shops und Communities zu verwenden. Es sollte mindestens acht Zeichen lang sein und aus einer zufälligen Reihe von Groß – und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen bestehen. Könnte ein Passwort in falsche Hände geraten sein, sollte man es sofort ändern, und das dem Homepage – Betreiber melden.

Sicherer als die Verwendung von herkömmlichen TAN ist übrigens das ITAN- Verfahren, bei dem die Codes nummeriert sind. Ein Zufallsgenerator der Bank bestimmt, welche TAN eingegeben werden muss. Noch weniger Chancen haben Kriminelle beim TAN – Verfahren: Hier wird die TAN dem Kunden aufs handy geschickt und ist nur kurzzeitig gültig. Weitere Absicherungsmöglichkeiten sind eTAN und HBCI, dabei nutzt der Kunde einen TAN – Generator oder ein Kartenlesegerät. Am besten, man informiert sich bei der Bank über die bestehenden Möglichkeiten und wählt das jeweils modernste verfügbare Verfahren:

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „die Presse“ am 25.5.2012

 

Scheidungsstatistik für Österreich

Scheidungsstatistik für Österreich:

In den Medien liest man stets, dass die Anzahl der Scheidungen ständig zunimmt. Diese Aussage ist jedoch pauschal so nicht richtig, vielmehr handelt es sich nach den Daten der Statistik Austria um ein beständiges auf und ab. Im Vergleichszeitraum 2000- 2010 ( aktuellste Scheidungsstatistik von der Statistik Austria erstellt am 16.6.2011) verzeichnete das Jahr 2001 mit 20.582 österreichweit die meisten Scheidungen, im Jahr 2010 ließen sich vergleichsweise weniger Menschen scheiden: 17.442.

 Zu beobachten, ist dass das Scheidungsalter im Ansteigen ist. War im Jahr 2000 ein Mann bei der Scheidung 38,7 Jahre alt, so stieg im Jahre 2010 dieses Alter auf 43,4 Jahre an. Bei den Frauen betrug das Durchschnittsscheidungsalter im Jahr 2000 36,3 Prozent und im Jahr 2010 40,8.

 Die durchschnittliche Ehe dauert 10, 1 Jahre.

 Fast jedes neunte Ehepaar trat nach der silbernen Hochzeit den Gang zum Scheidungsrichter an und zwölf Paare nach der goldenen Hochzeit.

 Der älteste Mann trat mit 96 Jahren den Gang zum Scheidungsrichter an, um sich nach 22 jähriger Ehe von seiner 57 – jährigen Frau zu trennen. Die älteste Frau trennte sich mit 89 Jahren nach zehn Ehejahren von ihrem 62 jährigen Ehemann.

 Auch zwischen den Bundesländern gibt es Unterschiede im Scheidungsverhalten:

 Wenig überraschend ist in Wien die Scheidungsrate mit 53,8% am höchsten. Gefolgt von Niederösterreich (48,3 %) und in Vorarlberg (47,4 %). Die anderen Bundesländer liegen unter dem Durchschnitt, die Reihenfolge lautet: Steiermark mit 44,4 Prozent, Burgendland mit 42,8 Prozent, Kärnten mit 42,3 Prozent und Salzburg mit 41,8 Prozent. Deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen Oberösterreich mit 39,9 Prozent und Tirol mit 38 Prozent.

 Konstant bleibt der hohe Anteil an einvernehmlichen  Scheidungen, so werden an die 90 % der Ehe im Einvernehmen geschieden.

 Mehr für Zahleninteressierte gibt es zum Thema Scheidung unter www.statistik.at

Vermögensaufteilung

nVermögensaufteilung

Bis zum Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 waren die Möglichkeiten der Ehegatten, über die Aufteilungsmasse (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse – Sachen also, die während der Ehe von beiden Ehegatten angeschaffen bzw. erworben wurden) vorab Vereinbarungen zu treffen, erheblich beschränkt. So bedurften Vorwegvereinbarungen betreffend eheliche Ersparnisse der Notariatsaktform; solche betreffend eheliches Gebrauchsvermögen einschließlich der Ehewohnung waren überhaupt unwirksam.

Seit 1.1.2010 sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Ehegatten erweitert. Die Ehegatten können nunmehr das gesamte Aufteilungsvermögen einer – formgültigen – Regelung unterziehen.

Bei der Aufteilung haben Ehewohnung und Hausrat eine besondere Stellung: Sie unterliegen auch dann der  Aufteilung, wenn sie zwar in die Ehe einbebracht, von dritter Seite geerbt oder geschenkt wurden, der andere Ehepartner aber existenziell auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Weiters ist die Ehewohnung auch dann in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, wenn ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen begründeten Bedarf hat.

Nach der neuen Gesetzeslage ist es aber auch möglich, die unbedingte Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung ausdrücklich – etwa bereits bei der Eheschließung –   zu vereinbaren (sogenanntes Opt – in). Die Ehegatten können aber auch – durch notariatsaktpflichtige Vereinbarung – regeln, dass bei einer in die Aufteilung einzubeziehenden Ehewohnung die Übertragung des Eigentums für die nacheheliche Aufteilung ausgeschlossen wird (sogenanntes Opt – Out).

Ein Opt – in wird vor allem in jenen Fällen von Interesse sein, in denen Lebensgefährten ein Haus bauen, im Grundbuch jedoch nur einer als Eigentümer einverleibt ist, und  welche später einander ehelichen. Ohne Opt – in wäre die Liegenschaft samt Haus infolge der erst späteren Eheschließung als eingebracht anzusehen – und damit aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden.

 Der Aufteilung unterliegen nicht: Sachen, die einer der beiden in die Ehe eingebracht, von Dritten geschenkt bekommen oder geerbt hat. Ebenfalls nicht Teil der Aufteilungsmasse sind Sachen, die dem persönlichen Gebrauch (zB Wäsche) oder der Berufsausübung nur eines Ehegatten gedient haben; weiters Anteile an Unternehmen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe oder Arztpraxen und Rechtsanwaltskanzleien – außer es handelt sich um bloße Wertanlagen),

 Aufteilungsgrundsätze:

Die Aufteilung erfolgt nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis 50:50, sondern nach Billigkeit.

Hierbei spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  1. Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zum Vermögenserwerb
  2. ( Unterhaltsleistung und Haushaltsführung gelten als gleichwertig)
  3. Kindeswohl
  4. Schulden ( sofern sie mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängen)
  5. das Verschulden an der Eheauflösung (dem schuldlosen Teil ist bei der Auswahl der zu verteilenden Sachen eine Option eingeräumt)
  6. Grundsatz des „ Wohlbestehenkönnens“ ( das heißt, Sicherung der Existenzgrundlage beider Exgatten)
  7. möglichst wenig Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Gatten

Geteilt wird in der Regel in natura (also durch Zuweisung von einzelnen Gegenständen an die Ehegatten); wenn aber eine Naturalteilung nicht möglich ist, kann auch eine Ausgleichszahlung erfolgen.

Benachteiligendes Verhalten eines Ehegatten:

Verringert ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Erhebung der Scheidungsklage oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft dieses Vermögen im Widerspruch zur bisherigen Lebensgestaltung der Ehegatten, so ist der „ Wert des Fehlenden“ in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.

Zu einem sogenannten Aufteilungsverfahren kommt es nur dann, wenn sich die Ehegatten über die Vermögensaufteilung nicht einigen können. Zuständig ist der Außerstreitrichter der Bezirksgerichte des letzten gemeinsamen Aufenthalts.

Der Aufteilungsantrag ist binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung einzubringen.

 Die Nichteinhaltung dieser Einjahresfrist führt zum Anspruchsverlust.

Gerade bei der Vermögensaufteilung ist es immens wichtig gut beraten zu sein, will man nicht unter einer übereilt getroffenen Vereinbarung (finanziell) ein Leben leiden müssen.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Detektiv – Kostenfalle für Geliebte

Der Detektiv als Kostenfalle für Geliebte

Viele wissen es: Eine Beziehung mit einem verheirateten Partner kann für jemanden, der darauf hofft, dass dieser bald „ frei“ sein wird, mit viel Leid verbunden sein. Denn in vielen Fällen kommt es nicht zur Scheidung. Weniger bekannt hingegen ist jedoch, dass der/ die Geliebte von dem Ehepartner des Ehebruchs begehenden Menschen für Detektivkosten zur Kasse gebeten werden kann.

 Ein Detektivbericht kann in einem Scheidungsverfahren ein entscheidendes Beweismittel sein.

Detektive werden  im Gerichtsverfahren auch als Zeuge einvernommen. Sie schildern ihre Wahrnehmung. Der Einsatz des Detektivs ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden.

 Zu ersetzen sind jedoch vom observierten Ehepartner nur solche Detektivkosten, die zur Beweisführung notwendig waren. So gibt es in etwa keinen Kostenersatz, wenn die Liaison von der Gegenseite gar nicht bestritten worden ist und wenn die/der Geliebte glaubhaft aussagt:“ Ich habe  ja sogar versprochen, Zeugnis abzulegen.“

 Ein interessanter Fall wurde kürzlich entschieden. Die Geliebte wusste überhaupt nicht, dass ihr Freund verheiratet ist. Als sie hiervon erfuhr, stellte sie ihm ein Ultimatum: „ Lass dich scheiden!“ Als der Scheidungstermin „ platzte“,  beendete sie die Beziehung.

 Die Ehefrau hatte inzwischen einen Detektiv beauftragt, Kostenpunkt: fast € 10.000,–. Nachdem die Geliebte von dannen gezogen war, hatte sich der Mann wieder mit seiner Frau zusammen getan. Wer soll nun die Detektivkosten zahlen? Und so wurde die ehemalige Geliebte auf den Ersatz der Detektivkosten geklagt.

 Hier erkannten die Höchstrichter jedoch, dass die Geliebte nicht schuldig sei, diese Kosten zu tragen. Denn sie hatte sich im Vergleich mit einer „ Maßstabsfigur“ (darunter verstehen Juristen einen mit Werten verbundenen Durchschnittsmenschen) korrekt verhalten. Zuerst hatte sie gar nicht gewusst, dass ihr Romeo verheiratet ist. Als klar war, dass aus der Scheidung nichts wird, beendete sie sofort die Beziehung. Die Geliebte habe sich, so die Rechtsprechung, korrekt verhalten und müsse daher auch nicht für die Detektivkosten aufkommen. Denn grundsätzlich entfaltet eine Ehe keine Außenwirkung. Nur ausnahmsweise können gegen die dritte Person (Geliebten/ Geliebter) Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden und zwar wenn diese/r sich rechtswidrig verhält. In diesem Fall wurde aber auch die Geliebte betrogen,  da sie um das Doppelleben ihres Freundes nicht Bescheid wusste. Die Geliebte dann auch noch mit den Detektivkosten  belasten zu wollen, wäre nicht rechtens.

 Im Übrigen, ein wichtiger Tipp: im Fall einer einvernehmlichen Scheidung, sollten Sie unbedingt  in die Scheidungsvereinbarung den Passus aufnehmen, dass, falls ihr Partner einen Detektiv beauftragt, dieser auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Kosten auch gegenüber Dritten verzichtet. Denn sonst könnte der „Expartner“ später die Kosten von Ihrem Geliebten fordern und dieser sich dann im sogenannten Regressweg das Geld wiederum von Ihnen zurückholen.

 Interessante rechtliche Fakten zum Fremdgehen: Fremdgehen war bis 1996 in Österreich ein Straftatbestand, bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Früher war Fremdgehen auch ein „ absoluter“ Scheidungsgrund, also derjenige der fremd ging, trug das Verschulden an der Zerrüttung. Heute wird hingegen geprüft, ob das Fremdgehen der Grund für das Scheitern der Ehe ist (daher nur noch ein „ relativer“ Scheidungsgrund). Das heißt: leben „ Frau und Mann“ im gegenseitigem Einvernehmen nur noch als „ Schwester und Bruder“ zusammen und gestehen dem jeweils anderem außereheliche Sexualpartner zu, so können sie es nachher dem anderen nicht zum Vorwurf machen, wenn dieser tatsächlich mit jemand anderem intim geworden ist.

 

 

Immobilienertragssteuer neu

Mit 1. April 2012 ist das Stabilitätsgesetz 2012 in Kraft getreten, mit dem unter anderem, eine Immobilienertragsteuer eingeführt  wurde, welche vom Verkäufer einer Liegenschaft, der aus dem Verkauf einen Gewinn erzielt, zu bezahlen ist.

 Gewinne („Einkünfte“) aus den Verkäufen von Grundstücken werden zukünftig somit, unabhängig davon wie lange man sie besaß, zu versteuern sein. Der Veräußerungsgewinn wird mit 25 % besteuert.

 Von welchem Betrag die Steuer berechnet wird, hängt davon ab, wie lange man ein Grundstück besaß.

 Für Grundstücke, die man nicht länger als 10 Jahre innehat:

 Als Einkünfte, also als Veräußerungsgewinn, ist der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese noch nicht abgeschrieben wurden (etwa als geringwertige Wirtschaftsgüter oder mittels der AfA). Die Kosten für die Vertragserrichtung oder den Immobilienmakler können allerdings nicht berücksichtigt werden. Nur die Kosten der Vergebührung des aktuellen Rechtsgeschäftes sind abzugsfähig.

 Für Liegenschaften, die länger als 10 Jahre im Besitz des Verkäufers standen:

 Wurde ein Grundstück erst nach dem 13.12.1987 so umgewidmet, dass man es dadurch erstmals bebauen durfte, wird der Verkaufsgewinn pauschal mit 60% des Veräußerungserlöses angenommen. Von diesem ist der Steuersatz von 25 % zu berechnen, sodass sich eine Effektivbesteuerung von 15 % des Verkaufpreises ergibt.  Dies gilt auch für zeitnahe Umwidmungen nach Abschluss des Kaufvertrages.

 Ist ein Grundstück seit 1988 nicht umgewidmet worden, wird der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses angenommen und davon der Steuersatz in Höhe von 25 % berechnet. Dies ergibt somit einen Pauschalsatz von 3,5 % des Verkaufspreises.

 Der Verkäufer kann allerdings in beiden Fällen die Bemessung der Steuer nach dem tatsächlichen Gewinn beantragen, etwa wenn dieser nachweislich geringer ist, als die so berechnete Pauschale. Für Grundstücke, die sich länger als 10 Jahre im Besitz des Verkäufers befunden haben, ist in diesen Fällen zusätzlich ab dem 11. Jahr ein Inflationsabschlag von 2 % jährlich vorgesehen, höchstens aber 50 %. Dieser Abschlag verringert also die Bemessungsgrundlage um den angegebenen Prozentsatz.

 Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer:

 Von der Besteuerung ausgenommen sind Häuser und Eigentumswohnungen,  die seit der Anschaffung  durchgehend für mindestens 2 Jahre den Hauptwohnsitz des Verkäufers darstellten oder die dem Verkäufer innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

 Da der Hauptwohnsitz nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, besteht die Befreiung auch wenn vor dem Verkauf der Hauptwohnsitz bereits aufgegeben wurde, etwa wenn im Zuge einer Scheidung ein Ehepartner noch vor der Veräußerung der im Eigentum beider Ehepartner stehenden Immobilie, aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht.

Ab wann gilt die Steuerpflicht?

 Die Steuerpflicht knüpft an den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfügungsgeschäftes an. Dies bedeutet, dass etwa der Kaufvertrag nur vor dem 01.04.2012 abgeschlossen werden muss, unabhängig davon, wann tatsächlich der Kaufpreis zu bezahlen ist, oder wie lange die Durchführung des Vertrages im Grundbuch dauert.

 

 

Ehescheidung und Privatstiftung

Ehescheidung und Privatstiftung

 Immer wieder ist zu hören, dass betuchte Ehepartner durch eine Stiftung ihr Vermögen dem Zugriff durch den Partner entzogen haben.

Ist das so einfach möglich?

 

Unterhalt

 Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer Privatstiftung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann den Ausschüttungsanspruch des Stiftungsbegünstigten auch exekutieren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch bereits einklagbar ist. Ein klagbarer Anspruch besteht jedoch meist erst dann, wenn der Stiftungsvorstand eine konkrete Ausschüttung beschließt. Solange ein solcher Beschluss nicht getroffen worden ist, steht dem geschiedenen Ehegatten des Stiftungsbegünstigten hierauf kein Anspruch zu und geht dieser diesbezüglich leer aus.

Vermögensaufteilung

 Gemäß § 91 Abs 1 EheG sind für die Berechnung des Aufteilungsanspruchs auch jene Werte einzubeziehen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bzw. Erhebung der Klage auf Scheidung an eine dritte Person verschenkt. Das gilt auch für die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung.

 Fraglich ist ab wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Hier ist nach herrschender Meinung entscheidend, ob sich der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Denn die Zweijahresfrist beginnt erst mit der Aufgabe sämtlicher Einflussrechte. Jedoch könnte sich die Rechtsposition für den Ehepartner dann verschlechtern, wenn dieser seinen Partner, den Stifter, zum Anwalt oder zum Notar begleitet hat. Hier könnte argumentiert werden, dass die unentgeltliche Zuwendung ja mit Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgt ist und diese daher in die Bemessung des Aufteilungsanspruchs nicht einberechnet werden kann.

 

 

Checkliste einvernehmliche Scheidung

Checkliste  einvernehmliche Scheidung

 Notwendige Dokumente:

 Folgende Dokumente müssen bei der einvernehmlichen Ehescheidung dem Gericht vorgelegt bzw. zur Einsicht im Original übergeben werden:

 Heiratsurkunde

Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegatten

Meldebestätigung der Ehegatten

Lichtbildausweis der Ehegatten

Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder

 Gerichtsgebühren

Einvernehmliche Scheidung und dazugehöriger Vergleich (je) € 266,–.

Sollte im Rahmen eines strittigen Scheidungsverfahrens eine einvernehmliche Scheidung zustande kommen, so sind mit den Gebühren für die Scheidungsklage die Gebühren für den einvernehmlichen Scheidungsantrag bereits mitabgegolten.

Im Verfahren bei Gericht kann ein Anwalt nur eine Partei vertreten (§ 93 AußStrG).

Fragen rund um die eingetragene Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaft 

Seit 2010 können gleichgeschlechtliche Partner eine eingetragene Partnerschaft begründen.  Geregelt ist diese im Eingetragenen Partnerschaft – Gesetz (kurz EPG). Hiervon haben im Jahr 2011 433 Paare Gebrauch gemacht. Die eingetragene Partnerschaft ( im Folgenden kurz EP genannt) ist, bis auf ein paar Unterschiede, sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen weitestgehend der Ehe gleichgestellt.

 Unterschiede zur Ehe (beispielhaft):

  • Die EP kann nur von Volljährigen begründet werden.
  • Die Begründung erfolgt nicht vor dem Standesamt, sondern vor der Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Die EP hat grundsätzlich keine namensrechtlichen Auswirkungen. Im NÄG (Namensänderungsgesetz) ist jedoch vorgesehen, dass ein Partner seinen Nachnamen auf den Namen des anderen abändern lassen kann. Dabei ist auch die Voran – oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens möglich.
  • Eine gemeinsame Adoption ist eingetragenen Partnern nicht möglich.
  • Das EPG fasst die der Eheaufhebung und der Scheidung entsprechenden Bestimmungen des EheG unter dem einheitlichen Begriff Auflösung zusammen.
  • Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bildet bereits ab 3 Jahren einen absoluten Auflösungsgrund (im Ehegesetz sind hierfür 6 Jahre erforderlich).

Wir beraten Sie gerne bei Fragen rund um die eingetragene Partnerschaft.

Wann ist die Kinderbetreuung durch die Großmutter steuerlich absetzbar?

 Auch wenn sich die Oma noch so aufopfernd um die Kinder kümmert, ist deren Tätigkeit, wie manche zu glauben meinen, nicht schon deshalb als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs 9 EStG steuerlich absetzbar.

Die Betreuung ist nur dann als solche absetzbar, wenn sie in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Person, erfolgt.

Zudem darf das Kind nicht älter als 10 Jahre alt sein.

Der Unabhängige Finanzsenat ( kurz „UFS“) argumentiert in seiner  Entscheidung ( RV/1801-W/11), dass mit acht oder 16 Stunden niemals jene Qualifikation erreicht werden könne, von der das Gesetz spricht. Nach Ansicht des UFS wird sich das Qualifikationsniveau der Einzelperson an jenem der Mitarbeiter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu orientieren haben und zumindest jenen Umfang aufweisen müssen, der der Ausbildung von Tagesmüttern und –vätern im jeweiligen Bundesland entspricht ( siehe hierzu zB die NÖ Tagesmütter/-Väterverordnung LGBl. 5065/1 in ihrem § 5).

Ein, wie dieser Entscheidung gegenständlich, Acht – Stunden – Kurs für Babysitter und Erste – Hilfe – Kurs im Rahmen der Führerscheinausbildung wird diesen Qualifikationsanforderungen jedenfalls nicht gerecht.

Qualität von Gerichtsgutachten

Sachverständige spielen in vielen Prozessen eine wesentliche Rolle: so u.a. in Bauverfahren, bei Verkehrsunfällen, Schmerzensgeldprozessen und nicht zuletzt in Pflegschaftsverfahren ( Obsorge, Besuchsrecht etc.). Für viele Mandanten stellt sich nun die Frage nach den Anforderungskriterien für ein Gutachten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hier etwas Aufklärung verschaffen.

Gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychologenbeirates vom 23.Mail 2002, veröffentlicht in Psychologie in Österreich Nr. 5, 2002, und in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung Nr. 12, 2002, S11 sollen sich Gutachten in inhaltlicher und sprachlicher Hinsicht vor allem durch folgende Qualitätsmerkmale auszeichnen, und zwar:

• Transparenz
• Nachvollziehbarkeit
• Schlüssigkeit
• Sachlichkeit
• Objektivität
• Unparteilichkeit
• klare, verständliche Sprache
• eindeutige Begrifflichkeit
• Erläuterung der verwendeten Fachbegriffe
• Verwendung korrekter Zeitformen
• eindeutige sprachliche Kennzeichnung der Aussagen von Dritten ( durch Verwendung des ersten Konjunktivs oder Hervorhebung wörtlicher Zitate durch Anführungszeichen)
• differenzierte Darstellung von personenbezogenen Merkmalen und Eigenschaften
• Fehlen von abwertenden Stellungnahmen.

Zur Nachvollziehbarkeit von psychologischen Gutachten ist anzumerken, dass einerseits beantwortete Fragestellungen dem gutachterlichen Auftrag entsprechen müssen, andererseits die Auswahl der Methoden und die Verfahrensweise bei der Untersuchung aus den psychologischen Fragestellungen ableitbar sein müssen. Aus den Ergebnissen der Untersuchung müssen sich die Interpretation, die Schlussfolgerungen und die Beantwortung der psychologischen Fragen schlüssig und nachvollziehbar ergeben. Aus der Beantwortung der psychologischen Fragen muss sich die Beantwortung der gutachterlichen Fragestellungen, das gutachterliche Kalkül nachvollziehen lassen.

Die Rahmenbedingungen unter denen Befunde und Gutachten erstellt werden, müssen bestimmten Qualitätskriterien genügen.

Befunde und Gutachten sollen in der Regel nicht auf einer einzigen, sondern auf mehreren, voneinander unabhängigen Datenquellen beruhen, zB Exploration, Verhaltensbeobachtung, unterschiedliche Testverfahren, Akteninhalte etc.

In dem Befund hat der Sachverständige die Ergebnisse der Untersuchung im Hinblick auf die psychologischen Fragestellungen zu integrieren und zu interpretieren. Der Befund hat all jene Tatsachen, die der Sachverständige ermittelt hat, festzustellen. Gutachten müssen so formuliert und begründet sein, dass die Richtigkeit des Ergebnisses nachgeprüft und gleichzeitig festgestellt werden kann, aufgrund welcher Quellen und Erfahrungssätze der Sachverständige seine Erkenntnisse gewonnen hat

Werden diese Angaben nicht befolgt so stellt dies eine Qualitätsminderung des Gutachtens da.

Das Gutachten ist nach übereinstimmender Auffassung in Lehre und Judikatur dann mit einem wesentlichen Mangel behaftet wenn ein Gutachten nicht schlüssig ist, „ Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe eines allgemein gehaltenen Urteils erschöpft,…ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.“
( Gutachterrichtlinie – Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten).

Der Sachverständige hat daher jedenfalls darzulegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Dies vor allem deshalb, um dem Auftraggeber (der entscheidungsfindenden Behörde, dem Gericht) die Möglichkeit zu geben, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen.

Als wichtigste Voraussetzungen für die Schlüssigkeit eines Gutachtens sind anzusehen:

• Logische Gedankenführung: Ein Gutachten hat grundsätzlich dem Schema Frage –Untersuchung – Antwort zu folgen. Unzulässige Generalisierung ( induktive Schlüsse) sind zu unterlassen; Widerspruchsfreiheit der Argumentation: Widersprüche in Gutachten treten häufig dadurch auf, dass der Sachverständige seine Denkschritte nicht vollständig darstellt
• Sprachliche Verständlichkeit
• Eindeutigkeit der Aussagen: Die Formulierungen in Gutachten sollten möglichst klar und eindeutig sein, um eine größtmögliche Verständlichkeit für alle Leser zu gewährleisten
• Vollständigkeit der Ausführungen: da der Adressat lediglich die Ausführungen im Gutachten als Anhaltspunkte für dessen Schlüssigkeit heranziehen kann, ist darauf zu achten. Dass sämtliche Überlegungen und angestellten Erhebungen auch tatsächlich im Gutachten ihren Niederschlag finden.

Der Abfassung eines Gutachtens hat jedenfalls ein eingehender Abwägungsprozess voranzugehen.

So ist auch nicht jede Handlung eines Sachverständigen als Gutachten zu bezeichnen. Die schematische Auswertung eines Tests ist daher kein Gutachten, da diesfalls keine Abwägung durchgeführt worden ist.

Ein Gutachten liegt nur dann vor, wenn der Sachverständige die Ergebnisse des Tests wertet und daraus fachkundige Schlüsse zieht.

Unerlässlich ist, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die seinen Ausführungen zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstäbe angibt. Dies insbesondere deshalb, damit der jeweilige Leser in der Lage ist, nicht nur die Logik der Untersuchung, sondern auch die Logik der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zu verstehen.

Dem Inhalt der Standesregeln kommt allgemeine Gültigkeit hinzu, sodass die Einhaltung dieser Verhaltensregeln von allen bei Gericht tätigen Sachverständigen verlangt werden kann.

Die Pflicht zur Unparteilichkeit und Objektivität gebietet dem Sachverständigen, bei streitigem Sachverhalt oder nicht eindeutigem Beweisergebnis sein Gutachten „ alternativ“ entsprechend den verschiedenen Möglichkeiten der Beweiswürdigung, zu erstatten und auf Unklarheiten, Mängel und Widersprüche in der Beweisaufnahme hinzuweisen, um evtl. die Vervollständigung des für die Gutachtenserstattung erforderlichen Sachverhalts zu erreichen. Keinesfalls darf der Sachverständige jedoch in solchen Fällen ohne Anhaltspunkte bestimmte Tatsachen – zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten – einfach unterstellen.

Der Sachverständige muss sein Gutachten streng objektiv, ausschließlich sachbezogen und in jeder Hinsicht unvoreingenommen erstatten. Anderenfalls kann er wegen „ Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden. Auch das sog. Privat – oder Parteigutachten darf nicht „ parteiisch“ sein.

Ein Privatgutachten ( dies anders als in den USA, wo allein die Parteien die Sachverständigen berufen) – also ein nicht gerichtlich beauftragtes Gutachten -ersetzt nicht ein Gerichtsgutachten. Ein Privatgutachten ist jedoch imstande Zweifel an einem Gerichtsgutachten zu erwecken bzw. liefert Grundlage für ergänzende Fragen an den Sachverständigen. Wird die Qualität des Gutachtens vom Gericht in Frage gestellt, kann dies dazu führen, dass ein zweiter Gutachter vom Gericht mit der Erstellung einer Expertise beauftragt wird.

Im Übrigen: im Pflegschaftsverfahren gilt, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes, die Besonderheit, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens von beiden Eltern zu bezahlen sind. Auf die Frage, wer den Antrag auf Einholung des psychologischen Gutachtens gestellt hat, kommt es daher nicht an. Vielmehr wird der Sachverständigenbeweis unabhängig von einem solchen Antrag im Interesse des Kindes und damit im Interesse beider Eltern aufgenommen.

Unerlaubte Datensammlung – Cookies

Cookies. Sie können viel – unter anderem verraten sie Websiteanbietern einiges über die Nutzer. Das über Gebühr auszureizen, kann ein Wettbewerbsverstoß sein.

Wer eine Website anklickt, gibt dadurch mitunter Informationen über sich preis – sogar mehr als einem lieb ist, und ohne es zu ahnen. Das liegt an „Cookies“, die elektronische Krümel hinterlassen.

Diese Technik erlaubt es Webservern, auf dem PC des Anwenders Daten zu hinterlegen – dann kann es sein, dass man beim nächsten Besuch der Seite bereits persönliche Voreinstellungen vorfindet. Was aber längst nicht alles ist:“ Eine Website, die cookies verwendet, kann Informationen über den nutzer speichern“, so Rechtsanwalt Thomas Höhne, Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner. „ Und zwar nicht nur von ihm selbst eingegebene Daten, sondern etwa auch, wie lange der Nutzer auf welchen Seiten verweilt, und sogar über seinen weiteren Browser – Verlauf.“ Was Datenschützer klarerweise wenig freut. In den letzten Jahren wurde deshalb auch versucht, diese Art der Informationssammlung etwas unter Kontrolle zu bringen. Rechtsanwalt Clemens Lintschinger verweist auf eine Bestimmung im österreichischen Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Vorgangsweise – in Umsetzung der E – Privacy – Richtlinie- von der vorherigen Einwilligung der Nutzer abhängig macht. Außerdem müsse auf der Website darüber informiert werden, „ welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden“.

Hohe Geldstrafen

Bei Verstößen droht dem Diensteanbieter eine Geldstrafe bis zu 37.000,– Euro. Wer solche Cookies ohne Zustimmung der Nutzer verwendet, nützt außerdem illegal Daten, die einem gesetzestreuen Anbieter nicht im selben Umfang zur Verfügung stünden. Höhne: „ Das führt eindeutig zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs. Damit liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.“

Und auch das kann teuer werden. Lintschinger. „Mitbewerber können Konkurrenten, die sich nicht an die Regelung des TKG halten, auf Grundlage des UWG auf Unterlassung und Schadenersatz klagen.“

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse,“ am 26.4.2012

Pro und kontra Acta

Umstrittenes Abkommen. Ist die Aufregung berechtigt oder beruht sie auf unreflektierten Befürchtungen? Daran scheiden sich die Geister.

Acta, das „ Anti Counterfeiting Trade Agreement“, ist höchst umstritten: Brauchen wir dieses internationale Handelsabkommen gegen Fälschungen“ – oder ist es ein weiterer Schritt in Richtung Überwachungsstaat?

„ Der größte Kritikpunkt der Gegner ist, dass Internetprovider bei Verdacht eines Verstoßes Daten herausgeben müssen“, so Egon Engin – Deniz, IP – Experte bei CMS Reich – Rohrwig Hainz. Und zwar konkret IP- Adressen und Namen. Stelle man dem jedoch den Schaden durch massenweisen illegalen Download von Musik und audivisuellem Content gegenüber,
„ kann die Abwägung nur zugunsten der Verfolgung derartiger Verstöße ausfallen“, meint er. Auch Andrea Grubinger, Rechtsanwältin bei Baker Mc Kenzie, hält die Aufregung für übertrieben: Die finale Version decke sich weitgehend mit geltendem EU- Recht und bringe auch für den IP- Rechtsschutz in Österreich keine grundlegenden Veränderungen. Das Abkommen sei auch nicht, wie ein weiterer Kritikpunkt lautet, im Geheimen ausgehandelt worden: „ Den Mitgliedstaaten stand es frei, an allen Sitzungen teilzunehmen.“

Ermittlung gegen unbekannte Täter

Die Möglichkeiten, Urheberrechtsverletzungen im Web zu verfolgen, sind in Österreich eingeschränkt. Insbesondere ist eine Ermittlung gegen unbekannte Täter ausgeschlossen“, so Engin – Deniz. Das liegt am niedrigen Strafrahmen, erst bei höherer Strafdrohung könnte die Herausgabe von Daten verlangt werden. Durch Acta würde es wohl dazu kommen. Andere EWR – Länder sehen aber jetzt schon höhere Strafen vor, laut EU – Recht wäre die Datenherausgabe sogar ohne strengere Strafbestimmungen nicht ausgeschlossen: Der EuGH entschied in einem Streit um Musikdownloads, dass weder die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation noch andere EU – Gesetzgebungsakte dem Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider entgegenstehen.

Laut dem auf Urheberrecht spezialisierten Wiener Rechtsanwalt Meinhard Ciresa dient Acta primär dazu, „ Staaten, die es bislang mit dem Schutz des geistigen Eigentums nicht so genau nehmen, in die Verantwortung zu nehmen“. Das Abkommen gibt Straftatbestände vor, ebenso die Möglichkeit für Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme von Pirateriewaren. „ Dabei muss man natürlich eine Abwägung zwischen geistigem Eigentum und anderen Verfassungs- oder Grundrechten vornehmen“, so Ciresa.

Kritisch äußert sich Hans Zeger, Obmann der Arge Daten: „ Nach derzeitiger Rechtslage muss ein Provider bei Vorliegen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit einen Inhalt auf seiner Seite löschen. Laut Acta hätten Acta hätten Provider oder Forumanbieter künftig eine verstärkte Überwachungspflicht und müssten schon beim Verdacht einer rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Internets tätig werden.“ Zumindest ergebe sich das aus der Interpretation der teilweise vagen Formulierungen. „ Das wäre der Tod für YouTube und alle Social – Media- Plattformen. Jeder, der etwas ins Internet stellt, wäre ein potenzieller Rechtsverletzer. Und welcher Forumanbieter würde sich die Arbeit ständiger Überwachung antun? Das Internet, wie wir es heute kennen, wäre dann nicht mehr möglich.“ Die Unterhaltungsindustrie müsse die geänderten technischen Möglichkeiten akzeptieren und ihre Produkte entsprechend adaptieren, meint er und erinnert an Zeiten, als befürchtet wurde, durch Sportfernsehübertragungen würden Fußballstadien unbesucht bleiben. „Mittlerweile ist daraus ein sehr erfolgreiches Gesamtkonzept geworden.“

Die Idee für Acta ist nicht neu. Die ersten Gespräche gab es 2006, damals zwischen Japan und den USA. Die finale Fassung liegt seit Mai 2011 vor. Nun liegt es an der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten, das Abkommen zu unterzeichen – oder eben nicht. Ende Mai befasst sich der EU – Parlamentsausschuss für internationalen Handel damit, eine von der Kommission initiierte Prüfung durch den EuGH auf Vereinbarkeit mit der EU – Grundrechts- Charta steht noch aus:

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlich in „ die Presse“ am 26.4.2012

Rückforderung von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber

Abschied kann teuer sein.

Trennt man sich von seinem Arbeitgeber, wird oft die Rückzahlung von Ausbildungskosten zum Streitthema. Die Tragweite zeigt ein aktueller Fall aus dem Spitalsbereich.

Wer auf Kosten seines Arbeitgebers eine teure Ausbildung absolviert, kann zum Ersatz der Ausbildungskosten verpflichtet werden, wenn er bald danach seinen Job wechselt. Das klingt einleuchtend und mag oft durchaus gerechtfertigt sein, kann aber Betroffene im Extremfall in eine existenzgefährdende Situation bringen.

So etwa in jenem Fall, der seit rund einem Jahr immer wieder in Medienberichten auftauchte: Eine beim Land Niederrösterreich angestellte Pflegehelferin hatte im zweiten Bildungsweg die Ausbildung zur Diplomkrankenschwester absolviert und danach rund drei Jahre lang in einem Landesklinikum gewerkt, Aber dann zog sie aus privaten Gründen nach Deutschland, sie bat um einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses. Der Arbeitgeber stimmte zu, klagte aber Jahre später 36.500 Euro als Kostenersatz ein – und bekam in erster Instanz recht.

Vor Kurzem konnte die Betroffene jedoch aufatmen: Das Oberlandesgericht Wien reduzierte den Ersatzbetrag auf deutlich weniger als die Hälfte. Denn, so Gabriele Lukassen, Rechtsexpertin der AK Niederösterreich: „ Der Betrag hätte aliquotiert werden müssen.“ Zwar hatte sich die Krankenschwester verpflichtet, mindestens sechs Jahre am Landesklinikum zu bleiben, hat aber einen Teil dieser Zeit ja auch tatsächlich abgearbeitet. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, das Land verzichtete auf eine Revision an den OGH.

Das Thema Kostenersatz stellt sich auch bei weit Alltäglicherem, vom PR – Lehrgang bis zum Computer- oder Englischkurs. „Viele Arbeitgeber investieren gern in die Ausbildung ihrer Mitarbeiter. Idealerweise soll dies jedoch nicht der Konkurrenz, sondern ausschließlich dem eigenen Unternehmen zugutekommen“, so Thomas Angermair, Partner bei Dorda Brugger Jordis. Rückforderbar seien Ausbildungskosten dann, wenn die Ausbildung dem Arbeitnehmer objektiv bessere Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt verschafft. Irrelevant sei es dagegen, ob er die erworbenen Kenntnisse im nächsten Job tatsächlich einsetzen kann oder ob sie ihm ein höheres Einkommen verschaffen. Angermair: „Die Kosten für einen Italienischkurs wären auch dann rückforderbar, wenn der Arbeitnehmer diese Sprachkenntnisse im neuen Job nicht braucht.“

Schwierige Abgrenzung.

Im Fall der Krankenschwester, einer Landesbediensteten, beruhte die Ersatzforderung auf einer speziellen Regelung im niederösterreichischen Landesvertragsbedienstetengesetz. Für Privatunternehmen gilt diesbezüglich das Arbeitsvertragsrechts – Anpassungsgesetz (AVRAG), das vorsieht, dass unter gewissen Bedingungen Ausbildungskostenersatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden kann. Auch Kollektivverträge können Näheres dazu enthalten.

Welche Kosten konkret rückforderbar sind, ist in der Praxis ein häufiges Streitthema. Jedenfalls muss es sich um Ausgaben handeln, „ die der Arbeitgeber für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung tatsächlich aufgewendet hat, bei der dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt wurden“, so Simone Liebmann – Slatin, Rechtsanwältin bei Baker & McKenzie Diwok Hermann Petsche. Diese Kenntnisse müssen auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sein, Ein – oder Umschulungskosten fallen nicht darunter. Wie fließend die Grenzen aber hier oft sind, zeigt die Wiener Rechtsanwältin Ruth Hütthaler – Brandauer anhand eines Beispiels: Sogenannte Typeratings, also Pilotenschulungen für spezielle Flugzeugtypen, wurden in drei OGH – Entscheidungen Einschulungs-, in einer weiteren- die allerdings von einem anderen Senat stammt- als Ausbildungsschritte gewertet. Alle vier Entscheidungen lagen zwar zeitlich noch vor dem Inkrafttreten der AVRAG – Regelung, die klar definiert, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nur für Ausbildungs-, nicht aber für Einschulungskosten bestehen kann. „ Wo aber zwischen beiden die Grenze liegt, bleibt eine Frage der Einzelfallentscheidung“, so Hütthaler – Brandauer. Neben dem Aufwand für die Schulung selbst sind auch Lohnkosten rückforderbar. „ Aber nur, wenn der Arbeitnehmer während der Ausbildung zur Gänze von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben freigestellt war, ihm aber das Gehalt vom Arbeitgeber weiterbezahlt wurde“, so Rechtsanwältin Kristina Silberbauer.

Angermair verweist in diesem Zusammenhang auf einen Fall, in dem es der Oberste Gerichtshof sogar als zulässig erachtete, von einem Lehrling das Entgelt zurückzufordern, das er während des Besuchs der Berufsschule bezogen hatte. Der Lehrling war zwar zum Besuch der Berufsschule vertraglich verpflichtet gewesen; das wertete das Höchstgericht aber im konkreten Fall als unbeachtlich.

Schriftliche Vereinbarung.

Damit der Ersatzanspruch wirksam zustande kommt, muss er schriftlich vereinbart worden sein. „Mündliche Vereinbarungen sind nicht wirksam. Auch ein E – Mail reicht nicht“, so Silberbauer. Ist der Arbeitnehmer noch nicht volljährig, muss eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Außerdem darf der Arbeitnehmer normalerweise nicht länger als fünf Jahre an den Arbeitgeber gebunden werden. „ In Ausnahmefällen – wenn die Ausbildung sehr langfristig und kostenintensiv ist, wie etwa jene zum Berufspiloten – kann die Bindung bis zu acht Jahren betragen“, so Liebmann – Slatin.

Weiters muss in der Vereinbarung eine Aliquotierungsregelung enthalten sein. Wie diese im Detail auszusehen hat, ist jedoch gesetzlich nicht geregelt. Liebmann – Slatin: „Möglich ist beispielsweise eine monatliche Reduktion der Rückerstattungsbeträge, gerechnet auf Basis der gesamten Bindungsdauer. Beträgt diese zum Beispiel zwei Jahre ab dem Ende der Ausbildung, müssen sich die rückforderbaren Kosten monatlich um 1/24 reduzieren.“ Laut OGH sei aber auch eine jährliche Aliquotierung zulässig. Der Arbeitnehmer könne also beispielsweise verpflichtet werden, bei Selbstkündigung im ersten Jahr ab dem Ende der Ausbildung die gesamten Kosten zurückzuzahlen.

Eine fehlende oder mangelhaft formulierte Aliquotierung könne für den Arbeitgeber leicht zum Stolperstein werden, erklärt Hütthaler – Brandauer. Beispielsweise hält sie es für unzureichend, wenn nur das Wort „aliquot“ ohne nähere Erläuterung verwendet wird. Das mache die Klausel nichtig, „denn der Arbeitnehmer weiß dann nicht, ob die Berechnung tageweise, wochenweise, monatsweise, quartalsweise, halbjahresweise oder jahresweise erfolgt.“ Auch eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses reiche nicht aus – es bedürfe darüber hinaus konkreter Vereinbarungen für die einzelnen Ausbildungsschritte, in denen Kosten und Rückzahlungsmodalitäten ausgewiesen sind.

Silberbauer verweist dazu auf ein aktuelles OGH – Urteil, wonach in jedem Einzelfall bereits im Vorfeld eine solche konkrete Rückersatzvereinbarung unterschrieben werden muss – zusätzlich zur generellen Klausel über den Ausbildungskostenrückersatz im Dienstvertrag. Sinnvoll sei es außerdem, den Ausbildungsstand der Mitarbeiter und den Aufwand für Ausbildungen mit Belegen zu dokumentieren, um die Höhe der Kosten im Streitfall beweisen zu können.

Soll eine Aufrechnung mit noch ausstehendem Entgelt, etwa Provisionen oder der Abfertigung, möglich sein, muss das ebenfalls vereinbart werden.

Bessere Erwerbschancen?

Bei der Beurteilung, ob die Kostenrückforderung berechtigt ist, achten die Gerichte aber beispielsweise auch darauf, ob die Rückzahlungsverpflichtung womöglich eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellt. Außerdem muss die Belastung, die eine solche Verpflichtung für den Arbeitnehmer bedeutet, durch eine etwa gleichwertige Verbesserung seiner Erwerbschancen aufgewogen werden.

Nicht umstritten ist, innerhalb welcher Frist Kostenersatzansprüche geltend gemacht werden müssen. Silberbauer empfiehlt Arbeitgebern, allfällige kollektivvertragliche oder individuell vereinbarte Fallfristen für die Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen ebenfalls einzuhalten. Denn: „ In der Praxis vertreten Richter immer wieder die Ansicht, dass diese Fristen für die Arbeitgeber ebenso gelten- auch wenn der OGH das nicht so sieht“.

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse“ am 4.4.2012

Neuigkeiten im Compliance und Korruptionsbereich

Rechtliche Grauzone wird nun doch heller
Welche Pflichten Unternehmensleiter in Sachen Compliance haben, wird durch neue Vorschriften zumindest teilweise klarer. Auch ins Antikorruptionsrecht kommt Bewegung.

Nicht erst, seit der parlamentarische Korruptionsuntersuchungsausschuss tagt, sind die großen Wirtschaftsskandale der vergangenen Jahre ein mediales Dauerthema. Auch weit harmlosere Verfehlungen können Unternehmen und ihr Management in arge Schwierigkeiten bringen.
Compliance – frei übersetzt: die Einhaltung von Regeln – wird deshalb immer wichtiger, und es entsteht auch zunehmend ein Bewusstsein dafür. Auch der Gesetzgeber hat sich des Themas angenommen. Compliance – Regeln finden sich bereits in unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise im Wertpapieraufsichtsgesetz, erklärt Ronald Frankl, Rechtsanwalt bei Lansky, Ganzger & Partner. Gleichzeitig lässt sich die Entwicklung beobachten, dass Compliance bereits als Teil der Pflichten des Managements angesehen wird, und zwar als Ausfluss der allgemeinen Leitungsverantwortung, wie sie beispielsweise dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zukommt. Faktisch trifft diesen eine unternehmensweite Organisationsverantwortung und die Verpflichtung, auf ein rechtmäßiges Verhalten auf allen Ebenen hinzuwirken. Frankl verweist hier auf das Verbandsverantwortungsgesetz, das – genauso wie die Compliance Thematik selbst – infolge der Wirtschaftsskandale immer mehr an Bedeutung gewinnt. Der Hintergrund des Unternehmensstrafrechts liege nämlich gerade darin, ein sogenanntes „ Organisationsverschulden“ zu sanktionieren. „Unternehmen und deren Entscheidungsträger sind daher im höchsten Maß gefordert, vorbeugende organisatorische Maßnahmen zu implementieren.“ In der Praxis orten viele Experten aber immer noch mangelnde Sensibilität und Aufholbedarf im Umgang mit Compliance.

„ Sensible“ Informationen.

Rechtlich ist die Materie nach wie vor inhomogen; für börsennotierte Unternehmen gibt es klarere Regeln als für den Rest, vor allem durch das Börsengesetz und die Emittenten – Compliance – Verordnung (ECV). Letztere betraf bis jetzt nur organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen. Seit Februar 2012 gilt jedoch eine Novelle, die auch sogenannte „ Compliance –relevante Informationen“ in das Compliance – Regime einbezieht.

„ Das hat zur Folge, dass Unternehmen nun auch schon derartige Informationen in unternehmensinterne präventive Maßnahmen einbeziehen müssen“, erklärt Marika Lomashvili, Rechtsanwältin und Kapitalmarktexpertin bei CMS Reich – Rohrwig Hainz. Konkret geht es dabei um „vertrauliche, kurssensible Informationen“. Darunter fällt laut FMA – Rundschreiben alles, was öffentlich bekannt ist und für einen verständigen Investor als relevant für eine Anlageentscheidung erachtet wird. Und zwar, wie Lomashvili erklärt, auch dann, wenn solche Infos eben noch nicht die Qualität einer Insiderinformation haben, weil sie dafür (noch) nicht exakt und relevant genug erscheinen.

Whistleblowing

Der Gesetzgeber hat sich in letzter Zeit auch eines anderen Themas angenommen, das im Zusammenhang mit der Verhinderung und Aufdeckung von Rechtsverstößen steht: Zumindest im öffentlichen Dienst sind Mitarbeiter, die organisationsinterne Missstände anzeigen, jetzt rechtlich geschützt. Mit Jahresbeginn wurde eine Bestimmung ins Beamtendienstrecht aufgenommen, die „ Whistleblowers“ vor Nachteilen bewahren soll.

Damit wurde der „Civil Law Convention on Corruption“ Rechnung getragen, die in Österreich schon seit Dezember 2006 gilt und zwingend den Schutz von Whistleblowers vorschreibt. Die konkreten Auswirkungen der seit Jänner geltenden Neuregelung: Das Recht nach dem Aufzeigen eines Missstandes von Vergeltungsmaßnahmen verschont zu bleiben, wird rechtlich durchsetzbar. Andererseits dürfen Beamte, die in sensiblen Bereichen – wie etwa der Firmenprüfung oder Auftragsvergabe –tätig waren, ein halbes Jahr nicht zu einem Unternehmen wechseln, mit dem sie in behördlichem Kontakt gestanden sind.

Ein gesetzliches Pendant für die Privatwirtschaft fehlt nach wie vor und ist nach dem aktuellen Informationsstand auch nicht in Sicht. „Damit wird es Whistleblowers nicht nur schwer gemacht, sich als Aufdecker von Missständen zu betätigen. Sie werden vielmehr in noch so begründeten Fällen aus Furcht vor beruflichen Benachteiligungen von entsprechenden Mitteilungen absehen“, kritisiert Frankl dieses Manko im geltenden Recht. „Und das, obwohl Whistleblowing einen wichtigen Beitrag zu einer funktionierenden Compliance – Organisation innerhalb eines Unternehmens leisten kann.“

Schutz für Vernaderer?

Die häufig geäußerten Bedenken, dass ein solcher gesetzlicher Schutz Missbräuchen Tor und Tür öffnen würde, weil Mitarbeiter dann völlig unbehelligt Kollegen oder Vorgesetzte gezielt anschwärzen könnten, teilt Frankl nicht. Er verweist darauf, dass die neue Schutzbestimmung für Beamte ausdrücklich auf die Gutgläubigkeit der betreffenden Person abstellt. In Missbrauchsfällen würde daher der gesetzliche Schutz nicht greifen, böswillige „Vernaderer“ könnten trotzdem mit Sanktionen belegt werden.

Dieses Konzept ließe sich durchaus auch auf die Privatwirtschaft übertragen. Es müsste dann allerdings von entsprechenden Ausgestaltungen des jeweiligen Compliance – und Whistleblowing – Systems flaniert werden. Etwa mit dem Erfordernis, dass Whistleblower nicht einfach nur Mutmaßungen über Fehlverhalten beim diesbezüglich Verantwortlichen anzuzeigen brauchen sondern das auch entsprechend zu präzisieren und so gut wie möglich zu präzisieren haben.

Als Beispiel eines namhaften Unternehmens, bei dem ein Whistleblowing – System erfolgreich in die Compliance – Organisation eingebettet wurde, nennt Frankl Daimler. Dort sei das „Null – Toleranz – Prinzip“ gegenüber vorschriftswidrigem Verhalten als Konzernrahmenrichtlinie eingeführt worden, auch Grundsätze für die Vorgangsweise bei möglichem Fehlverhalten seinen festgeschrieben, die für alle gelten, unabhängig von Status und Position des Betroffenen. Laut Stefan Köck, Gesellschafts – und Arbeitsrechtsexperte bei Freshfields Bruckhaus Deringer, werden sogenannte „ Whistleblower –Hotlines“ in Europa noch argwöhnisch betrachtet. Dabei handelt es sich um Plattformen, die Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, anonym Compliance – Verstöße aufzuzeigen. Dieser Argwohn habe zum Teil auch gute Gründe, meint Köck, Aber: „Man muss anerkennen, dass eine Organisation, die es Arbeitskollegen nicht ermöglicht, sachlich – und einigermaßen geschützt – Verstöße aufzuzeigen, nur schwer als effizient angesehen werden kann.“

Antikorruptionsrecht.

Auch im Bereich der Antikorruptionsbekämpfung besteht rechtlicher Nachholbedarf, immerhin ist hier aber einiges in Bewegung gekommen. Es gehe dabei nicht nur um freiwillige Codices für politische Parteien oder um Verschärfungen der Regelungen zur Parteinfinanzierung, so Dominik Leiter, Partner bei bpv Hügel Rechtsanwälte. Sondern vor allem um eine Verschärfung von Strafbestimmungen, wie etwa die Wiedereinführung des sogenannten „ Anfütterungsverbots“. Derzeit sind Zuwendungen ohne konkreten Anlass nicht strafbar. Das soll sich künftig ändern, wobei aber Details noch umstritten sind. Verboten werden sollen – eine Bagatellgrenze überschreitende – Vorteilsannahmen im Hinblick auf die Amtsführung. Eine solche Regelung gab es in Österreich schon einmal, sie war aber nur kurze Zeit in Kraft.

Ebenso ist beabsichtigt, die Strafbarkeit für Amtsträger zu verschärfen, wenn sie für die Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes „ die Hand aufhalten“. Derzeit betrifft das nur pflichtwidrige künftige Amtshandlungen, künftig soll es auch bei pflichtgemäßen gelten.

Wolfgang Höller, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte, weist auf Überlegungen zu einer weiteren Änderung hin: Derzeit fällt ein inländischer Abgeordneter nur dann unter den Amtsträgerbegriff im Sinn des Antikorruptionsrecht, wenn er „ in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt“. Das soll geändert werden: „ Der Entwurf sieht vor, dass aktive und passive Bestechung inländischer Abgeordneter – gleich wie bei anderen Amtsträgern- im vollen Umfang strafbar ist.“ Geplant ist außerdem, den Amtsträgerbegriff auf Mitarbeiter von Unternehmen auszudehnen, an denen die öffentliche Hand zu mindestens 50 Prozent beteiligt ist oder die durch den Rechnungshof kontrolliert werden. Derzeit gelten Mitarbeiter öffentlicher Unternehmen nur dann als Amtsträger, wenn überwiegend Leistungen für die staatliche Infrastruktur erbracht werden. Eine Einschränkung, die, so Höller, internationalen Vorgaben klar zuwiderlaufe.

Auch hinsichtlich der Strafbarkeit von Auslandskorruption erfüllt die heimische Rechtslage die Grundsätze der Europarechtskonvention noch nicht ganz, zum Teil sind im Ausland begangene Delikte hierzulande nur dann strafrechtlich verfolgbar, wenn sie auch im betreffenden Land strafbar sind. Auch das soll sich ändern.

Schelte vom Europarat.

Stichwort Europarat: Dessen „ Staatengruppe gegen Korruption“ ( Greco) hat etliche Empfehlungen für Österreich, wie es seine Strafbestimmungen in Sachen Bestechlichkeit verschärfen könnte. So ist es den Greco- Experten ein Dorn im Auge, dass „tätige Reue“ hierzulande auch bei Korruptionsdelikten den Beteiligen ein Recht auf Straffreiheit gibt. Ebenso kritisieren sie zu milde Bestimmungen gegen Privatkorruption: Diese ist – anders als die Bestechung öffentlicher Amtsträger,- derzeit nur ein Privatanklagedelikt, die Strafdrohungen sind wesentlich niedriger. Das „Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption“ hat Österreich im übrigen noch nicht ratifiziert, anders als beispielsweise Albanien oder Aserbaidschan.

Wird sich all das ändern, wenn erst einmal die neuen Antikorruptionsbestimmungen gelten? „ Da noch keine konkreten Formulierungen vorliegen, bleibt abzuwarten, wie scharf die Änderungen tatsächlich ausfallen werden“, meint Höller. „ Derzeit gibt es sicherlich noch einige offene Punkte, die einer weiteren Konkretisierung bedürfen.“

Darunter falle beispielsweise auch die Einführung und Ausgestaltung einer Geringfügigkeitsgrenze. Offen ist hier unter anderem, wie mir wiederholten kleinen Zuwendungen umgegangen werden soll.

Autor. Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse“ am 4.4.2012

(Rechtsschutz)versicherung für unternehmerisches Risiko – Absicherung für Unternehmen und Management

Schutz mit engen Grenzen

Die Haftungsrisken für Unternehmen und ihr Management sind größer geworden, auch strafrechtliche Verantwortung wird immer mehr zum Thema. Versicherungen können eine gewisse Rückendeckung geben – im Fall des Falles muss man aber trotzdem selbst Strafe zahlen.

Unternehmen können in vielerlei Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen, auch abseits des heiß diskutierten Korruptionsthemas. Bei Rechtsverletzungen drohen neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen auch strafrechtliche Konsequenzen. Nicht nur für Manager, die schuldhaft gehandelt haben, sondern auch – nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – für das Unternehmen selbst. „ Voraussetzung ist das Vorliegen eines Strafdelikts“, erklärt Felix Hörlsberger, Partner bei Dorda Brugger Jordis. Dabei geht es nicht nur um Wirtschaftskriminalität: Das Delikt könnte beispielsweise auch darin bestehen, dass ein Unternehmen Abwässer nicht umweltgerecht entsorgt. Wobei, so der Experte, „ bei Umweltgefährdungs-delikten der Eintritt eines konkreten Schadens nicht gefordert ist“. Für eine nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verhängte Strafe kann sich das Unternehmen auch nicht an Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern schadlos halten: Ein Regress ist hier gesetzlich ausgeschlossen.

Was aber nicht heißt, dass diese Personen nichts zu befürchten haben: Den „verantwortlichen Beauftragten“, der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen hat, trifft eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung. Darüber hinaus können an einem Verstoß schuldtragende Mitarbeiter – unabhängig von ihrer Stellung im Unternehmen- strafrechtlich verfolgt werden. Alles in allem sind die Risken somit hoch, für das Unternehmen wie auch für die Mitarbeiter. Weshalb immer wieder die Frage auftaucht, ob es dafür Versicherungsschutz gibt.

Absicherung für Chefs

Grundsätzlich kommen dafür D & O (Directors & Officers) und (Straf-) Rechtsschutzversicherungen infrage. Konzipiert sei die D & O Versicherung für Gesellschaftsorgane und leitende Mitarbeiter nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, erklärt Alexander Gallati, Leiter der Haftpflichtabteilung beim Versicherungsvermittler Aon Jauch und Hübener. Dadurch gedeckt werden Vermögensschäden. Laut Alexander Wimmer von der Chubb Insurance Company of Europe beinhaltet ein gutes D & O – Versicherungspaket heutzutage aber auch einen Rechtsschutzbaustein, der die Organe und leitenden Angestellten in einer Reihe von Strafverfahren absichert. Gedeckt seien jene Ansprüche, die während der Versicherungsperiode eingetreten sind, erklärt Hörlsberger. So werde beim eingangs erwähnten Beispiel eines Umweltdeliktes darauf abgestellt, wann erstmals Post von der Behörde kommt, unabhängig davon, wann etwa Grenzwerte überschritten wurden. Allerdings muss man vorab in einem Fragebogen alle Umstände bekannt geben, aus denen künftig Ansprüche entstehen können. Antwortet man hier nicht wahrheitsgemäß, kann die Versicherung die Schadensdeckung ablehnen.

Auch bei vorsätzlichem Verhalten steigt die Versicherung aus, ebenso bei Schäden aus bewussten Pflichtverletzungen, etwa Umgehung von Berichtspflichten an Gesellschafter oder Aufsichtsrat oder Verletzung interner (Konzern-) Richtlinien.

Zu beachten ist außerdem, dass eine D & O Versicherung das Unternehmen selbst nicht schützt – auch wenn es als Versicherungsnehmer und Prämienzahler geführt wird -, sondern ausschließlich jene natürliche Personen, die zum versicherten Personenkreis gehören. Auch ein „ verantwortlicher Beauftragter“ sei nur dann erfasst, wenn er zu diesem Kreis gehört, betont man bei der Uniqa. Ohnehin ist der Strafrechtsschutz bei D & O Versicherungen nur ein Teilaspekt. Vor allem geht es hier um die Absicherung von Führungskräften gegen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche – auch gegen solche des Unternehmens. Bei Schäden, für die untergeordneten Mitarbeiter eines Unternehmens verantwortlich sind, bietet diese Versicherungsform keinen Schutz. Dazu wäre, so Gallati, eine Dienstnehmerhaftpflichtversicherung erforderlich – ein Produkt, das jedoch auf dem Markt kaum angeboten werde.

Schutz für Unternehmen

Von der D & O Versicherung, ebenfalls nicht erfasst sind Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, denn diese betreffen ja das Unternehmen selbst. Dafür gebe es spezielle Produkte, etwa die Industrie- Rechtsschutzversicherung, so Wimmer. Sie komme in Betracht, „wenn es generell um strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen Unternehmen und deren Mitarbeiter geht“.

Eine solche Versicherung schützt also beide, Unternehmen und Mitarbeiter. Was jedoch zu Interessenkollisionen führen kann, wenn tatsächlich gegen beide ein Strafverfahren eingeleitet wird. Oft müssen dann mehrere Verteidiger beauftragt werden. Da beide Verfahren aber aus demselben Versicherungsfall resultieren, würde ohne Deckungserweiterung die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehen. Manche Produkte erhöhen hier die Versicherungssumme und decken auch Kosten für die Bestellung eines Kollisionskurators.

Unter den Versicherungsschutz fallen Rechtsanwalts-, Gerichts – und Sachverständigenkosten, Reisekosten, der Zeugenbeistand und die Strafkaution, so Alexander Eywo von GrECo International. Nicht versicherbar ist die Strafe selbst: Das würde, so Hörlsberger, ihrem pönalisierenden Charakter widersprechen. Noch etwas ist zu beachten:
„ Kommt es zur Verurteilung wegen einer Vorsatztat, führt das zum nachträglichen Verlust des Versicherungsschutzes“, so Wimmer. Als besonders nützlich erweist sich Rückendeckung durch eine Versicherung dagegen bei der Abwehr unberechtigter Vorwürfe und Ansprüche.

Schadloshaltung?

Sittenwidrig und daher unverbindlich sind übrigens Erklärungen, mit denen Arbeitgeber sich verpflichten, Mitarbeiter für Strafen schad- und klaglos zu halten. Hörlsberger rät daher dingend davon ab, eine Funktion als verantwortlicher Beauftragter zu übernehmen, wenn man weiß, dass es das Unternehmen mit der Erfüllung rechtlicher Vorgaben nicht genau nimmt. „ Denn man könnte mit hohen Geldstrafen konfrontiert werden.“

Ist man erst einmal zum Beauftragten bestellt, muss man für die Einhaltung der Vorschriften sorgen – und darf dem Chef damit auch auf die Nerven gehen. „Wird man gekündigt, weil man darauf dringt, ist diese Kündigung wegen des unzulässigen Motivs anfechtbar“, so Ralf Peschek, Partner bei Wolf Theiss.

Auf die gesetzlich vorgesehene Solidarhaftung des Unternehmens für die Strafe, die droht, wenn man seine Aufgabe vernachlässigt, sollte man sich dagegen lieber nicht verlassen. „ Dem Gesetzestext nach haftet zwar das Unternehmen solidarisch mit dem Beauftragten“. So Peschek, in der Praxis laute der Verwaltungsstrafbescheid jedoch auf Letzteren. Nur wenn die Behörde von vornherein weiß, dass von diesem nichts zu holen ist, hält sie sich an das Unternehmen. Aber:“ Solche Fälle kommen so gut wie nie vor.“

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „die Presse“ am 4.4.2012

Kleingarten : Aussicht verbaut

Nebenkosten von Investmentfonds

Wie sparsam ist das Fondsmanagement?

Nebenkosten. Ausgabeaufschlag, Managementgebühr, Verkaufsspesen, Depotkosten: Sie werden von Anlegern oft zu wenig beachtet, tragen aber nicht unwesentlich dazu bei, ob sich ein Investment lohnt oder nicht.

Bei Investmentfonds schauen Anleger meist nur auf Rendite und Risiko. Klarheit verschaffen solle man sich jedoch auch über die anfallenden Nebenkosten. Hier lohnt sich ein Preisvergleich: Sogar für ein und denselben Fonds kann es auf dem Markt bedeutende Unterschiede bei der Höhe der Spesen geben.

Seit 1. September 2011 ist in Österreich das neue Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 in Kraft, das die sogenannte UCITS IV- Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Durch diese Richtlinie wurde ein europaweit einheitliches „ Kundeninformationsdokument“ (KID) eingeführt, das den bisherigen „Vereinfachten Prospekt“ ersetzt. Dort finden sich Angaben über den Fonds, seine Anlageziele und Anlagestrategie, bisherige Wertentwicklung, Risiko-/Renditeprofil. Und ebenso über die Kosten und Gebühren.

Transaktionsgebühren beachten

Fallen beim Ankauf der Fondsanteile keine Belastungen an, gibt es meist Verkaufsspesen, so Margit Potzgruber, selbständige Vermögensberaterin aus Wien: „ Entweder man zahlt am Anfang oder am Ende.“ Der Ausgabeaufschlag sei oft verhandelbar und richte sich „ nach dem Betrag des Investments und der Beratungsintensität, die man in Anspruch nimmt“.

Auch wenn ein Fonds häufig Papiere kauft und verkauft, fallen Kosten an, nämlich Transaktionsgebühren. Fonds, die ihre Positionen nur selten umschichten, sind diesbezüglich „sparsamer“. Anleger sollten darauf achten, ob sich der Fonds zur Anwendung des Best – Execution- Prinzips verpflichtet hat. Denn das bedeutet, dass der Fondsmanager versuchen muss, bei Transaktionen die Kosten möglichst gering zu halten.

Gerhard Massenbauer, Geschäftsführer der Censeo Vermögensverwaltung, sieht in einem Fonds „ letztlich so etwas wie ein Unternehmen, das seine Kosten zu einem Großteil selbst zu tragen hat“. Das „ Management fee“ dürfte nicht über den im Prospekt genannten Satz steigen. Mitunter würden Anlegern auch Marketingkosten angelastet: „Wenn Gesellschaften ihre Prospekte groß bewerben, lohnt sich das Nachfragen, wie sie das finanzieren.“ Anderseits könne es aber zum Vorteil der Fonds sein, sein Volumen zu steigern, “weil dann die Grenzkosten, die auf dem Vermögen lasten, besser verteilt werden können.“

Da jeder Investmentfonds in Österreich über ein Wertpapierdepot abgewickelt werden muss, bedarf es eines Verrechnungskontos für den Zahlungsverkehr. „ An Kontogebühren fallen zwischen 14 und 30 Euro im Jahr an“, so Potzgruber. Sie empfiehlt als Depotstelle „ eher Banken, die auf Wertpapierabwicklung spezialisiert sind“, und rät Anlegern, nicht mehr als ein bis zwei Wertpapierdepots zu halten, „ um einen guten Überblick über die Anlagen zu bewahren, aber auch, um Kosten zu sparen“. Die Depotgebühr selbst wird meist quartalsweise vom jeweiligen Kurswert berechnet und beträgt laut Potzgruber von 0,125 bis 0,75 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer. „ Viele Banken verrechnen einen Mindestbetrag zwischen 28 und 36 Euro. Beim Gebührenvergleich ist darauf zu achten, ob es sich um „All in Fee“ oder nur um eine Mindestgebühr handelt.“

Sparplan: Laufzeit einhalten

Auch Sparpläne mit fixer Laufzeit können zur Kostenfalle werden, warnt Manfred Lappe, Gerichtssachverständiger für Wertpapiere und Fonds sowie Buchautor zum Thema Geldanlage. Dabei verpflichtet man sich, über einen festgelegten Zeitraum jährlich einen bestimmten Geldbetrag zu investieren. Die Vermittlungsgebühr berechnet sich von der anzusparenden Summe – steigt man vorzeitig aus, zahlt man drauf.

Massenbauer verweist im Zusammenhang mit Nebenkosten auf die Vorteile sogenannter „ Exchange Traded Funds“ (ETFs). Sie werden nicht aktiv gemanagt und bilden meist einen Index ab, weshalb Verwaltungsgebühren und Transaktionskosten niedrig sind.

Alle Kostenfaktoren eines Fonds finden sich in der „Total Expense Ratio“ (TER). Sie gibt das prozentuelle Verhältnis der Kosten zum Fondsvermögen an. Lappe empfiehlt jedoch, sich bei einer Anlagenetscheidung nicht nur daran zu orientieren. Sondern lieber“ die Performancezahlen einer genauen Prüfung zu unterziehen und vor allem zu schauen, wie sie in Krisenzeiten waren. Denn in guten Zeiten ist es ja nicht wirklich schwer, Geld zu verdienen.“

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse“ am 15.3.2012

Kolumne "Anwältin Braun. Alles, was Recht ist!"

Rechtsanwältin Braun – Ombudsfrau der bz- Wiener Bezirkszeitung.

Ab sofort beantwortet Rechtsanwältin Braun in der neuen wöchentlichen Kolumne „ Anwältin Braun. Alles, was Recht ist!“ Anfragen der BZ – Wiener Bezirkszeitungs Leser.

Grenzstreitigkeiten zwischen Nachbarn – Bedeutung des Grenzkatasters

Streit zwischen Nachbarn: Wenn Grenzlinien „wandern“

Grenzkataster. Wer sein Grundstück dort erfassen lässt, hat ein für allemal Ruhe vor künftigen Grenzstreitigkeiten. Trotzdem ringen sich nur recht wenige Liegenschaftseigentümer dazu durch.

Oft sind es Kleinigkeiten, die erbitterte Streitigkeiten zwischen Grundeigentümern auslösen: Nachbar A pflanzt nahe der vermeintlichen Grenze einen Baum, Nachbarn B ist das nicht recht. Er schaut genauer hin – und glaubt zu erkennen, dass der Grenzverlauf nicht stimmt; der Baum stehe in Wahrheit schon auf seinem Grund und Boden.

Wären die Liegenschaften im Grenzkataster erfasst, ließe sich der Streit schnell schlichten, denn damit wäre der Grenzverlauf verbindlich festgelegt. Aktuell finden sich dort aber nur 14,3 Prozent aller österreichischen Grundstücke. In der sogenannten digitalen Katastralmappe sind zwar auch alle anderen Liegenschaften der jeweiligen Katastralgemeinde erfasst, allerdings großteils bloß auf der Basis des Grundsteuerkatasters. Aus diesen Plänen lässt sich zwar die Lage der einzelnen Grundstücke erkennen, nicht aber der exakte Grenzverlauf.

Keine Eintragungspflicht

Der Grenzkataster wurde 1968 eingeführt, um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Eine amtswegige Erfassung von Grundstücken ist jedoch nur in Sonderfällen vorgesehen – aus „ Kapazitäts- und Kostengründen“, so Christoph Twaroch, ehemaliger Leiter der Abteilung Vermessungs – und Eichwesen im Wirtschaftsministerium und Buchautor zum Thema. Ansonsten bleibe es den Eigentümern überlassen, ihr Grundstück vom Grundsteuer – in den Grenzkataster umschreiben zu lassen.

Das Verfahren ist aufwendig. Die Vermessung erfolgt anlässlich einer Grenzverhandlung, zu der sämtliche Anrainer zu laden sind.  Die Eintragung setzt voraus, dass alle betroffenen Anrainer zustimmen. Andernfalls ist ein Verfahren einzuleiten. Im Zuge dessen können die Nachbarn Einwendungen erheben und die Grenzen gerichtlich festsetzen lassen.

Auch in Streitfällen wie dem eingangs beschriebenen bleibt oft nur der Weg zum Gericht. Der Kläger muss im Grenzberichtigungsverfahren den von ihm behaupteten Grenzverlauf nachweisen. Gibt es keine Vermessungsurkunden, ist der letzte ruhige – also unumstrittene – Besitzstand ausschlaggebend; lässt sich dieser nicht mehr feststellen, hat der Richter lauf ABGB die Flächen nach „ billigem Ermessen“ zu verteilen. Die Verfahrenskosten müssen sich die Nachbarn im Normalfall teilen. Schon aus Kostengründen sei meist eine außergerichtliche Einigung sinnvoll, rät die auf Immobilienrecht spezialisierte Wiener Rechtsanwältin Andrea Zapotoczky. Zum Beispiel könnte man als Ersatz für das Stück Wiese mit dem Baum eine andere Fläche abtreten oder dafür eine Ablösezahlung oder Pacht anbieten.

„ Schleichende“ Veränderungen

Lässt man seine Liegenschaft in den Grenzkataster eintragen, erspart man sich künftig solchen Ärger. Zapotoczky weist auf einen weiteren Vorteil hin: Eine Ersitzung von Grundstücksteilen ist dann ausgeschlossen. Mit behaupteten Ersitzungsansprüchen müssen sich Liegenschaftskäufer immer wieder herumschlagen, berichtet der Wiener Rechtsanwalt Herbert Gartner: Da stelle sich plötzlich heraus, dass „bereits der Großvater des Nachbarn der Meinung gewesen ist, ein bestimmter Teil der Grundfläche gehöre ihm.“ Solche „schleichenden Grenzveränderungen“ zu verhindern, sei einer der Gründe für die Einführung des Grenzkatasters gewesen. Ob ein Grundstück dort eingetragen ist, erkennt man am Grundbuchauszug an einem „G“ bei der Grundstücksnummer im A1 – Blatt.

Zu den bereits erfassten Grundstücken kommen jährlich etwa 30.000 dazu – von österreichweit rund 10,3 Millionen. Das geringe Interesse der Eigentümer hat auch Kostengründe: Mit einigen hundert Euro muss man jedenfalls rechnen. Ganz hoffnungslos ist ein Nachweis der Grenzen zudem ohne Grenzkataster nicht. Twaroch: „ Es gibt noch alle Vermessungsurkunden der letzten hundert Jahre.“ Für mehr als 50 Prozent der Grundstücke lasse sich so der Grenzverlauf rekonstruieren, „ diese Unterlagen sind wesentliche Beweismittel vor Gericht“.

Gut zu wissen:

Geplante Novelle:

Ein Entwurf für eine Novelle des Vermessungsgesetzes liegt derzeit zur Begutachtung auf. Unter anderem sollen Anrainer künftig nicht mehr gegen die Umwandlung vom Grundsteuer- in den Grenzkataster Einwendungen erheben können, sondern nur mehr gegen den konkreten Grenzverlauf.

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlich in „ die Presse,“ am 28.2.2012

Rechtsfragen rund um Domains – Domain Grabbing und andere Fragen

Ein Computer benötigt zur Kommunikation im Internet einen bestimmten Zahlencode, die sogenannte IP – Adresse (Abkürzung für „ Internet Protocol Adress“).

Da Zahlenkombinationen für den Internetuser nicht leicht zu merken sind, hat sich das System der Domain Adressen entwickelt.

Eine Domain wird sowohl benötigt um Informationen im Internet bereitzustellen, als auch um diese im Netz zu finden. Domains ermöglichen die digitale Identität von Personen, Organisationen und Institutionen. Auch wenn die Goldgräberstimmung der Anfangsjahre rund um die Domains vorbei sein mag, so kommt der Wahl des Domainnamens jedenfalls große Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erfolg oder Misserfolg des Internetauftritts eines Unternehmens hinzu.

Registrierungsstelle für Domains in Österreich ist das Network Information Center, kurz
„ Nic“ genannt. Die Nic.at Internet Verwaltungs- und BetriebsgmbH wurde 1998 von der ISPA, Internet Service Providers Austria (Verband der österreichischen Internetanbieter) gegründet. Vor der Firmengründung waren „.at“ Domains von der Universität Wien verwaltet worden ( dies mit den vier Subdomains: ac.at für Organisationen im akademischen Bereich, gv.at für Bundesregierung, co.at für kommerzielle Angelegenheiten und or.at für sonstige Organisationen).

Derzeit sind unter nic.at über 200.000 Domains registriert.

Im allgemeinen Sprachgebrauch hört man oft, dass eine Domain einer bestimmten Person
„ gehöre,“ dass diese „Eigentümer“ der Domain sei. Tatsächlich ist die Innehabung einer Domain lediglich eine vertragliche Rechtsposition aus dem Registrierungsvertrag mit der Registrierungsstelle.

Domainnamen sind immer wieder Gegenstand diverser Rechtstreitigkeiten. Sei es im Zusammenhang mit Markenansprüchen, Namensrechten und unlauterem Wettbewerb.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des „Domain – Grabbing“ (Bezeichnung für gezieltes Wegschnappen von attraktiven Domains) setzt voraus, dass der Verletzter bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim „Domain – Grabbing „wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird in etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.

Es ist bei der Domainwahl zu beachten, dass geographische Begriffe, vor allem Orts- und Städtenamen grundsätzlich den offiziellen Organisationen bzw. Gebietskörperschaften derselben Bezeichnung vorbehalten bleiben. Im Streitfall kommt Bundesländern der Vorrang vor kommunalen Einrichtungen hinzu. Gebietskörperschaften sind jedoch im Wesentlichen, sollten sie nicht über eigene Schutzmarken verfügen, auf ihr Namensrecht beschränkt.

Zudem können Bezeichnungen, wenn diese dem Gemeingut zuzurechnen sind, vorbehalten werden, wenn dies durch ein überwiegendes rechtliches Interesse verlangt ist, oder falls dies notwendig erscheint, um internationalen Empfehlungen nachzukommen, zB geographische Bezeichnungen oder die von der WHO zum Schutz empfohlenen Bezeichnungen pharmazeutischer Wirkstoffe, International Nonproprietary Names – „INNs“).

Eine Verwechslungsgefahr kann durch aufklärende Zusätze ( so genannte Disclaimer) beseitigt werden.

Entgegen früherer Rechtsprechung reicht es für die Erwirkung der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nicht aus, dass der Zugang ins Internet unter der aus dem eigenen Nachnamen gebildeten Adresse verwehrt ist, und man mangels rascher Auffindbarkeit im Internet einen Ausfall an möglichen weiteren Kunden erleidet.

Dringt man mit einer Unterlassung durch, so bringt dies noch nicht die Übertragung der Domain mit sich. Diese wird meist von dem Interessenten, der mit der Unterlassung durchdrang, dem Inhaber der Domain abgekauft.

Interessiert man sich für eine bestimmte .at Domain so hat man den Namen der Wunschdomain auf www.nic.at einzugeben, dann scheint auf ob der gewünschte Domainname noch frei ist. Sollte die Domain bereits vergeben sein, kann man sich mit dem Inhaber in Verbindung setzen, ob dieser allenfalls bereit ist diese zu verkaufen.

Die nic.at arbeitet mit registrierten Partnerfirmen (Registrare) zusammen. Eine Domain Anmeldung kann auch über einen Provider erfolgen.

Bei der Vergabe gilt das „ first come, first served“ Prinzip. Daher wer zuerst kommt, bekommt den Namen. Die Registrierungsstelle überprüft nur, ob es bereits einen gleichlautenden Namen gibt. Sollte dies der Fall sein, so genügt es, wenn der gewünschte Domain – Name nur unwesentlich abgeändert oder ergänzt wird. Eine Überprüfung auf eine Verwechslungsfähigkeit wird nicht durchgeführt (Ausnahme: erkennbar sittenwidrige Verwendung).

Man muss selber darauf achten, dass der Domain –Name nicht mit anderen Schutzrechten kollidiert (zB mit Namen, Marken, Wettbewerbsrecht etc.).

Domains werden im Regelfall unbefristet zugeteilt. Wird die Domain mindestens drei Jahre seit Registrierung und innerhalb der letzten drei Jahre vor Registrierung weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft gebraucht, ist die Zuteilung zu widerrufen, es sei denn, dass der Inhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann. Wobei da, im Unterschied zu Marken, Domains nicht nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, sondern auch für private Zwecke registriert werden, auch in etwa die bloße private Nutzung ( beispielsweise die Nutzung als virtuelles Familienalbum) für den Nachweis des Gebrauchs der Domain ausreichend ist.

Zudem kann die Zuweisung von dem Domainbereitsteller ua. dann widerrufen werden, wenn der Inhaber gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Strafgesetze, verstößt, oder bei Nichtbezahlung der fälligen Registrierungsgebühren.

Die Registrierungsbehörde hat dann von sich aus aktiv zu werden, wenn dieser konkrete Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Strafrecht vorgelegt werden. Reagiert sie dann nicht, muss sie mit Unterlassungsansprüche gegen sich rechnen.

Wir beraten Sie gerne bei Rechtsfragen/streitigkeiten um Ihre Domain.

Die kaputte Heiztherme- wer hat Reparaturkosten zu bezahlen?

In letzter Zeit war in den Medien verstärkt von dem Ausfall bzw. Reparaturbedarf von Heizthermen zu lesen. Dies mitbedingt durch deren witterungsbedingte Überbeanspruchung.
Viele Mieter stellen nun die Frage, wer für die Reparaturkosten aufzukommen hat.

Für die Beantwortung dieser Frage ist es wesentlich zuerst zu klären, ob das gegenständliche Mietobjekt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (kurz „ MRG“) unterliegt. Denn wenn ja, ist der Vermieter – ausgenommen den Fall selbstverständlich, dass er sich hierzu vertraglich verpflichtet hätte – nicht verpflichtet die Heiztherme zu reparieren oder diese zu erneuern. Dies da die Erhaltungserarbeiten zu denen der Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG verpflichtet ist in § 3 MRG abschließend geregelt sind, und die Heiztherme hierin nicht angeführt ist. Argumentiert wird dies von der Rechtsprechung damit, dass dies im Gegenzug für die Mietzinsbeschränkungen erfolgt, welchen der Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt.

Allerdings hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Investitionsersatzanspruch. Der Mieter hat, will er dieses Anspruches nicht verlustig werden, dem Vermieter die beabsichtigte Erneuerung/Reparatur anzuzeigen. Anders als bei anderen Investitionen wird der Mieter jedoch nicht die Zustimmung des Vermieters abzuwarten haben.

Nachdem die getätigte Investition der Thermenreparatur jedoch auf 10 Jahre abzuschreiben ist, bekommt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses jedoch bezüglich Therme meist nur sehr wenig oder nichts mehr an Investitionsersatz.

Im Teilanwendungsbereich des MRG (zB Gebäude in welchem sich der Mietgegenstand befindet wurde aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet) bzw. im ABGB hat der Mieter einen sofortigen ( also nicht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden) Ersatzanspruch in voller Höhe seines Aufwands, der im aufrechten Mietverhältnis außerdem erst nach 30 Jahren verjährt ( lediglich im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses muss der Anspruch binnen sechs Monaten ab Zurückstellung des Mietgegenstandes geltend gemacht werden). Geregelt ist dies in §§ 1097, 1036 ABGB. Ein Abweichen von dieser Gewährleistungsbestimmung ist, wenn es sich bei dem Mieter um einen Konsumenten handelt, unzulässig (§ 9 KSchG). In einem Geschäft zwischen Privaten kann allerdings die Erhaltungspflicht vertraglich auf den Mieter überwälzt werden. In diesem Ausmaß ist dann kein Mietzinsminderungsrecht gegeben.

Achtung! Kein Recht auf Mietzinsminderung hat der Mieter, wenn die Heiztherme oder ein Warmwasserboiler kaputt werden, welche der Mieter selbst eingebaut hat.

Mietzinsreduktion – Tipps, damit Sie zu Ihrem Recht kommen!

Ist der Gebrauch der Mietwohnung – so in etwa beispielhaft durch Schimmelbildung, defekte Wasser und Stromversorgung, Lärm – beeinträchtigt, so steht dem Mieter grundsätzlich das Recht zur Reduktion des Mietzinses zu. In welchem Ausmaß diese jedoch tatsächlich zu Recht besteht, hängt vom Einzelfall ab, und kann im vornhinein diesbezüglich meist keine verbindliche Festlegung erfolgen.

Bezahlt der Mieter dem Vermieter nach eigenem Gutdünken einen verminderten Mietzins, so setzt er sich dem Risiko einer Mietzins – und Räumungsklage aus. In diesem Verfahren wird dann darüber gestritten, ob der Mieter überhaupt oder in dem von ihm veranschlagten Ausmaß zur Mietzinsminderung berechtigt war. Ergibt das Verfahren, dass der Mieter sich zuviel von der ihm vorgeschriebenen Miete abgezogen hat, so hat der Mieter rasch die noch offene Mietzinsforderung (spätestens jedoch vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung, vgl. § 33 Abs 2 MRG) zu bezahlen- und vorzubringen, dass ihn am Zahlungsrückstand – also an seiner Fehleinschätzung – kein grobes Verschulden trifft. Nur dann, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand bestand, wird die Räumungsklage abgewiesen.

Um sich dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage nicht auszusetzen, empfiehlt es sich für den Mieter, den ihm vorgeschriebenen Mietzins zur Überweisung zu bringen. Dies jedoch ausdrücklich unter VORBEHALT. Achtung: eine vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses stellt einen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung von Mietzinsminderungsansprüchen dar.

Es ist nicht möglich den behaupteten reduzierten Mietzinsbetrag bei Gericht präventiv zu erlegen. Dies da nach der Auffassung der OGH noch keine unklare Rechtslage gegeben ist, welche aber Voraussetzung für den berechtigen Gerichtserlag wäre (anzumerken ist hier jedoch, dass je nach Oberlandesgerichtssprengel die Zulässigkeit der präventiven Hinterlegung als Erlagsgrund um Sinne einer unklaren Rechtslage differenziert gesehen wird).

Der Mieter sollte die Beeinträchtigung des Mietobjektes dem Vermieter/ der Hausverwaltung sofort schriftlich anzeigen, und ihn zur Reparatur bzw. zur Beseitigung der Beeinträchtigung auffordern. In dem Schreiben sollte unbedingt erklärt werden, dass man die bereits zuviel bezahlte Miete zurückfordert und weitere Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, so steht es dem Mieter frei seine Mietzinsminderungsansprüche im streitigen Verfahren geltend zu machen.

Richtiges rechtliches Verhalten bei einem Verkehrsunfall!

Ist eine Person zu Schaden gekommen, so ist neben der Rettung sofort auch die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Erste Hilfe Maßnahmen sind zu setzen. Ein Imstichlassen eines Verletzten ist strafrechtlich sanktioniert (§ 94 StGB).

Ist bei dem Verkehrsunfall lediglich ein Sachschaden entstanden, so ist ebenfalls sofort die Polizei zu verständigen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn die am Unfall Beteiligten sich ihre Namen und Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs 5 StVO). Achtung: bei Parkschäden kommt es immer wieder vor, dass Unfalllenker glauben dieser Verpflichtung zum Identitätsnachweis bereits dadurch nachzukommen, in dem sie hinter der Windschutzscheibe des gegnerischen Unfallautos ihre Visitenkarte hinterlassen. Dies ist jedoch unrichtig, und stellt dies eine Fahrerflucht dar.

Im Fall des reinen Sachschadens fällt für die Unfallaufnahme durch die Polizei die „Blaulichtsteuer“ in Höhe von € 36,– an.

Für den Fall, dass es einmal zu einem Unfall kommt, und davor ist niemand gefeilt, ist es ratsam im Fahrzeug stets einen Einwegphotoapparat mit sich zu führen, um so bei einem Unfall die Unfallsendlage der beteiligten Fahrzeuge festhalten zu können. Die Unfallsendlage ist für die nachmalige, oft viel später erfolgende Rekonstruktion des Unfallsherganges von entscheidender Bedeutung. Alle Spuren des Verkehrsunfalls sind zu sichern, und die Daten der Zeugen sind unbedingt aufzunehmen.

Nach dem Verkehrunfall ist unverzüglich sowohl die Haftpflicht – als auch, sofern vorhanden, die Rechtsschutzversicherung zu verständigen.

Bei einer Besichtigung des Unfallfahrzeugs durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung wird der reine Schaden festgestellt (Zeitwert abzüglich des Restwerts). Bei einem Totalschaden ( Anmerkung: technisch – wenn die Beschädigung derart erheblich ist, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wirtschaftlich – wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs) kommt es zu einem Verkauf des Fahrzeugs.

Neben dem PKW – Schaden können ua. auch Kosten der Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Fahrzeuges sowie Abschleppkosten anfallen.

Alle Kosten müssen belegt werden. Daher unbedingt alle Rechnungen aufheben.

Sollten im Fahrzeug durch den Unfall mitgeführte Gegenstände zu Schaden gekommen sein, so ist hierauf die Polizei aufmerksam zu machen. Auch kann die Kleidung beschädigt worden sein.

Ein Vermerk im Protokoll der Polizei verhindert das Vergessen. An Verwaltungsaufwand
( mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang stehende Telefonate, Taxikosten etc) werden meist pauschal an die € 50,– anerkannt.

Bei Personenschäden können (zur Abklärung ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorhanden sind empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt) folgende Ansprüche geltend gemacht werden: Schmerzensgeld (die Höhe hängt davon ab, wie lange und wie intensiv jemand durch einen Unfall verletzt wurde), Verdienstentgang, sowie Verunstaltungsentschädigung.

Unfälle mit Personenschäden können auch ein strafrechtliches Nachspiel mit sich ziehen, nämlich abhängig vom Einzelfall jenes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB oder auch der schweren Verletzung (kombiniert mit Alkohol oder besonders gefährlichen Verhältnissen) gemäß § 81 StGB.

Verletzte oder sonstige Geschädigte können sich dem Strafverfahren als sogenannte
„ Privatbeteiligte“ anschließen und ihre Ansprüche geltend machen.

Zu einem Gerichtsverfahren zur Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche kommt es dann, wenn es zu keiner Einigung über den Unfallshergang/ das Verschulden kommt.

Ist ein am Unfall beteiligter Lenker alkoholisiert so führt dies neben einer Geldstrafe, abhängig von der Intensität der Alkoholisierung, zu einem Führerscheinentzug.

Der Entzug ist zwingend vorgeschrieben. Folgende Entzugsdauer:

von 0,8 bis 1,2 Promille: ein Monat
von 1,2 bis 1,6 Promille: mindestens vier Monate
ab 1,6 Promille: mindestens sechs Monate.

Der Entzug des Führerscheins kann arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies wenn der Unfalllenker ausschließlich oder zumindest überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt war, oder die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit, zB als Außendienstmitarbeiter, nur mit einem Fahrzeug bewältigt werden kann. Je länger dem Arbeitnehmer der Führerschein entzogen ist, desto eher liegt der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit vor. Ist der Arbeitnehmer anderweitig überhaupt nicht mehr einsetzbar, kann schon ein dreimonatiger Führerscheinentzug die Entlassung rechtfertigen.

Zudem steigt die Haftpflichtversicherung aus, das heißt sie regressiert sich bei dem Unfalllenker für die an den Unfallgegner bezahlten Schadenersatzbeträge. Daher: keine Fahrt nach Alkoholgenuss!!

Scheidungsfalle Witwenpension

Oftmals werden bei Scheidungen viel zu wenig die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte mitbedacht.

Gerade bei diesem Thema gilt es jedoch einiges zu beachten:

Anspruch auf eine Witwenpension setzt voraus, dass der verstorbene Ehepartner eine gewisse Mindestzeit an Versicherungsmonaten erworben hat.

Die Höhe der Witwenpension beträgt zwischen 0 und 60 % der Pension des Verstorbenen, maßgeblich ist die Relation der Einkommen der Eheleute während der letzten beiden bzw. letzten vier Jahre.

Zur Orientierung:

1. Bei gleich hohem Einkommen der Ehepartner beträgt die Witwenpension 40 % der Pension des verstorbenen Ehepartners
2. War das Einkommen des verstorbenen Ehepartners mindestens dreimal so hoch, beträgt die Witwenpension 60 % der Pension des verstorbenen Ehepartners.
3. Ist das Einkommen des überlebenden Ehepartners um mehr als 2/3 höher als das des verstorbenen Ehepartners errechnet sich kein Pensionsanspruch. Ebenso wird keine Witwenpension an Personen ausbezahlt, deren Erwerbseinkommen mehr als das Doppelte der jeweiligen Höchstbetragsgrundlage beträgt.

Die Witwenpension eines geschiedenen Ehegatten, ist nicht höher als die der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des verstorbenen Ehegatten.

Achtung! Ausnahme: eine begünstigte Stellung nimmt jedoch der Ehepartner ein, dessen Ehe wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde (nach § 55 EheG).

Voraussetzungen:

• Die Ehe muss mindestens 15 Jahre gedauert haben.
• Das Verschulden des klagenden Mannes an der Zerrüttung der Ehe muss im Urteil ausgesprochen sein.
• Der Ehepartner muss zum Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt, das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben oder erwerbsunfähig sein oder ein aus der geschiedenen ehe noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind haben.

Diesfalls besteht Anspruch auf volle Witwenpension, also so wie wenn Ehe nicht geschieden worden wäre.

Geschiedene haben  im übrigen– sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat – auch dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, wenn Unterhalt bei der Scheidung zwar nicht gerichtlich festgelegt, aber tatsächlich regelmäßig bezahlt wurde ( und zwar zumindest im Jahr vor dem Tod). Es empfiehlt sich zu Beweiszwecken, diese Unterhaltszahlungen durch Banküberweisung durchführen zu lassen.

Da das Thema Witwenpension für den Einzelnen von großer Bedeutung ist, ist eine rechtliche Beratung ratsam.

Wenn Mitarbeiter die Seite wechseln.

Konkurrenzklauseln. Ihre Wirksamkeit hängt von vielen Details ab. Keinesfalls dürfen sie für Arbeitnehmer existenzgefährdend sein.

Kein Arbeitgeber will gute Mitarbeiter an die Konkurrenz verlieren. In vielen Dienstverträgen finden sich deshalb Konkurrenzklauseln: „Oft sind solche Klauseln aber zu weit gefasst- es gibt zum Beispiel keine örtliche oder sachliche Eingrenzung“, so Arbeitsrechtsexpertin Natalie Seitz von KSW Rechtsanwälte. Dann bestehe die „latente Gefahr der Unwirksamkeit“.

Dabei stellt sich die Frage, ob eine solche Klausel generell unwirksam oder aber durch das Gericht bloß einzuschränken ist. Es gebe höchstgerichtliche Entscheidungen, die auf Letzteres hindeuten, so Seitz. Trotzdem seien Arbeitgeber gut beraten, Dienstverträge unter diesem Aspekt zu prüfen und „ allenfalls einvernehmliche Änderungen zu versuchen“.

Darüber hinaus ist die Klausel nur wirksam, wenn sie sich auf eine Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht und ein Jahr nicht übersteigt. „ Sie darf nicht zu einer unbilligen Erschwernis des Fortkommens des Arbeitnehmers führen“, so Georg Fellner von Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte. „Müsste der Arbeitnehmer seine Kenntnisse brachliegen lassen und in eine fremde Branche mit geringerem Einkommen wechseln, wäre die Klausel unwirksam, und jedenfalls auch dann, wenn sie für ihn existenzgefährdend wäre.“

Alter oder neuer Vertrag?

Auch auf die Höhe des Monatsgehalts kommt es an. Betrug es zuletzt höchstens 2.397 Euro brutto (das 17 – Fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG), gilt die Klausel nicht. Thomas Angermair, Partner bei Dorda Brugger Jordis, gibt allerdings zu bedenken, dass das Entgelt nicht immer Aussagekraft über die Qualifikation und die „Wichtigkeit“ eines Mitarbeiters fürs Unternehmen hat- etwa bei Teilzeitarbeit könne man leicht unter die Betragsgrenze rutschen. Diese gilt im Übrigen nur bei Dienstverträgen, die ab einem bestimmten Stichtag – ab 17. März 2006 bei Angestellten, ab 18.März bei Arbeitern. Bei älteren Verträgen kann eine Konkurrenzklausel unabhängig von der Höhe des Entgelts wirksam sein.

Welche Ansprüche hat ein Arbeitgeber, wenn gegen ein gültiges Konkurrenzverbot verstoßen wird? „ Wurde eine Konventionalstrafe vereinbart, kann er vom Arbeitnehmer nur diese verlangen“, stellt die Wiener Rechtsanwältin Ruth Hütthaler – Brandauer klar. Weitere Forderungen, etwa auf Schadenersatz, seien ausgeschlossen. Man kann sich also durch Bezahlung der Strafe, die vom Gericht auch gemäßigt werden könnte, „freikaufen“. Wurde keine Konventionalstrafe vereinbart, kann der Arbeitgeber auf Unterlassung klagen und allenfalls auch Schadenersatz fordern, wobei aber der Nachweis eines Schadens meist schwierig ist.

Generell kommt eine Konkurrenzklausel nur zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis von sich aus kündigt, berechtigt fristlos entlassen wird oder unberechtigt vorzeitig austritt.

Vorsicht geboten sei dann auch für den neuen Dienstgeber, so Fellner: „ Das Unterbreiten eines attraktiven Angebots im Wissen, dass der Kandidat an eine Konkurrenzklausel gebunden ist, könnte bereits als unlautere Verleitung zum Vertragsbruch gesehen werden. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.“ Der neue Arbeitgeber trage außerdem das Risiko, „dass er den Mitarbeiter für die Gültigkeitsdauer der Konkurrenzklausel, also bis zu ein Jahr lang, nicht einsetzen kann, ihm aber unter Umständen dennoch das Gehalt zahlen muss.“

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse,“ am 27.1.2012

Wann wird Headhunting verwerflich?

Das Abwerben von Mitarbeitern ist nicht verboten- allzu aggressive Methoden aber schon.

Wenn Topmitarbeiter bei der Konkurrenz landen, hatte nicht selten ein Headhunter seine Hände im Spiel. Die Möglichkeiten für Unternehmen, sich dagegen zur Wehr zu setzen, halten sich jedoch in Grenzen. „Das Abwerben von hochqualifzierten Mitarbeitern durch Headhunter ist grundsätzlich nicht verboten“, so Rechtsanwältin Ulrike Kargl aus Wien.

Unzulässig sei es lediglich, „verwerfliche Mittel anzuwenden oder verwerfliche Ziele zu verfolgen“. Das bestätigt auch Arbeitsrechtspezialistin Katharina Körber – Risak von Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte: „Die Judikatur betont, dass der Markt ein enden wollendes Reservoir an interessanten Arbeitskräften hat, und dass Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation haben.“

Verleiten zum Vertragsbruch?

Verwerflich wäre es etwa, wenn der Headhunter zum Vertragsbruch verleitet, indem er die Übernahme einer Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber zusagt. Auch wiederholtes Anrufen ist verpönt, ebenso die Fortsetzung des Gesprächs, wenn der Kandidat offenkundig kein Interesse hat. Dasselbe gilt für unaufgefordertes Besuchen am Arbeitsplatz. Der Anruf könne außerdem eine verbotene Werbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes darstellen, so Körber- Risak. Die Kontaktaufnahme über Plattfomren wie Xing könne dagegen – angesichts des Zwecks solcher Foren und des freiwilligen Registrierens potentieller Jobkandidaten- kaum unlauter sein.

Arbeitgebern, die auf Unterlassung klagen wollen, empfiehlt Kargl, alle Hinweise auf sittenwidriges Verhalten zu sammeln. Laut Ralf Peschek, Partner bei Wolf Theiss, sind Fälle, in denen einem Headhunter ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen wird, aber äußerst selten. Meist erfahren Arbeitgeber gar nichts vom Abwerbungsversuch – Mitarbeiter erwähnen derlei höchstens in Gehaltsverhandlungen.

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse,“ am 27.1.2012

Steuerliche Absetzbarkeit des Zweitwohnsitzes

Zweitwohnsitz auf Staatskosten Absetzbarkeit.

Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung braucht, kann den Aufwand steuerlich geltend machen. Ob der Doppelwohnsitz wirklich nötig ist, wird aber vom Fiskus streng geprüft.

Es gibt sie auch hierzulande, die modernen Nomaden, die wegen jedes neuen Jobs auch ihre Wohnung wechseln. Häufig ist aber ein anderer Zugang: Man pendelt. Und begründet, wenn die Strecke fürs tägliche Hin- und Herfahren zu weit ist, am Arbeitsort einen zweiten Wohnsitz. Womit sich die Frage stellt, ob man den Mehraufwand dafür steuerlich absetzen kann.

Wie so oft, gibt es auch darauf zunächst nur die Antwort „ es kommt drauf an“. Wesentlich ist unter anderem, wie weit Wohn- und Arbeitsort voneinander entfernt sind: Tägliches Heimfahren muss unzumutbar sein. Als Richtwert dafür gelte nach der gängigen Verwaltungspraxis eine einfache Wegstrecke von mehr als 120 Kilometer, so Petra Vrignaud, Steuerberaterin bei LeitnerLeitner Wien. Auch in zeitlicher Hinsicht wird den Steuerpflichtigen einiges abverlangt: Michaela Wiesner, Steuerberaterin bei Treubilanz in Wien, verweist auf eine im vergangenen April ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), wonach für Hin – und Rückfahrt eine regelmäßige Fahrzeit von insgesamt bis zu drei Stunden – bei fallweisem Verkehrsstau auch länger- bei einem üblichen Arbeitsverhältnis mit Gleitzeit und lediglich fallweisen Überstunden als zumutbar erachtet wird.

Generell wird zwischen vorübergehender und auf Dauer angelegter doppelter Haushaltsführung unterschieden. Erstere liegt vor, wenn nachweisbar die Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren. Letztere, wenn das nicht der Fall ist, es aber auf längere Sicht unzumutbar erscheint, den Familienwohnsitz an den neuen Arbeitsort zu verlegen. Wobei man sich darauf aber nicht allzu lang berufen kann: „Nach der üblichen Verwaltungspraxis ist für einen ledigen Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung nach sechs Monaten zumutbar“, erklärt Roland Reisch von TPA Horwath und verweist auf ein im Vorjahr dazu ergangenes VwGH-Urteil. Verheiratete, in eheähnlicher Gemeinschaft oder mit einem minderjährigen Kind zusammenlebende Steuerpflichtige haben fürs Übersiedeln zwei Jahre Zeit.

Verliert der Partner seinen Job?

Es kann jedoch Gründe geben, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes auch darüber hinaus unzumutbar machen. „Zum Beispiel, wenn es am Beschäftigungsort keine Ausbildungsmöglichkeit für die Kinder gibt“, erklärt Reisch, „ oder wenn durch die Übersiedlung die Erwerbseinkünfte des anderen Partners verloren gingen“. Was allerdings voraussetzt, dass der Verdienst des zweiten Partners auch objektiv ins Gewicht fällt. Liegt er beispielsweise deutlich unter einem Zehntel der Einkünfte des Besserverdienenden, ist das kein stichhaltiges Argument. Auch die Erziehung und Betreuung minderjähriger Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für sie können gewichtige Gründe sein, um den bisherigen Hauptwohnsitz zu behalten und am Arbeitsplatz einen zweiten zu begründen.

Abzugsfähig sind die Kosten für den Doppelwohnsitz aber immer nur dann, wenn er tatsächlich beruflich bedingt ist, so Maximilian Pulsinger, Steuerberater bei Confida Wolfsberg. Die Unterkunft muss also ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Die Finanz prüft das streng, die Beweislast trifft die Steuerpflichtigen.

Leicht nachvollziehbar wäre die rein berufliche Verwendung etwa bei einer Kleinwohnung am Beschäftigungsort, die für die ganze Familie- auch als Zweitwohnsitz – ohnehin ungeeignet wäre.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Reihe von Aufwendungen als sogenannte „Werbungskosten“ geltend gemacht werden, also als Aufwendungen, die dazu dienen, die eigenen Einkünfte zu sichern.

Absetzbar: Wohnen und Heimfahren

Darunter fallen zunächst einmal, so Pulsinger, die Kosten für die Wohnung selbst und für die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, allerdings nur bis zur Höhe einer durchschnittlichen Hotelunterkunft. Was einigen Spielraum lässt – die Lohnsteuerrichtlinien nennen hier einen Betrag von maximal 2200 Euro pro Monat. Auch die Kosten für Kabelfernsehen und Internet können geltend gemacht werden. Beides gehört laut Rechtsprechung zur üblichen Ausstattung einer Wohnung und soll dem Steuerpflichtigen auch während der Arbeitswoche nicht vorenthalten werden.

Keine Werbungskosten sind dagegen Ausgaben für den Haushalt, den Familienunterhalt und die Lebensführung – selbst dann nicht, wenn der dafür notwendige Aufwand mit der beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung zusammenhängt oder dazu dient, das berufliche Fortkommen zu fördern.

Kosten für Familienheimfahrten sind absetzbar, allerdings nur in „angemessenen Zeiträumen“. Darunter versteht der VwGH eine wöchentliche, bei Alleinstehenden allerdings nur eine monatliche Heimfahrt. Wie bei den Aufwendungen fürs Wohnen, können auch hier nur die tatsächlich anfallende Aufwendungen geltend gemacht werden, also etwa Kilometergelder, Fahrkarten für Bahn oder Bus, beziehungsweise Flugtickets. Auch diese Kosten sind der Höhe nach beschränkt. Die Obergrenze bildet das höchste Pendlerpauschale, das für das heurige Jahr 3672 Euro beträgt.

Autor: Mag. Katharina Braun, erschienen in „ die Presse“ am 21.12.2011

Steuertipps für Arbeitnehmer 2012

Arbeitnehmerveranlagung: Kein Geld ans Finanzamt verschenken

Lohnsteuer retour. Nicht nur Selbständige, auch Arbeitnehmer können eine Vielzahl von Ausgaben steuerlich geltend machen – und das auch noch nach Jahren. Das wird aber oft versäumt.

Alle Jahre wieder verschenken Arbeitnehmer viel Geld ans Finanzamt, weil sie keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Dabei hat man dafür relativ lange Zeit, so ist es für 2006 noch heuer bis zum Jahresende möglich. Dasselbe gilt für Rückzahlungsanträge für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer.

Elisabeth Westermayer, Steuerberaterin bei der Wirtschaftsprüfungs – und Steuerberatungsgesellschaft Eurax, weist auf ein weiteres, gar nicht so seltenes Versäumnis hin: „ Wer mehrere Dienstverhältnisse hat und insgesamt mehr verdient als die Höchstbemessungsgrundlage, sollte nicht vergessen, beim zuständigen Krankenversicherungsträger, zum Beispiel der Wiener Gebietskrankenkasse, einen Erstattungsantrag für zu viel geleistete Sozialversicherungsbeiträge zu stellen.“ Hat man es für das Jahr 2008 noch nicht getan, sollte man sich beeilen; die Frist dafür endet ebenfalls mit Jahresende. Die Höchstbemessungsgrundlage liegt aktuell bei 4200 Euro pro Monat.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann man unter anderem Werbungskosten geltend machen, also mit dem Beruf zusammenhängende Ausgaben, etwa für Fortbildung, Fachliteratur, berufliche Mitgliedsbeiträge oder Arbeitsmittel, die man aus eigener Tasche bezahlt hat. Sie sind in der Regel in dem Jahr absetzbar, in dem man die Ausgabe getätigt hat. Ausgaben für Arbeitsmittel, die mehr als 400 Euro gekostet haben – etwa für einen beruflich genutzten PC- können aber nicht auf einmal abgesetzt werden, sondern sind über die Nutzungsdauer zu verteilen. Unter Werbungskosten fällt aber, wie der Wiener Steuerberater Martin Rolle erklärt, noch mehr: „Beispielsweise können Reisekosten für Bewerbungsgespräche ebenfalls in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.“ Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine beruflich veranlasste, doppelte Haushaltsführung und die damit verbundenen Kosten für regelmäßige Heimfahrten. Pendler, die täglich nach Hause fahren, können bei Erfüllung der Voraussetzungen das – kleine oder große- Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.

Abhängig von Einkommenshöhe

Ebenfalls absetzbar sind Sonderausgaben. Zur Gänze können bestimmte (Leib-) Renten und etwa auch Steuerberatungskosten angesetzt werden, so Rolle. Für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumbeschaffung und – sanierung, junge Aktien und Genussscheine sowie Wohnbau- Aktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen gilt dagegen eine Betragsgrenze von 2.920 Euro pro Jahr. „Steuerwirksam sind sie aber nur zu einem Viertel“, so Rolle, und dies auch nur dann im vollen Umfang, wenn das Jahreseinkommen insgesamt unter 34.600 Euro liegt. Zwischen 34.600 und 60.000 Euro schleift sich dieser Betrag linear ein, für Bezieher höherer Einkommen gibt es nur ein Sonderausgabenpauschale von 69 Euro.

Auch Kosten für „ außergewöhnliche Belastungen“ beziehungsweise Ausgaben aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen – etwa für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, aber auch aus diesem Grund anfallende Reisekosten- können, sowie sie nicht von der Versicherung ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung abgesetzt werden. Dasselbe gilt für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte. „Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, dass die Kosten insgesamt den vom Einkommen und dem Familienstand abhängigen Selbstbehalt überschreiten“, so Rolle. Der Selbstbehalt beträgt maximal zwölf Prozent des Einkommens.

Spenden: Mehr Begünstigte

Der Kirchenbeitrag ist in Zukunft in einem höheren Ausmaß absetzbar als bisher, so Westermayer: „ Im Jahr 2011 noch bis maximal 200 Euro, im nächsten Jahr bis maximal 400 Euro.“ Ebenfalls abzugsfähig sind Spenden an bestimmte laut Gesetz begünstigte Organisationen sowie an Empfänger, die in der Liste des Finanzministeriums aufscheinen (www.bmf.gv.at). Begrenzt ist diese Absetzmöglichkeit mit zehn Prozent des Vorjahreseinkommens. Der Kreis der Institutionen, die eine Aufnahme in die Liste beantragen können, erweitert sich ab 2012, unter anderem fallen auch Umweltschutzorganisationen und Tierheime darunter. Um als Spender die Absetzmöglichkeit nutzen zu können, muss man sich aber, so Westermayer, einen Beleg ausstellen lassen.

Eine weitere Absetzmöglichkeit betrifft Eltern von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr: Abzugsfähig sind Kosten bis 2300 Euro pro Jahr für die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder in einer institutionellen Betreuungseinrichtung. Entsprechende Nachweise sind auch hier nötig. Auch aufs Ankreuzen des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung sollten Eltern nicht vergessen. Er beträgt pro Kind 220 Euro, wenn ihn nur ein Elternteil beansprucht, und je 132 Euro, wenn beide das tun.

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse,“ am 21.12.2011

Steuertipps für Unternehmer 2012

Starthilfe für Gründer; Freibetrag bei Investitionen

Unternehmen. Welche steuerlichen Änderungen im nächsten Jahr auf sie zukommen. Und wie sie heuer noch Steuern sparen können.

Welche steuerrechtlichen Neuerungen kommen 2012 auf Unternehmer zu? So viel vorweg: Die Änderungen sind überschaubar.

Unter anderem wird es für Jungunternehmer künftig einfacher werden, steuerliche Begünstigungen für die Aufnahme von Mitarbeitern in Anspruch zu nehmen. Bisher wurden für das erste Jahr ab Neugründung – also im Kalendermonat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten – keine Lohnabgaben für Dienstnehmer erhoben. Künftig gilt diese Begünstigung 36 Monate lang.

Der Hintergrund dieser Änderung liegt laut der Wiener Steuerberaterin Catharina Karl darin, dass Unternehmen im Jahr der Neugründung oft noch keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Neuregelung soll es erleichtern, später den Einzelkämpferstatus aufzugeben.„ Der Zeitraum der tatsächlichen Befreiung von Lohnabgaben bleibt weiterhin mit zwölf Monaten beschränkt. Er beginnt jedoch erst mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers.“ In den ersten zwölf Monaten ab dem Gründungsmonat gibt es keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter, danach wird die Begünstigung nur mehr für die ersten drei Dienstnehmer gewährt. Die Änderung gilt für Neugründungen ab dem Jahreswechsel.

Eine weitere Neuerung betrifft Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B): Sie sind am Veranstaltungsort steuerpflichtig. Veranstaltet nun ein ausländisches Unternehmen in Österreich etwa einen Kongress, geht nach der derzeitigen Rechtslage die Steuerschuld auf die Teilnehmer über, und zwar auch dann, wenn diese ebenfalls nicht in Österreich ansässig sind. Den Veranstalter trifft die Haftung dafür. Diese komplizierte Regelung wird künftig vereinfacht: Die Steuerschuld bliebt beim Veranstalter, er muss – egal, ob die Teilnehmer Unternehmer oder Privatpersonen sind – alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen und die Steuer an das Finanzamt Graz – Stadt abführen.

Einen Tipp für Unternehmer mit karitativer Ader hat Wirtschaftstreuhänderin und Wirtschaftscoach Christine Hapala parat: Mit Spenden eventuell nach dem Jahreswechsel zuwarten, weil sich dann der Kreis der Organisationen, an die man steuerbegünstigt spenden kann, erweitert. Die Höchstgrenze von zehn Prozent des Vorjahresgewinnes beziehungsweise –einkommens gilt ab 2012 einheitlich für alle Spenden, unabhängig davon, ob sie aus dem Betriebs- oder Privatvermögen bezahlt werden. Nur für betriebliche Spenden in Katastrophenfällen gibt es keine Höchstgrenze, wenn solche Spenden der Werbung für das Unternehmen dienen.

Gewinnfreibetrag nützen

Auch abseits der Neuregelungen gibt es einiges zu beachten. So können Einkommenssteuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften –also Einzelunternehmer oder Teilhaber einer Personengesellschaft- seit der Veranlagung für 2010 einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 13 Prozent, maximal jedoch 100.000 Euro, in Anspruch nehmen. Für Gewinne bis 30.000 Euro müssen sie keine entsprechenden Investitionen nachweisen, für darüber hinausgehende Gewinne jedoch schon. Anerkannt wird aber nicht nur die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, sondern auch von bestimmten Wertpapieren, wenn sie für mindestens vier Jahre dem betrieblichen Anlagevermögen gewidmet werden. Karl empfiehlt Selbständigen, die heuer keine größeren Investitionen getätigt haben, jetzt noch rasch mit ihrem Steuerberater den zu erwartenden steuerlichen Jahresgewinn 2011 zu schätzen und eventuell im entsprechenden Ausmaß Wertpapiere zu kaufen: „ Diese Investition erspart meist viel Steuergeld.“

Auch bei Energieabgaben kann man sparen. „ Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben rückerstatten lassen, wenn diese (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes übersteigen“, erklärt Karl. Bis 31. Dezember 2010 galt das auch für Dienstleistungsbetriebe. Der Antrag muss spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Und schließlich ein Thema, das gerade jetzt aktuell ist: Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohn- steuer- und sozialversicherungsfrei, aber nur, wenn es sich um Sachzuwendungen und nicht um Geldgeschenke handelt. „ Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können“, so Hapala. Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, etwa der Weihnachtsfeier, gibt es pro Dienstnehmer und Jahr einen Freibetrag von 365 Euro. Dabei werden aber alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet.

Autor. Mag. Katharina Braun, veröffentlich in „ die Presse“ am 21.12.2011

Kunst als Investment

Finanzielle und emotionale Investition

Kunstinvestments. Ihre Wertentwicklung korreliert nicht mit der Performance der Kapitalmärkte – das macht sie gerade in schwierigen Marktphasen interessant. Risikoreich sind aber auch sie.

In wirtschaftlich angespannten Zeiten steigt die Attraktivität von Investments in Realwerte. Das lässt auch das Interesse an Kunst als Anlagekategorie ansteigen. Karl Newole, langjähriger Rechtsanwalt des MAK und zuletzt Rechtsvertreter des Österreich- Teams der Biennale Venedig rund um die Künstler Eva Schlegel, Markus Schinwald und Erwin Wurm, ortet in Österreich einen guten Boden dafür:“ Die Stärke des Landes liegt ja im Bereich Kunst und Kultur. Deshalb ist hier ein großes Know –how vorhanden.“ Dem kann Galerist Johannes Faber nicht uneingeschränkt zustimmen: „Österreich gilt als Kulturland, doch in der Gesellschaft hat man mehr Verständnis, wenn jemand viel Geld für ein Auto hinlegt.“ Dass das Sammeln von Kunst zum Massenphänomen wird, glaubt er nicht- es sei schon immer eine Sache“ des Bürgertums beziehungsweise Großbürgertums“ gewesen.

Unbestreitbar hat der globale Kunstmarkt viel Potenzial. Sein Gesamtwert beträgt laut Schätzungen etwa 28 Milliarden Dollar, und durch geschickte An- und Verkäufe lassen sich hohe Renditen erwirtschaften. Eine Möglichkeit, ohne besonderes Expertenwissen dabei zu sein, sind Investments in Kunstfonds.

Pensionsfonds als Vorläufer

Kunstfonds seien in Österreich ein Novum, erklärt Kunsthistorikerin Monika Kus – Picco. Dabei entwickelten sich erste Tendenzen in diese Richtung schon in den 1850er- Jahren in Form von „Kunstclubs“. Meist favorisierten diese den Ankauf von anerkannten Künstler, selten nahmen sie auch Neues, noch Unbekanntes in ihre Sammlungen auf. Ein bekannter und wegweisender Vorläufer aus spätere Zeit war der „British Rail Pension Fund“, der 1974 gegründet wurde. Aufgrund der damals sehr hohen Inflation bei gleichzeitig massiver Wertsteigerung von Kunstobjekten hatte sich die Pensionskassa der britischen Bahn entschlossen, einen Teil des zu veranlagenden Vermögens in Kunst zu investieren. Aufgrund von Personalveränderungen im Management und Kritik von außen wurden die Kunstobjekte wieder veräußert, der Erlös belegte die Sinnhaftigkeit des Investments: Erzielt wurde eine Verkaufssumme von 24 Millionen US – Dollar, das entspricht einem „return on invest“ von elf Prozent pro Jahr.“ Verantwortlich dafür waren das gute Timing des Verkaufs und die außergewöhnliche Wertsteigerung einzelner Objekte“, so Kus – Picco.

Nach dem Börsencrash 1999/2000 entstanden die ersten Kunstfonds im heutigen Sinn, im englischen Sprachraum bezeichnet als Contemporary Art Investment Vehicles (kurz AlVs). Diese griffen die Idee des British Rail Pension Fund auf. Als sehr erfolgreich gilt aktuell der vom früheren Christies – Finanzchef Philip Hoffman in London gegründete Competitor Fine Art Fund (FAF). Ein österreichischer Marktteilnehmer ist der Art Photography Fund von Merit, für den Faber als Berater tätig ist. Auch er kann mit einer guten Performance aufwarten. Seit seinem Start im März 2008 bis Ende November 2010 erreichte er einen Wertzuwachs von über 30 Prozent. „ Wir setzen nicht auf „gehypte“ Künstler, sondern auf anerkannte Museumsqualität“, erklärt Faber. Also etwa auf die „Ikonen der Kunstfotografie“ der klassischen Moderne in Vintage – Qualität – Originalabzüge, die vom Künstler selbst oder unter seiner Aufsicht hergestellt wurden. „Davon ist naturgemäß nur eine begrenzte Menge auf dem freien Markt erhältlich, viele dieser Werke befinden sich bereits in Museen“, so Faber. „ Das bedeutet ein begrenztes Angebot bei steigender Nachfrage.“ Bei der Veranlagung werde tendenziell eine Buy – and –hold – Strategie verfolgt, da Investments in Kunst einen längeren Anlagehorizont erfordern, ergänzt Merit – Geschäftsführer Friedrich Kiradi. „ Es werden aber auch regelmäßig Werke verkauft.“ Bis zu 50 Prozent der Jahresperformance soll aus realisierten Verkäufen kommen, damit werde einerseits die Cash – Reserve erhöht, andererseits würden die Bewertungen der Werke bestätigt. Der Fonds spricht vor allem institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen und Privatstiftungen an, kann aber mittlerweile auch bei einer Reihe von österreichischen, deutschen und Schweizer Banken gezeichnet werden und kommt zunehmend in der Vermögensverwaltung für private Anleger zum Einsatz. Investoren können vierteljährlich ein – und aussteigen, das Mindestinvestment beträgt 70.000 Euro. Die Anleger können auch Werke aus dem Fonds entlehnen und sich beim Ausstieg ihren Anteil in „ Naturalien“ auszahlen lassen.

Ein weiterer österreichischer Kunstfonds mit positiver Performance ist der Sharpe Art Fund. Sein Portfolio ist breit gefächert. Investiert wird in alle Arten von Kunst- Gemälde, Zeichnungen, Fotografien, Multimediakunst, Skulpturen und Grafiken.

Von Kunstmärkten abgekoppelt

Grundsätzlich empfiehlt Faber bei Kunstinvestments einen Anlagehorizont von mindestens fünf Jahren, da Kunstwerke eine zwar tendenziell positive, aber eher langsame Wertsteigerung aufweisen. Als nachteilig erachtet er, dass Kunst in Österreich anders als in anderen Ländern, nicht steuerlich absetzbar ist. Der große Pluspunkt sei, dass solche Investments, anders als Aktien oder Anleihen, auf makroökonomische Indikatoren wie steigenden Ölpreis, anziehende Inflationsraten oder schlechte Arbeitsmarktzahlen nicht reagieren. In Summe lasse sich keine Korrelation zwischen der Performance des Kunstmarktes und der globalen Kapitalmärkte beobachten. Dessen ungeachtet kann es aber auch bei Kunst – mitunter starke – Preisschwankungen geben. Nicht nur deshalb gelten Kunstfonds als risikoreich. Ihr Erfolg ist abhängig von der Expertise der Sachverständigen und vom Ein – und Verkaufsgeschick – 40 Prozent dieser Fonds scheiterten in den letzten Jahren.

Für Investitionen in Kunst brauche man „ einen langen Atem und viel Gespür“, meint Newole. Als sicheren Weg empfiehlt Kus – Picco, auf „Blue Chip Art“ zu setzen, also auf anerkannte Standardwerke etablierter Künstler. Die Einschätzung der Entwicklung von zeitgenössischer junger Kunst bedürfe dagegen“ geradezu einer prophetischen Gabe.“ Ohne Fachexpertise gehe gar nichts, und zu beachten sei auch, dass bei der Auswahl von Kunstwerken immer wieder Interessenkonflikte auftreten, seien doch Galeristen meist bestrebt“ ihre“ Künstler zu fördern. Letztlich zähle aber nicht nur der irgendwann erzielbare Verlaufserfolg: „Kunst ist für Sammler und Anleger nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine emotionale Investition.“

Autor: Mag. Katharina Braun, erschienen in „ die Presse“ am 14.12.2011

Rechtstipps für den Weihnachtseinkauf

Hohoho, der Weihnachtsmann ist wieder on tour.

Hier ein paar Rechtstipps für den Weihnachtseinkauf:

Gutscheine:

Bei den beliebten Einkaufsgutscheinen ist zu beachten, ob auf diesen eine Gültigkeitsfrist angegeben ist. Steht auf dem Gutschein kein Gültigkeitsdatum, so verjährt das Recht auf Einlösung grundsätzlich erst nach 30 Jahren (dies ist geregelt in §§ 1478 ff ABGB). Jedoch ist auch dieses Recht nicht in Stein gemeißelt, gehen doch immer wieder Unternehmen in Konkurs, und verbleibt dem „Gutscheingläubiger“ dann nur noch die Möglichkeit seine Forderung im Konkurs anzumelden. Es gibt grundsätzlich kein Recht auf Bareinlösung des Gutscheins. In der Praxis bietet der Handel jedoch immer wieder Bargeldeinlösungen im Kulanzweg an. Auch gibt es kein gesetzliches Rückgaberecht für Gutscheine innerhalb der Gültigkeit, da eine Rückgabe einen Mangel des Produktes voraussetzt (Mängel sind aber bei Gutscheinen so gut wie ausgeschlossen).

Ist auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer angegeben, so sind Gutscheine, will man Rechtsstreitigkeiten und Kosten vermeiden, innerhalb dieser Frist einzulösen. Denn nach dem Österreichischen Recht können Verjährungsfristen auch verkürzt werden. Im Einzelfall könnte unter Umständen eine zu kurze Gültigkeitsdauer sittenwidrig sein ( vgl. hierzu 2 Ob 50/05z).

Nach Ablauf der Gültigkeit kann das Geld aus bereicherungsrechtlichen Überlegungen vom Händler zurückverlangt werden. So können zuhause herumliegende Gutscheine, in bares Geld verwandelt werden.

Umtausch von Weihnachtsgeschenken:

Grundsätzlich gibt es kein Recht Ware umzutauschen. Viele Unternehmen bieten einen Umtausch aber freiwillig an, und findet sich ein Hinweis auf diese Möglichkeit auf der Rechnung. Anders ist dies bei mangelhafter Ware. Hier gibt es ein gesetzliches Umtauschrecht im Rahmen der Gewährleistung. Dies gilt natürlich jedoch dann nicht, wenn bei Kauf vom Händler ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Ware mangelhaft ist.

Ist ein Austausch oder eine Reparatur der Ware nicht möglich, so hat der Händler den bezahlten Kaufpreis zurückzugeben, ein Warengutschein muss nicht akzeptiert werden.

Onlinekauf von Geschenken:

Bei Online-Einkäufen gibt es (Achtung: hiervon gibt es jedoch Ausnahmen) ein gesetzliches Rücktrittsrecht, welches innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung der Ware schriftlich – am besten per Einschreiben – ausgeübt werden muss. Häufig weisen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch längere Rückrittfristen aus. Das sollte jedenfalls vor der jeweiligen Bestellung geprüft werden.

Spenden:

Zu Weihnachten kommt es vermehrt zu Spendenaufrufen. Hierbei ist auf die steuerliche Absetzbarkeit zu achten. Die begünstigten Organisationen sowie begünstigten Spendenempfänger findet man auf der Liste der homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at).

Ab 2012 sind auch Spenden an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände und Organisationen, die sich dem Umwelt-; Natur – und Artenschutz (nach wie vor leider nicht Tierschutz allgemein!) widmen, steuerlich absetzbar.

Der Dienstnehmer als Erfinder

Geistesblitze am Arbeitsplatz:Klare Vertragsregelungen wichtig

Ideen im Dienst. Innovative Unternehmen leben vom Erfindergeist ihrer Mitarbeiter. Über die Verwertungsrechte an deren guten Einfällen wird aber oft gestritten.

Wem stehen die Rechte an Erfindungen zu, die Mitarbeiter von Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit machen? Das kann leicht zum Streitthema werden, wenn klare Regelungen fehlen.

Abgesehen von Ausnahmefällen gilt grundsätzlich, dass derjenige, der eine Erfindung macht, sie für sich patentieren lassen darf – auch während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses. Vertraglich kann jedoch vereinbart werden, dass Diensterfindungen dem Arbeitgeber zustehen. Der Arbeitnehmer kann dem Unternehmen auch Benützungsrechte einräumen. Das muss schriftlich geschehen. Damit das Unternehmen eine konkrete Erfindung tatsächlich erwirbt, „muss sie der Dienstnehmer melden und der Dienstgeber fristgerecht aufgreifen“, so Kristina Silberbauer, Rechtsanwältin aus Wien. Im Klartext: Er muss seinem Mitarbeiter erklären, dass er die Erfindung für sich in Anspruch nimmt. Nach dem Gesetz hat er dafür vier Monate Zeit, einige Kollektivverträge verkürzen jedoch diese Frist. Wird sie versäumt, darf der Arbeitnehmer die Erfindung frei verwerten, allerdings unter Beachtung des Konkurrenzverbots.

Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich eine möglichst exakte vertragliche Vereinbarung. „ Unternehmen müssen sich zunächst fragen, ob mit einer bestimmten Tätigkeit überhaupt Diensterfindungen verbunden sind“, erklärt die Wiener Rechtsanwältin Alexandra Knell. Bei einer Kassiererin im Supermarkt wird das kaum der Fall sein, „während ein Softwareentwickler eben für die Entwicklung eines Programms beschäftigt wird“. Diesbezüglich gibt es eine gesetzliche Sonderregelung: Ist mit dem Urheber nichts anderes vereinbart, kommt dem Dienstgeber ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, quasi eine gesetzliche Lizenz.

Auch sonst ist der vertragliche Gestaltungsspielraum beschränkt, da das Patentgesetz zwingende Bestimmungen enthält. Simone Liebmann – Slatin, Rechtsanwältin bei Baker & Mc Kenzie, verweist außerdem darauf, dass es in manchen Kollektivverträgen Bestimmungen zu Diensterfindungen gibt, die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedungen werden können. „Generell sollten Arbeitgeber im Arbeitsvertrag regeln, wer welche Benützungsrechte hat und welche Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen“, rät sie. Ein bloßer Dienstzettel dazu reicht nicht aus.

Streitthema Abgeltung

Eine häufige Streitfrage ist, ob Diensterfindungen mit dem normalen Entgelt des Arbeitnehmers abgegolten sind. Das könne unter zwei Voraussetzungen der Fall sein, so Knell. Das Entgelt muss über dem Kollektivvertrag liegen- und auch über jenem vergleichbarer Gruppen im Unternehmen oder in der Branche. Und der Arbeitnehmer muss ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt und tatsächlich vorwiegend damit beschäftigt sein, wobei es wichtig ist, die Art der Tätigkeit im Dienstvertrag genau festzulegen. Hat ein nicht als Erfinder beschäftigter Dienstnehmer einen patentierbaren Geistesblitz, den das Unternehmen für sich in Anspruch nehmen will, gebührt ihm dafür eine angemessene Vergütung – ein Begriff über dessen Auslegung sich trefflich streiten lässt. „Die Beurteilung ist schwierig und hängst sowohl von der Branche als auch von der einzelnen Erfindung ab“, so Liebmann –Slatin. In Unternehmen mit einer eigenen Entwicklungsabteilung gebe es dafür oft Erfahrungswerte; sinnvoll sei es, diese so zu dokumentieren, dass Arbeitnehmer schon im Vorhinein wissen, mit welcher Vergütung sie eventuell rechnen können.

Das motiviert – und verringert die Gefahr späterer Streitigkeiten. Zu beachten ist jedoch, dass es sich rächen kann, wenn der Arbeitgeber in einem Einzelfall mehr zahlt, als ihm selbst angemessen erscheint. Das könnte zum Präjudiz für weitere Fälle werden, auch wenn es dann um andere Arbeitnehmer geht.

Kommt es zum Streit, muss oft ein Sachverständiger die Angemessenheit der Abgeltung beurteilen. „Denkbar ist aber, dass sich die Parteien vorab zumindest über eine Berechnungsmethode einigen“, so Liebmann – Slatin. Auch diese müsse jedoch der Anforderung der Angemessenheit Rechnung tragen.

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „Die Presse“, am 30.11.2011

Haftungsausschluesse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wenn niemand für Fehler haften will.

Haftungsausschlüsse in allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen oft zu weit, wie eine aktuelle OGH- Entscheidung zeigt. Trotzdem sitzt man als geschädigter Kunde oft am kürzeren Ast. Besonders schwer nachzuweisen sind Schäden durch fehlerhafte Software.

Im Kleingedruckten von Verträgen verbergen sich oft böse Überraschungen. Haftungsausschlüsse zum Beispiel, die dem Vertragspartner meist erst auffallen, wenn bei der Geschäftsabwicklung schon etwas schief gegangen ist.

Insbesondere die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird oft ausgeschlossen- und nach landläufiger Ansicht ist das auch rechtlich zulässig. Jedoch trifft dies nicht ausnahmslos zu. Das Höchstgericht sieht zwar eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich als zulässig an, auch wenn sie nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht. Bei einem großen Machtgefälle zwischen den Vertragsparteien –wie im Anlassfall zwischen Bank und Privatkunden- kann sie jedoch hinfällig werden. Zum selben Ergebnis kam Ende Mai auch das Handelsgericht Wien und erklärte den generellen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in den AGB von UPC Telekabel Wien für nichtig.

Ebenfalls unzulässig ist die Klausel “Wir haften jedenfalls nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Zugangsdaten oder Passwörtern entstehen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen“. Dadurch würde das Risiko für Missbrauchsschäden gänzlich auf den Verbraucher überwälzt –zu Unrecht, denn letztlich kann nur das Unternehmen Vorkehrungen treffen, um die ihm anvertrauten Daten zu sichern.

Auch wenn AGB häufig für Ärger sorgen, sind sie aus dem Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Das Problem für den Konsumenten: Ihm bleibt in der Praxis meist nichts anderes übrig, als sie so zu akzeptieren, wie sie sind, oder auf den Geschäftsabschluss zu verzichten. Um dieses Machtgefälle auszugleichen, setzt das Konsumentenschutzgesetz dem Unternehmer für seine Vertragsgestaltung Grenzen. Beispielsweise erklärt es den Haftungsausschluss für Personenschäden für unwirksam.

Ungültig können auch Klauseln sein, die ungewöhnlich und überraschend sind oder den Konsumenten grob benachteiligen. Gerade in Fällen, in denen der Verbraucher auf besonders intensive Weise der Machtposition des Unternehmens ausgeliefert ist, soll sich dieses nicht ohne sachlich einleuchtende Gründe von der Haftung freizeichnen können. „Jedenfalls darf der Haftungsausschluss nicht in den AGB an unerwarteter Stelle versteckt werden“, sagt der Wiener Rechtsanwalt Clemens Lintschinger. Gegen unzulässige AGB gibt es die Möglichkeit einer Verbandsklage: Bestimmte Institutionen –VKI, Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich- können demnach einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Ein eigenes Kapitel, zu dem es noch wenig Rechtsprechung gibt, ist das Thema Haftungsausschlüsse im Zusammenhang mit der Softwareentwicklung. Laut Rechtsanwalt Meinhard Ciresa aus Wien finden sich im Rechtsinformationssystem des Bundes –dem sogenannten RIS –nur insgesamt 19 Rechtssätze zu den Stichwörtern „Software“ und „ABGB“. Zur Software-Programmiererhaftung an sich gibt es keine Judikatur. „Hier helfen nur die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zum Werkvertrag, wenn man vom Fall ausgeht, dass eine Individualsoftware über Auftrag des Kunden für diesen zu programmieren ist.“

Zur Klärung solcher Haftungsfragen braucht man neben rechtlichem auch technisches und naturwissenschaftliches Wissen. „In der Regel ruft jede Software Komponenten anderer Programme auf, auch solche anderer Hersteller. Diese stehen somit in Interpendenz“, erklärt Peter de Martin, IT Consultant ERP Systeme in Wien. Der Keim des Fehlers könne auch schon vor der Programmentwicklung gelegt worden sein und in den Pflichtenheften stecken, die die Anforderungen definieren. Dazu kommt, dass Software auf Hardwareplattformen mit spezifischen Dienstprogrammen und Treibern läuft und von unterschiedlich ausgebildeten Benutzern bedient. „ Die Fehlerquelle lässt sich daher oft kaum isolieren und ist nur schwer zurechenbar.“

Zusätzliche Fehlerherde entstehen durch Vernetzung und somit potenziell eingeschleuste „Schadsoftware“ sowie durch eine Vielzahl von outgesourcten Dienstleistungen, von Telekommunikation bis Hosting/Cloud. Schon kleine Fehler können dabei große Wirkung im Gesamtsystem haben, in den USA sind beispielsweise schon größere Teile des Telefonnetzes ausgefallen.

Die Komplexität moderner Systeme wirkt sich auch in der Beurteilung des entstandenen Schadens aus. Dieser reicht, je nach Einsatzgebiet der Software, von funktionalen Mängeln über Datenverlust oder –manipulation bis hin zu Vermögens –und Personenschäden. Selbst Testläufe helfen nur bedingt: „Das Problem beim Test von Computerprogrammen ist, dass es eine Unzahl von Eingabemöglichkeiten gibt, von denen jede für sich ursächlich für einen Fehler verantwortlich sein kann“, sagt de Martin. Testergebnisse seien daher Erfahrungswerte. Zwar werden ständig verbesserte Computerprogramme entwickelt, um automatische Qualitätssicherungen durchzuführen, diese können jedoch naturgemäß nur eine repräsentative, „endliche“ Anzahl an Situationen simulieren. Letztlich muss man von der Annahme ausgehen, dass jede Software Fehler hat.

Fehlerhafte Software kann weitreichende Folgen haben und enorme Schäden verursachen, man denke zum Beispiel an den Zusammenbruch von elektronischen Betriebssystemen im Bereich der Telekommunikation oder des Zahlungsverkehrs. Um das eigene Risiko zu minimieren, begrenzen Softwareunternehmen daher regelmäßig über ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung. Wie weit und unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist, haben die Gerichte bis heute nur selten beurteilen müssen.

Nicht jeder Softwarefehler ist allerdings ein rechtlich relevanter Mangel. Der Grundsatz „Jede Software hat Fehler“ begründet aber keinesfalls eine Exkulpierung des Softwareherstellers, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ein Kriterium, um beurteilen zu können, ob das der Fall ist oder nicht, bieten die „anerkannten Regeln der Technik“. Wenn sich der Softwarehersteller an diese hält, wird man ihm kaum den Vorwurf der Fahrlässigkeit machen können. Umgekehrt deutet das Nichtbeachten dieser Regeln darauf hin, dass der Entwickler fahrlässig gehandelt hat.

Selbst wenn er fachlich überfordert war, befreit ihn das nicht von seiner Verantwortung – in diesem Fall hätte er den Auftrag gar nicht übernehmen dürfen. Ebenso wenig kann sich der Entwickler darauf berufen, dass er sich lediglich an die Vorleistungen oder Vorgaben Dritter oder des Kunden selbst gehalten habe: Wenn er diese unüberprüft übernimmt, setzt er sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns aus.

In der Praxis wird bisweilen wegen Zeitmangels oder Kostendrucks auf ausreichende Tests verzichtet. Auch daraus kann ein zusätzliches Haftungsrisiko entstehen, denn letztlich stellt sich in solchen Fällen die Frage, welche Fehlertoleranz gerade noch akzeptabel ist, und ab welchem Punkt es schon als fahrlässig angesehen werden muss, wenn entsprechende Tests unterbleiben. Bei der Beurteilung, ob das Softwareunternehmen deshalb haftbar ist, kommt es auch darauf an, was der konkrete Einsatzbereich der Software ist und welche potenziellen Schadenrisken bestehen. So wird man beispielsweise im medizinischen Bereich nur ausnahmsweise argumentieren können, ein Aufwand für Tests sei unzumutbar.

Noch ein weiteres Problem kann sich stellen, wenn man wegen mangelhafter Software Ansprüche geltend machen will. „Juristen müssen im Schadensfall klären, wer das Risiko der Folgeschäden zu tragen hat“, so Lintschinger. „Schon die rechtliche Einordnung eines Vertrages, mit dem Software jemandem überlassen wird, erweist sich als äußerst schwierig“.

Insbesondere ist umstritten, ob es sich bei Softwareverträgen um Kaufverträge, Lizenzverträge oder um Verträge sui generis – also eine eigene Gattung von Rechtsgeschäften –handelt. „Bei der Beurteilung der Frage, welche Regelungen auf den Softwarevertrag anzuwenden sind, muss jedenfalls auf den Einzelfall und auf den Parteiwillen abgestellt werden“, erklärt Lintschinger. „Der Erwerb vorgefertigter Standardsoftware, der dem Erwerber auf Dauer eine unbeschränkte Verfügungsmacht einräumt, wird in der Regel einen Kauf darstellen.

Softwareverträge mit Kündigungsmöglichkeiten und Rückgabeverpflichtungen wird man dagegen als Lizenz einzustufen haben. Und wenn Programme individuell für einen Auftraggeber hergestellt werden, wird von einem Werkvertrag auszugehen sein.“

Strittig sei auch die Frage, ob auf Softwareprogramme die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (PHG) anzuwenden sind, so der Experte. Kritiker wenden dagegen ein, dass Computerprogramme keine körperlichen Sachen seien, was jedoch die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des PHG darstelle. Dieses Gesetz normiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler, die sein Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufweist. Damit der Geschädigte seinen Anspruch auf Schadenersatz durchsetzen kann, muss er den Eintritt des Schadens, den Produktfehler und den Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Tatsachen beweisen. Auch spezielle Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern können für die Beurteilung der Haftung eine Rolle spielen. Hat der Softwareentwickler beispielsweise eine besondere Eigenschaft des Programms zugesichert, wird er hierfür die Haftung nicht ausschließen können. Denn man kann sich nicht für eine besondere Eigenschaft eines Produkts verbürgen wollen, gleichzeitig aber in den AGB die Haftung für Schäden ablehnen, die daraus entstehen, dass genau diese Zusage sich als falsch erweist.

Darüber hinaus hängt der Haftungsausschluss auch bei Softwareprogrammen davon ab, um wen es sich beim Vertragspartner handelt. Wie sonst auch wird es hier nicht möglich sein, gegenüber Konsumenten die Haftung für leichte Fahrlässigkeit generell auszuschließen.

Zulässig sollte es allerdings sein, eine Klausel in die Vertragsbedingungen aufzunehmen, wonach der Fehler des Computerprogramms „ reproduzierbar“ sein muss, damit die Haftung greift. Das stellt auf die Tatsache ab, dass bei manchen Mängeln die Fehlerquelle nicht ausfindig gemacht werden kann, weil sie nur unter ganz besonderen Konstellationen auftreten und ansonsten nicht mittels Steuerbefehlen wiederholt werden können. Solche „nicht reproduzierbaren“ Fehler bereiten insbesondere Haftpflichtversicherern Kopfzerbrechen, weil sie sich meist nicht eindeutig einem Verursacher zuordnen lassen.

Generell sind Haftungsausschlüsse in AGB von Softwareunternehmen restriktiv zu beurteilen. Unzweifelhaft sollten gerade in diesem Bereich besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gestellt werden. Selbst Unachtsamkeiten, die für sich isoliert betrachtet unerheblich erscheinen, können massiv schädliche Auswirkungen haben, ihnen muss daher entsprechende Bedeutung beigemessen werden.

In der Praxis versuchen jedoch die meisten Softwareunternehmen, jegliche, wie immer geartete Haftung für Mangelfolgeschäden vertraglich auszuschließen. Ciresa vermutet, dass sie sich dabei „im Einzelnen wohl nicht groß Gedanken über die Rechtswirksamkeit dieser Klauseln machen“.

Und das hat einen guten Grund: Selbst wenn sich diese Vertragsbestimmungen rechtlich als unhaltbar erweisen, hat der Kunde im Normalfall trotzdem wenig Chancen, einen Ersatzanspruch durchzusetzen.“ Für ihn stellt in der Praxis meist der Nachweis, dass ein bestimmter Mangel in der Software zu einem bestimmten Folgeschaden geführt hat, eine kaum zu überwindende Hürde dar“, so Ciresa.

Autor: Mag. Katharina Braun, „Die Presse“, am 27.10.2011

Ausnahmen vom Bauverbot im Grünland.

Warum Grünland oft nicht grün bleibt.

Fast jeder, der eine Wiese besitzt, hätte gern eine Baulandwidmung dafür. Gemeinden sind oft dazu bereit, und wenn nicht, bleibt immer noch Plan B: das Ausnützen der Ausnahmen vom Bauverbot im Grünland. So mancher wurde da schon spontan zum Heurigenwirt.

Bauland ist in vielen Gegenden ein rares Gut geworden. Im Umland von Ortschaften entstehen oft immer mehr Häuschen mit kleinen Gärten- und nicht immer stehen diese Häuschen nur dort, wo sie laut Flächenwidmung stehen dürften. Wenn es zu wenig Baugrund gibt, müssen nicht selten andere Flächen herhalten. Solche im Grünland zum Beispiel.

In bestimmten Ausnahmefällen kann das sogar erlaubt sein. So darf etwa in Niederösterreich bei einem bereits vorhandenen, „erhaltungswerten“ Wohngebäude, das nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbar ist, trotz Gründlandwidmung die Nutzfläche auf 130 Quadratmeter erweitert werden. Auch ein familieneigener Wohnbedarf kann eine Erweiterung der Wohnnutzfläche rechtfertigen.

So mancher Grünland – Liegenschaftseigentümer verfiel da schon auf die rettende Idee, nur deshalb eine ihm fremde Familie anzumelden. Und so wurde dann aus einer kleinen Hütte ein ganzjährig bewohnbares Haus.

Spezielle Regeln gelten für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gewidmet sind. „Dort dürfen nur Bauten für solche Tätigkeiten errichtet werden- oder für die Ausübung eines Buschenschankbetriebes“, erklärt Doris Fürtbauer, Rechtsanwältin bei Hügel Schrittesser in Mödling. Zur Verbesserung der Wohnverhältnisse oder für den Betrieb einer Privatzimmervermietung sind auch bauliche Veränderungen erlaubt.

Der „Freibrief“ für die Errichtung von Buschenschankbetrieben führe in der Praxis dazu, “dass es immer mehr Nebenerwerbsheurigenwirte gibt, die nur ganz selten “ausgesteckt“ haben“, so Fürtbauer. Dass solche Bauten ohne Widmungsänderung möglich sind, werde häufig kritisiert, und ebenso, dass dabei oft naturschutzrechtliche Bestimmungen umgangen werden.

Auch zu Umwidmungen kommt es immer wieder. Gemeinden würden Bauprojekte oft unterstützen, meint die auf Immobilien spezialisierte Rechtsanwältin Gabriele Schmid, denn sie lassen die Kassen klingeln. Grünland werde mitunter irrtümlich als Reservefläche angesehen, auf die bei Baugrundknappheit zugegriffen werden kann, die Folgen einer Widmungsänderung würden dabei zu wenig bedacht.

Sinn und Zweck von Umwidmungen ist ein anderer –etwa um Unschärfen des örtlichen Raumordnungsprogrammes zu bereinigen oder wenn überörtliche Planungen es erfordern. Raumordnungsziel ist es unter anderem, eine Zersiedelung zu verhindern.

Die Höchstgerichte haben in den letzten Jahren immer wieder Planungsmaßnahmen korrigiert, die diesem Ziel widersprochen haben.

Für die Beurteilung von Planänderungen gelten strenge Maßstäbe. So erachtet der Verwaltungsgerichtshof Wünsche einzelner Personen, ihre Grundstücke als Bauland gewidmet zu erhalten, zwar als verständlich, sie seien aber für sich allein noch kein wichtiger, eine Widmungsänderung rechtfertigender Grund. Je kleinflächiger und je peripherer die geplanten Widmungsänderungen sind, desto eher werden sie als rechtswidrige zersiedlungsfördernde Maßnahme angesehen werden. Grundsätzlich haben Liegenschaftseigentümer keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmungskategorie.

Wenn in einer Gemeinde eine Änderung des Flächenwidmungsplans in Angriff genommen wird, muss der Entwurf für die neue Verordnung im Gemeindeamt zur allgemeinem Einsicht aufliegen. In dieser Zeit kann jeder eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben. “Betroffene Grundeigentümer sollten diese Möglichkeit unbedingt nützen“, rät Schmid. Sie empfiehlt, sich bei der Formulierung solcher Stellungnahmen rechtlich beraten zu lassen.

Denn Umwidmungen geschehen nicht immer zum Vorteil der Grundeigentümer, Flächen können beispielsweise auch ihre Baulandwidmung verlieren. Ist der neue Flächenwidmungsplan aber erst einmal erlassen, ist es nicht einfach, ihn zu bekämpfen.

Sollen Änderungen bei der Flächenwidmung oder im Bebauungsplan vorgenommen werden, muss die Gemeinde eine Bausperre verhängen. Laut der Niederösterreichischen Bauordnung etwa tritt die Bausperre zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht früher aufgehoben wird. Sie kann vor dem Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden. Solange sie gilt, darf weder eine Bauplatzerklärung erfolgen noch eine Baubewilligung erteilt werden, wenn dadurch der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Auf bereits zum Zugang der Kundmachung anhängige Bauverfahren hat die Bausperre aber keine Auswirkung. Ebenso wenig ändert sie vorerst etwas an der Widmung der betroffenen Liegenschaften. Für deren Eigentümer kann sie allerdings zum argen Problem werden, weil sie Bauvorhaben zumindest aufschieben müssen.

Die Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, halten sich in Grenzen. “Obwohl eine Bausperre eine starke Beeinträchtigung der Eigentümerinteressen darstellt, kann sie nur ausnahmsweise bekämpft werden“,so Schmid. Für ihre Wirksamkeit reicht es grundsätzlich, wenn die Verordnung, mit der die Bausperre erlassen wird, konkret begründet ist, insbesondere durch Angabe der beabsichtigten Widmungsänderung. Eine Interessenabwägung oder eine Grundlagenforschung ist vorher nicht nötig, die nähere Prüfung erfolgt erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes oder Flächenwidmungsplans. Denn, so Schmid: „Es ist ja gerade Sinn und Zweck einer Bausperre, dass innerhalb ihres Geltungszeitraums geprüft werden kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans vorliegen.“

Bei einer gesetzeskonformen Bausperre gibt es zunächst auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Für den Fall, dass es dann zu einer Änderung einer Baulandwidmung kommt, kann es jedoch Entschädigungsansprüche geben.

Für die Eigentümer spannend wird es, wenn eine Baulandwidmung deswegen abgeändert wird, weil man plötzlich feststellt, dass ein Grundstück hochwassergefährdet ist. Dann kommt es aufs Detail an, ob man entschädigt wird oder nicht. So hat man nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz keinen Anspruch auf Wertausgleich, wenn die Baulandeignung eines Grundstücks ohnedies durch gewisse natürliche Hindernisse bedroht war, zum Beispiel 100 – jähriges Hochwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrunds, Rutschgefahr, Altlasten oder Ähnliches.

„Man müsste dann aber prüfen, warum das Grundstück früher überhaupt als Bauland gewidmet wurde, und ob die Hochwassergefährdung nicht etwa erst durch allzu eifrige Flussverbauungen in der Vergangenheit entstanden ist“, meint Schmid. Bei vermuteten Gefährdungen dieser Art sieht das Raumordnungsgesetz nämlich sogar die Verhängung einer unbefristeten Bausperre für noch unbebaute Flächen vor. Und wenn sich das Problem nicht innerhalb von fünf Jahren beseitigen lässt, sollte die Baulandwidmung aufgehoben werden.

„Bauten im Grünland stellen jedenfalls eine große Herausforderung für den Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde dar, der die erste Instanz im baurechtlichen Verfahren ist“, konstatiert Arthur Kanonier vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Technischen Universität (TU) Wien. „Die Prüfung der Bauführung bei dieser Widmungskategorie ist oft sehr schwierig.“

Autor: Mag. Katharina Braun, “die Presse“ am 27.10.2011

Aus für Inhaberaktien

Umstellung aufwendig, mitunter auch teuer

Aus für Inhaberaktien. Solche darf es künftig nur noch bei Börsenotierten Gesellschaften geben. Alle anderen AG müssen sie in Namensaktien umtauschen – was schwierig werden kann, wenn sie ihre Anteilseigner nicht kennen.

Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG 2011), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2011 in Kraft getreten ist, macht Schluss mit der Wahlfreiheit der Aktiengesellschaften, ob sie Inhaber –oder Namensaktien ausgeben. Aktien müssen jetzt grundsätzlich auf Namen lauten. Hintergrund sei, so Armenak Utudjian, Partner bei Graf & Pitkowitz, der Wunsch nach größerer Transparenz, vor allem in Hinblick auf die Vermeidung von Geldwäsche und unkontrollierten Geldflüssen. Zulässig bleiben Inhaberpapiere lediglich für börsenotierten Gesellschaften.

Die Gesetzesänderung entspricht einem internationalen Trend; ob dadurch aber tatsächlich ein Zugewinn an Transparenz erlangt wird, sei jedoch abzuwarten, so Claudia Steegmüller, Partnerin bei e/n/w/c Rechtsanwälte allerdings noch abzuwarten. „Die Praxis zeigt, dass den österreichischen, nicht börsenotierten Aktiengesellschaften ihre Aktionäre ohnehin meist persönlich bekannt sind; insofern bringen die Änderungen für viele Gesellschaften kein Mehr an Information.“ Zudem seien, so Dieter Spranz, Partner bei Wolf Theiss, schon vor dieser Gesetzesänderung auf die Inhaberaktien die Regelungen über Namensaktien faktisch zur Anwendung gelangt, da – Inhaberaktien über – auf Namen lautende Zwischenscheine gehalten wurden.

Eintragung im Aktienbuch

Aufgrund der Gesetzesänderung müssen Gesellschaften, die Namensaktien vorsehen, künftig ein Aktienbuch führen. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten ist an die Eintragung im Aktienbuch geknüpft. Bei nicht börsenotierten Gesellschaften ist dort auch die Kontoverbindung der Aktionäre anzugeben. Zudem ist wenn es sich bei der im Aktienbuch eingetragenen Person nicht um den tatsächlichen Eigentümer handelt, auch Letzterer anzuführen, außer es handelt sich beim eingetragenen Aktionär um ein Kreditinstitut. Diese Ausnahme ist, so Spranz, damit begründet, dass Kreditinstitute ohnehin einer besonderen Aufsicht unterstehen. Davon abgesehen, sorgt gerade die Regelung für Verwirrung – umstritten ins insbesondere, ob sie zum Offenlegen verdeckter Treuhandschaften verpflichtet.

„ Die Interessen der Aktiengesellschaft und des Staates gehen hier diametral auseinander“, konstatiert Spranz. „ Während der Staat Information will, ist es der Aktiengesellschaft grundsätzlich egal, von wem sie ihr Kapital bekommt.“ Ob die Neuregelung dem Staat tatsächlich mehr Information bringe, sei noch dahingestellt. Denn diese Bestimmung stehe sanktionsfrei im Raum. Überhaupt gebe es im Aktienrecht nur ganz wenige Strafbestimmungen – so ist etwa die Lancierung von falschen Informationen im Jahresabschluss unter Sanktion gestellt. Wollte man derartig eklatanten Gesetzesverstößen die Nichtbekanntgabe des Auseinanderfallens von eingetragenem und tatsächlichem Eigentümer gleichhalten, würde das, so Spranz, „einem Wertungswiderspruch gleichkommen.“

Um „ Anhaltspunkte für die Ausforschung“ der Aktionäre zu gewinnen, ist künftig auch die Einzelverbriefung von Aktien nicht mehr zulässig. Inhaberaktien müssen in einer oder in mehreren Sammelurkunden verbrieft werden. Börsenotierte Unternehmen müssen diese Sammelurkunden bei der OeKB oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung hinterlegen.

Im Extremfall Kraftloserklärung

Auf die Gesellschaften kommt nun einiger Arbeitsaufwand zu, allein schon für die Änderung der Satzung und Firmenbucheintragung, so Utudjian, „ auch wenn dafür eine Übergangsfrist bis 2013 besteht“. Die Neuregelung verursache auch Kosten, ergänzt Steegmüller: „Die Kostenbelastung kann im Einzelfall durchaus erheblich ausfallen, insbesondere dann, wenn bislang Inhaberaktien ausgegeben wurden und nicht alle Inhaber namentlich bekannt sind.“

Die in den parlamentarischen Materialien zum GesRÄG 2011 angestellte Vermutung, dass die mit den Informationsverpflichtungen verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten durchwegs unter der „Bagatellgrenze“ von 40.000 Euro liegen dürften, „können wir in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehen“.

Kennt die Gesellschaft alle ihre Aktionäre, sollte sich der Aktienumtausch relativ einfach gestalten, anderenfalls kann sogar ein Kraftloserklärungsverfahren nötig werden. Dabei ist – üblicherweise in der Wiener Zeitung – ein dreimaliges Aufgebot zum Umtausch der Aktien zu veröffentlichen. Nicht eingereichte Aktienurkunden würden nach Fristablauf für kraftlos erklärt. Dadurch verliert allerdings nur die Urkunde ihren wertpapierrechtlichen Charakter, der Aktionär behält seine Rechte. „Er kann sie jedoch bis zu seiner Legitimation nicht ausüben“, so Steegmüller. Danach könnte er auch inzwischen angefallene Dividenden nachfordern: Der Anspruch darauf verjährt erst nach 30 Jahren, sofern nicht im Einzelfall in der Satzung eine kürzere Frist vorgesehen ist.

Auf einen Blick

Das GesRÄG 2011 soll bei Aktiengesellschaften mehr Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bringen. Bei nicht börsenotierten Ag darf es künftig keine Inhaber-, sondern nur mehr Namensaktien geben. Aktionäre sind ins Aktienbuch einzutragen. Inwieweit die Neuregelung ihren Zweck erfüllen wird, ist umstritten.

Autor: Mag. Katharina Braun, „ Die Presse“ am 29.9.2011

Abtretung von Pensionsgutschrift für Kinderbetreuung

Allgemein bekannt ist, dass es meist die Frau ist, die die ersten Jahre bei den Kindern daheim bleibt. Dieser Umstand wirkt sich auf deren späteren Pensionsbezug aus. Weniger oder kaum bekannt hingegen ist die Tatsache, dass seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit besteht, dass der Elternteil, welcher die Kinder nicht überwiegend erzieht und einem Erwerb nachgeht, für die ersten vier Jahre des Kindes nach der Geburt 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen kann. Eine derartige Vereinbarung basiert auf der Freiwilligkeit des „Abtreters“. Die Übertragung muss bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt werden, und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zudem ist die Übertragung an weitere Voraussetzungen geknüpft: so ist diese nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus einer eigenen Pensionsversicherung hat und darf die Jahreshöchstgrenze nicht überschritten werden. Teilzeitgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB Arbeitslosengeld) dürfen nicht übertragen werden.

Geregelt ist das freiwillige Pensionssplitting in § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes.

In der Praxis kommen derartige Vereinbarungen, auch wenn sie in letzter Zeit leicht im Steigen waren, kaum vor. Laut den aktuellen Zahlen der PVA gab es 2005 sowie 2006 überhaupt keine Anträge, 2007 waren es 3, 2008 9, im Jahr 2009 dann 23 Anträge, 2010 bis jetzt folgten dann noch weitere 11 Anträge. Insgesamt kam es daher bis dato zu 47 Abtretungen einer Teilgutschrift. Grund für das mangelnde Interesse dürfte jener sein, dass bei den Betroffenen (meist eher jüngere Eltern) die Entwicklung ihrer Pension noch nicht bzw. nur schwer abschätzbar ist, da noch zu weit in der Zukunft. Von der Politik wurde mangels Attraktivität auch zuletzt die Einführung eines verpflichtenden Pensionssplittings abgelehnt.

Zum Thema Absicherung der Pension ist zudem zu sagen, dass diese nun dadurch erschwert wurde, dass der Rückkauf von Schul – und Studienzeiten seit Anfang des Jahres 2011 drastisch verteuert worden ist. So kam es vor dem Jahreswechsel 2011, als diese Gesetzesänderung bekannt wurde, zu enorm vielen Anträgen auf Rückkauf der Schul – und Studienzeiten, nunmehr sind diese Anträge so gut wie kein Thema mehr. Zum Vergleich: bis zum 31.12.2010 kostete der Nachkauf eines Monats Schulzeit € 312,36, ein Monat Studienzeit € 624,72. Nunmehr schlägt sich der Nachkauf mit satten € 937,08 pro Schul – bzw. Studienmonat zu Buche. Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist bei Nachkauf nach Vollendung des 50. Lebensjahres noch ein Risikozuschlag zu berücksichtigen, sodass ein Monat Schul- bzw. Studienzeit bis zu € 2.192,76 kostet.

Änderung des Familiennamens des Kindes

Änderung des Familiennamens des Kindes nach Scheidung :

Manchmal besteht nach einer Scheidung der Wunsch den Familiennamen des Kindes zu ändern. Abgesehen davon, dass der Name ein Teil der Identität des Kindes ist, und daher der Wunsch des Kindes, insbesondere je älter dies ist, auf Beibehaltung des Namens bei einer Entscheidung berücksichtigt werden soll, bedarf es bei einer gemeinsamen Obsorge der Zustimmung des anderen Elternteils.

Hat der betreuende Elternteil die alleinige Obsorge, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils nicht. Sehr wohl muss der andere Elternteil von der beabsichtigten Namensänderung informiert werden und dazu gehört werden. Der leibliche Elternteil hat in diesem Fall die Möglichkeit, beim Pflegschaftsgericht zu beantragen, dass die Antragstellung auf Namensänderung untersagt wird. Voraussetzung für die Untersagung ist eine durch die Namensänderung drohende Gefährdung des Kindeswohls. Ist das Kind über 14 Jahre alt, so muss es der Namensänderung zustimmen.

Die Eheverträge der Adeligen – Charlene, Kate & Co

Die Eheverträge der Adeligen – warum Charlene, Kate & Co ganz schön arm sind!

Charlene Wittstock und der Fürst Albert von Monaco sowie Kate Midletton und Prinz William sollen EINEN abgeschlossen haben – die Rede ist von einem sogenannten „ pre nup“ auf deutsch Ehevertrag.

Mit diesem sollen die neuen Repräsentantinnen des Superhochadels schon jetzt die Obsorge für ihre ungeborenen (!) Kinder an ihren Mann abgetreten haben, und soll auch schon das Besuchsrecht vorab geregelt worden sein (wobei Kate Middleton sich ein unbeschränktes Besuchsrecht ausverhandelt haben soll). Zudem seien die Frauen verpflichtet im Falle der Scheidung, jedoch angeblich gegen Anbot einer anderen Bleibe (diese wird wohl standesgemäß eher luxurös ausfallen), aus dem Schloss auszuziehen. Im Fall der Scheidung wäre der Adelstitel wieder abzugeben. Charlene soll zudem vertraglich für zumindest 5 Jahre an die Ehe gebunden sein.

Historisch gesehen haben derartige Eheverträge die Aufgabe Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Mann vor verstirbt oder die Ehe kinderlos bleibt. Nachdem aber nun auch der Adel nicht von Scheidungen verschont bleibt, sind die Verträge an die modernen Gegebenheiten adaptiert worden.

Wenn gleich derartige Regelungen die Kinder betreffend bei Adelshochzeiten nicht unüblich sein mögen, so wäre derartiges in Österreich mittels Ehevertrags (zum Glück) nicht regelbar.

Denn Regelungen das Kind betreffend müssen dem Kindeswohl (daher unter jeweiliger Beachtung der Gegenwart) entsprechen, und bedürfen sämtliche Vereinbarungen bezüglich des Nachwuchses der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Entscheidungen vorab über Kinder zu treffen, die noch nicht geboren sind, ist demnach nicht möglich. Vereinbarungen über die Kinder in Eheverträgen kommt wohl nur ein Absichtscharakter ohne verbindliche Wirkung hinzu.

Bezüglich Ehewohnung (beim Adel eben das Schloss) ist zu sagen, dass dies die große Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass Ererbtes; von Dritten Geschenktes oder in die Ehe eingebrachtes nicht in die Aufteilungsmasse fällt. Denn wenn der Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis an der ehelich genutzten Wohnung (dem ehelich genutzten Haus) oder wenn ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Wohnung hat, kann das Eigentum gerichtlich auf den anderen Wohnbedarf anmeldenden Ehepartner ( jedoch gegen Ausgleichszahlung/ daher nicht geschenkt) übertragen werden.

Seit 1. Jänner 2010 kann mittels Notariatsakts bezüglich Ehewohnung die Vereinbarung getroffen werden, dass eine Übertragung des Eigentumsrechts an der Ehewohnung ausgeschlossen ist (so genanntes „opting out“). Wobei eine gerichtliche Abweichung hiervon in bestimmten Fällen möglich bleibt, wenn diese Vereinbarung nicht schon im Hinblick auf eine Scheidung getroffen wurde.

Bezüglich Ehenamens ist zu sagen, dass ein Ehepartner berechtigt ist diesen weiterzuführen, er kann aber auch seinen ledigen Namen wieder annehmen. Die gesetzliche Bestimmung, mit dem ein Partner es dem Ex/ der Ex untersagen konnte, dessen Familienname weiterzuführen, wurde aufgehoben.

Die Verpflichtung eine bestimmte Zeit verheiratet zu sein, ist genau so wenig „exekutierbar“ wie der Wunsch nach einer Verlobung auch tatsächlich geehelicht zu werden.

Es zeigt sich an Hand der in den Medien aktuell diskutieren Eheverträge um ein anderes Mal mehr, dass das Bürgertum über mehr Freiheit und vor allem fortgeschritteneres Familienrecht als der Adel verfügt. Im Zeitpunkt der Eheschließung dem Partner schon die elterliche Verantwortung über die ungeborenen Kinder absprechen zu wollen, würde wohl von einem „Normalo“ als grober Akt der Lieblosigkeit empfunden und zum Verweigern des Eheversprechens führen.

Im übrigen:

Es gibt Länder, wie zB Tunesien, wo nur der Ehevertrag Ehe begründend ist. In Frankreich und den USA ist ein Ehevertrag durchaus sehr üblich, bei den Briten, die es als unfein empfinden über Geld zu sprechen, noch nicht.

Regelbedarfsätze 2011, ab dem 1.7.2011

Regelbedarfsätze 2011
Bei dem sogenannten Regelbedarf handelt es sich um den vom Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien jährlich erhobenen Durchschnittsbedarf für ein Kind einer bestimmten Altersgruppe.

Der Regelbedarf ist nicht gleichzusetzen mit einem Mindestunterhalt eines Kindes. Ergibt sich daher aufgrund des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ein Prozentunterhalt, welcher niedriger als der Regelbedarf ist, so hat das Kind nur Anspruch auf den Prozentunterhalt.

Regelbedarfsätze 2011 ( nach Alter), gültig ab dem 1.7.2011

0 – 3 Jahre Euro 186,–

3 – 6 Jahre Euro 238,–

6 – 10 Jahre Euro 306,–

10 – 15 Jahre Euro 351,–

15 – 19 Jahre Euro 412,–

19 – 28 Jahre Euro 517,–

Rückabwicklung von „M & A“ Deals

Wertausgleich nach längerer Zeit oft faktisch unmöglich

Ausstiegsszenarien. Welche Folgen hat es, wenn ein Deal scheitert? Von Vertragsstrafen bis Rückabwicklung.

In der Werbephase zeigt sich jeder von seiner besten Seite, die Macken kommen erst ans Licht, sobald man fest aneinander gebunden ist. Nein, hier geht es nicht um Paarbeziehungen, sondern um M & A Deals. Auch wenn man sich wieder trennen will, gibt es Parallelen: Am Ende streitet man ums liebe Geld.

Im Extremfall muss das Geschäft rückabgewickelt werden, meist allerdings platzt der Deal allerdings schon in der Zeit zwischen „signing“ und „closing“, also zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem tatsächlichen Eigentumsübergang. Etwa deshalb, weil kartell- oder grundverkehrsrechtliche Genehmigungen nicht erteilt werden, auf Vorkaufsrechte nicht verzichtet oder der Kaufpreis nicht überwiesen wird.

Auch Rücktrittsregelungen können schlagend werden, wenn sich die Rahmenbedingungen gravierend verändern. Lukas Flener, Partner bei Weber & Co. Rechtsanwälte, nennt Beispiele: „Die Atomkatastrophe in Fukushima, aber etwa auch der Verlust eines bedeutenden Know – how – Trägers.“ Ebenso gibt es Fälle, in denen sich der Verkäufer vom Vertrag wieder loseisen will, weil ein attraktiverer Kaufinteressent ins Spiel kommt. Dafür würden manchmal sogenannte „ Break-in-fee“ – Klauseln vereinbart, so Flener. Im Klartext: Der Verkäufer kann aussteigen, muss dem Käufer dafür aber eine Entschädigung zahlen. Für den Käufer doppelt ärgerlich kann ein Veto der Kartell – oder Grundverkehrsbehörde werden: dann wird für ihn oft eine Vertragsstrafe fällig. Wenn eine Genehmigung an seinem mangelnden „ Verhandlungsgeschick“ im behördlichen Verfahren scheitert.

Kommt es erst nach dem Closing zum bösen Erwachen, sind die Folgen meist noch gravierender – dadurch entstehende Streitigkeiten können, selbst wenn sie nicht bis zur Rückabwicklung der Unternehmensübereignung gehen, zum Albtraum für die Beteiligten werden. Bei Gewährleistungsansprüchen beispielsweise kann es schon schwierig werden, die „ gewöhnlich vorausgesetzten“ Eigenschaften des Kaufgegenstandes zu definieren. In der Praxis tritt dieses Problem jedoch selten auf, meist findet sich in Transaktionsverträgen ein Katalog von vereinbarten Eigenschaften, und es wird auch im Voraus festgelegt, welche Leistungsstörungen welche Folgen haben sollen. Haftungsbeschränkungen sind ebenfalls üblich, sogar ein Ausschluss der Gewährleistung ist möglich. Verlangt der Käufer weitreichende Gewährleistungszusagen, so wird sich das meist in einem höheren Kaufpreis niederschlagen.

Share Deal oder Asset Deal?

Kommt es nun tatsächlich zu einer Rückabwicklung des Geschäfts, macht es einen großen Unterschied, ob es sich um einen „ Share Deal“ oder einen „ Asset Deal“ handelt, ob der Käufer also die Gesellschaftsanteile übernommen oder aber die Wirtschaftsgüter des Unternehmens gekauft hat. „ Beim Share Deal ist eine Rückabwicklung einfacher, es kommt dann zu einer Rückübertragung des GmbH – Geschäftsanteiles oder der Aktien an den Verkäufer“, so Thomas Trettnak, Rechtsanwalt bei CHSH. Beim Asset Deal besteht das Problem darin, dass Wertverschiebungen, die es seit der Unternehmensübernahme gegeben hat, ausgeglichen werden müssen. „ Insbesondere nach längeren Zeiträumen kann das faktisch unmöglich sein“, weiß Trettnak. Meist sei Preisminderungsansprüchen der Vorzug zu geben. Im Klartext: Der Käufer behält das Unternehmen und bekommt einen Teil seines Geldes zurück.

Einen Sonderfall stellen Unternehmenskäufe im Umfeld von Insolvenzen dar. Trettnak: „ Bei einem Asset Deal darf seit der Insolvenzrechtsnovelle 2010 eine Rücktrittsklausel vom Kaufvertrag nicht mehr an die Insolvenzeröffnung des Unternehmens anknüpfen. Beim Share Deal sollte es nach wie vor möglich sein, ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren, wenn das Target insolvent wird.“

Autor : Mag. Katharina Braun in „Die Presse“ am 30.6.2011

Urheberrechte bei Unternehmensverkäufen

Immaterialgüterrechte : Klare Verhältnisse schaffen

Virtuelle Rechte. Auf Verfügungen über Werknutzungsrechte, Domains und Ähnliches wird oft vergessen – was sich rächen kann.

Viel Beachtung wird beim Unternehmenskauf dem Wert von Unternehmensliegenschaften und Produktionsstätten, dem Personalstand, der Bilanz und Ähnlichem geschenkt. Weniger Aufmerksamkeit widmet man oft den Urheberrechten.

Urheberrechtlich geschützt ist aber vieles und möglicherweise Wertvolles: etwa der Inhalt der Homepage, Datenbanken, Computerprogramme. Werden die Rechte daran nicht wirksam auf den Erwerber übertragen, kann es später zu Problemen kommen.

„Das Urheberecht selbst ist unter Lebenden nicht übertragbar, möglich ist jedoch die Übertragung von Nutzungsrechten“, erklärt der Wiener Rechtsanwalt Meinhard Ciresa. Sind solche Rechte exklusiver Natur, spricht man von Werknutzungsrechten, nicht exklusive werden Werknutzungsbewilligungen genannt. Eine Werknutzungsbewilligung könnte etwa darin bestehen, dass man ein Foto in einem Werbefolder verwenden darf. Es auf die homepage zu stellen, wäre dann aber schon nicht erlaubt.

Wer Werknutzungsrechte besitzt, darf sie auch auf Dritte übertragen, im Normalfall allerdings nur mit Einwilligung des Urhebers. „ Im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen gibt es jedoch im Urheberrechtsgesetz die Spezialregelung, dass zur Übertragung der Werknutzungsrechte keine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist“, weiß Rechtsanwältin Ruth E. Hütthaler-Brandauer aus Wien. Eine große Rolle spiele das etwa beim Erwerb eines Verlags oder Verlagsteiles, ergänzt Ciresa. Denn dadurch fällt die Notwendigkeit weg, alle Urheber um Zustimmung zur Übertragung der Verlagsverträge bitten zu müssen.

Besonderes Augenmerk ist auch auf Werke zu legen, die Dienstnehmer im Zuge ihrer Arbeit geschaffen haben. Zunächst ist zu prüfen, ob es diesbezüglich eine Vereinbarung gibt- eine solche könnte allerdings auch stillschweigend zustande gekommen sein. Wurde nichts vereinbart, steht lediglich im Fall eines Computerprogrammes oder einer Datenbank dem Dienstgeber ein umfassendes Werknutzungsrecht zu. Bei allen anderen Werken bleiben die Rechte beim Urheber. Dem Dienstgeber eingeräumte Werknutzugnsrechte bleiben jedoch auch dann aufrecht, wenn der Dienstnehmer das Unternehmen verlässt. Fehlt eine explizite Regelung, sollte sich der Käufer im eigenen Interesse darum bemühen, sich mit den Dienstnehmern über die Rechte zu einigen.

Auch Domains geschützt

Für Domains gilt der Urheberschutz nicht. „ Eine solche kann allerdings dem Namensrecht unterliegen, wenn sie mit dem Namen des Domaininahbers identisch ist“, so Ciresa. Das macht die Sache nicht einfacher: Namensrechte sind höchstpersönlicher Natur und daher grundsätzlich nicht übertragbar. Der Wiener Rechtsanwalt Peter Zöchbauer verweist allerdings auf eine aktuelle Entscheidung des OGH, die bestätigt, dass man über die vermögensrechtlichen Aspekte eines Namens sehr wohl verfügen kann, etwa im Rahmen von Lizenzverträgen.

„ Domains könnten auch ein Kennzeichen darstellen, wenn sie mit einer Website verbunden und für deren Inhalt unterscheidungskräftig sind“, so Ciresa. Auch solche nicht registrierten Bezeichnungen können rechtlich geschützt sein.

Laut Zöchbauer ist beim Erwerb eines Unternehmens auch darauf zu achten, dass der Übergang solcher Rechte in den entsprechenden Registern, zum Beispiel im Markenregister beim Österreichischen Patentamt, vermerkt beziehungsweise bei der Domainregisterstelle registriert wird. Darauf werde in der Praxis oft vergessen- was die Rechteausübung durch den Erwerber erheblich erschweren kann, etwa wenn es zu einem Streit um ein Unternehmenskennzeichen kommt.

Autor : Mag. Katharina Braun, in „Die Presse“ am 30.6.2011

Entwicklung des "M & A Markts"

Mehr Deals, mehr Volumen im M&A-Markt.
Laut einer Studie verschieben sich die Kräfteverhältnisse langsam wieder zugunsten der Verkäufer.

Der Markt für Mergers und Acquisitions normalisiert sich und wird wieder verkäuferfreundlicher. Das ist die Kernaussage der vor Kurzem präsentierten „CMS European M & A Study 2011“. Die Zahl der Deals sei gestiegen, ebenso das Transaktionsvolumen, sagt Peter Huber, Managing – Partner bei CMS Reich–Rohrwig Hainz. „Und es gibt Anzeichen, dass sich bei der Verteilung der Vertragsrisken zwischen Käufern und Verkäufern ein Gleichgewicht eingestellt hat.“ Denn auf Käuferseite gebe es wieder mehr Wettbewerb, was dazu führen könnte, „dass Käufer trotz der Ernüchterung im Zuge der Finanzkrise wieder bereit sind, mehr Risken zu übernehmen.“

„Käufer agieren vorsichtig“

An eine Rückkehr zur Vorkrisen – Risikoverteilung, die eher zulasten der Investoren ging, glaubt Huber jedoch nicht. Das bestätigt Stefan Gurmann, Rechtsanwalt bei Lansky, Ganzger & Partner. Es seien zwar wieder mehr Unternehmen bereit zu investieren, die Risken werden aber sehr genau geprüft. Speziell bei Transaktionen in der CEE- Region unterziehe man Targets einer intensiven Due – Diligence – Prüfung. „ Unternehmen suchen bei der Vertragsgestaltung ein sehr hohes Maß an rechtlicher Absicherung, bei einer unsicheren Rechtslage wird ein Projekt rasch abgebrochen.“

Farid Sigari-Majd, Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer, sieht die Rollenverteilung bei M & A Deals differenziert: Ob das Umfeld eher käufer- oder verkäuferorientiert sei, sei je nach Branche unterschiedlich. Reges Käuferinteresse gebe es etwa im Energiebereich, bei Solarenergie, Wasser –oder Windkraft. Etwas schwieriger sei die Situation dagegen im Bankenbereich.

Dass wieder verstärkt Finanzinvestoren auf dem Markt sind, nützt tendenziell den Verkäufern. Dazu kommt – so Florian Kranebitter, Partner bei fwp – dass manche Private- Equity-Fonds, die in den Jahren 2009 und 2010 ihre Portfolio bereinigen mussten, nun unter Investitionsdruck stehen. Laut Hanns F. Hügel, Professor an der Uni Wien und Partner bei bpv- Hügel Rechtsanwälte, war der heimische Markt in den letzten Jahren sogar verkäuferfreundlich: „In Österreich läuft das M & A Geschäft vor allem über strategische Investoren. Ein attraktives Traget erzielt hier – im Rahmen einer „limited auction“ – selbst während der Krise stets einen guten Kaufpreis.“ Bei einer „limited auction“ lädt der Verkäufer einen beschränkten Kreis an Investoren ein, Anbote abzugeben. Die Bestbieter kommen auf eine Shortlist, mit ihnen werden Verhandlungen geführt. „Dabei konnten oft Preise weit über dem Unternehmenswert erzielt werden“, so Hügel.

Wenn die Marktposition der Verkäufer stärker wird, bedeutet das Änderungen bei der Vertragsgestaltung. Laut der CMS – Studie ist zu erwarten, dass sich etwa Haftungshöchstgrenzen nach unten verschieben und Fristen für Garantien kürzer werden. Erstere stiegen im deutschsprachigen Raum zuletzt stark an und erreichten 2009 bis zu 35, 2010 sogar bis zu 42 Prozent des Kaufpreises.

Andere Länder, andere Klauseln

Die Studie zeigt auch länderspezifische Unterschiede. So sind MAC – Klauseln („Material – Adverse-Change-Klauseln) in den USA beliebter als in Europa. Die Briten tätigen kaum Anschlüsse ohne Haftungshöchstgrenzen, die Verjährungsfristen für Garantien sind dort kürzer als im übrigen Europa. In Frankreich sind Earn-out-Klauseln sehr beliebt. Sie sehen vor, dass Teile des Kaufpreises nur fällig werden, wenn das Unternehmen bestimmte Werte überschreitet. In Südeuropa hat die Zahl der Verträge mit Earn-Out-Regelungen abgenommen, am seltensten werden sie – ebenso wie Wettbewerbsverbote- im CEE –Raum vereinbart.
Autor : Mag. Katharina Braun, in „ Die Presse“ am 30.6.2011

Familienbeihilfe : Fragen + Antworten

Familienbeihilfe – viele Fragen rund um das Thema Familienbeihilfe, hier Antworten:

Immer wieder kommen in Unterhaltsstreitigkeiten/ Scheidungsberatungen Fragen rund um die Familienbeihilfe auf, weshalb ich hier unter Berücksichtigung der aktuellen Neuerungen einige Information zusammen gestellt habe.

Geregelt ist die Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Nach einer Scheidung ist es im Normalfall so, dass derjenige Elternteil bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält die Familienbeihilfe erhält. Anderslautende Vereinbarungen unter den Eltern sind möglich.

Zweck der Familienbeihilfe ist es einen Mindestkindesunterhalt zu garantieren.

Höhe der Familienbeihilfe:

ab Geburt € 105,40

ab 3 Jahren € 112,70

ab 10 Jahren € 130,90

ab 19 Jahren € 152,70

Zuschlag für behindertes Kind € 138,30

Im September wird jeweils ein Schulstartgeld von € 100,– für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt automatisch mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für September.

Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.

Neuerungen:

Kürzungen bei der Familienbeihilfe:

ab Juli 2011:

Senkung der Altersgrenze um zwei Jahre

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab diesem Zeitpunkt maximal bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Gründe für eine Bezugsverlängerung bis zum maximal 25. Lebensjahr:

– wenn das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist

– wenn das Kind erheblich behindert ist ( mindestens 50 %)

– wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst abgeleistet wurde

– wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Mindeststudiendauer von 10 Semestern betrieben wird und dieses Studium spätestens in jenem Kalenderjahr aufgenommen wurde, in dem die Studierende das 19. Lebensjahr vollendet hat)

ab September 2011:

Senkung der 13. Familienbeihilfe auf 100 Euro

Anspruch darauf besteht nur mehr für Kinder im Alter von 6 – 15 Jahren

(ab März 2011 entfällt die Familienbeihilfe für arbeitsuchende Jugendliche im Alter von 18 bis 21 Jahren sowie für die Dauer von drei Monaten nach Ausbildungsende)

Anspruch auf Familienbeihilfe haben:

– Österreichische Staatsbürger/Innen

– EU – und EWR- Bürger/innen sowie Schweizer/-innen

– Drittstaatsanghörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten

– Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz

Der Antrag auf Familienbeihhilfe ist beim Wohnsitzamt einzubringen.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

Geburtsurkunde des Kindes

Meldezettel des Kindes

Meldezettel der Antragstellerin/ des Antragstellers

Die Auszahlung erfolgt sechsmal jährlich, jeweils für zwei Monate im Voraus. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag (monatlich € 58,40) ausbezahlt.

Einkommensgrenze für volljährige Kinder ab dem Kalenderjahr 2011:

Volljährige Kinder dürfen ab 2011 pro Kalenderjahr maximal € 10.000,– eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielen.

Familienbeihilfe für Studierende:

Studierende müssen, wollen sie nicht der Familienbeihilfe verlustig werden, die vorgesehene Studiendauer einhalten (aber: Toleranzsemester) und ist maximal ein zweimaliger Studienwechsel erlaubt.

Die Anspruchsdauer für Studenten kann aus folgenden Gründen verlängert werden:

– Auslandsstudium

– Krankheit

– Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes

– Tätigkeit als Studierendenvertreter/In

– Studienbehinderung im Studien – und Prüfungsbetrieb

– „ Verordnungssemester“ bei einzelnen Studienrichtungen

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des betreuenden Elternteils.

Steuerliche Begünstigungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Familienbeihilfe:

Derjenige der die Familienbeihilfe bezieht, kann Kinderbetreuungskosten bis zu einem jährlichen Betrag von € 2.300 als außergewöhnliche Belastung geltend machen (dies bis zum 10. Lebensjahres des Kindes). Die Kosten müssen für öffentliche oder private institutionelle Einrichtungen, für eine Tagesmutter oder eine anderweitig pädagogisch qualifizierte Person aufgewendet werden.

Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Deckung der Kinderbetreuungskosten ist im Ausmaß von jährlich € 500,– pro Kind lohnsteuerfrei.

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:

  • Mit einem Kind: 494 Euro
  • Mit zwei Kindern: 669 Euro
  • Mit drei Kindern: 889 Euro
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

An dem Bezug der Familienbeihilfe hängt daher ein ganzer Rattenschwanz an steuerlichen Begünstigungen, und sollte daher der Familienbeihilfe in Scheidungsvereinbarungen ausreichend Beachtung gegeben werden!!!

Formel der Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt:

Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag

Grenzsteuersätze:

Einkommen bis jährlich € 11.000,– bleiben unberücksichtigt

Einkommen von jährlich € 11.000 bis € 25.000 36,5 %

Einkommen von jährlich € 25.000 bis € 60.000 43,2%

Einkommen von über € 60.000 50 %

Unterhaltsabsetzbetrag monatlich:

für das erste Kind € 29,20

für ein zweites Kind € 43,80

für jedes weitere Kind € 58,40

Rechenbeispiel für Anrechnung der Familienbeihilfe auf Kindesunterhalt:

Bei einem Prozentunterhalt von € 500,– und einem Grenzsteuersatz von 50 % würde sich die Berechnung daher wie folgt darstellen: 500 – (500x50x0,004)+25= 425

Rechtscoaching für Therpaeuten, Mediatoren und Sozialarbeiter

In Ihrem beruflichen Alltag streifen Sie immer wieder auch rechtliche Themen? Sie möchten endlich wissen, wie ein Prozess in der Realität abläuft, was Ihre Klienten dort erwartet? Oder auch ob der mit Ihnen erarbeitete Lösungsansatz bei Gericht Bestand hat? Oder aber Sie haben ganz gezielte rechtliche Fragen die Ihnen in Ihrer Arbeit immer wieder unterkommen, und die sie beantwortet haben möchten. Mit rechtlichem know how erweitern Sie Ihr Repertoir und können Ihre Klienten noch besser unterstützen.

Das Rechtscoaching wird auf Ihre individuellen Bedürfnisse maßgeschneidert. Preise bitte auf Anfrage unter office@rechtsanwaeltin-braun.at oder 0664/1412749.

Gerne bieten wir dieses Rechtscoaching auch für Gruppen an.

Die Hürden des Zulassungsverfahrens von Medikamenten

Ungleiche Startbedingungen auf dem Pharmamarkt

Zulassungsverfahren : Trotz grundsätzlich gleicher Bedingungen kann der Aufwand bis zur Zulassung eines Arzneimittels sehr unterschiedlich sein. Ein neues Register macht publik, welche klinischen Prüfungen gerade laufen.

Das Ablaufen von Patenten beschert zur Zeit vielen Pharmaunternehmen Turbulenzen. Der Patentschutz sei zu kurz, verlautet aus der Branche, denn allein die Produktentwicklung dauere oft bis zu zehn Jahren. Dabei haben Pharmaunternehmen im Patentrecht sogar eine gewisse Sonderstellung; Durch sogenannte Schutzzertifikate kann der Patentschutz verlängert werden. Ein solches Zertifikat genießt den gleichen Schutz wie das Grundpatent. Allerdings gilt es für maximal fünf Jahre, danach haben Hersteller wirkstoffgleicher Generika freie Bahn.

Die lange Entwicklungszeit ist nicht die einzige Hürde vor der Markteinführung eines neuen Medikaments. Auch die klinische Prüfung dauert lange und kann mit bis zu dreistelligen Millionenbeträgen zu Buche schlagen.

Etwa 4000 klinische Prüfungen werden jährlich in der EU genehmigt. Welche, ist neuerdings öffentlich einsehbar. Das amtliche Online – Register wird von der Europäischen Arzneimittelagentur verwaltet und ist Teil der öffentlichen EU- Datenbank EudraPharm, in der auch Informationen, über in der EU zugelassene Arzneimittel zentral gespeichert sind, etwa die Packungsbeilagen.

Während der klinischen Prüfung müssen sich Hersteller laufend mit der Ethikkommission auseinandersetzen. Diese erhält Meldungen über Nebenwirkungen, muss allfällige Änderungen des Prüfplans genehmigen und jährlich ein Votum für die Studie erstellen. Häufig nehme sie daran Anstoß, dass die ethnische Zugehörigkeit der Studienteilnehmer und dadurch bedingte unterschiedliche Anfälligkeiten für Nebenwirkungen zu wenig berücksichtigt werden, sagt Rechtsanwalt Gregor Rathkolb. Kritisiert werde auch, dass Teilnehmer oft nur aufgrund einer finanziell drückenden Situation mitmachen.

Studienteilnehmer riskieren viel

Dazu kommt eine unklare haftungsrechtliche Situation: Der Auftraggeber einer klinischen Prüfung muss zwar haftpflichtversichert sein und für Nebenwirkungen verschuldensunabhängig einstehen. Trotzdem kann es passieren, dass die Versicherung die Haftung ablehnt, warnt die Grazer Rechtsanwältin Karin Prutsch. Begründet werde das mit dem fehlenden Nachweis, dass die Studien den Gesundheitsschaden des Teilnehmers verursacht habe. Dieses Risikos seien sich die Teilnehmer oft nicht bewusst und würden auch nicht darauf hingewiesen.

Die Zulassung für das Medikament wird letztlich erteilt, wenn belegt wird, dass der zu erwartende Nutzen des Arzneimittels die zu erwartenden Nebenwirkungen übersteigt.

Generika, die dem Original nach Ablauf des Patentschutzes Konkurrenz machen, müssen zwar ein Zulassungsverfahren nach denselben Prinzipien durchlaufen, als klinische Daten reichen aber meist die Ergebnisse sogenannter Bioäquivalenzstudien aus. Dabei geht es im Wesentlichen darum, nachzuweisen, dass der Wirkstoff am Wirkort im selben Ausmaß verfügbar ist. Kommen solche Nachfolgeprodukte auf den Markt, muss in Österreich der Anbieter des ursprünglichen Präparats den Preis senken.  Nicht nur aus Marktgründen, sondern auch, weil es der Erstattungskodex der Sozialversicherungsträger verlangt.

Autor : Mag.Katharina Braun – „Die Presse“ am 29.4.2011

„Fragen Sie ihren Arzt…“

Pharmawerbung : Ob überhaupt für Arzneimittel geworben werden soll, ist umstritten. Verboten ist es nicht, aber strenger geregelt als bei anderen Produkten.

Mit welchen Aussagen darf geworben werden? Bei Arzneimitteln ist das noch strenger reglementiert als sonst. Entsprechende Regelungen, die zusätzlich zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten, finden sich im Arzneimittelgesetz (AMG).

Für den Werbeauftritt macht es einen großen Unterschied, ob Laien oder ein Fachpublikum angesprochen werden sollen. Laienwerbung ist überhaupt nur für rezeptfreie Arzneimittel zulässig, einzige Ausnahme: Impfkampagnen. Jedoch darf, so Rechtsanwältin Ruth Hütthaler – Brandauer, selbst für ein rezeptfreies Medikament dann nicht geworben werden, wenn dessen Namen auch in einer rezeptpflichtigen Arzneibezeichnung aufscheint oder den gleichen, wissenschaftlichen üblichen Ausdruck enthält wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

Warnhinweis muss sein

Doris Fürtbauer, Rechtsanwältin bei Hügel Schrittesser in Mödling, weist auf eine weitere Besonderheit hin: „ Laienwerbung für Medikamente darf nicht mit bildlichen Darstellungen von Angehörigen der Heilberufe verbunden werden.“ Verboten ist auch der Einsatz von Werbeträgern mit hohem Bekanntheitsgrad, etwa von Schauspielern. Die Werbung darf außerdem nicht den Eindruck erwecken, dass das Medikament einen chirurgischen Eingriff ersetzen könne oder dass die Einnahme des Medikaments zur Erhaltung der Gesundheit unerlässlich sei. Jedenfalls hat Laienwerbung als Pflichtwarnhinweis den sattsam bekannten Spruch zu enthalten, dass der Konsument die Gebrauchsinformation beachten oder den Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen hat. “Werbung darf auch nicht mit Angst arbeiten oder besorgniserregend wirken, um so den Konsumenten zum Medikamentenkauf anzuregen“, so Hütthaler – Brandauer.

Ebenfalls verboten ist es, in Österreich Reklame für Arzneimittelversandhandel zu machen. Hütthaler Brandauer hält dieses Verbot allerdings für nicht europarechtskonform. „ Durch die DocMorris Entscheidung wurde der Versandhandel jedenfalls für rezeptfreie Arzneimittel zulässig. Vom Ausland kann daher nach Österreich Versandhandel mit rezeptfreien, in Österreich zugelassenen Arzneimitteln betrieben werden“; stellt sie klar. Der EuGH hatte 2003 zugunsten der niederländischen Versandapotheke DocMorris entschieden, dass grenzüberschreitender Medikamentenversand grundsätzlich mit EU- Recht vereinbar sei. Das damals in Deutschland geltende Versandverbot für verschreibungspflichtige Medikamente erkannte der Gerichtshof jedoch an. Solche per Versand nach Österreich zu verkaufen, ist ausländischen Apotheken nach wie vor verboten.

Strenge Regeln für Fachwerbung

Auch der Fachwerbung für Medikamente sind Grenzen gesetzt. Vor allem muss sie, so Fürtbauer, im Einklang mit der Fachinformation stehen. Diese wiederum muss aktuell und überprüfbar sein. Hütthaler – Brandauer verweist auf zwei ausstehende EuGH- Entscheidungen zum Thema, zu denen es bereits Schlussanträge der Generalanwälte gibt. In einem Fall geht es um eine bloße Veröffentlichung von Informationen zur Packungsbeilage verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Das stellte keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar, argumentiert die Generalanwältin. Im zweiten Fall sieht der Generalanwalt zusätzliche, die Fachinformation präzisierende und ergänzende Angaben in einer Fachpublikation als zulässig an, wenn sie nicht irreführend sind.

Mitunter kann auch die Frage auftauchen, ob ein Produkt überhaupt ein Arzneimittel ist. Arzneimittel müssen als solche auf dem Markt zugelassen sein. Heikel wird es, wenn ein Produkt als Arzneimittel beworben wird, obwohl es keines ist – oder umgekehrt. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, den die Werbung beim durchschnittlich informierten Verbraucher erweckt. Der EuGH musste sich damit im „Red Rice“- Fall auseinandersetzen. Er kam zum Schluss, dass Konsumenten in diesem Produkt nur ein Nahrungsergänzungsmittel erblickten. Der behördliche Untersagungsbescheid, das Produkt in Deutschland in Verkehr zu bringen, wurde aufgehoben, da es sich auch tatsächlich nicht um ein zulassungspflichtiges Medikament handle.

Autor : Mag.Katharina Braun – „Die Presse“ am 29.4.2011

Die Tücken des Fotografierens

Werbeträger wider Willen
Persönlichkeitsrecht : Fotografiert zu werden –dagegen kann man sich nicht wehren. Gegen eine Veröffentlichung der Fotos schon.

Im Geschäftslokal, bei Veranstaltungen, auf Messen: Ein Schnappschuss ist schnell gemacht und schnell verbreitet. Und kann sehr werbewirksam sein. Doch wie steht es um die Rechte der abgebildeten Personen? Denn längst nicht jeder ist erfreut, sich plötzlich in einem Werbefolder oder auf einer Homepage verewigt zu sehen.

So viel vorweg: Man kann sich dagegen wehren. Selbst Arbeitgeber, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Mitarbeiter veröffentlichen wollen, brauchen dafür grundsätzlich deren Zustimmung. Im Einzelfall mag sich die Pflicht dazu aus dem Arbeitsvertrag herauslesen lassen – allein aus der Treuepflicht des Dienstnehmers lässt sie sich jedoch nicht ableiten. Umso weniger müssen andere Personen, etwa Kunden oder Messebesucher, ungefragt als Werbeträger für ein Unternehmen herhalten. Ein Verstoß gegen die Regeln kann nicht nur vom Betroffenen geltend gemacht, sondern auch vom Mitbewerb aufgegriffen werden.

„Personenbildnisse sind grundsätzlich vor dem öffentlichen Ausstellen, Zugänglichmachen oder Verbreiten geschützt“, erklärt der Wiener Rechtsanwalt Michael Borsky. Vor dem Fotografiertwerden an sich bestehe allerdings nach herrschender Auffassung kein Schutz. Durch die Verwendung der Fotos dürfen jedoch keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden- und das wäre der Fall, wenn man das Bild ohne Einwilligung zu Werbezwecken nutzt.

Ist der Abgebildete erkennbar?

Damit der Bildnisschutz greift, genügt es, dass der Abgebildete durch Merkmale wie Statur oder Frisur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, erklärt Rechtsanwalt Meinhard Ciresa. Nicht nur Unternehmen, auch Journalisten können hier leicht Persönlichkeitsrechte verletzen, umso mehr bei kritischer Berichterstattung, die mit Fotos ergänzt ist. Maßgeblich sei eine Gesamtschau aus Text und Foto, sagt Ciresa. Eine nicht werbende und auch nicht negative Darstellung von Personen, so wie sie sich in der Öffentlichkeit gezeigt haben, wird jedoch im Regelfall zulässig sein.

Bei Pressefotos ist die Sachlage auch insofern anders, als die Interessen des Abgebildeten gegen jede der Öffentlichkeit abzuwägen sind. Aber selbst Promis sind gegen unwillkommene Publicity nicht gänzlich schutzlos: „Papparazifotos sind unzulässig, wenn sie den höchstpersönlichen Lebensbereich, das Privat- und Familienleben des Abgebildeten verletzen“, so Rechtsanwalt Peter Zöchbauer.

Wer aber bereitwillig für einen Pressefotografen posiert, kann nachher nicht geltend machen, dass er eine Veröffentlichung seines Bildes nicht wollte, stellt Borsky klar. Ebenso können Personen, die gegen Entgelt in die Kamera lachen, sich nur sehr eingeschränkt auf den Bildnisschutz berufen. Eventuell können sie aber – wenn sie dafür berechtigte Interessen haben- weiteren Veröffentlichungen ihres Bildes widersprechen.

Und was ist mit den berüchtigten Fotos auf Facebook? „ Hier gelten die gleichen rechtlichen Überlegungen“, sagt Borsky. Der Abgebildete hat sein Recht am eigenen Bild.“ Erscheint ein Bild auf Facebook oder in ähnlichen Social Media, impliziert das seiner Ansicht nach auch keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos in irgendeiner anderen Weise. Außerdem sind- wie in jedem anderen Fall auch- die Urheberrechte des Fotografen zu wahren.

Autor : Mag.Katharina Braun – „Die Presse“ am 29.4.2011

Was Kindeswohl wirklich ist?

Furchtbare Streitereien um ein Kind dienen nicht dem Kindeswohl.

Erinnern sie sich an das Salomonische Urteil? Zwei Frauen streiten um ein Kind. Als der König befahl es in zwei zu schneiden, sagte eine der Frauen, dass dies so geschehen solle, wogegen die andere bat, davon abzulassen und es lieber lebendig der anderen zu übergeben. Da wusste der König, dass die zweite die wahre Mutter war.

Das Kindeswohl ist rund um die Obsorgediskussionen derzeit in aller Munde. Doch was ist mit dem Begriff des Kindeswohles überhaupt gemeint? Kindeswohl ist kurz gefasst Lebenswohl. Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen. Er umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind die Grundlagen für die Weiterentwicklung. Kinder haben primär ein Recht auf Ruhe, denn diese benötigen sie um sich ihren Talenten und Fähigkeiten entsprechend entwickeln zu können. Wenn sie beim Vater sind, wollen sie nichts Schlechtes über die Mutter hören und umgekehrt. Wichtig ist, dass sie sich jeweils wohl und geborgen fühlen und einen herzlichen Umgang erfahren.

Immer wieder höre ich von Fällen von Kindern, die während des Obsorgestreits hin und hergerissen werden, und deshalb körperlich und psychisch erkranken. Unlängst hörte ich die sehr traurige Geschichte von einem Elternpaar, dessen Kind während des fürchterlichen Obsorgestreits an Magersucht erkrankte und während des laufenden Verfahrens verstarb.

Nicht derjenige, der auf eine strikte, blinde Einhaltung des Gesetzes pocht, sondern derjenige, der bereit ist, zugunsten des Kindes Verzicht zu leisten, ist befähigt, das Sorgerecht auszuüben.

Zudem geht in der ganzen Debatte um das Kindesrecht verloren, dass es zwar ein Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen gibt, doch dass auch Fälle vorkommen, wo das Kind begründete Angst vor dem anderen Elternteil hat ( etwa aufgrund einer in der Vergangenheit von diesem Elternteil ausgehender Gewaltbereitschaft gegen das Kind) und trotzdem kein Recht des Kindes auf Verweigerung des Kontaktes vorgesehen ist. Da gibt es Kinder, die mit Gewalt zu den Besuchscafes geschleppt werden. Nicht immer ist es so, dass der obsorgeberechtigte Elternteil diese Ängste durch Aufhetzung herbeigeführt hat. Es gibt Fälle, wo trotz Empfehlung des Jugendamtes, das Besuchsrecht auszusetzen und vorliegender psychologischer Gutachten, dass das Kind von einem Elternteil traumatisiert ist, über den obsorgeberechtigten Elternteil Beugestrafen verhängt werden. Deshalb weil dieser es nicht schafft das Kind zu diesen Kontakten zu bewegen, bzw. er das Kind nicht dazu zwingt. Natürlich können Kinder manipuliert werden und entsetzlichen Loyalitätskonflikten ausgesetzt werden. Doch Ängste von Kindern sind zu hinterfragen. Man darf solche seelische Zustände nicht einfach ignorieren, indem man sie als nicht ernst zu nehmende Kinderäußerungen abtut.

Wenn sich der Partner als Psychopath entpuppt?

Wenn sich der Partner als Psychopath entpuppt ?
(Vertiefung zu dem Thema finden Sie in unseren Vorträgen/Seminaren. Termine auf Anfrage).

I Psychologischer Teil:

Therapeutin und Medizinerin DDr. Bettina Wendl

www.frauen-psychosomatik.at

  • Psychopath, was ist das?

Was ein Psychopath ist, glauben die meisten zu wissen. Dies bis sie aufgefordert werden, dieses Krankheitsbild näher zu erläutern. Zum Trost: Sogar Psychologen und Psychiater waren sich über diesen Begriff nie einig. Früher war der Psychopath ein psychiatrischer Fachbegriff. Die Psychopathologie ist die Lehre von den krankhaften seelischen Veränderungen. In den 80er Jahren wurde der Begriff aus der diagnostischen Klassifikation psychischer Störungen heraus genommen (DSM III und DSM IV). Seither ist er am ehesten mit dem Begriff „dissoziative Persönlichkeitsstörung“ zu vergleichen. Andere äquivalente Bezeichnungen sind „antimoralische oder antisoziale Persönlichkeitsstörung bzw. Soziopath“.

  • Merkmale eines Psychopathen?

Es handelt sich dabei um Menschen, die dickfellig, verantwortungslos, gefühllos und ohne Skrupel handeln. Sie missachten soziale Normen, Regeln des Miteinanders und soziale Verpflichtungen. Meist verfügen sie über eine geringe Frustrationstoleranz und reagieren sehr leicht impulsiv und aggressiv. Sie haben kein Schuldbewusstsein, zeigen keine Reue und sind unfähig aus Bestrafung zu lernen. Zudem verfügen sie meist über histrionische („theatralisch“) und narzisstische Persönlichkeitszüge. Sie haben ein übermäßiges Verlangen nach Aufmerksamkeit, Bewunderung und Anerkennung. Sie agieren, wenn es um die Befriedigung eigener Bedürfnisse geht, manipulativ. Arroganz, Hochmut, Neid, ein ausgeprägtes Größengefühl, Intoleranz, Mangel an Nachsicht und die Unfähigkeit die Bedürfnisse anderer zu respektieren sind weitere Merkmale. Deshalb nutzen sie häufig ihre Mitmenschen aus. Ihre Fantasien beinhalten Visionen von unbegrenzter Macht, Erfolg oder Schönheit. Besonders Menschen mit dependenten, also abhängigen, Persönlichkeitszügen nähren die Bedürfnisse dieser Menschen. Dabei werden diese häufig (emotional/finanziell) ausgebeutet.

„Dissoziale Verhaltensweisen sind bereits in der Kindheit und im Jugendalter zu beobachten: Schule schwänzen, Stehlen, Lügen. Diese Verhaltensweisen können soweit gehen, dass bereits Jugendliche im Gefängnis landen. Kriminalität ist aber für die Diagnose von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht notwendig. Im Gegenteil: Dissoziale Persönlichkeitszüge können sogar zu beruflichem Erfolg führen. In der Wirtschaftswelt gehört ein „ psychopathisches Verhalten“ häufig zum alltäglichen Leben. Menschen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nehmen ihre eigenen Gefühle nicht gut wahr. Sie verspüren lediglich häufig eine innere Leere. Sie sind allerdings ausgezeichnete Meister in der Wahrnehmung der Gefühle anderer ohne sich jedoch in die andere Person hineinversetzen zu können. Sie nutzen diese Fähigkeit lediglich zwecks Manipulation zu eigenem Vorteil. Sie leiden an einem Mangel an Empathie. Der subjektive Leidensdruck ist allerdings häufig nicht sehr groß, weshalb sie auch nicht für eine Therapie motiviert sind. Die Umgebung leidet meist sehr stark darunter.

Diese Menschen sind häufig sehr charmant, mitunter geistreich, witzig, intelligent und unterhaltsam. In Beziehungen sind sie meist oberflächlich und wechseln häufig die Partner. Dies oft unter dem Deckmantel nach außen „ heile Familie“, während sie es daneben „bunt treiben.“

  • Ursachen?

Die Störung ist zu einem Großteil biologisch determiniert. Man nimmt eine Dysfunktion der Amygdala (Mandelkern) im Gehirn an. Dies führt zu einer Störung in der Gefühlsregulation.

Die therapeutischen Prognosen sind eher pessimistisch, was die Veränderung emotionaler und kognitiver Muster betrifft. Ein Empathietraining zur besseren Wahrnehmung der eigenen Gefühle ist nicht erfolgsversprechend. Neuere Therapieansätze gehen in Richtung Selbstmanagement (Therapie um delinquentes Verhalten zu reduzieren und prosoziale Verhaltensweisen aufzubauen, daher die Angst vor den Nachteilen beim Aufliegen seines schädigenden Verhaltens sollen Patienten davon abhalten).

II. Rechtlicher Teil

Rechtsanwältin und Mediatorin Mag. Katharina Braun

www.rechtsanwaeltin-braun.at

Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt sind einerseits in der Exekutionsordnung, andererseits im Sicherheitspolizeigesetz geregelt.

Ein gewalttätiger Partner kann aus der Wohnung weggewiesen werden. Voraussetzung ist, dass dem Opfer das Zusammenleben unzumutbar ist und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung hat.

Das Betretungsverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz gilt für zwei Wochen und kann durch rechtzeitige Beantragung einer einstweiligen Verfügung (Achtung: Der Antrag muss am 14. Tag des Betretungsverbots bei Gericht einlangen!) auf insgesamt 28 Tage verlängert werden.

Die einstweilige Verfügung wiederum kann ohne Zusammenhang mit einem Hauptverfahren (Scheidung) zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung für bis zu sechs Monaten erlassen werden. Im Zusammenhang mit einer Scheidung kann die Dauer der einstweiligen Verfügung bis zum Ende des Hauptverfahrens bewilligt werden.

Schutz gibt es nicht nur gegen Gewalt die von Angehörigen ausgeht, sondern auch bei Gewalt von Personen, die das weitere Zusammentreffen mit dem Betroffenen unzumutbar macht. Gemeint ist in etwa der Expartner welcher dem Opfer immer wieder vor dem Bürogebäude auftaucht. Dieser Person kann der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten und aufgetragen werden, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden.

Eine etwas subtilere Form von Gewalt ist das „Stalking.“ Die Rede ist von „ beharrlicher Verfolgung“ durch Nachgehen, Beobachten, unerwünschte (telefonische, briefliche oder sonstige) Kontaktaufnahme und Geschenke, Belästigungen durch Dritte aufgrund von namens des Opfers aufgegebenen Inseraten und Bestellungen etc.

„Stalking“ steht für den englischen Ausdruck“ heranpirschen“, auf die Jagd gehen. Voraussetzung ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung der verfolgten Person. Stalking ist im Strafgesetzbuch geregelt (§ 107 a StGB) und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.

Gemeinsame Obsorge für’s Kind – ein Patentrezept?

Eins vorweg geschickt: Ja, es gibt liebevolle Väter und ja, es gibt Frauen, die Kinder als Druckmittel verwenden. Es ist auch richtig, dass die gemeinsame Obsorge in vielen Fällen funktioniert. Dies setzt jedoch eine Kommunikationsbasis und einen reifen respektvollen Umgang der Eltern miteinander voraus. Doch es gibt auch jene Eltern, bei denen diese Voraussetzung eben leider nicht gegeben ist bzw. gerade dieses „ Nicht miteinander können“ der Grund für das Scheitern der Beziehung war, oder. – man denke an einen „one – night stand“ – ein Miteinander nie bestanden hat. Nicht außer Acht zu lassen sind auch jene Beziehungen, die deshalb scheiterten, weil die Dominanz des einen Elternteils, auch Kinderfragen betreffend, für den anderen unerträglich geworden ist.

Aktuell ist von Teilen der Politik an eine (automatische) gemeinsame Obsorge gedacht. Das ist zwar grundsätzlich nichts Neues, doch setzt diese Form der Obsorge Einvernehmen der Eltern voraus. Wenn nur ein Elternteil die „Gemeinsame“ nicht mehr will, hat sich nach der derzeitigen Gesetzeslage das Gericht damit zu beschäftigen wem es die alleinige Obsorge überträgt. In Zukunft, außer im Falle der Gefährdung des Kindeswohls, soll die gemeinsame Obsorge aber auch gegen den Willen eines Elternteils der Regelfall sein. Das gilt auch bei unehelichen Kindern, wobei Intensität der Beziehung zum Kind Berücksichtigung finden soll. Den Beweis für die Kindeswohlgefährdung hat dann jener Elternteil zu erbringen der diese behauptet.

Dies hieße in der Praxis, dass z.B. jeder Elternteil befugt wäre, für das Kind Vertretungshandlungen, so etwa Schulanmeldungen oder Vorsprachen in der Schule, zu setzen. Aus der Praxis: Mutter und Vater melden den Sohn in verschiedenen Schulen an. Vater suggeriert Kind, dass „seine“ Schule die viel bessere sei, die der Mutter sei nur was für Mädchen,„nix für coole Buben.“ Der Vater setzt sich in Folge in der Schulentscheidung gegen die Mutter durch. Bei der vom Vater ausgewählten Schule handelt es sich um eine Privatschule, die sich die Mutter nicht leisten kann. Der Vater, der sonst keinen Kindesunterhalt zahlt, übernimmt die Schulkosten, und erlangt sowohl dadurch als auch durch Lobbying an der Schule eine stärkere Position als die Mutter.

Für viele Eltern ist der Kampf ums Kind leider ein ausgeklügelter Feldzug um finanzielle Vorteile. Denn während in Scheidungsvereinbarungen meist genau geregelt wird, wer welches Häferl und welches Fotoalbum erhält, wird die Besuchsrechtregelung zu den Kindern oft einer späteren Vereinbarung vorbehalten. In der Scheidungsvereinbarung steht dann nur, wo sich der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes befinden wird. In der Praxis hält das aber Eltern nicht davon ab, das durch „Fakten setzen“ zu torpedieren, zB indem der Elternteil, bei welchem sich das Kind laut Vereinbarung nicht hauptsächlich aufhält, das Kind immer wieder von der Schule abholt. Dies ist bei gemeinsamer Obsorge und nicht genau geregeltem Besuchsrecht durchaus möglich. Die Polizei kann nämlich bei gemeinsamer Obsorge dem „übergangenen“ Elternteil nicht helfen und es liegt, sofern das Kind nicht ins Ausland verbracht wird, auch kein Entführungstatbestand vor.

Der „ Faktensetzende“ Elternteil wird als Rechtfertigung für sein Handeln anführen, dass dies lediglich zum Kindeswohl geschehe. Oft versuchen derartig agierende Väter oder Mütter die Familienbeihilfe und zugleich Reduktionen beim Kindesunterhalt zu erlangen. Das geschieht mit der Argumentation; „ Das Kind ist ja in Wahrheit öfters bei mir“. Dem Umfeld „verkaufen“ sich diese Eltern als liebevoll und auf das Kindeswohl bedacht. Das Kind, welches Mutter und Vater aufrichtig liebt, wird wegen unlauterem Motiv zwischen den Eltern hin und her gerissen und leidet furchtbar.

Es ist zu befürchten, dass bei einer unreflektierten (automatischen) gemeinsamen Obsorge viele aus Angst vor Einflussnahmen in der Obsorge dem anderen Elternteil Schad – und Klagloszusagen für den Kindesunterhalt abgeben. Denn wenn auf den Kindesunterhalt als solchem zwar nicht verzichtet werden kann, finden derartige Vereinbarungen durchaus pflegschaftsbehördliche Bewilligung. Gerade Alleinerzieher/Innen, die ohnedies aufgrund der Kinderbetreuungszeiten meist nur ein geringeres Einkommen haben, geraten so schnell in eine prekäre finanzielle Situation. Es ist zudem zu befürchten, dass, um jede Einflussnahme auszuschließen, immer mehr Frauen den Vater ihres Kindes nicht angeben, womit ebenfalls enorme rechtliche und finanzielle Nachteile verbunden wären.

Tatsache ist, dass Richter die Parteien (Eltern) nur kurz während den Verhandlungen sehen. Auch die Psychologen können derzeit in ihren Befunden lediglich eine Momentaufnahme machen. Außerdem herrscht gerader bei Familienrichtern eine hohe Fluktuation (das bedeutet Verfahrensverzögerungen) und natürlich sind Juristen keine Psychologen. Das Familienrecht zeigt, so heißt es, gute Menschen von ihrer schlechten Seite und umgekehrt. Zur Veranschaulichung hierfür ein Beispiel: jener Elternteil, der in der Beziehung unterlegen war, wirkt bei Gericht im Bestreben, sich endlich gegen die andere Seite Gehör zu verschaffen, vielleicht hysterisch und macht so bei Gericht einen negativen Eindruck.

Verfahren dauern oft sehr lang und kommt es ohne eigentliche Schuld der Eltern oft zu einer Verschärfung der Konfliktsituation. Unter diesen Umständen haben vor allem die Kinder zu leiden. Das wäre vermeidbar bzw. könnte abgefedert werden.

Denn so wie für Kinder ein Kinderbeistand eingeführt wurde, sollten auch Eltern (denn wenn auch kein Paar mehr, bleiben sie doch Eltern), dann, wenn sie nicht mehr miteinander kommunizieren können, in einen längerfristigen psychologischen Begleitprozess eingebunden werden. Mit professioneller Begleitung sollte herausgearbeitet werden ob etwa Ängste des einen Elternteils, dass das Wohl des Kindes bei dem anderen gefährdet wäre, begründet sind oder doch nur vom Zorn über die gescheiterte Beziehung herrühren. Es sollte die Möglichkeit geboten werden, sich/dem Gericht ein näheres Bild von jedem der beiden Elternteile verschaffen zu können, sodass klar wird, ob ein Elternteil nicht nur immer wieder versucht, dem anderem unter dem Vorwand des Kindeswohles seinen Willen aufzuzwingen.

In Zeiten in denen viele Menschen verlernt haben, miteinander zu kommunizieren, könnte durch eine derartige tatkräftige Unterstützung auch ein wichtiger gesellschaftlicher Beitrag für ein zukünftiges tragfähiges Miteinander geschaffen werden. Dann hätten Gerichtsentscheidungen eine fundierte Grundlage.

Bei Rückfragen: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, Tel.: 0664/ 141 27 49
E-mail : office@Rechtsanwaeltin-Braun.at
Web : www.rechtsanwaeltin-braun.at

Unternehmen im Visier der Staatsanwälte.

Ungerecht? Unternehmen im Visier der Strafbehörden – ob das Sinn hat, ist umstritten. Gegen die Verbandsverantwortlichkeit gibt es auch verfassungsrechtliche Bedenken. „Eher kontraproduktiv“.

Seit 2006 gilt in Österreich das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das bei Wirtschaftsstraftaten die strafrechtliche Verantwortung von natürlichen Personen auf Unternehmen erweitert. Wie hat sich dieses Gesetz in den ersten fünf Jahren bewährt? Darüber sind die Meinungen geteilt.

Von der Strafbarkeit betroffen sind diverse Gesellschaftsformen – AG, GmbH, OGH, KG, OEG, KEG – , aber auch Vereine und Privatstiftungen. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Tat zugunsten des Unternehmens begangen oder aber dessen Pflichten vernachlässigt wurden. Erfasst sind strafbare Handlungen von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern – bei Letzteren aber nur dann, wenn im Unternehmen nicht sorgfältig genug auf die Verhinderung solcher Fehltritte geachtet wurde. Als Strafe kommt nur eine Geldbuße in Betracht, deren Höhe von einer Schwere der Straftat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens abhängt und die im Extremfall bis zu 1,8 Millionen Euro betragen kann.

Ungerechtigkeiten ortet Rechtsanwältin Bettina Knötzl, Partnerin bei Wolf Theiss, vor allem in jenen Fällen, in denen das Unternehmen selbst geschädigt wurde, aber trotzdem strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Als Beispiel nennt sie unzulässige Kick – back – Zahlungen. „ In einem solchen Verfahren stünden dem Unternehmen eigentlich Opferrechte zu“, meint sie. Ein weiteres Manko des Gesetzes bestehe darin, dass zwar unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung des Unternehmens abgesehen werden kann, diese Vorgehensweise aber im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt.

Die praktische Bedeutung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sei bislang gering, so Peter Lewisch, Professor an der Imadec University und Strafrechtsexperte bei CHSH. Bedauerlich findet er das nur aus einem Grund: „ Mangels Anlassfällen kann es nicht zu einer Prüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof kommen.“

Gesetz verfassungswidrig?

Die verfassungsrechtlichen Einwände dagegen sind aus seiner Sicht erheblich: „ Die Verbandsverantwortlichkeit führt naturgemäß dazu, dass letztlich Personen die wirtschaftlichen Konsequenzen eines Fehlverhaltens tragen müssen, die dieses nicht begangen haben.“ Etwa die Aktionäre und die Mitarbeiter des Unternehmens, die indirekt mit abgestraft werden.

Die Ungerechtigkeit sei aber noch gar nicht die grundlegendste verfassungsrechtliche Problematik: „ Diese besteht darin, dass der Verband für ein Verhalten bestraft wird, das er selbst nicht begangen hat. Für eine schadenersatzrechtliche Haftung ist eine solche Zurechnung fremden Verhaltens kein besonderes Problem. Strafrechtliche Schuld ist aber höchstpersönliche Schuld.“ Und somit einer Zurechnung nicht zugänglich. Das Gesetz lässt es aber sogar zu, dass jenes Verhalten, das dem Verband als Straftat zugerechnet wird, nicht einmal die für eine Individualstraftat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dieses Defizit zeige sich besonders deutlich, wenn es um Vorsatztaten von Mitarbeitern geht. „ Hier genügt laut Gesetz die bloße Tatbestandsverwirklichung durch den Mitarbeiter, ohne auf die Schuldhaftigkeit dieses Verhaltens abzustellen.“ Der Verband werde in diesem Fall selbst dann für eine Vorsatztat bestraft, wenn es beim Mitarbeiter an Verschulden fehlt. Denkbar wäre das etwa, wenn sich der Mitarbeiter auf entschuldigenden Notstand berufen kann. Einzige zusätzliche Voraussetzung: Auf Unternehmensleitungsebene muss ein Organisations – oder Überwachungsfehler dazu kommen – also ein bloß fahrlässiges Verhalten. Das Unternehmen könne also für ein Vorsatzdelikt bestraft werden, obwohl dort niemand einschlägige Schuld verwirklicht hat. Lewisch: „ Das erscheint mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot kaum vereinbar.“

In Österreich sind die pro Jahr nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ausgesprochenen Verurteilungen vorerst noch an einer Hand abzählbar. Auch in anderen Staaten sei die Bedeutung vergleichbarer Gesetze eher gering, so Lewisch, der anstelle der Verbandsverantwortlichkeit lieber „ mehr Individualverantwortlichkeit“ sehen würde. „ Nur Menschen handeln. Dieses Handeln braucht vernünftige und klare Verhaltensregeln, für deren Einhaltung der Einzelne dann auch geradestehen soll.“ Eine Kollektivierung individueller Verantwortlichkeit „ verdünne“ dagegen die Anreize für rechtmäßiges Verhalten. „ Verbandsverantwortlichkeit ist daher kontraproduktiv.“

Präventionsmaßnahmen dokumentieren

Um nicht mit dem Unternehmensstrafrecht in Berührung zu kommen, empfiehlt Natalie Seitz, Rechtsanwältin bei Kunz Schima Wallentin, die strikte Umsetzung von Compliancemaßnahmen: Verfassen eines Verhaltenskodex; Vorschriften über Produktsicherheit, Schuldung der Mitarbeiter in sämtlichen für ihre Tätigkeiten maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften. Und: „ Die Führungsebene muss hinweisen, dass rechtswidriges Verhalten streng geahndet wird.“ Das Complianceprogramm dürfe nicht nur auf dem Papier stehen, sondern müsse im Unternehmen gelebt werden.

Knötzl sieht das ähnlich: Nötig sei ein effizientes internes Kontrollsystem sowie Qualitäts – und Riskmanagement, um die Einhaltung der Compliance zu überprüfen und durchzusetzen. „ Sämtliche Präventionsmaßnahmen sind genau zu dokumentieren. Denn selbst wenn diese Maßnahmen eine Straftat nicht verhindern können und dem Unternehmen eine Strafverfahren droht, sind die bisherigen Anstrengungen – und deren Nachweis – maßgeblich dafür, ob es zu einer Verurteilung kommt, wie hoch die verhängte Geldbuße ausfällt und ob diese bedingt nachgesehen wird.“
Autor : Mag. Katharina Braun, "Die Presse"

Korruption in Österreich

Klassisches „Heimlichkeitsdelikt“ : Korruption. Der Schaden ist enorm, die Bekämpfung schwierig, weil die Beteiligten kaum Interesse an Aufdeckung haben. Eine neue Behörde soll Abhilfe schaffen.

Ab Herbst soll es in Wien eine zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption geben. Zuständig sein wird sie für Delikte mit Schadensbeträgen über fünf Millionen Euro. Sind derzeit sieben Staatsanwälte mit der Verfolgung von Korruption befasst, soll der Bereich auf 40 Mitarbeiter aufgestockt werden.

Das sei auch dringend nötig, meinen Experten. Dass noch vor Einführung der neuen Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Großverfahren in Angriff genommen werden, sei nicht zu erwarten, so Mathias Preuschl, Wirtschaftsstrafrechtsexperte bei PPH Rechtsanwälte. Denn: „Die bis dahin anhängigen Verfahren können dann von dieser Behörde an sich gezogen werden.“

Die praktische Bedeutung der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten ist groß. Allein der Anschein der Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden könne, wenn es um mächtige Personen geht, das Vertrauen der Bürger nachhaltig zerstören. Dasselbe gelte etwa für – tatsächliche oder scheinbare – Einflussnahmen auf die Verwaltung, um Auftragsvergaben an bestimmte Unternehmen zu erreichen.

In der Praxis gestaltet sich die Verfolgung von Korruption schon deshalb sehr schwierig, weil sie ein „Heimlichkeitsdelikt“ ist: Keiner der Beteiligten hat ein Interesse an Aufdeckung. „Die überwiegende Zahl der Hinweise zu Korruptionsfällen kommt von Mitarbeitern des betroffenen Unternehmens“, so Preuschl. Betriebe seien gut beraten, sogenannte „Whistelblower – Hotlines“ für anonyme Informationen einzurichten.

Entschließt sich ein Beteiligter zur Anzeige, kann er darauf hoffen, als Kronzeuge mit einer Geldbuße oder einer „Probezeit“ davon zu kommen. Voraussetzung: „ Er muss entscheidend zur Aufklärung der Tat beitragen. „Für den Anzeiger ist aber nicht fix, dass er in den Genuss dieser Maßnahmen kommt“, so Preuschl. Der Wert seiner Informationen werde retrospektiv betrachtet, und darüber, ob sie die Tataufklärung entscheidend gefördert habe, lasse sich trefflich diskutieren. Dazu kommt, dass der Informant der Erste sein muss, der dem Staatsanwalt einen „Tipp“ gibt – was schon den einen oder anderen Wettlauf von Informanten zur Behörde ausgelöst haben soll. Der Kronzeuge muss außerdem sein Wissen freiwillig mit dem Staatsanwalt teilen, bevor ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde.

Noch keine aufsehenerregenden Urteile

Die Kronzeugenregelung ist nicht unumstritten. Kritiker meinen, dass Strafrecht nicht verhandelbar sein sollte. Zudem sei die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, der „seine eigene Haut retten will“, zu hinterfragen.

Das Korruptionsstrafrecht selbst wurde wiederholt geändert. Erst 2008 waren die Straftatbestände neu gestaltet worden, bereits mit 1. September 2009 traten deutlich entschärfte Korruptionstatbestände in Kraft. So wurde der Amtsträgerbegriff eingeengt, und bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Geschenken wird nun auf das Dienstrecht der jeweiligen Berufsgruppe Bezug genommen. Auch dem Tatbestand des „Anfütterns“ – also der Gewährung von Vorteilen unabhängig von einem konkreten Amtsgeschäft – wurde die Spitze genommen: Jetzt muss nachgewiesen werden, dass der Vorteil mit dem Vorsatz auf Anbahnung eines künftigen Amtsgeschäftes gewährt worden ist. Begründet wurde das damit, dass die alten Bestimmungen Sponsoren verschreckt hätten, was für eine positive Wirtschaftsentwicklung kontraproduktiv sei.

Aufsehenerregende Verurteilungen wegen Korruption gab es bis jetzt noch nicht. Das wäre jedoch wünschenswert, meint Preuschl: „Denn wenn ein Unternehmen viel Geld in Compliance – Maßnahmen steckt, ein Mitbewerber dagegen für rechtswidriges Verhalten nie abgestraft wird, wird auf Dauer die Motivation für die Compliance sinken und dieser Bereich immer mehr vernachlässigt werden.“

Autor : Mag. Katharina Braun, "Die Presse"

Behinderte : Kündigungsschutz gelockert.

Kündigungsschutz : Er greift jetzt erst nach vier Jahren. Kurz vor Fristablauf zu kündigen, ist aber nicht ratsam.

Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde der besondere Kündigungsschutz für „ begünstigte Behinderte“ (ab 50 Prozent Behinderteneigenschaft) gelockert. „ Für neu Eingestellte gilt der jetzt erst nach vier Jahren. Die Frist von bisher sechs Monaten wurde damit deutlich erhöht“, sagt Julian Feichtinger, Partner und Leiter des Arbeitsrechtsteams bei Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati. Er begrüßt die Änderung: Die alte Regelung sei geradezu ein Paradebeispiel für gut gemeinte, aber letztlich kontraproduktive Schutzbestimmungen gewesen.

Arbeitnehmer, deren Behinderteneigenschaft bereits mit Bescheid festgestellt wurde, können während des nunmehr verlängerten Zeitraums eine Kündigung lediglich aus den allgemeinen Anfechtungsgründen bekämpfen. „ Wenn jedoch die Begünstigteneigenschaft erst nach Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt wird, greift der besondere Kündigungsschutz ausnahmsweise schon nach sechs Monaten“, so Martina Chlestil, Sozialrechtsexpertin der AK Wien. Ist die Behinderung die Folge eines Arbeitsunfalls, gilt der Schutz sogar sofort. „ Gleichzeitig wurde die Ausgleichstaxe erhöht“, so Chlestil. Das ist jener Ausgleichsbetrag, den der Arbeitgeber pro unbesetzter Behinderten – „ Pflichtstelle“ zu tragen hat.

Experten erwarten, dass sich durch die leichtere Kündbarkeit die Jobchancen von Behinderten erhöhen. Für Arbeitgeber nicht ratsam ist es, Betroffene kurz vor dem Auslaufen der Vierjahreszeit noch schnell zu kündigen – das könnte Diskriminierung sein.

Autor : Mag. Katharina Braun für „Die Presse“, veröffentlicht am 28.1.2011

Mobbing : Auf Hilferufe hören !

Mobbing : Es kann Betroffenen den Arbeitsalltag zur Hölle machen. Gefordert ist dann der Arbeitgeber. Greift er nicht ein, wird er eventuell sogar haftbar.

Wenn Menschen sehr ungern zur Arbeit gehen, hat es mitunter triftige Gründe. Laut Statistik Austria war rund ein Prozent der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz schon einmal mit Gewalt oder deren Androhung konfrontiert, von Belästigung oder Mobbing waren 2,3 Prozent betroffen. Die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen: Experten gehen von bis zu 300.000 Mobbingopfern in Österreich aus. „ Es ist wichtig, dass Unternehmen Rahmenbedingungen schaffen, in denen darüber gesprochen werden kann“, sagt ÖGB – Bundesfrauenvorsitzende Brigitte Ruprecht. „ Nur wenn das Thema aus dem Tabu geholt wird, können die Ursachen behoben werden.“

Für Mobbing gibt es keine einheitliche Definition, wohl aber typische Merkmale: konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz und wiederholte Angriffe auf eine unterlegene Person, bis diese aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ähnlich wie die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönte Belästigung bedeutet Mobbing eine Herabwürdigung des Opfers und treibt es in die Isolation. Mobbing kann auch ein Teilaspekt geschlechtsbezogener Belästigung sein und ist dann vom Gleichbehandlungsgesetz erfasst.
„ Dieses stellt nicht nur die Belästigung unter Sanktion, sondern auch den Arbeitgeber, wenn er es unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen“, sagt Natalie Seitz, Arbeitsrechtsexpertin bei Kunz Schima Wallentin. „ Angemessen“ sei die Abhilfe nur dann, wenn die die Belästigungen unterbricht und sicherstellt, dass es zu keinen weiteren Übergriffen kommt.

Eine Gesetzesnovelle soll den Mindestschadenersatz bei sexuellen Belästigungen von 720 auf 1000 Euro anheben. „ Die zugesprochenen Schadenersatzbeträge lagen zwar bisher auch schon oft darüber, sind aber angesichts der sozialen Bedeutung dieses Problems wohl selbst mit ein paar tausend Euro immer noch zu vernachlässigen“, meint Simone Slatin, Arbeitsrechtexpertin bei Baker & Mc Kenzie Diwok Hermann Petsche.

Auch aus seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht heraus muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter vor Mobbing schützen. Er hat den oder die Belästiger abzumahnen, zu verwarnen oder – wenn möglich – zu versetzen. Reicht das nicht aus, muss er sie kündigen oder entlassen. Alles sollte genau dokumentiert werden, nicht zuletzt, um nicht in Beweisnotstand zu kommen, wenn die Kündigung oder Entlassung angefochten wird. Mitunter könne auch externe Beratung – insbesondere psychologische und juristische – geboten sein, um die Konfliktsituation zu entschärffern, rät der auf Arbeitsrecht spezialisierte Thomas Majoros.

Wer klagt schon gern Kollegen?

Bleibt der Arbeitgeber untätig, obwohl er von dem Problem weiß, kann er gegenüber dem Betroffenen schadenersatzpflichtig werden. „ Schadenersatz-, Beseitigungs – und Unterlassungsansprüche sind aber aus Mangel an Beweisen oft schwer vor Gericht durchsetzbar“, relaviert Slatin. „ Dazu kommt, dass kaum jemand gern seinen Arbeitgeber oder einen Kollegen klagt, solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, noch dazu unter dem Damoklesschwert der Kostenbelastung bei Prozessverlust.“ Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, steht dem Belästigten ein Leistungsverweigerungs – und Austrittsrecht zu. „ Bei berechtigtem Austritt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis durch Kündigung geendet hätte“, so Majoros – also auf sein Gehalt bis zum ende der für den Dienstgeber geltenden Kündigungsfrist, die Abgeltung des offenen Urlaubs und eventuell die „ Abfertigung alt“.

Mobbing kann Betroffene in ein Burn –out treiben oder andere Gesundheitsstörungen auslösen. Eventuell könne das als Arbeitsunfall qualifiziert werden und zu einer Leistungsverpflichtung der Unfallversicherung führen, sagt Seitz. „ Entscheidendes Zurechnungskriterium ist der Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Erwerbstätigkeit. Dem Arbeitnehmer könne sogar eine Invaliditätspension aufgrund einer durch Mobbing herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit zustehen.“

Oft handle es sich bei Mobbingopfern um sehr engagierte Mitarbeiter, die dadurch den Argwohn ihrer Kollegen erweckt haben, berichtet Coach Elisabeth Kollmann. „ Ein Arbeitgeber sollte daher nicht nur aus rechtlichen Gründen dafür sorgen, dass die Belästigungen aufhören, sondern auch aus dem Eigennutz heraus, einen guten Mitarbeiter nicht zu verlieren.“ Belästigten rät sie, die Vorfälle genau zu protokollieren. Das macht sie leichter beweisbar.

Autor : Mag. Katharina Braun für „Die Presse“, veröffentlicht am 28.1.2011

Offenlegung von Gehältern

Gehälter. Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz ist jetzt fix. Sie gilt ab 1. März.

Gleiche Gehälter für Männer und Frauen sind in Österreich alles andere als selbstverständlich. Vor allem in Führungspositionen seien die Einkommensunterschiede eklatant, sagt Ingrid Moritz, Leiterin der Abteilung Frauen und Familie der AK Wien. „ Arbeitgeber erklären die Einkommensschere gern mit dem besseren Verhandlungsgeschick der Männer. Eine unterschiedliche Bezahlung aus diesem Grund wäre aber jedenfalls diskriminierend.“

„ Oft erfahren Frauen nur durch Zufall vom Mehrverdienst ihrer gleich qualifizierten männlichen Kollegen“, so Michaela Muschitz, Präsidentin des Frauennetzwerks Business & Professional Women Austria. Als Rechtfertigung werde immer noch das Argument herangezogen, dass Frauen schwanger werden können und dann ausfallen. „ Dem ist entgegenzuhalten, dass statistisch gesehen Männer öfter ihre Arbeitsstellung wechseln.“ Und: „ Es bräuchte eine viel höher Akzeptanz der Väterkarenz.“

Ab 1. März 2011 soll eine Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz mehr Transparenz bringen. Unternehmen müssen dann in Stelleninseraten den kollektivvertraglichen Mindestlohn angeben, ebenso, ob sie bereit sind, mehr zu zahlen. Moritz hofft auf Veränderungen bei der Berufswahl, wenn vergleichbar wird, in welchen Branchen sich wie viel verdienen lässt. Eher kritisch sieh die Wirtschaftskammer die Neuregelung: Nicht einmal Experten seien immer in der Lage, gesichert Auskunft über den Mindestlohn zu geben. Und auch vom Wissen, dass ein Arbeitgeber eventuell noch etwas drauflegt, habe man wenig, wenn man das Ausmaß nicht kennt.

Unternehmen ab einer bestimmten Grüße müssen außerdem alle zwei Jahre betriebsinterne Einkommensberichte über die Durchschnittsgehälter erstellen, gegliedert nach Verwendungsgruppen und Geschlecht. Zugang zum Bericht hat der Betriebsrat; in Unternehmen ohne Betriebsrat muss er in einem allen Mitarbeitern zugänglichen Raum aufgelegt werden. Zunächst betrifft das nur Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern, schrittweise werden auch kleinere einbezogen. Nach außen tragen dürfen Arbeitnehmer den Inhalt der Einkommensberichte nicht: Fürs Ausplaudern droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 360 Euro.

Keine Strafen für Säumige

Eine Verwaltungsstrafe für jene, die auf den Bericht „vergessen“, ist nicht vorgesehen; trotzdem hält die auf Arbeitsrecht spezialisiere Wiener Rechtsanwältin Kristina Silberbauer die Neuregelung nicht für ganz zahnlos. „ Der Betriebsrat kann immerhin auf Erstellung und Übermittlung des Berichts klagen.“ Und es lohne sich nicht, deshalb eine Vergiftung des Betriebsklimas zu riskieren. Umstritten ist, ob sich nur durchs Berichtschreiben in den Gehaltsstrukturen allzu viel ändern wird. Moritz sieht es aber positiv, dass sich Betriebe künftig systematisch mit der Frage befassen müssen, ob sie Frauen und Männern in den jeweiligen Einstufungen gleich viel zahlen. „ Das stärkt die Verantwortung der Arbeitgeber für Fairness bei der Entlohnung.“

Allzu viele Verfahren bei der Gleichbehandlungskommission wegen diskriminierender Entlohnung gibt es laut Moritz bisher nicht – auch das hänge mit dem Nichtwissen um die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zusammen. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft kann nun aber bei den Sozialversicherungsträgern Informationen über das Einkommen von Vergleichspersonen anfordern, wenn Diskriminierungsverdacht besteht. „Damit werden für die Arbeitnehmer die Erfolgsaussichten eines allfälligen Prozesses besser abschätzbar.“

Autor : Mag. Katharina Braun für „Die Presse“, veröffentlicht am 28.1.2011

Last – Minute – Steueroptimierung

Steuertipps. Vor Jahresende lassen sich noch eine ganze Reihe von Steuerbegünstigungen einfordern: vom Gewinnfreibetrag über die Ausgabenpauschale bis hin zum Werbeaufwand.

Unternehmer, die für das heurige Jahr noch allfällige Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen wollen, stehen kurz vor dem Jahreswechsel unter besonderem Zugzwang. Dafür sieht der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor.

An erster Stelle ist wohl der neue Gewinnfreibetrag zu nennen, der mit der Steuerreform 2009 eingeführt wurde und den seit heuer alle natürliche Personen mit betrieblichen Einkunftsarten (Land – und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) in Anspruch nehmen können. Damit lassen sich dreizehn Prozent des Gewinnes des Betriebs, maximal jedoch 100.000 pro Jahr – dies entspricht Gewinnen bis 769.230 Euro – an Steuern einsparen. „ Unternehmer, die für das Jahr 2010 mit einem Gewinn von mehr als 30.000 Euro rechnen, sollten daher ihre heurigen Investitionen überprüfen“, rät Martina Heidinger, Steuerberaterin bei SOT – Süd – Ost – Treuhand. „ Reichen die Investitionen zur Deckung des investitionsbedingten Grundfreibetrages – das sind dreizehn Prozent des 30.000 Euro übersteigenden Gewinnes – nicht aus, könnte man noch vor Jahresende den Ankauf von begünstigten Wertpapieren in Betracht ziehen. Darunter fallen etwa in Euro begebene Anleihen sowie Anleihen – und Immobilienfonds.“

Ausgabenpauschale

Catharina Karl, Steuerberaterin der Wiener Kanzlei „ Steuerkooperation“ weist jedoch darauf hin, dass die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Gesellschafter bzw. Geschäftsführer üblicherweise eher die sechsprozentige Ausgabenpauschale zur Verringerung ihrer Steuerlast in Anspruch nehmen. Der Grund: „ Der Ankauf von deckungsfähigen Wertpapieren zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages geht mit einem auf fünf Jahre laufenden Verzicht auf die Ausgabenpauschale einher. Durchgerechnet macht die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages folglich erst ab konstanten Geschäftsführergewinnen von jährlich mindestens 100.000 Euro tatsächlich Sinn. Genau das wird aber oft übersehen.“

2010 zum letzten Mal möglich ist hingegen die vorzeitige 30 – prozentige Abschreibung von bestimmten Wirtschaftsgütern. „ Da die vorzeitige Abschreibung nur mehr für Anschaffungs – und Herstellungsvorgänge bis zum 31.12. möglich ist, sollte überlegt werden, ohnehin geplante Investitionen mit längerer Nutzungsdauer bis dahin zu tätigen. Diese Abschreibung kann auch für Investitionen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind, geltend gemacht werden“, weiß Heidinger. Bis zum nächsten Jahr zuwarten sollte man hingegen mit dem Abschluss eines Kreditvertrages. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 -2014 sollnämlich die Gebühr für Darlehens – und Kreditverträge, die sich bisher auf 0,8 bis 1,5 Prozent der Kreditsumme bemaß, abgeschafft werden.

Nicht nur positiv fürs Gewissen, sondern auch für die Steuererklärung kann sich soziale Wohltätigkeit auswirken: Steuerberaterin Karl weist darauf hin, dass Unternehmer, die Geld aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Institutionen spenden, diesen Betrag bis auf maximal zehn Prozent des Vorjahresgewinn steuerlich absetzen können. „ Bei einem Spitzensteuersatz von 50 Prozent bedeutet dies eine Verdoppelung des Betrages im Vergleich zu früher“, so die Expertin.

Werbeaufwand

Ähnliches gilt für Geld – und Sachspenden im Zusammenhang mit einer eventuellen Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen. Diese sind sogar vom Umfang her unbegrenzt. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist allerdings, dass diese Ausgaben als Werbung, etwa durch Erwähnung in Werbeprospekten oder auf der Homepage des Unternehmens, entsprechend vermarktet werden. In die gleiche Kategorie fallen Sponsorbeiträge ab diverse gemeinnützige, kulturelle oder sportliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine usw.), wenn damit ein angemessener Beitrag in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Heidinger. „ Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht mehr um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.“

Weihnachtsgeschenke

Steuerzuckerln lassen sich schließlich auch rund um die Weihnachtszeit lukrieren. Die Wirtschaftstreuhänderin und Buchautorin Christine Hapala etwa weist darauf hin, dass Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer bis 186 Euro steuerfrei sind. „ Rein vom Gesetz sollte zwar ein Zusammenhang mit einer Betriebsfeier gegeben sein, in der Praxis wird dies aber nicht so streng gehandhabt“, weiß die Expertin.

Ein letzter Tipp für Jungunternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 30.000 Euro: Diese sollten in Betracht ziehen, bis spätestens Jahresende rückwirkend die Befreiung von der Kranken – und Pensionsversicherung nach GSVG zu beantragen. Ziviltechniker, die bereits am 31.12.2009 tätig waren, sollten sich hingegen überlegen, ob sie nicht vor dem 31.12.2010 in die Selbständigenvorsorge eintreten wollen. Die Beiträge werden steuerfrei veranlagt und sind bei der Auszahlung als Rente steuerfrei, sonst mit sechs Prozent steuerbegünstigt.

Wirtschaftsgüter:
Investition ist nicht gleich Investition

Gewinnfreibetrag. In Anspruch nehmen kann ihn nur, wer gewisse Bedingungen erfüllt.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag – dieser steht jedem Steuerpflichtigen bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro automatisch zu – und einem allenfalls geltend zu machenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.

Limit für Grundfreibetrag

Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, kann ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) Freibetrag allerdings nur geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Neben abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern kommt hier der Kauf von bestimmten Wertpapieren infrage. Dazu gehören etwa in Euro begebene Anleihen sowie Anleihen – und Immobilienfonds.

Nicht geeignet als Investitionsdeckung für den Grundfreibetrag sind alle nicht abnutzbaren Anlagen wie Grund und Boden, unkörperliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Rechte, Patente oder Finanzanlagen mit Ausnahme der erwähnten Wertpapiere. Auch Pkw, Kombis, Luftfahrzeuge, gebrauchte Anlagen oder Investitionen, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird, fallen nicht darunter. Ausgeschlossen sind zudem Investitionen, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht. Eine Ausnahme bilden hier zentrale Einkaufsgesellschaften im Konzern.

Autor : Mag.Katharina Braun – "DiePresse" – 17.12.2010

Vom Finanzamt Geld zurückholen !

Arbeitnehmerveranlagung. Auch wer keine Steuererklärung machen muss, ist mitunter gut beraten, es freiwillig zu tun. Denn nur dann können bestimmte Steuervorteile geltend gemacht werden.

Der Jahreswechsel bedeutet nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer die Einleitung des Countdowns zur Geltendmachung von Steuervorteilen. Möglich ist das um Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung, die letztlich nichts anderes als eine „ vereinfachte“ Form einer Einkommenssteuererklärung ist. Sie kann auch elektronisch über die Homepage des Finanzministeriums abgewickelt werden (www.bmf.gv.at).

Mitunter sind Arbeitnehmer sogar zur Veranlagung verpflichtet, etwa, wenn sie gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen. Veranlagt man freiwillig, hat man für den „ Steuerausgleich“ fünf Jahre Zeit. Das bedeutet, dass bis Ende dieses Jahres noch die Erklärungen für 2005 abgegeben werden können.

„ Grundsätzlich kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ab dem 1. Jänner des Folgejahres beim Finanzamt eingebracht werden“, sagt Steuerberaterin Michaela Wiesner von der Treubilanz Steuerberatung. Bei mehr als einem Dienstgeber oder bei Unterbrechungen empfehle es sich jedoch, bis Anfang März damit zu warten. Denn die Dienstgeber haben bis Ende Februar Zeit, den Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln. „ Fehlt ein Lohnzettel, kann es passieren, dass ausbezahlte Guthaben zu Unrecht wieder zurückbezahlt werden müssen:“

Versicherungszeiten nachkaufen?

Mit dem Sparpaket zur Budgetsanierung kommen einige Verteuerungen auf den Steuerzahler zu. Unter anderem ist der Nachkauf von Schul – und Ausbildungszeiten davon betroffen, der erheblich teurer werden soll. „ Für Arbeitnehmer ist daher ein Nachkauf noch 2010 zu überlegen, zum Beispiel zur Sicherung der „Hacklerregelung“ , sagt Elisabeth Westermayer, Steuerberaterin bei Eurax. Im Jahr der Zahlung verringert der Nachkauf – ohne Höchstbetrag – die Steuerbemessungsgrundlage.

Zudem, so Westermayer, können letztmalig bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag von 2.920 Euro – mehr für Alleinverdiener und bei mindestens drei Kindern – Aufwendungen für junge Aktien und Genussscheine geltend gemacht werden. „ Der große Brüller“ sei der Ankauf solcher Papiere allerdings nie gewesen, so die Expertin. „ Denn abgesehen von dem Höchstbetrag, konnte dadurch nur beschränkt die Bemessungsgrundlage vermindert werden.“ Auch können nach wie vor Kirchenbeiträge, Steuerberatungskosten und Zuwendungen an spendenbegünstigte Institutionen – die auf der Homepage des Finanzministeriums aufgelistet sind – als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Werbungskosten geltend machen

Neben den Sonderausgaben können auch mit dem Beruf zusammenhängende Ausgaben als Werbungskosten steuermindernd wirken. „ Ausgaben für Arbeitsmittel, zum Beispiel einem PC, Fachliteratur, berufliche Reisekosten, die vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden oder Ausgaben für Fortbildung wirken sich jedoch steuerlich erst dann aus, wenn sie in Summe den Pauschalbetrag in Höhe von 132 Euro überschreiten“, so Wiesner. Eventuell lohne es sich, eine ohnehin geplante Ausgabe noch ins Jahr 2010 vorzuziehen. „ Dabei ist jedoch etwa bei der Anschaffung eines PCs die Abschreibungskürzung zu bedenken, die mit einer Investitionsbeschaffung in der zweiten Jahreshälfte einhergeht.“

Steuerabschreibungsmöglichkeiten gibt es auch rund um das Thema Kinderbetreuung. „ Wie schon 2009 sind auch 2010 die Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 Euro für Kinder, die am 1. Jänner des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, absetzbar“, so Westermayer. Die Kinderbetreuung muss durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen, die eine entsprechende Ausbildung im Ausmaß von 16 Stunden nachweisen können. Da es sich hierbei um einen Freibetrag handelt, wirkt sich dieser immer bei dem Elternteil günstiger aus, der das höhere Einkommen hat.

Wahlmöglichkeit beim Kinderfreibetrag

Die Kinderfreibeträge sind an die Familienbeihilfe gebunden. Bei Kindern im gemeinsamen Haushalt besteht ein Wahlrecht; Entweder schlägt sich der Freibetrag mit 220 Euro bei einem Elternteil oder bei beiden mit je 132 Euro zu Buche, Der Kinderfreibetrag wirkt sich jedoch nur aus, wenn das Jahreseinkommen – im Sinne der steuerpflichtigen Bezüge – über 11.000 Euro liegt und tatsächlich Lohnsteuer bezahlt wurde. Wenn ein Partner nicht berufstätig ist, geringfügig oder Teilzeit arbeitet, empfiehlt es sich, dass der erwerbstätige Partner die 220 Euro beantragt. Beziehen beide ein Gehalt im lohnsteuerpflichtigen Bereich, ist jedenfalls die Aufteilung auf zweimal 132 Euro steuerlich günstiger.

Eine gewisse Steuererleichterung gibt es auch für jene, die neben einer nicht selbständigen Arbeit eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben oder etwa Mieteinnahmen beziehen. Der Zuverdienst aus anderen Einkünften – zum Beispiel aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Funktionsgebühren – ist bis zu einem Betrag von 730 Euro steuerbefreit.

Autor :Mag. Katharina Braun„ Die Presse“, veröffentlicht am 17.12.2010

Insiderhandel : Ich weiß etwas, was du nicht weißt.

Insiderhandel. Wer Unternehmensinterna kennt und das für Aktiengeschäfte ausnützt, macht sich strafbar. Im Detail ist die Abgrenzung jedoch schwierig. Experten kritisieren Unklarheiten im Gesetz.

Wie tauglich sind die heimischen Vorschriften gegen Insiderhandel? Darüber wird zurzeit heftig diskutiert. Vor allem die Regeln über sogenannte „ Director´s Dealings“ seien unklar, lautet ein Hauptkritikpunkt. Topmanager können hier leicht in ein Dilemma kommen: Sind sie zugleich Aktionäre ihres Unternehmens, geraten sie bei Transaktionen rasch in Verdacht, ihren Wissensvorsprung auszunützen. Sind sie es nicht, schadet das womöglich dem Unternehmensimage, frei nach dem Motto: Der Chef wird schon wissen, warum er sein eigenes Geld lieber nicht in die Firma steckt.

Geregelt ist das Verbot des Insiderhandels – in Umsetzung der europäischen Marktmissbrauchs – Richtlinie – im Börsegesetz. „ Diese Bestimmungen sind sehr komplex und unstrukturiert“, so Rechtsanwalt Manfred Ketzer aus der Kanzlei Hausmaninger Kletter. Einfach ist lediglich die Regelung des Gerichtsstandes: Zuständig ist immer das Landesgericht für Strafsachen Wien. „ Hintergrund ist der Wunsch, zu diesem diffizilen Tatbestand ein Kompetenzzentrum zu schaffen“, meint Ketzer.

Was ist überhaupt eine Insiderinformation? Es handelt sich dabei um eine genaue Information, die Emittenten von Finanzinstrumenten betrifft und, würde sie öffentlich bekannt, geeignet wäre, den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Also etwa Insiderwissen über das Unternehmen, seine Auftragslage, Finanzierungssituation, bevorstehende Geschäftsabschlüsse oder sonstige Dinge, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich bei Entscheidungen als Grundlage mitberücksichtigen würde. Um Insiderhandel zu verhindern, müssen Emittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformation, die sie unmittelbar betreffen, in Form sogenannter Adhoc – Meldungen unverzüglich der Börse bekannt geben.

Einen Missbrauch begeht nicht nur, wer aufgrund einer solchen, noch unveröffentlichten Information Wertpapiere kauft oder verkauft, sondern auch, wer auf dieser Basis eine Kauf – oder Verkaufsempfehlung gibt oder die Information unzulässigerweise an einen Dritten weitergibt. „ Die gesetzliche Regelung lässt viele Fragen offen, zum Beispiel, was im Einzelfall unter einer erheblichen Beeinflussung des Kurses zu verstehen ist oder ob tatsächlich bereits eine genaue Information vorlag“, so Ketzer.

Noch keine Verurteilung

Als entsprechend schwierig erweist sich die praktische Anwendung dieser Bestimmungen. Einerseits gerät man als Manager leicht in falschen Verdacht, andererseits sind tatsächliche Verstöße schwer nachweisbar. Zum Missbrauch einer Insiderinformation gibt es, so Hubert Hinterhofer, Professor an der Universität Salzburg, bisher keine OGH Rechtsprechung. Und die gerichtliche Kriminalstatistik bis 2009 weise keine winzige Verurteilung wegen Insiderhandels aus.

„ Rund um das Thema spielt sich vieles in einer Grauzone ab“, gibt Anlegervertreter Wilhelm Rasinger zu bedenken. Aufgrund der fehlenden Verurteilungen dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass „ alles in bester Ordnung sei“. Insiderhandel erschüttere das Vertrauen in den Kapitalmarkt, weshalb in solchen Fällen „ alle ein Interesse an der Aufklärung haben müssten“, meint er.

Die Strafdrohung gilt, so Hinterhofer nicht nur für Primärinsider, etwa Vorstands – oder Aufsichtsratmitglieder. Sondern auch für Sekundärinsider, also Personen, denen eine Insiderinformation mitgeteilt wurde und die sie dann verwerten. Der Tatbestand ist sehr weit gefasst, beispielsweise muss nicht unbedingt ein Bereicherungsvorsatz vorliegen. Zudem gibt es etwa für Bankbeamte, wollen diese nicht selbst straffällig werden, eine Meldepflicht, wenn sie auffällige Banktransaktionen mitbekommen.

Taxler als Insider

„ Strafbar wäre auch ein Taxifahrer, der den Vorstand einer Aktiengesellschaft chauffiert, dabei von der bevorstehenden Unternehmensübernahme erfährt und aufgrund dieser Information einen Aktienkauf tätigt“, erklärt Ketzer. „ Oder der Gast eines Firmenbanketts, der in einem Gespräch mit dem Vorstand von dem M & A Deal erfährt.“

Damit es zu einer Verurteilung kommt, müsste jedoch der Staatsanwaltschaft der Nachweis gelingen, dass es sich dabei um eine „genaue“ Information mit „erheblichen“ Einfluss auf den Börsekurs gehandelt hat. Und dass die Kauf – oder Verkaufsentscheidung tatsächlich dadurch zustande gekommen ist und nicht etwa aufgrund anderer Gerüchte, die wahrlich nicht verboten sind. Entsprechend komplex sind die Ermittlungen, und es gibt zwangsläufig eine breite Grauzone.

Börsenotierte Unternehmen unterliegen diesbezüglich der Aufsicht der FMA. „ Ergibt sich aus der laufenden Überwachung des Handels ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen dieses Verbot des Insiderhandels, muss die FMA das bei der Staatsanwaltschaft anzeigen“, erklärt FMA – Sprecher Klaus Grubelnik. Diese kann die FMA mit weiteren Ermittlungen beauftragen, die rechtliche Beurteilung der Ergebnisse liegt aber bei der Staatsanwaltschaft und Gericht.

Umstritten ist, ob die FMA mehr Ermittlungsbefugnisse bekommen sollte. Das könne nicht ohne Rechtsgüterabwägung erfolgen, sagt Helmut Fuchs, Strafrechtsprofessor an der Universität Wien. Dem Schutz des Vermögens stehen die Persönlichkeitsrechte des zu Überwachenden gegenüber. „ Bei einem konkreten Tatverdacht sind ohnedies die strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen zulässig, so Fuchs. „Aber für eine wirksame Verfolgung von Insidergeschäften müsste man alle größeren Transaktionen präventiv überwachen.“ Und das würde auch die redlichen Geschäfte treffen.

„ Beurteilt man die Effizienz des Gesetzes allein anhand der Praxisrelevanz, ist es eher ineffizient. Aber ein solcher Zugang wäre verkürzt“, mein Hinterhofer. „ Es könnte ja auch sein, dass das an sich strenge Verbot des Insiderhandels so präventiv wirkt, dass es potenzielle Täter davon abhält.“ Verifizieren lässt sich das allerdings kaum. Und auch die weitere Entwicklung stehe in den Sternen, der Ausgang der anhängigen Verfahren sei offen. „ In Deutschland gab es eine aufsehenerregende Verurteilung wegen Insiderhandels, die auch vom deutschen BGH im Prinzip bestätigt wurde.“

Wachsende Sensibilisierung

Sorgfaltspflichten. Unternehmen müssen sich darum kümmern, dass vertrauliche Informationen das auch bleiben. Und Listen ihrer „ Insider“ führen. Die stehen dann als Anleger unter besonderer Beobachtung.

Emittenten, deren Wertpapiere zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr der Wiener Börse zugelassen sind, sind nicht nur an die Regeln des Börsegesetzes gebunden. Sie haben auch die Emittenten – Compliance – Verordnung (ECV) zu beachten. Diese präzisiert börsengesetzliche Vorschriften zur Unterbindung des Insiderhandels. Demnach müssen Emittenten ihre Mitarbeiter über das Verbot des Insiderhandels informieren, Regeln über die Informationsweitergabe im Unternehmen erlassen und organisatorische Maßnahmen zur Unterbindung des Insiderhandels schaffen.

Die ECV verpflichtet Emittenten unter anderem auch zur Bestellung eines Compliance – Verantwortlichen, zur Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen ( „ Chinese Walls“) sowie zur Einführung von Sperrfirsten und Handelsverboten, die innerhalb solcher Vertraulichkeitsbereiche tätig sind.

Wer braucht welche Infos?

„ Emittenten haben auch ein Insiderverzeichnis zu führen“, so Rechtsanwalt Manfred Ketzer. „ Darin sind diejenigen anzuführen, die Zugang zu Insiderinformationen haben.“ Bei allfälligen Marktaktivitäten prüfe die FMA, ob die Kontoverbindung, über die die Transaktion erfolgte, einem dieser Insider zuzuordnen ist.

Teilweise mangelt es in den Unternehmen noch am Verständnis dafür, was überhaut Insiderinformationen sind.

Kümmert man sich nicht darum, drohen Haftungsfolgen.

Autor : Mag. Katharina Braun für die Tageszeitung „die Presse“, veröffentlicht am 17.12.2010

Immobilieninvestments: Die Sieger des Steuerpakets.

Aufwind. Neue Steuerregeln könnten die Beliebtheit realer Werte als Anlageobjekte erhöhen.

Mit Aktien hat der Durchschnittsösterreicher wenig am Hut, Österreich bildet bei der Aktienveranlagung das europäische Schlusslicht. Weit beliebter sind da schon Immobilieninvestments – und die Vorliebe dafür könnte sich weiter verstärken.

Denn während beispielsweise Immobilienaktien künftig von der neuen Vermögenszuwachssteuer erfasst sind, bleiben Direktinvestitionen in Immobilien davon ausgeklammert.

„ Unter Direktinvestition ist neben dem Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums an einer Immobilie auch die Anschaffung von Anteilen an einer Personengesellschaf, die Immobilien besitzt, zu verstehen“, so Roland Reisch, geschäftsführender Gesellschafter von TPA Horwath.

Für Helmut Hardt, geschäftsführender Direktor der Wiener Privatbank sind die Immobilien – Direktinvestments die indirekten Sieger des Steuerpakets. Denn bei Wertpapierveranlagungen müsse man nicht nur mit höheren Wertschwankungen leben, sondern künftig außerdem noch 25 % der Gewinne an den Staat abführen. „ Das drückt deutlich auf die Rendite. Immobilien – Direktinvestments werden dadurch sehr attraktiv.“

Aufwendungen verteilen?

Entschärft werden soll ein steuerliches Problem, das bislang im Zusammenhang mit Immobilieninvestments bestand. Nämlich das Fehlen ausreichender Möglichkeiten, im Rahmen außerbetrieblicher Einkünfte – insbesondere aus Vermietung und Verpachtung – Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen. So entschied der Verwaltungsgerichtshof noch im Juni dieses Jahres in einem Fall, bei dem es um den Abbruch eines Gebäudes und die Neuerrichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück ging, dass es sich bei den gesamten Kosten – dem Restbuchwert des Gebäudes samt Abbruchkosten – um Werbungskosten handle und deren sofortige Abschreibung geboten sei. Er knüpft bei dieser Entscheidung an die sogenannte „ Opfertheorie“ an: Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein noch benutzbares Gebäude mit der Absicht, es abzureißen, und wird dann anstelle dieses Gebäudes ein neues errichtet – also das alte quasi „ geopfert“ -, sind demnach unter bestimmten Umständen die Abbruchkosten und der Restbuchwert auf die Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu aktivieren und somit auf die Folgejahre aufzuteilen. Im vorliegenden Fall sei aber kein Gebäude errichtet worden, sondern eben ein Parkplatz, so der VwGH.

Die Beurteilung als Werbungskosten sei aber für den Steuerpflichtigen ein erheblicher Nachteil, mein Steuerberater Michael Meischl von der Steuer & Beratung GmbH. Denn:
„ Werbungskosten wirken sich nur im Jahr des Abflusses aus, und ein Verlustvortrag ist ausschließlich bei den betrieblichen Einkunftarten zulässig.“ Bei außerbetrieblichen jedoch nicht. Der Steuerpflichtige fällt somit um die Möglichkeit um, den Verlust mit Einnahmen gegenzurechnen.

Das könnte bald entschärft werden: Das Einkommensteuergesetz soll dahingehend geändert werden, dass auch im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmte Aufwendungen auf Antrag über 10 Jahre verteilt werden können. Man muss dann also nicht mehr die „ Opfertheorie“ strapazieren, um in den Genuss dieser Erleichterung zu kommen. Anlass war eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die geltende Regelung außerordentliche Wertverluste und ungewöhnliche Kosten im Zusammenhang mit Mietobjekten nicht ausreichend berücksichtigt.

Zu beachten ist außerdem, dass ab der Veranlagung 2010 der Gewinnfreibetrag auch für Anschaffungs – und Herstellungskosten für Gebäude geltend gemacht werden kann. Bis zu 100.000 Euro Gewinn – abzüglich des Grundfreibetrages von 30.000 Euro – können so um 13 Prozent verringert werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Investition.

Unverändert bleibt, so Reisch, die Spekulationsfrist beim Erwerb von Immobilien. Für Direktinvestments im Privatvermögen gilt nach wie vor eine Mindestbehaltedauer von zehn Jahren. Nach deren Ablauf kann die Immobilie steuerfrei verkauft werden.

Autor : Mag.Katharina Braun – "DiePresse" – Wien

Von Vätern, Kindern und Detektiven

Die technischen Möglichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft sind ausgereift – rechtlich ist aber vieles unklar. Vor allem fehlen in Österreich Regeln darüber, wann Tests legal sind und wann nicht.

In Österreich werden rund 4000 Vaterschaftstests durchgeführt. In jedem vierten Fall stellt sich heraus, dass derjenige der als Kindesvater gilt, es tatsächlich nicht ist. Im Klartext: Pro Jahr irren sich mindestens 1000 Mütter bei der Angabe zur Vaterschaft – oder sagen bewusst die Unwahrheit.

Diese relativ hohe Zahl erklärt Susanne Haas, Molekulargenetikerin und Leiterin des Labor Confidence, zum Teil mit dem Phänomen des „ Gen – Shopping“. „ Es gibt Studien die besagen, dass Frauen, klischeehaft gesprochen, in ihren fruchtbaren Tagen auf den muskelbepackten Testosterontypen abfahren, während sie sonst auf den alltagstauglichen Mann setzen. Böse ausgedrückt: Für die Gene nimmt Frau sich den Macho, für die Erziehung des Kindes den Softie.“

Im Vergleich zu früher sind Vaterschaftstests heute um 400 – 500 Euro geradezu wohlfeil. Ein gerichtlich angeordneter Test schlägt mit 700 bis 1500 Euro zu Buche. Wichtig sei, so Haas, dass das Labor, in dem der Test durchgeführt wird, gerichtsverwertbare Gutachten erstellen kann und über die nötigen Zertifikate jährlicher Laborleistungstests verfügt.

Doris Täubel – Weinreich, Familienrichterin am Bezirksgericht Innere Stadt Wien und Vorsitzende der Fachgruppe Familienrecht bei der österreichischen Richtervereinigung, gibt jedoch zu bedenken, dass privat durchgeführte Tests im Streitfall oft nicht reichen. „ Selbst wenn ein solcher Test bereits vorliegt, wird gerichtlich ein nochmaliger Vaterschafstest durchzuführen sein.“ Schon allein deshalb, weil beim privat durchgeführten Test nicht unbedingt beweisbar sei, dass auch wirklich die DNA – Probe der richtigen Person verwendet wurde.

Detektive im Einsatz.

Denn nicht immer erfolgen private Tests im Einvernehmen der Betroffenen. Dass sich jemand zu diesem Zweck heimlich DNA – Material verschafft, kommt nicht nur in Romanen vor, sondern durchaus auch in der Realität. Fantasievolle Vorstellungen darüber erweisen sich als gar nicht so falsch, wie Markus Schwaiger, Berufsdetektiv und Gründer der Europäischen Detektiv – Akademie (Eurodet), bestätigt: „ Das reicht vom stundenlangen Observieren bis zum Wühlen im Müll.“ Gesucht werde etwa nach Taschentüchern, benützten Trinkgläsern oder – dosen, Kaugummis oder Zigarettenstummeln, Kostenpunkt für den Detektiveinsatz: „ Ab 200 Euro, nach oben offen, Je nach Situation.“

Mitunter braucht man allerdings gar nicht von allen Beteiligten DNA – Material. Will man feststellen, ob zwei Buben denselben Vater haben, komme man ohne DNA – Probe des Vaters aus, erklärt Haas. „ Die männlichen Nachkommen desselben männlichen Vorfahren tragen dasselbe Y – chromosomale Muster. Durch Vergleiche der Muster zweier oder mehrerer Personen lässt sich feststellen, ob diese vom selben Mann abstammen.“ Die Sicherheit der Tests sei extrem hoch: „ 99,99 Prozent für erwiesene sowie 100 Prozent für ausgeschlossene Vaterschaften.“

Wer darf was?

Ein rechtliches Anwendungsgebiet von Abstammungstests – aber längst nicht das einzige – ist die Vermögensweitergabe an leibliche Nachkommen. Haas: „ In Verlassenschaftsverfahren kommt es immer wieder vor, dass der Erblasser ein DNA – Profil hinterlegt hat, damit unberechtigte Erben als solche erkannt werden können.“

„Die früheren Blut – und erbanthropologischen Gutachten waren lange nicht so aussagekräftig wie die heutigen DNA – Tests,“ sagt Helene Klaar, Scheidungsanwältin aus Wien. Die technische Machbarkeit ist aber nur eine Seite der Medaille. Weit weniger Sicherheit herrscht in rechtlicher Hinsicht. Die Fragen rund um die Vaterschaftsfeststellungen sind vielschichtig und komplex: Wer hat überhaupt das Recht dazu, wer darf eine Vaterschaft bestreiten? Und welche Aussagekraft haben heimlich oder gar widerrechtlich beschaffte Beweismittel vor Gericht?

Der Wiener Rechtsanwalt Hermann Schwarz verweist zunächst auf den vom Gesetz normierten Unterschied zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern. Wird das Kind in einer aufrechten Ehe geboren, so gilt der Ehemann der Mutter gleichsam automatisch als Vater des Kindes. „ Bei unehelich geborenen Kindern gilt jener Mann als Kindesvater, der entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.“

Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann vom Kind gegen den Mann oder von diesem gegen das Kind gestellt werden. Ein Antragsrecht gegen den wahren Vater hat das Kind sogar dann, wenn fälschlicherweise die Vaterschaft eines anderen Mannes„ feststeht“. „ Hingegen steht dem leiblichen Vater kein derartiges Antragsrecht zu, wenn unrichtig ein anderer Mann als Vater festgestellt ist,“ so Schwarz. Er kann allerdings ein sogenanntes „ durchbrechendes“ Anerkenntnis abgeben. Wird dagegen Widerspruch erhoben, kann er die Abstammung gerichtlich feststellen lassen. Für ein minderjähriges Kind stellt die sorgeberechtigte Person, meist die Mutter, den Antrag. Aber, so Schwarz: „ Ein eigenes Antragsrecht hat die Kindesmutter nicht.“

Das Abstammungsverfahren ist ein Außerstreitverfahren, bei dem strenge Mitwirkungspflichten gelten. So haben nicht nur die Verfahrensparteien, sondern alle Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen mitzuwirken. Zur Gewinnung von Gewebeproben kann das Gericht nötigenfalls sogar Zwangsmaßnahmen anordnen, bis hin zur Vorführung und zwangsweisen Abnahme. Begründet wird dies damit, dass die Feststellung der Abstammung ein elementares Grundrecht jedes Menschen ist.

Die Vaterschaft anerkennen kann man durch persönliche Erklärung in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. Nicht immer ist damit aber das letzte Wort gesprochen. „ Das Kind oder die Mutter können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren bei Gericht Widerspruch erheben“, so Klaar.

Ist zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der andere Mann nicht Vater des betreffenden Kindes ist. Erheben derjenige, der als Vater gilt, oder die Mutter Widerspruch gegen das Anerkenntnis, hat der Anerkennende das Recht, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass das Kind von ihm stammt. Ein Verfahren zur Bestreitung der ehelichen Abstammung konnte vor dem 1. Jänner 2005 nur jener Mann einleiten, der kraft gesetzlicher Vermutung als Vater galt. Der Verfassungsgerichtshof erkannte jedoch, dass dieses Recht auch dem Kind zukommen muss. „ Ich finde es aber nicht gerecht, dass Müttern dieses Recht nach wie vor nicht direkt zukommt“, kritisiert Klaar.

Kleinkind als Gegner.

Gestellt werden kann der „ Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter“ binnen zwei Jahren ab Kenntnis der dafür sprechenden Umstände, wobei die Frist frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt. Daraus entstehen oft jene traurigen Fälle, in denen in der Klagsschrift auf Beklagtenseite der Name eines Kleinkindes steht – wenn auch vertreten durch die Kindesmutter. Sind seit der Geburt des Kindes mehr als 30 Jahre vergangen, kann nur mehr das Kind den Antrag stellen.

Nicht immer muss es zu einem Streitfall ausarten, will man verworrene Abstammungsverhältnisse klären. Ohne Formalitäten geht es allerdings nie ab. „ Ergibt sich aus einem Vaterschaftstest, dass die Vaterschaft jenes Mannes, der bisher als Vater gegolten hat, zweifelsfrei auszuschließen ist, ändert sich noch nichts an den Statusverhältnissen“, gibt Klaar zu bedenken. „ Diese können erst über Anträge der Betroffenen rechtlich korrigiert werden.“

Kommt es dazu, stellen sich in weiterer Folge oft wirtschaftliche Fragen. Etwa jene, ob die Eltern des Kindes womöglich jenem Mann gegenüber ersatzpflichtig sind, der bisher – im Glauben an seine Vaterschaft – für das Kind Unterhalt geleistet hat. „ Die Beurteilung der Entschädigungsansprüche setzt eine genaue Untersuchung der konkreten Lebensumstände der Betroffenen voraus“, sagt Schwarz. Eine Rolle spielt dabei unter anderem, ob das Kind in einer Ehe oder unehelich geboren wurde und seit wann der betroffene Mann weiß, dass er nicht der leibliche Vater ist. Wegen der vom sogenannten Scheinvater an das Kind geleisteten Unterhaltszahlungen kommen gegen den wahren Vater Aufwandsersatzansprüche in Betracht, gegen die Kindesmutter parallel dazu Schadenersatzansprüche.

Bedenkt man die oft sehr weitreichenden finanziellen Folgen, wird klar, warum bei der Beschaffung von Beweisen mitunter alle Register gezogen und fallweise auch die Grenzen der Legalität überschritten werden. Diese Grenzen sind hierzulande allerdings nicht immer deutlich auszumachen. Klarer ist die Rechtslage in Deutschland: Dort sind private Tests dann erlaubt, wenn alle Betroffenen – beziehungsweise bei minderjährigen Kindern die obsorgeberechtigte Person – mit der Durchführung einverstanden sind.

„Heimliche“ Vaterschaftstests, die ohne Zustimmung des Kindes beziehungsweise der Mutter als Vertreterin des Kindes in Auftrag gegeben werden, gelten dort als Ordnungswidrigkeit. Sowohl dem Auftraggeber als auch dem ausführende Labor drohen Geldstrafen.

In Österreich fehlen dagegen, so Schwarz, bis dato gesetzliche Regelungen zu dieser Thematik. Laut Haas lassen deshalb auch immer mehr Betroffene aus Deutschland, die der dort geltenden „ männerfeindlichen“ Regelung ausweichen wollen, privat in Österreich einen Vaterschaftstest durchführen. Aber: „ Da dabei die Proben von Vater und Kind zu uns geschickt werden, ist das Gutachten nicht gerichtsverwertbar. Es dient nur der persönlichen Kenntnis.“

Interessenabwägung.

Dass in Österreich eine rechtliche Regelung fehlt, bedeutet nicht, dass heimliche Untersuchungen grundsätzlich legal sind. Letztlich muss eine Güterabwägung stattfinden: Dem Recht des Mannes, zu wissen, von wem ein ihm rechtlich zugeordnetes Kind tatsächlich abstammt, steht dabei das Selbstbestimmungsrecht des Kindes gegenüber.

Allerdings kann sogar ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel ausnahmsweise seinen Zweck erfüllen. „ Das wird ähnlich zu beurteilen sein wie die Frage der Zulässigkeit gesetzwidrig erlangter Tonbänder“, sagt Täubel – Weinreich. Letztere können laut Judikatur nach entsprechender Interessenabwägung in besonderen Ausnahmefällen verwendet werden, wenn es um die Verfolgung „ überragender“ berechtigter Interessen geht. Wer sich auf ein solches Beweismittel beruft, muss nachweisen, dass seine subjektiven Interessen höher zu bewerten sind als die Verletzung der Privatsphäre des Prozessgegners.

Besonders heikel kann die Interessenabwägung werden, wenn eine Ehefrau vermutet, ihr Ehemann habe ein Kind mit einer anderen Frau gezeugt, und das in einem Scheidungsverfahren geltend macht. Da das betroffene Kind in diesem Verfahren nicht Partei ist, wird sich ein DNA – Gutachten nicht erzwingen lassen. Täubl – Weinreich verweist diesbezüglich auf die Gesetzesmaterialien zum Familien – und Erbrechtsänderungsgesetz 2004, wonach dem Schutz der „ sozialen Familie“ größeres Gewicht zukommt. Das Verweigern eines freiwilligen Vaterschaftstest hat in einem solchen Fall allerdings ebenfalls eine gewisse Aussagekraft. Wie das zu bewerten ist, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Bei allen juristischen Spitzfindigkeiten darf aber, so Klaar, eines nicht übersehen werden: „ Hinter all diesen Fällen stecken oft sehr traurige Kinderschicksale.“ Rechtsverfolgung um jeden Preis könne hier leicht auf Kosten der Kinder gehen.

Vater unbekannt.

Traurige Schicksale sind mitunter auch der Hintergrund, wenn in einer Geburtsurkunde „ Vater unbekannt“ angegeben ist. „ Zum Teil dürften Frauen Angst haben, dass der Kindesvater sie mit Obsorgeanträgen eindecken und ihnen das Kind streitig machen will,“ so Täubel – Weinreich. Oder sie fürchten sich vor Gewalttätigkeiten, wenn – zumeist auf Druck des Jugendamtes – Unterhaltsanträge gestellt werden. Hält eine Mutter den Namen des Kindesvaters geheim, muss sie sich allerdings über eines im Klaren sein: Mangels eines Unterhaltsschuldners kann kein Unterhaltsvorschuss geltend gemacht werden.

Nicht selten liegt das Interesse an der Geheimhaltung auch beim Vater. Dann fließen oft Zahlungen an Mutter und Kind, mitunter gibt es diesbezüglich – und eventuell sogar über die Anerkennung der Vaterschaft – sogar einen Notariatsakt, den aber nur die beiden Elternteile kennen. Brisant kann das werden, wenn der Kindesvater stirbt – dann sind seine ehelichen Kinder plötzlich mit einem neuen Geschwisterchen konfrontiert. Für die „ heimlichen“ Väter sind derartige Übereinkünfte ebenfalls nicht ohne Risiko: Sie schützen nicht davor, irgendwann doch mit einem Anspruch auf Unterhaltsnachzahlungen konfrontiert zu werden.

Autor : Mag. Katharina Braun für die Tageszeitung „die Presse“ – 30.11.2010

Bauherr für viele andere sein

Serie: Geldanlage. Das Bauherrenmodell entdecken viele Investoren als zielführende, aber langfristige Anlageform. Und das nicht nur aufgrund der steuerlichen Begünstigungen. Doch das Investment will gut geplant und kalkuliert sein.

Viele Anleger entdecken das Bauherrenmodell als mögliche Investmentform für sich. Schließlich scheint es attraktiv, vor allem aufgrund der steuerlichen Begünstigungen und der hohen Renditen. Doch wer als Investor Bauherr werden will, sollte sich mit reichlich Know – how wappnen, um die Vorteile genauso gut zu kennen wie die kleinen Haken, in denen sich die Hoffnung auf das ideale Anlagemodell verfangen könnte.

Im Bauherrenmodell trägt der Anleger das wirtschaftliche Risiko für die erfolgreiche Baufertigstellung eines Gebäudes mit. Und diese Anlageform kennt eine „ große“ und eine
„ kleine“ Variante, wobei Letztere die weiter verbreitete ist.

Eine Frage der Größe

Im „kleinen“ Modell erwirbt man ein fertiges Konzept, während beim „großen“ Bruder die Eigentümer alle Entscheidungen selbst übernehmen. „ Die maximale Anzahl der Bauherren wird dabei durchschnittlich zwischen sechs und acht Personen angesetzt“, erklärt Walter Stingl, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien. Sind noch mehr Personen involviert, erschwere dies die gemeinsame Willensbildung.

„Das „ große“ Modell ist nur dann empfehlenswert, wenn ein ganzes Haus von einer Person erworben wird,“ sagt Walter Wittmann, Vorstand der Premium Immobilien AG. „ Für viele Kunden, die beruflich sehr eingesetzt sind, wäre das „ große Modell“ nicht attraktiv.“ Schlicht aus Zeitgründen. Schließlich müsse man sich um den Verlauf der Bauarbeiten kümmern und verpflichtend bei den Eigentümerversammlungen anwesend sein. „ Und dabei sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eigentümern nicht selten“, so Wittmann.

Ein langfristiges Modell

Ein Investment in ein Bauherrenmodell rechnet sich, da sind sich die Experten einig, für Menschen, die über ein Jahreseinkommen von 60.000 Euro verfügen. Aufgrund der Langfristigkeit des Investments interessieren sich zumeist Personen dafür, die nicht älter sind als 45 Jahre und somit noch viele Erwerbsjahre vor sich haben. “Angesprochen fühlen sich vermehrt jüngere Menschen“, erzählt Wittmann. Und nicht nur Steuervorteile sind Motive für ihr Investment. „ Wir stellen fest, dass es –anders als früher – vielen auch um die Möglichkeit der Erwirtschaftung von Erträgen aus laufender Vermietung und Verpachtung geht.“

Über eine Reihe von Dingen müssten sich angehende Bauherren allerdings klar sein, meint Thomas Malloth, Fachobmann der Immobilien – und Vermögenstreuhänder. Zunächst: „ Es handelt sich um ein langfristiges Investment.“ Ein vorzeitiger Ausstieg sei nur schwer möglich oder mit finanziellen Verlusten und Nachversteuerung verbunden.

Für die Berater, die die Anleger betreuen, sei essenziell, sich das Umfeld des Kunden genau anzuschauen. Dazu gehören natürlich die Einkommenssituation, aber auch die familiären Verhältnisse. „Das Vermögensinvestment muss in das Leben des Kunden hinein geplant werden“, so Malloth. Doch auch die verschiedenen Bedingungen, an die die Förderungen des Bauherrenmodells geknüpft sind, werden manchmal vergessen. „So ist etwa der Mietzins nach oben hin gedeckelt.“ Gerade das, meint Wittmann, mache die Wohnungen bei Mietern so beliebt.

„ Wichtig bei der Entscheidung für ein Bauherrenmodell ist, sich den Anbieter genau anzuschauen“, so Wittmann. Auf Referenzprojekte und Erfahrung sei zu achten. Die Auswahl des Objekts sei maßgeblich, nicht so sehr der Bezirk, vielmehr der Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel. „ Der zweite Bezirk gewinnt gerade stark an Wert, unter anderen durch den Bau der neuen WU“, so Wittmann. Und zusätzliche Impulse würden die Bauherrenmodelle bringen.

Rentabilität prüfen

Die grundbücherliche Sicherheit des Bauherrenmodells sei ein Vorteil, meint Herbert Gartner, Rechtsanwalt in Wien. Doch der Investor dürfe nicht übersehen, „ dass er nur ein ideelles Miteigentum an einer Liegenschaft erwirbt“. Es komme zu „ keiner Begründung von Wohnungseigentum. Dieser ideelle Mieteigentumsanteil ist de facto unverkäuflich. Neben der steuerlichen Komponente sollte das jeweilige Modell unbedingt einer genauen zivilrechtlichen Prüfung unterzogen werden“, rät Gartner.

„ Bevor man sich für ein Modell und ein Angebot entscheidet, sollte man die Rentabilität gut prüfen. Bei Bauherrenmodellen in Objekten mit Altmietverträgen lässt sich weniger Miete erzielen. Und auf die Mieterstruktur sollte man achten, rät Gartner. Mietausfälle können die Prognoserechnung, die Grundlage für die Investmententscheidung, war, gehörig durcheinanderbringen.

Und auch zusätzliche Kosten fallen an: Als Miteigentümer muss man für Erhaltung und Sanierung aufkommen. Und ist zudem verantwortlich für Eigentümerverpflichtungen wie etwa die Streuung im Winter. Auch durch Kosten für Projektmanager, Konzeption, Steuerberatung und Treuhänder könnte sich der Kaufpreis so stark erhöhen, dass sich ein Investment womöglich nicht mehr rechnet.

Ob nach dem „ kleinen“ oder „ großen“ Bauherrenmodell abgerechnet wird, verändere das kaufmännische Endergebnis eher geringfügig, meint Margit Potzgruber, Vermögensberaterin aus Wien.

„ Wichtig ist, sich zu überlegen, wie man den Anteil nach Ende der Finanzierung verwertet. Wer danach plant zu verkaufen, sollte bedenken, dass Zinshausanteile verhältnismäßig geringere Preise erzielen als bereits parifizierte Eigentumswohnungen.“ Das Bauherrenmodell eigne sich am besten für jene Anleger, die außer einer nachhaltigen Investition und der entsprechenden Steuerprogression auch planen, das Objekt am Ende zu behalten. „ Um etwa mit den laufenden Erträgen die Rente mitzufinanzieren“, so Potzgruber.

Einmal Bauherr sein

Anlageform Bauherrenmodell

Geeignet vor allem für jene, die in die höchste Steuerklasse fallen. Man erwirbt eine Beteiligung an einer Projektentwicklungsgesellschaft oder einen ideellen Miteigentumsanteil an einem Gebäude. Je nach Risiko unterscheidet man zwischem „ kleinem“ und „ großem“ Modell.

„ Kleines Bauherrenmodell:

Die verbreitete Version, die sich für alle eignet, die keine Zeit oder Lust haben, sich in den Bauprozess einzuschalen. Die Anleger „ kaufen“ ein fertiges Konzept.

„ Großes“ Bauherrenmodell:

Die investierten Eigenmittel sind meist höher. Der Bauherr nimmt Einfluss auf die Gestaltung des Gebäudes.

Steuervorteile:

Der Herstellungsaufwand kann etwa auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Aufwendungen für Instandsetzung auf zehn Jahre.

Ein Unterschied zwischen den Modellen besteht darin, dass beim „ großen“ die Sanierungskosten nicht in die Grunderwerbssteuerbemessungsgrundlage fließen.

Autor: Mag. Katharina Braun für „die Presse“, 2010

Darfs auch ein bisschen weniger sein?

Freiberufler : Wenn sie Werbung machen wollen, ist weniger meist mehr. Auch sonst ist Sensibilität gefragt.

Hierzulande herrscht unter Unternehmern und Freiberuflern ein starker Druck: Österreich gehört zu jenen Ländern, in denen die Anzahl der Selbständigen besonders rasch steigt. Was auch den Konkurrenzkampf härter werden lässt.
In solchen Situationen soll das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) einer Verrohung des Markts entgegenwirken. Es legt quasi Mindestspielregeln fest. Als unlauter gilt eine Geschäftspraktik insbesondere dann, wenn sie aggressiv oder irreführend ist. Bestimmte, jedenfalls unzulässige Geschäftspraktiken sind im Anhang zum UWG, der sogenannten schwarze Liste, angeführt. Wettbewerbsverstöße geltend machen können Konkurrenzunternehmen, aber auch Interessenvertretungen wie Arbeiterkammer oder VKI.

Anwälte: Kein Mindesttarif mehr

Für Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte, kann das Verhalten im Wettbewerb besonders heikel werden: Zu den Vorschriften des Lauterkeitsrechts kommen oft auch noch standesrechtliche Vorgaben. Drei Problemkreise des unlauteren Wettbewerbs sind für solche Berufe besonders wichtig: Preisdumping, Abwerbung von Kunden und Werbebeschränkung.

So gilt bei Anwälten bezüglich der Honorierung primär die Parteienvereinbarung, in zweiter Linie das Rechtsanwaltstarifgesetz. Und in letzter Konsequenz hat der Anwalt einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Einen offiziellen Mindesttarif gibt es nicht mehr. Die Ansätze des Rechtsanwaltstarifs orientieren sich nach dem Streitwert, wobei der Anwalt Einzelleistungen, etwa Telefonate oder Besprechungen, gesondert oder mittels eines pauschalierten Einheitssatzes zur Verrechnung bringen darf. Insbesondere wenn zwischen den Parteien viel außergerichtlich korrespondiert wird, kann die Einzelleistung einen viel höheren Rechnungsbetrag ergeben als eine Abrechnung nach Einheitssatz. Bisher nicht erlaubt: eine Honorierung nach Erfolg.

Die Vereinbarung einer quota litis, also eines bestimmten Prozentsatzes des Streitwertes ist Anwälten, aber auch Notaren, Steuerberatern, Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern verboten, so Martin Rolle, Steuerberater aus Wien. Dies deshalb, weil für die Rechtssuchenden das Prozessrisiko nicht oder nur schwer abschätzbar ist. In Deutschland wurde dieses Verbot bereits aufgehoben, und auch in Österreich wird immer wieder dessen Zeitgemäßheit diskutiert, so Rolle.

Sittenwidrige Kampfpreise

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Quota – litis –Verbot nur für die in den Standesvertretungen zusammengefassten Berufe gilt. Der (bisherigen) Rechtsprechung ist jedoch für Prozessfinanzierer ein derartiges Verbot nicht zu entnehmen – was darauf schließen lässt, dass zu dieser Thematik das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Grundsätzlich ist jeder Freiberufler in seiner Preisgestaltung frei. Naturgemäß sind hierbei aber finanzstarke Unternehmen den schwächeren Konkurrenten überlegen, was zu einer Verdrängung der kleinen Betriebe vom Markt führen kann. Bei der Prüfung, ob das Verhalten eines Unternehmers oder Freiberuflers einen Wettbewerbsverstoß bildet, ist dieses Verhalten in seiner Gesamtheit zu betrachten.

Hierzu Helmuth Hohl, Rechtsanwalt in Wien: Grundsätzlich sind Großkanzleien in der Preisgestaltung oftmals flexibler als kleinere. In größeren Kanzleien kommt es oft zu Pauschalvereinbarungen. Die Grenze der zulässigen Preisgestaltung ist dort erreicht, wo es um reine Vernichtungs – oder Kampfpreisunterbietung geht. Sittenwidrig ist vor allem das Unterbieten in der Absicht, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten, insbesondere das systematische Unterbieten ohne Rücksicht auf eigene Verluste. Ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb liegt auch dann vor, wenn jemand behauptet, auf jeden Fall billiger als jeder Konkurrent zu sein.

Erlaubt: Kunden abwerben

Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist dagegen an sich nicht wettbewerbswidrig. Der Kundenkreis ist zwar ein Vermögenswert ( good will), doch besteht im freien Wettbewerb kein Recht auf Erhaltung dieser Beziehungen. Aber: Das Abwerben von Kunden ist dann wettbewerbswidrig, wenn dabei Mittel angewendet werden, die unerlaubt oder im Geschäftsverkehr anständiger Kaufleute nicht üblich sind, so Hohl.

Wettbewerbswidrig sei es etwa, wenn ein Dienstnehmer planmäßig Kundendaten abschreibt und diese Daten dann von dessen neuem Arbeitgeber verwertet werden. Das kann auch schadenersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.

In Sachen Werbung haben Freiberufler diverse Richtlinien und Verordnungen einzuhalten. So ist es zum Beispiel Ärzten untersagt, marktschreierische und wahrheitswidrige Exklusivität hervorrufende Werbung zu betreiben. Die Werbung hat sachlich und nicht irreführend zu sein. So wurde ein Zahnarzt, unter anderem deshalb verurteilt, weil es als Urlaubsgrüße getarnte Ansichtskarten mit Werbetext verschickte. Hierin wurde ein getarntes Werbemittel erblickt, das sittenwidrig ist.

Und: Wer ein Sanatorium oder eine Klinik bewirbt, sollte jedenfalls auch die entsprechenden krankenanstaltlichen Genehmigungen vorweisen können. Wobei es auf jedes Detail ankommt: Ein Augenarzt wurde verurteilt, weil er ein Augenchirurgie – und – laserzentrum bewarb, obwohl er nur die Zulassung für ein Sanatorium hatte. Vorgeworfen wurde ihm, dass der Eindruck entstünde, dieses Zentrum sei eine eigenständige Einheit im Rahmen des Sanatoriums. Dafür hätte es dann aber auch einer eigenen Bewilligung bedurft.

Grundsätzlich erlaubt ist die Veröffentlichung von Dankesbriefen von Patienten auf Homepages von Ordinationen. Die Texte dürfen jedoch keinen sich anbiedernden Eindruck erwecken. Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung unterliegt einer Einzelprüfung. So wird etwa die Textierung Ich brauche nun keine Brille mehr in Ordnung sein, während die Aussage Mit der Behandlung sind größte Glückgefühle verbunden wohl wegen des marktschreierischen Effekts unzulässig wäre. Vor der Veröffentlichung ist das Einverständnis des jeweiligen Patienten einzuholen.

Bei den Betroffenen stoßen Wettbewerbsbeschränkungen naturgemäß auf wenig Gegenliebe.
Helga Azem, Augenärztin in Wien, meint, die Werbemöglichkeiten für Ärzte seien noch immer zu rigide. Eine Ordination ist ein Wirtschaftsbetrieb. Wir haben nicht nur eine Verantwortung gegenüber den Patienten, sondern auch gegenüber unseren Betrieben und unseren Arbeitnehmern. Bei Patienten, die von der ärztlichen Wettbewerbsbeschränkung nichts wissen, entsteht leicht der fälschliche Eindruck, dass österreichische Ärzte nur Kassenmedizin anbieten. Viele gehen deshalb zur Behandlung in ausländische Ordinationen.

Meinungsfreiheit?

Rechtsanwälte haben bei ihrer Werbung die Ehre und Würde des Anwaltsstands zu beachten. Auch hier sind marktschreierische Anpreisungen – und alles, was irreführend sein könnte – zu unterlassen. Der Verfassungsgerichtshof hob allerdings die Verurteilung einer Werbung mit einem abgebildetem Kaugummi und der Überschrift Wenn sich die Verhandlungen ziehen, sind die Anwälte schuld sowie Ein guter Anwalt ist mindestens so zäh wie das Problem, das er zu lösen hat wegen Verletzung der freien Meinungsäußerung auf: Eine Verurteilung sei zum Schutz des guten Rufes oder des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich.

Auf einen Blick:

Zu den Vorschriften des UWG kommen bei Freiberuflern meist standesrechtliche Vorgaben für das korrekte Verhalten im Wettbewerb. Vor allem müssen sie bei der Werbung für ihre Leistungen besonders sensibel vorgehen, auch bei der Preisgestaltung herrscht keine totale Freiheit.

Das Abwerben von Kunden ist dagegen grundsätzlich erlaubt, wenn keine unerlaubte Methoden angewandt werden.

Autor : Mag. Katharina Braun für die Tageszeitung Die Presse

Scheidung : Weihnachten ist "Hoch-Zeit" für Trennungen.

Viele Familienkonflikte zur Weihnachtszeit Rechtsberatung auch während der Feiertage.

Es ist traurig, aber wahr. Gerade um die Weihnachtsfeiertage eskalieren Familienstreitigkeiten. Diese Tage sind für viele geprägt von enttäuschten Hoffnungen, Verletzungen und Konflikten. Dringender Rat ist zwar gefragt, doch ist dieser um die Feiertage nicht leicht zu bekommen.

So auch die Erfahrung von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, welche in der Vergangenheit beobachtete, dass Klienten gerade in dieser Zeit dringend einen rechtlichen Ansprechpartner benötigen. Eine erste rechtliche Klärung kann oft bereits zur Deeskalation der Situation beitragen. Aus diesem Grund hält Rechtsanwältin Braun gegen telefonische Voranmeldung (unbedingt erforderlich) unter: 0664/ 141 27 49 auch zwischen dem 26.12.2010 und dem 7.1.2011 Beratungen in ihrer Kanzlei in 1010 Wien, Schreyvogelgasse 3 ab. Kosten für eine Erstberatung € 150,– brutto.

Weihnachts – Hotline > Tel. : 0664 141 27 49

EU-Parlament : Neues Scheidungsrecht

Scheidungen von Ehepartnern unterschiedlicher Nationalität sollen in Österreich und in 13 anderen EU-Ländern erleichtert werden. Das EU-Parlament hat am Mittwoch in Straßburg dem Beschluss der EU-Justizminister zugestimmt, der ab Juli 2012 gelten soll. Die Regelung sieht vor, dass die Ehepartner gemeinsam wählen, nach welchem nationalen Recht sie geschieden werden wollen. Bisher war das nicht möglich.
In der EU werden nach amtlichen Angaben jedes Jahr etwa 140 000 binationale Ehen geschieden. Neben Österreich beteiligen sich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Malta an der Pioniergruppe. Weil Malta keine Ehescheidung kennt, sondern nur eine Trennung vom Ehepartner, können maltesische Gerichte nicht dazu gezwungen werden, eine Scheidung auszusprechen.
Mit der Regelung will erstmals in der Geschichte der Europäischen Union ein Teil der Mitgliedsstaaten in der Justizpolitik einen Sonderweg gehen. Andere EU-Staaten können sich später anschließen. Der Weg einer “verstärkten Zusammenarbeit” einiger Mitgliedstaaten in der Gesetzgebung wird im Lissabon-Vertrag der EU ausdrücklich erlaubt.