Grenzstreitigkeiten zwischen Nachbarn – Bedeutung des Grenzkatasters
Streit zwischen Nachbarn: Wenn Grenzlinien „wandern“
Grenzkataster. Wer sein Grundstück dort erfassen lässt, hat ein für allemal Ruhe vor künftigen Grenzstreitigkeiten. Trotzdem ringen sich nur recht wenige Liegenschaftseigentümer dazu durch.
Oft sind es Kleinigkeiten, die erbitterte Streitigkeiten zwischen Grundeigentümern auslösen: Nachbar A pflanzt nahe der vermeintlichen Grenze einen Baum, Nachbarn B ist das nicht recht. Er schaut genauer hin – und glaubt zu erkennen, dass der Grenzverlauf nicht stimmt; der Baum stehe in Wahrheit schon auf seinem Grund und Boden.
Wären die Liegenschaften im Grenzkataster erfasst, ließe sich der Streit schnell schlichten, denn damit wäre der Grenzverlauf verbindlich festgelegt. Aktuell finden sich dort aber nur 14,3 Prozent aller österreichischen Grundstücke. In der sogenannten digitalen Katastralmappe sind zwar auch alle anderen Liegenschaften der jeweiligen Katastralgemeinde erfasst, allerdings großteils bloß auf der Basis des Grundsteuerkatasters. Aus diesen Plänen lässt sich zwar die Lage der einzelnen Grundstücke erkennen, nicht aber der exakte Grenzverlauf.
Keine Eintragungspflicht
Der Grenzkataster wurde 1968 eingeführt, um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Eine amtswegige Erfassung von Grundstücken ist jedoch nur in Sonderfällen vorgesehen – aus „ Kapazitäts- und Kostengründen“, so Christoph Twaroch, ehemaliger Leiter der Abteilung Vermessungs – und Eichwesen im Wirtschaftsministerium und Buchautor zum Thema. Ansonsten bleibe es den Eigentümern überlassen, ihr Grundstück vom Grundsteuer – in den Grenzkataster umschreiben zu lassen.
Das Verfahren ist aufwendig. Die Vermessung erfolgt anlässlich einer Grenzverhandlung, zu der sämtliche Anrainer zu laden sind. Die Eintragung setzt voraus, dass alle betroffenen Anrainer zustimmen. Andernfalls ist ein Verfahren einzuleiten. Im Zuge dessen können die Nachbarn Einwendungen erheben und die Grenzen gerichtlich festsetzen lassen.
Auch in Streitfällen wie dem eingangs beschriebenen bleibt oft nur der Weg zum Gericht. Der Kläger muss im Grenzberichtigungsverfahren den von ihm behaupteten Grenzverlauf nachweisen. Gibt es keine Vermessungsurkunden, ist der letzte ruhige – also unumstrittene – Besitzstand ausschlaggebend; lässt sich dieser nicht mehr feststellen, hat der Richter lauf ABGB die Flächen nach „ billigem Ermessen“ zu verteilen. Die Verfahrenskosten müssen sich die Nachbarn im Normalfall teilen. Schon aus Kostengründen sei meist eine außergerichtliche Einigung sinnvoll, rät die auf Immobilienrecht spezialisierte Wiener Rechtsanwältin Andrea Zapotoczky. Zum Beispiel könnte man als Ersatz für das Stück Wiese mit dem Baum eine andere Fläche abtreten oder dafür eine Ablösezahlung oder Pacht anbieten.
„ Schleichende“ Veränderungen
Lässt man seine Liegenschaft in den Grenzkataster eintragen, erspart man sich künftig solchen Ärger. Zapotoczky weist auf einen weiteren Vorteil hin: Eine Ersitzung von Grundstücksteilen ist dann ausgeschlossen. Mit behaupteten Ersitzungsansprüchen müssen sich Liegenschaftskäufer immer wieder herumschlagen, berichtet der Wiener Rechtsanwalt Herbert Gartner: Da stelle sich plötzlich heraus, dass „bereits der Großvater des Nachbarn der Meinung gewesen ist, ein bestimmter Teil der Grundfläche gehöre ihm.“ Solche „schleichenden Grenzveränderungen“ zu verhindern, sei einer der Gründe für die Einführung des Grenzkatasters gewesen. Ob ein Grundstück dort eingetragen ist, erkennt man am Grundbuchauszug an einem „G“ bei der Grundstücksnummer im A1 – Blatt.
Zu den bereits erfassten Grundstücken kommen jährlich etwa 30.000 dazu – von österreichweit rund 10,3 Millionen. Das geringe Interesse der Eigentümer hat auch Kostengründe: Mit einigen hundert Euro muss man jedenfalls rechnen. Ganz hoffnungslos ist ein Nachweis der Grenzen zudem ohne Grenzkataster nicht. Twaroch: „ Es gibt noch alle Vermessungsurkunden der letzten hundert Jahre.“ Für mehr als 50 Prozent der Grundstücke lasse sich so der Grenzverlauf rekonstruieren, „ diese Unterlagen sind wesentliche Beweismittel vor Gericht“.
Gut zu wissen:
Geplante Novelle:
Ein Entwurf für eine Novelle des Vermessungsgesetzes liegt derzeit zur Begutachtung auf. Unter anderem sollen Anrainer künftig nicht mehr gegen die Umwandlung vom Grundsteuer- in den Grenzkataster Einwendungen erheben können, sondern nur mehr gegen den konkreten Grenzverlauf.
Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlich in „ die Presse,“ am 28.2.2012
Rechtsfragen rund um Domains – Domain Grabbing und andere Fragen
Ein Computer benötigt zur Kommunikation im Internet einen bestimmten Zahlencode, die sogenannte IP – Adresse (Abkürzung für „ Internet Protocol Adress“).
Da Zahlenkombinationen für den Internetuser nicht leicht zu merken sind, hat sich das System der Domain Adressen entwickelt.
Eine Domain wird sowohl benötigt um Informationen im Internet bereitzustellen, als auch um diese im Netz zu finden. Domains ermöglichen die digitale Identität von Personen, Organisationen und Institutionen. Auch wenn die Goldgräberstimmung der Anfangsjahre rund um die Domains vorbei sein mag, so kommt der Wahl des Domainnamens jedenfalls große Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erfolg oder Misserfolg des Internetauftritts eines Unternehmens hinzu.
Registrierungsstelle für Domains in Österreich ist das Network Information Center, kurz
„ Nic“ genannt. Die Nic.at Internet Verwaltungs- und BetriebsgmbH wurde 1998 von der ISPA, Internet Service Providers Austria (Verband der österreichischen Internetanbieter) gegründet. Vor der Firmengründung waren „.at“ Domains von der Universität Wien verwaltet worden ( dies mit den vier Subdomains: ac.at für Organisationen im akademischen Bereich, gv.at für Bundesregierung, co.at für kommerzielle Angelegenheiten und or.at für sonstige Organisationen).
Derzeit sind unter nic.at über 200.000 Domains registriert.
Im allgemeinen Sprachgebrauch hört man oft, dass eine Domain einer bestimmten Person
„ gehöre,“ dass diese „Eigentümer“ der Domain sei. Tatsächlich ist die Innehabung einer Domain lediglich eine vertragliche Rechtsposition aus dem Registrierungsvertrag mit der Registrierungsstelle.
Domainnamen sind immer wieder Gegenstand diverser Rechtstreitigkeiten. Sei es im Zusammenhang mit Markenansprüchen, Namensrechten und unlauterem Wettbewerb.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des „Domain – Grabbing“ (Bezeichnung für gezieltes Wegschnappen von attraktiven Domains) setzt voraus, dass der Verletzter bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein. Aus Anlass der Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungsabsicht oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim „Domain – Grabbing „wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird in etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.
Es ist bei der Domainwahl zu beachten, dass geographische Begriffe, vor allem Orts- und Städtenamen grundsätzlich den offiziellen Organisationen bzw. Gebietskörperschaften derselben Bezeichnung vorbehalten bleiben. Im Streitfall kommt Bundesländern der Vorrang vor kommunalen Einrichtungen hinzu. Gebietskörperschaften sind jedoch im Wesentlichen, sollten sie nicht über eigene Schutzmarken verfügen, auf ihr Namensrecht beschränkt.
Zudem können Bezeichnungen, wenn diese dem Gemeingut zuzurechnen sind, vorbehalten werden, wenn dies durch ein überwiegendes rechtliches Interesse verlangt ist, oder falls dies notwendig erscheint, um internationalen Empfehlungen nachzukommen, zB geographische Bezeichnungen oder die von der WHO zum Schutz empfohlenen Bezeichnungen pharmazeutischer Wirkstoffe, International Nonproprietary Names – „INNs“).
Eine Verwechslungsgefahr kann durch aufklärende Zusätze ( so genannte Disclaimer) beseitigt werden.
Entgegen früherer Rechtsprechung reicht es für die Erwirkung der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nicht aus, dass der Zugang ins Internet unter der aus dem eigenen Nachnamen gebildeten Adresse verwehrt ist, und man mangels rascher Auffindbarkeit im Internet einen Ausfall an möglichen weiteren Kunden erleidet.
Dringt man mit einer Unterlassung durch, so bringt dies noch nicht die Übertragung der Domain mit sich. Diese wird meist von dem Interessenten, der mit der Unterlassung durchdrang, dem Inhaber der Domain abgekauft.
Interessiert man sich für eine bestimmte .at Domain so hat man den Namen der Wunschdomain auf www.nic.at einzugeben, dann scheint auf ob der gewünschte Domainname noch frei ist. Sollte die Domain bereits vergeben sein, kann man sich mit dem Inhaber in Verbindung setzen, ob dieser allenfalls bereit ist diese zu verkaufen.
Die nic.at arbeitet mit registrierten Partnerfirmen (Registrare) zusammen. Eine Domain Anmeldung kann auch über einen Provider erfolgen.
Bei der Vergabe gilt das „ first come, first served“ Prinzip. Daher wer zuerst kommt, bekommt den Namen. Die Registrierungsstelle überprüft nur, ob es bereits einen gleichlautenden Namen gibt. Sollte dies der Fall sein, so genügt es, wenn der gewünschte Domain – Name nur unwesentlich abgeändert oder ergänzt wird. Eine Überprüfung auf eine Verwechslungsfähigkeit wird nicht durchgeführt (Ausnahme: erkennbar sittenwidrige Verwendung).
Man muss selber darauf achten, dass der Domain –Name nicht mit anderen Schutzrechten kollidiert (zB mit Namen, Marken, Wettbewerbsrecht etc.).
Domains werden im Regelfall unbefristet zugeteilt. Wird die Domain mindestens drei Jahre seit Registrierung und innerhalb der letzten drei Jahre vor Registrierung weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft gebraucht, ist die Zuteilung zu widerrufen, es sei denn, dass der Inhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann. Wobei da, im Unterschied zu Marken, Domains nicht nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen, sondern auch für private Zwecke registriert werden, auch in etwa die bloße private Nutzung ( beispielsweise die Nutzung als virtuelles Familienalbum) für den Nachweis des Gebrauchs der Domain ausreichend ist.
Zudem kann die Zuweisung von dem Domainbereitsteller ua. dann widerrufen werden, wenn der Inhaber gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die Strafgesetze, verstößt, oder bei Nichtbezahlung der fälligen Registrierungsgebühren.
Die Registrierungsbehörde hat dann von sich aus aktiv zu werden, wenn dieser konkrete Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Strafrecht vorgelegt werden. Reagiert sie dann nicht, muss sie mit Unterlassungsansprüche gegen sich rechnen.
Wir beraten Sie gerne bei Rechtsfragen/streitigkeiten um Ihre Domain.
Die kaputte Heiztherme- wer hat Reparaturkosten zu bezahlen?
In letzter Zeit war in den Medien verstärkt von dem Ausfall bzw. Reparaturbedarf von Heizthermen zu lesen. Dies mitbedingt durch deren witterungsbedingte Überbeanspruchung.
Viele Mieter stellen nun die Frage, wer für die Reparaturkosten aufzukommen hat.
Für die Beantwortung dieser Frage ist es wesentlich zuerst zu klären, ob das gegenständliche Mietobjekt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (kurz „ MRG“) unterliegt. Denn wenn ja, ist der Vermieter – ausgenommen den Fall selbstverständlich, dass er sich hierzu vertraglich verpflichtet hätte – nicht verpflichtet die Heiztherme zu reparieren oder diese zu erneuern. Dies da die Erhaltungserarbeiten zu denen der Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG verpflichtet ist in § 3 MRG abschließend geregelt sind, und die Heiztherme hierin nicht angeführt ist. Argumentiert wird dies von der Rechtsprechung damit, dass dies im Gegenzug für die Mietzinsbeschränkungen erfolgt, welchen der Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt.
Allerdings hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Investitionsersatzanspruch. Der Mieter hat, will er dieses Anspruches nicht verlustig werden, dem Vermieter die beabsichtigte Erneuerung/Reparatur anzuzeigen. Anders als bei anderen Investitionen wird der Mieter jedoch nicht die Zustimmung des Vermieters abzuwarten haben.
Nachdem die getätigte Investition der Thermenreparatur jedoch auf 10 Jahre abzuschreiben ist, bekommt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses jedoch bezüglich Therme meist nur sehr wenig oder nichts mehr an Investitionsersatz.
Im Teilanwendungsbereich des MRG (zB Gebäude in welchem sich der Mietgegenstand befindet wurde aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet) bzw. im ABGB hat der Mieter einen sofortigen ( also nicht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden) Ersatzanspruch in voller Höhe seines Aufwands, der im aufrechten Mietverhältnis außerdem erst nach 30 Jahren verjährt ( lediglich im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses muss der Anspruch binnen sechs Monaten ab Zurückstellung des Mietgegenstandes geltend gemacht werden). Geregelt ist dies in §§ 1097, 1036 ABGB. Ein Abweichen von dieser Gewährleistungsbestimmung ist, wenn es sich bei dem Mieter um einen Konsumenten handelt, unzulässig (§ 9 KSchG). In einem Geschäft zwischen Privaten kann allerdings die Erhaltungspflicht vertraglich auf den Mieter überwälzt werden. In diesem Ausmaß ist dann kein Mietzinsminderungsrecht gegeben.
Achtung! Kein Recht auf Mietzinsminderung hat der Mieter, wenn die Heiztherme oder ein Warmwasserboiler kaputt werden, welche der Mieter selbst eingebaut hat.
Mietzinsreduktion – Tipps, damit Sie zu Ihrem Recht kommen!
Ist der Gebrauch der Mietwohnung – so in etwa beispielhaft durch Schimmelbildung, defekte Wasser und Stromversorgung, Lärm – beeinträchtigt, so steht dem Mieter grundsätzlich das Recht zur Reduktion des Mietzinses zu. In welchem Ausmaß diese jedoch tatsächlich zu Recht besteht, hängt vom Einzelfall ab, und kann im vornhinein diesbezüglich meist keine verbindliche Festlegung erfolgen.
Bezahlt der Mieter dem Vermieter nach eigenem Gutdünken einen verminderten Mietzins, so setzt er sich dem Risiko einer Mietzins – und Räumungsklage aus. In diesem Verfahren wird dann darüber gestritten, ob der Mieter überhaupt oder in dem von ihm veranschlagten Ausmaß zur Mietzinsminderung berechtigt war. Ergibt das Verfahren, dass der Mieter sich zuviel von der ihm vorgeschriebenen Miete abgezogen hat, so hat der Mieter rasch die noch offene Mietzinsforderung (spätestens jedoch vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung, vgl. § 33 Abs 2 MRG) zu bezahlen- und vorzubringen, dass ihn am Zahlungsrückstand – also an seiner Fehleinschätzung – kein grobes Verschulden trifft. Nur dann, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand bestand, wird die Räumungsklage abgewiesen.
Um sich dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage nicht auszusetzen, empfiehlt es sich für den Mieter, den ihm vorgeschriebenen Mietzins zur Überweisung zu bringen. Dies jedoch ausdrücklich unter VORBEHALT. Achtung: eine vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses stellt einen konkludenten Verzicht auf die Geltendmachung von Mietzinsminderungsansprüchen dar.
Es ist nicht möglich den behaupteten reduzierten Mietzinsbetrag bei Gericht präventiv zu erlegen. Dies da nach der Auffassung der OGH noch keine unklare Rechtslage gegeben ist, welche aber Voraussetzung für den berechtigen Gerichtserlag wäre (anzumerken ist hier jedoch, dass je nach Oberlandesgerichtssprengel die Zulässigkeit der präventiven Hinterlegung als Erlagsgrund um Sinne einer unklaren Rechtslage differenziert gesehen wird).
Der Mieter sollte die Beeinträchtigung des Mietobjektes dem Vermieter/ der Hausverwaltung sofort schriftlich anzeigen, und ihn zur Reparatur bzw. zur Beseitigung der Beeinträchtigung auffordern. In dem Schreiben sollte unbedingt erklärt werden, dass man die bereits zuviel bezahlte Miete zurückfordert und weitere Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, so steht es dem Mieter frei seine Mietzinsminderungsansprüche im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Richtiges rechtliches Verhalten bei einem Verkehrsunfall!
Ist eine Person zu Schaden gekommen, so ist neben der Rettung sofort auch die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Erste Hilfe Maßnahmen sind zu setzen. Ein Imstichlassen eines Verletzten ist strafrechtlich sanktioniert (§ 94 StGB).
Ist bei dem Verkehrsunfall lediglich ein Sachschaden entstanden, so ist ebenfalls sofort die Polizei zu verständigen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn die am Unfall Beteiligten sich ihre Namen und Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs 5 StVO). Achtung: bei Parkschäden kommt es immer wieder vor, dass Unfalllenker glauben dieser Verpflichtung zum Identitätsnachweis bereits dadurch nachzukommen, in dem sie hinter der Windschutzscheibe des gegnerischen Unfallautos ihre Visitenkarte hinterlassen. Dies ist jedoch unrichtig, und stellt dies eine Fahrerflucht dar.
Im Fall des reinen Sachschadens fällt für die Unfallaufnahme durch die Polizei die „Blaulichtsteuer“ in Höhe von € 36,– an.
Für den Fall, dass es einmal zu einem Unfall kommt, und davor ist niemand gefeilt, ist es ratsam im Fahrzeug stets einen Einwegphotoapparat mit sich zu führen, um so bei einem Unfall die Unfallsendlage der beteiligten Fahrzeuge festhalten zu können. Die Unfallsendlage ist für die nachmalige, oft viel später erfolgende Rekonstruktion des Unfallsherganges von entscheidender Bedeutung. Alle Spuren des Verkehrsunfalls sind zu sichern, und die Daten der Zeugen sind unbedingt aufzunehmen.
Nach dem Verkehrunfall ist unverzüglich sowohl die Haftpflicht – als auch, sofern vorhanden, die Rechtsschutzversicherung zu verständigen.
Bei einer Besichtigung des Unfallfahrzeugs durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung wird der reine Schaden festgestellt (Zeitwert abzüglich des Restwerts). Bei einem Totalschaden ( Anmerkung: technisch – wenn die Beschädigung derart erheblich ist, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wirtschaftlich – wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs) kommt es zu einem Verkauf des Fahrzeugs.
Neben dem PKW – Schaden können ua. auch Kosten der Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Fahrzeuges sowie Abschleppkosten anfallen.
Alle Kosten müssen belegt werden. Daher unbedingt alle Rechnungen aufheben.
Sollten im Fahrzeug durch den Unfall mitgeführte Gegenstände zu Schaden gekommen sein, so ist hierauf die Polizei aufmerksam zu machen. Auch kann die Kleidung beschädigt worden sein.
Ein Vermerk im Protokoll der Polizei verhindert das Vergessen. An Verwaltungsaufwand
( mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang stehende Telefonate, Taxikosten etc) werden meist pauschal an die € 50,– anerkannt.
Bei Personenschäden können (zur Abklärung ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorhanden sind empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt) folgende Ansprüche geltend gemacht werden: Schmerzensgeld (die Höhe hängt davon ab, wie lange und wie intensiv jemand durch einen Unfall verletzt wurde), Verdienstentgang, sowie Verunstaltungsentschädigung.
Unfälle mit Personenschäden können auch ein strafrechtliches Nachspiel mit sich ziehen, nämlich abhängig vom Einzelfall jenes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB oder auch der schweren Verletzung (kombiniert mit Alkohol oder besonders gefährlichen Verhältnissen) gemäß § 81 StGB.
Verletzte oder sonstige Geschädigte können sich dem Strafverfahren als sogenannte
„ Privatbeteiligte“ anschließen und ihre Ansprüche geltend machen.
Zu einem Gerichtsverfahren zur Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche kommt es dann, wenn es zu keiner Einigung über den Unfallshergang/ das Verschulden kommt.
Ist ein am Unfall beteiligter Lenker alkoholisiert so führt dies neben einer Geldstrafe, abhängig von der Intensität der Alkoholisierung, zu einem Führerscheinentzug.
Der Entzug ist zwingend vorgeschrieben. Folgende Entzugsdauer:
von 0,8 bis 1,2 Promille: ein Monat
von 1,2 bis 1,6 Promille: mindestens vier Monate
ab 1,6 Promille: mindestens sechs Monate.
Der Entzug des Führerscheins kann arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies wenn der Unfalllenker ausschließlich oder zumindest überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt war, oder die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit, zB als Außendienstmitarbeiter, nur mit einem Fahrzeug bewältigt werden kann. Je länger dem Arbeitnehmer der Führerschein entzogen ist, desto eher liegt der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit vor. Ist der Arbeitnehmer anderweitig überhaupt nicht mehr einsetzbar, kann schon ein dreimonatiger Führerscheinentzug die Entlassung rechtfertigen.
Zudem steigt die Haftpflichtversicherung aus, das heißt sie regressiert sich bei dem Unfalllenker für die an den Unfallgegner bezahlten Schadenersatzbeträge. Daher: keine Fahrt nach Alkoholgenuss!!
Scheidungsfalle Witwenpension
Oftmals werden bei Scheidungen viel zu wenig die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte mitbedacht.
Gerade bei diesem Thema gilt es jedoch einiges zu beachten:
Anspruch auf eine Witwenpension setzt voraus, dass der verstorbene Ehepartner eine gewisse Mindestzeit an Versicherungsmonaten erworben hat.
Die Höhe der Witwenpension beträgt zwischen 0 und 60 % der Pension des Verstorbenen, maßgeblich ist die Relation der Einkommen der Eheleute während der letzten beiden bzw. letzten vier Jahre.
Zur Orientierung:
1. Bei gleich hohem Einkommen der Ehepartner beträgt die Witwenpension 40 % der Pension des verstorbenen Ehepartners
2. War das Einkommen des verstorbenen Ehepartners mindestens dreimal so hoch, beträgt die Witwenpension 60 % der Pension des verstorbenen Ehepartners.
3. Ist das Einkommen des überlebenden Ehepartners um mehr als 2/3 höher als das des verstorbenen Ehepartners errechnet sich kein Pensionsanspruch. Ebenso wird keine Witwenpension an Personen ausbezahlt, deren Erwerbseinkommen mehr als das Doppelte der jeweiligen Höchstbetragsgrundlage beträgt.
Die Witwenpension eines geschiedenen Ehegatten, ist nicht höher als die der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des verstorbenen Ehegatten.
Achtung! Ausnahme: eine begünstigte Stellung nimmt jedoch der Ehepartner ein, dessen Ehe wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde (nach § 55 EheG).
Voraussetzungen:
• Die Ehe muss mindestens 15 Jahre gedauert haben.
• Das Verschulden des klagenden Mannes an der Zerrüttung der Ehe muss im Urteil ausgesprochen sein.
• Der Ehepartner muss zum Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt, das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben oder erwerbsunfähig sein oder ein aus der geschiedenen ehe noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind haben.
Diesfalls besteht Anspruch auf volle Witwenpension, also so wie wenn Ehe nicht geschieden worden wäre.
Geschiedene haben im übrigen– sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat – auch dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, wenn Unterhalt bei der Scheidung zwar nicht gerichtlich festgelegt, aber tatsächlich regelmäßig bezahlt wurde ( und zwar zumindest im Jahr vor dem Tod). Es empfiehlt sich zu Beweiszwecken, diese Unterhaltszahlungen durch Banküberweisung durchführen zu lassen.
Da das Thema Witwenpension für den Einzelnen von großer Bedeutung ist, ist eine rechtliche Beratung ratsam.