Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Internationales Familienrecht: italienisch

Scheidung nach italienischem Recht

Das italienische Familienrecht geht vom Zerrüttungsprinzip aus. Eine Zerrüttung der Ehe setzt Verletzung der Pflichten voraus, so dass eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. Von einer Zerrüttung der Ehe geht die Rechtsprechung aus, wenn eine grobe Verletzung der Ehepflichten vorliegt. Auch ein dauerhaftes faktisches Getrenntleben gilt als Zerrüttung.
Der Scheidung hat eine dreijährige und vom Gericht festgestellte dreijährige Trennungszeit vorauszugehen ( diese drei Jahre müssen bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht abgelaufen sein). Das Gericht muss feststellen, dass die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht wiederhergestellt werden kann.
Die Unmöglichkeit, die geistige und materielle Gemeinschaft zwischen den Ehegatten wieder herzustellen, hat das Gericht aus folgenden Umständen herzuleiten: Dauer der Trennungszeit, Ausmaß des Zerwürfnisses, Vorhandensein anderer Lebensbedingungen, emotionale und psychische Entfremdung der Ehegatten, schon vollzogene Aufteilung des Vermögens.
Das italienische Familienrecht sieht bei der Scheidung Anwaltszwang vor.
Das Scheidungsverfahren wird durch einen Antrag (ricorso) eingeleitet.

Das streitige Verfahren besteht aus zwei Phasen:

• die erste Phase heißt fase presidenziale (o preliminare). In ihr ist ein Versöhnungsversuch vorzunehmen.
• die zweite Phase heißt fase di trattazione und findet vor dem Ermittlungsrichter statt.
Im Fall einer erfolgreichen Versöhnung wird diese protokolliert; gleiches gilt, wenn der Antragsteller die Klage zurücknimmt. Wird dagegen eine Einigung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen erreicht, hat der Gerichtspräsident das Verfahren in eine nichtöffentliche Sitzung umzuwandeln und an die Kammer zur Entscheidung weiterzuleiten. Wenn der Versöhnungsversuch scheitert oder unmöglich ist, weil der andere nicht erschienen ist, muss der Gerichtspräsident die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der beiden Ehegatten und/ oder der etwa vorhandenen gemeinsamen Kinder treffen. Der Ermittlungsrichter kann in der zweiten Phase unter Mithilfe der Steuerbehörden die Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie des tatsächlichen Lebensniveaus der Ehegatten von Amtswegen ermitteln.
Einvernehmliche Scheidung
Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens der einvernehmlichen Scheidung ist, dass sich die Ehegatten nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen für sich und die Kinder einig sind. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Gericht, in dem die Ehegatten ihre bezüglich der Scheidungsfolgen getroffenen Maßnahmen und Regelungen für sich und die Kinder abgeben müssen. Es findet eine nicht-öffentliche, mündliche Verhandlung statt, zu der die Ehegatten persönlich Zu erscheinen haben.

Umstritten ist, ob das Gericht berechtigt ist, die Regelungsvorschläge der Ehegatten, die dieses selbst (und nicht die Kinder) betreffen, zu prüfen und ob, wenn es der Auffassung ist, dass diese Vorschläge nicht der Billigkeit bzw. dem wohlverstandenen beiderseitigen Interessen beider Ehegatten entsprechen, es die Regelung selbst abändern darf oder ob es in diesem Fall zur Verweisung in der streitige Verfahren verpflichtet ist. Das Gesetz sieht die inhaltliche Kontrolle ausdrücklich nur bei Verstoß gegen das Kindeswohl vor.

Scheidungsfolgen
Vermögensaufteilung
Die Vermögensaufteilung erfolgt nach den güterrechtlichen Bestimmungen, die die gerichtliche Trennung als Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes vorsehen.

Vermögensteilung außerhalb des Güterrechts

Rückabwicklung ehebedingte Zuwendungen

Ehebedingte Zuwendungen sind als solche in Italien nicht typisiert. Leistungen eines Ehegatten sind entweder nicht rückforderbare Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder für sie gelten die allgemeinen güterrechtlichen Bestimmungen. D.h., wird die Errichtung eines Familienheims mit Mitteln eines Ehegatten finanziert, gehört es vorbehaltlich abweichender Regelung den Ehegatten trotzdem gemeint, wenn sie im gesetzlichen Güterstand leben. Gilt Gütertrennung, hat der Ehegatte dessen finanzieller Beitrag über seine dingliche Beteiligung am geschaffenen bzw. erworbenen Vermögen hinausgeht, wegen des überschießenden Beitrags einen Rückforderungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung des anderen.
Ehewohnung und Hausrat
Die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats sind in erster Linie einer Einigung der Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Scheidungsverfahrens getroffen. Bezüglich der Ehewohnung gilt, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder und der Eigentumsverhältnisse erfolgt.

Nachehelicher Unterhalt

Dieser dient grundsätzlich dazu einen Ausgleich für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu schaffen, wenn und soweit er zur Bildung und Schaffung der bestehenden ehelichen Lebens-; Einkommens- und Vermögensverhältnisse beigetragen hat.
Voraussetzung für die Entstehung eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs ist, dass der Ehegatte welcher einen solchen beansprucht keine adäquaten Mückenmittel hat oder diese infolge objektiver Umstände nicht besorgen kann. Weiters ist Voraussetzung die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Das Verschulden an der Scheidung spielt für das Entstehen des Unterhaltsanspruchs keine Rolle. Nur bei der Feststellung der Höhe des Unterhalts ist das Gericht berechtigt, das Verschulden eines der Ehegatten an der Ehescheidung zu überprüfen. Auf das Fehlen adäquater Mittel kann sich der Ehegatte welcher Ehegattenunterhalt beansprucht dann nicht berufen, wenn dieser in der Lage ist durch eine angemessene Erwerbstätigkeit die eigene Versorgung sicherzustellen. Den Antragsteller trifft also eine Erwerbsobliegenheit.

Die Höhe des Unterhalts (welche der italienische Gesetzgeber nicht genau bestimmt) erfolgt unter Zugrundelegung folgender Kriterien: Verhältnisse der Ehegatten (zB Alter, Gesundheitszustand, berufliche Ausbildung etc.) ;Gründe welche zu Scheidung geführt haben; persönlichen und wirtschaftliche Mitwirkung an der Vermögensbildung, Einkommensverhältnisse, Ehedauer.

Das italienische Recht geht davon aus, dass der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten und der Unterhalt minderjähriger Kinder gleichen Rang haben.
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt wird nur auf Antrag zugesprochen, so dass das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird. Auf den Unterhaltsanspruch kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Grundsätzlich ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen, davor besteht der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt.

In der Praxis hat sich bezüglich Zahlungsmodalitäten die monatliche Zahlung durchgesetzt.
Der Unterhalt kann aber auch durch einmalige Abfindung erfüllt werden.
Ist ein Unterhalt abgefunden worden bedeutet dies, dass keine weitere Klage mit wirtschaftlichem Inhalt erhoben werden kann. Daher wird eine solche Abfindung gezahlt, wird für die Zukunft der verpflichtete Ehegatte von jeder Leistungspflicht frei, mag der berechtigte Ehegatte zum späteren Zeitpunkt auch wieder bedürftig werden.