Video: Scheidung in der Lebensmitte
Mag. Irene Fellner, Gründerin von www.soulsisters.at, Coach, führte mit Rechtsanwältin Braun in lockerer Atmosphäre ein Interview zum Thema Scheidung, Paarkonflikte in der Lebensmitte.
Mag. Irene Fellner begleitet Frauen in der Lebensmitte und unterstützt diese u.a. bei der Findung neuer Ziele, sich neu zu entdecken, neu auszurichten.
Mag. Irene Fellner, Gründerin von www.soulsisters.at, Coach, führte mit Rechtsanwältin Braun in lockerer Atmosphäre ein Interview zum Thema Scheidung, Paarkonflikte in der Lebensmitte.
Mag. Irene Fellner begleitet Frauen in der Lebensmitte und unterstützt diese u.a. bei der Findung neuer Ziele, sich neu zu entdecken, neu auszurichten.
Hier geht es zu dem Film, welcher Teil des Soulsisters Onlinekongresses war:
Link: https://youtu.be/cjw4bKmoE3k
Lieben Dank an Mag. Irene Fellner und ihr Soulsisters Team.
Zu Rechtsanwältin Braun kommen oft Frauen Mitte 40, die sagen, nun seien die Kinder groß; sie hätten genug vom ungedankten Hausfrauendasein. Sie möchten sich weiterbilden; sich im Persönlichkeitsbereich selbständig machen.
Gemäß § 90 ABGB ( Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sind Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
Grundsätzlich kann sich jedes Paar jedoch einvernehmlich vereinbaren wie es seine Ehe gestalten möchte, Bedürfnis nach Nähe und Distanz sind bei Menschen ganz unterschiedlich.
Die Bestimmung des § 91 ( 1) ABGB sagt hierzu folgendes:
(1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
So gibt es auch Ehepaare die das Prinzip „living apart together“ praktizieren. Daher Sie leben zwar zusammen, aber wohnen getrennt. Hier gilt aber eben „ So wie man es sich einrichtet, so hat man es.“
Bedürfnisse ändern sich auch mit der Zeit.
Hierzu aus der Rechtsprechung:
Sowohl „work aholic“ als auch ausschließliche Konzentration auf Kinder kann einen Verschuldensgrund darstellen.
Es entspricht der Rechtsprechung, dass die übermäßige Hinwendung eines Ehegatten zu seinem Beruf eine schwere Eheverfehlung darstellen kann. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig-seelisches Miteinanderleben: Die Ehegatten sind daher verpflichtet, bei der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit Kompromisse einzugehen.
Aber auch die übermäßige Fokussierung auf die Kinder, wenn es hierfür keine Notwendigkeit gibt ( zum Beispiel Erkrankung eines Kindes), verbunden mit keinem Interesse am Partner ( keine gemeinsamen Aktivitäten) kann einen Verschuldensgrund darstellen.
Entscheidung: OGH 7.7.2017, 6 Ob 112/17i
Die Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung einer Ehe sind immer Einzelfallentscheidungen. Es kommt darauf an, wie das Paar sein Eheleben einvernehmlich gestalten wollte, wobei man von einer einvernehmlichen Gestaltung einvernehmlich ( im Streitfall kommt es auf die Beweisbarkeit der einvernehmlichen Abänderung an) wieder abgehen kann. Im Laufe der Ehe kann es zu einer Rollenumkehr kommen. So kann vereinbart werden, dass zunächst die Frau zuhause bei den Kindern ist und der Mann einem Erwerb nachgeht, und später die Rollen vertauscht werden.
Als Ehepartner macht man sich dann einer Fürsorgepflicht schuldig, wenn man seinen bettlägerigen, hilflosen Partner alleine lässt um sich auf wochenlange Seminarreise zu begeben (dies ohne vorher zumindest für eine Betreuung durch einen Dritten gesorgt zu haben). Diese Fürsorgepflichtverletzung kann bis ins Strafrecht reichen. Allenfalls liegt auch ein Enterbungsgrund vor. Dies wird aber wohl eher die Ausnahme sein, da hier sehr streng geprüft wird ob das Verhalten wirklich einen Enterbungsgrund rechtfertigt: Aber ganz wichtig: es ist erwiesen, dass die Pflege eines Angehörigen extrem anstrengend ist. Es ist daher wichtig sich Erholungszeiten zu gönnen, daran ist nichts Verwerfliches. Jedoch muss eben natürlich die Kontinuität der Betreuung des zu Pflegenden sicher gestellt werden.
Grundsätzlich ist es so, dass wenn nur ein Partner einem Erwerb nachgeht, sich der andere um den Haushalt zu kümmern hat. Die bedeutet jedoch nicht, dass der Partner der einem Erwerb nachgeht, zuhause gar nichts macht: daher seinen Mist einfach fallen lässt, kein Geschirr wegräumt. Die Frau gleichsam als Dienstmädchen zu behandeln, das wäre ein respektloses und sohin schuldhaftes Verhalten.
Zur Haushaltsführung besagt die Bestimmung des § 95 ABGB folgendes:
Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.
Wenn ein Paar vereinbart ( dies kann auch konkludent“ erfolgen, also durch gelebte Praxis), dass der Mann das Geld nach Hause bringt, und die Frau sich um Haushalt und Kinder kümmert, kann die Frau nicht eigenmächtig, dies auch wenn die Kinder außer Haus sind, den Haushalt vernachlässigen. Denn das wäre ein Verschuldensgrund. Dies falls würde Frau Gefahr laufen aus ihrem Verschulden geschieden zu werden und einmal nur einen Billigkeitsunterhalt zu erhalten. Bei der Bemessung dieses Unterhalts kommt es dann einerseits auf den Bedarf der Frau an, andererseits aber darauf ob dem Mann abhängig von seinen Lebensumständen die Bezahlung eines Ehegattenunterhalts zumutbar ist. Die Frau wäre bei einer Scheidung aus ihrem Verschulden, vorausgesetzt sie hat sich zumindest einen Notunterhalt erkämpft, dann auch sozialversicherungsrechtlich ( Witwenpension) nur reduziert abgesichert ( Problem: Frauen die sich vorwiegend um die Kinder; den Haushalt gekümmert haben, haben meist keine Eigenpension).
Wichtig aber: Auch als Hausfrau, Mutter habe ich natürlich das Recht- und ist dies sehr wichtig- mein eigenes Leben zu führen. Die Hausfrau ist nicht „Eigentum“ ihrer Familie. Freizeiten, und das Nachgehen eigner Interessen sollten selbstverständlich sein. In welchem Ausmaß sich eine Hausfrau Freizeit/ Auszeit nehmen kann, hängt natürlich auch vom Alter der Kinder, Krankheit Mann etc. ab.
Soulsisters bietet regelmäßig interessante Veranstaltungen an ( Vorträge zum Thema Gesundheit, Psychologie, Recht, Lesungen, Persönlichkeitsseminare, Paarberatung, Coaching). Auch Männer sind gerne willkommen. Die Veranstaltungen findet man auf der homepage von Soulsisters www.soulsisters.at
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