Achtung: Wenn der Ehepartner zum Spion wird
Grundsätzlich gibt es in einem Scheidungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot. Daher grundsätzlich sind auch WhatsApp Nachrichten/Tonbandaufzeichnungen zulässige Beweismittel. Doch kann die ständige Beobachtung des Partners ein Betretungsverbot begründen. Dies entschied nun, nach dem der Antrag einer Ehefrau auf Verhängung eines Betretungsverbots sowohl vom Bezirksgericht als auch vom Landesgericht abgewiesen worden war, der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 151/17g ( 18.9.2017).
Der Ehemann hatte mit einem in der Küche versteckten Aufnahmegerät die Gespräche seiner Ehefrau mit ihrer Mutter sowie ihrem Rechtsanwalt aufgezeichnet. Weiters hatte der Ehemann die WhatsApp – Kommunikation seiner Ehefrau mit einem anderen Mann und ihrer Mutter fotografiert und kopiert. Auch hatte er aus der Haarbürste seiner Frau Haarproben beschafft und die Probe zum Nachweis eines Drogenkonsums zur Auswertung an ein forensisch – toxikologisches Labor geschickt. Die Ehefrau brachte vor durch die ständige Beobachtung einer enormen Belastung ausgesetzt zu sein. Der OGH befand im gegenständlichen Fall, dass die „Beweismittelbeschaffung“ des Ehemannes als unerträglicher Eingriff in die Privatsphäre der Ehefrau keinesfalls zu tolerieren sei. Der Ehemann, so der Oberste Gerichtshof, sei zumindest mitursächlich für bestimmte vegetative Beschwerden der Ehefrau. Das weitere Zusammenleben der Ehefrau mit ihrem Ehemann sohin unzumutbar. Der Ehemann hat infolge des Betretungsverbots bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens die Ehewohnung zu verlassen.
Bei Fragen rund um Scheidung/Scheidungsverfahren vereinbaren Sie sich bitte einen Termin bei Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun unter office@rechtsanwaeltin-braun.at oder 0664/141 27 49
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