Änderungen im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gibt es ( rechtswirksam im Zeitraum zwischen 2018 und 2021) folgende Änderungen ( BGBL. I 2017/153 vom 13.11.2017):Arbeiter und Arbeitnehmer wurden teilweise gleichgestellt. So wurde der Anspruch der Angestellten auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankenstand an das für Arbeiter geltende System angepasst. Sowohl bei Arbeitern als auch Angestellten richtet sich die Entgeltfortzahlung ab dem 1.7.2018 nach dem Arbeitsjahr. Kommt es also innerhalb eines Arbeitsjahres zu einer Wiedererkrankung, besteht innerhalb dieses Zeitraums ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als der Anspruch nicht ausgeschöpft ist. Ein neuer Anspruch in vollem Ausmaß besteht somit erst wieder mit Beginn eines neues Arbeitsjahres. Reicht eine Arbeitsverhinderung von einem Arbeitsjahr in das nächste Arbeitsjahr, so gilt dies als Erkrankung im neuen Arbeitsjahr.
Im ersten Dienstjahr haben Arbeiter und Angestellte Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Neu ist, dass Arbeiter und Angestellte mit 1.7.2018 bereits nach einer einjährigen Dienstdauer ( bis dato waren hierfür 5 Dienstjahre erforderlich) Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung haben. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben weiterhin bestehen.
Sowohl bei Abreitnehmern als auch Arbeitern gibt es im Falle eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit eine Entgeltfortzahlung von 8 Wochen ( bzw. nach 15 jähriger Betriebszugehörigkeit 10 Wochen) pro Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit. Die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte lässt sich wie folgt zusammen fassen:
Dienstjahr Anspruch bei Krankheit Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit
Im 1. 6 Wochen volles
4 Wochen halbes 8 Wochen
Ab dem 2. 8 Wochen voll
4 Wochen halb 8 Wochen
Ab dem 16. 10 Wochen voll
4 Wochen halb 10 Wochen
Ab dem 26. 12 Wochen voll
4 Wochen halb 10 Wochen
Dienstverhinderungsgründe bei Arbeitern:
Bis dato konnten bei Arbeitern Dienstverhinderungsgründen ( wie Behördenwege, Arztbesuche), bei welchen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, durch kollektivvertragliche Bestimmung eingeschränkt werden. Mit 1.7.2018 erhalten Arbeiter für eine verhältnismäßig kurze Zeit Entgeltfortzahlung auch aus Gründen, die nicht im Kollektivvertrag genannt werden, insbesondere bei familiären und öffentlichen Pflichten.
Ab 1.1.2021 sind sowohl die Kündigungsfristen als auch die Kündigungstermine für Arbeitnehmer und Arbeiter gleich geschalten.
Ab 1.1.2021 gelten daher für Arbeitnehmer als auch Arbeiter zusammengefasst gleichermaßen folgende Kündigungstermine sowie Kündigungsfristen:
Arbeitgeberkündigung:
• Kündigungstermin:
Quartalsende oder vertragliche Vereinbarung 15. des Monats und Monatsletzter)
• Kündigungsfrist:
o Im 1. und 2. Arbeitsjahr: 6 Wochen
o Nach dem vollendeten 2. Arbeitsjahr: 2 Monate
o Nach dem vollendeten 5. Arbeitsjahr: 3 Monate
o Nach dem vollendeten 15. Arbeitsjahr: 4 Monate
o Nach dem vollendeten 25. Arbeitsjahr: 5 Monate
Arbeitnehmerkündigung:
• Kündigungstermin:
Monatsletzter
• Kündigungsfrist:
1 Monat
Nach wie vor gibt es für Arbeiter und Angestellte jeweils einen eigenen Betriebsrat.
Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Ab 30.6 2018 gilt die Entgeltfortzahlungsverpflichtung auch bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisse im Krankenstand.
Erweiterung des Zuschusses zum Krankenentgelt für Arbeitgeber, die bis 10 Arbeitnehmer beschäftigen
Mit 1.7.2018 wird der Zuschuss für Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen auf 75 % ( statt wie bisher 50 %) ausgeweitet. Wie bisher werden die Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung erstattet und gebühren im Erkrankungsfall ab dem 11. Tag, bei einem Unfall ( wie bisher Arbeits- oder Freizeitunfall) ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung. Die Zuschüsse werden zusammen für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Arbeitsverhältnis und Arbeitsjahr ( Kalenderjahr) gewährt.
Lehrlinge
Krankenentgelt für Lehrlinge
Mit 1.7.2018 bekommt ein Lehrling im Fall der Arbeitsverhinderung durch Krankheit ( Unfall) bis zur Dauer von acht Wochen ( bisher vier Wochen) die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von vier Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung sich ergebenden Krankengeld.
Mit 1.1.2018 sind dem Lehrling die vollen Internatskosten vom Lehrherrn zu bezahlen ( bis dato hatte der Lehrberechtigte nur jene Kosten zu ersetzen welche die Lehrlingsentschädigung überstiegen). Die Kosten werden dem Lehrberechtigten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenzentgeltsicherungsfonds erstattet.
Die Lehrlingsstellen führen die Erstattung an die Unternehmen durch. Keinen Kostenersatz gibt es allerdings für Lehrberechtigte beim Bund, beim Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
Kündigungsfristen für Teilzeitbeschäftigte
Mit 1.1.2018 gilt auch für Teilzeitbeschäftigte für Arbeitgeberkündigungen die sechs wöchige Kündigungsfrist sowie das Quartalsende als Kündigungstermin
Nichtraucherschutz
Mit 1.5.2018 ist das Rauchen in Arbeitsstätten in Gebäuden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verboten, wenn dort Nichtraucher beschäftigt werden. Falls eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden ist, kann der Arbeitgeber Raucherräume einrichten. Dabei darf es sich nicht um Arbeitsräume handeln, ausserdem muss abgesichert sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt. Aufenthalts-; Bereitschafts- Sanitäts und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
Diese Beschränkungen für das Rauchen in Arbeitsstätten gelten auch für die Verwendung von verwandten Tabakerzeugnissen und Wasserpfeifen.
Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer
Ab 1.1.2021 sind die Kündigungsbestimmungen der Angestellten auch auf freie Dienstverhältnisse anzuwenden.
Änderungen im Arbeitsrecht , veröffentlicht am .