Ärzterecht: Vergabe des Kassenvertrags
Zur Vertretung des Ärztestandes ist für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer eingerichtet. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind Körperschaften öffentlichen Rechtes. Jeder Arzt, der seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt, gehört der Kammer an Die Ärztekammern sind dazu berufen, für Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
Zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den Ärztekammern sind Gesamtverträge abzuschließen, die die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte mit dem Ziel festsetzen, dass unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten freigestellt sein. Weiters hat der Gesamtvertrag die Auswahl der Vertragsärzte, den Abschluss und die Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) zu regeln Die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt erfolgt dann nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Die einzelnen Gesamtverträge sehen für den Fall, dass es nicht zu einer Auswahl des Vertragsarztes im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer kommt, die Entscheidung der Landesschiedskommission auf Antrag einer der Vertragsparteien vor .
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören. Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und -zulassung sind daher vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen.
Die Ärztekammern sind bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrags mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden.
Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu erstatteten Besetzungsvorschläge und die damit zu Grunde liegenden Richtlinie müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparente und sachlich gerechtfertigt sind. Zentrale Auswahlkriterien müssen nach der Lehre jene der persönlichen und fachlichen Kompetenz der Stellenwerbers sein, weil nur das der Absicht des Gesetzgebers, im Interesse der bestmöglichen Versorgung des Versicherten den bestqualifizierten Bewerber auszuwählen, entspricht. Welches Gewicht die einzelnen Auswahlkriterien haben und zu wessen Gunsten im Einzelfall die Abwägung ausfällt ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit etwa eine Beachtung des Umstands, ob der Ordinationsnachfolger mit dem Vorgänger eine Vereinbarung finanzieller Natur über die Ordinationsübernahme abgeschlossen hat als sachlich nicht gerechtfertigtes Auswahlkriterium angesehen. Ebenfalls als unsachlich wurde das Auswahlkriterium der Nachfolge innerhalb der Familie eingestuft. Eine Bevorzugung von Kindern des Ordinationsvorgängers wäre daher als rechtswidrig einzustufen.
Die unsachliche Vergabe von Kassenverträgen ist rechtswidrig und kann daher einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse begründen, nicht jedoch auf den tatsächlichen Abschluss eines Vertrags.
Es gibt sohin keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Abschluss eines kurativen Einzelvertrags.
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