Kein Anspruch des Kontaktelternteils auf Herausgabe der Ecard
Es gibt keinen Herausgabeanspruch des Kontaktelternteils auf Ausfolgung der ECard.
Entscheidung
3Ob68/12i
Denn Ärzte und Krankenanstalten sind verpflichtet, auch ohne Einwilligung der Mutter und ohne Vorlage einer eCard eine medizinische Behandlung vorzunehmen, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre (§ 146c Abs 3 ABGB).
Zudem gilt, dass eine ärztliche Behandlung eines minderjährigen Kindes, in Ausnahmefällen auch ohne Vorlage einer eCard – durch online-Abfrage des Arztes über die Anspruchsberechtigung, allenfalls in Verbindung mit einer Kaution – erfolgen kann.
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