Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Ausländische Urkunden, welche in einem österreichischen Gerichtsverfahren vorgelegt werden

Ausländische Urkunden
In Gerichtsverfahren müssen oft ausländische Urkunden ( zB Heiratsurkunden) vorgelegt werden.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
Beglaubigung
Ausländische öffentliche Urkunden, die in Staaten errichtet wurden, die dem sogenannten „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ nicht beigetreten sind, gelten in Österreich nur dann als öffentliche Urkunden, wenn eine Beglaubigung vorgenommen wurde. Beglaubigt werden soll die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der die Unterzeichner gehandelt haben, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Informationen zu den Staaten, welche dem „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ nicht beigetreten sind, erhält man beim Legalisierungsbüro des Außenministeriums:
www.bmeia.gv.at
Apostille
Bei Urkunden, welche in Staaten errichtet worden sind, welche dem „ Haager Beglaubigungsübereinkommen“ beigetreten sind, ist eine sogenannte Apostille ausreichend. Im Gegensatz zum aufwändigeren Beglaubigungsverfahren wird die Apostille von einer zuständigen Behörde des Errichterstaats ausgestellt, wodurch die Urkunde in Österreich anerkannt wird.
Die wichtigsten Staaten, die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten sind:
Albanien, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belize, Botswana, Brunei, Ecuador, El Salvador, Estland, Fidschi, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Honduras, Indien, Island Israel, Irland Japan, Kasachstan, Kolumbien, Lesotho, Liberia, Litauen, Lettland; Malawi, Malta, Marshall- Inseln, Mauritius. Mexiko, Namibia, Neuseeland, Panama, Portugal, Russland, San Marino, Seychellen, Surinam, Südafrika, Südkorea, Swasiland. Tonga, Trinidad und Tobago, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Weissrussland, Zypern

Befreiung von Beglaubigung oder Apostille

Aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen mit Österreich und einigen Staaten, werden öffentliche Urkunden aus bestimmten Staaten in Österreich ohne weiteres als öffentliche Urkunden anerkannt. Das heißt, es ist weder eine Beglaubigung noch eine Apostille erforderlich.

Staaten, für die bei bestimmten Urkunden weder eine Beglaubigung noch eine Apostille erforderlich ist:
Belgien, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn.

Beglaubigte Übersetzung:
Von der Beglaubigung als Bestätigung der Echtheit und Richtigkeit einer Urkunde ist die „beglaubigte Übersetzung“ zu unterscheiden. Fremdsprachige Urkunden sind von einem gerichtlich beeideten Übersetzer ins Deutsche zu übersetzen. Mit der „Beglaubigung“ bestätigt der Übersetzer die genaue Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original.
Die Kosten für eine beglaubigte Übersetzung richten sich nach der Länge und der Komplexität des Textes.
Auskünfte können beim Österreichischen Dolmetscher- und Übersetzungsverband eingeholt werden.
Universitas, Österreichischer Übersetzer- und Dolmetscherverband, Gymnasiumstraße 50, 1190 Wien
Email info@universitas.org
Auf der website

http://www.universitas.org.

findet sich eine Suchfunktion für Übersetzer nach auswählbaren Sprachkombinationen.
Staaten, für die bei bestimmten Urkunden weder eine Beglaubigung noch eine Apostille erforderlich ist:
Belgien, Bosnien- Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn.