Ausstattungsanspruch bei Eheschließung
Ausstattungsanspruch bei Eheschließung
Heiratet ein Kind und besitzt dieses kein eigenes Vermögen so steht diesem Kind gegenüber den Eltern oder wenn diese über kein Geld verfügen subsidiär auch gegenüber den Großeltern Anspruch auf Ausstattung zu. Die Gerichte gehen als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Höhe des Ausstattungsanspruchs von 25 bis 30% Prozent des Jahresnettoeinkommens beider (Groß) Elternteile aus.
Die Ausstattung hat den Zweck einer Starthilfe zu Gründung der eigenen Familie (Wohnung und Hausstand. Die Ausstattung kann in Geld, aber auch in anderen Vermögenswerten ( zB Eigentumswohnung, Liegenschaft, Möbel, Hausrat) bestehen.
Ob der Ehepartner über Vermögen oder Einkommen verfügt ist bei der Ermittlung des Anspruchs irrelevant. Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur, d.h. es liegt am Berechtigen ihn geltend zu machen. Der Ausstattungsanspruch kann frühestens bei der Verlobung geltend gemacht werden, die Fälligkeit tritt mit der Heirat ein und unterliegt einer dreijährigen Verjährung ( § 1486 Z 7 ABGB). Beide Elternteile, haben je nach ihren Lebensverhältnissen anteilig, also nicht solidarisch, den Anspruch zu erfüllen. Gegen den begründeten Willen der Eltern geschlossene Ehen können zu einem Entfall des Ausstattungsanspruchs führen, so ein Grund wäre in etwa im Fall von Vorstrafen des Ehepartners gegeben. Die Ausstattung gibt es im Übrigen ein einziges Mal im Leben. Ehe und eingetragene Partnerschaft werden rechtlich bezüglich Ausstattungsanspruchs gleich behandelt.
Der Ausstattungsanspruch ist geregelt in § 1220 ABGB.
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