Erbrecht neu und seine Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Familienrecht ( Ehe, Partnerschaft, Scheidung)
Erbrecht neu und seine Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Familienrecht ( Ehe, Partnerschaft, Scheidung)
Ab 1. Jänner 2017 :
Testament mit Scheidung automatisch aufgehoben
Mit der Scheidung gilt ein zugunsten des früheren Ehegatten errichtetes Testament automatisch als aufgehoben. Möchte jemand seinem Ex etwas zukommen lassen, so hat er ausdrücklich letztwillig das Gegenteil vorzusehen, daher er hat zu verfügen, dass das Testament zugunsten des Ex auch nach der Scheidung bestehen bleibt.
Pflichtteilsberechtigte Personen
Nur noch die Nachkommen ( Kinder) und der Ehepartner/ eingetragener Ehepartner sind pflichtteilsberechtigt.. Die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren wird durch die Erbrechtsreform beseitigt.
Härtefall Patchworkfamilie:
Beispiel: Mann heiratet Frau, welche drei Kinder in die Ehe mitbringt.
Bekommt der Mann nun von seinen Eltern ein Haus geschenkt, und verstirbt Mann vor seinen Eltern und hat der Verstorbene keine Kinder, so erbt alleine die Ehepartnerin, die Eltern bekommen nichts, wollen die Eltern die Liegenschaft im Fall des Vorablebens ihres Kindes wieder retour, so ist dies im Schenkungsvertrag zu vereinbaren.
Wohnrecht des Lebensgefährten nach Ableben des Lebensgefährten
Der Lebensgefährte hat dann nach dem Ableben des Partners ein (allerdings nur auf ein Jahr befristetes) Wohnrecht, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre vor dem Tod bestanden hat. Nach aktueller Rechtslage hatte der Lebensgefährte bei Nichtvorhandensein eines Testaments oder sonstigen vertraglichen Vorsorge kein Recht in der Liegenschaft wohnen zu bleiben, und wurde oft von den Erben auf die Straße gesetzt.
Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
Darüber hinaus wird dem Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht zugestanden. Dieses wird dann schlagend, wenn die Verlassenschaft mangels Erben den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen würde. Auch hierfür ist Voraussetzung das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts in den letzten drei Jahren vor dem Tod.
Pflegevermächtnis
Viele Ehepartner leisten Pflegeleistung, die Pflegehilfe hat nun eine ausdrückliche Regelung erfahren, denn es wurde nun das Pflegevermächtnis eingeführt. Demzufolge hat man Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistung, wenn man eine nahestehende Person in den letzten drei Jahren persönlich (Pflege durch Dritte reicht nicht) vor ihrem Ableben während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten mehr als 20 Stunden im Monat gepflegt hat. Unter Pflege versteht man Leistungen wie Waschen, Füttern, Hilfe beim Ankleiden, Unterstützung bei der Mobilisierung.
Die Höhe der Abgeltung richtet sich vor allem danach, wie sehr die Gepflegten profitiert haben, ob sie sich beispielsweise eine Pflegekraft ersparten. Der Wert der Verlassenschaft spielt keine Rolle. Ist der Pflegende ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen, wird das Pflegevermächtnis auf den Pflichtteil nicht angerechnet. Das heißt: Das Pflegevermächtnis steht zusätzlich zum Pflichtteil zu. Im Gegensatz zur alten Rechtslage kommt es – will der Pflegende zu Geld kommen – nicht mehr darauf an, dass die Leistung in Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde. Die Tatsache der Pflege genügt.
Nach der noch bis Jahresende geltender Rechtslage wurden Pflegeleistungen nach dem sogenannten Bereicherungsrecht behandelt.
Kein Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung besteht sowohl nach der aktuellen als auch der künftigen Rechtslage, wenn man ohnedies für die Pflegeleistung entlohnt wurde. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass der Pfleger im Testament ausdrücklich bedacht wird. Zur Entlohnung findet eine Orientierung am Kollektivvertrag für Krankenpfleger statt.
Kranken- und Altenbetreuer/innen
€ | |
1.- 5. Berufsjahr | 11,40 |
ab 6. Berufsjahr | 12,47 |
ab 11. Berufsjahr | 14,78 |
Wenn Betreungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei derselben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 27,43 € pro Nacht
Mit der Reform richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte sowie des auf den Erblassfall anzuwendenden Rechts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Lebt und verstirbt zB ein Österreicher in Italien, sind daher – dies aber bereits ab 17. August 2015 , denn dieser Teil trat bereits früher in Kraft – grundsätzlich die italienischen Gerichte für die Verlassenschaft zuständig, und muss italienisches Recht angewendet werden.
Soll hingegen das Erbrecht des Staates angewendet werden, dem der Erblasser angehört, kann dies durch ausdrückliche Rechtswahl zB in einem Testament geschehen.