Wenn Baumaßnahmen eine Gefährdung für andere Liegenschaften darstellen
Geht von einer Bauführung eine Gefährdung für andere Liegenschaft aus, so in etwa wenn eine Einsturzgefahr gegeben ist, oder wenn die Gefahr besteht, dass eine Wasserquelle versiegt oder deren Wasserqualität verschlechtert wird ( siehe zB Entscheidung 1Ob6/00i) so kann hiergegen mit einer Bauverbotsklage gemäß §§ 340 ff ABGB ( Sonderfall einer Besitzstörungsklage ) vorgegangen werden. Die vorläufige Untersagung der Bauführung kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung mittels Einstweiliger Verfügung ( §§ 381 ff E0). erreicht werden. So kann auch eine im Rahmen einer Bauverhandlung erzielte Einigung über die Bauhöhe durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden ( OGH 24.3.2015, 8 Ob 28/15b).
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