Beeinträchtigung des Nachbarn durch Baustelle
In Wien und Umgebung wird viel gebaut.
Immer öfters kommen Anfragen rund um Beeinträchtigungen die man als Nachbar einer Baustelle erfährt. So kommt es oft für den Nachbarn zu einer Beeinträchtigung des Geschäftsgangs, und sohin zu einem Umsatzeinbruch kommen. Oft fallen auch für den Nachbarn – bedingt durch die Baustelle – erhöhte Reinigungsarbeiten an.
Bei einer Baustelle die baubehördlich bewilligt worden ist, ist zwar – da die Bewilligung wie eine baubehördliche Anlagegenehmigung im Sinne des § 364a ABGB wirkt, sohin der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen ist – die Baustelle als solches hinzunehmen, jedoch gibt es wenn die von der Baustelle ausgehenden Einwirkungen ( Immissionen) ein ortsunübliches und unzumutbares Ausmaß erreichen, für den Nachbarn einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, welcher auch den entgangen Gewinn umfasst. Den Miteigentümern einer benachbarten Liegenschaft, die durch die Baustelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung ( Störung) erfahren, steht der Anspruch anteilig zu.
Den Schadenersatzanspruch kann der Nachbar im Übrigen auch dann geltend machen, wenn er nicht Eigentümer der benachbarten Liegenschaft, sondern obligatorisch Berechtigter, sohin Mieter ist.
Auch ist es möglich im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung durch die Baustelle den Mietzins zu reduzieren.
In der Vergangenheit konnten für Mandanten ( dies auch außergerichtlich) gute Lösungen erzielt werden.
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