Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Beginn der Gartensaison – Ansteigen von Nachbarschaftskonflikten

Es grünt so grün wenn Spaniens Blüten blühen

Jetzt startet wieder die Gartensaison und freuen sich schon viele auf die bevorstehenden Tage im Garten. Doch oft wird im wahrsten Sinne des Wortes diese Wonne durch Nachbarschaftskonflikte rund um Bepflanzungen an der Grundstückgrenze „überschattet“ und gibt es um diese Jahreszeit wieder besonders viele Rechtsanfragen rund um das Thema Nachbarschaftskonflikte. Nachfolgend daher ein paar kurze rechtliche Informationen zum Thema Hecke, Schattenwurf und Co.
Überhängende Äste
Das österreichische Recht kennt zwar ein sogenanntes „Überhangsrecht“, daher Äste welche über die Grundstücksgrenze ragen dürfen (fachgemäß und schonend) abgeschnitten werden, jedoch ist es untersagt quasi in Selbsthilfe Nachbarsgrund zu betreten und dort die Pflanzen zurechtzustutzen. Ein derartiges Betreten des fremden Grundes stellt im Übrigen eine Besitzstörungsklage dar und könnte der Nachbar dagegen zudem mit Unterlassungsklage vorgehen.

Die Kosten für die Beseitigung der Wurzeln und Äste hat der Nachbar in dessen Grund diese hineinragen selbst zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die eindringenden Äste oder Wurzeln Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen. Dies wäre zB dann der Fall wenn die Wurzeln Wasser oder Kanalleitungen zerstören oder verstopfen. In einem solchen Fall hat der Baumeigentümer zur Hälfte die Kosten der Beseitigung der Wurzeln oder Äste zu tragen.

Schattenwurf
Oft kommt es auch zum Streit weil die Thujen des Nachbarn zu viel Schatten werfen und der Nachbar vermeint, dass dies die Ursache für die Vermoosung seiner Liegenschaft sei. Bei übermäßigem Schattenwurf kann der beeinträchtigte Nachbar ebenfalls auf Unterlassung klagen. Für eine erfolgreiche Prozessführung ist es Voraussetzung, dass die Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des Grundstücks nach Art, Lage und Größe unzumutbar beeinträchtigt wird.

Ein Beweis der oft in der Praxis schwierig zu erbringen ist. Derartige Verfahren bedürfen oft der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Es kommt bei der Prüfung ob eine unzulässige Beeinträchtigung vorliegt jedenfalls immer auf den Einzelfall an, so auf die Größe der Fläche welche vom Schattenwurf betroffen ist oder auch ob aufgrund der Bewachsung eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus auch an einem Sommertag mittags erforderlich ist.

Dem beeinträchtigten Grundeigentümer steht jedoch dann kein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn etwa der störende Baum, landesgesetzlich unter Naturschutz steht.

Bezüglich Schattenwurfs gilt zudem zu beachten, dass vor einem Gerichtsverfahren eine gütliche Einigung versucht werden muss.

Ein Nachbar hat daher vor Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen

∗ entweder eine Schlichtungsstelle zu befassen,
∗ oder einen Antrag beim Bezirksgericht zu stellen, den Gegner zu einemgerichtlichen Vergleich zu laden,
∗ oder den Streit einem Mediator zu unterbreiten, sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist.

Sofern nichts anderes vereinbart, hat die Kosten zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat.

Laub 

Der Abfall von Laub oder Nadeln bestimmter Bäume wird beispielsweise im Herbst in aller Regel als ortsüblich angesehen. Darin dürfte in der Regel auch keine wesentliche Beeinträchtigung liegen, weil die damit verbundene Belastung nur kurzzeitig ist und wird sohin meistens der Nachbar mit seinem Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes den er für Zusammenkehren oder Ausputzen von Dachrinnen hatte nicht durchdringen.

Nicht nur, dass es sich bei den Nachbarschaftsstreitigkeiten meist um sehr langwierige Verfahren handelt und die Kosten zudem oft von einer Rechtsschutzverdeckung nicht gedeckt sind, ist eben der Nachbar eine Person die man in seinem unmittelbaren Umfeld hat und mit der man nicht im Dauerstreit leben möchte.

So empfiehlt sich unabhängig von allfälligen gesetzlichen Vorgaben jedenfalls der Versuch einer Mediation.

So auch Mediator Gottfried Kühbauer aus Wien, welcher jahrelang u.a. auch in der Projektleitung der „ARGE“ für die „Gebietsbetreuung der Städtischen Wohnhausanlagen“ im Auftrag der Stadt Wien tätig war: „ Eine Nachbarschaftsmediation bietet die Möglichkeit die Bedürfnisse des Nachbarn hinter seiner Position zu entdecken, und ist dies oft der Türöffner für ein friedliches und konstruktives nachbarschaftliches Zusammenleben.“

Ein Versuch ist es jedenfalls wert.

Einschlägige Bestimmungen:§ 422 ABGB ( überhängende Aste und Wurzeln)
§ 364 ABGB ( Unterlassung auf ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch und Erschütterung)

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

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