Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Wenn der Dienstnehmer sorglos im Internet surft

Wenn der Dienstnehmer sorglos im Internet surft

Wenn ein Dienstnehmer während der Arbeitszeit im Internet surft, und hierdurch einen Computervirus einschleppt, so ist bezüglich des damit einher gehenden Schadens zu unterscheiden, ob das Internetsurfen des Dienstnehmers im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung entstand ( zB die Steuerberatungsangestellte surft zur Informationseinholung betreffend einer steuerrechtlichen Fragestellung im Internet), oder ob dies einfach privaten Zwecken diente ( zB der Angestellte recherchiert für sich selbst Urlaubsdestinationen). 

 Entsteht der Schaden im Zusammenhang mit der vom Dienstnehmer zu erbringenden Dienstleistung  so greift das Dienstnehmerhaftpflichtgesetzt, daher selbst wenn tatsächlich aufgrund des Internetverhaltens ein Schaden eingetreten ist, ist eine Haftungsmilderung oder sogar ein gänzlicher Haftungsentfall möglich.

 

Treten die Schäden hingegen während einer privaten Internet – oder E- Mail Nutzung auf, greift das allgemeine Schadenersatzrecht, sodass der Arbeitnehmer voll in Haftung gezogen werden kann. Dies unabhängig davon, ob ihm die private Internet – oder Emailnutzung vom Arbeitgeber erlaubt war oder nicht, und kann dies bei einem Virus ein sehr großer Schaden sein, ist doch dann meist nicht nur das Arbeiten unmöglich, sondern droht auch Daten-; Reputationsverlust etc..

Es empfiehlt sich jedenfalls in einem Dienstvertrag die PC Nutzung genau festzulegen.