Ehescheidung und Privatstiftung
Ehescheidung und Privatstiftung
Immer wieder ist zu hören, dass betuchte Ehepartner durch eine Stiftung ihr Vermögen dem Zugriff durch den Partner entzogen haben.
Ist das so einfach möglich?
Unterhalt
Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer Privatstiftung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann den Ausschüttungsanspruch des Stiftungsbegünstigten auch exekutieren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch bereits einklagbar ist. Ein klagbarer Anspruch besteht jedoch meist erst dann, wenn der Stiftungsvorstand eine konkrete Ausschüttung beschließt. Solange ein solcher Beschluss nicht getroffen worden ist, steht dem geschiedenen Ehegatten des Stiftungsbegünstigten hierauf kein Anspruch zu und geht dieser diesbezüglich leer aus.
Vermögensaufteilung
Gemäß § 91 Abs 1 EheG sind für die Berechnung des Aufteilungsanspruchs auch jene Werte einzubeziehen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bzw. Erhebung der Klage auf Scheidung an eine dritte Person verschenkt. Das gilt auch für die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung.
Fraglich ist ab wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Hier ist nach herrschender Meinung entscheidend, ob sich der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Denn die Zweijahresfrist beginnt erst mit der Aufgabe sämtlicher Einflussrechte. Jedoch könnte sich die Rechtsposition für den Ehepartner dann verschlechtern, wenn dieser seinen Partner, den Stifter, zum Anwalt oder zum Notar begleitet hat. Hier könnte argumentiert werden, dass die unentgeltliche Zuwendung ja mit Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgt ist und diese daher in die Bemessung des Aufteilungsanspruchs nicht einberechnet werden kann.
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