Kein Geld für eine geliebte Haushälterin
Ein reicher Mann hatte eine Privatstiftung errichtet. Mittels Stiftungszusatzurkunde wurde festgehalten, dass im Falle seines Ablebens diese einmal € 50.000,– und ihre beiden (volljährigen) Kinder je € 25.000,– erhalten sollen. Zudem sollte die Frau jährlich € 3000,– – wertgesichert –vorgesehen. Das Verhältnis zwischen dem Mann und der Haushälterin war über ein Arbeitsverhältnis hinausgegangen. Die Kinder erfuhren erst im Zeitpunkt des Todes von der Errichtung der Zusatzurkunde. Darauf hin ging der Sohn zu Gericht um die Rechtsunwirksamkeit der Stiftungszusatzurkunde feststellen zu lassen. Dies da der Vater im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen sei. Strittig war nun ob der Sohn als Stiftungsbegünstigter überhaupt zur Erhebung dieser Klage berechtigt war. Laut dem Urteil des Höchstgericht war er das. Denn zum Ausgleich dafür, dass bei Stiftungen Kontrollmöglichkeiten fehlen, seien die Möglichkeiten für beteiligte Personen nämlich rechtsschutzfreundlich auszulegen.
GZ 3 Ob 120/14i
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