Eintritt ins Kloster- Befreiung von Unterhaltsverpflichtung?
Immer wieder hört man von Unterhaltspflichtigen: " Wenn Du Geld von mir forderst, werde ich arbeitslos, gehe ins Kloster etc."
Unlängst hatte sich der Oberste Gerichtshof ( Entscheidung 1 Ob 155/17a) damit zu beschäftigen ob der Eintritt in ein Kloster von einer Unterhaltsverpflichtung entbindet. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass dem nicht so sei. Dem Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht wurde nicht statt gegeben. Der Unterhaltspflichtige muss – auch in dieser Konstellation- alle Kräfte anspannen, um seiner Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Anderenfalls ist er so zu behandeln, als bezöge er Einkünfte aus zumutbarer Erwerbstätigkeit. Der Eintritt in einen religiösen Orden ist auch Berufswahl und nicht allein Religionsausübung. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit wird durch die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt.
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