Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Doppelresidenz
Der Verfassungsgerichtshof traf mit 9.10.2015 die Entscheidung, dass die „ Doppelresidenz“ ( das Kind wird zu annähernd gleichen Teilen von den Elternteilen bereut) in jenen Fällen möglich sein soll, in denen das Kind bis zur Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft zu annähernd gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut wurde und eine fortgesetzte zeitliche gleichteilige Betreuung dem Kindeswohl am besten entsprechen würde.
Der Antrag des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf Aufhebung der Bestimmung, dass nach der geltenden Rechtslage ein Haushalt festgelegt werden muss, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird, wurde jedoch abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Die Bestimmung eines Hauptbetreuungsortes ist zulässig, weil dem Kind dadurch Klarheit und Sicherheit verschafft wird.
Verfassungsgerichtshof Presseinformation
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Verfassungsgerichtshofentscheidung zur „Doppelresidenz“ G 152/2015
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