Erbrecht: Erbteilungsübereinkommen
Gerade wenn es ums Erbe geht wird oft heftig gestritten, und gehen die Emotionen hoch.Was passiert mit dem Erbe, wenn mehrere Erben, aber kein Testament vorhanden.
Sind mehrere Miterben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jeder von mehreren Miterben erbt einen ideellen Anteil des Nachlasses. Es kommt zu Miteigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen. Die Gemeinschaft wird erst mit der Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben verlangt werden kann.
Die Erbteilung erfolgt in der Regel durch Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens zwischen den Miterben. Darunter versteht man die Vereinbarung mehrerer Erben, wie sie den Nachlass in natura aufteilen wollen. Dies kann im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung oder außergerichtlich, vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses abgeschlossen werden.
Das Erbteilungsübereinkommen ist ein mehrseitiger Vertrag und bedarf der Zustimmung sämtlicher Miterben, ein Mehrheitsbeschluss ist nicht ausreichend.
Häufig wird in Erbteilungsübereinkommen die Übernahme des gesamten Nachlasses oder von Teilen des Nachlasses in das Alleineigentum eines Miterben gegen geldmäßige Abfindung der übrigen Erben vereinbart. Auch die Einräumung von Pfandrechten ( zur Sicherstellung von Erbteilungsansprüchen), Fruchtgenussrechten, sonstigen dinglichen oder obligatorischen Rechten an Nachlassvermögensteilen ist möglich und üblich. Auf Erbteilsansprüche kann teilweise oder ganz verzichtet werden. Ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche im Zuge des Erbteilungsübereinkommens kann aber unter Umständen von den Gläubigern des Erben angefochten werden. Weiters sollte über die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten im Innenverhältnis eine Einigung erzielt werden. Mangels Einigung ist die Aufhebung der Gemeinschaft mit Erbteilungsklage durchzusetzen. Zuständig für eine Erbteilungsklage ist das Verlassenschaftsgericht ( § 77 JN).
Um sich mit seinen Miterben zu einigen kann auch eine „Mediation“ oder ein CL Verfahren www.collaborativelaw.eu sehr hilfreich sein.
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