Erbrecht neu
Am 1. Jänner 2017 tritt das neue Erbrecht ( ErbRÄG 2015) in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Testamente: Künftig muss der Erblasser ein von ihm „fremdhändig“, sohin nicht handschriftlich verfasstes Testament, nicht nur unterschreiben, sondern auch mit einem von ihm eigenhändig geschriebenen Zusatz zu versehen, dass es sich bei der Urkunde um seinen letzten Willen handelt.
Mit der Scheidung gelten letztwillige Anordnungen zu Gunsten des Ehegatten als aufgehoben.
Gesetzliches Erbrecht: Nicht nur wer gegen den Erblasser selbst, sondern auch wer gegen nahe Angehörige des Erblassers eine strafbare Handlung begeht, verwirkt sein Erbrecht. Das gesetzliche Erbrecht von Ehepartnern wird erweitert. Geschwister oder Großeltern fallen als Miterben weg.
Ausgleich für Pflegende: Nahen Angehörigen gebührt ein Ausgleich ihrer Pflegeleistungen innerhalb der letzten drei Jahre ( dies über einen Zeitraum von zumindest 6 Monaten und durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat), dies bedeutet dass das Pflegegeld an den Pflegenden durchgereicht wird.
Pflichtteilsrecht: Das Pflichtteilsrecht bleibt erhalten. Berechtigt sind nur Nachkommen und Ehegatten bzw. eingetragene Ehepartner. Diese bekommen auch dann einen bestimmten Anteil am Erbe, wenn sie vom Erblasser nicht bedacht worden sind. Der Anspruch kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn während eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Tod kein übliches Naheverhältnis bestanden hat.
Der Pflichtteil, welche den Berechtigten eine Mindestbeteiligung am „Familienvermögen“ sichern soll, soll nicht durch Zuwendungen zu Lebzeiten unterlaufen werden.
Der Pflichtteil muss nicht in Geld bestehen. Auch eine schlechter Verwertbarkeit muss hingenommen werden zB eine nicht liquide Unternehmensbeteiligung), sie schlägt sich in der Bewertung nieder und ist in Geld ( ein Jahr nach dem Tod bzw. in fünf Jahren nach Feststellung der Unterdeckung) auszugleichen.
Der Pflichtteil kann auf Anordnung des Erblassers ( bis fünf Jahre) oder aufgrund einer Bewilligung des Gerichts ( verlängerbar auf 10 Jahre) gestundet werden.
Schenkungen zu Lebzeiten: Alle unentgeltlichen Zuwendungen werden gleich behandelt. Auch die Widmung von Vermögen an eine Stiftung oder die Einräumung einer Begünstigtenstellung werden einbezogen.
Erbrecht neu , veröffentlicht am .