Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Strafrechtliche Verantwortung von Fachärztin bejaht, von Turnusärzten verneint

Ein 75 jähriger Patient, welcher an Mb. Parkinson und zusätzlich an Rheuma leidet, kommt aufgrund eines Harnweginfekts ins Spital. Der Patient befindet sich zum Zeitpunkt der Einlieferung in einem schlechten Allgemeinzustand. Im Spital erhält der Patient als Vormedikation u.a. 10 mg Ebetrexat. Beim Eintragen in die Medikamentenliste vergisst eine Turnusärztin den Zusatz „ jeden Samstag“, weswegen der Patient die Medikation täglich verabreicht bekommt. Laut Turnuswärtin war es an diesem Tag „ sehr stressig.
Die fehlerhafte Medikation ( eben „täglich“ anstatt richtig „jeden Samstag“) wird auch in den darauffolgenden Tagen , dies sowohl bei der Behandlung im Krankenhaus als auch bei der Entlassung des Patienten in das Altersheim durch die Fachärztin nicht bemerkt und so fortgesetzt. Die falsche Dosierung wird erst nach 12 Tagen bei einer erneuten Einlieferung ins Krankenhaus erkannt. Obwohl das Medikament sofort abgesetzt wird, verstirbt der Patient.
Das Gericht sprach im gegenständlichen Fall die Turnusärzte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung ( § 80 StGB) frei, dies weil sie in Ausbildung waren und noch nicht selbständig arbeiten durften. Die Fachärztin wurde hingegen zu einer Geldstrafe verurteilt, dies weil ihre Kontrolle versagt hätte.
Die Fachärztin – so die Betrachtungsweise des Gerichts- durfte aufgrund des fehlenden „ius practicandi“ nicht auf das korrekte Verhalten der Turnusärzte vertrauen. Ein Facharzt muss das Verhalten eines Turnusarztes kontrollieren. Dies gilt sowohl bei der Krankenhausaufnahme als auch bei der Entlassung aus dem Krankenhaus.
Zudem hat die offenbar vom Gutachter festgestellte „häufige Fehlverordnung des Medikaments“ dies da eine wöchentliche Medikation in der Medizin untypisch sei – das Gericht dazu bewogen die Turnusärztin von der strafrechtlichen Verantwortung freizusprechen und eine solche nur bei der Fachärztin festzumachen.