Reduktion der Familienbeihilfe, wenn Unterhaltspflichtiger nicht in Österreich versteuert?
Familienbeihilfe – Unterhaltspflichtiger im Ausland
Der Bezug der Familienbeihilfe führt nach österreichischem Unterhaltsrecht zu einer Reduktion der Kindesunterhaltsverpflichtung.
Unstrittig ist das der Bezug der Familienbeihilfe zu einer anteiligen Reduktion der Kindesunterhaltspflicht führt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sein Einkommen in Österreich versteuert. Lebt jedoch das unterhaltsberechtigte Kind in Österreich und der geldunterhaltspflichtige Elternteil im Ausland kommt nach europäischen Rechtsvorschriften zwar in aller Regel des österreichische Unterhaltsrecht zur Anwendung, jedoch verneint die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Anrechnungsmöglichkeit der Familienbeihilfe für unterhaltspflichtige Eltern, die nicht in Österreich der Einkommensbesteuerung unterliegen. Diese Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, beruht auf der Überlegung, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen diene, sondern soweit notwendig die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Die Familienbeihilfe, so die Argumentation des Obersten Gerichtshofs, kann sich nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners dient. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe kommt daher nur dann in Frage, als überhaupt eine steuerliche Entlastung geboten ist. Dies gilt jedoch nicht für einen im Ausland und nicht in Österreich steuerpflichtigen unterhaltspflichtigen Elternteil. Der Verfassungsgerichtshof erblickt hierin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Ebenso ist durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt, dass ein Mitgliedstaat nicht zur steuerlichen Gleichbehandlung von Unionsbürgern verpflichtet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat leben und das Unionsrecht nicht garantiert, dass die Verlegung der Berufstätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat steuerneutral ist.
Bei Fragen rund um das Thema Familienbeihilfe kontaktieren Sie Rechtsanwältin Katharina Braun per mail office@rechtsanwaeltin-braun.at für Vereinbarung eines Erstberatungstermins.