Änderung des Familiennamens des Kindes
Änderung des Familiennamens des Kindes nach Scheidung :
Manchmal besteht nach einer Scheidung der Wunsch den Familiennamen des Kindes zu ändern. Abgesehen davon, dass der Name ein Teil der Identität des Kindes ist, und daher der Wunsch des Kindes, insbesondere je älter dies ist, auf Beibehaltung des Namens bei einer Entscheidung berücksichtigt werden soll, bedarf es bei einer gemeinsamen Obsorge der Zustimmung des anderen Elternteils.
Hat der betreuende Elternteil die alleinige Obsorge, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils nicht. Sehr wohl muss der andere Elternteil von der beabsichtigten Namensänderung informiert werden und dazu gehört werden. Der leibliche Elternteil hat in diesem Fall die Möglichkeit, beim Pflegschaftsgericht zu beantragen, dass die Antragstellung auf Namensänderung untersagt wird. Voraussetzung für die Untersagung ist eine durch die Namensänderung drohende Gefährdung des Kindeswohls. Ist das Kind über 14 Jahre alt, so muss es der Namensänderung zustimmen.
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