Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Artikel: Geplante Schenkung einer Liegenschaft noch im Jahr 2015 durchführen

Derzeit wird bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie die Grunderwerbsteuer in der Höhe von 2 % des dreifachen Einheitswertes berechnet. Ab 1.1.2016 dient jedoch nicht mehr der Einheitswert ( welcher meist bedeutend niedriger ist) sondern der tatsächliche Verkehrswert als Bemessungsgrundlage. Insbesondere für höher wertige Liegenschaften fällt künftig eine eklatant höhere Steuerbelastung an. Sollte eine Schenkung in etwa an Kinder geplant sein ( bei minderjährigen Kindern bedarf dies der pflegschaftsbehördlichen Bewilligung) so empfiehlt es sich diese noch heuer vorzunehmen. In der Praxis räumen sich die Geschenkgeber meist ein lebenslanges Wohnrecht und Veräußerungs-; und Belastungsverbot ein. Bei Schenkungen an mehrere Personen könnte auch vertraglich geregelt werden, wie diese die Liegenschaft zu nutzen haben ( zB erster Stock jenes Kind, zweiter Stock das andere Kind). Allenfalls könnte auch um späteren Streitigkeiten unter den Geschenknehmern vorzubeugen, wenn es sich bei dem Schenkungsobjekt um ein Haus handelt, Wohnungseigentum begründet werden, und jedem Kind wird dann eine Wohnung ins Eigentum übertragen .

 

Ein anderer Grund warum in der Praxis oft Eltern schon zu Lebzeiten ihre Liegenschaft übertragen, hat seine Ursache im Sozialhilferegress. Denn reicht die Pension zur Deckung der Pflegeheimkosten nicht aus so greift der Sozialhilfeträger auf das Liegenschaftsvermögen. Ist jedoch eine Liegenschaft fristgerecht übertragen worden, so kann auf diese nicht zugegriffen werden. Die Fristen hierfür variieren von Bundesland zu Bundesland zwischen 3 und 5 Jahren ( in Wien sind dies beispielhaft 3 Jahre vor Hilfeleistung). In Vorarlberg gilt das „kleine Eigenheim“ als sogenanntes „geschütztes Vermögen,“ wenn es dem Ehepartner oder einem Kind als Unterkunft dient, und bleibt als solches auch grundbücherlich unangetastet.

 

Begünstigter Familienkreis

Zum begünstigten Familienkreis zählen

  • Der Ehegatte
  • Der eingetragene Partner
  • Der Lebensgefährte, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht oder bestanden hat
  • Der Elternteil
  • Verschwägerte in gerader Linie (zB Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Nichten und Neffen
  • Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder des Übergebers.

Höhe der Grunderwerbsteuer Der Stufentarif für unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken wird wie folgt berechnet:

 

Grundstückswert

Für die ersten 250.000 0,5% Für die nächsten 150.000 2,0% Darüber hinaus 3,5% Für die Ermittlung des Stufentarifs sind Erwerbe, die zwischen denselben Personen innerhalb von 5 Jahren stattgefunden haben, zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung findet auch dann statt, wenn eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der 5-Jahres-Frist an dieselbe Person fällt, auch wenn die Übergeber unterschiedlich sind. Bei Erwerb durch Anteilsvereinigung und Umgründungsvorgängen beträgt der Steuersatz immer 0,5% vom Grundstückswert.

 

Bei Erwerbsvorgängen im Familienkreis betreffend land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wird die Grunderwerbsteuer weiterhin vom Einheitswert und zwar mit 2% berechnet.

Artikel veröffentlicht im " Statement" dem österreichischen Medienmagazin, November/Dezember 2015

Schenkung von Immobilien