Gerichtsgebühren: Simultanhypothek
Die Abschreibung eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundstücks und Eröffnung einer neuen Einlagezahl löst Eintragungsgebühren aus.
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hiervon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Der Befreiungstatbestand der Anmerkung 7 zu TP 9 lit. b GGG erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Eintragung der Einverleibung oder Vormerkung einer Simultanhypothek entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hiervon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand – vorliegend nach Anmerkung 7 zu TP 9 lit b GGG an. Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen; welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Wird eine Simultanhaftung erst in einem zweiten Schritt, nämlich durch die Abschreibung von Teilflächen und Zuschreibung der Teilflächen in die neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes sowie die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in den neu eröffneten Einlagezahlen und die Einverleibung des Pfandrechtes sowie die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in den neu eröffneten Einlagezahlen hergestellt, womit der die Simultanhaftung herstellende Grundbuchstand weder in einem einzigen Gesuch noch für alle Hypothekarkredite, nämlich Liegenschaften, gleichzeitig begehrt wird , liegt keine der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der Anmerkung 7 zu TP 9 lit b GGG vor.
( Verwaltungsgerichtshof 2013/16/2018)
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