Haftung Kindergarten- Aufsichtspflicht
Entscheidung 4 Ob 99/17p
Haftung einer Gemeinde für den von ihr betriebenen Kindergarten, da die Kindergärtnerin, die beim Vorfall 21 Kinder allein betreute, ihre Aufsichtspflicht dadurch verletzt habe, dass sie die Kinder auf einer in eine Sprossenwand in einer Höhe von 1,20 Meter eingehängten Langbank auch paarweise und zu einem Zeitpunkt rutschen ließ, als sie selbst anderwärtig im Raum beschäftigt war und daher nicht neben der Rutschkonstruktion stehen konnte.
Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter“ Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden. Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Oberste Gerichtshof erkannte im Fall Gz 7 Ob 251/06x dass keine Aufsichtspflichtverletzung der Erzieher gegeben sei, bei denen die von ihnen beaufsichtigten Jugendlichen ( einer über knapp 14 Jahre alt, der andere knapp unter 14 Jahre alt) sich mit ihrer Rodel in den Blindflug begeben hätten. Die Jugendlichen hatten die Gefährlichkeit dieses Unterfanges schon erkennen müssen.
Ein Kindergartenbetreiber haftet für einen Unfall eines Kleinkindes, wenn die Schädigung auf einen Aufsichtsfehler eines Kinderbetreuers oder auf mangelnde Verkehrssicherungsmaßnahmen vom Kindergarten zurückzuführen ist.
Der Kindergartenbetreiber hat sämtliche mögliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, um den Zugang von Kindern zu Bereichen auszuschließen, in denen gefährliche Stoffe aufbewahrt werden. Auch wenn das Kind schon vor seinem Unfall an den abholenden Elternteil übergeben wurde, ändert dies nichts an der Haftung, zumal den Betreiber eines Kindergartens auch nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen.
So kam es zu einer Haftung des Kindergartens im folgenden Fall ( Gz 3 Ob 222/13p) Am Nachmittag wurde das ( damals zwei Jahre alte) Kind von seiner Mutter im Kindergarten abgeholt. Während die Mutter Gewand und Schuhe ihres Sohnes einsammelte, ging dieser durch die geöffnete Kinderschutztür in den Küchenbereich, öffnete den nicht versperrbaren Unterschrank unter der Spüle und trank aus einem gelben Plastikbecher, der im Schrank stand, ein Geschirrspülmittel, wodurch es sich schwere Verletzungen zuzog. Bei dem Geschirrspülmittel handelt es sich um eine ätzende Natriumhydroxidlösung, die nach dem EG-Sicherheitsdatenblatt betreffend Gläser-Geschirr-Reiniger für Kinder unzugänglich aufzubewahren ist.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellen das offenbar versehentlich unterbliebene Schließen der Gittertüre zur Küche durch die Betreuerin und die Verwahrung des Spülmittels in einem unversperrten Unterschrank grobe Sorgfaltsverstöße dar, weil damit geradezu typisch mit einem Schadensereignis wie dem dann eingetretenen gerechnet werden habe müssen. Vor allem aber die Verwahrung des Spülmittels in einem Trinkbecher von derselben Art, wie er den Kindern üblicherweise zum Trinken gereicht werde, verstoße gegen tragende Sicherheitsregeln im Umgang mit Kleinkindern. Auch wenn sich das Spülmittel in der grundsätzlich den Kindern nicht zugänglichen Küche befunden habe, sei durch die Verwahrung in einem Trinkbecher eine enorme zusätzliche Gefahr durch die „Lockwirkung“ und Verwechslung mit einem unschädlichen Getränk geschaffen worden, weil im Betrieb der Kindergruppe nicht mit Sicherheit habe ausgeschlossen werden können, dass die Sicherungstür nicht doch einmal versehentlich offen bleibe. In einer Küche vorhandene, für Kinder gefährliche Gegenstände wie scharfe Messer oder bestimmte Chemikalien, seien auch besonders zu sichern. Durch die Verwahrung des Spülmittels in einem Trinkbecher in einem unversperrten Unterschrank habe die beklagte Partei ihre Verkehrssicherungspflicht eklatant verletzt, indem sie die Gefährdung der Kinder ohne ersichtlichen Grund wesentlich erhöht habe.
Bei der Inhaftungsnahme des Betreibers des Kindergartens/ Schule ist zu prüfen, ob dieser im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder im Rahmen des Gesetzesvollzugs ( diesfalls Amtshaftung) tätig wird.
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