Haustiere: wenn der Exekutor kommt
Fotocredit: Doris Mitterer
Als in der westfälischen Stadt Ahlen eine Familie ihre Kommunalschulden nicht begleichen konnte, verpfändete die Stadt deren Mopshündin „ Edda“ und bot diese auf Ebay um Euro 750,– zum Kauf an. Der Mops, für deren Anschaffung die ursprünglichen Halter nach deren eigener Aussage € 2.400,-bezahlt haben wollen, stellte das einzige verwertbare Vermögen der zahlungsunwilligen Familie dar.
Diese Pfändung rief weltweise Empörung hervor und hatte eine enorme Presseberichterstattung zur Folge. Selbst die New York Times sowie der britische „Guardian“ berichteten über „ Edda, the pug.“
Für die meisten Hundehalter ist ihr geliebter Vierbeiner ein Familienmitglied. Die Pfändung war daher vielen unverständlich. Die Stadt Ahlen hat mittlerweile zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pfändung einen Rechtsanwalt eingeschalten und ein Gutachten in Auftrag gegeben. Edda ist somit der erste Mops mit Rechtsgutachten.
In Österreich wäre diese Pfändung so nicht möglich gewesen. Seit der Tierschutzgesetzänderung im Jahr 2017 dürfen in Österreich nur private Personen, oder bestimmte Organisationen, welche über eine Bewilligung ihrer Tierhaltung verfügen, Tiere öffentlich anbieten.
Grundsätzlich unterliegen Haustiere nicht der Pfändung. Dies wenn zu ihnen eine gefühlsmäßige Beziehung besteht und ihr Wert den Betrag von € 750,– nicht übersteigt ( geregelt ist dies in § 250 Exekutionsordnung).
Wann können in Österreich Tiere über das Internet zum Verkauf angeboten werden?
In der Vergangenheit wurden immer wieder im Internet Welpen zum Kauf angeboten. Tiere, welche viel zu früh vom Muttertier weggenommen worden waren, und unter furchtbaren Bedingungen transportiert und gehalten wurden.
Um diesen den Tieren unwürdigen Handel zu unterbinden wurde im Jahr 2017 das Tierschutzgesetz adaptiert.
Ein Verkauf eines Tieres im Internet unterliegt diversen Beschränkungen.
Folgende Personen und Organisationen dürfen Tiere öffentlich anbieten.
• Privatpersonen, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen
Das Tier kann oder darf nicht bei seinem bisherigen Halter bleiben.
Das Tier muss älter als sechs Monate sein bzw. für Hunde und Katzen gilt, dass die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sein müssen.
Hunde müssen nachweislich seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank angemeldet sein ( www.heimtierdatenbank.at)
• Personen und Organisationen, die gewerblich oder sonst wirtschaftlich tätig sind und über eine Bewilligung ihrer Tierhaltung verfügten ( zB Tierschutzvereine, Tierheime)
• Halter oder Besitzer von landwirtschaftlichen Nutztieren ( zB Pferde, Schweine, Rinder)
• Behördlich gemeldete Züchterinnen
Damit ein Tierschutzverein Tiere im Internet anbieten darf, muss dieser über eine Bewilligung zur Tierhaltung verfügen. Voraussetzung für die Erlangung einer solchen Bewilligung sind
• Betriebsstätte muss in Österreich sein
• Die Betriebsstätte muss gewisse bauliche Voraussetzungen erfüllen
• Ausreichendes Fachpersonal
Betreffend Internetanbietung macht es keinen Unterschied ob das Tier verkauft oder geschenkt wird.
Nicht unter das öffentliche Anbieten fallen und sohin erlaubt:
• Der Aushang in der Praxis eines Tierarztes.
• Der Aushang eines Zettels in einem Vereinsgebäude.
• Die Vermittlung von Tieren via Mundpropaganda.
Wer Tiere unerlaubt öffentlich anbietet, riskiert eine Geldstrafe bis zu Euro 3.750,–, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500,–.
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