Hilfe bei überhöhten Mobiltelefonrechnungen
Immer wieder hört man sogenannten „ Schockrechnungen“ („ bill shock“).
Darunter werden nach einer Definition der US – amerikanischen Telekomregulierungsbehörde Federal Communication Commission FCC –plötzlich und unerwartet überhöhte Monatsrechnungen eines Verwenders von Mobiltelefonen, bewirkt durch unerwartete Roaminggebühren und Änderung unklare oder missverstandene Gebühren, verstanden.
Grundsätzlich ist jede Partei dafür selbst verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die relevanten Informationen zu verschaffen.
In der einschlägigen Rechtsprechung kam es jedoch schon wiederholt zu Entscheidungen, demzufolge die Rechnungen doch nicht zu bezahlen waren.
Dies in etwa weil der Mobilfunkbetreiber dem Kunden gegenüber die (vor) vertraglichen Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verletzt hat. So geschehen in etwa in dem Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 7.9.2010, 2 R 284/10w. Der Mobilfunkbetreiber verlor das Verfahren, weil die Kundin nicht darüber aufgeklärt worden war, dass es bei der Einstellung „ automatische Netzauswahl“ sein kann, dass sich der Kunde in Grenznähe auch auf österreichischem Staatsgebiet in ein ausländisches Netz einbucht. Es ist nämlich, so die Rechtsprechung, den Telekommunikationsunternehmen technisch ohne Weiteres möglich, den oftmals mit der Technologie überforderten Kunden durch eine Warn- Sms oder mit anderen Maßnahmen auf ein Nutzerverhalten, durch welches ungewöhnlich hohe Kosten entstehen können, hinzuweisen.
Diese Aufklärungs – und Informationspflichten ergeben sich auch aus dem am 14.3.2011 zwischen den österreichischen Telekommunikationsunternehmen und dem Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen der Wirtschaftskammer Österreichs abgeschlossenen „ Branchenkodex der österreichischen Mobilfunkbetreiber betreffend die Möglichkeiten der Kostenkontrolle bei mobilen Datendiensten.“
Gegen die Verrechnung von Roaminggebühren könnte im Zusammenhang mit bestimmten Werbaussagen, zB „ telefonieren und surfen innerhalb des Pakets österreichweit“ auch erfolgreich mit der Irrtumsanfechtung argumentiert werden. Denn der durchschnittliche Nutzer könne diese Aussage so verstehen, dass innerhalb von Österreich auch keine Roaminggebühren anfallen.
In der Praxis wurden auch immer wieder Vertragsbestandteile eines Telekommunikationsunternehmens wegen Intransparenz im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG für unwirksam erklärt. So in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.11.2012, 15 R 197/10s. Nach einer VKI – Verbandsklage wurde hier die Klausel „ Nach Verbrauch der inkludierten Datenmenge erfolgt die Verrechnung laut dem Standardtarif“ als intransparent angesehen, dies da es selbst einem interessierten Verbraucher kaum gelingen konnte, auf der Website des Telekommunikationsunternehmens den „Standardtarif“ aufzufinden.
Nach § 71 Abs 1 TKG ( Telekommunikationsgesetz) kann ein Nutzer dann, wenn er die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte bezweifelt, in schriftlicher Form verlangen, dass das Telekommunikationsunternehmen alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren überprüft und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich bestätigt oder die Verrechnung entsprechend ändert.
Erfolgreich können im Einzelfall gegen eine überhöhte Rechnung selbstverständlich auch die „ allgemeinen Einwände“ wie technische Fehler oder ein Abrechnungsfehler sein.
Die Praxis zeigt, dass bei überhöhten Telefonrechnungen Prozesse immer wieder zu Gunsten der Kunden ausgehen, und ist es deshalb durchaus empfehlenswert sich vor Bezahlung der Rechnungen rechtlichen Rat einzuholen.
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