Internationale Scheidung
Oft heiraten Personen, die aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Es stellt sich dann die Frage welches Recht inhaltlich zur Anwendung gelangt, bzw. welches Gericht örtlich zuständig ist.
Grundsätzlich ist die österreichische örtliche Gerichtszuständigkeit dann gegeben, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder zuletzt hatten und einer der beiden Ehepartner noch hier lebt. Weiters, wenn einer der beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und gemeinsam ein Antrag gestellt wird, bzw. der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Auch kann hierzulande geschieden werden, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist und sich zumindest sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung/ Klage in Österreich aufgehalten hat bzw. ohne Österreicher zu sein zumindest ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung/Klage hier gelebt hat. So sieht es die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) geltende EU- EheVO 1347/2000 vor. Sie findet auf EU – Bürger sowie auf Drittstaatsangehörige ohne Unterschied unmittelbar Anwendung.
Dass eine Scheidung vor einem österreichischen Gericht durchgeführt wird, bedeutet noch lange nicht, dass auch österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.
Grundsätzlich wird die Frage, welches Recht bei einer Scheidung anzuwenden ist, nach dem gemeinsamen Personalstatut (das Recht des Staates, dem eine Person angehört) des Betroffenen ermittelt. Haben beide Partner dieselbe ausländische Staatsbürgerschaft, kommt das Recht ihres Herkunftsstaates zur Anwendung. So kann es passieren, dass eine Ehe von zwei japanischen Staatsbürgern nach japanischem Recht geschieden wird, selbst wenn die Scheidung vor einem österreichischen Gericht abgewickelt wird. Dies gilt auch, wenn die Partner in der Vergangenheit die Staatsbürgerschaft desselben Staates hatten.
Haben die Partner Staatsbürgerschaften verschiedener Länder, kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten. Lebten beispielsweise ein Russe und eine Österreicherin zusammen in Österreich, ist für die Scheidung österreichisches Recht maßgeblich.
Nachdem eine Scheidung Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus hat, ist es dringend zu empfehlen sich diesbezüglich vorab anwaltlichen Rat einzuholen.
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