Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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internationales Familienrecht: deutsches Scheidungsrecht

Deutsches Scheidungsrecht
Das deutsche Familienrecht kennt als einzigen Scheidungsgrund die Zerrüttung der Ehe. Es kommt nicht darauf an, wer die Zerrüttung verursacht oder verschuldet hat, sondern auf die Tatsache des Scheiterns der Ehe. Sie ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann.
Auch bei einer einvernehmlicher Scheidung („Konventionalscheidung“) führt nicht das Einvernehmen der Eheleute zur Scheidung, sondern die gerichtliche Feststellung der Zerrüttung.
Es kommt aber nicht auf das Getrenntleben an, sondern auf die Endgültigkeit der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der subjektiven Vorstellung der Ehegatten. Die Ehe kann grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Die Prognose der endgültigen Zerrüttung ist jedoch erforderlich.
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen (unwiderlegliche Vermutung), wenn entweder die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will. Wenn die Eheleute sich einig sind, können sie übereinstimmend einen Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht nicht überprüft.
D. h.:
• entweder das Getrenntleben seit 1 Jahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen (ein Trennungsjahr)
• oder die Zustimmung des Antragsgegners.

Trotz Scheiterns ist die Scheidung jedoch abzulehnen (von Amts wegen):
– wenn durch die Scheidung das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen gefährdet würde (Kinderschutzklausel);
– oder wenn die Scheidung für den anderen Ehegatten eine schwere Härte darstellte (Härteklausel); insbesondere z.B. wenn dieser schwer erkrankt ist; eine etwa drohende Abschiebung genügt allerdings dafür gemäß der deutschen Rechtsprechung nicht.
Umgekehrt ist eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres nur möglich, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe müssen in der Person des anderen Ehegatten (Antragsgegners) liegen.

Das Scheidungsverfahren
Das Scheidungsverfahren wird durch die Einreichung einer Antragsschrift eingeleitet. Es herrscht der Untersuchungsgrundsatz (statt zivilrechtlichem Verhandlungsgrundsatz): d. h. das Gericht kann von Amts wegen
– eine Beweisaufnahme anordnen
– nicht vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen
– persönliche Anhörung vornehmen
Über das Scheidungsbegehren
und über die Scheidungsfolgen: – Unterhaltspflicht
– Versorgungsausgleich
– güterrechtlicher Ausgleich
– Sorgerecht über minderjährige Kinder
soll grundsätzlich gemeinsame verhandelt und entschieden werden.
Schließlich erfolgt die Entscheidung über die Scheidung und ihre Folgen durch Beschluss des Gerichts. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe aufgelöst.
Vermögensaufteilung

Güterrechtlicher Ausgleich:
– Zugewinngemeinschaft: waren die Vermögensmassen bei bestehender Ehe getrennt, so kann es anlässlich der Scheidung zu einem Vermögensausgleich kommen, aber nur für den Zugewinn in der Ehe. Derjenige Ehegatte dessen Vermögen nach der Eheschließung stärker gewachsen ist, muss die Hälfte seines Überschusses wertmäßig an den geschiedenen Ehegatten abführen. Umgekehrt hat jedoch keiner die Verluste des anderen Ehegatten mitzutragen. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs kann ein Vermögensverzeichnis über das Anfangsvermögen verfasst werden.
Für die Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens ist grundsätzlich der Verkehrswert zu Grunde zu legen, also der bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielbare Erlös. Für bestimmte Vermögensgegenstände haben sich in der Praxis besondere Bewertungsverfahren durchgesetzt, so zum Beispiel für die Bewertung von Unternehmen und Grundstücken. Besonderheiten gelten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die nominale Wertsteigerung durch die Geldentwertung ist als unechter Zugewinn nicht auszugleichen. Hierzu wird von der Rechtsprechung das Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund hochgerechnet.
– Gütertrennung: in dem Fall findet kein güterrechtlicher Ausgleich statt
– Gütergemeinschaft: in dem Fall wird das Gesamtgut nach Begleichung gemeinschaftlicher Schulden als Basis für die Hälfteaufteilung herangezogen; Ausgenommen sind eingebrachte Gegenstände: jeder Ehegatte kann verlangen, dass beiden der Wert dieser Gegenstände erstattet wird.

Vermögensteilung außerhalb des Güterrechts:
– Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen: Schuldverhältnisse wie z.B. Darlehen, oder gesellschaftsrechtliche Verhältnisse können bei Scheidung Auseinandersetzungs- oder Rückabwicklungsansprüche bedingen, ebenso Schenkungen; auch ehebedingte Zuwendungen, die als Geschäftsgrundlage den Bestand der Ehe voraussetzen (z. B. Errichtung eines Familienheims aus den alleinigen Mitteln eines Ehegatten oder Investition in Altersvorsorge), können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden, je nachdem welchen Güterstand die Eheleute gewählt haben; bei der Zugewinngemeinschaft ist die Rückforderung jedoch ausgeschlossen; hingegen bei Gütertrennung können solche ehebedingten Zuwendungen über den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ausgeglichen werden, wenn dem Zuwendenden die Beibehaltung nicht zugemutet werden kann;
– Ehegatten-Innengesellschaft: ist bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Ehegatte am Vermögen nicht dinglich mitberechtigt (also keine Gesamthand), so können nach der Auflösung der Ehe schuldrechtliche Ausgleichsansprüche entstehen (z. B. bei Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen);
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände: Einigung über Aufteilung nach der Scheidung und Regelung über Benutzung der bisherigen Ehewohnung; oder gerichtliches Verteilungs- und Zuordnungsverfahren bei Nichteinigung durch das Familiengericht nur auf Antrag.

Scheidungsunterhalt
Allgemein gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: d. h. es obliegt jedem Ehegatten, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften oder Vermögen zu bestreiten (außer wenn unmöglich oder unzumutbar, z. B. bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder – nacheheliche Mitverantwortung). Nachehelicher Unterhaltsanspruch gebührt nur bei der Erfüllung gesetzlich normierter Unterhaltstatbestände, es kommt darauf an ob Bedarf, Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit zu bejahen sind. Ansonsten betont das Unterhaltsrecht die Erwerbsobliegenheit.
Unterhaltstatbestände:
– Kinderbetreuungsunterhalt für den Ehegatten, von dem wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes, darüber hinaus nur unter Billigkeit, anhängig von der Gestaltung der Kinderbetreuung, der Erwerbstätigkeit in der Ehe, Dauer der Ehe.
– Altersunterhalt für einen Ehegatten, von dem wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann (i. d. R. über 65 Jahre);
– Krankheitsunterhalt solange einem Ehegatten wegen Krankheit, (körperl. od. geist.) Gebrechen oder Schwäche keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
– Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Ausbildung.
– Aufstockungsunterhalt für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten, der trotz angemessener Erwerbstätigkeit den vollen Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse nicht decken kann. Ihm gebührt die Differenz als Unterhalt.
– Ausbildungsunterhalt für den Ehegatten, der seine Ausbildung ehebedingt nicht beendet hat, bis zum Abschluss.
– Billigkeitsunterhalt kann subsidiär gewährt werden, wenn ein Berechtigter aus schwerwiegenden Gründen nicht erwerbstätig sein kann und die Versagung des Unterhaltsanspruchs grob unbillig wäre.
Höhe des Unterhalts: bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die für die Ehe prägend waren, allerdings nur mehr für den angemessenen Lebensbedarf; (für Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gelten dieselben Voraussetzungen und Grundsätze wie beim Trennungsunterhalt).
Erlöschen, Ausschluss und Begrenzung des Unterhalts:
– mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten
– bei dessen Wiederverheiratung; wenn allerdings diese neue Ehe wieder aufgelöst wird, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben, falls der/die Berechtigte ein minderjähriges Kind aus der früheren Ehe betreut;
umgekehrt jedoch erlischt der Unterhaltsanspruch beim Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht, sondern geht auf die Erben über (Höhe ist auf den fiktiven Pflichtteil beschränkt)
– der Unterhaltsanspruch erlischt auch, wenn der Berechtigte eine Kapitalabfindung statt monatlicher Geldrente erhält;
– und wenn die Unterhaltsvoraussetzungen wegfallen, ohne dass ein Anschlusstatbestand eingreift.
Bei grober Unbilligkeit kann der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden (insbesondere wenn die Ehe von nur sehr kurzer Dauer war, idR. unter zwei Jahre, oder der Unterhaltsberechtigte mit einem Dritten eine verfestigte Lebensgemeinschaft erhält). Der Unterhalt kann auch auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, da dieser nicht zu einer lebenslangen Lebensstandardgarantie führen soll, sondern nur zum Ausgleich ehebedingter Nachteile. Dabei kommt es auf die Einkünfte des Berechtigten unter Berücksichtigung seines vorehelichen Lebensstandards an.

Regelung der Altersversorgung
Grundsätzlich sollen die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Altersversorgungen, z.B. Renten, Pensionen etc. geteilt werden. Im Allgemeinen dient der „Versorgungsausgleich“ aber der Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens, das wegen der Haushaltsführung und Kinderbetreuung des einen und andererseits Berufstätigkeit des anderen, einem Ehegatten allein rechtlich zugeordnet war.
Dieses Versorgungsanrecht schließt aber den Zugewinnausgleich aus, ist jedoch nicht an Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit geknüpft.
Auszugleichende Versorgungsrechte: Anwartschaften auf Versorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamten- oder berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung, private Alters- oder Invaliditätsvorsorge)
Durchführung: für die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (interne Hälfteaufteilung sämtlicher Anrechte) durch Übertragung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch den jeweiligen Versorgungsträger oder externe Teilung durch Begründung bei einem neuen Versorgungsträger; bei kurzer Ehedauer Versorgungsausgleich nur auf Antrag.

Verteilung der elterlichen Sorge, „Umgangsrecht“
Gemeinsame elterliche Sorge, wenn die Eltern zur Geburt des minderjährigen Kindes oder danach verheiratet waren, besteht nach der Scheidung weiter. Auf Antrag kann aber einem Ehegatten das alleinige Sorgerecht übertragen werden, wenn der andere zustimmt oder zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (Einigung der Eltern oder wenn dies nicht möglich ist, Gerichtsentscheid).
Unabhängig vom Sorgerecht hat jedoch jeder Elternteil das Umgangsrecht und die Umgangspflicht.

Sonstige Scheidungsfolgen
Kindesunterhalt: unabhängig vom Ehegattenunterhalt; der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind betreut wird, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch (Naturalunterhalt), der andere muss dann den Barunterhalt leisten
Höhe: wird bestimmt durch die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Die „ Düsseldorfer Tabelle“ setzt die Unterhaltshöhe nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes fest.
Erbrecht und Pflichtteilsrecht: entfällt mit Rechtskraft der Ehescheidung.

Altersversorgung und gesetzliche Krankenversicherung: auch eine Witwen- oder Witwerrente entfällt mit Rechtskraft der Ehescheidung (jedoch Versorgungsausgleich, s. o.); auch die beitragsfreie Krankenversicherung beim ehemaligen Ehegatten endet. Der zunächst mitversicherte Ehegatte kann sich sodann freiwillig versichern, muss dann aber freilich den Beitrag in voller Höhe selbst tragen. Außerdem ist der Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Familienversicherung bei der Krankenkasse anzuzeigen.