Jetskiunfall mit schweren Folgen
Bei einem Jet Ski Wettbewerb kam es zu einer Verletzung mehrerer Zuschauer. Eine Frau erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und schwere Prellungen. Zu dem Unfall war es deshalb gekommen, da einer der Piloten die Herrschaft über sein Gerät verloren hatte und über das Ufer hinaus auf eine angrenzende Wiese geschossen war. Gäste hatten Heurigenbänke aus einem Zelt in die Nähe des Wassers getragen.
Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 242/13h) hat – wie die Berufungsinstanz – den Gastwirt haften lassen. Dies da dieser ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen hatte, die Gefahr im Umfeld seines Zeltes zu verringern. Der Bereich nahe dem Wasser hätte von den Gästen während des Wettbewerbes nicht betreten werden dürfen. Dieser war aber weder abgesperrt noch waren Ordner eingeteilt, die diesen Bereich abgesichert hätten.
Der Gastwirt hatte nichts dagegen unternommen, dass die Gäste die Bänke in die ihm als solche bekannte Gefahrenzone gebracht haben. Der Wirt konnte nicht beweisen, dass ihm die Entfernung der Bänke auch noch am dritten Tag des Wettbewerbs nicht bekannt gewesen sei. Die Pflichten des Wirts umfassen laut Obersten Gerichtshof auch den Außenbereich und enden nicht mit der Bezahlung oder der Konsumation, sondern erst dann, wenn der Gast das Naheverhältnis zum Wirt aufgibt.
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