Kauf einer Genossenschaftswohnung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Bauvereinigung ( Genossenschaftsträger) dem Nutzer/ Mieter einer Genossenschaftswohnung die Genossenschaftswohnung dem Nutzer/ Mieter zum Kauf anbieten:
10 Jahre nach Erstbezug der Wohnung durch Nutzer/ Mieter
Kein Baurechtsgrund
Der Nutzer Mieter hat beim Einzug Eigenmittel in der Höhe von mehr als 50 Euro je m2 bezahlt.
Der Nutzer/ Mieter hat auch selbst die Möglichkeit ( Achtung hier sind Fristen einzuhalten) die Möglichkeit den Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zu stellen.
Um aber zu verhindern, dass die so gekaufte Wohnung gewinnbringend sofort weiter verkauft wird, hat der Gesetzgeber eine 10 jährige Spekulationsfrist eingeführt. Der Eigentümer muss daher bei einem Weiterverkauf innerhalb der Spekulationsfrist der Bauvereinigung die Differenz aus dem Verkehrswert, zu dem er die Wohnung von der Genossenschaft erworben hat, und dem Preis zu dem er die Wohnung weiterveräußert, an die Bauvereinigung abtreten. Zudem wird den Bauvereinigungen im Grundbuch ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Dieses Vorkaufsrecht darf ohne Zustimmung der Bauvereinigung binnen zehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrags nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrags oder spätestens nach 10 Jahren.
Gerade bei der Aufhebung von Lebensgemeinschaften, oder aber auch im Zuge von Scheidungen ergeben sich bei einer Genossenschaftswohnung diverse Fragestellungen, bei Fragen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at
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