Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Keine Haftung für witterungsbedingte Flugverspätung

 

Für Verspätung eines Flugs müssen aufgrund schlechter Witterung weder der Flughafen noch die Fluglinie haften (vgl. hierzu die Entscheidung des OGH 6 Ob 131/12a).

 Denn nach dem Montrealer Übereinkommen hat eine Fluglinie zwar nicht nur für das Verschulden der eigenen Leute einzustehen, sondern auch für das Personal des Flughafens. Dies aber nur dann, wenn Aufgaben an die Fluglinie übertragen wurden (zB Treibstofflieferung). Das sei aber bei der Pistenräumung gerade nicht der Fall, vielmehr ist diese von vornherein Aufgabe des Flughafens. Aber auch der Flughafen haftet in diesem Fall nicht. Denn mit diesem habe man als Fluggast keinen Vertrag, der einen Ersatz wegen Verspätungen infolge von Witterung möglich mache, so der OGH.

Auch aus der EU – Fluggäste Verordnung lässt sich in einem solchen Fall einer witterungsbedingten Flugverspätung nichts gewinnen. Die Ansprüche nach der Verordnung bestehen nämlich nur gegenüber der Fluggesellschaft, aber auch bloß dann, wenn diese die Ursache der Verspätung beherrschen konnte. Zudem bliebe ein Schadenersatz auf € 600,– begrenzt.