Kosten eines Gutachtens im Pflegschaftsverfahren
Ein im Pflegschaftsverfahren eingeholtes Gutachten wird im Interesse des Kindes und sohin im Interesse beider Eltern eingeholt. Auf die Frage, wer den Antrag auf Einholung des psychologischen Gutachtens gestellt hat, kommt es daher im Zusammenhang, wer das Gutachten zu bezahlen hat, nicht an.
Es gibt divergierende Rechtsprechung darüber ob die Eltern nun gesamtschuldnerisch oder anteilig haften
Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung kann sich das Gericht aussuchen von welchem Elternteil es die Kosten einhebt. Der Elternteil, welcher die Kosten komplett dem Gericht bezahlt hat, kann dann aber im Regressweg die Hälfte der Kosten von dem anderen Elternteil einfordern. Wenn anteilige Haftung, hat jeder Elternteil jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen.
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