Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Kurier Wenn Vögel zur Plage werden

Vögel können an Immobilien große  Schäden verursachen und diese stark verunreinigen, was (rechtlich) zu tun ist erfahren Sie im Artikel vom  " Kurier"

mit Rechtsanwältin Katharina Braun

Kurier Wer klopft denn da15102017

Zusatzinfo:

Lockt ein Hauseigentümer durch Gestrüpp Tauben auf seiner Dachterrasse  regelrecht an, in dem diese dort fleißig nisten, sich dort explosionsartig vermehren,  und kommt es hierdurch zu einer verstärkten Verdreckung des Innenhofs und der dort gelegenen Müllcontainer so kann der Eigentümer des Nachbarhauses auf Unterlassung der Verunreinigung des Innenhofs klagen. Dies  wenn der Dreck das ortsübliche Maß übersteigt.

( ein derartiger Sachverhalt liegt der Entscheidung 8 Ob 78/13y zugrunde).
Geregelt ist der auf die Unterlassung der Verunreinigung durch Vogeldreck gerichtete „Abwehranspruch in § 364 Abs 2 ABGB, welcher lautet:

(2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
Ein Abwehranspruch wegen unzulässiger mittelbarer Immissionen nach § 364 Abs 2 aus relevanten Beeinträchtigungen durch wilde Tauben setzt eine Tierhaltung oder ein sonstiges Anlocken durch den Störer oder einen sonst geschaffenen Störungszustand durch eine unübliche Nutzung oder eine unübliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks oder durch eine besondere Rechtswidrigkeit voraus.

Im städtischen Bereich  wird man sich mehr an Taubendreck zu gefallen lassen haben, anders als am Land. In einem Gerichtsverfahren wird meist zur Beurteilung der Ortsüblichkeit ein (ornithologisches) Gutachten eingeholt werden.
Ortsüblich ist die Benutzung dann, wenn im gesamten Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk eine Vielzahl von Grundstücken mit einer nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob durch den Dreck, Lärm der Vögel eine Liegenschaft,  eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist nicht auf das subjektive Empfinden der Betroffenen abzustellen, sondern ist maßgeblich das Empfinden eines „normalen Durchschnittsmenschen.“

Kommt es durch das Gestrüpp auf der Dachterrasse oder zB Fütterung durch den Nachbarn  zu einer starken (Ein)nistung der Tauben und in weiterer Folge zu einer ortsunüblichen Verdreckung so kann mit Erfolg der die Verdreckung verursachende benachbarte Eigentümer auf Unterlassung geklagt werden, die durch die Mehrverschmutzung verursachten Reinigungskosten können als Schadenersatz geltend gemacht werden.

Miete

In einem anderen Fall ging es darum,  dass sich Tauben auf der Dachkante versammelten und  Dreck auf den darunter liegenden Balkon eines Mieters fiel.  Auch das ständige Gurren fand der Mieter unerträglich. Eine Rabenattrappe zeigte auf die Tauben keine Wirkung, ließ diese unbeeindruckt. Der  Vermieter weigerte sich Taubenstacheln anzubringen, dieser wurde dann vom Gericht verurteilt solche oder eine gleichwertige Maßnahme wie ein Elektroabwehrsystem anzubringen, sodass der Balkon des Mieters in Zukunft vor Taubenkot geschützt wird. Grundsätzlich liegt die Wahl der Maßnahme, welche angewendet wird damit die Beeinträchtigung aufhört, bei demjenigen der für Beeinträchtigung verantwortlich ist. Für einen natürlichen, ortsüblichen Vogelkot/ Vogellärm ist niemand zur Verantwortung zu ziehen.

Ist durch einen ortsunüblichen Vogelkot in etwa der angemietete Balkon nicht nutzbar, so kann Mietzinsreduktion geltend gemacht werden, und empfiehlt sich diesfalls die Überweisung des Mietzinses an den Vermieter unter Vorbehalt zu tätigen.

Füttert ein Mieter Tauben auf dem Balkon und kommt es hierdurch zur Taubenplage so kann dies auch einen Kündigungsgrund darstellen, und läuft der Mieter Gefahr seine Wohnung zu verlieren.

Die Kosten der Taubenkotentfernung sind auf die Mieter über die Betriebskostenabrechnung überwälzbar § 21 Abs 1 Zif 2 Mietrechtsgesetz, MRG ( Unratabfuhr), für Mehrkosten der Vogeldreck,  welcher vom Vermieter selbst verursacht  wurde ( zB Gestrüpp auf der nur ihm zugänglichen Dachterrasse), hat Vermieter selbst aufzukommen.