Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Kurier: Wohnen mit Hund und Katze

Im "Kurier" Artikel von Ulla Grünbacher und Andreea Iosa spricht Rechtsanwältin Katharina Braun zum Thema Tierhaltung in Wohnungen.Wohnen mit Hund und Katze15092018">Wohnen mit Hund und Katze15092018
Zusatzinfo:

Gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Tieren ergeben sich u.a. aus der Tierhaltungsverordnung sowie aus dem Tierschutzgesetz. Aus dem Gesetz ergeben sich auch welche Wildtiere außerhalb eines Zoos überhaupt nicht gehalten werden dürfen.

Außerhalb von Zoos und Tierheimen sowie einer gewerblichen Haltung bedarf die Haltung von exotischen Tieren von Gesetzes wegen der Anzeige bei der Behörde.
Bei Tieren aus dem Ausland sind auch die Impfbestimmungen einzuhalten.
Wer sein Tier nicht so hält, dass von diesem keine Gefahr ausgeht, begeht eine Verwaltungsübertretung, bedroht mit Geldstrafe bis zu € 20.000,—. Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ( bei Nichtabschluss Mindeststrafe von € 1000,–).

Wenn jemand einen gefährlichen Hund hält, ist ihm dieser Hund ( allenfalls auch im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme) von der Behörde abzunehmen. § 8 Abs 5 Wiener Tierhaltegesetz.
Fühlt sich der Nachbarmieter durch den bellenden Hund des Nachbarn gestört, so sollte dieser zunächst ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Hilft dies nichts ist der Vermieter allenfalls auch eine Tierschutzeinrichtung in Kenntnis zu setzen, denn oft steckt hinter dem Bellen eine nicht tiergerechte Haltung. Ebenfalls kann die Polizei benachrichtigt werden. Bei Lärmerregung in der Nacht ( grundsätzlich im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 früh) sind für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch öffentlich- rechtliche Vorschriften bedeutsam. In den einzelnen Landessicherheitspolizeigesetzen sind entsprechende Bestimmungen enthalten. Zwei Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs: erstens muss der durch die Vierbeiner verursachte Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zweitens die ortsübliche Benutzung der Wohnung bzw. des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Laut Rechtsprechung handelt es sich beispielsweise bei einem regelmäßig wiederkehrenden , fünf bis zehn Minuten andauernden Bellen eines Hundes in einer Mietwohnung, auch wenn dieser Lärm „ nur“ tagsüber an Wochentagen stattfindet, um eine das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitende und die ortsübliche Benutzung einer Mietwohnung wesentlich beeinträchtigen Einwirkung.

In der Vergangenheit war immer wieder von Fällen zu lesen, bei denen Hunde tagelang mit wenig bis kaum Futter und Trinken sich selbst überlassen waren, und elendiglich zu Grunde gingen.

Bellt in etwa ein Hund ununterbrochen, so ist dies meist auf eine nicht artgerechte Tierhaltung zurückzuführen. Der Nachbar ist gefordert die Polizei zu informieren, macht er dies nicht so kann er sich selbst der Tierquälerei durch Unterlassung schuldig machen.