Wenn Lebensgefährten zusammen ein Haus bauen- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Der gemeinsame Hausbau
Immer wieder kommt es vor, dass Lebensgefährten gemeinsam eine Liegenschaft erwerben/ ein Haus zusammen bauen, hierin kann unter Umständen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erblickt werden.
Die Rechtsprechung nimmt das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings nur dann an, wenn eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation besteht und zwischen den Lebensgefährten Organisationsabsprachen getroffen worden sind, so zum Beispiel wer wofür zuständig ist. Beiden Partnern müssen zudem gewisse Mitwirkung und Einwirkungsrechte bei der Organisation zustehen. Sollte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen sein, so ist die praktische Konsequenz, dass bei Auflösung der Lebensgemeinschaft das gesamte „Gesellschaftsvermögen“ zu teilen ist, wobei grundsätzlich eine Gewinnverteilung im Verhältnis der erbrachten Kapitalanlagen, also was jeder der Partner an Sachmittel investiert hat, stattfindet, im Zweifel sind diese als gleich groß anzusehen. Daher empfiehlt es sich über die Investitionen genaue Aufzeichnen zu führen. Gelingt kein Einvernehmen über die Aufteilung des geschaffenen Vermögens so findet eine gerichtliche Teilung statt, wobei bei Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Teilungsklage im Grundbuch für den Gesellschafter angemerkt werden kann ( zB Gz 3 Ob 72/11a).
Bei Lebensgemeinschaften empfiehlt sich daher – wenn einer der Lebensgefährten in das Haus des anderen Partners investiert – der Abschluss eines Darlehensvertrags, in welchem die genaue Höhe des Darlehens und Rückzahlungsmodalitäten festgehalten werden. Das Darlehen könnte zudem auch noch durch ein Pfandrecht auf der Liegenschaft besichert werden.
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