Lenkerauskunft ist zu erteilen, auch wenn das Auto vor der eigenen Einfahrt geparkt hat
Der Inhaber einer Kfz Werkstatt beantwortete die Lenkerauskunft nicht mit der Begründung, dass es sich um Firmenautos handelt, welche in der Firmenausfahrt gestanden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte letztlich, die Verpflichtung des Mannes die Lenkerauskunft trotzdem zu erteilen. Denn die Lenkerauskunft dient einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dies unabhängig davon, ob tatsächlich ein Parkvergehen vorlag oder nicht.
Ra 2014/02/0081
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