Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung eines Handyvertrags
Ein Lehrling schloss einen Handyvertrag mit einem Mobilfunkbetreiber. Da der Lehrling bei Handyvertragsabschluss minderjährig war, musste der Vertrag von der Mutter mit unterzeichnet werden. In weitere Folge verlor der junge Mann seinen Job und konnte seine Handyrechnungen nicht bezahlen bzw. bezahlte der Mann die offene Rechnung mit Verzögerung. Der Mobilfunkbetreiber hatte die Angelegenheit zur Eintreibung einem Inkassobüro übergeben. Der Mann bzw. dessen Mutter wurden in weitere Folge mit Inkassobriefen bombardiert und teilte der Betreiber mit, dass die Kündigung erst mit Ende der 24- monatigen Kündigungsfrist möglich sei.
Letztlich erkannte das Landesgericht Feldkirch im Berufungsverfahren auf gänzliche Abweisung der Klage des Mobilfunkbetreibers. Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch der Kunde das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Betreiber über einen Zeitraum von zwei Wochen in einem wesentlichen Punkt die Leistung nicht erbringt oder wenn die Fortsetzung des Vertrages, den der Betreiber zu vertreten hat, dem Kunden nicht zumutbar ist.
Diesfalls hatte aber der Mobilfunkbetreiber – und dies zu einem Zeitpunkt da keine Beträge offen waren- den Telefonanschluss sperren lassen, und den Kunden „ mit Rechnungen verfolgt.“
Der Kunde konnte also mit sofortiger Wirkung aus dem Vertrag ausscheiden.
Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.5.2013, 1 R 135/13f.
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