Artikel Salzburger Nachrichten: Zwischenbilanz Familiengerichtshilfe
Im Jahr 2013 wurde das Instrumentarium der Familiengerichte mit der Familiengerichtshilfe erweitert. Den Richtern werden Sozialarbeiter, Psychologen und Pädagogen zur Seite gestellt. Doch die Praxis zeigt aus meiner Erfahrung als Rechtsanwältin, dass die Ziele, die man damit erreichen wollte, noch nicht erreicht werden.
Grundsätzlich soll die Familiengerichtshilfe die Richterin oder den Richter bei der Feststellung des Sachverhalts unterstützen. In der Praxis sieht das meist so aus, dass die Eltern zunächst gesondert und danach gemeinsam von der Familiengerichtshilfe zu einem Obsorgestreit, um nur ein Beispiel zu nennen, befragt werden. Dabei wird ausgelotet, ob eine gütliche Einigung möglich ist oder andere Einrichtungen oder Methoden, wie Mediation oder Erziehungsberatung, besser geeignet sind, um den Konflikt zu lösen.
So konnten im Jahr 2014 und 2015 jeweils ein knappes Drittel der Fälle einvernehmlich gelöst werden. Dabei ist positiv hervorzuheben, dass einander Mütter und Väter erstmals nach längerer Zeit wieder einmal persönlich gegenüber sitzen. Über Ängste, Sorgen, aber auch Ärger unter professioneller Begleitung zu sprechen, führt dazu, dass die Eltern wieder eine (erste) gemeinsame Gesprächsbasis finden, die Voraussetzung für eine einvernehmliche und vor allem auch nachhaltige Lösung ist, die nicht gleich wieder in einen neuen Konflikt mündet.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen aber auch, dass die Gerichte in Österreich die Familiengerichtshilfe nicht einheitlich handhaben. Zentraler Kritikpunkt dabei: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass jeder neue Akt „automatisch“ der Familiengerichtshilfe übergeben wird. Zunächst sollten sich die Richter selbst in einer ersten mündlichen Verhandlung einen Eindruck über die Parteien und ihre Interaktion machen und erst dann entscheiden, ob eine Familiengerichtshilfe überhaupt erfolgversprechend ist.
Die gegenteilige Praxis führt nun dazu, dass Richter die Parteien oft nur aus dem Schriftverkehr kennen, bevor sie die fachliche Stellungnahme der Familiengerichtshilfe erhalten, die dann Grundlage für richterliche Entscheidungen bildet. Es gibt zwar die Möglichkeit für Parteien, am Amtstag beim Richter vorzusprechen, jedoch kommt es hierbei immer wieder vor, dass den Parteien mitgeteilt wird, dass derartige Vorsprachen, so lange der Akt bei der Familiengerichtshilfe ist, nicht zielführend wären.
Nächster Kritikpunkt ist die lange Verfahrensdauer. Intention des Gesetzgebers war es, mit der Familiengerichtshilfe die Pflegschaftsverfahren durch die multiprofessionelle Zusammenarbeit zu beschleunigen. Doch in der Praxis werden die vorgesehenen Zeiträume meiner Wahrnehmung nach immer wieder überschritten, wenn auch die Ursachen hierfür mannigfaltig sind. Weil zum Beispiel ein Elternteil immer wieder berechtigt/unberechtigt Gründe findet, die Termine bei der Familiengerichtshilfe zu verschieben. Grundsätzlich könnte man auch Beugestrafen verhängen, wenn ein Elternteil nicht mit der der Familiengerichtshilfe kooperiert. Mir ist aber noch kein Fall bekannt geworden, in dem davon Gebrauch gemacht worden wäre.
Es sollte verbindlich festgelegt werden, dass der Akt an das zuständige Gericht geht, wenn beispielsweise in vier gemeinsamen Sitzungen und allenfalls noch zwei weiteren Treffen mit der Familiengerichtshilfe keine gütliche Einigung möglich scheint. Es soll den Parteien klar sein, dass die Familiengerichtshilfeverfahren nicht unendlich hinausgezögert werden können. Meist steht nämlich in diesen Verfahren ein Elternteil auf der Bremse, während der andere sich immer mehr zermürbt fühlt.
Ein weiterer Kritikpunkt aus meiner Erfahrung ist, dass die Richter grundsätzlich die Empfehlungen der Familiengerichtshilfe hinterfragen sollten, dies aber mitunter nicht erkennbar und tiefgehend genug gemacht wird. So wird etwa immer wieder nur einem Elternteil eine Erziehungsberatung aufgetragen. Der in die Beratung geschickte Elternteil sieht das oft als Bestrafung, während der andere triumphiert. Derartiges „Sieger-Verlierer-Denken“ geht am Kindeswohlgedanken vorbei.
Den Streitparteien dürfte darüber hinaus die Position und Rolle der Familiengerichtshilfe nicht ganz klar sein. Die hat bei ihren Empfehlungen darauf zu achten, dass sie auch rechtlich umzusetzen sind. Letzlich liegt die Entscheidung aber beim Richter.
Katharina Braun ist Rechtsanwältin in Wien, Schwerpunkt Familienrecht
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Familiengerichtshilfe Zwischenbilanz
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