Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Nicht immer muss es gleich eine Scheidung sein

 

Rechtsanwältin Katharina Braun, www.fotomitterer.at

 

Nicht immer muss es gleich eine Scheidung sein

Die Covid 19 Situation stellt viele Paare vor eine enorme Herausforderung. Für viele hat sich der Ehealltag aktuell enorm geändert. Dies wenn in etwa beide Ehepartner auf einmal zuhause arbeiten, Freizeitmöglichkeiten wie Treffen mit Freunden, Ausgehmöglichkeiten wegfallen. Dazu die Herausforderungen rund um home schooling.

Oft wird nun der  Wunsch nach einer vorübergehenden Trennung geäußert.  Dies um   in etwa durch räumlich getrenntes Wohnen eine Entspannung der  Situation herbei zu führen, aber auch um zu schauen, wie sich die wirtschaftliche/ berufliche Situation weiter entwickelt.

 

Um sich nicht den Vorwurf des böswilligen Verlassens auszusetzen ( mit welchem gewaltige rechtliche negative Konsequenzen, dies in etwa bezogen auf Ehegattenunterhalt, verbunden sind) zu vermeiden empfiehlt sich dringend der Abschluss einer   sogenannten Trennungsvereinbarung. In dieser wird verbindlich der Zustand bis zu einer allfälligen Scheidung festgehalten.  So wird in etwa geregelt welcher Ehepartner aus der Ehewohnung auszieht und werden die  Tragung der laufenden Kosten vereinbart ( dies zB für Ehewohnung, Kredite),

Wichtig zu wissen; zieht jemand einfach aus, bzw. wurde beim Auszug nicht auch die Kostentragung verbindlich geregelt, so hat sich der ausziehende Partner grundsätzlich an den Kosten der Ehewohnung zu beteiligen wie bisher. Den ausgezogenen Partner trifft dann oft der Schlag, wenn er erfährt, dass er nun mit seinem Auszug für zwei Wohnungen kostenpflichtig geworden ist; nämlich für ihre Ehewohnung, in welcher er nicht mehr wohnt, aber auch die neue von ihm bezogene Wohnung.

 

Es wird in einer Trennungsvereinbarung oft geregelt,  dass wenn binnen einer bestimmten Zeit keine Versöhnung gelingen sollte, sich kein Ehepartner dem Scheidungswunsch des Anderen widersetzt. In dem Partnerschaftsvertrag wird meist auch die Aufteilung des ehelichen Vermögens vorweggenommen, und wird festgehalten, dass diese  Regelung auch für den Fall der Scheidung Fortbestand haben soll. Es bleibt dem individuellen Regelungswunsch vorbehalten ob in etwa eine Liegenschaft gleich ( daher noch vor der Scheidung durchgeführt wird) oder diese Eigentumsübertragung die Scheidung bedingt.

Mit einer Trennungsvereinbarung/ Ehevertrag kann man daher viele Regelungen, welche einer Scheidung vorbehalten sind, vorwegnehmen.

Der Regelung des Ehegattenunterhalts in einer Trennungsvereinbarung/ Ehevertrag sind Grenzen gesetzt, da dieser als solches im Vorhinein unverzichtbar.

Zudem unterliegen die Regelungen der Trennungsvereinbarung / Ehevertrags der richterlichen Nachprüfung.

Im Übrigen kann die Trennungsvereinbarung auch, was viele aus psychologischen Gründen vorziehen, Ehevertrag genannt werden. Rechtlich relevant ist was der Vertrag inhaltlich regelt. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden.

Für die Rechtsverbindlichkeit muss der Abschluss der Vereinbarung in Form eines Notariatsakts erfolgen.

 

Da von alleine nichts besser wird und ein ernsthaftes Abreiten in der Beziehung ein  tatsächliches beidseitiges Mitwirken fordert, empfiehlt es sich mitunter  in einem Stadium, in welchem die Ehe in Schieflage geraten ist, einen Paartherapeuten beizuziehen. Mit diesem kann versucht werden allfällige Missverständnisse und Verletzungen  aufzuarbeiten.

Rechtsanwältin Katharina Braun berät Sie gerne rund um Trennungsvereinbarungen/ Eheverträge und setzt diese für Sie auf.