Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Partnerschaftsvertrag- Liegenschaftserwerb in der Partnerschaft

Erwerben Lebensgefährten miteinander ein Haus, so empfiehlt sich unbedingt die Errichtung eines Partnerschaftsvertrags.

In einem solchen kann eben festgehalten werden, wer im Fall einer Trennung in der Liegenschaft wohnen verbleibt, und wieviel der andere als Ausgleichszahlung erhalten soll. Es kann auch in diesem Vertrag geregelt werden, dass wenn der andere im Fall einer Trennung die Ausgleichszahlung nicht leisten kann, der andere Partner die Möglichkeit hat in der Liegenschaft zu bleiben und dieser ausgleichszahlungspflichtig ist. Alternativ kann vertraglich auch ein Verkauf der Liegenschaft geregelt werden ( hier könnten schon die näheren Verkaufsmodalitäten festgehalten werden, daher allenfalls welcher Makler mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt wird, zu welchem Mindestverkaufspreis die Liegenschaft angeboten werden soll etc etc). Oft kommt es auch deshalb bei Trennungen zu Streitigkeiten weil ein Partner zwar kein Geld in den Hausbau, aber sehr wohl Arbeitszeit investiert hat. Auch hier empfiehlt sich eine genaue Vereinbarung vorab, daher wie sollen die Stunden aufgezeichnet werden, damit sie dann später Abgeltung finden ( zB tageweise mit Unterfertigung durch den anderen Partner), zu welchem Stundensatz? Etc.

Bei Investitionen wäre zudem auch noch zu bedenken ob zB auch nur eine zufällige Wertsteigerung/Wertverlust der Liegenschaft anteilig Berücksichtigung finden soll, zB die Liegenschaft hat durch eine verbesserte Infrastruktur eine Wertsteigerung um 8 % erfahren, so könnte eben auch das Investment des Partners an dieser Wertsteigerung partizipieren.  Es empfiehlt sich auch im Partnerschaftsvertrag eine genaue Räumungsfrist des Partners, welcher auszuziehen hat, festzuschreiben, zudem welche Möbel dieser ausziehende Partner mitnehmen soll/kann. Manchmal wird auch vereinbart, dass der ausziehende Partner vom anderen Partner einen bestimmten Betrag für eine neue Wohnraumbeschaffung erhält.  Es empfiehlt sich Weiters, dies eben auch um den Beginn der Lauf der vereinbarten Räumungsfrist festmachen zu könne, festzuhalten ab wann die Partnerschaft als aufgehoben gilt.

Ist schon klar, dass einmal nur ein bestimmter Partner die Liegenschaft im Fall einer Trennung in sein Alleineigentum erhalten soll, so empfiehlt es sich dass auch nur dieser Partner ( aus Gründen der Steuer/Gebührenvermeidung) alleine ins Grundbuch dieser Liegenschaft kommt.  Es empfiehlt sich die Vermögenssphären möglichst von einander getrennt zu halten. Wollen beide Partner ins Grundbuch so ist zudem zu beachten, dass bei einer Kreditaufnahme die Banken dann  beide Partner  als Schuldner, oder den Partner zumindest als Bürgen wollen. Im Fall einer Trennung ist es dann für den die Liegenschaft aufgebenden Partner oft nur schwer ( dies über eine Umschuldung, diese meist mit Kosten verbunden) aus dem Kredit herauszukommen, und beeinträchtigt dies nachhaltig, dies auch wenn die Partnerschaft längst passe ist, seine Kreditwürdigkeit.

Durch solche Partnerschaftsverträge kann man sich langwierige ( meist auch kostenintensive) Gerichtsverfahren ersparen.
Gibt es keinen Partnerschaftsvertrag und verlässt der Partner nicht in etwa  das Eigentumshaus des Anderen so muss dieser ihn auf Räumung klagen. Achtung bei Mietwohnung, achten Sie bitte darauf , dass nur von einem Partner die Miete gezahlt wird, denn bezahlt der andere Partner dem Vermieter Miete und wird diese Zahlung  vom Vermieter angenommen, so kann auch mit dem anderen Partner ( daher auch wenn dieser nicht im Mietvertrag) ein konkludenter ( stillschweigener) Mietvertrag entstehen und dieser so zum Mitmieter werden.
Zur Errichtung eines Partnerschaftsvertrags vereinbaren Sie einen Termin mit uns office@rechtsanwaeltin-braun.at