Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Pflegeregress abgeschafft

Ab heuer, sprich ab dem 1. Jänner 2018, ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen und deren Angehörigen nicht mehr zulässig.

330a ASVG ( Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ordnet nunmehr an:

Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

 

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Laufende Verfahren sind einzustellen.