Post- it auf Testament
Vor einer Operation errichtete ein Mann ein Mann ein Testament zu Gunsten seiner Lebensgefährtin. Die schickte er an einen befreundeten Notar. Auf dem Testament befand sich ein post- it mit der Aufschrift, dass der Notar das Testament „ noch vertraulich verwahren solle“, weil er mit dem Sohn“ noch nicht gesprochen habe. Ein Gespräch fand jedoch nicht statt, denn der Mann verstarb bei der Operation. Die Gerichte hatten sich dann mit der Frage zu beschäftigen, ob die Erbeinsetzung der Lebensgefährtin aufgrund des post –it eben nur unter Bedingung eines vorigen Gesprächs mit dem Sohne erfolgt sei und ob eben nun das Testament rechtsgültig sei oder nicht. Der Oberste Gerichtshof versuchte nun das Verhalten des Verstorbenen zu interpretieren und erkannte schließlich auf Rechtsgültigkeit des Testament. Denn “ hätte er beabsichtigt, dass die Verfügung ohnedies erst nach einem Gespräch mit dem Sohn – und damit nach der Operation- wirksam wird, hätte überhaupt kein Grund für die vorherige Übersendung der letztwilligen Verfügung an den Notar bestanden“ so der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung. Die Freundin des Verstorben erhält die Liegenschaft. Gz 8 Ob 69/14a.
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