Psychische Kranker floh aus Spital und starb dabei – kein Trauerschaden für dessen Mutter
Ein Mann litt unter paranoider Schizophrenie und war per Gerichtsbeschluss wegen Selbstgefährdung in eine psychiatrische Anstalt untergebracht worden. Rund 20 Tage lang ging alles gut, dann floh der Mann aus dem Spitalsareal, sprang vor eine Ubahn und starb an den Verletzungen. Die Mutter brachte eine Amtshaftungsklage wegen Trauerschmerzensgeld gegen die Stadt Wien, die das Spital betreibt, ein. Dies da das Spital es verabsäumt habe, die Anwesenheit des Patienten genauestens zu überwachen.
Es kam jedoch zur Klagsabweisung. Denn an dem Tag des Unglücks sei der Patient nicht mehr wegen Selbstgefährdung, sondern wegen Gefährdung anderer im Spital gewesen. Ausgänge innerhalb des Spitalsareals seien bei Leuten mit gemilderten Symptomen „ nicht unüblich“, zumal dadurch der therapeutische Effekt gesteigert werde. Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass im Unterbringungsgesetz der „Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs“ verankert ist. Die Gefahr einer Selbstgefährdung durch Reizüberflutung habe für den Patienten erst bestanden, als dieser das Areal verlassen habe. Dies sei ihm untersagt gewesen. Das Risiko dass sich der Patient sich an sein Versprechen das Spital nicht zu verlassen nicht halten würde, sei nur „minimal“ gewesen. Sohin sei dem Spital keine Fahrlässigkeit anzulasten.