Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Recht auf Elternteilzeit

Recht auf Elternteilzeit

Einen gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit haben jene Eltern, mit denen das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt bzw. die die Obsorge für das Kind innehaben. Weitere Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit sind:

die Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmer im Betrieb, sowie die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses über 3 Jahre. Ausgeschlossen ist, dass beide Elternteile für dasselbe Kind diesen Anspruch gleichzeitig geltend machen. Lehrlinge haben keinen derartigen Anspruch auf Elternteilzeit.

Für Geburten ab 1.1.2016 gilt zudem, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit um zumindest 20 Stunden reduziert werden muss, 12 Stunden pro Wochen als Untergrenze dürfen jedoch nicht unterschritten werden. Bei einer 40- Stunden- Woche kann die Arbeitszeit in der Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Stunden pro Woche betragen.

Wird lediglich die Lage der Arbeitszeit wegen der Kinderbetreuungspflicht geändert, kann auch für Geburten ab 01.01.2016 die Arbeitszeit im gleichen Ausmaß weiter wie bisher bestehen bleiben. Hier gibt es keine Pflicht zu Reduktion innerhalb einer Bandbreite.

Auch Adoptiv-; und Pflegeeltern können die Elternteilzeit in Anspruch nehmen.

Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs:

Arbeitnehmer/-innen haben den/die Arbeitgeber/-in spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Elternteilzeit zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Spätestens jedoch 3 Monate vor dem beabsichtigen Termin ist die Elternteilzeit vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben.

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat die Elternteilzeit spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn dem/der Arbeitgeber/-in schriftlich bekannt zu geben.

Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- oder des Väterkarenzgesetzes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.