Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Artikel mit Rechtsanwältin Braun im "AnwaltAktuell" Reformgedanken zum Familienrecht

Reformgedanken zum Familienrecht

Artikel erschienen im „Anwaltaktuell“ Oktober 2017

https://www.anwaltaktuell.at/home/reformgedanken-zum-familienrecht/

 

Christoph war ein von beiden Elternteilen lang ersehntes Wunschkind. Als es drei Jahre nach seiner Geburt im Jahr 2011 ( daher vor der Familienrechtsreform im Jahr 2013) zur Scheidung der Eltern kommt wird dem Vater von seinem Rechtsanwalt geraten von der gemeinsamen Obsorge Abstand zu nehmen. Dies da die Kindesmutter sich gegen die gemeinsame Obsorge ausspricht und gegen ihren Willen diese aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht zu erreichen sein würde. Es wird ein Kontaktrecht jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag vereinbart. Kommunikation zwischen den Eltern findet – dies weil das die Kindesmutter so vom Kindesvater fordert- nur per sms statt. Dies aber auch nur dann wenn die Kindesmutter meint der Kindesvater hätte bei seinen Kontakten mit dem Sohn etwas falsch gemacht. Die Kindesmutter erweckt den Eindruck, dass sie den Kindesvater nur als Zahlvater sieht.

Zwischenzeitlich hat der Kindesvater den Antrag auf gemeinsame Obsorge sowie Erweiterung des Kontaktrechts um den Freitag gestellt. Mit diesen Anträgen beschäftigt sich die Familiengerichtshilfe nun seit über zwei Jahren. Der Akt wurde der Familiengerichtshilfe sofort- daher ohne dass es zuvor eine Verhandlung gegeben hätte- zur Durchführung eines clearings übergeben. Es folgten 18 Termine zu beiden Anträgen in Intervallen von zwei bis fünf Wochen, dies bei der Familiengerichtshilfe selbst, aber auch bei einer Elternberatung. Dem Kindesvater ( nicht auch der Kindesmutter!) wurde sogar empfohlen bei einer Elternberatung ein Kommunikationstraining in Anspruch zu nehmen. Ergebnis des Clearings ist nun ein Bericht in dem die Familiengerichtshilfe unter Anführung von Literaturzitaten die Pros und Contra einer gemeinsamen Obsorge aufzählt. Eine klare Empfehlung ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Dies obwohl es aber gerade Aufgabe der Familiengerichtshilfe ist dem Richter eine klare Entscheidungsbasis zu bieten.

Fälle wie diesen gibt es vergleichbar viele, und redet man mit Kollegen, besteht Übereinstimmung , dass es der Einführung gewisser verbindlicher objektiver Standards für die Pflegschaftsverfahren bedarf.

Das Reformziel einer Beschleunigung der Pflegschaftsverfahren, so auch der aktuelle Prüfbericht des Rechnungshofs ( abrufbar auf der Website des Parlaments), dürfte bis dato nicht erreicht sein. Viele Verfahren dauern jedenfalls ( viel) länger als die von der Reform angepeilten 6- 12 Wochen. So nimmt -laut dem Rechnungshofbericht – beim Kontaktrecht bundesweit die durchschnittliche Erledigungsdauer 5,4 Monate in Anspruch. Im konsolidierten Erlass zur Familiengerichtshilfe ist festgehalten, dass – dies bevor der Akt zur Familiengerichtshilfe geschickt wird- möglichst ein Verhandlungstermin anzuberaumen sei; dies damit sich der Richter einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschaffen kann. In der Praxis wird dies jedoch von den Gerichten ganz unterschiedlich gehandhabt. Dies oft ohne, dass versucht wird ob nicht doch bereits im Rahmen einer Gerichtsverhandlung eine Klärung der Situation möglich ist, oder geprüft wird ob ein Clearing überhaupt sinnvoll ist. Denn bei sehr eingefrorenen Standpunkten ist oft von vornherein klar, dass ein clearing erfolglos sein wird und statt dessen besser gleich ein ( kinderpsychologisches) Gutachten einzuholen ist. Auch kann es nicht angehen, dass einem Elternteil der sich was das Kindeswohl betrifft nichts zu Schulden hat kommen lassen sein Kind nach Beendigung der Beziehung nur in einem (grundsätzlich kostenpflichtigen) Kontaktcafe sehen kann. Denn auch solche Fälle gibt es zu Hauf. Kontaktcafes sollten aber schweren Fällen vorbehalten bleiben. Dies wenn in etwa ein Kontakt zu einem Elternteil wieder langsam angebahnt werden soll, der von sich aus längere Zeit im Leben des Kindes nicht präsent war. Es sollte auch ( dies höre ich auch des Öfteren von Mitarbeitern der Kontaktcafes selbst) eine Maximalanzahl von begleiteten Kontakten festgelegt werden. Ebenso bedarf es einer verbindlichen maximalen Entscheidungsfrist bei Anträgen über Einräumung eines vorläufigen Kontaktrechts. Eine Kommunikation alleine geht nicht, deshalb sollten „Kommunikationstrainings“ auch nur beiden Elternteilen gemeinsam empfohlen werden.

Die Kinder sind die Leittragenden dieser langen Verfahren. Denn wenn schon die Erwachsenen oft das (gar nicht so unberechtigte) Gefühl haben, in die Tretmühlen der Justiz geraten zu sein, so ist der Prozess natürlich den Kindern um so unbegreiflicher. Diese bemerken nur, dass es zu einem Elternteil keinen Kontakt gibt und haben dann das Gefühl von diesem fallen gelassen worden zu sein, eben nicht ( mehr ) geliebt zu werden. Dies führt zu Entfremdung und – oft nachhaltigen- (Zer)störung der Elternteil- Kind Beziehung.

Wenn gleich auch schon entschieden worden ist, dass die Verweigerung des Kontaktrechts eine Ehegattenunterhaltsverwirkung begründen kann ( Gz 3 Ob 86/16t) und auch Schadenersatz-, sowie Schmerzensgeldanspruch ( in etwa frustrierte Besuchskosten) des verhinderten Elternteils begründen kann ( Gz 10 Ob 27/15s) so sollte – und sei es auch nur um die Gesellschaft aufzurütteln -einmal ein Schadenersatzprozess eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern geführt werden, dies weil dieses von dem Pflegschaftsverfahren und den Streitereien seiner Eltern ebenso nachhaltig belastet ist, dass es u.a. in seinem Einkommen etc. beeinträchtigt ist.